Brüssel, den 16.3.2023

COM(2023) 150 final

2023/0080(BUD)

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 1
ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2023

Technische Anpassungen aufgrund politischer Einigungen über mehrere Legislativvorschläge, die unter anderem REPowerEU, das CO2-Grenzausgleichssystem und das Programm der Union für sichere Konnektivität betreffen


Gestützt auf

–den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

–den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union 1 , der am 1. Juni 2021 in Kraft getreten ist,

–die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (...) 2 , insbesondere auf Artikel 44,

–den am 23. November 2022 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 3

legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Haushaltsplan 2023 vor.

ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Die Änderungen am allgemeinen Einnahmenplan und am Einzelplan III sind über den EUR-Lex-Server abrufbar ( https://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm ).

Inhaltsverzeichnis

1.    Einführung    

2.    REPowerEU    

3.    CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)    

4.    Programm der Union für sichere Konnektivität    

5.    Dezentrale Agenturen    

5.1    Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA)    

5.2    Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)    

5.3    Agentur zur Unterstützung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK-Büro)    

5.4    Europäische Chemikalienagentur (ECHA)    

6.    Exekutivagenturen    

6.1    Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (HADEA)    

7.    Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)    

8.    Finanzierung    

9.    Übersicht nach Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)    



BEGRÜNDUNG

1.Einführung

Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 (EBH Nr. 1) für das Haushaltsjahr 2023 ist die Vornahme technischer Änderungen am Haushaltsplan 2023, die aufgrund politischer Einigungen über mehrere Legislativvorschläge erforderlich sind; die Änderungen betreffen im Einzelnen REPowerEU, das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) und das Programm der Union für sichere Konnektivität.

Der EBH Nr. 1 umfasst insbesondere folgende Elemente:

·Anpassung des Eingliederungsplans und der Erläuterungen im Anschluss an die Annahme des REPowerEU-Plans 4 und der Verordnung 5 mit gezielten Änderungen an der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) 6 , der Richtlinie über das Emissionshandelssystem (EHS) 7 sowie der Verordnung über die Reserve für die Anpassung an den Brexit (Brexit-Reserve) 8 ;

·Übertragung der operativen Haushaltslinie des CBAM von Rubrik 1 auf Rubrik 3 des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) im Einklang mit der endgültigen Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat im Dezember 2022 über die Einrichtung des CBAM erzielt haben, und Anpassung der Personalausstattung und anderer Verwaltungsmittel unter Rubrik 7 gemäß dem überarbeiteten Finanzbogen;

·Aufstockung des Programms für sichere Konnektivität im Weltraum um 50 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen zur Vervollständigung der Finanzierung des Programms für den Zeitraum bis Ende 2027 9 ;

·Anpassung des EU-Beitrags und/oder der Personalausstattung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA), der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), der Agentur zur Unterstützung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Berücksichtigung von Änderungen ihrer Mandate;

·Anpassung des Stellenplans der Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (HADEA) zur Berücksichtigung einer geringfügigen Änderung der Personalstruktur der Exekutivagentur;

·Aufstockung der Mittel für den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zur Finanzierung von Rechtskosten nach der Zunahme von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung 10 .

Insgesamt entsprechen die Nettoauswirkungen des EBH Nr. 1 auf die Ausgaben einem Anstieg der Mittel für Verpflichtungen um 52,6 Mio. EUR. Es werden keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen beantragt.

2.REPowerEU

Der geopolitische Kontext hat sich seit der Annahme der Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) 11 erheblich verändert. Um neue Herausforderungen zu bewältigen, schlug die Kommission am 18. Mai 2022 vor, die Schlagkraft der Aufbau- und Resilienzfazilität durch den REPowerEU-Plan zu stärken. 

In der Verordnung 12 über die Aufnahme spezieller REPowerEU-Kapitel in die Aufbau- und Resilienzpläne werden spezifische REPowerEU-Ziele festgelegt, die mit den Investitionen und Reformen, die in die bestehenden Aufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen sind, verwirklicht werden sollten. Darüber hinaus sind in der Verordnung zusätzliche zweckgebundene Finanzierungsquellen zur Finanzierung einschlägiger Maßnahmen vorgesehen. Dazu gehören zusätzliche Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandelssystems gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie aus freiwilligen Übertragungen aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit (Brexit-Reserve). Die mit den REPowerEU-Kapiteln verbundene zusätzliche finanzielle Unterstützung wird ergänzend zu dem ersten finanziellen Beitrag aus der ARF und gegebenenfalls der Unterstützung in Darlehensform nach einem gemeinsamen Tranchenzeitplan ausgezahlt.

Am 1. Februar 2023 13 veröffentlichte die Kommission neue Leitlinien für die Aufbau- und Resilizenpläne. Um eine rasche Einführung der REPowerEU-Maßnahmen zu gewährleisten, sollten sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, ihre geänderten Aufbau- und Resilienzpläne, die REPowerEU-Kapitel enthalten, bis zum 30. April 2023 vorzulegen. Diese Frist liegt vor der gesetzlichen Frist vom 31. August 2023, wobei zu berücksichtigen ist, dass die restlichen 30 % an Mitteln, die im Rahmen der Finanzhilfe noch verfügbar sind, bis Ende 2023 gebunden werden müssen. Damit die Kommission die Mittelbindungen nach der Annahme der Durchführungsbeschlüsse des Rates rechtzeitig vornehmen kann, schlägt die Kommission vor, alle erforderlichen zusätzlichen Anpassungen des Eingliederungsplans und der Erläuterungen im Rahmen des EBH Nr. 1 vorzunehmen. Folglich schlägt die Kommission vor, folgende neue Haushaltslinie 16 02 04 „Aufbau- und Resilienzfazilität – Beitrag aus der Brexit-Reserve“ einzurichten:

in EUR

Haushalts-linie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

16 02 04

Aufbau- und Resilienzfazilität – Beitrag aus der Brexit-Reserve

p. m.

p. m.

Insgesamt    

p. m.

p. m.

Außerdem wird vorgeschlagen, die Haushaltslinie 08 03 05 „Aufbau- und Resilienzfazilität – Beitrag aus dem ELER“ zu streichen und Schätzungen in Bezug auf die zusätzlichen Mittel für das EHS im Rahmen von REPowerEU für das Haushaltskapitel 06 02 „Aufbau- und Resilienzfazilität und Instrument für technische Unterstützung“ aufzunehmen.

Die diesbezüglichen Erläuterungen des Haushaltsplans sind im haushaltstechnischen Anhang aufgeführt.

3.CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission zur Einrichtung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) 14 beruhte auf einem dezentralisierten Governance-Modell, bei dem die Mitgliedstaaten umfassend in die Umsetzung des Systems einbezogen wurden. Wie im ursprünglichen Finanzbogen zum Vorschlag dargelegt, hätte dies die Entwicklung eines relativ einfachen IT-Systems (dessen Finanzierung von der Kommission im Haushaltsentwurf 2023 unter der operativen Rubrik 1 „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ vorgeschlagen wurde) und begrenzte Humanressourcen in der Kommission (höchstens acht Planstellen bei voller Auslastung, die aus Rubrik 7 „Europäische öffentliche Verwaltung“ finanziert werden sollen) erfordert.

Die endgültige Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat im Dezember 2022 über die Einrichtung des CBAM erzielt haben, bezieht sich jedoch auf ein zentralisiertes Governance-Modell, das eine rege Beteiligung der Kommission an der Umsetzung sowie an der Entwicklung und Wartung eines komplexen IT-Systems erfordert. Parallel dazu haben die beiden gesetzgebenden Organe die Möglichkeit, das CBAM aus externen zweckgebundenen Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem zu finanzieren, nicht beibehalten. Daher muss die Kostensteigerung im Zusammenhang mit dem IT-System aus dem Spielraum bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 (Natürliche Ressourcen und Umwelt) finanziert werden, während die Kosten für die zusätzlichen Kommissionsbediensteten aus Rubrik 7 finanziert werden müssen.

Am 1. Februar 2023 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen überarbeiteten Finanzbogen, in dem die Auswirkungen des neuen Governance-Modells für den Zeitraum 2023-2027 auf den Haushalt dargelegt sind. Die Kommission schlägt vor, die Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2023 in den EBH Nr. 1 aufzunehmen, wobei die Mittel gegenüber den Schätzungen in dem überarbeiteten Finanzbogen für 2023 geringfügig gekürzt werden. Angesichts dessen, dass die Vorbereitungen für die Einrichtung des IT-Systems beschleunigt werden mussten, konnte die Kommission im Einzelnen 7,7 Mio. EUR des in dem überarbeiteten Finanzbogen ermittelten Bedarfs an Mitteln für das CBAM durch die im Rahmen zoll- und steuerrechtlicher Programme im Haushaltsjahr 2023 verfügbaren Mittel decken.

Deshalb schlägt die Kommission vor, unter Rubrik 3 eine neue Haushaltslinie für das CBAM mit 4,1 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen (MfV) und 1,6 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen (MfZ) zu schaffen und die bestehende Haushaltslinie unter Rubrik 1 zu streichen und parallel dazu den entsprechenden Spielraum unter Rubrik 1 wie folgt aufzustocken:

in EUR

Haushalts-linie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

30 02 02

Getrennte Mittel (Reserve für Haushaltsposten 03 20 03 02)

-2 250 000

-2 250 000

09 20 04 01

CO2-Grenzausgleichssystem

4 150 000

1 565 679

Insgesamt    

1 900 000

-684 321

Was die Personalausstattung anbelangt, so war die Kommission voll und ganz dazu bereit, den ursprünglichen Personalbedarf von bis zu acht Stellen im Rahmen des dezentralisierten Governance-Modells durch eine Neuzuweisung und Neupriorisierung ihrer Ressourcen im Einklang mit der Politik einer stabilen Personalausstattung, die die Kommission seit Beginn des laufenden MFR umsetzt, zu decken. Allerdings werden schätzungsweise 90 Bedienstete – darunter 16 Bedienstete und vier externe Bedienstete im Haushaltsjahr 2023 – benötigt, um die zentralisierte Verwaltung des CBAM bei voller Auslastung zu gewährleisten. Überdies hat die Kommission in den vergangenen Jahren im Rahmen ihrer stabilen Personalpolitik den Bedarf in anderen prioritären Bereichen wie der Reaktion auf COVID-19, der Energiekrise und der umfangreichen Arbeit in Bezug auf die Ukraine gedeckt, weswegen es nicht möglich ist, eine derart hohe Personalzahl durch Umschichtungen zu erreichen, ohne andere wichtige laufende Tätigkeiten zu gefährden. Aus diesem Grund gab die Kommission am 1. Februar 2023 eine einseitige Erklärung zur Finanzierung der Humanressourcen für das CBAM ab:

„Die Kommission weist erneut darauf hin, dass die endgültige Einigung, die die beiden gesetzgebenden Organe über die Einrichtung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) erzielt haben, im Vergleich zu dem Finanzbogen, der dem ursprünglichen Vorschlag (COM(2021) 564 final vom 14.7.2021) beigefügt war und der auf einem dezentralisierten Umsetzungsmodell beruhte, in Bezug auf die für die Umsetzung innerhalb der Kommission erforderlichen Humanressourcen erhebliche Änderungen mit sich gebracht hat.

Die zusätzlichen Humanressourcen der Kommission, die aufgrund der von den gesetzgebenden Organen gebilligten endgültigen Einigung erforderlich sind, werden es der Kommission nicht ermöglichen, den Grundsatz einer stabilen Personalausstattung einzuhalten, und es werden zusätzliche Ressourcen erforderlich sein, die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zusammen mit den entsprechenden Haushaltsmitteln zu genehmigen sind.

Ohne zusätzliche Mittel, wie etwa die externen zweckgebundenen Einnahmen aus dem EHS, wird es nicht ohne Weiteres möglich sein, Optionen zur Finanzierung der erforderlichen Verwaltungskosten (Personal und IT) des CBAM zu ermitteln. Die Rubrik 7 ‚Europäische öffentliche Verwaltung‘ des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 beruht auf dem Grundsatz einer stabilen Personalausstattung, und es gibt keinen Spielraum für die Finanzierung zusätzlicher Bediensteter.

Im Rahmen der Rubrik 3 ‚Natürliche Ressourcen und Umwelt‘ besteht innerhalb der entsprechenden Grenzen grundsätzlich Spielraum für die Finanzierung IT-bezogener Ausgaben. Da die Verfügbarkeit der Mittel unter dieser Rubrik beschränkt ist, sind die Möglichkeiten zur Finanzierung neuer politischer Prioritäten aus dem EU-Haushalt begrenzt.“

Vor diesem Hintergrund ersucht die Kommission nun um 16 weitere Stellen in ihrem operativen Stellenplan und um vier Vertragsbedienstetenstellen im Haushaltsjahr 2023 sowie um einen entsprechenden Betrag in Höhe von 1,5 Mio. EUR zur Deckung der damit verbundenen Verwaltungsausgaben unter Rubrik 7, wobei im Schnitt von einer Einstellung zur Jahresmitte ausgegangen wird.

Dieses zusätzliche Personal wird Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des CBAM und des IT-Projekts wahrnehmen. Somit werden 12 AD-Bedienstete das Arbeitspensum im Haushaltsjahr 2023 im Zusammenhang mit mehreren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, der Methode für die Berechnung grauer Emissionen, der Überwachung der finanziellen Verantwortung sowie Verträgen und Berichten bewältigen. Bedienstete der Kommission werden außerdem für die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise des CBAM und die Umsetzung des IT-Systems benötigt. Zudem erfordern die strategische Bedeutung, der Umfang und die Komplexität des CBAM-IT-Projekts ein eigenes CBAM-IT-Team, das auf insgesamt 15 Vollzeitäquivalente (VZÄ) geschätzt sowie die Projektumsetzung und -maßnahmen insgesamt verwalten wird. Zu diesem Zweck hat die Kommission bereits sieben VZÄ intern umgeschichtet. Daher werden im Haushaltsjahr 2023 acht weitere VZÄ benötigt, darunter vier AD-Stellen und vier Vertragsbedienstetenstellen.

in EUR

Haushalts-linie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

20 01 02 01

Bezüge und Vergütungen — Hauptsitz und Vertretungen

764 000

764 000

20 01 02 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst — Hauptsitz und Vertretungen

181 000

181 000

20 02 01 01

Vertragsbedienstete

122 591

122 591

20 02 06 01

Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

75 000

75 000

20 02 06 02

Ausgaben für Sitzungen, Sachverständigengruppen und Konferenzen

 200 000

 200 000

20 02 06 03

Ausschusssitzungen

27 000 

27 000 

20 02 06 04

Untersuchungen und Konsultationen

 100 000

 100 000

Insgesamt    

1 469 591

1 469 591

Der aktualisierte Stellenplan ist im haushaltstechnischen Anhang enthalten.

4.Programm der Union für sichere Konnektivität

Im Zuge des abschließenden Trilogs vom 23. November 2022 einigten sich die gesetzgebenden Organe darauf, die Finanzierung der Initiative der Union für sichere Konnektivität um 50 Mio. EUR aus dem nicht zugewiesenen Spielraum bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 1 aufzustocken. Zur Umsetzung dieser Vereinbarung schlägt die Kommission vor, in den EBH Nr. 1 50 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen aufzunehmen, die zur Einleitung von Vergabeverfahren im Haushaltsjahr 2023 beitragen werden. Die derzeitige Höhe der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2023 wird als ausreichend angesehen, um den diesjährigen Bedarf an Mitteln für Zahlungen zu decken.

in EUR

Haushalts-linie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

04 03 01

Programm der Union für sichere Konnektivität — Beitrag aus Rubrik 1

50 000 000

0

Insgesamt    

50 000 000

0

5.Dezentrale Agenturen

5.1    Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA)

Im Vorschlag der Kommission zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) 15 war vorgesehen, dass die Tätigkeiten im Haushaltsjahr 2023 aufgenommen werden. Gemäß Artikel 49 der Haushaltsordnung wurde der für 2023 vorgesehene Betrag von 1 085 270 EUR in die Reserve eingestellt („Vorläufig eingesetzte Mittel“). Aufgrund längerer Verhandlungen über den Vorschlag werden die Tätigkeiten jedoch nicht 2023 aufgenommen, sodass der in die Reserve eingestellte Betrag in Abgang gestellt werden kann. Der Spielraum in Rubrik 1 wird entsprechend erhöht.

in EUR

Haushalts-linie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

30 02 02

Getrennte Mittel (Reserve für Haushaltsartikel 03 10 05)

-1 085 270

-1 085 270

Insgesamt    

-1 085 270

-1 085 270

5.2    Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Es wird vorgeschlagen, das Mandat der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) im Zuge der beiden folgenden neuen Initiativen zu erweitern.

Erstens hat die ACER aufgrund der Verordnung des Rates über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas 16 die Aufgabe, ein Instrument zur objektiven Preisbewertung und – im Laufe der Zeit – Referenzwerte für LNG-Einfuhren in die EU einzuführen, indem Echtzeitdaten über alle täglichen Transaktionen erhoben werden. Damit die Agentur ihre neuen Aufgaben wahrnehmen kann, schlägt die Kommission vor, den EU-Beitrag zur ACER im Haushaltsjahr 2023 um 1,83 Mio. EUR aufzustocken. Dies beinhaltet die Finanzierung von fünf zusätzlichen Stellen im Stellenplan der Agentur. Es wird vorgeschlagen, die Aufstockung des EU-Beitrags zur ACER durch die Fazilität „Connecting Europe“ – Energie auszugleichen.

Zweitens ist in der Verordnung des Rates zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft vor überhöhten Preisen 17 vorgesehen, dass die ACER Unterstützung bei der Überwachung, Aktivierung und Aussetzung des Marktkorrekturmechanismus leistet. Dies beinhaltet zusätzliche Aufgaben, unter anderem in Bezug auf das Funktionieren der Rohstoffmärkte und die Versorgungssicherheit, die derzeit nicht Teil der Rolle der Kommission sind. Damit die Agentur ihre neuen Aufgaben wahrnehmen kann, schlägt die Kommission vor, den EU-Beitrag zur ACER im Haushaltsjahr 2023 um 942 000 EUR aufzustocken. Dies beinhaltet die Finanzierung von fünf zusätzlichen Stellen im Stellenplan der Agentur. Es wird vorgeschlagen, die Aufstockung des EU-Beitrags zur ACER durch die Fazilität „Connecting Europe“ – Energie auszugleichen.

Die Gesamtauswirkungen auf die Ausgaben stellen sich wie folgt dar:

in EUR

Haushalts-linie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

02 10 06

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

2 772 000

2 772 000

02 03 02

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Energie

-2 772 000

-2 772 000

Insgesamt    

0

0

Der aktualisierte Stellenplan ist im haushaltstechnischen Anhang enthalten.

5.3    Agentur zur Unterstützung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK-Büro)

Angesichts der Schwierigkeiten, auf die die Agentur zur Unterstützung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK-Büro) im Hinblick auf die Zuweisung einer ausreichenden Zahl von Stellen für Bedienstete auf Zeit für ihre zentralen Management- und Verwaltungsaufgaben gestoßen ist, schlägt die Kommission vor, eine Stelle in den Stellenplan aufzunehmen. Die zusätzliche Planstelle wird im Rahmen des bestehenden EU-Beitrags finanziert.

Der aktualisierte Stellenplan ist im haushaltstechnischen Anhang enthalten.

5.4    Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien 18 wurde vorgeschlagen, der Europäischen Chemikalienagentur – Umweltrichtlinien und internationale Übereinkommen (ECHA) neue Aufgaben zu übertragen, für die 2023 ein Betrag von 602 000 EUR erforderlich sein dürfte, der über das LIFE-Programm ausgeglichen wird. Gemäß Artikel 49 der Haushaltsordnung wurde dieser Betrag in die Reserve eingestellt („Vorläufig eingesetzte Mittel“). Aufgrund der Vorlage eines überarbeiteten Finanzbogens werden die entsprechenden finanziellen Auswirkungen jedoch auf 2024 verschoben. Daher schlägt die Kommission vor, die Mittelzuweisung für 2023 wie folgt auf das LIFE-Programm zurückzubuchen:

in EUR

Haushalts-linie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

30 02 02

Getrennte Mittel (Reserve für Haushaltsartikel 09 10 01)

-602 000

-602 000

09 02 02

Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

602 000

602 000

Insgesamt    

0

0

6.Exekutivagenturen

6.1    Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (HADEA)

Der Stellenplan der Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (HADEA) muss geändert werden, um einer Änderung der Personalstruktur der Agentur Rechnung zu tragen. Folglich wird eine haushaltsneutrale Hochstufung einer AST-Stelle auf eine AD-Stelle beantragt, die keine Auswirkungen auf die Verwaltungsausgaben der Agentur für 2023 hat.

Der aktualisierte Stellenplan ist im haushaltstechnischen Anhang enthalten.

7.Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)

Die Rolle des EDSB bei der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 19 erfordert eine Aufstockung seiner Haushaltsmittel um 300 000 EUR, um Rechtskosten nach der Zunahme von Rechtsstreitigkeiten zu finanzieren.

Da nationale Datenschutzbehörden ihre Durchsetzungsmaßnahmen ausbauen, ist aufgrund der zunehmenden Zahl an Streitigkeiten ein Eingreifen des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) erforderlich, der über eine einzigartige Verantwortung in der digitalen Regulierungsstruktur der EU verfügt. Die verbindlichen Beschlüsse des EDSA spielen eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der korrekten und einheitlichen Anwendung der DSGVO durch die nationalen Aufsichtsbehörden. Verbindliche Beschlüsse beziehen sich auf umfangreiche grenzüberschreitende Angelegenheiten und betreffen in der Regel komplexe Themen im Zusammenhang mit Verarbeitungsvorgängen, die von wichtigen Akteuren durchgeführt werden. Eine Anfechtung erfolgt daher vor dem Gericht. Klagen des Verantwortlichen, der von der Untersuchung betroffen war, gelten aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 7. Dezember 2022 in der Rechtssache T-709/21, WhatsApp/Europäischer Datenschutzausschuss, als unzulässig. Dieser Beschluss ist jedoch derzeit Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, weshalb der Abschluss des Verfahrens in dieser Streitsache für den EDSA noch nicht rechtskräftig ist und davon abhängt, ob der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts bestätigt.

Demnächst werden weitere Klagen eingereicht, und bis März 2023 wird sich der EDSA mit neun Streitsachen parallel befassen müssen. Vorbringen des EDSA im Rahmen von Verfahren bedürfen der Unterstützung durch eine Anwaltskanzlei, da sie in der Regel neue und/oder komplexe rechtliche Fragen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des EU-Rechts und der DSGVO aufwerfen, und ein Teil der Prozessführung der Behandlung dieser Fragen gewidmet ist. Die für juristische Unterstützung im Haushaltsjahr 2023 erforderlichen Mittel werden mit insgesamt 600 000 EUR veranschlagt. Nach einer gründlichen Bewertung der Möglichkeit interner Umschichtungen innerhalb von Titel 3 des EDSB-Haushalts können 150 000 EUR aus anderen Haushaltslinien umgeschichtet werden. Aus diesem Grund – und unter Berücksichtigung der in Bezug auf die betreffende Haushaltslinie zur Verfügung stehenden ursprünglichen Mittelausstattung in Höhe von 150 000 EUR – wird vorgeschlagen, die Mittel für diesen Zweck um 300 000 EUR aufzustocken.

in EUR

Haushalts-linie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter

3 0 4 5

Externe Beratungsleistungen und Studien

300 000

300 000

Insgesamt    

300 000

300 000

8.Finanzierung

Insgesamt entsprechen die Nettoauswirkungen des EBH Nr. 1 auf die Ausgaben einem Anstieg der Mittel für Verpflichtungen um 52,6 Mio. EUR. Es werden keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen beantragt.



9.Übersicht nach Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

in EUR

 

Haushaltsplan 2023

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2023

Haushaltsplan 2023 (einschl. EBH Nr. 1/2023)

MfV

MfZ

MfV

MfZ

MfV

MfZ

1.

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

21 548 391 859

20 901 427 344

46 664 730

-3 335 270

21 595 056 589

20 898 092 074

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

21 727 000 000

 

 

 

21 727 000 000

 

 

Spielraum

178 608 141

 

-46 664 730

 

131 943 411

 

2.

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

70 586 704 063

58 058 661 399

 

 

70 586 704 063

58 058 661 399

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

182 220 073

 

 

 

182 220 073

 

 

Davon im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

280 000 000

 

 

 

280 000 000

 

 

Obergrenze

70 137 000 000

 

 

 

70 137 000 000

 

 

Spielraum

12 516 010

 

 

 

12 516 010

 

2a.

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

62 926 483 990

50 874 959 229

 

 

62 926 483 990

50 874 959 229

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

62 939 000 000

 

 

 

62 939 000 000

 

 

Spielraum

12 516 010

 

 

 

12 516 010

 

2b.

Resilienz und Werte

7 660 220 073

7 183 702 170

 

 

7 660 220 073

7 183 702 170

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

182 220 073

 

 

 

182 220 073

 

 

Davon im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

280 000 000

 

 

 

280 000 000

 

 

Obergrenze

7 198 000 000

 

 

 

7 198 000 000

 

 

Spielraum

 

 

 

 

 

 

3.

Natürliche Ressourcen und Umwelt

57 259 258 225

57 455 744 586

4 150 000

1 565 679

57 263 408 225

57 457 310 265

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

57 295 000 000

 

 

 

57 295 000 000

 

 

Spielraum

35 741 775

 

-4 150 000

 

31 591 775

 

 

Davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40 692 211

40 698 181 356

 

 

40 692 211

40 698 181 356

 

EGFL-Teilobergrenze

41 518 000 000

 

 

 

41 518 000 000

 

 

Bei der Berechnung des Teilspielraums nicht berücksichtigte Rundungsdifferenz

800 000

 

 

 

800 000

 

 

Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER (netto)

-825 800 000

 

 

 

-825 800 000

 

 

Für EGFL-Ausgaben verfügbare Nettobeträge (durch Übertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER korrigierte Teilobergrenze)

40 693 000 000

 

 

 

40 693 000 000

 

 

EGFL-Teilspielraum

789 000

 

 

 

789 000

 

4.

Migration und Grenzmanagement

3 727 311 518

3 038 380 252

 

 

3 727 311 518

3 038 380 252

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

3 814 000 000

 

 

 

3 814 000 000

 

 

Spielraum

86 688 482

 

 

 

86 688 482

 

5.

Sicherheit und Verteidigung

2 116 636 829

1 208 374 612

 

 

2 116 636 829

1 208 374 612

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

170 636 829

 

 

 

170 636 829

 

 

Obergrenze

1 946 000 000

 

 

 

1 946 000 000

 

 

Spielraum

 

 

 

 

 

 

6.

Nachbarschaft und die Welt

17 211 879 478

13 994 937 845

 

 

17 211 879 478

13 994 937 845

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

882 879 478

 

 

 

882 879 478

 

 

Obergrenze

16 329 000 000

 

 

 

16 329 000 000

 

 

Spielraum

 

 

 

 

 

 

7.

Europäische öffentliche Verwaltung

11 311 349 927

11 311 349 927

1 769 591

1 769 591

11 313 119 518

11 313 119 518

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

11 419 000 000

 

 

 

11 419 000 000

 

 

Spielraum

107 650 073

 

-1 769 591

 

105 880 482

 

 

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

8 743 830 451

8 743 830 451

1 769 591

1 769 591

8 745 600 042

8 745 600 042

 

Teilobergrenze

8 772 000 000

 

 

 

8 772 000 000

 

 

Teilspielraum

28 169 549

 

-1 769 591

 

26 399 958

 

Mittel für Rubriken

183 761 531 899

165 968 875 965

52 584 321

0

183 814 116 220

165 968 875 965

 

Obergrenze

182 667 000 000

168 575 000 000

 

 

182 667 000 000

168 575 000 000

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

1 235 736 380

948 114 733

 

 

1 235 736 380

948 114 733

 

Davon im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

280 000 000

 

 

 

280 000 000

 

 

Spielraum

421 204 481

3 554 238 768

-52 584 321

0

368 620 160

3 554 238 768

 

Thematische besondere Instrumente

2 855 153 029

2 679 794 000

 

 

2 855 153 029

2 679 794 000

Mittel insgesamt

186 616 684 928

168 648 669 965

52 584 321

0

186 669 269 249

168 648 669 965

(1)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020).
(2)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018).
(3)    ABl. L 58 vom 23.2.2023.
(4)    COM(2022) 230 vom 18.5.2022.
(5)    COM(2022) 231 vom 18.5.2022.
(6)    ABl. L 57 vom 18.2.2021.
(7)    Richtlinie 2003/87/EG.
(8)    ABl. L 357 vom 8.10.2021.
(9)    COM(2022) 57 vom 15.2.2022.
(10)    ABl. L 119 vom 4.5.2016.
(11)    ABl. L 57 vom 18.2.2021.
(12)    COM(2022) 230 vom 18.5.2022.
(13)    C(2023) 876, Anhang.
(14)    COM(2021) 564 vom 14.7.2021.
(15)    COM(2021) 421 vom 20.7.2021.
(16)    ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1.
(17)    ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 45.
(18)    COM(2020) 798 vom 10.12.2020.
(19)    ABl. L 119 vom 4.5.2016.