<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ1983DEA.0700255901.case.xml"><NO.CASE>231/82</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61982C0231</NO.CELEX><NO.SEQ>0019.0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>2568</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>2571</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU ROZÈS — RECHTSSACHE 231/82</LEFT><RIGHT>SPIJKER / KOMMISSION</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès</HT></P><P><HT TYPE="UC">vom <DATE ISO="19830609">9. Juni 1983</DATE></HT><NOTE NOTE.ID="E0001"><P>Aus dem Französischen übersetzt.</P></NOTE></P></TI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">Herr Präsident,</HT></P><P><HT TYPE="ITALIC">meine Herren Richter!</HT></P><P>Sie sind mit einer Klage befaßt, die von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Spijker Kwasten gegen eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom <DATE ISO="19820707">7. Juli 1982</DATE> mit dem Ziel der Aufhebung dieser Entscheidung erhoben worden ist.</P><P>Gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung hat die Kommission beantragt, vorab über die Zulässigkeit dieser Klage zu entscheiden, ohne deren Begründetheit zu prüfen.</P><P>Mit Beschluß vom <DATE ISO="19830223">23. Februar 1983</DATE> hat der Gerichtshof diesem Antrag stattgegeben. Meine Schlußanträge beschränken sich also auf die Prüfung dieser Frage.</P><P>Gleichwohl ist es erforderlich, den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt und das Vorbringen der Kommission zur Stützung der Einrede der Unzulässigkeit darzustellen.</P><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>I —</NO.GR.SEQ><P>Die Firma Spijker ist in den Niederlanden niedergelassen und befaßt sich unter anderem mit dem Handel und der Einfuhr von Bürsten, Pinseln und ähnlichen Produkten, insbesondere von Bürsten aus der Volksrepublik China (Tarifnummer 96.01 des Gemeinsamen Zolltarifs).</P><P>Unstreitig ist sie im Benelux-Raum der einzige Importhändler für solche Waren aus China, die sie übrigens in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, wo sie sich im freien Verkehr befinden.</P><P>Am <DATE ISO="19820618">18. Juni 1982</DATE> beantragte sie bei dem niederländischen Zentralbüro für Außenhandel ein Einfuhrpapier für einen Posten von <FT TYPE="NUMBER">5400</FT> Dutzend Bürsten (d. h. <FT TYPE="NUMBER">64800</FT> Stück) im Werte von <FT TYPE="NUMBER">76130</FT> DM.</P><P>Am <DATE ISO="19820628">28. Juni 1982</DATE> stellte die niederländische Regierung <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>im Einvernehmen mit ihren Benelux-Partnerstaaten<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> bei der Kommission einen Antrag auf Ermächtigung zum Erlaß von Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1 des Vertrages.</P><P>Am <DATE ISO="19820629">29. Juni 1982</DATE> wurde der Firma Spijker mitgeteilt, dieser Antrag sei <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>anhängig<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/>, und es bestehe die Möglichkeit, daß die beabsichtigte Einfuhr von der Gemeinschaftsbehandlung ausgeschlossen werde.</P><P>Tatsächlich ermächtigte die Kommission am <DATE ISO="19820707">7. Juli 1982</DATE> die Benelux-Länder, Bürsten (Tarifnummer ex 96.01 des GZT) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befanden und für die Anträge auf Erteilung der Einfuhrpapiere nach dem <DATE ISO="19820725">25. Juli 1982</DATE> gestellt wurden, bis zum <DATE ISO="19821231">31. Dezember 1982</DATE> von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen.</P><P>Diese Entscheidung hatte zweierlei Folgen: Einerseits erhielt die Firma Spijker das beantragte Papier, da sie ihren Antrag vor dem <DATE ISO="19820625">25. Juni 1982</DATE> eingereicht hatte; andererseits wäre bis zum <DATE ISO="19821231">31. Dezember 1982</DATE> jeder weitere von ihr gestellte Antrag automatisch abgelehnt worden. Der letztgenannte Umstand beschwert sie.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>II —</NO.GR.SEQ><P>Zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission geltend, die Firma Spijker sei weder unmittelbar<?PAGE NO="2569"?> noch individuell durch die an die Benelux-Staaten gerichtete Entscheidung vom <DATE ISO="19820707">7. Juli 1982</DATE> betroffen.</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Bezüglich des ersten Punkts legt die Kommission dar, Adressaten der Entscheidung seien <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>die Benelux-Länder<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/>. Diesen stehe es frei, von der erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen; infolgedessen könne die Firma Spijker nicht als <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>unmittelbar<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/> betroffen angesehen werden.</TXT><P>Ich möchte bemerken, daß die niederländischen Behörden den Antrag auf Ermächtigung zum Erlaß von Schutzmaßnahmen unstreitig allein in der Folge des am <DATE ISO="19820718">18. Juli 1982</DATE> von der klagenden Firma gestellten Antrags auf Erteilung eines Einfuhrpapiers gestellt haben.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Hinsichtlich des zweiten Punkts vertritt die Kommission unter Bezugnahme auf Ihr Urteil in der Rechtssache Plaumann<NOTE NOTE.ID="E0002"><P>Urteil vom <DATE ISO="19630715">15. Juli 1963</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="25/62" YEAR="1963" PAGE.ECR="211">25/62, Slg. 1963,211</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> die Ansicht, die Firma Spijker sei nicht in gleicher Weise charakterisiert und individualisiert wie die Adressaten der Entscheidung, im vorliegenden Fall die Benelux-Länder. Ihre Eigenschaft als Importeur von Bürsten und Pinseln aus China unterscheide sie nicht von allen anderen in den betroffenen Ländern tätigen Importeuren dieser Waren mit gleichem Ursprung; die Tatsache, daß sie anerkanntermaßen der einzige im Benelux-Raum niedergelassene Importhändler sei, sei deshalb unerheblich, weil dieser Beruf von jeder anderen Person zu jedem Zeitpunkt in gleicher Weise ausgeübt werden könne.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>III —</NO.GR.SEQ><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Erkennbar betrifft die angefochtene Entscheidung unter den Staaten, an die sie gerichtet ist, in erster Linie die Niederlande; unter den in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Bürsten sind in erster Linie diejenigen betroffen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im freien Verkehr befinden.</TXT><P>Obwohl diese Entscheidung auf einen von den Regierungen der Benelux-Länder gestellten Antrag Bezug nimmt, gibt es lediglich einen Antrag der Regierung des Königreichs der Niederlande, der <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>im Einvernehmen mit ihren Benelux-Partnerstaaten<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/> eingereicht wurde. Zum Bestehen und zur Form dieses Einvernehmens wurde keinerlei Erläuterung gegeben.</P><P>Ich möchte hier anmerken, daß die Ständige Vertretung der Niederlande der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen der Kommission in Brüssel am <DATE ISO="19820629">29. Juni 1982</DATE> eine Mitteilung des Wirtschaftsministeriums in Den Haag übermittelte, die wiederum <QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>im Einvernehmen mit [den] Benelux-Partnerstaaten<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/> ergänzende Auskünfte zur Stützung des wie folgt begründeten Antrags auf Ermächtigung zum Erlaß von Maßnahmen enthielt:</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>Die niederländische Regierung hat kürzlich eine erhebliche Täuschung hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes festgestellt. Ein Importeur hat bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr in die Niederlande für Bürsten und Pinsel vorsätzlich ein falsches Ursprungsland, nämlich die Bundesrepublik Deutschland anstelle des tatsächlichen Ursprungslandes China angegeben.<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P><P>Ferner wurden in dieser Mitteilung der Wert der von 1976 bis 1982 bewirkten betrügerischen Einfuhren in Gulden und die statistischen Daten über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die inländische Erzeugung auf diesem Gebiet aufgeführt.</P><P>Die angefochtene Entscheidung enthält nur Zahlenangaben in <HT TYPE="ITALIC">Gulden,</HT> die lediglich die Niederlande und nicht die Gesamtheit der Benelux-Länder betreffen. In ihrer fünften Begründungserwägung<?PAGE NO="2570"?> greift sie schlicht und einfach die am <DATE ISO="19820629">29. Juni 1982</DATE> vom Wirtschaftsministerium in Den Haag mitgeteilten Zahlen auf (S. 7 der Mitteilung), die die gesamten Einfuhren aus Drittländern in die <HT TYPE="ITALIC">Niederlande</HT> und den Anteil wiedergeben, den diese Einfuhren auf dem <QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>inländischen<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/> Markt im Verhältnis zur Produktion im Benelux-Raum repräsentieren.</P><P>Wenn es noch eines weiteren Beweises dafür bedarf, an welchen Mitgliedstaat die Entscheidung gerichtet ist, ergibt es sich aus der Tatsache, daß die Originalsprache der Entscheidung Niederländisch ist; die von der Kommission vorgelegte französische Fassung ist nur eine Übersetzung.</P></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Im übrigen ist offensichtlich, daß das Verhalten und der Antrag der Firma Spijker der Anlaß für den von den niederländischen Behörden <QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>im Einvernehmen mit ihren Benelux-Partnerstaa-ten<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/> bei der Kommission unternommenen Schritt waren.</TXT><P>Mit der Stellung seines Antrags beabsichtigte der Mitgliedstaat, der Erteilung eines Einfuhrpapiers für das von der Firma Spijker im Monat April 1982 ausgeführte Geschäft zuvorzukommen. Die Antwort, die dieser Firma am <DATE ISO="19820629">29. Juni 1982</DATE> durch das Zentrale Außenhandelsbüro erteilt wurde, bestätigt das. Sie besagt nämlich :</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>Ein Antrag auf Anwendung von Artikel 115 EWG-Vertrag auf <HT TYPE="ITALIC">dieses</HT> Geschäft ist bei der Europäischen Kommission anhängig.<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P><P>Obwohl die Kommission in der Entscheidung nicht näher ausführt, von wem der Antrag auf Erteilung eines Einfuhrpapiers gestellt wurde, der <QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>bei dem <HT TYPE="ITALIC">Mitgliedstaat</HT> anhängig ist, der den Antrag auf Ausschluß von der Gemeinschaftsbehandlung eingereicht hat<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/>, nennt sie in der letzten Begründungserwägung den genauen Wert der beabsichtigten Einfuhr in Gulden (<FT TYPE="NUMBER">83743</FT>).</P><P>Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung der Kommission vom <DATE ISO="19791220">20. Dezember 1979</DATE> sieht jedoch folgendes vor:</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>Die Einreichung des Antrags durch den Mitgliedstaat darf kein Hindernis für die Erteilung von Einfuhrpapieren unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen und innerhalb der dort genannten Fristen bilden, wenn die Einfuhrpapiere vor Ergehen der Kommissionsentscheidung beantragt worden sind.<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P><P>Demgemäß nahm die Kommission die von der Firma Spijker in der <HT TYPE="ITALIC">Bundesrepublik Deutschland</HT> bestellten Posten von der den Benelux-Staaten erteilten Ermächtigung aus, Bürsten mit Ursprung in der Volksrepublik China, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen.</P><P>Das Argument, daß diese Entscheidung den Schutz eines Sektors der Wirtschaft der <HT TYPE="ITALIC">Benelux-Länder</HT> bezwecke und lediglich eine Ermächtigung enthalte, von der Gebrauch zu machen <HT TYPE="ITALIC">den Mitgliedstaaten</HT> dieser Organisation frei stehe, ist rein formal: Die Firma Spijker ist meiner Meinung nach unmittelbar von der Entscheidung der Kommission betroffen.</P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Die Klägerin ist die einzige im Benelux-Raum niedergelassene Firma, die regelmäßig diese Art von Waren aus der Volksrepublik China über die Bundesrepublik Deutschland einführt. Sie ist nicht nur unmittelbar, sondern auch <HT TYPE="ITALIC">individuell</HT> betroffen <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/> im Sinne Ihrer Rechtsprechung.</TXT><P>Diese Eigenschaften oder Umstände ergeben sich daraus, daß die Firma in den Augen der niederländischen Behörden eine erhebliche Täuschung über den Ursprung der Ware begangen hatte.</P><?PAGE NO="2571"?><P>Dieser Umstand wird in der Entscheidung der Kommission selbst angeführt. Dort heißt es nämlich:</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>Nach den Auskünften der Behörden der Benelux-Länder sieht sich die einheimische Produktion einer massiven Konkurrenz durch illegale Einfuhren ausgesetzt.</P><P>...</P><P>Weitere indirekte Einfuhren über die bereits erfolgten oder <HT TYPE="ITALIC">beabsichtigten</HT> hinaus drohen diese Schwierigkeiten zu vergrößern.<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P><P>Die niederländischen Behörden gaben deutlich zu verstehen, daß sie von der beantragten Ermächtigung automatisch und speziell gegenüber dieser Firma in bezug auf Einfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen würden, die diese in Zukunft durchführen werde.</P><P>Es läßt sich sogar annehmen, daß die niederländischen Behörden von der Ermächtigung (sofern sie überhaupt darauf zurückgreifen mußten) während ihrer Geltungsdauer nur gegenüber der Firma Spijker Gebrauch gemacht haben: Kein anderer Importhändler aus Belgien oder dem Großherzogtum Luxemburg war in der Lage, während der Geltungsdauer Geschäftsbeziehungen anzuknüpfen, um über einen anderen Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland diese Art von Waren aus der Volksrepublik China einzuführen.</P><P>Diese Frage kann jedoch offen bleiben, denn Sie haben bis jetzt niemals entschieden, daß man, um <HT TYPE="ITALIC"><QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>individuell<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/></HT> betroffen zu sein, <HT TYPE="ITALIC"><QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>ausschließlich<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/></HT> betroffen sein müsse.</P></NP><P>Ich schlage vor, die Einrede der Unzulässigkeit zu verwerfen und die durch diesen Zwischenstreit verursachten Kosten der Kommission aufzuerlegen.</P></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>