51996AP0125

Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Rates über die humanitäre Hilfe (C4-0098/96 - 95/0119(SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

Amtsblatt Nr. C 166 vom 10/06/1996 S. 0023


A4-0125/96

Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Rates über die humanitäre Hilfe (C4-0098/96 - 95/0119(SYN))

(Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0098/96 - 95/0119(SYN) ((ABl. C 87 vom 25.03.1996, S. 46.)),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 339 vom 18.12.1995, S. 54.)) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat (KOM(95)0201) ((ABl. C 180 vom 14.07.1995, S. 6.)),

- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission KOM(95)0721 ((ABl. C 58 vom 28.02.1996, S. 8.)),

- vom Rat gemäß Artikel 189 c des EG-Vertrags konsultiert,

- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit für die zweite Lesung (A4-0125/96),

1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(Änderung 1)

Artikel 5 Absatz 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen sind von Steuern sowie von Zollgebühren und -abgaben befreit.

(Änderung 3)

Artikel 19 Absatz 4a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission veranstaltet alljährlich ein Informationstreffen mit den Organisationen, die über einen Assoziationsvertrag mit der humanitären Hilfe der EG verbunden sind, mit dem Ziel, gemeinsame Arbeitsstrategien zu prüfen und die Ergebnisse der gemeinsam durchgeführten Aktionen zu beobachten und auszuwerten.