Verordnung (EWG) Nr. 551/83 des Rates vom 8. März 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Annahme von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überprüfung des Antidumpingverfahrens betreffend Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion und Schweden
Amtsblatt Nr. L 064 vom 10/03/1983 S. 0025 - 0029
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0126
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0127
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 551/83 DES RATES vom 8. März 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Annahme von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überprüfung des Antidumpingverfahrens betreffend Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion und Schweden DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/82 (2), insbesondere auf Artikel 12, auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Konsultation des mit der genannten Verordnung geschaffenen Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2133/78 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein. Diese Verordnung wurde durch die Verordnungen (EWG) Nr. 572/79 (4) und (EWG) Nr. 1283/81 (5) geändert, um bestimmten Änderungen bei den diesbezueglichen NIMEXE-Kennziffern Rechnung tragen zu können. Die Höhe des Antidumpingzolls entsprach dem Unterschied zwischen dem in Absatz 2 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2133/78 bezeichneten Normalwert (dem »fairen Marktpreis") auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Nettopreis pro Tonne frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für den ersten Käufer auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Die Kommission nahm die Verpflichtungen an, die im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion und Schweden abgegeben worden waren (6). Am 30. Juli 1982 erhielt die Kommission einen Antrag der Europäischen Vereinigung der Wellpappenhersteller im Namen aller Gemeinschaftshersteller von Kraftliner und Testliner auf Überprüfung des Antidumpingzolls auf Kraftpapier und Kraftpappe aus den USA sowie der Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion und Schweden angeboten worden waren. Dem Antrag beigefügt war Beweismaterial über erneute Dumpingpraktiken bei diesen Einfuhren und eine erneute bedeutende Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Da die vorgelegten Beweisunterlagen eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten, kündigte die Kommission durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (7) eine Überprüfung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Annahme der Verpflichtungen an, die im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kraftliner mit Ursprung in Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion und Schweden angeboten worden waren, und leitete die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der Ausfuhrländer und die Antragsteller. Die Kommission hat den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und ihn vorzutragen. Die Mehrzahl der Ausführer, einige Einführer und eine Anzahl Verbraucher nahmen die Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme wahr. Das sowjetische Ausfuhrbüro Exportles kam jedoch der Aufforderung der Kommission nach Darlegung seines Standpunkts nicht nach, ebensowenig wie eine Reihe von Maklern und Händlern. Auch der grösste kanadische Ausführer zeigte keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Überprüfung der Tatsachen an Ort und Stelle. Die Kommission holte die von ihr für die Zwecke des Überprüfungsverfahrens für erforderlich erachteten Informationen ein, überprüfte diese und führte bei folgenden Firmen Untersuchungen an Ort und Stelle durch: Hersteller der EWG: Cellulose du Pin, Facture, Frankreich. Ausführer: In den Vereinigten Staaten von Amerika: Great Southern Paper, Dothan, Alabama, International Paper Co, New York, NY, St Jö Paper Co, Port St Jö, Florida, St Regis Paper Co, New York, NY, Stone Container Corporation, Chicago, Illinois, Union Camp Corporation, Wayne, New Jersey, Westvaco Corporation, New York, NY, Weyerhäuser Company, Tacoma, Washington; In Kanada: MacMillan Blödel Ltd, Vancouver (BC) im Namen ihrer amerikanischen Tochtergesellschaft in Pinehill, Alabama; In Finland: Kemi Oy, Kemi; In Portugal: Portucel, Lissabon; In Schweden: ASSI, Stockholm, Svenska Cellulose Aktiebolaget SCA, Piteaa. Die Angaben betreffend Obbola Linerboard AB, Obbola, Schweden, wurden von den Firmeneignern Svenska Cellulosa Aktiebolaget SCA, Schweden, und St. Regis Paper Company, USA, gemacht. Der österreichische Ausführer, Nettingsdorfer Papierfabrik, Nettingsdorf, legte seine Angaben den Dienststellen der Kommission in Brüssel vor. Die Angaben betreffend die Ausfuhren aus der Sowjetunion wurden von den hauptsächlichen Einführern in der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt. Als Untersuchungszeitraum wählte die Kommission das letzte Quartal des Jahres 1981 und die ersten drei Quartale des Jahres 1982. Für die Ausführer in Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, Schweden und den USA wurde der Normalwert auf der Grundlage des für die zum Verbrauch auf dem jeweiligen Inlandsmarkt bestimmte gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten Preises ermittelt. Im Falle von Schwankungen dieser Preise wurde er unter Zugrundelegung der durchschnittlich gewogenen bzw. der marktüblichen Preise ermittelt. Im Falle der Sowjetunion, einem Land ohne Marktwirtschaft, wurde der Normalwert auf der Grundlage des Preises für eine gleichartige Ware auf dem amerikanischen Markt ermittelt; dabei wurden Anpassungen vorgenommen, um Unterschieden in der Rollenbreite Rechnung zu tragen. Dieses Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts wurde weder vom sowjetischen Ausführer noch von den Einführern in der Gemeinschaft angefochten. Bei der Prüfung, ob bei den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt Gewinne erzielt wurden, erwies sich, daß die meisten amerikanischen Hersteller nicht nachweisen konnten, daß ihre Verkäufe in jüngster Zeit zu Preisen erfolgt sind, die hoch genug waren, um alle Kosten zu decken. Die Verkäufe dieser Firmen wurden deshalb als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und von der Ermittlung des Normalwerts ausgeschlossen. Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der im Untersuchungszeitraum für die nach der Gemeinschaft ausgeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Bei dem Vergleich zwischen dem Normalwert mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission Unterschiede in der Vergleichbarkeit, wie z. B. unterschiedliche Transport-, Versicherungs-, Abwicklungs- und Ladekosten sowie Nebenkosten. Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Die Überprüfung der Tatsachen hat ergeben, daß die Dumpingpraktiken überwiegend im zweiten Quartal 1982 aufgenommen und danach im gesamten Jahr 1982 fortgesetzt wurden, wobei die Dumpingspannen dem Betrag entsprechen, um den der ermittelte Normalwert den Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft übertraf. Bei den einzelnen Ausführern wurden unterschiedliche Dumpingspannen ermittelt. Die durchschnittlich gewogene Spanne der an der Untersuchung beteiligten nachstehend aufgeführten Ausführer beträgt ab dem Zeitpunkt, der für den Beginn der Dumpingpraktiken ermittelt wurde: 1.2 // // in % // Great Southern Paper // 8,2 // International Paper Co // 5,9 // St Jö Paper Co // 10,0 // St Regis Paper Co // 9,7 // Union Camp Corporation // 4,3 // Westvaco Corporation // 11,3 // Weyerhäuser Company // 11,5 // Macmillan Blödel Ltd // 6,5 // Kemi Oy // 25,9 // Portucel // 12,0 // ASSI // 9,5 // Obbola Linerboard // 24,5 // SCA // 10,0 // Nettingsdorfer Papierfabrik // 2,5 Die Stone Container Corporation nahm keine Verkäufe zur unmittelbaren Ausfuhr nach der Gemeinschaft vor, sondern verkaufte an einen Händler auf dem Inlandsmarkt für den Weiterverkauf zur Ausfuhr. Unter Zugrundelegung dieser Verkäufe für Vergleichszwecke wurde eine Dumpingspanne in Höhe von 15,5 % errechnet. Diejenigen Firmen, die in einem geringeren Umfang als die Unternehmen ausführten, bei denen Untersuchungen an Ort und Stelle vorgenommen worden waren, wurden von der Kommission über die Untersuchungsergebnisse und über ihre Absicht unterrichtet, Maßnahmen zu ergreifen. Dazu wurden von ihrer Seite keine Einwände vorgebracht. Im Falle derjenigen Ausführer, die weder den Fragebogen der Kommission ausgefuellt haben, noch in anderer Weise im Verlauf der erneuten Untersuchung in Erscheinung getreten sind, wurde die Dumpingspanne auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen ermittelt. Die Kommission geht davon aus, daß die Ergebnisse ihrer Untersuchung eine korrekte Grundlage für die Ermittlung der Dumpingspanne darstellen und daß es eine Prämie für fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit darstellen würde, wenn man bei diesen Ausführern eine niedrigere Dumpingspanne als die höchste Spanne von 25,9 % ansetzte, die für einen zur Zusammenarbeit bereiten Ausführer ermittelt worden war. Aus diesem Grund wird die Anwendung der letztgenannten Dumpingspanne auf diese Gruppe als angemessen betrachtet. Hinsichtlich der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren wird in dem Antrag der Europäischen Vereinigung der Wellpappenhersteller vorgebracht, daß den Gemeinschaftsherstellern sowohl von Kraftliner als auch von Testliner ein Schaden zugefügt wird. Die Kommission hat sich bei der erneuten Prüfung der Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft auf die in bezug auf die gedumpte Ware gleichartige Ware, nämlich Kraftpapier und Kraftpappe in Form von Kraftliner, beschränkt. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisunterlagen geht hervor, daß der Anteil der Einfuhren aus den betreffenden Ländern auf dem Markt der Gemeinschaft seit 1979 relatif unverändert rund 80 % betragen hat. Die Verkaufspreise der Einfuhren nach der Gemeinschaft aus den betreffenden Ländern sind im Jahr 1982 ständig zurückgegangen, was einen Preisdruck zur Folge hatte. Dieser Preisrückgang war auf zwei Märkten der Gemeinschaft, nämlich Deutschland und Italien, besonders ausgeprägt. Auf Deutschland und Italien entfallen rund 90 % der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller ausserhalb des französischen Marktes. Um den Umfang ihrer Verkäufe auf diesen Märkten aufrechtzuerhalten, waren die Gemeinschaftshersteller gezwungen, sich den Preisen der gedumpten Einfuhren anzupassen. Es liegen eindeutige Beweise dafür vor, daß sich der Preisrückgang fortsetzt. Dies hat sich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dahingehend ausgewirkt, daß auf dem deutschen und italienischen Markt keine kostendeckenden Verkäufe getätigt werden konnten. In Frankreich gehen die Preise zurück, wodurch die Erträge der Gemeinschaftshersteller in die Nähe der Gewinnschwelle gefallen sind, was bei einem Andauern dieses Zustandes zu Verlusten der Hersteller führen würde. Die Kommission ist auch der Frage nachgegangen, ob die Schädigung aufgrund anderer Faktoren verursacht wurde, wie zum Beispiel Umfang und Preishöhe der nicht-gedumpten Einfuhren und stagnierende Nachfrage. Dabei hat sich herausgestellt, daß die Einfuhren aus nicht in diese Überprüfung einbezogenen Ländern erheblich zurückgegangen sind und sich der Verbrauch in der Gemeinschaft zwischen 1981 und 1982 nicht wesentlich verändert hat. Die Kommission ist aufgrund der Höhe der Preise, zu denen die gedumpten Einfuhren in der Gemeinschaft angeboten werden, zu dem Ergebnis gelangt, daß allein die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion, Schweden und der USA als Ursache für die erneute bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden müssen. Diese Schädigung wird wahrscheinlich noch zunehmen, falls keine Maßnahmen ergriffen werden. Die Verbraucher in den Niederlanden, Italien, dem Vereinigten Königreich und Deutschland haben geltend gemacht, daß die Festsetzung höherer Mindestpreise für Kraftpapier und Kraftpappe nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen würde, da dies die Verarbeitungsbetriebe in ihren Ländern in eine ernste Krise bringen würde. Die Fédération Nationale des Transformateurs de papiers und die Union Syndicale Française de Carton Ondulé in Frankreich haben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Tatsache, daß sie sich in dieser Frage nicht äussern wollten, der Kommission zur Kenntnis gebracht werden sollte. Die Gemeinschaft würde jedoch bei dieser Ware von auswärtigen Lieferanten abhängig werden, falls die Gemeinschaftshersteller vom Markt treten müssen. Es sollte aber im Interesse der Verbraucher liegen, zu beiden Lieferquellen Zugang zu haben. In Anbetracht dieser Erwägungen und der besonderen grossen Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist die Kommission zu der Entscheidung gelangt, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, Maßnahmen zu ergreifen. Die betroffenen Ausführer wurden über die wichtigsten Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und gaben ihre Stellungnahmen ab. Daraufhin wurden neue Verpflichtungen angeboten, die sich auf alle diesbezueglichen Ausfuhren von Kraftpapier und Kraftpappe aus Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion und Schweden nach der Gemeinschaft erstrecken. Diese Verpflichtungen werden zur Folge haben, daß die Ausfuhrpreise auf eine Höhe angehoben werden, die die Kommission nach Prüfung der durchschnittlich gewogenen Preise und Kosten der Hersteller in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Ertragslage dieser Hersteller zur Beseitigung der Schädigung für erforderlich hält. Diese Preisanhebungen übertreffen in keinem Fall die Dumpingspannen. Die Kommission hat deshalb entschieden, daß es gegenwärtig nicht erforderlich ist, hinsichtlich der Einfuhren von Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion und Schweden Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Unter diesen Umständen werden die angebotenen Verpflichtungen als annehmbar betrachtet und kann die Überprüfung ohne Einführung von Antidumpingzöllen auf Kraftpapier und Kraftpappe aus Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion und Schweden abgeschlossen werden. Hinsichtlich der Ausfuhren von Kraftpapier und Kraftpappe aus den USA hat die Kommission keine neuen Beweismittel erhalten, die sie veranlassen könnten, ihre Haltung zu ändern, wonach die fortgesetzte Anwendung eines Antidumpingzolls für die Beseitigung der Schädigung und die Verhinderung ihres erneuten Auftretens erforderlich sind. Der mit Verordnung (EWG) Nr. 2133/78 eingeführte Antidumpingzoll sollte durch einen neuen Zoll ersetzt werden, der sich auf Mindestpreise stützt , die unter Zugrundelegung des Normalwerts in den USA festgesetzt werden. Es erscheint deshalb erforderlich, die genannte Verordnung durch eine neue Verordnung zu ersetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für Kraftliner, ungebleicht, der Tarifstelle ex 48.01 C II des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern 48.01-30, 32 und ex 34) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Auf diesen Zoll finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 2 (1) Die Höhe des Antidumpingzolls entspricht dem Unterschied zwischen dem in Absatz 2 bezeichneten Normalwert auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Nettopreis je Tonne frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für den ersten Käufer auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft. (2) Für die Anwendung dieser Verordnung betragen die cif Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, berechneten Normalwerte auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika: 1.2 // // (US-Dollar/Tonne) // bei einem nominellen Quadratmetergewicht von 175 g oder mehr, aber weniger als 337 g // 333 // bei einem nominellen Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, aber weniger als 175 g // 353 // bei einem nominellen Quadratmetergewicht von weniger als 150 g // 368 Die Normalwerte sind - um 1 % zu kürzen, falls sofortige Zahlung bei Empfang der Waren durch den ersten Käufer auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, - Nettowerte, falls die Zahlung innerhalb von dreissig Tagen nach Empfang der Waren durch den ersten Käufer auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, - bei einem darüber hinausgehenden Zahlungsziel für jeden angefangenen Kreditzeitraum von dreissig Tagen um 1 % zu erhöhen. Sofern die Fläche als Berechnungsmaßstab für den Preis gewählt wird, ist der Normalwert für 100 Quadratmeter nach folgender Formel zu errechnen: Normalwert pro Tonne in US-Dollar × Nenngewicht in Gramm pro Quadratmeter 10 000 Das tatsächliche Gewicht in Gramm kann um ± 5 % vom Nenngewicht in Gramm abweichen. (3) Der Zoll findet keine Anwendung, wenn der Einführer den zuständigen einzelstaatlichen Stellen nachweist, daß der in Absatz 1 genannte Preisunterschied auf einer Beschädigung der Waren beruht. Artikel 3 Die Verpflichtungen, die die Nettingsdorfer Papierfabrik, Österreich, Eurocan Pulp und Paper Co, Consolidated Bathurst Paper Sales Ltd und Domtar Inc, Kanada, Kemi Oy, Finnland, Portucel, Portugal, ASSI, Obbola Linerboard AB und Svenska Cellulosa Aktiebolaget SCA, Schweden, John Bett Associates Ltd und Churchills and Caspers Ltd, Vereinigtes Königreich, Rufin Pierard Forest Products Agencies, Belgien, Conrad Jacobson GmbH und Jacob Jürgensen, Deutschland, Eduard Van Leer, Niederlande, und Induspap, Frankreich, im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion und Schweden abgegeben haben, werden angenommen. Artikel 4 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion und Schweden wird eingestellt. Artikel 5 Die Verordnung (EWG) Nr. 2133/78 wird aufgehoben. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 8. März 1983. Im Namen des Rates Der Präsident J. ERTL (1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 178 vom 22. 6. 1982, S. 9. (3) ABl. Nr. L 247 vom 9. 9. 1978, S. 22. (4) ABl. Nr. L 77 vom 29. 3. 1979, S. 1. (5) ABl. Nr. L 129 vom 15. 5. 1981, S. 4. (6) ABl. Nr. C 61 vom 10. 3. 1978, S. 2, ABl. Nr. C 69 vom 18. 3. 1978, S. 2, und ABl. Nr. C 174 vom 21. 7. 1978, S. 2. (7) ABl. Nr. C 217 vom 21. 8. 1982, S. 2.