Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 201 vom 31/07/1990 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0078
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0078
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2204/90 DES RATES vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 (4), wird seit Einführung der genannten Organisation für Magermilch, die in der Gemeinschaft erzeugt und zur Herstellung von Kasein und Kaseinat verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt. Mit dieser Beihilfe soll den betreffenden Erzeugern in der Gemeinschaft eine Marktstellung gewährleistet werden, die der der ausserhalb der Gemeinschaft ansässigen Kasein- und Kaseinathersteller entspricht, deren Erzeugnisse im Anschluß an eine Konsolidierung der Zollsätze auf dem Gemeinschaftsmarkt zum Weltmarktpreis angeboten werden. Die technische Entwicklung hat im Zusammenhang mit der Regulierung der Milcherzeugung eine zunehmende Verwendung von Kasein und Kaseinat für Erzeugnisse mit sich gebracht, für die die Beihilfe nicht vorrangig gewährt werden sollte. Ausserdem wurde das Gleichgewicht des Milchmarktes durch diese Form der Substitution beeinträchtigt. Auch wenn es aus wettbewerbspolitischen Gründen grundsätzlich notwendig sein dürfte, weiterhin eine ausreichend hohe Beihilfe zu gewähren, müssen doch Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, daß das Gleichgewicht des Milchmarktes durch die Beihilfengewährung nicht gestört werden kann und daß Kasein und Kaseinat mit Ursprung in und ausserhalb der Gemeinschaft gleich behandelt werden. Die Merkmale von Kasein und Kaseinat einerseits sowie Käse andererseits weisen in einem Masse Ähnlichkeiten auf, die das letztgenannte Erzeugnis für die genannte Substitution besonders anfällig machen. Es empfiehlt sich deshalb, auf Gemeinschaftsebene nur die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse zu regeln. Für das reibungslose Funktionieren einer solchen Regelung ist es notwendig, daß die Mitgliedstaaten eine Kontrolle durchführen, die die Einhaltung der vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet. Zu diesem Zweck sind insbesondere Kontrollvorschriften zu erlassen und entsprechende Strafen vorzusehen. Die diesbezueglichen Strafen müssen so ausfallen, daß der durch eine unzulässige Verwendung erzielte wirtschaftliche Vorteil aufgewogen wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse setzt eine vorherige Genehmigung voraus, die nur erteilt wird, wenn die Verwendung dieser Stoffe für die Herstellung der Erzeugnisse erforderlich ist. Nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 legt die Kommission die Bedingungen, unter denen die Staaten die Genehmigungen erteilen, sowie die höchstzulässigen Beimischungssätze nach objektiven Erfordernissen und die technischen Notwendigkeiten berücksichtigenden Kriterien fest. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter a) Käse: in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse des KN-Codes 0406; b) Kasein und Kaseinat: ohne weitere Verarbeitung oder als Mischung verwendete Erzeugnisse der KN-Codes 3501 10 90 und 3501 90 90. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten führen eine Verwaltungs- und Bestandskontrolle ein, die folgendes einschließt: a) Verpflichtung zur Erklärung von Menge und Art des hergestellten Käses sowie der den jeweiligen Erzeugnissen beigemischten Menge Kasein und Kaseinat; b) Verpflichtung jeder Käserei, eine Bestandsbuchhaltung zu führen, aus der insbesondere Menge und Art des hergestellten Käses, die gekaufte und/oder hergestellte Menge Kasein und Kaseinat sowie ihre Bestimmung und/oder Verwendung ersichtlich sind; c) häufige Kontrolle an Ort und Stelle ohne Voranmeldung zum Vergleich der Bestandsbuchhaltung einerseits mit den einschlägigen Geschäftsunterlagen und den tatsächlich vorhandenen Beständen andererseits. Diese Kontrolle erstreckt sich, zur Überprüfung des tatsächlichen Bestands, auf eine repräsentative Anzahl der unter Buchstabe a) genannten Erklärungen. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen, die sie zur Anwendung der Verordnung getroffen haben, sowie die Maßnahmen mit, welche die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten über die strafrechtlichen und verwaltungsmässigen Strafen sicherstellen, denen sie sich bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung aussetzen, wobei diese Nichteinhaltung festgestellt wird - im Rahmen nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen - oder bei einer von den Behörden vorzunehmenden Kontrolle der Käsereien, die Käse herstellen, jedoch nicht den Bestimmungen von Absatz 1 unterworfen sind. (3) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Strafen ist für die ohne Genehmigung verwendete Menge Kasein und Kaseinat ein Betrag zu zahlen, der dem Unterschied zwischen dem Preis, der sich aus dem Interventionspreis für Magermilchpulver ergibt, und dem Marktpreis für Kasein und Kaseinat, erhöht um 10 %, entspricht. Die genannten Preise werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festgestellt. Artikel 4 Ein Jahr nach Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung erstellt die Kommission einen Bericht gegebenenfalls mit den entsprechenden Vorschlägen über das Funktionieren und die Auswirkungen dieser Regelung. Artikel 5 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie ist ab 15. Oktober 1990 anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die geltenden Bestimmungen, insbesondere Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 987/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1435/90 (2), in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1990. Im Namen des Rates Der Präsident C. MANNINO (1) Stellungnahme vom 13. Juli 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 4. Juli 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (4) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 1. (1) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 6. (2) ABl. Nr. L 138 vom 31. 5. 1990, S. 8.