Brüssel, den 18.10.2024

COM(2024) 468 final

2024/0257(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Änderungen der Regelung zum Mutterschaftsurlaub im Ständigen Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in dem durch den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (VGV) eingesetzten regionalen Lenkungsausschuss bezüglich der vorgesehenen Änderungen der für Bedienstete des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft geltenden Regelung zum Mutterschaftsurlaub.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

Am 1. Mai 2019 hatten die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Nordmazedonien, das Kosovo 1*, Montenegro und die Republik Serbien (im Folgenden die „südosteuropäischen Parteien“) den VGV ratifiziert. Die Europäische Union ist Vertragspartei des VGV und hat am 4. März 2019 einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft 2 angenommen. Der VGV trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

2.2Der regionale Lenkungsausschuss

Der regionale Lenkungsausschuss wurde durch Artikel 24 VGV eingesetzt. Er ist für die Verwaltung des VGV zuständig und stellt dessen ordnungsgemäße Durchführung sicher. Dazu gibt er in den im VGV vorgesehenen Fällen Empfehlungen ab und fasst Beschlüsse. Der regionale Lenkungsausschuss

a) bereitet die Arbeiten des Ministerrats vor,

b) entscheidet über die Einrichtung von Fachausschüssen,

c) macht Vorschläge und fasst Beschlüsse im Einklang mit dem VGV,

d) ergreift in Bezug auf neu erlassene EU-Rechtsakte geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Überarbeitung von Anhang I des VGV,

e) ernennt den Direktor des Ständigen Sekretariats nach Konsultation des Ministerrats,

f) kann einen oder mehrere stellvertretende Direktoren des Ständigen Sekretariats ernennen,

g) legt Regeln für das Ständige Sekretariat fest,

h) kann im Wege eines Beschlusses die Höhe der Haushaltsbeiträge ändern,

i) verabschiedet den jährlichen Haushalt der Verkehrsgemeinschaft,

j) fasst einen Beschluss zur Festlegung des Verfahrens für die Ausführung des Haushaltsplans sowie für Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Inspektion,

k) fasst Beschlüsse zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien,

l) legt allgemeine Grundsätze für den Zugang zu Dokumenten fest, die sich im Besitz von Stellen befinden, die durch den VGV oder in Anwendung des VGV eingerichtet wurden,

m) nimmt jährliche Berichte über die Verwirklichung des Gesamtnetzes an und legt sie dem Ministerrat vor und

n) legt für bestimmte Rechtsakte der Union Fristen und Möglichkeiten zu deren Umsetzung durch die südosteuropäischen Parteien fest.

Der regionale Lenkungsausschuss setzt sich jeweils aus einem Vertreter und einem Stellvertreter der Vertragsparteien zusammen. Vertreter aller EU-Mitgliedstaaten können seinen Sitzungen als Beobachter beiwohnen. Der regionale Lenkungsausschuss beschließt einstimmig.

2.3Der vorgesehene Akt des regionalen Lenkungsausschusses

Der Entwurf eines Beschlusses des Rates betrifft die Annahme eines Beschlusses des regionalen Lenkungsausschusses zur Überarbeitung der für Bedienstete des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft geltenden Regelung zum Mutterschaftsurlaub.

Die derzeit geltende Regelung zum Mutterschaftsurlaub für die Bediensteten des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft ist in Artikel 10 Absatz 4 des Statuts der Verkehrsgemeinschaft (angenommen gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 2019/3 des regionalen Lenkungsausschusses vom 5. Juni 2019) festgelegt. Die vorgesehene Änderung umfasst insbesondere einen Vorschlag, die Anzahl an Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaubs für die Bediensteten des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft von 16 auf 20 Wochen anzuheben.

3.IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

Das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft hat in der Vergangenheit bereits hervorgehoben, dass die für weibliche Bedienstete des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft derzeit geltende Anzahl an Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaubs deutlich unter der Mindestanzahl liegt, auf die weibliche Bedienstete in den südosteuropäischen Parteien Anspruch haben. Darüber hinaus betonte das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft, dass die derzeit geltende Regelung zu Problemen für Bedienstete mit Neugeborenen führen kann, da es in Belgrad nur wenige Kinderbetreuungseinrichtungen gibt, die Kinder unter sechs Monaten aufnehmen.

Die Annahme des vorgesehenen Beschlusses durch den regionalen Lenkungsausschuss ist daher für die Umsetzung des VGV und für das ordnungsgemäße Funktionieren des Ständigen Sekretariats erforderlich. Da die Union Vertragspartei des VGV ist, muss ein Standpunkt der Union zu dem vorgesehenen Beschluss festgelegt werden.

Es sei diesbezüglich daran erinnert, dass der VGV ein Element zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit in den Ländern des westlichen Balkans ist, wie dies im Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des VGV 3 näher erläutert wurde.

4.RECHTSGRUNDLAGE

4.1Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1 Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen des Rates festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 4 .

4.1.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der regionale Lenkungsausschuss ist ein durch eine Übereinkunft (nämlich den VGV) eingesetztes Gremium.

Der Akt, den der regionale Lenkungsausschuss annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt. Gemäß Artikel 30 VGV ist der regionale Lenkungsausschuss dazu befugt, die Regeln für das Ständige Sekretariat, insbesondere für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit des Sekretariatspersonals, festzulegen. Darüber hinaus ist der regionale Lenkungsausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 1 VGV mit der Verwaltung des Vertrags und dessen ordnungsgemäßer Durchführung betraut.

Die vorgesehene Regelung enthält aufgrund ihrer Art und als Gegenstand der für den regionalen Lenkungsausschuss geltenden völkerrechtlichen Regelung Elemente, die Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Vertragsparteien des VGV und damit auch der Union haben. Folglich ist davon auszugehen, dass sie Rechtswirkung entfalten.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des VGV weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgesehenen Beschluss.

4.2Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Hat ein vorgesehener Akt gleichzeitig mehrere Zwecke oder Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.

4.2.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorgesehene Akt ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des VGV erforderlich. Der VGV wiederum hat Zwecke und Gegenstände in den Bereichen des Straßen- und Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt, die als Verkehrsträger unter Artikel 91 AEUV fallen, sowie im Bereich des Seeverkehrs, der unter Artikel 100 Absatz 2 AEUV fällt. Wegen seines horizontalen Charakters ist der vorgesehene Akt allen diesen Elementen zuzuordnen.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss folgende Bestimmungen: Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV.

4.3Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten der Artikel 91 und der Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2024/0257 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Änderungen der Regelung zum Mutterschaftsurlaub im Ständigen Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (VGV) wurde von der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates 5 unterzeichnet.

(2)Der VGV wurde am 4. März 2019 im Namen der Europäischen Union genehmigt 6 und trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

(3)Der regionale Lenkungsausschuss wurde durch den VGV für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Durchführung des VGV eingesetzt.

(4)Gemäß Artikel 30 VGV ist der regionale Lenkungsausschuss dazu befugt, Beschlüsse über detaillierte Regelungen für das Ständige Sekretariat, insbesondere für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit des Sekretariatspersonals, anzunehmen.

(5)Der regionale Lenkungsausschuss beabsichtigt, einen Beschluss über eine Änderung des Anhangs II („Personalstatut der Verkehrsgemeinschaft“) seines Beschlusses Nr. 2019/3 über die Regelung zum Mutterschaftsurlaub für die Bediensteten des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft anzunehmen.

(6)Es ist zweckmäßig, den im regionalen Lenkungsausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Annahme des vorstehend genannten Beschlusses zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da dies für das reibungslose Funktionieren des Ständigen Sekretariats erforderlich ist ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretende Standpunkt zur Änderung von Anhang II („Personalstatut der Verkehrsgemeinschaft“) des Beschlusses Nr. 2019/3 bezüglich der Regelung zum Mutterschaftsurlaub im Ständigen Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des regionalen Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im regionalen Lenkungsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1) *    Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(2)    Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1).
(3)    COM(2017) 324 final, Abschnitt „Allgemeiner Kontext“.
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61–64.
(5)    Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).
(6)    Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1).