Brüssel, den 18.10.2024

COM(2024) 471 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Erweiterten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Usbekistan andererseits


ERWEITERTES ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT
UND ZUSAMMENARBEIT

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS

UND DER REPUBLIK USBEKISTAN ANDERERSEITS

PRÄAMBEL

DIE EUROPÄISCHE UNION,

   einerseits,

und

DIE REPUBLIK USBEKISTAN,

   andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

IN ANBETRACHT ihrer engen Bindungen und ihrer gemeinsamen Werte,

IN ANBETRACHT ihres Bestrebens, die für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit, die durch das am 21. Juni 1996 in Florenz unterzeichnete Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits begründet wurde, zu stärken,

IN ANBETRACHT ihres Wunsches, ihre Beziehungen zu erweitern, um neuen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und der Weiterentwicklung ihrer Partnerschaft Rechnung zu tragen,

UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Zusammenarbeit auf allen Ebenen in bilateralen, regionalen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,



UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, die Förderung, den Schutz und die Umsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung zu stärken,

UNTER ZUSICHERUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der 1975 auf der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa angenommenen Schlussakte von Helsinki (im Folgenden „OSZE-Schlussakte von Helsinki“), des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, sowie für andere universelle Grundsätze und Normen des Völkerrechts,

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aktiv zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen, insbesondere durch Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinten Nationen und der OSZE,

IN ANBETRACHT ihres Wunsches, den regelmäßigen politischen Dialog zu bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse weiterzuentwickeln,

IN ANBETRACHT ihres Eintretens für internationale Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme;

IN ANBETRACHT ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, auch bei der Korruptionsbekämpfung, zu verstärken,



In ANBETRACHT ihrer Entschlossenheit, durch ihre Zusammenarbeit zu einer nachhaltigen politischen, sozioökonomischen und institutionellen Entwicklung beizutragen;

IN ANBETRACHT ihres Bestrebens, ihre Wirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage der Grundsätze einer freien Marktwirtschaft zu stärken und ein Klima zu schaffen, das dem Ausbau der bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen und einer für beide Seiten vorteilhaften Konnektivität förderlich ist;

IN UNTERSTÜTZUNG der Errungenschaften und Bemühungen der Republik Usbekistan zur Verbesserung des Geschäftsklimas, zur Bekämpfung der Korruption und zur Schaffung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung;

IN ERMUTIGUNG der Republik Usbekistan zum Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) und zur transparenten und diskriminierungsfreien Umsetzung der Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO und unter Bestätigung der Absicht der Europäischen Union, bei diesem Prozess technische Unterstützung zu leisten, auch in den Bereichen Zertifizierung von Normen und Standards, Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und Strafverfolgungspraktiken

IN ANBETRACHT ihrer Entschlossenheit, den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung zu achten und bei der Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zusammenzuarbeiten;

IN ANBETRACHT ihres Engagements für ökologische Nachhaltigkeit und Umweltschutz, auch durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, und ihres Engagements für die Stärkung der Zusammenarbeit in allen Bereichen des Klimaschutzes im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris, das am 12. Dezember 2015 auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen wurde (im Folgenden „Klimaübereinkommen von Paris“),



IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die gesamte Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens durch das am 6. Oktober 2003 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan geregelt ist und nicht unter dieses Abkommen fällt,

IN ANBETRACHT ihres Wunsches, die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Innovation und Bildung, Kultur und Sport auszuweiten,

IN ANBETRACHT ihrer Entschlossenheit die grenzübergreifende und die regionale Zusammenarbeit zu fördern,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass sich die besondere Position Irlands gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist und die besondere Position Dänemarks gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks gegebenenfalls in diesem Abkommen widerspiegeln werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



TITEL I

ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 1

Ziele

(1)    Dieses Abkommen begründet eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte, gemeinsamer Interessen und des Bestrebens, ihre Beziehungen in allen Bereichen der Anwendung des Abkommens zum beiderseitigen Nutzen zu stärken.

(2)    Bei dieser Partnerschaft und Zusammenarbeit handelt es sich um einen Prozess zwischen den Vertragsparteien, der durch verstärkte Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, wirksame politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit und Multilateralismus zu nachhaltiger Entwicklung, Frieden, Stabilität und Sicherheit beiträgt.

ARTIKEL 2

Allgemeine Grundsätze

(1)    Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und in anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, deren Vertragsparteien sie sind, dient als Richtschnur für die interne und die internationale Politik beider Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar.



(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu internationalen Arbeitsnormen im Einklang mit den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“), denen sie beigetreten sind oder beitreten können.

(3)    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der guten Regierungsführung achten, einschließlich der Korruptionsbekämpfung auf allen Ebenen.

(4)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der Förderung nachhaltiger Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels.

(5)    Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme sowie zu einem wirksamen Multilateralismus.

(6)    Die Vertragsparteien stützen sich bei der Umsetzung dieses Abkommens auf gemeinsame Werte und die Grundsätze des gleichberechtigten Dialogs, des gegenseitigen Vertrauens, der gegenseitigen Achtung und des beiderseitigen Nutzens, der regionalen Zusammenarbeit, eines wirksamen Multilateralismus und der Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus ihrer Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen und der OSZE ergeben.



TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN,
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 3

Ziele des politischen Dialogs

Die Vertragsparteien entwickeln einen wirksamen politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik und interne Reformen. Ziel des politischen Dialogs ist es,

a)    die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit und Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zu erhöhen und den Frieden sowie die regionale und die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern, zu erhalten und zu stärken;

b)    die nachhaltige politische, sozioökonomische und institutionelle Entwicklung zu stärken;

c)    die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung sowie der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu stärken und die Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu intensivieren;

d)    einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen,

e)    die friedliche Streitbeilegung und die Grundsätze der territorialen Integrität, der Unverletzlichkeit der Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit zu fördern; und

f)    die Bedingungen für die regionale Zusammenarbeit weiter zu verbessern.



ARTIKEL 4

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Die Vertragsparteien intensivieren den Dialog und die Zusammenarbeit mit dem Ziel,

a)    die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten sowie die Stabilität, Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht der demokratischen Institutionen weiter zu stärken;

b)    die Anstrengungen zur Durchführung von Justiz- und Rechtsreformen zu unterstützen, um das wirksame Funktionieren der Institutionen in den Bereichen Strafverfolgung und Justiz, Zugang zur Justiz und Recht auf ein faires Verfahren, Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Effizienz des Justizsystems sicherzustellen sowie die Verfahrensgarantien in Strafsachen und die Rechte von Opfern und Zeugen zu stärken;

c)    die E-Governance und die Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung zu fördern, um eine rechenschaftspflichtige, effiziente und transparente Regierungsführung auf allen Ebenen aufzubauen,

d)    die Stärkung der Wahlprozesse und der Kapazitäten der Wahlverwaltungsorgane voranzubringen; und

e)    eine wirksame Korruptionsbekämpfung auf allen Ebenen zu gewährleisten.



ARTIKEL 5

Menschenrechte und Grundfreiheiten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zusammen und intensivieren den Dialog und die Zusammenarbeit mit dem Ziel,

a)    die Achtung der Menschenrechte und der Rechte von Angehörigen ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten und schutzbedürftiger Gruppen wie Menschen mit Behinderungen sowie die Bekämpfung von Gewalt und jeglicher Form von Diskriminierung zu gewährleisten und zu fördern;

b)    den Schutz von Kindern vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch zu gewährleisten und zu fördern;

c)    den Schutz und die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowohl der bürgerlichen und politischen Rechte als auch der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, einschließlich der Meinungs- und Medienfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Freiheit von Folter und Misshandlung sowie der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu gewährleisten;

d)    die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und die wirksame Durchsetzung der Arbeitsnormen im Einklang mit den IAO-Übereinkommen, denen sie beigetreten sind oder beitreten können, zu fördern;

e)    Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu beseitigen und die Gleichstellung der Geschlechter, eine echte Teilhabe und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen zu gewährleisten;



f)    die nationalen Menschenrechtsinstitutionen, unter anderem durch ihre angemessene Beteiligung an Entscheidungsprozessen, zu stärken und

g)    die Zusammenarbeit innerhalb der Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen und der Sonderverfahren zu intensivieren und ihre Empfehlungen wirksam umzusetzen.

ARTIKEL 6

Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft zu schaffen und deren Rolle bei der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung einer offenen demokratischen Gesellschaft zu stärken, indem sie insbesondere

a)    die Kapazitäten, die Unabhängigkeit und die Rechenschaftspflicht der Organisationen der Zivilgesellschaft stärken,

b)    die Beteiligung der Zivilgesellschaft an Rechtsetzungs- und Politikgestaltungsprozessen durch Einrichtung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen den öffentlichen Institutionen einerseits und Vertretern der Zivilgesellschaft andererseits fördern.

c)    Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in der Republik Usbekistan verstärken, und

d)    die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch bei der Durchführung dieses Abkommens, sicherstellen.



ARTIKEL 7

Außen- und Sicherheitspolitik

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den universellen Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich derjenigen, die in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankert sind, wie unter anderem souveräne Gleichheit, Achtung der Rechte, die der Souveränität innewohnen, Nichtandrohung oder Nichtanwendung von Gewalt, Unverletzlichkeit der Grenzen, territoriale Integrität von Staaten, friedliche Beilegung von Streitigkeiten, Nichteinmischung in innere Angelegenheiten anderer Staaten, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens- und Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Gleichberechtigung und Selbstbestimmungsrecht der Völker, Zusammenarbeit zwischen den Staaten und Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben.

(2)    Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich verschiedener Aspekte der Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und befassen sich insbesondere mit Fragen der Konfliktverhütung und eines verstärkten und wirksamen Krisenmanagements, der Risikominderung, der Cybersicherheit, der effizienten Funktionsweise des Sicherheitssektors, der regionalen Stabilität, der Abrüstung, der Nichtverbreitung von Waffen, der Rüstungskontrolle und der Ausfuhrkontrolle.

ARTIKEL 8

Schwere Verbrechen von internationalem Belang

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler Ebene und durch stärkere internationale Kooperation gewährleistet werden muss.



(2)    Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs und anderer multilateraler Strukturen zur Förderung des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt beitragen. Dabei arbeiten die Vertragsparteien unter anderem im Wege eines Dialogs zusammen.

(3)    Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen eines Dialogs über Fragen im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zusammen und nutzen hierzu die geltenden bilateralen und multilateralen Rahmen.

ARTIKEL 9

Konfliktprävention und Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung zusammen, um ein Klima des Friedens und der Stabilität zu schaffen.

ARTIKEL 10

Regionale Zusammenarbeit und friedliche Beilegung von Konflikten

(1)    Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Verbesserung der Bedingungen für eine weitere regionale Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie der nachhaltigen Bewirtschaftung grenzüberschreitender Wasser-, Mineral- und Energieressourcen, einem Grenzmanagement, das den rechtmäßigen grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr erleichtert, nachhaltiger Konnektivität, gutnachbarlicher Beziehungen und einer demokratischen und nachhaltigen Entwicklung, wodurch ein Beitrag zu Stabilität und Sicherheit in Zentralasien geleistet wird, und arbeiten auf die friedliche Beilegung von Konflikten hin.



(2)    Mit den in Absatz 1 genannten Anstrengungen wird das Ziel der Wahrung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit verfolgt, das in der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten, deren Vertragsparteien die Europäische Union und die Republik Usbekistan sind, verankert ist.

ARTIKEL 11

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1)    Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.

(2)    Die Vertragsparteien werden daher bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zusammenarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre jeweiligen Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und sonstigen einschlägigen internationalen Instrumenten, deren Vertragsparteien sie sind, in vollem Umfang erfüllen und umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(3)    Ferner arbeiten die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zusammen und leisten einen Beitrag dazu, indem sie

a)    Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen;

b)    ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.



(4)    Die Vertragsparteien werden einen regelmäßigen politischen Dialog aufnehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

ARTIKEL 12

Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2)    Die Vertragsparteien halten ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, nach Maßgabe der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, und anderer internationaler Verträge und Übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, ein und setzen sie vollständig um.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wichtiger interner Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen an, zu deren Anwendung sie sich verpflichtet haben. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.

(4)    Die Parteien setzen sich daher für Zusammenarbeit, Koordinierung, Komplementarität und gemeinsame Aktionen im Rahmen der Anstrengungen ein, die sie, auch mittels eines regelmäßigen Dialogs, zur Regelung oder Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit Waffen unternehmen.


TITEL III

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

ARTIKEL 13

Schutz personenbezogener Daten

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Wahrung und Förderung der Grundrechte auf Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten an.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Schutzniveau und die wirksame Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Rechte zu gewährleisten, auch im Hinblick auf die Strafverfolgungsbehörden, um internationalen Terrorismus und andere grenzüberschreitende Straftaten zu verhüten und zu bekämpfen.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten einer der grundlegenden Faktoren für die Weiterentwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und für die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die digitale Wirtschaft ist.



(4)    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst praktische Unterstützung bei der Harmonisierung ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der Rechtsinstrumente und Normen der Europäischen Union und der internationalen Rechtsvorschriften, einschließlich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 1 , sowie die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Datenschutzvorschriften.

ARTIKEL 14

Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Aufnahme eines umfassenden Dialogs über alle migrationsbezogenen Fragen, einschließlich der legalen Migration im Einklang mit den Zuständigkeiten der EU und nationalen Zuständigkeiten, der Hauptursachen von irregulärer Migration, des internationalen Schutzes sowie der Prävention und Bekämpfung von irregulärer Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel.

(2)    Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

a)    die Behandlung der Ursachen der irregulären Migration;

b)    die Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften und Praktiken in Bezug auf den internationalen Schutz im Einklang mit den universellen Grundsätzen und Standards und Gewährleistung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung;


c)    die Anerkennung der Bedeutung der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten 2 und Stärkung der internationalen und regionalen Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinten Nationen und der einschlägigen regionalen Foren;

d)    die Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

e)    die Festlegung einer wirksamen und präventiven Politik zur Bekämpfung der irregulären Migration, der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 3 und den zugehörigen Protokollen, die für die Vertragsparteien in Kraft getreten sind, einschließlich Möglichkeiten zur Bekämpfung von Schleusernetzen, zur Zerschlagung krimineller Netze, die am Menschenhandel beteiligt sind, und zum Schutz der Opfer dieses Menschenhandels,

f)    Fragen wie Organisation, Ausbildung, bewährte Verfahren und andere operative Maßnahmen zur Bewältigung migrationsbezogener Herausforderungen, insbesondere irreguläre Migration, Dokumentensicherheit, Visumpolitik mit dem Ziel, die Mobilität der Bürger zu erleichtern, sowie Grenzmanagement- und Migrationsinformationssysteme; und

g)    Fragen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und dem Schutz der Rechte legaler Migranten und ihrer Familienangehörigen im Einklang mit internationalen Normen.


ARTIKEL 15

Rückübernahme und Bekämpfung der illegalen Migration

(1)    Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Vermeidung und Bekämpfung der illegalen Migration vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

a)    Die Republik Usbekistan rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ohne ungebührliche Verzögerung diejenigen seiner Staatsangehörigen, die die für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geltenden Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen;

b)    jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Usbekistan unverzüglich diejenigen seiner Staatsangehörigen, die die für das Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan geltenden Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen; und

c)    die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Republik Usbekistan stellen ihren Staatsangehörigen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die ersuchende Vertragspartei das nach dem Muster in Anhang [x] erstellte Rückübernahmeersuchen – auch auf elektronischem Wege – übermittelt hat, die entsprechenden Reisedokumente für diese Zwecke aus (soweit möglich einschließlich der Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit).

Wurde das Reisedokument nicht innerhalb dieser Frist ausgestellt, so können die Vertragsparteien das „Reisedokument der EU für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger“ (Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates) oder das entsprechende Reisedokument der Republik Usbekistan verwenden.


Besitzt die rückzuübernehmende Person keine Dokumente oder sonstigen Nachweise der Staatsangehörigkeit, so leisten die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Usbekistan bei der Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit auf Ersuchen der Republik Usbekistan bzw. des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union uneingeschränkte Unterstützung.

(2)    Die Vertragsparteien können mögliche Verhandlungen über Folgendes in Erwägung ziehen:

a)    ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Usbekistan zur Regelung spezifischer Rückübernahmeverfahren und -verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Usbekistan;

b)    ein Abkommen über Visaerleichterungen für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und der Republik Usbekistan.

ARTIKEL 16

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern und wirksam zu bekämpfen, dass ihre Finanzinstitutionen sowie benannte Tätigkeiten und Berufe außerhalb des Finanzsektors zur Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen werden.



(2)    Zu diesem Zweck tauschen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften Informationen aus und arbeiten zusammen, um die wirksame und vollständige Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (im Folgenden „FATF“) und anderer Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem die Ermittlung, Nachverfolgung, Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von aus Erträgen aus Straftaten stammenden Vermögenswerten oder Geldern umfassen. Für diesen Informationsaustausch nutzen die Vertragsparteien sichere und zuverlässige Kanäle wie sie in der Charta der Egmont-Gruppe der Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen mit den Grundsätzen zum Informationsaustausch aufgeführt sind.

ARTIKEL 17

Illegale Drogen

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes, faktengestütztes und integriertes Konzept in Bezug auf illegale Drogen und neue psychoaktive Substanzen zu gewährleisten.

(2)    Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen, psychotropen und neuen psychoaktiven Substanzen zu verhindern.

(3)    Die Vertragsparteien verständigen sich auf die für die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die in den Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Drogenkontrolle und anderen internationalen Übereinkünften, denen sie beigetreten sind, festgelegt sind.


ARTIKEL 18

Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:

a)    Schleusung von Migranten

b)    Menschenhandel;

c)    der Schmuggel von Schusswaffeln, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, und der illegale Handel damit,

d)    Schmuggel von und Handel mit illegalen Drogen, psychotropen Substanzen und Ausgangsstoffen;

e)    der Schmuggel von Waren und der illegale Handel damit,

f)    Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Parallelimporte, Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen,

g)    Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten,

h)    alle Formen von Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor,

i)    Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen, und

j)    Cyberkriminalität.



(2)    Die Vertragsparteien verstärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden. Die Vertragsparteien setzen die einschlägigen internationalen Standards, insbesondere verankert in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und den zugehörigen Protokollen, dessen Vertragspartei sie sind, wirksam um.

(3)    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards, insbesondere denjenigen, die in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption verankert sind, und den Empfehlungen aufgrund von Bewertungen gemäß dem Übereinkommen zusammen.

ARTIKEL 19

Terrorismusbekämpfung

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.

(2)    Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der Grundsätze der VN-Charta, und mit allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung und den Menschenrechtsinstrumenten, denen sie beigetreten sind, zu bekämpfen.

(3)    Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und Umsetzung aller Übereinkünfte der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf eines umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus zu fördern und bei der Umsetzung der Globalen Strategie der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung sowie aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates zusammenzuarbeiten.



(4)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen beruhenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus insbesondere im Rahmen folgender Maßnahmen zusammenzuarbeiten:

a)    Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, unter anderem in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre,

b)    Erfahrungsaustausch über die Prävention und Verfolgung von Terrorismus, über die Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen, im Einklang mit dem geltenden Recht,

c)    Meinungsaustausch über Radikalisierung und die Anwerbung für den Terrorismus sowie Möglichkeiten, Radikalisierung entgegenzutreten und Deradikalisierung und Rehabilitation zu fördern,

d)    Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Grenzübertritte und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen,

e)    Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Strafverfahren,

f)    Gewährleistung der Einstufung terroristischer Straftaten als Straftatbestand und Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, und

g)    Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhinderung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhinderung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.



(5)    Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien.

ARTIKEL 20

Justizielle Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien intensivieren die bestehende Zusammenarbeit bei Rechtshilfe und Auslieferung auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind. Die Vertragsparteien verstärken die bestehenden Mechanismen und prüfen gegebenenfalls die Entwicklung neuer Mechanismen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

(2)    Die Vertragsparteien entwickeln die justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivil-, Handels- und Strafsachen, insbesondere bei der Aushandlung, dem Abschluss und der Umsetzung von bilateralen Abkommen und multilateralen Übereinkünften über justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und multilateralen Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.


ARTIKEL 21

Konsularischer Schutz

Die Republik Usbekistan akzeptiert, dass die konsularischen und diplomatischen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der über eine ständige Vertretung in der Republik Usbekistan verfügt, Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der nicht über eine ständige Vertretung in der Kirgisischen Republik verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren, unter denselben Bedingungen konsularischen Schutz leisten wie den eigenen Staatsangehörigen.


Titel IV

HANDEL UND HANDELSBEZOGENE FRAGEN

KAPITEL 1

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 22

Ziele

Die Ziele im Rahmen dieses Kapitels sind:

a)    die Ausweitung, Diversifizierung und Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien, insbesondere durch Bestimmungen über die Erleichterung der Zollverfahren und des Handels, den Abbau technischer Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, unter Wahrung des Rechts jeder Vertragspartei, eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, um Gemeinwohlziele zu erreichen;

b)    die Erleichterung des Handels mit Dienstleistungen und Investitionen zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch den freien Transfer laufender Zahlungen und die Erleichterung des Kapitalverkehrs;

c)    die wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;


d)    die Förderung von Innovation und Kreativität durch Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes aller Rechte des geistigen Eigentums;

e)    die Unterstützung von Bedingungen, die den unverfälschten Wettbewerb bei den Wirtschaftstätigkeiten der Vertragsparteien stärken, insbesondere in Bezug auf Handel und Investitionen zwischen ihnen;

f)    die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise, die zu einer nachhaltigen Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht beiträgt;

g)    die Einrichtung eines wirksamen, fairen und berechenbaren Streitbeilegungsmechanismus, um strittige Fragen betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Titels zu klären.

ARTIKEL 23

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

b)    „Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren“ das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

c)    „Antidumping-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;


d)    „Tage” Kalendertage einschließlich der Wochenenden und Feiertage;

e)    „Energiechartavertrag“ den am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Vertrag über die Energiecharta;

f)    „bestehend“ eine bereits am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehende Wirksamkeit;

g)    „GATT 1994“ das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

h)    „GATS“ das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens;

i)    „Maßnahme“ jede Maßnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird 4 ;

j)    „Maßnahmen einer Vertragspartei“ Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden 5 :

i)    zentrale, regionale oder lokale Regierungen oder Behörden und

ii)    nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;


k)    „Person“ eine natürliche oder eine juristische Person;

l)    „Geändertes Übereinkommen von Kyoto“ das am 18. Mai 1973 in Kyoto unterzeichnete internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung;

m)    „Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

n)    „Subventionsübereinkommen“ das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

o)    „SPS-Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

p)    „TBT-Übereinkommen“ das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

q)    „Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens;

r)    „Übereinkommen über Handelserleichterungen“ das Übereinkommen über Erleichterungen des Handels in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

s)    „TRIPS-Übereinkommen“ das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens;


t)    „Wiener Vertragsrechtsübereinkommen“ das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969;

u)    „Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation“ die Erklärung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Integrität der Zolldienste, abgegeben am 7. Juli 1993 in Arusha, Tansania;

v)    „WTO-Übereinkommen“ das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

w)    „WTO“ die Welthandelsorganisation.

ARTIKEL 24

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus den internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien beide sind.

(2)    Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.


ARTIKEL 25

Verweise auf Gesetze und sonstige Vorschriften und andere Vereinbarungen

(1)    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt jede Bezugnahme in diesem Titel auf Gesetze und sonstige Vorschriften allgemein oder durch Verweis auf ein bestimmtes Gesetz, eine bestimme Verordnung oder eine bestimmte Richtlinie als Bezugnahme auf die geänderten Gesetze und sonstigen Vorschriften.

(2)    Nimmt dieser Titel Bezug auf andere Übereinkünfte oder Rechtsinstrumente oder werden diese mittels Bezugnahme ganz oder teilweise in diesen Titel übernommen, sind diese Bezugnahmen, sofern nichts anderes bestimmt ist, so auszulegen, dass sie Folgendes umfassen:

a)    zugehörige Anhänge, Protokolle, Fußnoten, Auslegungsvermerke und Erläuterungen und

b)    Folgeübereinkünfte, denen die Vertragsparteien beigetreten sind, oder Änderungen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, ausgenommen Fälle, in denen bestehende Rechte durch die Bezugnahme bekräftigt werden.

ARTIKEL 26

Klagebefugnis nach nationalem Recht

Eine Vertragspartei darf in ihrem internen Recht kein Klagerecht gegen die andere Partei vorsehen, das sich darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist.


ARTIKEL 27

Besondere Aufgaben des Kooperationsrates in der Zusammensetzung „Handel“

(1)    Bei der Wahrnehmung der ihm mit Bezug auf diesen Titel übertragenen Aufgaben ist der Kooperationsrat mit Vertretern der Vertragsparteien besetzt, die entsprechend dem jeweiligen Rechtsrahmen der Vertragsparteien für Handelsfragen zuständig sind, oder mit ihren Stellvertretern.

(2)    Der Kooperationsrat in der Zusammensetzung „Handel“

a)    ist befugt, im gegenseitigen Einvernehmen und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften Beschlüsse zu erlassen, um Folgendes zu ändern:

i)    Anhänge 5-A, 5-B, 5-C und 5-D,

ii)    Anhang 6,

iii)    Anhänge 7-A, 7-B und 7-C,

iv)    Anhang 9-A

v)    Anhänge 14-A und 14-B,

vi)    Protokoll I.

b)    kann Beschlüsse zur Auslegung der Bestimmungen dieses Titels fassen;


c)
   kann zusätzlich zu den durch diesen Titel eingesetzten Unterausschüssen, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzen, Unterausschüsse einsetzen und ihnen im Rahmen seiner eigenen Befugnisse Zuständigkeiten übertragen, einschließlich der Änderung der zugewiesenen Aufgaben oder der Auflösung eines eingesetzten Unterausschusses.

(3)    Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Änderungen werden durch einen diplomatischen Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien bestätigt und treten nach Eingang der letzten Note in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

(4)    Der Kooperationsrat in der Zusammensetzung „Handel“ fasst Beschlüsse und spricht nach Abschluss der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen jeweiligen internen Verfahren geeignete Empfehlungen aus.

(5)    Sollte keine Tagung des Kooperationsrates stattfinden, können die in Absatz 2 genannten Beschlüsse im schriftlichen Verfahren angenommen werden.

ARTIKEL 28

Besondere Aufgaben des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

(1)    Bei der Wahrnehmung der ihm mit Bezug auf diesen Titel übertragenen Aufgaben ist der Kooperationsausschuss mit Vertretern der Vertragsparteien, die für Handelsfragen zuständig sind, oder mit ihren Stellvertretern besetzt.



(2)    Der Kooperationsausschuss hat in der Zusammensetzung „Handel“ insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Er unterstützt den Kooperationsrat bei der Wahrnehmung seiner handelsbezogenen Aufgaben;

b)    er überwacht die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung dieses Titels; In diesem Zusammenhang und unbeschadet der in Kapitel 14 festgelegten Rechte kann jede Vertragspartei im Kooperationsausschuss Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Titels zur Erörterung vorlegen;

c)    er kontrolliert erforderlichenfalls die Weiterentwicklung dieses Titels und bewertet die bei seiner Anwendung erzielten Ergebnisse;

d)    er sucht nach geeigneten Methoden, um Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten, und diese zu lösen; und

e)    er beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Titels eingesetzten Unterausschüsse.

(3)    Im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2 kann der Kooperationsausschuss Vorschläge für die Annahme von Änderungen gemäß Artikel 27, Absatz 2, Buchstabe a oder Auslegungen gemäß Artikel 27, Absatz 2, Buchstabe b unterbreiten, wenn keine Tagungen des Kooperationsrates vorgesehen sind.

(4)    Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ erlässt nach Abschluss der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen jeweiligen internen Verfahren Beschlüsse und spricht geeignete Empfehlungen aus..


ARTIKEL 29

Koordinatoren

(1)    Beide Vertragsparteien ernennen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils einen Koordinator für diesen Titel und teilen einander die Kontaktdaten der Koordinatoren mit.

(2)    Die Koordinatoren arbeiten bei der Aufstellung der Tagesordnung und allen sonstigen erforderlichen Vorbereitungen für die Sitzungen des Kooperationsrats und des Kooperationsausschusses im Einklang mit diesem Kapitel zusammen und verfolgen die Beschlüsse dieser Gremien gegebenenfalls weiter.

ARTIKEL 30

Unterausschüsse

(1)    Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern der Europäischen Union einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zusammen.

(2)    Die Unterausschüsse treten innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Kooperationsausschusses auf geeigneter Ebene zusammen. Sie können auch mit Hilfe technischer Mittel abgehalten werden, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit werden abwechselnd in Brüssel oder Taschkent abgehalten.

(3)    Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird gemeinsam von Vertretern beider Vertragsparteien geführt.


KAPITEL 2

WARENHANDEL

ARTIKEL 31

Anwendungsbereich

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Handel mit Waren der Vertragsparteien.

ARTIKEL 32

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)     „konsularische Amtshandlung“ das Verfahren, bei dem ein Konsul der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei oder im Gebiet einer dritten Partei eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware ausstellt;


b)     „Zoll“ Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden; er umfasst keine:

i)    einer inländischen Abgabe gleichwertige Gebühr, die im Einklang mit Artikel 34 erhoben wird;

ii)    Antidumping-, besonderen Schutzmaßnahmen, Ausgleichs- oder Schutzzölle, die im Einklang mit dem GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft, dem Subventionsübereinkommen oder dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen angewandt werden, und

iii)    Gebühr oder sonstige Abgabe, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben wird und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt;

c)     „Ausfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den in der Regel für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der ausführenden Vertragspartei vorgeschrieben ist;

d)     „Ware einer Vertragspartei“ ein inländisches Gut im Sinne des GATT 1994;

e)     „Harmonisiertes System“ oder „HS“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der Weltzollorganisation entwickelten dazugehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen;

f)    „Einfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den in der Regel für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet der einführenden Vertragspartei vorgeschrieben ist;


g)     „Ausbesserung“ bezeichnet jeden Vorgang der Bearbeitung einer Ware, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte. Die Ausbesserung einer Ware umfasst auch eine Instandsetzung oder Wartung, nicht aber einen Vorgang oder Bearbeitungsprozess, durch den

i)    die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter kommerziellen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,

ii)    ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

iii)    die technische Leistung einer Ware verbessert oder auf eine höhere Stufe gebracht wird.

ARTIKEL 33

Meistbegünstigung

(1)    Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung gemäß Artikel I des GATT 1994, der sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.

(2)    Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit dem GATT 1994 für Waren eines Drittlandes gewährt.


ARTIKEL 34

Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung gemäß Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Für die Republik Usbekistan gilt dieser Artikel für Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke und Weißzucker ohne Aroma- oder Farbzusatzstoffe zehn Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder ab dem Tag, an dem die Republik Usbekistan Mitglied der WTO wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

ARTIKEL 35

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Keine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


ARTIKEL 36

Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben

(1)    Im Interesse der Entwicklung ihrer Handelspartnerschaft und zur weiteren Förderung ihrer Handelsmöglichkeiten sind die Vertragsparteien bestrebt, keine neuen Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art einzuführen, die auf die Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei erhoben werden oder damit in Zusammenhang stehen, sowie keine internen Steuern oder sonstigen Abgaben auf eine in die andere Vertragspartei ausgeführte Ware, die über die Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, die für den Inlandsverbrauch bestimmt sind, oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung.

(2)    Gewährt eine Vertragspartei ihren Ausfuhren in eine andere dritte Vertragspartei eine günstigere Behandlung in Bezug auf Ausfuhrzölle, Steuern oder sonstige Abgaben, so dehnt sie diese Behandlung auch auf Ausfuhren aus, die für die andere Vertragspartei bestimmt sind.

(2)    Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Vertragspartei eine Maßnahme nach Absatz 1 auf die andere Vertragspartei anwenden. Die Vertragspartei, die eine solche Maßnahme anwendet, veröffentlicht 60 Tage vor Inkrafttreten der Maßnahme auf ihrer offiziellen Website relevante Informationen, einschließlich der voraussichtlichen Geltungsdauer der Maßnahme.

ARTIKEL 37

Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren in Bezug auf Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus, um die Zusammenarbeit der Europäischen Union und der Republik Usbekistan bei Ausfuhrkontrollen zu fördern.


ARTIKEL 38

Gebühren und Formalitäten

(1)    Gebühren und sonstige Abgaben, die eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei erhebt, sind auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken und dürfen weder einen indirekten Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung von Ein- oder Ausfuhren für steuerliche Zwecke darstellen.

(2)    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhebt, in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen.

(3)    Keine Vertragspartei verlangt konsularische Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren der anderen Vertragspartei.

ARTIKEL 39

Ausgebesserte Waren

(1)    Keine Vertragspartei darf Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die wieder in ihr Zollgebiet verbracht werden, nachdem sie zur Ausbesserung vorübergehend aus ihrem Zollgebiet in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden.

(2)    Absatz 1 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss, in Freihandelszonen oder mit ähnlichem Status eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss in Freihandelszonen oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.



(3)    Keine Vertragspartei erhebt einen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs –, die zum Zwecke der Ausbesserung vorübergehend aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

ARTIKEL 40

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Eine Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.

ARTIKEL 41

Durchfuhr

Artikel V des GATT 1994 wird als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Entsprechend dem Grundsatz der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit Artikel 7 des Vertrags über die Energiecharta treffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um die Durchfuhr von Energiegütern zu erleichtern.


ARTIKEL 42

Ursprungskennzeichnung

(1)    Verlangt die Republik Usbekistan eine Ursprungskennzeichnung bei aus der Europäischen Union eingeführten Waren, so erkennt sie die Ursprungskennzeichnung „Made in EU“ oder eine gleichwertige Kennzeichnung in einer Sprache nach den Vorschriften der Republik Usbekistan zur Ursprungskennzeichnung unter Bedingungen an, die nicht weniger günstig sind als die, die für Ursprungskennzeichnungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

(2)    Für die Zwecke der Ursprungskennzeichnung „Made in EU“ behandelt die Republik Usbekistan die Europäische Union als ein einziges Gebiet.

ARTIKEL 43

Einfuhrlizenzverfahren

(1)    Jede Vertragspartei legt Einfuhrlizenzverfahren nach den Artikeln 1 bis 3 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren fest und verwaltet diese. Zu diesem Zweck werden die Artikel 1 bis 3 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren sinngemäß als Bestandteil in das vorliegende Abkommen übernommen.



(2)    Führt eine Vertragspartei neue Lizenzverfahren ein oder ändert bestehende Verfahren, notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach der Veröffentlichung. Diese Notifikation enthält die in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren genannten Angaben. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn eine Vertragspartei dem in Artikel 4 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens vorgesehenen Ausschuss für Einfuhrlizenzen das betreffende neue Einfuhrlizenzverfahren oder dessen Änderung, einschließlich der Informationen nach Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens, notifiziert hat. Für die Republik Usbekistan gilt die Notifizierungspflicht gegenüber dem Ausschuss für Einfuhrlizenzen ab dem Tag, an dem die Republik Usbekistan WTO-Mitglied wird.

(3)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren genannten Angaben, über ein Einfuhrlizenzverfahren, das sie einzuführen beabsichtigt, eingeführt hat oder aufrechtzuerhalten beabsichtigt, sowie Änderungen bestehender Einfuhrlizenzverfahren.


ARTIKEL 44

Ausfuhrlizenzverfahren 6

(1)    Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, wann immer möglich, spätestens 45 Tage bevor – in jedem Fall aber spätestens an dem Tag, an dem ein neues Ausfuhrlizenzverfahren oder eine Änderung eines bestehenden Ausfuhrlizenzverfahrens wirksam wird.

(2)    Die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren enthält folgende Angaben:

a)    den Wortlaut der Ausfuhrlizenzverfahren oder etwaige Änderungen daran;

b)    die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen,

c)    für jedes Verfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Ausfuhrlizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Ausfuhrlizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Tätigkeitsgenehmigung, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei;

d)    eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz erhalten können;


e)    die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag oder sonstige relevante Unterlagen einzureichen sind;

f)    eine Beschreibung aller Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden sollen;

g)    den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird;

h)    wenn die Vertragspartei beabsichtigt, mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und

i)    alle Ausnahmen oder Freistellungen von der Verpflichtung zur Einholung einer Ausfuhrlizenz, die Art und Weise, wie sie beantragt oder genutzt werden, und die Kriterien für ihre Gewährung.

(3)    Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Führt eine Vertragspartei ein neues Ausfuhrlizenzverfahren ein oder ändert ein bestehendes Ausfuhrlizenzverfahren, notifiziert sie der anderen Vertragspartei das Verfahren oder die Änderung innerhalb von 90 Tagen nach der Veröffentlichung. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quellen, in denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der entsprechenden offiziellen Website.


ARTIKEL 45

Handel mit Kernmaterial

Die Zusammenarbeit beim Handel mit Kernmaterial wird durch das Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan vom 6. Oktober 2003 geregelt.


KAPITEL 3

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMASSNAHMEN

ARTIKEL 46

Allgemeine Bestimmungen

(1)    Der folgende Wortlaut wird sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

a)    Artikel XIX des GATT 1994,

b)    das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen,

c)    Artikel XIX des GATT 1994,

d)    das Antidumping-Übereinkommen und

e)    das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.

(2)    Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht Titel IV Kapitel 14 dieses Abkommens.


ARTIKEL 47

Transparenz

Die Vertragsparteien setzen handelspolitische Schutzinstrumente (Antidumping-, Antisubventions- und multilaterale Schutzmaßnahmen) so ein, dass sie vollumfänglich mit den einschlägigen WTO-Auflagen vereinbar sind und sich auf ein faires und transparentes System stützen.

Multilaterale Schutzmaßnahmen

(1)    Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, sofern letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran hat.

(2)    Für die Zwecke dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse hat, wenn sie, gemessen an der absoluten Warenmenge oder dem absoluten Warenwert, in den drei Jahren vor der Einleitung der Schutzmaßnahmenuntersuchung zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört.

(3)    Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 4 wird auf Antrag der anderen Vertragspartei die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet und beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden,

a)    der anderen Vertragspartei unverzüglich eine schriftliche Ad-hoc-Mitteilung mit allen sachdienlichen Informationen übermitteln, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und zur Einführung von Schutzmaßnahmen geführt haben, gegebenenfalls einschließlich Informationen über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung sowie über die vorläufigen und die endgültigen Feststellungen der Untersuchung,

b)    und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit von Konsultationen bieten.



(4)    Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel bemühen sich die Vertragsparteien, denjenigen Vorrang einzuräumen, die den bilateralen Handel am wenigsten beeinträchtigen

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

(5)    Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventionsübereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen und vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die die Grundlage für den Beschluss über die Anwendung von Maßnahmen bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich, und interessierten Parteien wird ausreichend Zeit eingeräumt, zu diesen wesentlichen Tatsachen und Erwägungen Stellung zu nehmen.

(6)    Jede interessierte Partei erhält Gelegenheit, während Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen Stellung zu nehmen, sofern dies die Durchführung der Untersuchungen nicht unnötig verzögert.


ARTIKEL 48

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

Der betreffende heimische Wirtschaftszweig, Verbraucher, Nutzer und Einführer haben das Recht, während der Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen einschlägige Informationen und Daten vorzulegen, die von den untersuchenden Behörden nach den einschlägigen internen Verfahrensvorschriften geprüft werden.

Regel des niedrigeren Zollsatzes

Beschließt eine Vertragspartei, einen Antidumpingzoll einzuführen, so darf dieser Zoll die Dumpingspanne nicht übersteigen; er kann jedoch grundsätzlich auch darunter liegen, wenn ein solcher niedrigerer Zoll geeignet wäre, die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.


KAPITEL 4

ZOLL

ARTIKEL 49

Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)    Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Zollbereich mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu gewährleisten, den Handel zu erleichtern, die Sicherheit der Lieferketten zu erhöhen, die Verbrauchersicherheit zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und sonstige Verstöße gegen Zollvorschriften zu bekämpfen.

(2)    Zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1 arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der verfügbaren Mittel unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:

a)    Verbesserung des Zollrechts und Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren im Einklang mit den internationalen Übereinkommen und Normen im Bereich Zoll und Handelserleichterungen, einschließlich derjenigen, die von der Europäischen Union (unter anderem Leitschemata für den Zoll), der WTO und der Weltzollorganisation (insbesondere das Geänderte Übereinkommen von Kyoto) ausgearbeitet wurden;

b)    Aufbau moderner Zollsysteme, einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien; Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte; automatisierte risikobasierte Analysen und Kontrollen, vereinfachte Verfahren zur Überlassung von Waren, nachträgliche Zollkontrollen, transparente Zollwertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen;


c)    Förderung der höchsten berufsethischen Standards im Zollbereich, insbesondere an der Grenze, durch die Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation entsprechen;

d)    Austausch bewährter Verfahren und technische Unterstützung bei der Planung und Gewährleistung höchster berufsethischer Standards;

e)    gegebenenfalls Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Achtung der Vorschriften der jeweils anderen Vertragspartei über den Vertraulichkeitsgrundsatz und den Schutz personenbezogener Daten,

f)    Koordinierung von Zollmaßnahmen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien,

g)    Aufbau, soweit sachdienlich und angemessen, einer gegenseitigen Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung.

h)    sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme.

ARTIKEL 50

Gegenseitige Amtshilfe

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe des Protokolls Nr. I Amtshilfe im Zollbereich.


ARTIKEL 51

Zollwertermittlung

Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens regelt die Zollwertermittlung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien und wird sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


KAPITEL 5

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

ARTIKEL 52

Ziel

Das Ziel dieses Kapitels ist die Erleichterung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien, indem unnötige technische Handelshemmnisse verhindert, ermittelt und beseitigt werden.

ARTIKEL 53

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

(2)    Ungeachtet Absatz 1 gilt dieses Kapitel nicht für:

a)    Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden, oder

b)    gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne von Anhang A des SPS-Übereinkommens, die unter Kapitel 6 fallen.


ARTIKEL 54

Bezug zum TBT-Übereinkommen

(1)    Die Artikel 2.1 bis 2.8, 2.11, 2.12, 3.1, 3.4, 3.5, 4, 5.1-5.5, 5.8, 5.9, 6, 7.1, 7.4, 7.5, 8 und 9 sowie die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden als Bestandteile in dieses Abkommen aufgenommen.

(2)    Die Republik Usbekistan schließt den Prozess der Angleichung ihres Normungssystems an das TBT-Übereinkommen, insbesondere an den Verhaltenskodex, einschließlich des freiwilligen Charakters von Normen im Sinne des TBT-Übereinkommens, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab.

(3)    Bezugnahmen auf „dieses Abkommen“ in dem in das vorliegende Abkommen aufgenommenen TBT-Übereinkommen sind gegebenenfalls als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Usbekistan zu verstehen.

(4)    Der Ausdruck „Mitglieder“ in den Bestimmungen des TBT-Übereinkommens, die in dieses Übereinkommen aufgenommen werden, bezeichnet die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

ARTIKEL 55

Technische Vorschriften

(1)    Jede Vertragspartei führt im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren eine Folgenabschätzung geplanter technischer Vorschriften durch.



(2)    Im Einklang mit Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens prüft jede Vertragspartei die zur Verfügung stehenden regulatorischen und nichtregulatorischen Alternativen zu der vorgeschlagenen technischen Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragspartei erreicht werden können.

(3)    Jede Vertragspartei legt ihren technischen Vorschriften einschlägige internationale Normen zugrunde, es sei denn, die Vertragspartei, die die technische Vorschrift ausarbeitet, kann nachweisen, dass die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet wären.

(4)    Internationale Normen, die von den in Anhang 5-A aufgeführten Organisationen entwickelt wurden, werden als einschlägige internationale Normen im Sinne der Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens angesehen, sofern diese Organisationen bei ihrer Ausarbeitung die im Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen festgelegten Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des TBT-Übereinkommens eingehalten haben.

(5)    Auf Antrag einer Vertragspartei prüft der Kooperationsausschuss die Aktualisierung der Liste in Anhang 5-A.

(6)    Legt eine Vertragspartei ihren technischen Vorschriften keine internationalen Normen zugrunde, so zeigt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jede wesentliche Abweichung von den einschlägigen internationalen Normen an und erläutert, warum diese Normen als ungeeignet oder unwirksam für die Erreichung des angestrebten Ziels befunden wurden und erbringt den wissenschaftlichen oder technischen Nachweis, auf den sich diese Bewertung stützt.



(7)    Zusätzlich zu den Artikeln 2.3 und 2.4 des TBT-Übereinkommens überprüft jede Vertragspartei ihre technischen Vorschriften, um deren Konvergenz mit den einschlägigen internationalen Normen zu verbessern, wobei sie unter anderem jede neue Entwicklung der einschlägigen internationalen Normen oder etwaige Änderung der Umstände berücksichtigt, die zu einer Abweichung von diesen einschlägigen internationalen Normen geführt haben.

(8)    Bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, stellt jede Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen Regeln und Verfahren sicher, dass Verfahren bestehen, die es Personen der Vertragsparteien gestatten, im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens Beiträge zu leisten, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Jede Vertragspartei gestattet Personen aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei die Teilnahme an solchen Konsultationen zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die Personen aus ihrem eigenen Gebiet gewährt werden, und veröffentlicht die Ergebnisse dieses Konsultationsverfahrens.

ARTIKEL 56

Normen

(1)    Im Hinblick auf eine möglichst umfassende Harmonisierung der Normen fordert jede Vertragspartei die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen und die regionalen Normungsorganisationen, denen sie oder die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen angehören, dazu auf,

a)    sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normungsorganisationen zu beteiligen,


b)    einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzes von Menschenleben oder Gesundheit oder grundlegender klimatischer oder geografischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme,

c)    Duplizierung oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsorganisationen zu vermeiden,

d)    nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um sie stärker an solche internationalen Normen anzunähern,

e)    bei internationalen Normungstätigkeiten mit den zuständigen Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, wobei eine solche Zusammenarbeit in den internationalen Normungsorganisationen oder auf regionaler Ebene stattfinden kann, und

f)    die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihnen und den Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zu fördern.

(2)    Die Vertragsparteien sollten Informationen über folgende Themen austauschen:

a)    ihren Rückgriff auf Normen zur Untermauerung technischer Vorschriften;

b)    ihre jeweiligen Normungsverfahren und den Umfang, in dem internationale, regionale oder subregionale Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen genutzt werden.

(3)    Werden Normen durch Aufnahme oder Verweis im Entwurf einer technischen Vorschrift oder in einem Konformitätsbewertungsverfahren verbindlich vorgeschrieben, so sind die Transparenzpflichten nach Artikel 59 dieses Abkommens zu erfüllen.


ARTIKEL 57

Konformitätsbewertung

(1)    Die Bestimmungen des Artikels 55 über die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften gelten sinngemäß für die Konformitätsbewertungsverfahren.

(2)    Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, so

a)    wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auf der Grundlage einer Risikobewertung ermittelten Risiken stehen,

b)    zieht sie die Verwendung der Konformitätserklärung des Lieferanten, d. h. einer Konformitätserklärung, die vom Hersteller unter seiner alleinigen Verantwortung ausgestellt wird und die obligatorische Bewertung durch Dritte ausschließt, als eine der Optionen für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften in Betracht und

c)    stellt sie der anderen Vertragspartei auf Anfrage Informationen über die Kriterien für die Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Erzeugnisse zur Verfügung.

(3)    Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht einer Regierungsbehörde nach Absatz 5 vorbehalten, so

a)    nutzt sie für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen bevorzugt die Akkreditierung;


b)    nutzt sie bestmöglich die internationalen Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung sowie internationale Übereinkünfte, an denen die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, z. B. durch die Mechanismen der Internationalen Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien (ILAC) und des Internationalen Akkreditierungsforums (IAF);

c)    tritt sie funktionierenden internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen zur Harmonisierung oder Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen bei bzw. ermutigt sie ihre Konformitätsbewertungsstellen zum Beitritt;

d)    stellt sie sicher, dass die Wirtschaftsbeteiligten zwischen den von den Behörden einer Vertragspartei für eine bestimmte Ware oder Warengruppe benannten Konformitätsbewertungsstellen wählen können;

e)    stellt sie sicher, dass die Konformitätsbewertungsstellen von Herstellern, Einführern und Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen unabhängig sind und es keine Interessenkonflikte zwischen den Akkreditierungsstellen und den Konformitätsbewertungsstellen gibt;

f)    gestattet sie Konformitätsbewertungsstellen für die Durchführung von Prüfungen oder Kontrollen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung Unterauftragnehmer einzusetzen, einschließlich Unterauftragnehmer, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind. Dieser Buchstabe ist nicht so auszulegen, dass er einer Vertragspartei verbietet, von Unterauftragnehmern die Erfüllung derselben Anforderungen zu verlangen, die die Konformitätsbewertungsstelle, die sie beauftragt hat, erfüllen müsste, um die in Auftrag gegebenen Prüfungen oder Kontrollen selbst durchführen zu können, und

g)    veröffentlicht sie auf einer einzigen Website eine Liste der Stellen, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertung benannt hat sowie die einschlägigen Informationen über den Geltungsbereich der Benennung jeder dieser Stellen.



(4)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorzuschreiben, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Waren von ihren zuständigen Regierungsbehörden durchgeführt wird. In diesem Fall muss die Vertragspartei

a)    die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung erläutern, wie die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind, und

b)    die Gebühren für Konformitätsbewertung öffentlich zugänglich machen.

(5)    Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 akzeptieren die Vertragsparteien die Konformitätserklärung des Lieferanten als Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften für die in Anhang 5-B genannten Bereiche und Modalitäten.

ARTIKEL 58

Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse

(1)    Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, Mechanismen und Initiativen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu ermitteln und zu entwickeln, die sich für bestimmte Fragen oder Bereiche eignen, zu denen unter anderem folgende zählen können:

a)    Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ausarbeitung und Anwendung ihrer jeweiligen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,


b)    Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz oder Angleichung der technischen Vorschriften und der Konformitätsbewertungsverfahren,

c)    Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständigen Stellen und

d)    Austausch von Informationen über Entwicklungen in einschlägigen regionalen und multilateralen Foren, die einen Bezug zu Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und zur Akkreditierung aufweisen.

(2)    Zur Förderung des Handels zwischen ihnen sind die Vertragsparteien bestrebt,

a)    die Unterschiede, die zwischen ihnen in den Bereichen technische Vorschriften, Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertung bestehen, unter anderem durch Förderung der Anwendung international vereinbarter Instrumente zu verringern,

b)    die Nutzung der Akkreditierung als Mittel zur Unterstützung der Beurteilung der technischen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten gemäß den internationalen Vorschriften zu fördern, und

c)    die Beteiligung der Republik Usbekistan und ihrer einschlägigen nationalen Stellen an und – wenn möglich – auch ihre Mitgliedschaft in den europäischen und internationalen Organisationen zu fördern, die in den Bereichen Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und damit verbundenen Funktionen tätig sind.

(3)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, eine schrittweise Angleichung der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren der Republik Usbekistan an die der Europäischen Union einzuleiten und aufrechtzuerhalten.

(4)    In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte in Erwägung ziehen.


ARTIKEL 59

Transparenz

(1)    Bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, räumt eine Vertragspartei der anderen eine Frist von mindestens 60 Tagen nach der Veröffentlichung der vorgeschlagenen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren ein, damit diese schriftlich Stellung nehmen kann, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Dabei prüft sie ein angemessenes Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist für Stellungnahmen wohlwollend.

(2)    Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu ihren vorgeschlagenen technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so

a)    erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem sie berücksichtigt werden können, und

b)    übermittelt spätestens am Tag der Veröffentlichung der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens eine schriftliche Antwort auf die Stellungnahmen.

(3)    Eine Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, die bzw. das sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.

(4)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von ihnen verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf einer umsonst zugänglichen Website veröffentlicht werden.



(5)    Die Vertragsparteien stellen Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes zur Verfügung.

(6)    Den Wirtschaftsbeteiligten der jeweils anderen Vertragspartei wird zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und deren Inkrafttreten eine angemessene Frist zur Anpassung eingeräumt. Der Ausdruck „angemessene Frist“ bezeichnet einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre ein unwirksames Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele.

ARTIKEL 60

Kennzeichnung und Etikettierung

(1)    Jede Vertragspartei bekräftigt, dass ihre technischen Vorschriften, die auch oder ausschließlich die Kennzeichnung oder Etikettierung betreffen, den Grundsätzen des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens entsprechen.

(2)    Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Erzeugnissen vor,

a)    so verlangt sie nur solche Informationen, die von Belang für die Verbraucher oder Verwender der Ware sind oder aus denen hervorgeht, dass die Ware die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt,

b)    so darf sie weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung der Etiketten oder Kennzeichen von Waren noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen der Waren verlangen, die ansonsten ihre verbindlichen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist im Hinblick auf die berechtigten Ziele nach Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens erforderlich,


c)    so erteilt sie einem Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung und diskriminierungsfrei eine Identifikationsnummer, falls sie die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt.

d)    lässt sie, sofern die nachstehend aufgeführten Elemente im Verhältnis zu den von der Waren einführenden Vertragspartei verlangten Informationen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend sind, Folgendes zu:

i)    Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die von der die Ware einführenden Vertragspartei vorgeschrieben ist,

ii)    international anerkannte Nomenklaturen, Piktogramme, Symbole oder grafische Darstellungen und

iii)    Informationen, die über die Informationen hinausgehen, die von der einführenden Vertragspartei vorgeschrieben sind,

e)    erkennt sie an, dass zusätzliche Etikettierungen oder Berichtigungen der Etikettierung in Zolllagern oder anderen ausgewiesenen Bereichen des Einfuhrlandes vorgenommen werden, es sei denn, eine solche Etikettierung ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich, und

f)    bemüht sie sich, Etiketten zu akzeptieren, die auf bestehenden Etiketten oder Kennzeichnungen oder Kennzeichnungsinformationen in den Begleitunterlagen angebracht werden können, anstatt physisch mit dem Produkt verbunden zu werden.

(3)    Absatz 2, Buchstabe e gilt bis zum Beitritt der Republik Usbekistan zur WTO.


ARTIKEL 61

Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung, Sicherheit und Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung, Sicherheit und Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen für die Erleichterung des Handels und den Schutz der Verbraucher und anderer Nutzer sowie die Bedeutung des Aufbaus gegenseitigen Vertrauens auf der Grundlage gemeinsamer Informationen an.

(2)    Zur Gewährleistung einer unabhängigen und unparteiischen Funktionsweise der Marktüberwachung stellen die Vertragsparteien sicher, dass

a)    Aufgaben der Marktüberwachung von den Aufgaben der Konformitätsbewertung getrennt sind und

b)    keine Interessen vorliegen, die die Unparteilichkeit der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Kontrolle oder Beaufsichtigung von Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würden.

(3)    Die Vertragsparteien können im Bereich Marktüberwachung, Sicherheit und Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften insbesondere im Hinblick auf Folgendes Informationen austauschen:

a)    Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten sowie -maßnahmen,

b)    Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung,

c)    koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte,

d)    Wissenschafts-, Technik- und Regulierungsfragen zur Verbesserung der Sicherheit und Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen,


e)    aufkommende Fragen von erheblicher Relevanz für Gesundheit und Sicherheit,

f)    normungsbezogene Tätigkeiten; und

g)    Austausch von Beamten.

(4)    Die Union kann der Republik Usbekistan ausgewählte Informationen in Bezug auf Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aus ihrem Schnellwarnsystem oder dessen Nachfolger zur Verfügung stellen und die Republik Usbekistan kann der Union einschlägige Informationen über die Sicherheit von Nichtlebensmittelverbrauchsgütern und über Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen, die im Hinblick auf Verbrauchsgüter im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Republik Usbekistan getroffen wurden, zur Verfügung stellen. Der Informationsaustausch kann in folgender Form stattfinden:

a)    Ad-hoc-Austausch in hinreichend begründeten Fällen unter Ausschluss personenbezogener Daten; oder

b)    systematischer Austausch auf der Grundlage einer Vereinbarung, die vom Kooperationsausschuss in Anhang 5-C getroffen werden kann.

(5)    Der Kooperationsausschuss kann in Anhang 5-D eine Vereinbarung über den regelmäßigen Informationsaustausch, auch den elektronischen Informationsaustausch, über Maßnahmen treffen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Absatz 4 fallen.

(6)    Die Vertragsparteien verwenden die nach den Absätzen 3, 4 und 5 erlangten Informationen ausschließlich zum Schutz der Verbraucher, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt.



(7)    Jede Vertragspartei behandelt die nach den Absätzen 3, 4 und 5 erlangten Informationen vertraulich.

(8)    In den Vereinbarungen nach den Absätzen 4 und 5 werden die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert. Der Kooperationsausschuss ist befugt, Beschlüsse zu fassen, um in den Anhängen 5-C und 5-d aufgeführte Vereinbarungen festzulegen oder zu ändern.

(9)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Marktüberwachung“ die von Behörden auf der Grundlage von Verfahren einer Vertragspartei durchgeführten Tätigkeiten beziehungsweise ergriffenen Maßnahmen einschließlich solcher Tätigkeiten und Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden und diese Vertragspartei in die Lage versetzen sollen, die Konformität von Waren mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei oder deren Sicherheit zu überwachen und zu überprüfen. Im Falle Usbekistans bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftsbeteiligter“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer oder Verkäufer.

ARTIKEL 62

Technische Beratungen und Konsultationen

(1)    Jede Vertragspartei kann um Aussprachen über Entwürfe oder Vorschläge für technische Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren der anderen Vertragspartei ersuchen, die ihrer Ansicht nach den Handel zwischen den Vertragsparteien erheblich beeinträchtigen könnten. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

a)    die Bezeichnung der betreffenden Maßnahme;

b)    die Bestimmungen dieses Kapitels, die Gegenstand der Bedenken sind, und


c)    die Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Beschreibung der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die Maßnahme.

(2)    Das Ersuchen einer Vertragspartei ist an den nach Artikel 63 benannten Koordinator für das TBT-Kapitel zu richten.

(3)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei kommen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag des Ersuchens zusammen, um persönlich, per Videokonferenz oder per Telekonferenz die in dem Ersuchen geäußerten Bedenken zu erörtern und bemühen sich um eine möglichst rasche Klärung der Angelegenheit. Ist die ersuchende Vertragspartei der Auffassung, dass die Angelegenheit dringend ist, so kann sie darum ersuchen, dass eine Zusammenkunft innerhalb eines kürzeren zeitlichen Rahmens stattfindet. In solchen Fällen prüft die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen wohlwollend.

(4)    Eine Vertragspartei kann den Koordinator für das TBT-Kapitel der anderen Vertragspartei schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, die Angelegenheit in einer für beide Seiten zufrieden stellenden Weise zu lösen.

(5)    Dieser Artikel gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 14.

ARTIKEL 63

Koordinator für das TBT-Kapitel

(1)    Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator für das TBT-Kapitel und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten dieses Koordinators und etwaige diesbezügliche Änderungen mit. Die Koordinatoren für das TBT-Kapitel arbeiten zusammen, um die Umsetzung dieses Kapitels sowie die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in allen das TBT-Übereinkommen betreffenden Fragen zu erleichtern.



(2)    Zu den Aufgaben eines Koordinators für das TBT-Kapitel gehören

a)    die Überwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels, einschließlich aller Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Annahme, Anwendung oder Durchsetzung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;

b)    Kommunikation mit dem Koordinator für das TBT-Kapitel der anderen Vertragspartei über Initiativen der Vertragsparteien zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Verbesserung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;

c)    gegebenenfalls Organisation der Aufnahme von Fachgesprächen gemäß Artikel 62; und

d)    Austausch von Informationen über Entwicklungen in einschlägigen regionalen und multilateralen Foren mit Bezug zu Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und zur Akkreditierung.

(3)    Die Koordinatoren für das TBT-Kapitel nutzen für ihre Kommunikation jegliches miteinander vereinbarte Verfahren, das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeignet ist.

ARTIKEL 64

Übergangszeitraum

Für die Republik Usbekistan gelten Artikel 55 Absätze 3, 6 und 7, Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 57 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 57 Absatz 5 und Anhang 5-B fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.


KAPITEL 6

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN

ARTIKEL 65

Ziele

Ziel dieses Kapitels ist es, die Grundsätze für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS) im Sinne des SPS-Übereinkommens der WTO, einschließlich Tier- und Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit, im Handel zwischen den Vertragsparteien sowie für die Zusammenarbeit in den Bereichen Tierschutz, antimikrobielle Resistenzen und nachhaltige Lebensmittelsysteme festzulegen. Die in diesem Kapitel festgelegten Grundsätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der Handel erleichtert, die Schaffung ungerechtfertigter Handelshemmnisse zwischen ihnen verhindert und gleichzeitig das Schutzniveau der jeweiligen Vertragsparteien in Bezug auf das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.

ARTIKEL 66

Grundsätze

(1)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen auf der Grundlage der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begründung sowie unter Berücksichtigung der internationalen Standards (das am 6. Dezember 1951 in Rom unterzeichneten Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Codex-Alimentarius-Kommission entwickelt und angewandt werden.



(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre SPS-Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

(3)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen, -Verfahren und -Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt sowie Auskunftsersuchen einer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung und in einer Weise bearbeitet werden, die für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische Erzeugnisse.

ARTIKEL 67

Einfuhrbestimmungen und amtliche SPS-Zertifikate

(1)    Die Einfuhrbestimmungen der Vertragsparteien stützen sich auf die Grundsätze des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC und deren einschlägige Normen, es sei denn, die Einfuhrbestimmungen stützen sich auf eine wissenschaftlich fundierte Risikobewertung, die im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften des SPS-Übereinkommens durchgeführt wird.

(2)    Vorbehaltlich des Artikels 69 gelten die Einfuhrvorschriften der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei sowie die amtlichen SPS-Bescheinigungen, die für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, erforderlich sein können.

(3)    Für die Zwecke dieses Kapitels sind amtliche SPS-Bescheinigungen definiert als von der ausführenden Vertragspartei ausgestellte Dokumente, die gewährleisten, dass die in den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei festgelegten Einfuhranforderungen für die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, erfüllt sind.


ARTIKEL 68

Gleichwertigkeit

(1)    Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Bewertung durch die einführende Vertragspartei erkennen die Vertragsparteien nach den einschlägigen internationalen Verfahren eine bestimmte Maßnahme oder Gruppe von Maßnahmen oder Systemen, die im Allgemeinen oder für einen Sektor oder einen Teil eines Sektors gelten, als gleichwertig an.

(2)    Die Anerkennung der Gleichwertigkeit wird vom Kooperationsausschuss festgelegt und in Anhang 6 aufgeführt.

ARTIKEL 69

Maßnahmen im Zusammenhang mit Tier- und Pflanzengesundheit

(1)    Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete und der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten gemäß dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC an.

(2)    Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.



(3)    Die einführende Vertragspartei stützt ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, die auf die ausführende Vertragspartei angewandt werden, deren Gebiet von einem Schädling oder einer Krankheit betroffen ist, auf den Zonenabgrenzungsbeschluss der ausführenden Vertragspartei, sofern sich die einführende Vertragspartei vergewissert hat, dass ein angemessenes Schutzniveau erreicht wird;

ARTIKEL 70

Kontrollen und Prüfungen

(1)    Kontrollen und Prüfungen, die von der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei zur Bewertung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durchgeführt werden, erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des IPPC, der OIE und des Codex-Alimentarius. Zusätzliche Kontrollen, die Teil der Prüfung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme sind, können jederzeit für bestimmte Ausfuhrbetriebe und ausführende Hersteller vorgesehen werden.

(2)    Befindet die einführende Vertragspartei, dass die Ergebnisse der oben genannten Kontrollen und Prüfungen zufriedenstellend sind und führt sie ein Verzeichnis der für die Einfuhr von Tieren oder tierischen Erzeugnissen zugelassenen Betriebe oder Einrichtungen, so lässt sie Betriebe im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei ohne vorherige Kontrolle zu, sofern die ausführende Vertragspartei dies beantragt hat und die entsprechenden von der einführenden Vertragspartei festgelegten Garantien vorliegen.

(3)    Jede Vertragspartei stützt ihre Anerkennung von Garantien auf

a)    die Bewertung der zuständigen Behörde und ihrer Fähigkeit, die ausführenden Betriebe zu kontrollieren;


b)    die schriftliche Garantie der zuständigen Behörde für die Einhaltung der Mindestanforderungen der einführenden Vertragspartei.

(4)    Nach Möglichkeit unterrichtet die einführende Vertragspartei die andere Vertragspartei über eine nicht konforme Ware sowie über die Gründe für die Nichtkonformität und übermittelt ihr alle sachdienlichen Informationen hierzu.

(5)    Die Kosten der Kontrollen und Prüfungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Prüfungen und Kontrollen nach ihren internen Verfahren durchführt.

ARTIKEL 71

Einfuhrkontrollen und Gebühren

(1)    Belegen die Einfuhrkontrollen, dass die einschlägigen Einfuhrbestimmungen nicht eingehalten wurden, so muss sich die von der Einfuhrvertragspartei ergriffene Maßnahme auf eine Risikobewertung stützen und darf den Handel nur in dem Maße beschränken, wie es zur Erreichung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus der Einfuhrvertragspartei erforderlich ist.

(2)    Nach Möglichkeit unterrichtet die Einfuhrvertragspartei den Einführer einer nichtkonformen Sendung beziehungsweise seinen Vertreter über den Grund für die Nichtkonformität mit und räumt ihm die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung ein. Die Einfuhrvertragspartei prüft sämtliche einschlägigen Informationen, die für die Zwecke der Überprüfung übermittelt werden.

(3)    Eine Vertragspartei kann für den Aufwand bei der Durchführung von Grenzkontrollen Gebühren erheben; diese sollten nicht höher sein, als es zur Deckung der Kosten erforderlich ist.


ARTIKEL 72

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durchführung und tauschen Informationen darüber aus. Dabei werden gegebenenfalls das SPS-Übereinkommen sowie die Normen, Leitlinien und Empfehlungen des IPPC, der OIE und des Codex-Alimentarius berücksichtigt.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes, der Pflanzengesundheit und der antimikrobiellen Resistenz durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen zusammen, um Kapazitäten in diesen Bereichen aufzubauen. Diese Zusammenarbeit kann technische Hilfe umfassen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und der Verbesserung der Risikoanalysesysteme. Der Kooperationsausschuss kann zu diesem Zweck ein Programm für technische Hilfe annehmen.

(3)    Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei zur Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes und anderer dringender Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, zügig einen Dialog über diese Fragen auf. Der Kooperationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog annehmen.

(4)    Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.


ARTIKEL 73

Transparenz

Jede Vertragspartei

a)    gewährleistet Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr und insbesondere bei SPS-Anforderungen für Einfuhren aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei,

b)    teilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob eine Risikobewertung erforderlich ist,

c)    unterrichtet die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung per Post, Fax oder E-Mail über alle schwerwiegenden oder erheblichen Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, einschließlich Lebensmittelnotfällen im Zusammenhang mit Waren, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden.


KAPITEL 7

GEISTIGES EIGENTUM

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 74

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)    die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und so für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen,

b)    den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und zu regeln und Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abzubauen und

c)    ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.


ARTIKEL 75

Art und Umfang der Pflichten

(1)    Die Vertragsparteien setzen die internationalen Verträge über Rechte des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind, einschließlich des TRIPS-Übereinkommens um. Das TRIPS-Übereinkommen in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens wird hiermit sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind.

(2)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ alle Kategorien von geistigem Eigentum, auf die in den Artikeln 78 bis 120 dieses Kapitel und in Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens Bezug genommen wird.

(3)    Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, geändert am 14. Juli 1967 in Stockholm („Pariser Verbandsübereinkunft“).

(4)    Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre Rechtsvorschriften anzuwenden, mit denen höhere Standards für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums eingeführt werden, sofern sie mit diesem Kapitel vereinbar sind.


ARTIKEL 76

Erschöpfung

(1)    Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die nationale oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.

(2)    Im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte gilt die Erschöpfung von Rechten nur für die öffentliche Verbreitung des Originals von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder von Vervielfältigungsstücken davon durch Verkauf oder auf andere Weise.

ARTIKEL 77

Inländerbehandlung

(1)    Hinsichtlich der unter dieses Kapitel fallenden Rechte des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums 8 eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die bereits vorgesehen sind in:

a)    der Pariser Verbandsübereinkunft,


b)    der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, in der in Paris am 24. Juli 1971 überarbeiteten Fassung, geändert am 28. September 1979;

c)    dem am 26. Oktober 1961 in Rom unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen; oder

d)    dem am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über geistiges Eigentum im Hinblick auf integrierte Schaltkreise.

In Bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.

(2)    Eine Vertragspartei kann die nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren in Anspruch nehmen, einschließlich der Verpflichtung eines Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Zustellungsanschrift anzugeben oder einen Bevollmächtigten zu benennen, sofern diese Ausnahmen

a)    erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, und

b)    nicht so angewandt werden, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.



(3)    Absatz 1 gilt nicht für Verfahren, die in im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geschlossenen multilateralen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind.

ABSCHNITT 2

STANDARDS FÜR RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT 1

URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

ARTIKEL 78

Internationale Übereinkünfte

(1)    Die Vertragsparteien halten folgende Verträge ein:

a)    den WIPO-Urheberrechtsvertrag, verabschiedet am 20. Dezember 1996 in Genf,

b)    den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT), verabschiedet am 20. Dezember 1996 in Genf, und


c)    den Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken, angenommen am 28. Juni 2013.

(2)    Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um den am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking über audiovisuelle Darbietungen zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

ARTIKEL 79

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)    die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

d)    die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Werke an die Öffentlichkeit.


ARTIKEL 80

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die Aufzeichnung 9 ihrer Darbietungen;

b)    die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

c)    die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

d)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind,

e)    die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung, und

f)    die kommerzielle Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit.


ARTIKEL 81

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)    die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

d)    die kommerzielle Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit.

ARTIKEL 82

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,


b)    die unmittelbare oder mittelbare vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind,

d)    die Verbreitung der Aufzeichnung ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, einschließlich Kopien, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebunden oder drahtlos – auch über Kabel oder Satellit – übertragene Sendungen handelt, und

e)    die drahtlose Wiederausstrahlung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.

ARTIKEL 83

Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern

(1)    Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet.



(2)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannte einzige angemessene Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Jede Vertragspartei kann in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.

ARTIKEL 84

Schutzdauer

(1)    Für die Republik Usbekistan gilt dieser Artikel drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

(2)    Die Rechte des Urhebers eines Werks gelten für das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem das Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wird.

(3)    Die Dauer des Schutzes einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.

(4)    Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.



(5)    Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzfrist 70 Jahre nachdem das Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht worden ist. Lässt das vom Urheber angenommene Pseudonym jedoch keinen Zweifel an seiner Identität zu oder offenbart der Urheber seine Identität während des in Satz 1 genannten Zeitraums, so gilt die Schutzfrist nach Absatz 1.

(6)    Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind:

a)    der Hauptregisseur,

b)    der Urheber des Drehbuchs,

c)    der Urheber der Dialoge und

d)    der Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.

(7)    Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlos oder drahtgebunden – auch über Kabel oder Satelliten – übertragene Sendungen handelt.

(8)    Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung der Darbietung;



(9)    Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung oder, falls der Tonträger während dieser Zeit rechtmäßig veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wurde der Tonträger in Ermangelung einer rechtmäßigen Veröffentlichung während dieser Zeit rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so beträgt die Schutzdauer 70 Jahre ab dieser Wiedergabe. Jede Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.

(10)    Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an, das auf das Ereignis folgt, berechnet.

(11)    Jede Vertragspartei kann längere Schutzfristen als die in diesem Artikel vorgesehenen vorsehen.

ARTIKEL 85

Folgerecht

(1)    Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der graphischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.

(2)    Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.



(3)    Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.

(4)    Das Verfahren für die Einziehung der Vergütung und deren Höhe werden durch das Recht der jeweiligen Vertragspartei geregelt.

ARTIKEL 86

Kollektive Wahrnehmung von Rechten

(1)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Einnahmen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.

(2)    Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere im Hinblick auf die Einziehung der Einnahmen aus Rechten, die Abzüge, die von diesen Einnahmen aus Rechten vorgenommen werden, die Verwendung eingezogener Einnahmen aus Rechten, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen.

(3)    Jede Vertragspartei fordert in ihrem Gebiet niedergelassene Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung vertreten, auf, die der vertretenen Organisation geschuldeten Beträge korrekt, regelmäßig und sorgfältig zu zahlen und ihr Informationen über die Höhe der in ihrem Namen erhobenen Einnahmen aus den Rechten und etwaige Abzüge von diesen Einnahmen aus den Rechten zur Verfügung zu stellen.


ARTIKEL 87

Ausnahmen und Beschränkungen

Jede Vertragspartei begrenzt Beschränkungen oder Ausnahmen von den in den Artikeln 79 bis 82 festgelegten Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die einer normalen Verwertung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich beeinträchtigen.

ARTIKEL 88

Schutz technischer Maßnahmen

(1)    Für die Republik Usbekistan gilt dieser Artikel drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

(2)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder nach vernünftigen Ermessen bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.

(3)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor, die

a)    Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme sind,


b)    abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben, oder

c)    hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst bzw. erbracht werden, um die Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erlaubt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(5)    Ungeachtet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsschutzes kann jede Vertragspartei in Ermangelung freiwilliger Maßnahmen der Rechteinhaber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der nach diesem Artikel vorgesehene angemessene Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen die Begünstigten der in Artikel 87 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen nicht daran hindert, solche Ausnahmen oder Beschränkungen in Anspruch zu nehmen.


ARTIKEL 89

Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

(1)    Für die Republik Usbekistan gilt dieser Artikel drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

(2)    Jede Vertragspartei gewährt angemessenen Rechtsschutz gegen jede Person, die wissentlich eine der folgenden Handlungen vornimmt, wenn dieser Person bekannt ist oder nach vernünftigem Interesse bekannt sein müsste, dass sie dadurch eine Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, fördert, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert:

a)    Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung, und

b)    Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Unterabschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden.

(3)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

(4)    Absatz 2 gilt, wenn eine dieser Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines unter diesen Artikel fallenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.


UNTERABSCHNITT 2

MARKEN

ARTIKEL 90

Internationale Übereinkünfte

(1)    Jede Vertragspartei

a)    hält das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ein, das am 27. Juni 1889 in Madrid angenommen und am 3. Oktober 2006 und am 12. November 2007 geändert wurde,

b)    unterhält ein Markenklassifikationssystem, das mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner geänderten Fassung vom 28. September 1979 im Einklang steht, und

c)    unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem am 27. März 2006 in Singapur unterzeichneten Vertrag von Singapur über das Markenrecht beizutreten.


ARTIKEL 91

Markenzeichen

Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

a)    Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und

b)    im jeweiligen Register der Marken der Vertragsparteien in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

ARTIKEL 92

Rechte aus einer Marke

(1)    Eine eingetragene Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber ist berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a)    ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen, für die die Marke eingetragen ist, identisch sind;


b)    ein Zeichen zu benutzen, bei dem wegen dessen Identität oder Ähnlichkeit mit der eingetragenen Marke und wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, was auch die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der eingetragenen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2)    Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog auf, der darauf ausgerichtet ist, dass die Republik Usbekistan im Einklang mit dem Unionsrecht rechtliche Maßnahmen festlegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke berechtigt ist, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Vertragspartei, in der die Marke eingetragen ist, zu verbringen, ohne diese Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr überzuführen.

ARTIKEL 93

Registrierungsverfahren

(1)    Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede von der zuständigen Markenverwaltung getroffene endgültige ablehnende Entscheidung, einschließlich einer teilweisen Ablehnung, der betreffenden Partei schriftlich mitgeteilt und ordnungsgemäß begründet wird und mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.

(2)    Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen bzw. -eintragungen Widerspruch einzulegen. Dieses Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.

(3)    Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und -eintragungen erfasst werden.


ARTIKEL 94

Notorisch bekannte Marken

Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorisch bekannter Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.

ARTIKEL 95

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

(1)    Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke – wie die lautere Verwendung beschreibender Angaben einschließlich geografischer Angaben – oder andere begrenzte Ausnahmen vor, sofern solche Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.

(2)    Eine Marke berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen, sofern diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht:

a)    den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt,


b)    Zeichen oder Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung und

c)    die Marke, falls dies notwendig ist als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil.

(3)    Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ein örtlich begrenztes älteres Recht anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.

ARTIKEL 96

Verfallsgründe

(1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Der Verfall der Rechte des Inhabers kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende des Zeitraums von mindestens drei Jahren und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wiederaufgenommen wurde. Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wiederaufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.



(2)    Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung

a)    infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde;

b)    infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

ARTIKEL 97

Bösgläubige Anträge

Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann überdies vorsehen, dass eine solche Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist.


UNTERABSCHNITT 3

MUSTER UND MODELLE

ARTIKEL 98

Internationale Übereinkünfte

Die Europäische Union kommt ihren Verpflichtungen aus der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle vom 2. Juli 1999 nach, und die Republik Usbekistan unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Genfer Akte zu ratifizieren oder ihr beizutreten.

ARTIKEL 99

Schutz eingetragener Muster und Modelle

(1)    Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ein ausschließliche Rechte nach Maßgabe dieses Unterabschnitts. Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.



(2)    Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.

(3)    Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und originär,

a)    wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und

b)    soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.

(4)    Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

ARTIKEL 100

Schutzdauer

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Geschmacksmuster für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Tag der Anmeldung geschützt ist und dass der Rechteinhaber das Recht hat, die Schutzdauer um einen oder mehrere Fünfjahreszeiträume bis zu einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren ab dem Anmeldetag zu verlängern.


ARTIKEL 101

Ausnahmen und Beschränkungen

(1)    Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern – einschließlich nicht eingetragener Geschmacksmuster – vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung von geschützten Geschmacksmustern stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

(2)    Der Geschmacksmusterschutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die allein aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind.. Ein Geschmacksmuster besteht nicht in Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses fort, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.

(3)    Es besteht kein Geschmacksmusterrecht, wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

(4)    Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels besteht ein Geschmacksmuster unter den in Artikel 99 Absatz 1 festgelegten Bedingungen in einem Muster, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.


ARTIKEL 102

Verhältnis zum Urheberrecht

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Geschmacksmuster ab dem Tag, an dem es geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, auch nach ihrem Urheberrecht geschützt werden kann. Jede Vertragspartei legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen dieser Schutz gewährt wird, einschließlich des erforderlichen Grads an Originalität.

UNTERABSCHNITT 4

GEOGRAPHISCHE ANGABEN

ARTIKEL 103

Anwendungsbereich

(1)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, die auch „Ursprungsbezeichnungen“ umfassen.

(2)    Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben aus dem Gebiet der Vertragsparteien.



(3)    Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Unterabschnitt nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Artikel 104 genannten Rechtsvorschriften fallen.

ARTIKEL 104

Etablierte geografische Angaben

(1)    In die in Anhang 7-A Abschnitt A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Usbekistan sind spätestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens die in Anhang 7-A Abschnitt B aufgeführten Elemente für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben aufzunehmen.

(2)    Nach Prüfung der in Anhang 7-A Abschnitt A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union kommt die Republik Usbekistan zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang 7-A Abschnitt B aufgeführten Elemente für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben enthalten.

(3)    Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens gemäß den Kriterien in Anhang 7-B und Prüfung der in Anhang 7-C Abschnitt A aufgeführten geografischen Angaben für in der Republik Usbekistan zu schützende Erzeugnisse der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen wurden, schützt die Republik Usbekistan diese geografischen Angaben entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.



(4)    Absatz 3 findet fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Anwendung. Während dieses Übergangszeitraums von fünf Jahren führt die Republik Usbekistan alle ergänzenden Maßnahmen durch und schützt die geografischen Angaben für die in Anhang 7-C Abschnitt A aufgeführten Erzeugnisse der Europäischen Union auf der in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ebene. Während des Übergangszeitraums darf das Schutzniveau nicht gesenkt werden.

(5)    Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens gemäß den Kriterien in Anhang 7-B und einer Prüfung der in Anhang 7-C Abschnitt B aufgeführten geografischen Angaben für Erzeugnisse der Republik Usbekistan, die von der Republik Usbekistan nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen wurden, schützt die Europäische Union diese geografischen Angaben entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.

ARTIKEL 105

Aufnahme neuer geografischer Angaben

Die Vertragsparteien können die Liste der zu schützenden geografischen Angaben in Anhang 7-C gemäß Artikel 136 ändern. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und ihrer Prüfung gemäß Artikel 104 Absatz 3 oder 4 werden neue geografische Angaben hinzugefügt.


ARTIKEL 106

Umfang des Schutzes geografischer Angaben

(1)    Die in Anhang 7-C aufgeführten geografischen Angaben, sowie die gemäß Artikel 105 hinzugefügten geografischen Angaben, werden geschützt gegen

a)    jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

i)    für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)    soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,

auch wenn diese Erzeugnisse als Zutat verwendet werden;

b)    Missbrauch, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Aroma“, „wie“ oder Ähnlichem verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

c)    alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis sowie gegen die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden, und

d)    jede sonstige Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.



(2)    Die in Anhang 7-C aufgeführten geografischen Angaben werden im Gebiet der Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen.

(3)    Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsgebiet nicht oder nicht mehr geschützt ist. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, wenn eine geografische Angabe im Gebiet der betreffenden Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt ist. Diese Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 136.

(4)    Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.

ARTIKEL 107

Recht auf Verwendung geografischer Angaben

(1)    Ein nach diesem Abkommen geschützter Name kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Spezifikation entspricht.

(2)    Sobald eine geografische Angabe nach diesem Abkommen geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.


ARTIKEL 108

Verhältnis zu Marken

(1)    Ist eine geografische Angabe nach diesem Abkommen geschützt, so verweigern die Vertragsparteien die Eintragung einer Marke, deren Verwendung gegen Artikel 106 Absatz 1 verstoßen würde, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe im Gebiet der betreffenden Vertragspartei gestellt wird.

(2)    Marken, die unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragen wurden, werden für ungültig erklärt.

(3)    Für geografische Angaben gemäß Artikel 104 ist der Tag der Einreichung des Schutzantrags nach Absatz 1 dieses Artikels der Tag der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer geografischen Angabe an die andere Vertragspartei.

(4)    Für geografische Angaben gemäß Artikel 105 ist der Zeitpunkt der Einreichung des Schutzantrags nach Absatz 1 dieses Artikels der Tag der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer geografischen Angabe an die andere Vertragspartei.

(5)    Unbeschadet Absatz 5 dieses Artikels schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine „ältere Marke“ bezeichnet eine Marke, deren Verwendung gegen Artikel 106 Absatz 1 verstößt und die vor dem Tag, an dem die andere Vertragspartei den Antrag auf Schutz der geografischen Angabe nach diesem Abkommen gestellt hat, in gutem Glauben im Gebiet der einen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder, sofern dies in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Benutzung erworben wurde.



(6)    Eine ältere Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiterverwendet und erneuert werden, sofern das Markenrecht der jeweiligen Vertragspartei keine Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall der Marke enthält. In diesen Fällen ist die Verwendung der geschützten geografischen Angabe sowie die Verwendung der betreffenden Marken zulässig.

(7)    Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe im Sinne dieses Abkommens zu schützen, wenn dieser Name angesichts des Ansehens und der Bekanntheit einer Marke und der Dauer ihrer Verwendung geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

ARTIKEL 109

Durchsetzung von Rechten an geografischer Angaben

Die Vertragsparteien setzen den Schutz nach den Artikeln 104 bis 108 durch geeignete Verwaltungs- und Gerichtsmaßnahmen durch, auch im Rahmen der Zollkontrolle durch ihre Behörden, um die unrechtmäßige Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung und einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern oder zu unterbinden. Sie setzen diese Rechte auch auf Ersuchen einer interessierten Partei durch.

ARTIKEL 110

Allgemeine Bestimmungen

(1)    Dieses Abkommen gilt unbeschadet etwaiger Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.



(2)    Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe im Rahmen dieses Abkommens zu schützen, wenn dieser Name mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen dürfte.

(3)    Ein gleichlautender Name, der die Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass ein Erzeugnis aus einem anderen Gebiet stammt, wird nicht geschützt, auch wenn er für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der das betreffende Erzeugnis stammt, zutreffend ist. Unbeschadet Artikel 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien einvernehmlich die praktischen Verwendungsbedingungen fest, unter denen ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angaben voneinander unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine gerechte Behandlung der betreffenden Erzeuger gewährleistet sein muss und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

(4)    Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Dritten den Schutz einer geografischen Angabe dieses Dritten vor, die ganz oder teilweise gleichlautend mit einer nach diesem Abkommen geschützten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei ist, so setzt sie die andere Vertragspartei hiervon in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die geografische Angabe des Dritten geschützt wird.

(5)    Fragen, die sich aus Produktspezifikationen geschützter geografischer Angaben ergeben, werden in dem in Artikel 136 genannten Unterausschuss für Rechte des geistigen Eigentums behandelt.

(6)    Der Schutz von nach diesem Abkommen geschützten geografischen Angaben kann nur von der Vertragspartei rückgängig gemacht werden, in der das Erzeugnis seinen Ursprung hat.

(7)    Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Abkommens ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.


ARTIKEL 111

Technische Hilfe

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Unterabschnitts in der Republik Usbekistan leistet die Europäische Union der Republik Usbekistan auf deren Ersuchen und entsprechend ihren Bedürfnissen angemessene technische Hilfe im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

UNTERABSCHNITT 5

PATENTE

ARTIKEL 112

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in dem am 19. Juni 1970 in Washington unterzeichneten Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vorgesehenen Verfahren in ihrem Gebiet verfügbar sind.


ARTIKEL 113

Patente und öffentliche Gesundheit

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an, die am 14. November 2001 in Doha von der WTO-Ministerkonferenz angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung von Doha“). Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit der Erklärung von Doha.

(2)    Jede Vertragspartei setzt Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang zum TRIPS-Übereinkommen und die Anlage zum Anhang zum TRIPS-Übereinkommen, in Kraft getreten am 23. Januar 2017, um.

ARTIKEL 114

Verlängerung der durch ein Patent für Arznei- und Pflanzenschutzmittel gewährten Schutzdauer.

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Pflanzenschutzmittel, die in ihren jeweiligen Gebieten durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.



(2)    Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum entspricht. Dieser Zeitraum kann um bis zu fünf Jahre verkürzt werden.

(3) Die zusätzliche Schutzdauer darf höchstens fünf Jahre betragen 10 .

UNTERABSCHNITT 6

SCHUTZ NICHT OFFENBARTER INFORMATIONEN

ARTIKEL 115

Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen

(1)    Jede Vertragspartei sieht bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des TRIPS-Übereinkommens und insbesondere des Artikels 39 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens geeignete zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe für jeden Inhaber von Geschäftsgeheimnissen vor, mit denen er den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses verhindern und Schadenersatz erlangen kann, wenn die Nutzung oder Offenlegung in einer Weise geschieht, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist.


(2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die

i)    in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,

ii)    von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und

iii)    Gegenstand von den Umständen entsprechend angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen der Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;

b)    „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.

(3)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens die folgenden Verhaltensweisen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar:

a)    der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt,


b)    die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie

i)    das Geschäftsgeheimnis auf eine unter Buchstabe a genannte Weise erworben hat,

ii)    gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, verstoßen hat oder

iii)    gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung zur Begrenzung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstoßen hat, und

c)    der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine Person, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis direkt oder indirekt von einer anderen Person erlangt wurde, die das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne von Buchstabe b genutzt oder offengelegt hat.

(4)    Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Verpflichtung der Vertragsparteien auszulegen, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:

a)    die unabhängige Entdeckung oder Schöpfung,

b)    Reverse Engineering bei einem Erzeugnis durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt,

c)    der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Informationen, sofern dies durch das Recht einer Vertragspartei vorgeschrieben oder erlaubt ist, und

d)    die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben.


(5)    Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit auszulegen, einschließlich der Freiheit der Medien gemäß dem Schutz durch die Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei.

ARTIKEL 116

Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 115 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen gerichtlichen Verfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft wurde und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.

(2)    Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 115 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,

a)    einstweilige Maßnahmen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,

b)    die Unterlassung anzuordnen, um zu verhindern, dass das Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,


c)
   im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwarb, nutzte oder offenlegte, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ausgleich des durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schadens angemessenen Ersatz leistet,

d)    spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in zivilgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, die mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, in Zusammenhang stehen. Diese spezifischen Maßnahmen können im Einklang mit dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien auch die Möglichkeit vorsehen,

i)    den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken,

ii)    den Zugang zu Anhörungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und

iii)    eine nicht vertrauliche Fassung einer gerichtlichen Entscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt wurden, oder

e)    gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Parteien oder sonstige Personen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun, Sanktionen zu verhängen.

(3)    Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, für die zivilgerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 115 zu sorgen, wenn mit dem Verhalten, das mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, gemäß ihren einschlägigen Rechtsvorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines rechtlich anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.


ARTIKEL 117

Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten

(1)    Jede Vertragspartei schützt vertrauliche gewerbliche Informationen, die zum Zweck der Zulassung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (im Folgenden „Zulassung“) vorgelegt werden, vor der Offenlegung gegenüber Dritten, es sei denn, es werden Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch ergriffen oder die Offenlegung ist im Sinne des Gemeinwohls notwendig.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde während eines Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Zulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei (im Folgenden „Erstzulassung“) keinen Folgeantrag für eine Zulassung annimmt, der sich auf die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Prüfungen stützt, die im Antrag auf Erstzulassung ohne ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung vorgelegt wurden, es sei denn, in von beiden Vertragsparteien anerkannten internationalen Übereinkünften ist etwas anderes vorgesehen. Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden oder nicht.

(3)    Dieser Artikel gilt unbeschadet zusätzlicher Schutzfristen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls nach ihrem jeweiligen Recht festlegen.

(4)    Für die Republik Usbekistan kommt dieser Artikel zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung.


ARTIKEL 118

Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten

(1)    Jede Vertragspartei erkennt ein zeitlich begrenztes Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums darf der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der ursprüngliche Eigentümer hat nachweislich seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Dieses Recht wird im Folgenden als Datenschutz bezeichnet.

(2)    Der mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegte Versuchs- oder Studienbericht sollte folgende Bedingungen erfüllen:

a)    Er ist für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig und

b)    er wurde als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmend zertifiziert.

(3)    Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung durch die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zuständige Behörde. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.


(4)    Der Datenschutz wird für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassungen spätestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung von deren Inhaber beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf in keinem Fall 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Datenschutzes in keinem Fall 15 Jahre überschreiten.

(5)    Ein Versuchs- oder Studienbericht ist auch dann geschützt, wenn er für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurde. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum 30 Monate.

(6)    Ungeachtet der Absätze 3, 4 und 5 darf die für die Erteilung einer Zulassung zuständige öffentliche Stelle bei aufeinanderfolgenden Zulassungen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen nicht berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden oder nicht.

(7)    Jede Vertragspartei legt Maßnahmen fest, die den Antragsteller und die Inhaber früherer Zulassungen, die in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien niedergelassen sind, verpflichten, geschützte Informationen auszutauschen, um Doppelversuche an Wirbeltieren zu vermeiden.

(8)    Für die Republik Usbekistan kommt dieser Artikel zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung.


UNTERABSCHNITT 7

PFLANZENSORTEN

ARTIKEL 119

Allgemeine Bestimmungen

Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, das zuletzt am 19. März 1991 in Genf überarbeitet wurde, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung und Durchsetzung dieser Rechte zusammen.


ABSCHNITT 3

DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT 1

ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE DURCHSETZUNG

ARTIKEL 120

Allgemeine Verpflichtungen

(1)    Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtung, Teil III des TRIPS-Übereinkommens einzuhalten, und sieht die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor.

Für die Zwecke des Abschnitts 3 umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ nicht Rechte, die unter Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 fallen.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

a)    müssen fair und gerecht sein,

b)    dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen,


c)    müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein,

d)    müssen so angewandt werden, dass die Schaffung von Hemmnissen für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

ARTIKEL 121

Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen

Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Unterabschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)    den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem geltenden Recht,

b)    allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,

c)    Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,

d)    Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und mit diesem im Einklang steht.


ARTIKEL 122

Beweismittel

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können. Bei der Anordnung vorläufiger bzw. einstweiliger Maßnahmen berücksichtigen die Justizbehörden die berechtigten Interessen des mutmaßlichen Verletzers.

(2)    Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.

(3)    Jede Vertragspartei trifft im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen, um die zuständigen Justizbehörden in die Lage zu versetzen, auf Antrag einer Partei die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen unter der Kontrolle der Gegenpartei anzuordnen, vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen.


ARTIKEL 123

Recht auf Information

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden während zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass der Verletzer oder jede andere Person, die Partei oder Zeuge in einem Rechtsstreit ist, Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, zu erteilen hat.

(2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die

a)    nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b)    nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

c)    nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder

d)    nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c dieses Unterabsatzes genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der Waren bzw. an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt war.


(3)    Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a)    die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Anbieter und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, oder

b)    Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.

(4)    Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die

a)    dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,

b)    die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln,

c)    die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)    die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e)    den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.


ARTIKEL 124

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Ersuchen des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers gewährleisten sollen. Eine einstweilige Anordnung kann unter denselben Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson erlassen werden, dessen Dienste, einschließlich Internetdienstleistungen, von einem Dritten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

(2)    Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, erlassen werden, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.

(3)    Im Falle mutmaßlicher Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung von Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des mutmaßlichen Verletzers anzuordnen, wenn der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, die die Erfüllung seiner Schadenersatzforderung gefährden dürften. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen.


ARTIKEL 125

Abhilfemaßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder zumindest endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Gegebenenfalls können die Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Erzeugung dieser Waren verwendet werden.

(2)    Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegensprechen.

(3)    Bei der Prüfung eines Ersuchens um Abhilfemaßnahmen ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen zu achten sowie den Interessen Dritter Rechnung zu tragen.

(4)    Für die Republik Usbekistan findet Absatz 1 drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung.


ARTIKEL 126

Gerichtliche Anordnungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.

ARTIKEL 127

Alternativmaßnahmen

Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Ersuchen der Person, der die in Artikel 125 oder Artikel 126 vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls auferlegt werden, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.


ARTIKEL 128

Schadenersatz

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder bei vernünftiger Betrachtung hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadenersatz zu leisten hat.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadenersatzes nach Absatz 1

a)    alle infrage kommenden Faktoren berücksichtigen, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber, oder

b)    als Alternative zu Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadenersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(3)    Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder bei vernünftiger Betrachtung hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadenersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.


ARTIKEL 129

Prozesskosten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie angemessen und verhältnismäßig sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

ARTIKEL 130

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Ersuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung einschließlich ihrer Bekanntmachung und ihrer vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung anordnen können.


ARTIKEL 131

Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft

Die Vertragsparteien erkennen an, dass zum Zwecke der Anwendung der in Abschnitt 3 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe Folgendes gilt:

a)    Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.

b)    Die Bestimmung des Buchstabens a gilt sinngemäß für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand.

ARTIKEL 132

Verwaltungsverfahren

Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts dargelegten gleichwertig sind.


UNTERABSCHNITT 2

RECHTSDURCHSETZUNG AN DEN GRENZEN

ARTIKEL 133

Grenzmaßnahmen

(1)    In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung führt jede Vertragspartei Verfahren ein oder behält diese aufrecht, mit denen ein Rechteinhaber beantragen kann, die Zollbehörden um Aussetzung der Überlassung oder um Zurückhaltung von Waren zu ersuchen, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte zu verletzen (im Folgenden „verdächtige Waren“).

(2)    Jede Vertragspartei verfügt über elektronische Systeme für die Verwaltung der bewilligten oder aufgezeichneten Anträge durch die Zollbehörden.

(3)    Erhebt eine Vertragspartei eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten, die sich aus dem Antrag oder der Aufzeichnung ergeben, so muss diese Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Dienstleistung und den entstandenen Kosten stehen.

(4)    Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Zollbehörden innerhalb einer angemessenen Frist über die Bewilligung oder Aufzeichnung eines Antrags entscheiden.

(5)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in Absatz 1 genannten Anträge auch für Mehrfachsendungen gestellt werden können.


(6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden in Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung von sich aus tätig werden können, um die Überlassung verdächtiger Waren auszusetzen oder verdächtige Waren zurückzuhalten.

(7)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden – erforderlichenfalls zusätzlich zu anderen Identifizierungsmethoden – Risikoanalysen einsetzen, um verdächtige Waren zu erkennen.

(8)    Eine Vertragspartei kann Verfahren einführen oder aufrechterhalten, nach denen ihre zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist ab Einleitung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 5 feststellen können, ob die verdächtigen Waren rechtsverletzend sind. In solchen Fällen sind die zuständigen Behörden befugt, im Anschluss an eine Feststellung, der zufolge die Waren rechtsverletzend sind, deren Vernichtung anzuordnen. Eine Verfahrenspartei kann Verfahren vorsehen, die eine Vernichtung verdächtiger Waren ohne eine förmliche Feststellung der Rechtsverletzung ermöglichen, wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder sich dieser nicht widersetzen.

(9)    Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die in Post- oder Eilkuriersendungen enthalten sind.

(10)    Jede Vertragspartei kann entscheiden, diesen Artikel nicht auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land von den Rechteinhabern oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

(11)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden einen regelmäßigen Dialog mit den einschlägigen Interessenträgern und anderen Behörden führen, die an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligt sind, und die Zusammenarbeit mit ihnen fördern.


(12)    Die Vertragsparteien kommen überein, betreffend Angelegenheiten des internationalen Handels mit verdächtigen Waren zusammenzuarbeiten. Insbesondere kommen die Vertragsparteien überein, Informationen über den Handel mit verdächtigen Waren auszutauschen, die die andere Vertragspartei betreffen.

(13)    Unbeschadet sonstiger Formen der Zusammenarbeit gilt im Zusammenhang mit Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, für deren Durchsetzung nach diesem Artikel die Zollbehörden zuständig sind, das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

(14)    Der in Artikel 136 genannte Unterausschuss ist dafür zuständig, die ordnungsgemäße Funktionsweise und Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

(15)    Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, unabhängig davon, ob sie unter diesen Unterabschnitt fallen oder nicht, gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit und die Einhaltung von Artikel V GATT 1994 sowie von Artikel 41 und Abschnitt 4 von Teil III des TRIPS-Übereinkommens.


ABSCHNITT 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 134

Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen. Die Vertragsparteien stützen sich unter anderem auf die folgenden Modalitäten für die Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

(2)    Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf folgende Tätigkeiten:

a)    Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte,

b)    Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über Fortschritte bei der Rechtsetzung,

c)    Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,

d)    Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen,


e)    Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,

f)    technische Hilfe und Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,

g)    Schutz und Verteidigung von Rechten des geistigen Eigentums und Verbreitung entsprechender Informationen unter anderem in Geschäftskreisen und Zivilgesellschaft,

h)    Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechteinhabern, Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Ämtern für geistiges Eigentum,

i)    Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über politische Maßnahmen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,

j)    Förderung des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in öffentlich-privater Zusammenarbeit unter Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen und

k)    Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung von Zielgruppen und Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und des Zusammenhangs mit organisierter Kriminalität.

(3)    Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die Angaben über die zuständigen Kontaktstellen für die Kontrolle oder Verwaltung der nach Unterabschnitt 4 geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei öffentlich zugänglich machen.

(4)    Die Vertragsparteien stehen entweder direkt oder über den in Artikel 136 genannten Unterausschuss in allen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Funktionsweise dieses Abschnitts in Kontakt.


ARTIKEL 135

Freiwillige Initiativen von Interessenträgern

Jede Vertragspartei ist bestrebt, freiwillige Initiativen von Interessenträgern zu erleichtern, die unter Ausrichtung auf konkrete Probleme und die Suche nach praktischen Lösungen, die für alle Beteiligten realistisch, ausgewogen, verhältnismäßig und gerecht sind, zum Ziel haben, Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums – einschließlich online und auf sonstigen Märkten – unter anderem durch folgende Maßnahmen zu vermindern:

a)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, Interessenträger in ihrem Gebiet einvernehmlich zusammenzubringen, um freiwillige Initiativen zur Suche nach Lösungen und zur Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Rechtsverletzungen zu erleichtern,

b)    die Vertragsparteien sind bestrebt, miteinander Informationen zu den Anstrengungen auszutauschen, freiwillige Initiativen von Interessenträgern in ihren jeweiligen Gebieten zu erleichtern, und

c)    die Vertragsparteien sind bestrebt, den offenen Dialog und die Zusammenarbeit der Interessenträger der Vertragsparteien zu fördern sowie die Interessenträger zu ermuntern, im Hinblick auf den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie auf die Vermeidung von Rechtsverletzungen gemeinsam nach Lösungen zu suchen und Differenzen beizulegen.


ARTIKEL 136

Institutionelle Bestimmungen

(1)    Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „IPR-Unterausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Republik Usbekistan zusammensetzt, um die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu intensivieren.

(2)    Der IPR-Unterausschuss tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach der Übermittlung des Ersuchens abwechselnd in der Europäischen Union und in der Republik Usbekistan zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und nach Modalitäten – einschließlich Videokonferenzen – zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.

(3)    Der IPR-Unterausschuss erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels sowie die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in allen Fragen des geistigen Eigentums. Insbesondere ist er zuständig für die Änderung von:

a)    Anhang 7-A Abschnitt A hinsichtlich der Verweise auf das in den Vertragsparteien anwendbare Recht,

b)    Anhang 7-A Abschnitt B hinsichtlich der Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben,

c)    Anhang 7-B hinsichtlich der in das Einspruchsverfahren aufzunehmenden Kriterien, und

d)    Anhang 7-C hinsichtlich der geografischen Angaben.


KAPITEL 8

WETTBEWERB UND STAATSEIGENE UNTERNEHMEN

ABSCHNITT A

WETTBEWERB

ARTIKEL 137

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Liberalisierung von Handel und Investitionen untergraben.

ARTIKEL 138

Wettbewerbsneutralität

Jede Vertragspartei wendet dieses Kapitel auf alle öffentlichen und privaten Unternehmen an.


UNTERABSCHNITT 1

WETTBEWERBSWIDRIGES VERHALTEN UND FUSIONSKONTROLLE

ARTIKEL 139

Rechtlicher Rahmen

Jede Vertragspartei erlässt oder wahrt ein Wettbewerbsrecht, das für alle Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen gilt 11 und mit dem wirksam gegen die folgenden Praktiken vorgegangen wird:

a)    horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b)    die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen und

c)    Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden.


ARTIKEL 140

Aufgaben von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse

Die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch eine Vertragspartei sollte die Erfüllung der Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse weder rechtlich noch faktisch verhindern. Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei sollten auf Aufgaben von öffentlichem Interesse beschränkt und auf das zur Erreichung des angestrebtes Gemeinwohlziels unbedingt erforderliche Maß begrenzt und transparent sein.

ARTIKEL 141

Umsetzung

(1)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine unabhängig arbeitende Wettbewerbsbehörde, die für die uneingeschränkte Anwendung und wirksame Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet ist.

(2)    Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht in transparenter Weise an und achtet dabei die Grundsätze eines fairen Verfahrens, einschließlich der Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf gerichtliche Überprüfung.


ARTIKEL 142

Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik und der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften zu fördern.

(2)    Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unter Wahrung der Vertraulichkeitsbestimmungen der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Informationen austauschen.

(3)    Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien bemühen sich, sofern möglich und angemessen, ihre Durchsetzungsmaßnahmen, die dieselben oder zusammenhängende Verhaltensweisen oder Fälle betreffen, zu koordinieren.

ARTIKEL 143

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Dieser Abschnitt bleibt von Kapitel 14 unberührt.


UNTERABSCHNITT 2

SUBVENTIONEN

ARTIKEL 144

Definition und Anwendungsbereich

(1)    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Subvention“ eine Maßnahme, bei der die Bedingungen des Artikels 1 Nummer 1.1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Subvention einem Unternehmen gewährt wird, das Waren liefert, oder einem Unternehmen, das Dienstleistungen erbringt. 12

(2)    Dieser Abschnitt gilt für spezifische Subventionen im Sinne von Artikel 2 des Subventionsübereinkommens. Jede Subvention gemäß Artikel 148 dieses Abkommens gilt als spezifische Subvention.

(3)    Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie die Erfüllung der den Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich oder faktisch verhindern. Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnitts sollten auf Aufgaben von öffentlichem Interesse beschränkt und auf das zur Erreichung des Gemeinwohlziels unbedingt erforderliche Maß begrenzt und transparent sein.


(4)    Artikel 146 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Subventionen für den Handel mit Waren, die unter Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.

(5)    Die Artikel 146 und 147 gelten nicht für den audiovisuellen Sektor und den Tourismus-Sektor.

ARTIKEL 145

Transparenz

(1)    Jede Vertragspartei veröffentlicht in Bezug auf eine Subvention, die in ihrem Gebiet gewährt oder beibehalten wird, folgende Informationen:

a)    die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und den Zweck der Subvention,

b)    die Form der Subvention,

c)    wenn möglich, den Gesamtbetrag oder den jährlichen Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist, und den Namen des Empfängers der Subvention.

(2)    Eine Vertragspartei erfüllt Absatz 1, indem sie

a)    mindestens alle zwei Jahre eine Notifikation nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens vorlegt,


b)    eine Notifikation nach Artikel 18 des Übereinkommens über die Landwirtschaft vorlegt oder 13

c)    sicherstellt, dass die in Absatz 1 genannten Informationen von ihr selbst oder in ihrem Namen bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Subvention gewährt oder beibehalten wurde, auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht werden.

ARTIKEL 146

Konsultationen

(1)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Subvention ihre Interessen in Bezug auf die Handels- oder Investitionsliberalisierung beeinträchtigt oder beeinträchtigen dürfte, so kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken schriftlich darlegen und um weitere Informationen in dieser Angelegenheit ersuchen.

(2)    In dem Ersuchen nach Absatz 1 ist zu erläutern, inwiefern die Subvention die Interessen der ersuchenden Vertragspartei beeinträchtigen könnte. Die ersuchende Vertragspartei kann folgende Informationen über die Subvention anfordern:

a)    die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und den Zweck der Subvention,

b)    die Form der Subvention,

c)    den Zeitpunkt und die Dauer der Gewährung der Subvention und etwaige sonstige daran geknüpfte Fristen,


d)    die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention,

e)    wenn möglich, den Gesamtbetrag oder den jährlichen Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist, und den Namen des Empfängers der Subvention,

g)    alle sonstigen Informationen, die eine Bewertung der potenziellen Beeinträchtigungen durch die Subvention ermöglichen.

(3)    Die ersuchte Vertragspartei übermittelt die Informationen schriftlich spätestens 60 Tage nach Eingang des Ersuchens. Übermittelt die ersuchte Vertragspartei keine der erbetenen Informationen, so erläutert sie in ihrer schriftlichen Antwort, warum sie keine Informationen vorlegt.

(4)    Nach Erhalt der erbetenen Informationen kann die ersuchende Vertragspartei um Konsultationen in der Angelegenheit ersuchen. Die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien zur Erörterung der geäußerten Bedenken finden innerhalb von 60 Tagen nach dem Konsultationsersuchen statt.

(5)    Jede Vertragspartei bemüht sich, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.


ARTIKEL 147

Subventionen, die Bedingungen unterliegen

(1)    Soweit sich eine Subvention nachteilig auf den Handel oder die Investitionen der anderen Vertragspartei auswirkt, bemüht sich jede Vertragspartei, auf Subventionen die folgenden Bedingungen anzuwenden:

a)    Subventionen, in deren Rahmen eine Regierung Garantien für Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen gewährt, sind zulässig, sofern die Höhe dieser Schulden bzw. Verbindlichkeiten oder die Laufzeit der Garantie begrenzt ist, und

b)    Subventionen für insolvente oder angeschlagene Unternehmen sind zulässig, sofern

i)    ein überzeugender, auf realistischen Annahmen beruhender Umstrukturierungsplan vorliegt, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des insolventen oder angeschlagenen Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist zum Ziel hat, oder

ii)    das Unternehmen zu den Kosten der Umstrukturierung beiträgt; kleine und mittlere Unternehmen müssen sich nicht an den Kosten der Umstrukturierung beteiligen.

(2)    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf Subventionen, die Unternehmen während des für die Ausarbeitung eines Umstrukturierungsplans erforderlichen Zeitraums als vorübergehende Liquiditätshilfe in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten gewährt werden. Diese vorübergehende Liquiditätshilfe ist auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um das Unternehmen geschäftsfähig zu erhalten.

(3)    Subventionen zur Gewährleistung eines geordneten Marktaustritts eines Unternehmens sind zulässig.


(4)    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen, deren Gesamthöhe bzw. veranschlagtes Gesamtbudget sich für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren auf weniger als 500 000 EUR je Unternehmen beläuft.

ARTIKEL 148

Verbotene Subventionen

Ab dem Beitritt der Republik Usbekistan zur WTO sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft folgende Subventionen für Industriegüter verboten:

a)    Subventionen, die rechtlich oder faktisch 14 , sei es ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen, von der Ausfuhrleistung abhängig sind, oder

b)    Subventionen, die entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

ARTIKEL 149

Verwendung von Subventionen

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die Subventionen nur für den Zweck verwenden, für den sie gewährt wurden.


ABSCHNITT B

STAATSEIGENE UNTERNEHMEN,
UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN RECHTEN ODER VORRECHTEN

UND ERKLÄRTE MONOPOLE

ARTIKEL 150

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

(1)    „Übereinkommen“ das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder eine innerhalb oder außerhalb des OECD-Rahmens vereinbarte Nachfolgeverpflichtung, die von mindestens zwölf der ursprünglichen WTO-Mitglieder, welche ab dem 1. Januar 1979 Teilnehmer des Übereinkommens waren, eingegangen wurde;

(2)    „kommerzielle Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und deren Ergebnis die Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in von einem Unternehmen bestimmten Mengen und zu von ihm bestimmten Preisen verkauft werden 15 ;


(3)    „kommerzielle Erwägungen“ Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden;

(4)    „ein Monopol erklären“ ein Monopol errichten oder genehmigen oder ein bestehendes Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten;

(5)    „erklärtes Monopol“ ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch ein Konsortium oder eine Regierungsstelle, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist;

(6)    „Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ ein öffentliches oder privates Unternehmen, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat, wenn eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleiche Dienstleistung zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden;

(7)    „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung im Sinne des GATS, einschließlich gegebenenfalls seines Anhangs zu Finanzdienstleistungen;


(8)    „staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, in dem eine Vertragspartei

a)    direkter Eigentümer von mehr als 50 % Prozent des Grundkapitals ist,

b)    mehr als 50 % der Stimmrechte direkt kontrolliert oder in anderer Weise durch Stimmrechte eine vergleichbare Kontrolle ausübt,

c)    über die Befugnis verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder eines vergleichbaren Managementorgans zu ernennen, oder

d)    befugt ist, das Unternehmen zu kontrollieren 16 .

ARTIKEL 151

Anwendungsbereich

(1)    Dieser Abschnitt findet Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Führen solche Unternehmen oder Monopole sowohl kommerzielle als auch nicht kommerzielle Tätigkeiten aus, so fallen nur die kommerziellen Tätigkeiten unter diesen Abschnitt.

(2)    Dieser Abschnitt findet Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole auf allen Hoheitsebenen.


(3)    Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole, wenn sie als Beschaffungsstellen im Sinne der Anhänge der jeweiligen Vertragspartei zu Anlage I des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens 17 , oder im Sinne von Anhang 9-A des vorliegenden Abkommens für staatliche Zwecke handeln und wenn sie nicht mit der Absicht gewerblichen Wiederverkaufs der beschafften Waren oder Dienstleistungen oder mit der Absicht der Verwendung der beschafften Waren oder Dienstleistungen für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung tätig sind.

(4)    Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen.

(5)    Artikel 154 findet keine Anwendung auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch ein in staatlichem Auftrag handelndes staatseigenes Unternehmen, wenn die erbrachten Finanzdienstleistungen

a)    Ausfuhren oder Einfuhren unterstützen und die Finanzdienstleistungen

i)    nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder

ii)    zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen,

b)    private Investitionen außerhalb des Gebiets der Vertragspartei unterstützen und die Finanzdienstleistungen

i)    nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder

ii)    zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen, oder


c)    zu Bedingungen angeboten werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind, sofern sie in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.

(6)    Artikel 154 findet keine Anwendung auf Dienstleistungssektoren, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens nach Kapitel 12 fallen.

(7)    Unbeschadet des Artikels 190 gilt Artikel 154 nicht für Käufe und Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen durch ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol einer Vertragspartei in den Sektoren, für die die Vorbehalte des Anhangs 12-D oder der GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union sowie der Anhänge 12-A, 12-B und 12-C gelten.

ARTIKEL 152

Bezug zum WTO-Übereinkommen

(1)    Artikel XVII Absätze 1 bis 3 GATT 1994, die Vereinbarung über die Auslegung von Artikel XVII GATT 1994 und Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 GATS werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)    Dieser Artikel kommt ab dem Tag des Beitritts der Republik Usbekistan zur WTO oder sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.


ARTIKEL 153

Allgemeine Bestimmungen

(1)    Unbeschadet der Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach diesem Abschnitt hindert dieser Abschnitt eine Vertragspartei nicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder beizubehalten, Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte zu gewähren oder Monopole zu erklären oder beizubehalten.

(2)    Eine Vertragspartei verpflichtet oder ermutigt ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol nicht, in einer mit diesem Abschnitt unvereinbaren Art und Weise zu handeln.

ARTIKEL 154

Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole, wenn sie kommerzielle Tätigkeiten beim Erwerb oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ausüben, im Einklang mit kommerziellen Erwägungen handeln, es sei denn, sie erfüllen Bedingungen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Absatz 2 stehen.


(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre staatseigenen Unternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und ihre erklärten Monopole, die einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen,

a)    beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen

i)    den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie vergleichbaren Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewähren,

ii)    den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens, bei denen es sich um Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei handelt, eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie vergleichbaren Waren und Dienstleistungen von Unternehmen, bei denen es sich um Investitionen von Investoren der Vertragspartei im relevanten Markt der Vertragspartei handelt, gewähren, oder

b)    beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen

i)    einem Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewähren, oder

ii)    Unternehmen, bei denen es sich um Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei handelt, eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie vergleichbaren Unternehmen, bei denen es sich um Investitionen von Investoren der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt der Vertragspartei handelt, gewähren.


(3)    Absätze 1 und 2 hindern staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopolunternehmen nicht daran,

a)    beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde zu legen, sofern diese unterschiedlichen Bedingungen oder eine Ablehnung auf kommerziellen Erwägungen beruhen, oder

b)    den Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen abzulehnen, sofern diese unterschiedlichen Bedingungen oder die Ablehnung auf kommerziellen Erwägungen beruhen.

(4)    Dieser Artikel kommt acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung.

ARTIKEL 155

Regulierungsrahmen

(1)    Jede Vertragspartei nutzt bestmöglich die einschlägigen internationalen Standards, einschließlich der OECD-Leitsätze zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen.

(2)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass von ihr eingerichtete oder beibehaltene Regulierungsstellen oder sonstige Regulierungsaufgaben wahrnehmende Stellen

a)    unabhängig von den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen sind und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig sind, und


b)    gegenüber allen Unternehmen, die von dieser Stelle reguliert werden, einschließlich staatseigener Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärter Monopole, unparteiisch handeln 18 . 19

(3)    Unbeschadet ihres Vorbehalts in [Anhänge Dienstleistungen/Investitionen] wendet jede Vertragspartei ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in kohärenter und diskriminierungsfreier Weise auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole an.

ARTIKEL 156

Informationsaustausch

(1)    Eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass ihre Interessen nach diesem Abschnitt durch die kommerziellen Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmens, eines Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder eines erklärten Monopols (in diesem Artikel im Folgenden „Rechtssubjekt“) der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann die andere Vertragspartei nach Absatz 2 schriftlich um Informationen über die kommerziellen Tätigkeiten des Rechtssubjekts ersuchen, die die Umsetzung dieses Abschnitts betreffen.


(2)    Die ersuchte Vertragspartei stellt folgende Informationen zur Verfügung, sofern in dem Ersuchen dargelegt wird, inwieweit die Tätigkeiten des Rechtssubjekts die Interessen der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Abschnitt berühren könnten, und angegeben wird, welche der folgenden Informationen beizubringen sind:

a)    Eigentums- und Stimmrechtsstruktur des Unternehmens oder Monopols, mit Angabe des Prozentsatzes der Anteile, die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopole insgesamt halten, und des Prozentsatzes der von ihnen insgesamt an dem Rechtssubjekt gehaltenen Stimmrechte,

b)    Angaben zu etwaigen Vorzugs- oder Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ihre erklärten Monopole verfügen, sofern sich diese Rechte von den mit den Stammaktien des Rechtssubjekts verbundenen Rechten unterscheiden,

c)    Angaben zur Organisationsstruktur des Rechtssubjekts und der Zusammensetzung seines Leitungsorgans oder eines anderen vergleichbaren Gremiums,

d)    Angaben zu den Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen, denen die Regulierung oder Überwachung des Rechtssubjekts obliegt, Angaben zu den dem Rechtssubjekt von diesen Stellen oder Einrichtungen auferlegten Berichtspflichten sowie Angaben zu den Rechten und zur Praxis dieser Stellen oder Einrichtungen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung von Führungskräften und Mitgliedern des Leitungsorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans des Rechtssubjekts,

e)    Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Rechtssubjekts während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind,


f)    Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, in deren Genuss das Rechtssubjekt nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei kommt, und

g)    zusätzliche öffentlich zugängliche Informationen über das Rechtssubjekt, einschließlich Jahresfinanzberichten und Prüfungen durch Dritte.

(3)    Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen offenzulegen, deren Offenlegung ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entgegenstehen, die Rechtsdurchsetzung behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen beeinträchtigen würde.

(4)    Liegen der ersuchten Vertragspartei die erbetenen Informationen nicht vor, so teilt diese der anderen Vertragspartei, die um die Informationen ersucht hat, die Gründe hierfür schriftlich mit.

(5)    Dieser Artikel gilt nicht für kleine und mittlere Unternehmen.


KAPITEL 9

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ARTIKEL 157

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nichthoheitlichen Zwecken erworben werden;

b)    „Bauleistung“ eine Dienstleistung, welche die Durchführung – gleichgültig mit welchen Mitteln – von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne von Abteilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification – CPC) bezweckt,

c)    „elektronische Auktion“ ein iteratives Verfahren, bei dem die Anbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots oder beides vorlegen, und dies eine Reihung oder Neureihung der Angebote nach sich zieht;

d)    „schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, wiedergegeben und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann, einschließlich elektronisch übermittelter oder gespeicherter Informationen;


e)
   „freihändige Vergabe“ eine Beschaffungsmethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;

f)    „Maßnahme“ Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsvorschriften oder -praktiken sowie alle Maßnahmen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung;

g)    „mehrfach verwendbare Liste“ eine Liste von Anbietern, die nach Feststellung einer Beschaffungsstelle die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt;

h)    „Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, in der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter auffordert, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, ein Angebot oder beides einzureichen;

i)    „Kompensationsgeschäft“ alle Bedingungen oder Zusagen, welche die lokale Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei verbessern, beispielsweise Bestimmungen über den heimischen Anteil, die Lizenzierung von Technologie, Investitionen, Kompensationshandel oder ähnliche Regelungen und Auflagen;

j)    „offene Ausschreibung“ eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;

k)    „Beschaffungsstelle“ eine Stelle, die in den Abschnitten 1, 2 oder 3 von Anhang 9 aufgeführt ist;

l)    „qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als einen Anbieter anerkennt, der die Teilnahmebedingungen erfüllt;

m)    „beschränkte Ausschreibung“ eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordert;


n)
   „Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, sofern nichts anderes bestimmt ist;

o)    „Norm“ ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Herstellungsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist; es kann auch oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode gelten;

p)    „Anbieter“ eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen liefert oder liefern könnte bzw. Dienstleistungen erbringt oder erbringen könnte; 

q)    „technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen;

i)    welche die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen einschließlich Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, oder die Verfahren und Methoden für die Herstellung der Waren bzw. die Erbringung der Dienstleistungen festlegen oder

ii)    welche die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten.

ARTIKEL 158

Anwendungsbereich

Anwendung dieses Abkommens

(1)    Dieses Kapitel kommt zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung.


(2)    Dieses Kapitel erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch erfolgen.

(3)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „erfasste Beschaffungen“ für hoheitliche Zwecke erfolgende Beschaffungen

a)    von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen:

i)    gemäß Anhang 9 und

ii)    die weder zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung noch zur Verwendung in der Herstellung oder bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung beschafft werden,

b)    auf vertraglichem Wege jedweder Art, einschließlich Kauf, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption,

c)    deren gemäß den Absätzen 6 bis 8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 162 den in Anhang 9 genannten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet,

d)    die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und

e)    die nicht anderweitig vom Anwendungsbereich von Absatz 3 oder Anhang 9 ausgenommen sind.


(4)    Sofern in Anhang 9 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel nicht für

a)    den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran,

b)    nichtvertragliche Vereinbarungen oder jede Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Finanzhilfen, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Garantien und steuerlicher Anreize,

c)    die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,

d)    öffentliche Beschäftigungsverträge,

e)    Beschaffungen,

i)    die internationalen Hilfsmaßnahmen, einschließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,

ii)    die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen oder

iii)    die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen oder die durch internationale Finanzhilfen, Darlehen oder andere Hilfsmaßnahmen finanziert werden, sofern das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar sind.


(5)    Jede Vertragspartei gibt in ihren jeweiligen Unterabschnitten des Anhangs 9 Folgendes an:

a)    in Abschnitt 1: die zentralen Regierungsstellen, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

b)    in Abschnitt 2: die Stellen unterhalb der Zentralregierung, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

c)    in Abschnitt 3: alle sonstigen Stellen, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

d)    in Abschnitt 4: die Waren, die von diesem Kapitel erfasst werden,

e)    in Abschnitt 5: die Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die von diesem Kapitel erfasst werden,

f)    in Abschnitt 6: Bauleistungen, die von diesem Kapitel erfasst werden,

g)    in Abschnitt 7: etwaige allgemeine Anmerkungen,

h)    in Abschnitt 8: die Medien, in denen die Vertragspartei ihre Ausschreibungsbekanntmachungen, Vergabebekanntmachungen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit ihrem System für von diesem Kapitel erfasste Beschaffungen veröffentlicht.

(6)    Verlangt eine Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, dass eine nicht in Anhang 9 aufgeführte Person Beschaffungen im Einklang mit besonderen Anforderungen durchführt, so gilt Absatz 160 entsprechend für diese Anforderungen.


Bewertung

(7)    Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung, um festzustellen, ob es sich um eine erfasste Beschaffung handelt,

a)    so darf sie die Beschaffung weder in mehrere Beschaffungen aufteilen noch eine besondere Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts wählen oder anwenden in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und

b)    so muss sie den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags einberechnen – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten – und dabei alle Formen der Vergütung berücksichtigen, einschließlich

i)    Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen und

ii)    sofern bei der Beschaffung Optionen vorgesehen sind, des Gesamtwerts dieser Optionen.

(8)    Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge (im Folgenden „wiederkehrende Aufträge“) vergeben, so ist die Grundlage für die Berechnung des geschätzten maximalen Gesamtwerts:

a)    der Wert der wiederkehrenden Aufträge, die zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen in den vorangegangenen 12 Monaten oder im vorangegangenen Haushaltsjahr der Beschaffungsstelle vergeben wurden, wobei dieser Wert nach Möglichkeit zur Berücksichtigung absehbarer Änderungen der Menge oder des Werts der in den folgenden 12 Monaten zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen anzupassen ist, oder


b)    der geschätzte Wert wiederkehrender Aufträge zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen, die in den 12 Monaten nach Vergabe des Erstauftrags oder innerhalb des Haushaltsjahres der Beschaffungsstelle vergeben werden sollen.

(9)    Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts

a)    bei befristeten Verträgen

i)    mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder

ii)    mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des geschätzten Restwerts,

b)    bei Verträgen mit unbeschränkter Dauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und

c)    bei Unklarheit darüber, ob es sich um einen befristeten Vertrag handelt, die Regelung des Buchstabens b.


ARTIKEL 159

Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

(1)    Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit folgenden Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

a)    Waffen, Munition oder Kriegsmaterial,

b)    für die nationale Sicherheit unerlässliche Beschaffungen oder

c)    Beschaffungen für die Landesverteidigung.

(2)    Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewandt werden dürfen, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien bei Geltung derselben Voraussetzungen oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führt, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder durchzusetzen,

a)    die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,

b)    die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,

c)    die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder

d)    die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen betreffen.


ARTIKEL 160

Allgemeine Grundsätze

Diskriminierungsverbot

(1)    Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen behandelt jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei, wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die entsprechende Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, und zwar unverzüglich und bedingungslos.

(2)    In Bezug auf Maßnahmen, die erfasste Beschaffungen betreffen, darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen,

a)    einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter je nach Grad der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung nicht weniger günstig behandeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter oder

b)    einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter nicht deshalb diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.


Einsatz elektronischer Mittel

(3)    Werden erfasste Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so trägt die betreffende Beschaffungsstelle dafür Sorge,

a)    dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind,

b)    dass Mechanismen aufrechterhalten werden, die die Integrität der Anträge auf Teilnahme und Vorlage der Angebote gewährleisten, was auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe umfasst, und

c)    dass für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen sowie, soweit möglich, für die Einreichung von Angeboten elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden.

Durchführung von Beschaffungen

(4)    Die Beschaffungsstellen führen die erfassten Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise durch, die

a)    mit diesem Kapitel vereinbar ist, indem sie auf Methoden wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe zurückgreifen,

b)    Interessenkonflikte vermeidet und

c)    Korruptionspraktiken verhindert.


Ursprungsregeln

(5)    Bei erfassten Beschaffungen darf eine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet jener Vertragspartei anwendet.

Kompensationsgeschäfte

(6)    Bei erfassten Beschaffungen darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder erzwingen.

Nicht beschaffungsbezogene Maßnahmen

(7)    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a)    Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden,

b)    das Verfahren zur Erhebung derartiger Zölle und Abgaben und

c)    sonstige Einfuhrbestimmungen oder -formalitäten und Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel mit Dienstleistungen, es sei denn, die Maßnahmen regeln die erfassten Beschaffungen.


Korruptionsbekämpfung

(8)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Beschaffungswesen verfügt. Diese Maßnahmen können Verfahren umfassen, um Anbieter, bei denen die Justizbehörden eines Vertragsstaats durch eine endgültige Entscheidung festgestellt haben, dass sie im Gebiet dieser Vertragspartei an betrügerischen oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen beteiligt gewesen sind, auf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum von der Teilnahme an Beschaffungen der Vertragspartei auszuschließen. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass sie über Strategien und Verfahren verfügt, um potenzielle Interessenkonflikte von Personen, die an der Beschaffung beteiligt sind oder Einfluss darauf haben, soweit möglich zu beseitigen oder zu regeln.

ARTIKEL 161

Informationen über das Beschaffungswesen

(1)    Jede Vertragspartei

a)    veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung oder Standardvertragsklauseln, die durch Gesetze oder sonstige Vorschriften vorgeschrieben sind und auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen wird, ferner alle Verfahren, die erfasste Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium, das weitverbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und

b)    gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.


(2)    Jede Vertragspartei führt in Anhang 9 Abschnitt 8 Folgendes auf:

a)    das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht,

b)    das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die nach den Artikeln 162, 164 und 171 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht, und

c)    die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen die Vertragspartei ihre Bekanntmachungen über vergebene Aufträge gemäß Artikel 171 Absatz 2 veröffentlicht.

(3)    Jede Vertragspartei teilt dem Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ umgehend jede Änderung ihrer in Anhang 9 Abschnitt 8 aufgeführten Informationsmittel mit.

ARTIKEL 162

Bekanntmachungen

Ausschreibungsbekanntmachung

(1)    Außer in den in Artikel 168 genannten Fällen veröffentlicht eine Beschaffungsstelle für jede erfasste Beschaffung eine Ausschreibungsbekanntmachung.


Alle Bekanntmachungen (Ausschreibungsbekanntmachungen, Zusammenfassungen von Bekanntmachungen und Bekanntmachungen geplanter Beschaffungen) sind über einen zentralen Zugangspunkt im Internet direkt auf elektronischem Wege zugänglich. Darüber hinaus können die Bekanntmachungen auch in einem geeigneten, weitverbreiteten Printmedium veröffentlicht werden und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich.

Jede Vertragspartei führt in Anhang 9 Abschnitt 8 das geeignete Print- und E-Medium auf.

(2)    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel hat jede Ausschreibungsbekanntmachung Folgendes zu enthalten:

a)    den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle und weitere Angaben, die erforderlich sind, um mit der Beschaffungsstelle Kontakt aufzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Beschaffung relevanten Unterlagen sowie ihre Kosten und Zahlungsbedingungen anzufordern,

b)    eine Beschreibung der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge bzw., wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,

c)    bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit eine Schätzung des Zeitpunkts von nachfolgenden Ausschreibungsbekanntmachungen,

d)    eine Beschreibung etwaiger Optionen,

e)    den Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen bzw. die Laufzeit des Vertrags,


f)    die geplante Beschaffungsmethode und eine Angabe, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion vorgesehen sind,

g)    gegebenenfalls die Anschrift und die etwaige Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Beschaffung,

h)    die Anschrift und Frist für die Einreichung von Angeboten,

i)    die Sprache bzw. Sprachen, in der bzw. denen die Angebote oder Anträge auf Teilnahme eingereicht werden können, sofern diese in einer anderen Sprache als der Amtssprache der Vertragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört, eingereicht werden dürfen,

j)    eine Liste und eine Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern gleichzeitig mit der Ausschreibungsbekanntmachung zur Verfügung gestellt werden,

k)    die Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle beabsichtigt, gemäß Artikel 164 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird, und

l)    der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Kapitel fällt.


Zusammenfassung der Bekanntmachung

(3)    Bei jeder beabsichtigten Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine problemlos zugängliche Zusammenfassung in Englisch. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:

a)    den Gegenstand der Beschaffung,

b)    die Frist für die Einreichung der Angebote oder gegebenenfalls die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme oder Anträgen auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste und

c)    die Anschrift, unter der die Beschaffungsunterlagen angefordert werden können.

Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung

(4)    Die Beschaffungsstellen werden angehalten, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr ihre künftigen Beschaffungsvorhaben in dem in Abschnitt 8 aufgeführten E-Medium und – soweit zutreffend – Printmedium öffentlich bekanntzugeben (im Folgenden „Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung“). Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung wird auch auf der in Abschnitt 8 aufgeführten Website mit zentralem Zugang veröffentlicht. Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den geplanten Termin oder Zeitraum für die Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.

(5)    Eine Beschaffungsstelle, die unter die Abschnitte 2 oder 3 fällt, kann die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung alle in Absatz 3 genannten Angaben, die für die Beschaffungsstelle verfügbar sind, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter ihr Interesse an dem Beschaffungsvorhaben gegenüber der Beschaffungsstelle bekunden sollten.

Jede Vertragspartei führt in Anhang 9 Abschnitt 8 das geeignete Print- und E-Medium auf.


ARTIKEL 163

Bedingungen für die Teilnahme

(1)    Die Beschaffungsstelle beschränkt die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf Bedingungen, die unerlässlich sind, um sicherzustellen, dass ein Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und über die finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt.

(2)    Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen darf die Beschaffungsstelle

a)    die Teilnahme eines Anbieters an der Beschaffung nicht an die Bedingung knüpfen, dass er zuvor einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei erhalten hat; sie darf jedoch einschlägige Vorerfahrungen verlangen, wenn diese für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung wesentlich sind, und

b)    keine früheren Erfahrungen im Gebiet der Vertragspartei als Voraussetzung für die Auftragsvergabe verlangen; sie darf jedoch gegebenenfalls vom Bieter den Nachweis früherer Erfahrungen unter bestimmten klimatischen oder topografischen Bedingungen verlangen.

(3)    Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,

a)    bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und

b)    stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen festgelegt hatte.


(4)    Liegen entsprechende Beweise vor, kann eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, einen Anbieter beispielsweise aus folgenden Gründen ausschließen:

a)    Insolvenz,

b)    falsche Erklärungen,

c)    erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen früherer Aufträge,

d)    rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Straftaten,

e)    berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters infrage stellen,

f)    Nichtbezahlung von Steuern oder

g)    Ausschluss des Anbieters gemäß Artikel 160 Absatz 9.


ARTIKEL 164

Qualifikation der Anbieter

Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

(1)    Eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter unterhalten, in das sich interessierte Anbieter unter Bereitstellung bestimmter Angaben eintragen müssen. In diesem Fall stellt die Vertragspartei sicher, dass interessierte Anbieter Zugang zu Informationen über das Registrierungssystem haben und jederzeit eine Registrierung beantragen können. Die Beschaffungsstelle oder eine andere für das Anbieterregistrierungssystem zuständige Behörde informiert den interessierten Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, seinem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen. Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.

(2)    Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ihre Beschaffungsstellen

a)    Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiede ihrer Qualifikationsverfahren auf ein Minimum zu reduzieren, und

b)    Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen, sofern sie solche unterhalten, auf ein Minimum zu reduzieren.

(3)    Eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, darf kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren einführen oder unterhalten, die darauf abzielen oder bewirken, dass Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihren Beschaffungen unnötig erschwert wird.


Beschränkte Ausschreibungen

(4)    Plant eine Beschaffungsstelle die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung, so

a)    macht sie in der Ausschreibungsbekanntmachung mindestens die in Artikel 162 Absatz 3 Buchstaben a, b, f, g, j, k und l genannten Angaben und lädt Anbieter zur Einreichung eines Teilnahmeantrags ein und

b)    übermittelt sie den von ihr nach Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Einreichung von Angeboten mindestens die in Artikel 162 Absatz 3 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben.

(5)    Die Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einem bestimmten Beschaffungsverfahren, es sei denn, sie gibt in ihrer Ausschreibungsbekanntmachung an, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen qualifizierten Anbieter begrenzt, und nennt die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern. Eine Aufforderung zur Angebotsabgabe ist an eine für einen wirksamen Wettbewerb ausreichende Anzahl von Anbietern zu richten.

(6)    Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.


Mehrfach verwendbare Listen

(7)    Die Beschaffungsstelle kann mehrfach verwendbare Listen von Anbietern führen, vorausgesetzt eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen,

a)    wird jährlich veröffentlicht und

b)    wird im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung ständig zugänglich gemacht,

und zwar in dem in Abschnitt 8 aufgeführten geeigneten Medium.

(8)    Die Bekanntmachung nach Absatz 7 enthält Folgendes:

a)    eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen bzw. der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Liste verwendet werden kann,

b)    die von den Anbietern für die Aufnahme in die Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen sowie die Verfahren, nach denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Bedingungen erfüllt,

c)    den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle sowie sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und alle die Liste betreffenden relevanten Unterlagen zu erhalten,

d)    die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für die Verlängerung oder Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Verfahrens, nach dem eine Beendigung der Nutzung der Liste bekannt gegeben wird, und

e)    den Hinweis, dass die Liste für unter dieses Kapitel fallende Beschaffungen verwendet werden kann.


(9)    Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle bei einer Gültigkeitsdauer einer mehrfach verwendbaren Liste von bis zu drei Jahren die Möglichkeit, die Bekanntmachung nach Absatz 7 nur ein einziges Mal, und zwar zu Beginn der Gültigkeitsdauer der Liste, zu veröffentlichen, sofern die Bekanntmachung

a)    die Gültigkeitsdauer der Liste sowie einen Hinweis darauf enthält, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und

b)    elektronisch veröffentlicht wird und während der gesamten Gültigkeitsdauer ständig verfügbar bleibt.

(10)    Die Beschaffungsstelle gestattet den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in die Liste auf.

(11)    Stellt ein Anbieter, der nicht in einer mehrfach verwendbaren Liste aufgeführt ist, einen Antrag auf Teilnahme an einer Beschaffung, die sich auf eine mehrfach verwendbare Liste stützt, und legt er sämtliche erforderlichen Unterlagen innerhalb der in Artikel 166 Absatz 2 genannten Frist vor, prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der Prüfung in Bezug auf die Beschaffung ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht ausreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist aufgrund einer besonders komplexen Beschaffung ausnahmsweise nicht imstande, die Prüfung des Antrags innerhalb der für die Angebotsabgabe eingeräumten Frist abzuschließen.


In den Abschnitten 2 und 3 aufgeführte Stellen

(12)    Eine Beschaffungsstelle, die in Anhang 9 Abschnitte 2 oder 3 aufgeführt ist, kann eine Bekanntmachung zwecks Einladung von Anbietern zur Beantragung der Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern

a)    die Bekanntmachung nach Absatz 7 veröffentlicht wird und die nach Absatz 8 erforderlichen Informationen, die in Artikel 162 Absatz 3 aufgeführten Angaben, soweit verfügbar, und eine Erklärung enthält, dass es sich um eine Ausschreibungsbekanntmachung handelt oder dass nur die Anbieter auf der mehrfach verwendbaren Liste weitere Bekanntmachungen für Beschaffungen, die auf der Grundlage dieser Liste durchgeführt werden, erhalten, und

b)    die Beschaffungsstelle den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Beschaffung bekundet haben, umgehend ausreichende Informationen einschließlich aller sonstigen nach Artikel 162 Absatz 3 erforderlichen Angaben, soweit verfügbar, übermittelt, damit die Anbieter beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse ist.

(13)    Eine in Anhang 9 Abschnitt 2 oder 3 aufgeführte Beschaffungsstelle kann einem Anbieter, der nach Absatz 10 die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste beantragt hat, erlauben, bei einer bestimmten Ausschreibung ein Angebot abzugeben, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit verbleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.

(14)    Die Beschaffungsstelle teilt einem Anbieter, der einen Antrag auf Teilnahme an einer Beschaffung oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste gestellt hat, umgehend ihre Entscheidung über den Antrag mit.


(15)    Lehnt die Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Beschaffung oder seinen Antrag auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste ab, erkennt sie einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie einen Anbieter von einer mehrfach verwendbaren Liste, so teilt sie dies dem Anbieter umgehend mit und übermittelt ihm auf Ersuchen umgehend eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.

ARTIKEL 165

Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen

Technische Spezifikationen

(1)    Die Beschaffungsstelle darf weder technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass der internationale Handel unnötig erschwert wird.

(2)    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt die Beschaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:

a)    Sie legt den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als formbezogene oder beschreibende Merkmale zugrunde und

b)    sie stützt die technischen Spezifikationen auf von der Vertragspartei anerkannte internationale Standards, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Standards oder Bauvorschriften.


(3)    Werden bei den technischen Spezifikationen formbezogene oder beschreibende Merkmale verwendet, so sollte die Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungsanforderungen erfüllen, berücksichtigt.

(4)    Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, wenn die Ausschreibungsanforderungen anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen in einem solchen Fall einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.

(5)    Die Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirtschaftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, in wettbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung herangezogen werden könnten.

(6)    Im Interesse größerer Rechtssicherheit kann eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden, die der Erhaltung natürlicher Ressourcen oder dem Schutz der Umwelt dienen.

Eine Vertragspartei darf

a)    es den öffentlichen Auftraggebern gestatten, während des gesamten Beschaffungsverfahrens ökologischen und sozialen Erwägungen Rechnung zu tragen, sofern sie diskriminierungsfrei sind und mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, und

b)    geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht, einschließlich der Verpflichtungen nach Kapitel 10, sicherzustellen.


Ausschreibungsunterlagen

(7)    Die Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Sofern die erforderlichen Angaben nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung erfasst waren, enthalten diese Unterlagen die folgenden vollständigen Angaben:

a)    eine Beschreibung der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge oder, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen,

b)    alle Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einzureichen sind,

c)    sämtliche Bewertungskriterien, die die Beschaffungsstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung dieser Kriterien,

d)    alle Authentifizierungs- und Verschlüsselungsanforderungen und sonstige Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen in Fällen, in denen die Beschaffungsstelle die Beschaffung elektronisch abwickelt,

e)    im Falle einer elektronischen Auktion die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschließlich Nennung der Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen,


f)    im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei anwesend sein dürfen,

g)    alle sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise ob auf Papier oder auf elektronischem Wege, und

h)    etwaige Termine für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen.

(8)    Bei der Festlegung der Termine für die Lieferung der zu beschaffenden Waren bzw. Erbringung der zu beschaffenden Dienstleistungen berücksichtigt die Beschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmaß der zu erwartenden Weitervergabe sowie den realistischen Zeitbedarf für die Herstellung, die Lagerentnahme und den Transport der Waren ab Abgabeort bzw. für die Erbringung der Dienstleistungen.

(9)    Die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Lieferbedingungen umfassen.

(10)    Die Beschaffungsstelle

a)    stellt die Ausschreibungsunterlagen umgehend bereit, um sicherzustellen, dass interessierten Anbietern genügend Zeit bleibt, um entsprechende Angebote einzureichen,

b)    übermittelt allen interessierten Anbietern auf Anfrage umgehend die Ausschreibungsunterlagen und

c)    beantwortet umgehend alle angemessenen Ersuchen um sachliche Informationen interessierter oder teilnehmender Anbieter, sofern den betreffenden Anbietern daraus kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst.


Änderungen

(11)    Ändert die Beschaffungsstelle die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie die Ausschreibungsbekanntmachung oder die Ausschreibungsunterlagen bzw. veröffentlicht sie diese erneut, so übermittelt sie sämtliche Änderungen bzw. geänderten oder neu veröffentlichten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich

a)    allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder erneuten Veröffentlichung teilnehmen und der Beschaffungsstelle bekannt sind, während sie in allen anderen Fällen in derselben Weise wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Informationen vorgeht, und zwar

b)    so rechtzeitig, dass die Anbieter ihr Angebot gegebenenfalls ändern und das geänderte Angebot neu einreichen können.

ARTIKEL 166

Fristen

(1)    Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen nach Maßgabe ihrer eigenen angemessenen Bedürfnisse so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Teilnahmeanträge zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie Faktoren Rechnung wie

a)    der Art und Komplexität der Beschaffung,

b)    dem voraussichtlichen Umfang der Vergabe von Unteraufträgen und


c)    der erforderlichen Zeit für die nichtelektronische Übermittlung von Angeboten aus dem In- und Ausland, falls keine elektronischen Mittel eingesetzt werden.

Diese Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.

(2)    Greift eine Beschaffungsstelle auf beschränkte Ausschreibungen zurück, setzt sie den Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung grundsätzlich eine Frist von mindestens 25 Tagen verbleibt. Ist die Einhaltung dieser Frist bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit unmöglich, so darf die Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzt werden.

(3)    Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle für die Einreichung von Angeboten eine Frist von mindestens 40 Tagen fest, und zwar

a)    bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung oder

b)    bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine mehrfach verwendbare Liste zurückgreift oder nicht.

(4)    Die Beschaffungsstelle kann die Frist für die Einreichung von Angeboten auf nicht weniger als 20 Tage verkürzen,

a)    falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung nach Artikel 162 Absatz 4 veröffentlicht hat und diese die folgenden Angaben enthielt:

i)    eine Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung,


ii)    die ungefähren Stichtage für die Einreichung der Angebote oder der Teilnahmeanträge,

iii)    die Aufforderung an interessierte Anbieter, ihr Interesse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaffungsstelle zu bekunden,

iv)    die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, und

v)    alle verfügbaren Angaben, die für die Ausschreibungsbekanntmachung gemäß Artikel 162 Absatz 2 vorgeschrieben sind,

b)    falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Aufträgen in einer ersten Ausschreibungsbekanntmachung ankündigt, dass die Frist für die Einreichung von Angeboten bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes festgesetzt wird, oder

c)    falls bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit eine Frist für die Einreichung von Angeboten nach Absatz 3 nicht zweckmäßig ist.

(5)    Die Beschaffungsstelle kann die nach Absatz 3 festgesetzte Frist für die Einreichung von Angeboten in jedem der folgenden Fälle um fünf Tage kürzen:

a)    Die Ausschreibungsbekanntmachung wird elektronisch veröffentlicht,

b)    die Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Ausschreibungsbekanntmachung elektronisch zur Verfügung gestellt und

c)    die Beschaffungsstelle ist bereit, Angebote auf elektronischem Wege entgegenzunehmen.


(6)    Die Anwendung des Absatzes 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der nach Absatz 3 festgesetzten Frist für die Einreichung von Angeboten auf weniger als zehn Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung führen.

(7)    Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels darf eine Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen — oder einer Kombination daraus — die nach Absatz 3 festgesetzte Frist für die Einreichung von Angeboten auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Ausschreibungsbekanntmachung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektronisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung von Angeboten für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, kann sie die nach Absatz 3 festgesetzte Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen.

(8)    Wenn eine in Anhang 9 Abschnitt 2 oder 3 aufgeführte Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt hat, kann die Frist für die Einreichung von Angeboten im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgesetzt werden. Kommt keine Einigung zustande, so beträgt die Frist mindestens zehn Tage.

ARTIKEL 167

Verhandlung

(1)    Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen mit Anbietern führen,

a)    falls die Beschaffungsstelle in der Ausschreibungsbekanntmachung nach Artikel 162 Absatz 2 ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder


b)    falls die Bewertung ergibt, dass nach den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten spezifischen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.

(2)    Die Beschaffungsstelle

a)    stellt sicher, dass ein Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien erfolgt, und

b)    sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.

ARTIKEL 168

Freihändige Vergabe

(1)    Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, anwendet, oder sie so anwendet, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert oder heimische Anbieter geschützt werden, kann sie auf die freihändige Vergabe zurückgreifen und auf die Anwendung der Artikel 162 bis 164, des Artikels 165 Absätze 7 bis 11 sowie der Artikel 166, 167, 169 und 170 verzichten, sofern einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)    wenn

i)    kein Angebot abgegeben wurde oder kein Anbieter die Teilnahme beantragt hat,


ii)    kein Angebot abgegeben wurde, das den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entspricht,

iii)    kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder

iv)    die abgegebenen Angebote auf einer Absprache beruhen,

wobei die Voraussetzung gilt, dass die in den Ausschreibungsunterlagen gestellten Anforderungen nicht wesentlich geändert werden,

b)    wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:

i)    Beschaffung eines Kunstwerks,

ii)    Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschließlichkeitsrechten oder

iii)    fehlender Wettbewerb aus technischen Gründen,

c)    wenn es sich um im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltene zusätzliche Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt und ein Wechsel des Anbieters bei derartigen zusätzlichen Waren und Dienstleistungen

i)    aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der nötigen Austauschbarkeit oder Interoperabilität mit Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen, die bereits im Rahmen des ursprünglichen Auftrags beschafft wurden, nicht möglich ist und

ii)    mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre,


d)    wenn die Waren oder Dienstleistungen – nur im Falle unbedingter Notwendigkeit – wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht vorhersehbaren Ereignissen im Wege einer offenen oder beschränkten Ausschreibung nicht rechtzeitig beschafft werden könnten,

e)    wenn es sich um Waren handelt, die an einer Rohstoffbörse erworben werden,

f)    wenn eine Beschaffungsstelle einen Prototyp oder eine Erstanfertigung oder Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Herstellung oder Lieferung einschließen, die den Zweck verfolgt, die Ergebnisse der Felderprobung einfließen zu lassen und zu zeigen, dass sich die Ware oder Dienstleistung für die Herstellung oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht eingeschlossen ist,

g)    wenn Einkäufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund einer Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz vorliegen, nicht jedoch im Falle von Routineeinkäufen bei regulären Anbietern, oder

h)    wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird, sofern

i)    der Wettbewerb im Einklang mit den Grundsätzen dieses Kapitels veranstaltet wurde, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung, und

ii)    die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury begutachtet werden und einem Gewinner ein Entwurfsauftrag erteilt wird.


(2)    Die Beschaffungsstelle erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht muss den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung darüber enthalten, nach welchen der in Absatz 1 aufgeführten Umstände und Bedingungen die freihändige Vergabe gerechtfertigt ist.

ARTIKEL 169

Elektronische Auktionen

Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle, eine erfasste Beschaffung als elektronische Auktion durchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der elektronischen Auktion folgende Angaben:

a)    die Methode für die automatische Bewertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien stützt und während der Auktion für die automatische Reihung oder Neureihung der Angebote verwendet wird,

b)    die Ergebnisse einer etwaigen ersten Bewertung der Bestandteile seines Angebots, sofern dem günstigsten Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, und

c)    alle sonstigen relevanten Informationen zur Durchführung der elektronischen Auktion.


ARTIKEL 170

Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

Behandlung der Angebote

(1)    Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, die die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.

(2)    Ein Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Annahmefrist eingeht, darf von der Beschaffungsstelle nicht benachteiligt werden, wenn die Verzögerung ausschließlich auf einem Fehlverhalten der Beschaffungsstelle beruht.

(3)    Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern einräumen.

Zuschlagserteilung

(4)    Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.


(5)    Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Vergabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt sie demjenigen Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellungen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien

a)    das günstigste Angebot eingereicht hat oder

b)    wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.

(6)    Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen. Die Beschaffungsstelle kann außerdem überprüfen, ob der Anbieter Subventionen erhalten hat. In diesem Fall kann das Angebot allein aus diesem Grund abgelehnt werden, es sei denn, der Anbieter kann innerhalb einer von der Beschaffungsstelle festgelegten ausreichenden Frist nachweisen, dass die Subvention mit den in diesem Abkommen festgelegten subventionsbezogenen Disziplinen vereinbar ist.

(7)    Eine Beschaffungsstelle darf keine Optionen nutzen, kein Vergabeverfahren annullieren und keine vergebenen Aufträge ändern, um dadurch ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.

(8)    Jede Vertragspartei sieht grundsätzlich eine Stillhaltefrist zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsabschluss vor, damit nicht erfolgreichen Anbietern ausreichend Zeit bleibt, die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen und anzufechten.


ARTIKEL 171

Transparenz der Beschaffungsinformationen

Benachrichtigung der Anbieter

(1)    Die Beschaffungsstelle benachrichtigt die teilnehmenden Anbieter umgehend und auf deren Ersuchen schriftlich über ihre Zuschlagsentscheidungen. Vorbehaltlich des Artikels 172 Absätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle einem nicht erfolgreichen Anbieter auf Ersuchen die Gründe mit, aus denen sein Angebot nicht ausgewählt wurde, und nennt die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.

Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung

(2)    Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines unter dieses Kapitel fallenden Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Anhang 9 Abschnitt 8 aufgeführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur in einem E-Medium, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich bleiben. Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:

a)    eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,

b)    den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle,

c)    den Namen und die Anschrift des erfolgreichen Anbieters,


d)    den Wert des erfolgreichen Angebots oder des höchsten und des niedrigsten Angebots, die bei der Zuschlagserteilung in Betracht gezogen wurden,

e)    den Tag der Zuschlagserteilung und

f)    die Art der angewandten Beschaffungsmethode und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 168 zurückgegriffen wurde, eine Darlegung der Umstände, die die freihändige Vergabe rechtfertigten.

Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit

(3)    Jede Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:

a)    Unterlagen und Berichte über Ausschreibungsverfahren und Zuschlagserteilungen in Bezug auf erfasste Beschaffungen, einschließlich der nach Artikel 168 erforderlichen Berichte, sowie

b)    Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der erfassten Beschaffungen gewährleisten.


ARTIKEL 172

Offenlegung von Informationen

Bereitstellung von Informationen für die Vertragsparteien

(1)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei umgehend alle Informationen bereit, die zur Feststellung, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde, erforderlich sind, einschließlich Angaben über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die diese Informationen erhält, diese nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, an einen Anbieter weitergeben.

Nichtoffenlegung von Informationen

(2)    Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels darf keine Vertragspartei und keine ihrer Beschaffungsstellen einem bestimmten Anbieter Informationen zur Verfügung stellen, die den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnten.

(3)    Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei oder ihren Beschaffungsstellen, Behörden oder Überprüfungsorganen die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt werden darf, wenn dies

a)    den Rechtsvollzug behindern würde,

b)    den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnte,


c)    den berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder

d)    dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

Austausch von Statistiken

(4)    Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei jährlich Statistiken über das bilaterale öffentliche Beschaffungswesen zur Verfügung.

ARTIKEL 173

Überprüfungsverfahren

(1)    Jede Vertragspartei richtet ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Überprüfungsverfahren ein, über das ein Anbieter Beschwerde einlegen kann im Falle

a)    eines Verstoßes gegen dieses Kapitel oder,

b)    falls der Anbieter nach dem Recht einer Vertragspartei nicht direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Beschwerde einlegen kann, der Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels

im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung, an welcher der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensvorschriften für alle Beschwerden bedürfen der Schriftform und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


(2)    Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne von Absatz 1 vorliegt, so hält die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die Beschaffung durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, die Streitigkeit möglichst auf dem Konsultationswege beizulegen. Die Beschaffungsstelle prüft derartige Beschwerden unparteiisch und zügig in einer Weise, die weder die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen Beschaffungsverfahren noch sein Recht, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene Korrekturmaßnahmen zu erwirken, beeinträchtigt.

(3)    Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einlegung einer Beschwerde eine ausreichende Frist von mindestens zehn Tagen ab dem Zeitpunkt eingeräumt, zu dem er von dem Sachverhalt, der Anlass der Beschwerde war, Kenntnis erhalten hat oder nach vernünftigem Ermessen hätte erhalten müssen.

(4)    Jede Vertragspartei muss mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde einrichten oder benennen, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen entgegennimmt und prüft.

(5)    Wird die Beschwerde zunächst von einer anderen als der in Absatz 4 genannten Behörde geprüft, so gewährleistet die betreffende Vertragspartei, dass der Anbieter einen Rechtbehelf gegen die Erstentscheidung bei einer von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen unparteiischen Verwaltungs- oder Justizbehörde einlegen kann.

(6)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seine Entscheidung gerichtlich überprüfen lässt oder über Verfahren verfügt, die vorsehen,

a)    dass die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde äußert und gegenüber dem Überprüfungsorgan alle sachdienlichen Unterlagen offenlegt,


b)    dass die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden „Beteiligte“) das Recht haben, vor einer Entscheidung des Überprüfungsorgans über die Beschwerde gehört zu werden,

c)    dass die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und begleiten zu lassen,

d)    dass die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen haben müssen,

e)    dass die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren öffentlich geführt werden und Zeugen geladen werden können, und

f)    dass das Überprüfungsorgan seine Entscheidungen und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt, unter Angabe der Gründe, auf die sich die jeweilige Entscheidung oder Empfehlung stützt.

(7)    Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die Folgendes vorsehen:

a)    rasch greifende vorläufige Maßnahmen, damit dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, am Beschaffungsverfahren teilzunehmen. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob die Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses, Rechnung getragen werden kann. Triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen;

b)    Korrekturmaßnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wenn das Überprüfungsorgan feststellt, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wobei der Ersatz sich auf die Kosten für die Erstellung der Angebote und/oder die Kosten im Zusammenhang mit der Beschwerde beschränken kann.


ARTIKEL 174

Änderungen und Berichtigungen des Anwendungsbereichs

(1)    Eine Vertragspartei kann vorschlagen, Anhang 9 hinsichtlich der Bestimmungen zur Festlegung ihrer erfassten Beschaffungen zu ändern oder zu berichtigen.

Änderungen

(2)    Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine Änderung des Anhangs 9 vorzuschlagen,

a)    teilt sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mit und

b)    schlägt der anderen Vertragspartei in der Notifikation angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um den Anwendungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.

(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen vorsehen, wenn die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.

(4)    Die andere Vertragspartei muss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Notifikation schriftlich Einspruch erheben, wenn sie bestreitet, dass

a)    die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung ausreicht, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereichs zu wahren, oder


b)    die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die gemäß Absatz 3 faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.

Hat die andere Vertragspartei innerhalb dieser Frist keinen Einwand erhoben, so gilt die Anpassung oder Änderung als angenommen.

Berichtigungen

(5)    Die folgenden Änderungen von Anhang 9 gelten unter der Voraussetzung, dass sie sich nicht auf den einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereich dieses Kapitels auswirken, als rein formale Berichtigung:

a)    eine Änderung der Bezeichnung einer Beschaffungsstelle,

b)    eine Zusammenlegung zweier oder mehrerer in Anhang 9 aufgeführter Beschaffungsstellen und

c)    die Aufspaltung einer in Anhang 9 aufgeführten Beschaffungsstelle in zwei oder mehrere Stellen, die alle zu den in Anhang 9 aufgeführten Beschaffungsstellen hinzugefügt werden.

Die Vertragspartei, die eine solche rein formale Berichtigung vornimmt, ist nicht verpflichtet, ausgleichende Anpassungen vorzusehen.

(6)    Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei einmal alle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die für Anhang 9 vorgeschlagenen Berichtigungen mit.


(7)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation mitteilen, dass sie Einwände gegen eine vorgeschlagene Berichtigung erhebt. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie dar, warum die vorgeschlagene Berichtigung ihrer Auffassung nach nicht im Einklang mit Absatz 5 steht, und beschreibt die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf den einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereich dieses Kapitels. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, so wird dies als Zustimmung der anderen Vertragspartei zu der vorgeschlagenen Berichtigung gewertet. Die andere Vertragspartei kann schriftlich eine zusätzliche Frist für die Prüfung der vorgeschlagenen Berichtigungen beantragen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen eine weitere Überprüfung der Informationen oder zusätzliche Klarstellungen vonseiten der vorschlagenden Vertragspartei erfordern.

Konsultationen und Streitbeilegung

(8)    Erhebt die andere Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung, bemühen sich beide Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Einwands keine Einigung, so kann die Vertragspartei, die eine Änderung oder Berichtigung des Anhangs 9 anstrebt, für diese Angelegenheit das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen.

ARTIKEL 175

Institutionelle Bestimmungen

Auf Ersuchen einer Vertragspartei befasst sich der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mit Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Funktionsweise dieses Kapitels, wie z. B. in Bezug auf

a)    die Änderung oder Berichtigung von Anhang 9;

b)    Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise dieses Kapitels;

c)    sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen.


KAPITEL 10

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 176

Hintergrund und Ziele

(1)    Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit von 2006, die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung von 2015 mit ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Nachhaltigkeitsziele“).

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Umweltschutz Komponenten einer nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig beeinflussen und verstärken. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels und der internationalen Investitionen in einer Weise zu fördern, die zur Verwirklichung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, insbesondere im Rahmen ihrer multilateralen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit und Umwelt.


ARTIKEL 177

Regelungsrecht und Schutzniveaus

(1)    Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, ihre Politik und ihre Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu bestimmen und das von ihr als angemessen erachtete interne Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit festzulegen sowie einschlägige Rechtsvorschriften und politische Strategien entsprechend zu verabschieden beziehungsweise zu ändern. Diese Schutzniveaus, Rechtsvorschriften und politischen Strategien müssen mit den von jeder Vertragspartei eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die in Artikel 178 genannten international anerkannten Übereinkommen und Normen im Einklang stehen.

(2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre einschlägigen Gesetze und politischen Strategien ein hohes Niveau des Umwelt- und Arbeitsschutzes vorsehen und fördern.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Aufweichung oder Senkung des in ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht und ihren Arbeitsnormen garantierten Schutzniveaus zu fördern.

(4)    Keine Vertragspartei darf versuchen, Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen, indem sie auf die Anwendung ihrer umwelt- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften verzichtet oder von ihnen abweicht oder indem sie es durch anhaltende und wiederkehrende Maßnahmen oder Untätigkeit versäumt, ihre Umwelt- und Arbeitsrechtsvorschriften wirksam durchzusetzen.


ARTIKEL 178

Multilaterale Umweltübereinkommen und Arbeitsübereinkommen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung im Umweltbereich sowie produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelemente für die nachhaltige Entwicklung von großer Bedeutung sind.

(2)    In diesem Zusammenhang setzt jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Artikel 290, 291, 292, 293, 294 und 295 die von ihr ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, einschließlich des Pariser Klimaübereinkommens von 2015 und des am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, wirksam um.

(3)    Unter Berücksichtigung des Artikels 314 setzt jede Vertragspartei die international anerkannten Kernarbeitsnormen gemäß den grundlegenden IAO-Übereinkommen sowie den anderen IAO-Übereinkommen, die die Republik Usbekistan sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert haben, wirksam um. Die Vertragsparteien arbeiten auf die Ratifizierung anderer von der IAO als aktuell eingestufter Übereinkommen und Protokolle hin. Jede Vertragspartei nimmt Maßnahmen und Strategien im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz an und setzt diese um und erhält ein wirksames System der Arbeitsaufsicht aufrecht, das mit den einschlägigen IAO-Übereinkommen, deren Vertragspartei sie ist oder werden könnte, im Einklang steht.


ARTIKEL 179

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag des Handels zum Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Dementsprechend fördern sie die soziale Verantwortung von Unternehmen/verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, sowie den Handel mit Umweltgütern und ‑dienstleistungen und diesbezügliche Investitionen sowie den Einsatz von Nachhaltigkeitssicherungskonzepten, beispielsweise den fairen und ethischen Handel oder die Öko-Kennzeichnung.

(2)    Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und der positiven Wechselwirkung von Handels-, Sozial- und Umweltpolitik und intensivieren den Dialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Zusammenhang mit Handelsbeziehungen ergeben können.

(3)    Bei diesem Dialog und dieser Zusammenarbeit werden im Rahmen der nach Artikel 341 vorgesehenen Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft relevante Interessenträger einbezogen, insbesondere die Sozialpartner, sowie sonstige Organisationen der Zivilgesellschaft.


ARTIKEL 180

Streitbeilegung

Die Artikel 250 bis einschließlich 254 des Kapitels 14 dieses Titels gelten nicht für Streitigkeiten, die unter dieses Kapitel fallen. Bei derartigen Streitigkeiten erörtern die Vertragsparteien, nachdem das Panel seinen Abschlussbericht nach den Artikeln 248 und 249 vorgelegt hat, unter Berücksichtigung des Berichts, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Kooperationsausschuss überwacht die Umsetzung dieser Maßnahmen und verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 179 Absatz 3.


KAPITEL 11

TRANSPARENZ

ARTIKEL 181

Ziel

In Anerkennung der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen haben kann, sind die Vertragsparteien bestrebt, ein berechenbares Regelungsumfeld und effiziente Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, zu schaffen.

ARTIKEL 182

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Verwaltungsentscheidung“ eine Entscheidung, Handlung oder Maßnahme mit Rechtswirkung, die für eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung in einem Einzelfall gilt, was auch die Unterlassung einer Verwaltungsentscheidung nach dem Recht einer Vertragspartei umfasst,

b)    „betroffene Person“ eine Person, die von einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung betroffen sein kann, und


c)    „Maßnahme mit allgemeiner Geltung“ Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheidungen und gerichtliche Entscheidungen mit allgemeiner Geltung, die sich auf unter diesen Titel fallende Angelegenheiten beziehen, nach Maßgabe des Rechts einer Vertragspartei.

ARTIKEL 183

Veröffentlichung

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Maßnahmen mit allgemeiner Geltung in Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten

a)    umgehend über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium veröffentlicht oder anderweitig zugänglich gemacht werden, sodass sich alle Personen damit vertraut machen können,

b)    mit einer Erläuterung ihrer Gründe und Ziele versehen sind und

c)    zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten der Gesetze und sonstigen Vorschriften ausreichend Zeit lassen, zumindest wenn sie die Belastung der Wirtschaftsbeteiligten erhöhen, es sei denn, dies ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich. Dies gilt nicht für Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen.


ARTIKEL 184

Anfragen

(1)    Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu Gesetzen oder sonstigen Vorschriften in unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten zu beantworten.

(2)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei umgehend Informationen zur Verfügung und beantwortet Fragen zu geltenden oder in Ausarbeitung befindlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften in unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten.

ARTIKEL 185

Durchführung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

(1)    Jede Vertragspartei verwaltet in objektiver, unparteiischer und angemessener Weise alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung in Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten.

(2)    Jede Vertragspartei muss bei der Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall


a)    sich bemühen, die von einem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften innerhalb einer angemessenen Frist über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten, wobei sie die Art des Verfahrens angibt und eine Erklärung der Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung etwaiger zu klärender Fragen beifügt, und

b)    den betreffenden Personen vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung ausreichend Gelegenheit geben, Fakten und Argumente zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

ARTIKEL 186

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)    Von jeder Vertragspartei werden zur umgehenden Überprüfung und in begründeten Fällen Korrektur von Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf alle unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren von ihren Gerichten diskriminierungsfrei und unparteiisch durchgeführt werden. Diese Gerichte müssen unparteiisch und von der mit der Durchsetzung der Verwaltungsvorschriften betrauten Behörde unabhängig sein und dürfen kein Interesse am Ausgang der Angelegenheit haben.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die an den in Absatz 1 genannten Verfahren beteiligten Parteien,


a)    ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen, und

b)    Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechtsvorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die einschlägigen Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.

(3)    Die Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe b wird vorbehaltlich eines Rechtsbehelfs oder einer weiteren Überprüfung nach Maßgabe des Rechts der Vertragspartei von der mit der Durchsetzung der Verwaltungsvorschriften betrauten Behörde umgesetzt.

ARTIKEL 187

Verhältnis zu anderen Kapiteln

Dieses Kapitel lässt etwaige in anderen Kapiteln dieses Titels festgelegte besondere Vorschriften unberührt.


KAPITEL 12

INVESTITIONEN UND HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 188

Anwendungsbereich

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, ein besseres Umfeld für die Förderung der Investitions- und Handelsbeziehungen zwischen ihnen zu schaffen, und treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Bedingungen in den Bereichen Investitionen und Handel mit Dienstleistungen.

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele in Bereichen wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sozialleistungen, öffentliche Bildung, Sicherheit, Umweltschutz, einschließlich im Hinblick auf den Klimawandel, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen und neue Regelungen einzuführen.


(3)    Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei anstreben, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(4)    Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder ihres vorübergehenden Aufenthalts in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie die Vorteile 20 , die der anderen Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.

(5)    Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, die durch eine Regierung oder Behörde für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne von Kapitel 9 handelt oder nicht.

(6)    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen oder Finanzhilfen, einschließlich staatlich unterstützter Darlehen, Garantien und Versicherungen.


(7)    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:

a)    Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen 21 , mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

i)    Luftfahrzeugreparatur- und Luftfahrzeugwartungsdienstleistungen,

ii)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme,

iii)    Bodenabfertigungsdienstleistungen und

iv)    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

b)    audiovisuelle Dienstleistungen,

c)    Binnenschiffsverkehr und

d)    Seekabotage im Inlandsverkehr 22 .


ARTIKEL 189

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Luftfahrzeugreparatur- und Luftfahrzeugwartungsdienstleistungen“ entsprechende Arbeiten an einem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch sogenannte Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“);

b)    „Tätigkeiten oder Dienstleistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt“ Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt bzw. erbracht werden;

c)    „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme“ Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können;

d)    „erfasstes Unternehmen“ ein Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei, das gemäß Buchstabe h von einer juristischen Person der anderen Vertragspartei im Einklang mit dem geltenden Recht gegründet wurde und das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits gegründet war oder danach gegründet wurde;


e)    „grenzüberschreitender Handel mit Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen

i)    vom Gebiet der einen Vertragspartei aus in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

ii)    im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei;

f)    „wirtschaftliche Tätigkeit“ jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden;

g)    „Unternehmen“ eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person;

h)    „Niederlassung“ die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person im Gebiet einer Vertragspartei mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten;

i)    „bestehend“ am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits wirksam;


j)    „Bodenabfertigungsdienste“ die Erbringung folgender Dienstleistungen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering), Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden und Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung; vom Begriff „Bodenabfertigungsdienste“ nicht erfasst sind: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Luftfahrzeugreparatur und ‑wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen;

k)    „juristische Person“ jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen;

l)    „juristische Person einer Vertragspartei“ 23

i)    im Falle der Europäischen Union:

A)    eine nach dem Recht der Europäischen Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet der Europäischen Union in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt 24 , oder

B)    eine Schifffahrtsgesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, die von einer natürlichen Person eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kontrolliert wird, deren Schiff in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert ist und die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führt;
ii)
   im Falle der Republik Usbekistan:

A)    eine nach dem Recht der Republik Usbekistan gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet der Republik Usbekistan in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, und

B)    eine Schifffahrtsgesellschaft mit Sitz außerhalb der Republik Usbekistan, die von einer in der Republik Usbekistan ansässigen natürlichen Person kontrolliert wird, deren Schiff in der Republik Usbekistan registriert ist und die Flagge der Republik Usbekistan Union führt;

m)    „Maßnahme einer Vertragspartei“ eine Maßnahme, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten wird: 25

i)    zentrale, regionale oder lokale Regierungen oder Behörden und

ii)    nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;

n)    „natürliche Person einer Vertragspartei”

i)    im Falle der Europäischen Union einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nach dessen Rechtsvorschriften 26 oder

ii)    im Falle der Republik Usbekistan einen Staatsangehörigen der Republik Usbekistan nach ihrem Recht;


o)    „Betrieb“ die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen;

p)    „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen;

q)    „Dienstleistung“ jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen;

r)    „Dienstleister“ eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte.

ARTIKEL 190

Horizontale Beschränkung von Dienstleistungen

(1)    Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels ist eine Vertragspartei in Bezug auf Sektoren oder Maßnahmen, die unter das GATS fallen, nicht verpflichtet, eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die sie im Rahmen des GATS für jeden Dienstleistungssektor, jeden Teilsektor und jede Art der Erbringung gewähren muss. Diese Bestimmung gilt ab dem Tag, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Verpflichtungen einer Vertragspartei im Rahmen des GATS liegt.


(2)    Zur Klarstellung: In Bezug auf Dienstleistungen werden GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union, einschließlich der Vorbehalte und des zugehörigen Anhangs über Ausnahmen nach Artikel II (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen.

(3)    Zur Klarstellung: Bis zum Beitritt der Republik Usbekistan zur WTO gilt die Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Usbekistan, einschließlich der Vorbehalte, die in den Anhängen 12-B, 12-C und 12-D aufgeführt ist.

ARTIKEL 191

Übereinkommen über wirtschaftliche Integration

Die nach diesem Kapitel gewährte Behandlung gilt nicht für die Behandlung, die eine Vertragspartei aufgrund eines Abkommens gewährt, das den Handel mit Dienstleistungen (einschließlich der Niederlassung im Dienstleistungsbereich) erheblich liberalisiert und die Kriterien der Artikel V und Vbis GATS erfüllt, oder eines Abkommens, das die Niederlassung zum Zwecke anderer Wirtschaftstätigkeiten in erheblichen Umfang liberalisiert und dieselben Kriterien erfüllt, in Bezug auf solche Tätigkeiten.


ARTIKEL 192

Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen

(1)    Eine Vertragspartei entspricht umgehend allen Ersuchen der anderen Vertragspartei um spezifische Informationen über ihre Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, einschließlich Normen und Kriterien für die Lizenzierung und Zertifizierung von Investoren und Dienstleistern, sowie um Auskünfte bezüglich der zuständigen Regulierungsstelle oder sonstiger einschlägiger Stellen sowie über internationale Übereinkünfte, die sich auf Angelegenheiten beziehen oder auswirken, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen. Jede Vertragspartei richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein und teilt der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten mit. Diese Auskunftsstellen erteilen Investoren und Dienstleistern der anderen Vertragspartei auf Anfrage spezifische Auskünfte zu allen genannten Fragen.

(2)    Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die sich auf die Funktionsweise dieses Kapitels beziehen oder auswirken. Ist eine solche Veröffentlichung nicht zweckmäßig, so werden die Informationen über diese Maßnahmen auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

(3)    Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.


ABSCHNITT 2

INVESTITIONEN

ARTIKEL 193

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Niederlassung oder Geschäftstätigkeit in ihrem Gebiet im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten folgender Akteure auswirken:

a)    juristischer Personen der anderen Vertragspartei und

b)    erfasster Unternehmen.

ARTIKEL 194

Meistbegünstigung und Inländerbehandlung

(1)    Unbeschadet der in Anhang 12-A und in den GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union und in Anhang 12-B enthaltenen Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei juristischen Personen der anderen Vertragspartei sowie erfassten Unternehmen hinsichtlich der Niederlassung und Geschäftstätigkeit in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie juristischen Personen eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen gewährt.


(2)    Unbeschadet der in Anhang 12-A und in den GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union und in Anhang 12-B enthaltenen Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei juristischen Personen der anderen Vertragspartei sowie erfassten Unternehmen hinsichtlich der Niederlassung und Geschäftstätigkeit in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen juristischen Personen und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen gewährt.

(3)    Die nach Absatz 2 gewährte Behandlung bedeutet

a)    in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierungsebene der Republik Usbekistan eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Zuständigkeitsebene juristischen Personen der Republik Usbekistan und ihren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in ihrem Hoheitsgebiet gewährt, und

b)    in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaates oder eine Regierungsebene in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung oder Regierungsebene in ähnlichen Situationen juristischen Personen dieses Mitgliedstaates und ihren Unternehmen in dessen Gebiet gewährt.

(4)    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den juristischen Personen der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus:

a)    einer internationalen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder


b)    Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS vorsehen.

(5)    Zur Klarstellung: Die in Absatz 1 genannte Behandlung umfasst keine in anderen internationalen Übereinkünften vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren.

(6)    Zur Klarstellung: Materiellrechtliche Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen internationalen Übereinkünften stellen für sich allein genommen keine Behandlung im Sinne von Absatz 1 dar. Hingegen können Maßnahmen einer Vertragspartei nach solchen Bestimmungen 27 eine solche Behandlung darstellen und somit zu einem Verstoß gegen diesen Artikel führen.

ARTIKEL 195

Höheres Management und Leitungsorgane

Unbeschadet der in Anhang 12-A und in den GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union und in Anhang 12-B aufgeführten Vorbehalte darf eine Vertragspartei von einem erfassten Unternehmen nicht verlangen, Einzelpersonen einer bestimmten Staatsangehörigkeit als leitende Angestellte, Führungskräfte oder Mitglieder von Leitungsorganen zu ernennen.


ARTIKEL 196

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einer juristischen Person der anderen Vertragspartei oder einem erfassten Unternehmen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, einführt oder aufrechterhält,

a)    die Geschäfte mit dieser juristischen Person oder diesem erfassten Unternehmen verbieten oder

b)    gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile dieser juristischen Person oder dem erfassten Unternehmen gewährt würden, und zwar auch dann, wenn die Maßnahmen Geschäfte mit einer Person verbieten, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle diese juristische Person oder das erfasste Unternehmen stehen.



ABSCHNITT 3

GRENZÜBERSCHREITENDER HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 197

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen von Dienstleistern der anderen Vertragspartei auswirken.

ARTIKEL 198

Inländerbehandlung

(1)    Unbeschadet des Artikels 190 gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei in den Sektoren, für die Verpflichtungen in den GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union und in Anhang 12-C vorgesehen sind, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.

(2)    Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.


(3)    Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.

(4)    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

ARTIKEL 199

Schrittweise weitere Liberalisierung

(1)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Einklang mit diesem Abschnitt die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um nach und nach für einen weitergehenden grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Entwicklung ihres jeweiligen Dienstleistungssektors zu sorgen.

(2)    Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ gibt Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 ab.

(3)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, keine Maßnahmen einzuführen, durch die die Bedingungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen restriktiver werden, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses Abkommens waren.


ARTIKEL 200

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Dienstleister der anderen Vertragspartei die Vorteile dieses Abschnitts verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, einführt oder aufrechterhält,

a)    die Geschäfte mit dem betreffenden Dienstleister verbieten oder

b)    gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn dem betreffenden Dienstleister die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile gewährt würden, einschließlich Maßnahmen, die Geschäfte mit einer Person verbieten, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Dienstleister steht.


ABSCHNITT 4

EINREISE UND VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN

ARTIKEL 201

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)    Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet durch natürliche Personen der anderen Vertragspartei auswirken, die in dieses Gebiet einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten und die unter folgende Kategorien fallen:

a)    zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende,

b)    Anbieter vertraglicher Dienstleistungen und

c)    unternehmensintern transferierte Personen.

(2)    Soweit in diesem Abschnitt keine Verpflichtungen eingegangen werden, behalten alle Anforderungen, die nach dem Recht einer Vertragspartei in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen vorgesehen sind, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Vorschriften, ihre Gültigkeit.

(3)    Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts behalten alle Anforderungen, die nach dem Recht einer Vertragspartei in Bezug auf die Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit vorgesehen sind, einschließlich der Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.


(4)    Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.

(5)    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende“ natürliche Personen in Führungspositionen innerhalb einer juristischen Person einer Vertragspartei, die

i)    für die Gründung eines Unternehmens dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei verantwortlich sind,

ii)    keine andere Dienstleistung anbieten oder erbringen bzw. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben als diejenige, die für die Gründung dieses Unternehmens erforderlich ist, und

iii)    keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhalten;

b)    „Anbieter vertraglicher Dienstleistungen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei – außer über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal – beschäftigt sind, die nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist und einen Bona-fide-Vertrag 28 über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher im Gebiet der anderen Vertragspartei geschlossen hat, der die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten 29 erfordert, die


i)    solche Dienstleistungen als Beschäftigte der juristischen Person während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Tag ihres Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt angeboten haben,

ii)    zu diesem Zeitpunkt über Folgendes verfügen:

A)    Berufserfahrung im betreffenden Tätigkeitsbereich 30 von mindestens drei Jahren im Falle natürlicher Personen aus der Europäischen Union bzw. von mindestens fünf Jahren im Falle natürlicher Personen aus der Republik Usbekistan,

B)    einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation 31 und

C)    die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben sind, und

iii)    keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhalten;

c)    „unternehmensintern transferierte Personen“ natürliche Personen, die


i)    bei einer juristischen Person einer Vertragspartei oder einer ihrer Zweigniederlassungen beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt sind – und zwar während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Tag ihres Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei,

ii)    zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind,

iii)    vorübergehend in ein Unternehmen der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden, 32 das zu derselben Gruppe gehört wie die juristische Person oder die Zweigniederlassung, aus der sie transferiert werden, einschließlich ihrer Repräsentanz, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Muttergesellschaft, und

iv)    die im Falle der Europäischen Union zu folgenden Kategorien gehören:

A)    in einer Schlüsselposition beschäftigte Führungskräfte, die in erster Linie für das Management des Unternehmens 33 im Gebiet der anderen Vertragspartei verantwortlich sind und hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder entsprechender Instanzen stehen oder von ihnen allgemeine Weisungen erhalten und zu deren Aufgaben folgende gehören:

1)    Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen oder Unterabteilungen,

2)    Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte und


3)    Befugnis, Empfehlungen bezüglich Einstellungen oder Entlassungen oder sonstiger Personalentscheidungen abzugeben, oder

B)    Spezialisten, die über Spezialkenntnisse verfügen, die für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung des Unternehmens unerlässlich sind; bei der Bewertung dieser Kenntnisse werden nicht nur die das Unternehmen betreffenden spezifischen Kenntnisse berücksichtigt, sondern es wird auch berücksichtigt, ob die Person über ein hohes Qualifikationsniveau, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung, für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten verfügt, die spezifische Fachkenntnisse – einschließlich der möglichen Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf – erfordern, oder

v)    die im Falle der Republik Usbekistan im Gebiet dieser Vertragspartei tätig sind, nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan besitzen und folgende Mindestkriterien erfüllen:

A)    abgeschlossene Hochschulausbildung mit Relevanz für den ausgeübten Beruf,

B)    mindestens fünfjährige Erfahrung in dem fraglichen Tätigkeitsbereich und

C)    Jahresgehalt (Vergütung) in der Republik Usbekistan im Wert von mindestens 22 000 SZR.


ARTIKEL 202

Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

(1)    In Bezug auf die Sektoren, Teilsektoren und Tätigkeiten, die in den GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union oder in Anhang 12-B aufgeführt sind und den darin genannten Vorbehalten unterliegen 34 ,

a)    gestattet eine Vertragspartei

i)    die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Personen und zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und

ii)    die Beschäftigung von unternehmensintern transferierten Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und

b)    darf eine Vertragspartei weder für ein Teilgebiet noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen der Gesamtzahl der natürlichen Personen, die ein Unternehmen als unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende in einem bestimmten Sektor beschäftigen darf, in Form zahlenmäßiger Quoten oder wirtschaftlicher Bedarfsprüfungen oder diskriminierende Beschränkungen aufrechterhalten oder einführen.

(2)    Die zulässige Aufenthaltsdauer ist im Fall von unternehmensintern transferierten Personen auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren und im Fall von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden auf höchstens 90 Tage 35 begrenzt.


ARTIKEL 203

Anbieter vertraglicher Dienstleistungen

(1)    In Bezug auf die Sektoren, Teilsektoren und Tätigkeiten, die in den GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union oder in Anhang 12-D aufgeführt sind und den darin genannten Vorbehalten unterliegen 36 , darf eine Vertragspartei keine Beschränkungen der Gesamtzahl der Anbieter vertraglicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei, denen die vorübergehende Einreise gestattet wird, in Form zahlenmäßiger Quoten oder wirtschaftlicher Bedarfsprüfungen sowie keine diskriminierenden Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten.

(2)    Der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, wo die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.

(3)    Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann.

(4)    Die zulässige Aufenthaltsdauer ist auf insgesamt höchstens drei Monate je Zwölfmonatszeitraum begrenzt oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.


ARTIKEL 204

Transparenz

(1)    Jede Vertragspartei macht Informationen über relevante Maßnahmen, die sich auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen der anderen Vertragspartei im Sinne von Artikel 201 Absatz 1 beziehen, öffentlich zugänglich.

(2)    Die Informationen nach Absatz 1 umfassen, soweit möglich, die folgenden für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen relevanten Informationen:

a)    die Einreisevoraussetzungen,

b)    eine indikative Liste der Unterlagen, die zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen erforderlich sein können,

c)    die voraussichtliche Bearbeitungsdauer,

d)    die geltenden Gebühren,

e)    gegebenenfalls Rechtsbehelfsverfahren und

f)    einschlägige Rechtsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen betreffen.


ABSCHNITT 5

REGULIERUNGSRAHMEN

UNTERABSCHNITT A

INTERNE REGULIERUNG

ARTIKEL 205

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)    Dieser Abschnitt gilt nur für Sektoren, für die in Anhang 12-A und den GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union sowie in den Anhängen 12-B, 12-C und 12-D im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und ‑verfahren, Qualifikationserfordernissen und ‑verfahren Verpflichtungen vorgesehen sind, die sich auswirken auf

a)    den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen,

b)    die Niederlassung oder Geschäftstätigkeit oder

c)    die Erbringung einer Dienstleistung mittels Anwesenheit einer unter die Kategorien natürlicher Personen gemäß Artikel 201 fallenden natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei.


(2)    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle, die von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragene Befugnisse ausübt und berechtigt ist, über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmigung, zwecks Ausübung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten als Dienstleistungen ein Unternehmen zu gründen, zu entscheiden;

b)    „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine Person bei dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich auf Änderung oder Erneuerung einer Zulassung, einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;

c)    „Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die eine Person im Hinblick auf den Erhalt, die Änderung oder die Erneuerung einer Genehmigung für die Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten erfüllen muss;

d)    „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse für den Erhalt einer Genehmigung zur Erbringung einer Dienstleistung erfüllt;

e)    „Qualifikationserfordernisse“ materielle Anforderungen an die Kompetenz einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung nachweislich erfüllt sein müssen.


ARTIKEL 206

Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation

(1)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungserfordernisse und ‑verfahren sowie die Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern. Diese Kriterien müssen vorab festgelegt werden und klar, eindeutig, objektiv, transparent und für die Öffentlichkeit und interessierte Personen zugänglich sein.

(2)    Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung oder eine Zulassung, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt.

(3)    Jede Vertragspartei unterhält gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren, die auf Ersuchen eines betroffenen Dienstleisters oder einer betroffenen juristischen Person der anderen Vertragspartei eine umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf die Niederlassung, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Rechtsbehelfe gewährleisten. Werden solche Verfahren nicht so durchgeführt, dass sie von der Behörde, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, unabhängig sind, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

(4)    Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der verfügbaren natürlichen Ressourcen oder technischen Kapazitäten begrenzt, so wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Kandidaten an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt. Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei legitimen politischen Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.


ARTIKEL 207

Zulassungs- und Qualifikationsverfahren

(1)    Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und ‑formalitäten müssen klar sein, im Voraus bekannt gegeben werden und dürfen nicht per se eine Beschränkung für die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen. Jede Vertragspartei muss sich bemühen, die betreffenden Verfahren und Formalitäten so einfach wie möglich zu gestalten, und darf die Bereitstellung der Dienstleistung oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Etwaige Zulassungs- oder Genehmigungsgebühren 37 sollten angemessen und transparent sein und dürfen nicht per se die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Ausübung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit einschränken.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Entscheidungen der zuständigen Behörde allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidungen unabhängig treffen und gegenüber den Personen, die die Dienstleistungen erbringen oder die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, für die die Zulassung oder die Genehmigung erforderlich ist, nicht rechenschaftspflichtig sein.

(3)    Sind für die Anträge bestimmte Fristen vorgesehen, ist dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags einzuräumen. Die zuständige Behörde beginnt ohne ungebührliche Verzögerung mit der Bearbeitung der Anträge. Nach Möglichkeit sollten elektronisch eingereichte Anträge nach Maßgabe derselben Echtheitskriterien akzeptiert werden wie Anträge in Papierform.


(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen und öffentlich zugänglich zu machen.

(5)    Die zuständige Behörde erteilt dem Antragsteller auf Anfrage ohne ungebührliche Verzögerung Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

(6)    Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht unvollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu ergänzen, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zu beheben.

(7)    Nach Möglichkeit sollte die zuständige Behörde beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptieren.

(8)    Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab, so teilt sie dies dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung schriftlich mit. Sie teilt dem Antragsteller auf Anfrage auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs mit. Antragsteller sollten innerhalb angemessener Fristen erneut einen Antrag stellen dürfen.

(9)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Zulassung oder Genehmigung nach ihrer Erteilung gemäß den darin festgelegten Bedingungen ohne ungebührliche Verzögerung wirksam wird.


UNTERABSCHNITT B

ZUSTELLDIENSTE

ARTIKEL 208

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)    In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Erbringung von Zustelldiensten festgelegt, für die Verpflichtungen in Anhang 12-A und den GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union sowie in den Anhängen 12-B, 12-C und 12-D vorgesehen sind.

(2)    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „Zustelldienste“ Post-, Expresszustell- oder Expresspostdienste, die die folgenden Tätigkeiten umfassen: die Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen;

b)    „Expresszustelldienste“ die Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen mit höherer Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit und kann Mehrwertdienste wie die Abholung am Ausgangsort, die persönliche Zustellung an den Empfänger, die Sendungsverfolgung, die Möglichkeit zur Änderung von Bestimmungsort und Empfänger während der Beförderung oder eine Empfangsbestätigung einschließen;


c)    „Expresspostdienste“ internationale Expresszustelldienste, die über die EMS Cooperative, den freiwilligen Zusammenschluss der benannten Postbetreiber im Rahmen des Weltpostvereins (WPV), erbracht werden;

d)    „Lizenz“ eine Genehmigung, die eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei einem Anbieter von Zustelldiensten erteilen kann und die ihn zur Bereitstellung von Post-, Expresszustell- oder Expresspostdiensten berechtigt;

e)    „Postsendung“ eine Sendung bis zu 31,5 kg, die in der endgültigen Form adressiert ist, in der sie von einem Anbieter von Zustelldiensten befördert werden soll, und die Sendungen wie Briefe oder Pakete umfassen kann;

f)    „Monopol“ das auf einer gesetzlichen Maßnahme basierende ausschließliche Recht, bestimmte Zustelldienste innerhalb des Gebiets oder eines Teilgebiets einer Vertragspartei zu erbringen;

g)    „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung von Zustelldiensten einer bestimmten Qualität innerhalb des Gebiets oder eines Teilgebiets einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Kunden.


ARTIKEL 209

Universaldienst

(1)    Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtung, die sie aufrechtzuerhalten wünscht, festzulegen und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden. Jede Universaldienstverpflichtung wird gegenüber allen Anbietern, die ihr unterliegen, in transparenter, diskriminierungsfreier und neutraler Weise gehandhabt.

(2)    Verlangt eine Vertragspartei, dass Dienste für eingehende Expresspost auf der Grundlage des Universaldienstes erbracht werden, so darf sie diesem Dienst keine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen internationalen Expresszustelldiensten gewähren.

ARTIKEL 210

Finanzierung des Universaldienstes

Eine Vertragspartei darf zur Finanzierung der Erbringung eines Universaldienstes keine Gebühren oder sonstigen Abgaben auf die Erbringung eines Zustelldienstes erheben, der kein Universaldienst ist. 38


ARTIKEL 211

Verhinderung marktverzerrender Praktiken

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Zustelldiensten, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet.

ARTIKEL 212

Lizenzen

(1)    Verlangt eine Vertragspartei für die Bereitstellung von Zustelldiensten eine Lizenz, so macht sie Folgendes öffentlich zugänglich:

a)    alle Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und

b)    die Lizenzbedingungen.

(2)    Die Verfahren, Verpflichtungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Lizenzerteilung müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.


(3)    Lehnt eine zuständige Behörde den Lizenzantrag ab, so teilt sie dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung schriftlich mit. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein, das Antragsteller anstrengen können, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde. Diese unabhängige Stelle kann ein Gericht sein.

ARTIKEL 213

Unabhängigkeit der Regulierungsstelle

(1)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsstelle, die rechtlich und organisatorisch unabhängig von Anbietern von Zustelldiensten ist. Ist eine Vertragspartei Eigentümerin eines Anbieters von Zustelldiensten oder kontrolliert sie diesen, so stellt sie eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

(2)    Die Regulierungsstellen führen ihre Aufgaben transparent und zügig aus und müssen über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragene Aufgabe erfüllen zu können. Ihre Entscheidungen müssen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sein.


UNTERABSCHNITT C

TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE

ARTIKEL 214

Anwendungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für Telekommunikationsnetze und ‑dienste festgelegt, für die Verpflichtungen in Anhang 12-A und den GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union sowie in den Anhängen 12-B, 12-C und 12-D vorgesehen sind.

ARTIKEL 215

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)    „zugehörige Einrichtungen“ Dienste, physische Infrastrukturen und sonstige mit einem Telekommunikationsnetz oder ‑dienst verbundene Einrichtungen, die die Erbringung von Diensten über das betreffende Netz bzw. diesen Dienst ermöglichen oder ermöglichen könnten;


b)    „wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder ‑dienstes,

i)    die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und

ii)    die hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung unter wirtschaftlichen oder technischen Aspekten praktisch nicht ersetzbar sind;

c)    „Zusammenschaltung“ die Herstellung einer Verbindung zwischen öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die von einem oder verschiedenen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten genutzt werden, um den Nutzern eines Anbieters die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Anbieters oder den Zugang zu von einem anderen Anbieter bereitgestellten Diensten zu ermöglichen. Die Dienste können von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, bereitgestellt werden;

d)    „Mietleitung“ Telekommunikationsdienste oder ‑einrichtungen, einschließlich solcher virtueller Art, die Kapazität für die zweckbestimmte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr benannten Punkten bereithalten;

e)    „Hauptanbieter“ einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund der Nutzung seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an einem relevanten Markt für Telekommunikationsnetze oder ‑dienste (hinsichtlich Preis und Versorgung) erheblich beeinflussen kann;


f)    „Netzelement“ eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschließlich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden;

g)    „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das vollständig oder überwiegend für die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zwischen Netzabschlusspunkten genutzt wird;

h)    „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird;

i)    „Telekommunikation“ die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;

j)    „Telekommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen;

k)    „Regulierungsbehörde für Telekommunikation“ die Stelle(n), die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der unter diesen Abschnitt fallenden Telekommunikationsnetze und ‑dienste beauftragt wurde(n);


l)    „Telekommunikationsdienst“ eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und dem Empfang von Signalen, einschließlich Rundfunksignalen, über Telekommunikationsnetze, einschließlich solcher, die für Rundfunk verwendet werden, besteht, nicht aber eine Dienstleistung, die in der Bereitstellung von Inhalten, die über Telekommunikationsnetze und ‑dienste übertragen werden, oder in der redaktionellen Kontrolle über diese Inhalte besteht;

m)    „Universaldienst“ das Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern oder einer Gruppe von Nutzern innerhalb des Gebiets oder eines Teilgebiets einer Vertragspartei unabhängig von ihrem geografischen Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden muss;

n)    „Nutzer“ jede Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.

ARTIKEL 216

Regulierungsbehörde für Telekommunikation

(1)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde für Telekommunikation, die

a)    rechtlich und organisatorisch unabhängig von allen Anbietern von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsausrüstung ist,

b)    Verfahren anwendet und Entscheidungen erlässt, die gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sind,


c)    unabhängig handelt und bei der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung der in den Artikeln 218 bis 220, 222 und 223 festgelegten Verpflichtungen keine Weisungen von anderen Stellen einholt oder entgegennimmt,

d)    über die Regulierungsbefugnis sowie über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügt, um diese Aufgaben erfüllen zu können,

e)    befugt ist sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten auf Anfrage umgehend alle Informationen 39 – auch über finanzielle Aspekte – zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind, und

f)    ihre Befugnisse transparent und zügig ausübt.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Aufgaben der Regulierungsbehörde für Telekommunikation in leicht zugänglicher und klarer Form veröffentlicht werden, insbesondere dann, wenn diese Aufgaben mehreren Stellen übertragen werden.

(3)    Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin von Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten oder behält sie die Kontrolle über diese, ist sie bestrebt, eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen.


(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, die von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation betroffen sind, das Recht haben, bei einer von der Regulierungsbehörde und anderen betroffenen Parteien unabhängigen Rechtsbehelfsstelle Rechtsbehelf einzulegen. Bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens bleibt die Entscheidung wirksam, sofern nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei vorläufige Maßnahmen erlassen werden.

ARTIKEL 217

Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten

(1)    Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung für die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, so macht sie die Arten genehmigungspflichtiger Dienste sowie sämtliche Genehmigungskriterien, geltenden Verfahren und die allgemein mit der betreffenden Genehmigung verknüpften Bedingungen öffentlich zugänglich.

(2)    Verlangt eine Vertragspartei eine förmliche Genehmigungsentscheidung, so nennt sie eine angemessene Frist, die normalerweise für die Erwirkung einer solchen Entscheidung erforderlich ist, und teilt dies in transparenter Weise mit. Sie bemüht sich, sicherzustellen, dass die Entscheidung innerhalb der genannten Frist erlassen wird.

(3)    Alle Genehmigungskriterien und geltenden Verfahren müssen objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Alle Verpflichtungen und Bedingungen, die einer Genehmigung auferlegt oder mit ihr verbunden sind, müssen diskriminierungsfrei, transparent, verhältnismäßig und auf die bereitgestellten Dienste bezogen sein.


(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller eine schriftliche Begründung für die Verweigerung oder den Widerruf einer Genehmigung oder die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen erhält. In solchen Fällen hat der Antragsteller das Recht, bei einer Rechtsbehelfsstelle Rechtsbehelf einzulegen.

(5)    Verwaltungsgebühren, die den Anbietern auferlegt werden, müssen angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein.

ARTIKEL 218

Zusammenschaltung

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste berechtigt und – wenn ein anderer Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste darum ersucht – verpflichtet ist, zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste eine Zusammenschaltung auszuhandeln.

ARTIKEL 219

Zugang und Nutzung

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedem von einer juristischen Person der anderen Vertragspartei gegründeten Unternehmen oder jedem Dienstleister der anderen Vertragspartei zu angemessenen, diskriminierungsfreien 40 Bedingungen der Zugang zu und die Nutzung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten gestattet wird. Diese Verpflichtung wird unter anderem durch Umsetzung der Absätze 2 bis 5 erfüllt.


(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von einer juristischen Person der anderen Vertragspartei gegründete Unternehmen oder Dienstleister der anderen Vertragspartei Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, einschließlich privater Mietleitungen, haben und sie nutzen dürfen, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich des Absatzes 5 sicher, dass den betreffenden Unternehmen und Dienstleistern gestattet wird,

a)    End- oder sonstige Geräte, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschließen,

b)    private gemietete oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder mit Leitungen zusammenzuschalten, die von einem anderen Unternehmen oder Dienstleister gemietet wurden oder sich in dessen Eigentum befinden, und

c)    Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der allgemeinen Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit erforderlich sind.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von einer juristischen Person der anderen Vertragspartei gegründete Unternehmen oder Dienstleister der anderen Vertragspartei öffentliche Telekommunikationsnetze und ‑dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzüberschreitend, auch für die interne Kommunikation dieser Unternehmen oder Dienstleister, und für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.


(4)    Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen oder zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zum Zunichtemachen oder zur Schmälerung der Vorteile nach diesem Kapitel führen würden.

(5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um

a)    die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen, oder

b)    die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste zu schützen.

(6)    Dieser Artikel kommt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder am Tag des Beitritts der Republik Usbekistan zur WTO zur Anwendung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

ARTIKEL 220

Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer Streitigkeit zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Abschnitt ergeben, und auf Ersuchen einer an der Streitigkeit beteiligten Partei die Regulierungsbehörde für Telekommunikation innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens eine verbindliche Entscheidung erlässt, um die Streitigkeit beizulegen.


(2)    Die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung und haben das Recht, gemäß Artikel 217 Absatz 4 Rechtsbehelf einzulegen.

(3)    Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 schließt eine Klage einer betroffenen Vertragspartei vor einem Gericht nicht aus.

ARTIKEL 221

Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern

Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere

a)    die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,

b)    die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und

c)    das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevanter Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.


ARTIKEL 222

Zusammenschaltung mit Hauptanbietern

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste an jedem Punkt ihres Netzes, an dem dies technisch machbar ist, eine Zusammenschaltung anbieten. Die Zusammenschaltung erfolgt

a)    unter diskriminierungsfreien Bedingungen, unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung, und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet,

b)    fristgerecht, unter Bedingungen, unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzelemente oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die bereitzustellende Dienstleistung nicht benötigt, und

c)    auf Anfrage nicht nur an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, sondern auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.

(2)    Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.


(3)    Die Hauptanbieter machen ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen bzw. ihre Standardzusammenschaltungsangebote der Öffentlichkeit zugänglich.

ARTIKEL 223

Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet den Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste seine wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, sofern dies zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist.

(2)    Ist eine Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation erforderlich, um die Einhaltung von Absatz 1 zu gewährleisten, so

a)    ist diese Entscheidung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgenommenen Marktbewertung zu begründen,

b)    wird der Regulierungsbehörde für Telekommunikation die Befugnis erteilt,

i)    festzulegen, welche wesentlichen Einrichtungen von einem Hauptanbieter zur Verfügung gestellt werden müssen, und

ii)    von einem Hauptanbieter zu verlangen, dass er einen entbündelten Zugang zu seinen Netzelementen, die wesentliche Einrichtungen sind, anbietet.


ARTIKEL 224

Knappe Ressourcen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran offen, objektiv, fristgerecht, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sowie im Rahmen der Verwirklichung von Zielen allgemeinen Interesses erfolgt. Die Verfahren sowie die mit den Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen und Verpflichtungen müssen auf objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und verhältnismäßigen Kriterien beruhen.

(2)    Angaben zur aktuellen Nutzung zugewiesener Frequenzbänder werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.

ARTIKEL 225

Universaldienst

(1)    Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht, festzulegen und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden.

(2)    Jede Vertragspartei verwaltet die Universaldienstverpflichtungen in einer transparenten, objektiven, diskriminierungsfreien und wettbewerbsneutralen Weise, die keine größere Belastung darstellt, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.


(3)    Beschließt eine Vertragspartei, einen Universaldienstanbieter zu benennen, so stellt sie sicher, dass die Verfahren für die Benennung von Universaldienstanbietern allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste offenstehen. Die Benennung erfolgt nach einem effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren.

(4)    Beschließt eine Vertragspartei, die Universaldienstanbieter zu entschädigen, so stellt sie sicher, dass diese Entschädigung die durch die Universaldienstverpflichtung verursachten Nettokosten nicht übersteigt.

ARTIKEL 226

Vertraulichkeit von Informationen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die im Rahmen von Verhandlungen über Vereinbarungen gemäß den Artikeln 219, 220, 223 und 224 Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

(2)    Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation und damit zusammenhängender Verkehrsdaten, die bei der Benutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste übermittelt werden, mit der Maßgabe, dass die zu diesem Zweck angewandten Maßnahmen kein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen.


UNTERABSCHNITT D

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 227

Anwendungsbereich

(1)    Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen, für die Verpflichtungen in Anhang 12-A und den GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union sowie in den Anhängen 12-B, 12-C und 12-D vorgesehen sind.

(2)    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der in Artikel 189 Buchstabe b genannte Ausdruck „Tätigkeiten oder Dienstleistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt“

a)    von einer Zentralbank, einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik ausgeübte Tätigkeiten,

b)    Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und

c)    sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel einer Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden.


(3)    Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 189 Buchstabe q gilt Folgendes: Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der in Absatz 2 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzdienstleister ausgeübt wird, so schließt der Ausdruck „Dienstleistung“ diese Tätigkeiten ein.

(4)    Artikel 189 Buchstabe b gilt nicht für Dienstleistungen, die unter diesen Abschnitt fallen.

ARTIKEL 228

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird; zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

i)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

A)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

1)    Lebensversicherung,

2)    Nichtlebensversicherung,


B)    Rückversicherung und Retrozession,

C)    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und ‑agenturen und

D)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung,

ii)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

A)    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

B)    Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

C)    Finanzleasing,

D)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

E)    Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,

F)    Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit


1)    Geldmarktinstrumenten (einschließlich Schecks, Wechseln und Einlagenzertifikaten),

2)    Devisen,

3)    derivativen Instrumenten, einschließlich Futures und Optionen,

4)    Wechselkurs- und Zinsinstrumenten einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen usw.,

5)    übertragbaren Wertpapieren,

6)    sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschließlich ungeprägten Goldes,

G)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

H)    Geldmaklergeschäfte,

I)    Vermögensverwaltung wie Cash Management und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

J)    Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,


K)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und

L)    Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Buchstaben A bis K aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und ‑beratung sowie Beratung über Akquisitionen und über Unternehmensumstrukturierungen und ‑strategien;

b)    „Finanzdienstleister“ jede Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen möchte oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist;

c)    „öffentliche Stelle“

i)    eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu geschäftsüblichen Bedingungen befasst ist, oder

ii)    eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;

e)    „Selbstregulierungsorganisation“ alle nichtstaatlichen Stellen, einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder ‑märkten, Clearingstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegebenenfalls aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben.


ARTIKEL 229

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1)    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten wie etwa

a)    Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat,

b)    Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

(2)    Stehen diese Maßnahmen nicht mit diesem Abkommen im Einklang, so dürfen sie nicht genutzt werden, um Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen zu umgehen.

(3)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.


ARTIKEL 230

Internationale Standards

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften darum, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht, für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und ‑vermeidung im Finanzdienstleistungssektor umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen international vereinbarten Standards zählen unter anderem die von den folgenden Gremien angenommenen Standards: Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS), insbesondere sein „Kernprinzip für eine wirksame Bankenaufsicht“, Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS), insbesondere ihre „Grundsätze für Versicherungen“, Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO), insbesondere ihre „Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung“, Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und Globales Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, ein Gremium der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

ARTIKEL 231

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sein müssen oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu erhalten müssen, um Finanzdienstleistungen im Gebiet der erstgenannten Vertragspartei erbringen zu können, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass die Selbstregulierungsorganisation die in Artikel 194 genannten Verpflichtungen erfüllt.


ARTIKEL 232

Clearing- und Zahlungssysteme

Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, unter den für die Gewährung von Inländerbehandlung geltenden Bedingungen Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Clearingsystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei.


UNTERABSCHNITT E

INTERNATIONALE SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 233

Anwendungsbereich und Verpflichtungen

(1)    In diesem Artikel werden die Grundsätze für die Liberalisierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr dargelegt.

(2)    Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei der multimodale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt – mit einem durchgehenden Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das Recht der Anbieter internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, zu diesem Zweck Verträge direkt mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen.

(3)    Hinsichtlich der in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen gestattet jede Vertragspartei juristischen Personen der anderen Vertragspartei die Niederlassung in ihrem Gebiet durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die den eigenen juristischen Personen oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von juristischen Personen eines Drittlands gewährten Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.


(4)    Die unter Absatz 3 fallenden Tätigkeiten umfassen Folgendes:

a)    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen durch direkten Kundenkontakt, von Preisangebot bis Rechnungsstellung,

b)    Kauf und Weiterverkauf von Verkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, einschließlich Verkehrsdienstleistungen mit inländischen Verkehrsträgern, die für die Erbringung eines intermodalen Dienstes erforderlich sind,

c)    Ausfertigung von Unterlagen wie Beförderungsdokumenten, Zollpapieren oder sonstigen Dokumenten, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen,

d)    Bereitstellung von Geschäftsinformationen mit Mitteln jeglicher Art, auch über computergestützte Informationssysteme und durch elektronischen Datenaustausch, vorbehaltlich diskriminierungsfreier Beschränkungen im Telekommunikationsbereich,

e)    Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit anderen Schiffsagenturen und

f)    organisatorische Tätigkeiten im Namen von juristischen Personen, unter anderem im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.

(5)    Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr

a)    wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Markt und Handel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an und


b)    gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Hafeninfrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben und hinsichtlich der Zolleinrichtungen und der Zuweisung von Liegeplätzen und Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.

(6)    Bei der Anwendung der Grundsätze nach diesem Artikel

a)    nehmen die Vertragsparteien in künftige Abkommen mit Drittländern in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich der Beförderung von trockenen und flüssigen Massengütern sowie des Linienverkehrs, keine Ladungsanteilvereinbarungen auf und beenden solche gegebenenfalls bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist und

b)    beseitigen die Vertragsparteien alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führen keine neuen solchen Maßnahmen oder Hemmnisse ein.

(7)    Jede Vertragspartei stellt Anbietern der anderen Vertragspartei, die internationale Seeverkehrsdienstleistungen erbringen, die folgenden Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste sowie landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung.


KAPITEL 13

KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN UND TRANSFERS SOWIE SCHUTZMAẞNAHMEN

ARTIKEL 234

Leistungsbilanz und Kapitalverkehr

(1)    Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei Zahlungen und Transfers im Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung 41 und gegebenenfalls gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds, das auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen am 22. Juli 1944 angenommen wurde.

(2)    Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei hinsichtlich der Transaktionen in der Vermögensänderungs- und Kapitalbilanz den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, die im Einklang mit den in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften und mit den Bestimmungen des Kapitels 12 getätigt werden, einschließlich der Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.


(3)    Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens führt keine der Vertragsparteien neue Devisenbeschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit verbundenen laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Europäischen Union und der Republik Usbekistan ein und verschärft die bestehenden Regelungen nicht.

(4)    Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung von Handel und Investitionen den Kapitalverkehr zwischen ihnen zu erleichtern.

ARTIKEL 235

Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

(1)    Artikel 234 Absätze 1, 2 und 3 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass durch diese Bestimmungen eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden, die Folgendes betreffen:

a)    den Konkurs, die Insolvenz oder den Schutz von Gläubigerrechten,

b)    die Emission von und den Handel mit Wertpapieren oder Futures, Optionen und sonstigen Finanzinstrumenten,

c)    die Finanzberichterstattung oder das Führen von Aufzeichnungen über den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen,

d)    strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken,


e)    die Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Urteilen oder

f)    die soziale Sicherheit, die staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht in willkürlicher oder diskriminierender Art und Weise angewandt werden oder auf sonstige Weise eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellen.

ARTIKEL 236

Vorübergehende Schutzmaßnahmen

(1)    In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union oder für die Durchführung der Geld- oder Währungspolitik eines Mitgliedstaats, der nicht den Euro eingeführt hat, oder der Republik Usbekistan auftreten oder aufzutreten drohen, können die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Usbekistan für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers einführen oder aufrechterhalten.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.


ARTIKEL 237

Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten

(1)    Eine Vertragspartei, die mit ernsten Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert wird oder der solche Schwierigkeiten drohen, kann Maßnahmen zur Beschränkung des Kapitalverkehrs, von Zahlungen oder Transfers einführen oder aufrechterhalten. 42

(2)    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen

a)    müssen gegebenenfalls mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein,

b)    dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das zur Behebung der Umstände nach Absatz 1 notwendig ist,

c)    dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten und müssen schrittweise abgebaut werden, wenn sich die in Absatz 1 genannten Umstände verbessern,

d)    dürfen die Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig schädigen,

e)    müssen im Vergleich zu Drittländern in vergleichbarer Lage diskriminierungsfrei sein.

(3)    Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen. Entsprechende Maßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der dazugehörigen Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen vereinbar sein.


(4)    Beim Handel mit Dienstleistungen kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen. Solche Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel XII des GATS stehen.

(5)    Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 aufrechterhält oder eingeführt hat, unterrichtet darüber umgehend die andere Vertragspartei.

(6)    Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, so führen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen im Rahmen des Kooperationsausschusses, es sei denn, solche Konsultationen finden in anderen Foren statt. Bei den Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zur Ergreifung der betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

a)    der Art und dem Ausmaß der Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten,

b)    der Außenwirtschafts- und Außenhandelssituation und

c)    anderen möglicherweise zur Verfügung stehenden Korrekturmaßnahmen.

(7)    Bei den Konsultationen nach Absatz 6 wird geprüft, ob die Beschränkungen den Bedingungen der Absätze 1 und 2 gerecht werden. Alle einschlägigen statistischen Erkenntnisse und Tatsachenfeststellungen des Internationalen Währungsfonds werden – sofern sie vorliegen – anerkannt, und in den Schlussfolgerungen wird die Beurteilung der Zahlungsbilanz und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds berücksichtigt.


KAPITEL 14

STREITBEILEGUNG

ABSCHNITT 1

ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH

ARTIKEL 238

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Titels zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

ARTIKEL 239

Anwendungsbereich

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Titels (im Folgenden „erfasste Bestimmungen“).


ABSCHNITT 2

KONSULTATIONEN

ARTIKEL 240

Konsultationen

(1)    Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 239 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

(2)    Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen, in dem sie die strittige Maßnahme sowie die erfassten Bestimmungen aufführt, die ihrer Auffassung nach anwendbar sind.

(3)    Die Vertragspartei, an die sich das Konsultationsersuchen richtet, antwortet darauf umgehend, spätestens jedoch zehn Tage nach Eingang des Ersuchens. Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Konsultationsersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.


(4)    Konsultationen in dringenden Fällen, einschließlich derjenigen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgehalten. Die Konsultationen gelten innerhalb dieser 15 Tage als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(5)    Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf die Anwendung dieses Titels auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.

(6)    Die Konsultationen – insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen – sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.


ABSCHNITT 3

Panelverfahren

ARTIKEL 241

Einleitung von Panelverfahren

(1)    Eine Vertragspartei, die um Konsultationen nach Artikel 240 ersucht hat, kann um Einsetzung eines Panels ersuchen, wenn

a)    die Beschwerdegegnerin das Ersuchen nicht innerhalb von zehn Tagen nach seinem Eingang beantwortet,

b)    innerhalb der in Artikel 240 Absätze 3 oder 4 festgelegten Fristen keine Konsultationen stattfinden,

c)    sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder

d)    die Konsultationen abgeschlossen worden sind, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde.


(2)    Eine Vertragspartei, die um die Einsetzung eines Panels ersucht (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), übermittelt der Vertragspartei, die mutmaßlich gegen die erfassten Bestimmungen verstößt (im Folgenden „Beschwerdegegnerin“), und gegebenenfalls einer nach Absatz 3 beauftragten externen Stelle ein schriftliches Ersuchen (im Folgenden „Ersuchen um Einsetzung eines Panels“). Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen um Einsetzung eines Panels die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt.

(3)    Der Kooperationsausschuss kann beschließen, eine externe Stelle mit der Verwaltung von Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder mit der Bereitstellung von Unterstützung zu beauftragen. In dem betreffenden Beschluss werden auch die durch eine solche Beauftragung entstehenden Kosten geregelt.

ARTIKEL 242

Einsetzung eines Panels

(1)    Ein Panel setzt sich aus drei Panelmitgliedern zusammen.

(2)    Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Panels konsultieren die Vertragsparteien einander, um sich auf die Zusammensetzung des Panels zu einigen.


(3)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Panels, so ernennt jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Frist ein Panelmitglied von ihrer nach Artikel 243 erstellten Teilliste. Ernennt eine Vertragspartei innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist kein Panelmitglied von ihrer Teilliste, so wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist per Losentscheid das Panelmitglied aus der Teilliste dieser Vertragspartei aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Panelmitglieds delegieren.

(4)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist keine Einigung über den Vorsitz des Panels, so wählt der von der der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf dieser Frist per Losentscheid den Vorsitz des Panels aus der nach Artikel 243 erstellten Teilliste für den Vorsitz aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses kann diese per Losentscheid vorzunehmende Auswahl delegieren.

(5)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt das Panel nach einem Zeitraum von 15 Tagen, nachdem die drei ausgewählten Panelmitglieder ihre Ernennung gemäß Anhang 14-A angenommen haben, als eingesetzt. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich das Datum der Einsetzung des Panels.

(6)    Ist eine der in Artikel 243 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder 4 noch nicht erstellt oder enthält sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Panelmitglieder per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer oder von beiden Vertragsparteien gemäß Anhang 14-A förmlich vorgeschlagen wurden.


ARTIKEL 243

Liste der Panelmitglieder

(1)    Der Kooperationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Panelmitglieder zu fungieren. Diese Liste umfasst drei Teillisten:

a)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Union aufgestellt wird,

b)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Republik Usbekistan aufgestellt wird, und

c)    eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und im Panel den Vorsitz führen können.

(2)    Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen. Der Kooperationsausschuss stellt sicher, dass jede Liste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.

(3)    Der Kooperationsausschuss kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit Personen aufstellen, die über Sachkenntnis in unter diesen Titel fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Panels nach dem Verfahren des Artikels 242 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.


ARTIKEL 244

Anforderungen an die Panelmitglieder

(1)    Für alle Panelmitglieder gilt Folgendes:

a)    Sie müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel sowie in anderen unter diesen Titel fallenden Fragen verfügen,

b)    sie sind unabhängig und dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und von keiner der Vertragsparteien Weisungen entgegennehmen,

c)    sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, und

d)    sie sind an die Vorgaben des Anhangs 14-B gebunden.

(2)    Der Vorsitz muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren verfügen.

(3)    Die Vertragsparteien können mit Blick auf den Gegenstand einer bestimmten Streitigkeit vereinbaren, von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen abzuweichen.


ARTIKEL 245

Aufgaben des Panels

Das Panel

a)    nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts, dessen Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen sowie deren Anwendbarkeit,

b)    legt in seinen Entscheidungen und Berichten den festgestellten Sachverhalt, die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Schlussfolgerungen dar und

c)    sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zum Herbeiführen einvernehmlicher Lösungen bieten.


ARTIKEL 246

Mandat

(1)    Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Panels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, Feststellung der Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme im Sinne von Artikel 239 und Vorlage eines Berichts nach den Artikeln 248 und 249.“

(2)    Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes als das in Absatz 1 genannte Mandat, unterrichten sie das Panel innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist über das vereinbarte Mandat.

ARTIKEL 247

Entscheidung über die Dringlichkeit

(1)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Panel innerhalb von zehn Tagen nach seiner Einsetzung, ob es sich um eine dringende Angelegenheit handelt.


(2)    Entscheidet das Panel, dass die Streitigkeit eine dringende Angelegenheit betrifft, so werden die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Fristen halbiert, mit Ausnahme der in den Artikeln 242 und 246 genannten Fristen.

ARTIKEL 248

Zwischenbericht

(1)    Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Zwischenbericht keinesfalls später als 120 Tage nach der Einsetzung des Panels vor.

(2)    Jede Vertragspartei kann das Panel innerhalb von zehn Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts schriftlich um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.

(3)    Geht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist bei keiner der Vertragsparteien ein schriftliches Ersuchen um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ein, so gilt der Zwischenbericht als Abschlussbericht.


ARTIKEL 249

Abschlussbericht

(1)    Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Abschlussbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Abschlussbericht keinesfalls später als 150 Tage nach seiner Einsetzung vor.

(2)    Der Abschlussbericht muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zu dem Zwischenbericht nach Artikel 248 Absatz 1 enthalten und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen.

ARTIKEL 250

Maßnahmen zur Umsetzung

(1)    Kommt das Panel zu dem Schluss, dass die strittige Maßnahme nicht mit den erfassten Bestimmungen in Einklang steht, trifft die Beschwerdegegnerin alle notwendigen Maßnahmen, um den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Abschlussberichts umgehend nachzukommen und dafür zu sorgen, dass sie die erfassten Bestimmungen einhält.


(2)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt.

ARTIKEL 251

Angemessene Frist

(1)    Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts die Dauer der von ihr für die Umsetzung benötigten angemessenen Frist. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Einigung auf die Dauer der angemessenen Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts.

(2)    Haben die Vertragsparteien keine Einigung über die Dauer der angemessenen Frist erzielt, so kann die Beschwerdeführerin frühestens 20 Tage nach Eingang der in Absatz 1 genannten Notifikation das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.

(3)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor Ablauf der nach Absatz 2 festgesetzten angemessenen Frist schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts.


(4)    Die Vertragsparteien können vereinbaren, die gemäß Absatz 2 festgesetzte angemessene Frist zu verlängern.

ARTIKEL 252

Überprüfung der Umsetzung

(1)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 251 genannten angemessenen Frist, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung des Abschlussberichts ergriffen hat.

(2)    Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts oder über deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, in der Angelegenheit zu entscheiden. In dem Ersuchen ist jede strittige Maßnahme zu nennen und unter klarer Angabe der Rechtsgrundlage der Beschwerde zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 46 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.

ARTIKEL 253

Einstweilige Abhilfemaßnahmen

(1)    Die Beschwerdegegnerin legt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich vor, wenn


a)    die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass die Umsetzung des Abschlussberichts nicht möglich ist, oder

b)    die Beschwerdegegnerin es versäumt hat, innerhalb der in Artikel 250 genannten Frist oder vor Ablauf der angemessenen Frist Umsetzungsmaßnahmen zu notifizieren, oder

c)    das Panel zu dem Schluss kommt, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder die ergriffene Umsetzungsmaßnahme nicht mit den erfassten Bestimmungen vereinbar ist.

(2)    Liegt einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Fälle vor, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich ihre Absicht notifizieren, die Anwendung von Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen auszusetzen,

a)    wenn die Beschwerdeführerin beschließt, kein Ersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, oder

b)    wenn im Falle eines Ersuchens der Beschwerdeführerin gemäß Absatz 1 sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist gemäß Artikel 251 oder nach der Entscheidung des Panels gemäß Artikel 252 auf einen einstweiligen Ausgleich einigen.

(3)    In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen.

(4)    Die Beschwerdeführerin kann zehn Tage nach Eingang der in Absatz 2 genannten Notifikation die Verpflichtungen aussetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin stellt ein schriftliches Ersuchen nach Absatz 6.


(5)    Der Umfang, in dem Verpflichtungen ausgesetzt werden, darf den Umfang der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigen.

(6)    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen über den Umfang der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, so kann sie vor Ablauf der Frist von zehn Tagen gemäß Absatz 4 das ursprüngliche Panel ersuchen, in der Angelegenheit zu entscheiden. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen vor. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, solange die Entscheidung des Panels nicht vorliegt. Die Aussetzung von Verpflichtungen muss mit dieser Entscheidung im Einklang stehen.

(7)    Die Aussetzung von Verpflichtungen bzw. der Ausgleich gemäß diesem Artikel sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, nachdem

a)    die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 269 gelangt sind,

b)    die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der getroffenen Umsetzungsmaßnahme die erfassten Bestimmungen einhält, oder

c)    die vom Panel als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Umsetzungsmaßnahme aufgehoben oder so geändert wurde, dass die Beschwerdegegnerin diese Bestimmungen einhält.


ARTIKEL 254

Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen, die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden

(1)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin die Umsetzungsmaßnahmen, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen bzw. nach einem einstweiligen Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 beendet die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach Eingang ihrer Notifikation, dass sie die Umsetzung vollzogen hat, den Ausgleich beenden.

(2)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der notifizierten Maßnahme die erfassten Bestimmungen einhält, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich, in der Angelegenheit zu entscheiden. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 46 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor. Entscheidet das Panel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen bzw. der Ausgleich beendet. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen bzw. des Ausgleichs unter Berücksichtigung der Entscheidung des Panels an.

(3)    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Aussetzung über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, so kann sie das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, in der Angelegenheit zu entscheiden.


ARTIKEL 255

Ersetzung von Panelmitgliedern

Wenn ein Panelmitglied während eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Abschnitt zur Teilnahme nicht in der Lage ist, sein Amt niederlegt oder ersetzt werden muss, weil es gegen Anhang 14-B verstößt, findet das Verfahren nach Artikel 242 Anwendung. Die Frist für die Vorlage des Berichts oder für die Entscheidung des Panels wird um die für die Ernennung des neuen Panelmitglieds benötigte Zeit verlängert.

ARTIKEL 256

Verfahrensordnung

(1)    Für die Panelverfahren gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts und des Anhangs 14-A.

(2)    Sofern in Anhang 14-C nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Panels öffentlich statt.


ARTIKEL 257

Aussetzung und Beendigung

Auf Ersuchen beider Vertragsparteien setzt das Panel seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus.

Das Panel nimmt seine Arbeit vor Ablauf dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder bei Ablauf des Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Nimmt das Panel nach Ablauf des Aussetzungszeitraums seine Arbeit gemäß diesem Absatz nicht wieder auf, so erlischt die Befugnis des Panels und das Streitbeilegungsverfahren ist beendet.

Wird die Arbeit des Panels ausgesetzt, so verlängern sich die maßgeblichen Fristen nach diesem Abschnitt um denselben Zeitraum, für den die Arbeit des Panels ausgesetzt war.

ARTIKEL 258

Recht auf Information

(1)    Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für erforderlich und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Panels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.


(2)    Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative die ihm geeignet erscheinenden Informationen aus jeder beliebigen Quelle einholen. Das Panel kann ferner nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.

(3)    Das Panel prüft von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder vom im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen übermittelte Amicus-Curiae-Schriftsätze nach Anhang 14-A.

(4)    Alle im Rahmen dieses Artikels vom Panel eingeholten Informationen werden den Vertragsparteien gegenüber offengelegt, die dazu Stellung nehmen können.

ARTIKEL 259

Auslegungsregeln

(1)    Das Panel legt die erfassten Bestimmungen nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 kodifizierten Regeln aus.

(2)    Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichten von WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums.

(3)    Die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden durch die Berichte und Entscheidungen des Panels weder erweitert noch eingeschränkt.


ARTIKEL 260

Berichte und Entscheidungen des Panels

(1)    Die Beratungen des Panels bleiben vertraulich. Das Panel bemüht sich nach Kräften um Einvernehmlichkeit, wenn es Berichte verfasst und Entscheidungen trifft. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Panel mit der Mehrheit der Stimmen. Abweichende Meinungen einzelner Panelmitglieder werden auf keinen Fall veröffentlicht.

(2)    Die Entscheidungen und Berichte des Panels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.

(3)    Jede Vertragspartei macht die Berichte und Entscheidungen des Panels und seine Schriftsätze der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.

(4)    Das Panel und die Vertragsparteien behandeln alle dem Panel von einer Vertragspartei übermittelten Informationen im Einklang mit Anhang 14-A als vertraulich.

ARTIKEL 261

Wahl des Gremiums

(1)    Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen die erfassten Bestimmungen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einer anderen internationalen Übereinkunft darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.


(2)    Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt oder einer anderen internationalen Übereinkunft eingeleitet, so darf sie hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren im Rahmen einer anderen Übereinkunft einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.

(3)    Für die Zwecke dieses Artikels

a)    gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels nach Artikel 241 gestellt hat,

b)    gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat, und

c)    gelten Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger Übereinkünfte nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des betreffenden internationalen Handelsabkommens als eingeleitet.

(4)    Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen eine Vertragspartei nicht an der Aussetzung von Verpflichtungen, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium oder im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren eines anderen internationalen Handelsabkommens, dessen Vertragspartei die Streitparteien sind, genehmigt wurde. Eine Vertragspartei kann sich nicht auf das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Handelsabkommen zwischen den Vertragsparteien berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Abschnitt auszusetzen.


ABSCHNITT 4

MEDIATION

ARTIKEL 262

Ziel

Ziel des Mediationsmechanismus ist es, die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes, zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators zu erleichtern.

ARTIKEL 263

Informationsersuchen

(1)    Vor Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit die andere Vertragspartei schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den angeforderten Informationen.


(2)    Ist nach Auffassung der antwortenden Vertragspartei eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens nicht möglich, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung umgehend mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.

(3)    Vor Einleitung eines Mediationsverfahrens sollte eine Vertragspartei in der Regel zunächst ein Informationsersuchen nach Absatz 1 stellen.

ARTIKEL 264

Einleitung des Mediationsverfahrens

(1)    Eine Vertragspartei kann jederzeit wegen einer Maßnahme einer Vertragspartei, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchen.

(2)    Das Ersuchen nach Absatz 1 ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. In dem Ersuchen sind die Bedenken der ersuchenden Vertragspartei klar und hinreichend detailliert darzulegen sowie ist

a)    die strittige Maßnahme zu nennen,

b)    darzulegen, welche nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und


c)    zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.

(3)    Das Mediationsverfahren kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden und dient dem Zweck, die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen zu sondieren und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators zu prüfen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen um Einleitung eines Mediationsverfahrens gerichtet wird, prüft das Ersuchen wohlwollend und teilt der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich dessen Annahme oder Ablehnung mit. Legt die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird, ihre schriftliche Annahme oder Ablehnung nicht innerhalb dieser Frist vor, so gilt das Ersuchen als abgelehnt.

ARTIKEL 265

Auswahl des Mediators

(1)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich innerhalb von zehn Tagen nach Einleitung des Mediationsverfahrens auf einen Mediator zu einigen.

(2)    Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht auf einen Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses, der von der um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchenden Vertragspartei gestellt wird, ersuchen, den Mediator innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen per Losentscheid aus der nach Artikel 243 erstellten Teilliste für den Vorsitz auszuwählen. Der Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses, der von der um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchenden Vertragspartei gestellt wird, kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Mediators delegieren.


(3)    Ist die Teilliste für den Vorsitz nach Artikel 243 zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Artikel 264 noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer oder von beiden Vertragsparteien für diese Teilliste förmlich vorgeschlagen wurden.

(4)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Mediator weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein.

(5)    Der Mediator muss den Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren in Anhang 14-B einhalten.

ARTIKEL 266

Regeln für das Mediationsverfahren

(1)    Innerhalb von zehn Tagen nach der Ernennung des Mediators legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren eingeleitet hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche schriftliche Beschreibung ihrer Bedenken vor, insbesondere hinsichtlich der Wirkungsweise der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Beschreibung kann die andere Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen in ihrer Beschreibung bzw. Stellungnahme aufführen.


(2)    Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der betreffenden Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu klären. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Hilfestellung leisten. Der Mediator konsultiert die Vertragsparteien, bevor er einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht.

(3)    Der Mediator kann den Vertragsparteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator hat sich jeglicher Beratung oder Stellungnahme zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Titel zu enthalten.

(4)    Das Mediationsverfahren findet im Gebiet der Verfahrenspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder in beiderseitigem Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.

(5)    Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach der Ernennung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn sich die Maßnahme auf leicht verderbliche Waren oder auf saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen bezieht.

(6)    Die einvernehmliche Lösung kann durch Beschluss des Kooperationsausschusses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann die einvernehmliche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dürfen keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.


(7)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt der Mediator den Vertragsparteien den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, der Folgendes enthält:

a)    eine kurze Zusammenfassung der strittigen Maßnahme,

b)    die angewandten Verfahren und

c)    gegebenenfalls die erzielte einvernehmliche Lösung, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen.

(8)    Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zum Entwurf des Tatsachenberichts Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Die endgültige Fassung des Tatsachenberichts darf keinerlei Auslegung dieses Titels enthalten.

(9)    Das Verfahren endet

a)    mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien am Tag ihrer Annahme,

b)    bei Erzielung gegenseitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien in jedweder Phase des Verfahrens am Tag der Erzielung des Einvernehmens,

c)    mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären, am Tag der Abgabe dieser Erklärung oder


d)    mit der schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie im Rahmen des Mediationsverfahrens Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen sondiert und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators gewürdigt hat, am Tag der Abgabe dieser Erklärung.

ARTIKEL 267

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

ARTIKEL 268

Verhältnis zu Streitbeilegungsverfahren

(1)    Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den Abschnitten 2 und 3 oder im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren nach anderen internationalen Übereinkünften unberührt.

(2)    Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel oder nach einer anderen internationalen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt werden noch von einem Panel berücksichtigt werden:


a)    Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die ausschließlich nach Artikel 266 Absatz 2 zusammengetragen wurden,

b)    die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

c)    Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.

(3)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Mediator keinem Panel in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel oder einer anderen internationalen Übereinkunft angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist.


ABSCHNITT 5

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 269

Einvernehmliche Lösung

(1)    Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten nach Artikel 239 jederzeit zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen.

(2)    Wird im Rahmen eines Panel- oder Mediationsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Vorsitz des Panels bzw. dem Mediator. Mit dieser Notifikation endet das Panel- bzw. Mediationsverfahren.

(3)    Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.

(4)    Spätestens bei Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.


ARTIKEL 270

Fristen

(1)    Alle in diesem Kapitel genannten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlung folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)    Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(3)    Im Hinblick auf Abschnitt 3 kann das Panel den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

ARTIKEL 271

Kosten

(1)    Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Beteiligung an einem Panel- bzw. Mediationsverfahren entstehen.

(2)    Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Vergütung und Auslagen der Panelmitglieder und Mediatoren, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.


(3)    Der Kooperationsausschuss kann einen Beschluss erlassen, um die Parameter oder sonstigen Einzelheiten der Vergütung und Kostenerstattung für Panelmitglieder und Mediatoren, einschließlich der damit verbundenen Kosten, die im Laufe des Verfahrens anfallen könnten, festzulegen. Bis zu einem solchen Beschluss werden die Vergütung und die Kostenerstattung für Panelmitglieder und Mediatoren sowie die damit verbundenen Kosten gemäß Anhang 14-A Regel 10 festgelegt.

ARTIKEL 272

Änderung der Anhänge

Der Kooperationsausschuss kann die Anhänge 14-A und 14-B ändern.


KAPITEL 15

AUSNAHMEN

ARTIKEL 273

Allgemeine Ausnahmen

(1)    Für die Zwecke der Kapitel 2, 4, 8 und 12 wird Artikel XX GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)    Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung von Investitionen oder des Handels mit Dienstleistungen führen, sind Kapitel 12 und Kapitel 8 nicht dahin gehend auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindern, Maßnahmen einzuführen oder durchzusetzen, die erforderlich sind,

a)    um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, 43

b)    um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,


c)    um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschließlich der Bestimmungen im Zusammenhang mit

i)    der Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken,

ii)    den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

iii)    dem Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und dem Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten und

iv)    Sicherheitsfragen.

(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich die Vertragsparteien hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1 und 2 darin einig sind, dass

a)    die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 sowie in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind,

b)    Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nicht lebender erschöpflicher Naturschätze gilt und

c)    Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen durch Artikel XX Buchstabe b oder g GATT 1994 oder durch Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gerechtfertigt sein können.


(4)    Bevor eine Vertragspartei die in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehenen Maßnahmen trifft, stellt sie der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung dieser Informationen keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, diese ergreifen. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet darüber unverzüglich die andere Vertragspartei.

ARTIKEL 274

Steuern

(1)    Dieser Titel berührt nicht die Rechte und Pflichten der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Republik Usbekistan aus internationalen Steuerübereinkünften. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer internationalen Steuerübereinkunft ist die internationale Steuerübereinkunft maßgebend, soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht.

(2)    Die Artikel 33 und 194 dieses Abkommens sind nicht auf einen Vorteil anwendbar, den eine Vertragspartei aufgrund einer internationalen Steuerübereinkunft gewährt.


(3)    Sofern die im Folgenden genannten Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Voraussetzungen eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine verschleierte Beschränkung des Handels und der Investitionen darstellen würden, hindert dieser Titel die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Gewährleistung der gerechten oder wirksamen Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern einzuführen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,

a)    bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden oder

b)    die im Einklang mit Steuerübereinkünften oder dem internen Steuerrecht die Steuervermeidung oder ‑hinterziehung verhindern sollen.

(4)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)    „Ansässigkeit“ den Steuersitz;

b)    „internationale Steuerübereinkunft“ eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Übereinkunft oder Vereinbarung, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht und deren Vertragspartei die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Usbekistan sind.


ARTIKEL 275

Offenlegung von Informationen

(1)    Dieser Titel ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, vertrauliche Informationen zugänglich zu machen, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder berechtigte Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, es sei denn, dass ein Schiedspanel im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach Kapitel 14 die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt. In solchen Fällen gelten für die Behandlung vertraulicher Informationen die einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 14.

(2)    Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei – auch über die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien – Informationen, die nach ihrem Recht als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.

ARTIKEL 276

WTO-Ausnahmegenehmigungen

Entspricht eine Verpflichtung aus diesem Titel im Wesentlichen einer in dem WTO-Übereinkommen enthaltenen Verpflichtung, gilt eine Maßnahme, die im Einklang mit einer gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährten Ausnahmegenehmigung getroffen wird, als mit der im Wesentlichen gleichwertigen Bestimmung dieses Abkommens vereinbar.


TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WIRTSCHAFT UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 277

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Rahmen des Wirtschaftsdialogs

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der wirtschaftlichen Reformen zusammen, indem sie das gemeinsame Verständnis der wirtschaftlichen Situation in der Republik Usbekistan und in der Europäischen Union und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.

(2)    Die Republik Usbekistan unternimmt weitere Schritte zur Entwicklung einer gut funktionierenden und nachhaltigen Marktwirtschaft, einschließlich der Verbesserung des Investitionsklimas und einer stärkeren Einbeziehung des Privatsektors. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine solide makroökonomische Politik und Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, die mit den Grundprinzipien der Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht vereinbar sind.


ARTIKEL 278

Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen des Wirtschaftsdialogs

Die Vertragsparteien

a)    tauschen Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Strategien für nachhaltige Entwicklung aus, einschließlich der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte,

b)    tauschen Informationen über makroökonomische Entwicklungen und die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen aus,

c)    tauschen Fachwissen und bewährte Verfahren in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektorpolitik und Wirtschaftsstatistiken aus,

d)    tauschen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die regionale wirtschaftliche Integration, einschließlich der Funktionsweise der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, aus und

e)    überprüfen den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Statistik.

ARTIKEL 279

Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie externe Prüfung und interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen

Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf solide Systeme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie auf die externe Prüfung und interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen mit folgenden Zielen zusammen:


a)    weitere Stärkung des Rechnungshofs als oberste für die externe Prüfung und interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen zuständige Institution der Republik Usbekistan, um im Einklang mit den international anerkannten INTOSAI-Standards für die externe Prüfung seine finanzielle, organisatorische und operative Unabhängigkeit zu steigern und Kapazitäten aufzubauen,

b)    Unterstützung der zentralen Harmonisierungsstelle (Abteilung für Haushaltsmethodik, Kassenwesen, Finanzkontrolle und interne Prüfung) bei der Weiterentwicklung der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen der Republik Usbekistan sowie Stärkung ihrer Zuständigkeiten und ihres Status,

c)    Weiterentwicklung und Umsetzung des Systems der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf der Grundlage des Grundsatzes der Rechenschaftspflicht der Führungskräfte, einschließlich einer funktional unabhängigen internen Prüfungsfunktion für den gesamten öffentlichen Sektor, durch Harmonisierung mit allgemein anerkannten internationalen Standards und Methoden sowie mit bewährten Verfahren der Europäischen Union,

d)    Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems zur Ergänzung der internen Prüfungsfunktion (unter Vermeidung von Doppelarbeit),

e)    wirksame Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Akteuren im Bereich Finanzverwaltung und ‑kontrolle, Prüfung und Inspektion und den Akteuren des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, um die Entwicklung von Governancestrukturen zu fördern, und

f)    Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie der externen Prüfung und der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen.


ARTIKEL 280

Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Anwendung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich – einschließlich der globalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch, des Gebots der Steuergerechtigkeit und der Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Die Vertragsparteien fördern ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, verbessern die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung und erleichtern die Einziehung legitimer Steuern.

ARTIKEL 281

Statistik

(1)    Die Vertragsparteien fördern europäische und internationale Standards und die Harmonisierung der statistischen Methoden und Verfahren, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken im Rahmen eines fachlich unabhängigen, nachhaltigen und effizienten nationalen Statistiksystems.

(2)    Die statistische Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Wissensaustausch, die Förderung bewährter Verfahren und die Einhaltung der VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik sowie des überarbeiteten Verhaltenskodex für europäische Statistiken, der am 16. November 2017 vom Ausschuss für das Europäische Statistische System angenommen wurde.


ARTIKEL 282

Konnektivität

Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Konnektivität in der Region und darüber hinaus. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse zusammen, um Konnektivitätsinitiativen voranzubringen, die auf lange Sicht wirtschaftlich, finanziell, ökologisch und sozial nachhaltig sind und mit international vereinbarten Vorschriften und Regelungen im Einklang stehen.

ARTIKEL 283

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Energie

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen und bei der Entwicklung des erforderlichen Rechtsrahmens mit dem Ziel zusammen, die Einführung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die Energieeffizienz und die Energieversorgungssicherheit zu fördern.

(2)    Die Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende Partnerschaft und orientiert sich an dem beiderseitigen Interesse, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit im Einklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft und dem Vertrag über die Energiecharta. Diese Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, die regionale Zusammenarbeit im Energiebereich unter besonderer Berücksichtigung der Integration der zentralasiatischen Länder untereinander sowie in die internationalen Märkte und Korridore zu fördern.


ARTIKEL 284

Zusammenarbeit im Energiesektor

Die Zusammenarbeit im Energiesektor betrifft unter anderem die folgenden Bereiche:

a)    die Verbesserung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und der Energieversorgungssicherheit und insbesondere der Zuverlässigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Energieversorgung – einschließlich durch Gewährleistung der Sicherheit der Energieanlagen und durch Steigerung der Energieeffizienz der Erzeugungskapazitäten – durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebereich, einschließlich der Schaffung regionaler Energiemärkte, und durch Erleichterung des inter- und intraregionalen Energiehandels, auch über Energiebörsen,

b)    die Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik, die Erörterung von Perspektiven und Szenarien, auch im Hinblick auf die globalen Marktbedingungen für Energieerzeugnisse, sowie die Verbesserung des statistischen Systems im Energiesektor,

c)    die Schaffung eines günstigen und stabilen Investitionsklimas und Förderung beiderseitiger Investitionen im Energiebereich auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Transparenz,

d)    den wirksamen Austausch mit der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen und ‑instrumenten im Energiebereich,

e)    den wissenschaftlich-technischen Austausch im Hinblick auf die Entwicklung von Energietechnologien unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien,


f)    die Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Energieforen, Initiativen und Institutionen und

g)    den Austausch von Wissen und Erfahrungen und den Technologietransfer in Bezug auf Innovation, einschließlich in den Bereichen Management und Energietechnologien, sowie die Digitalisierung in der Energiewirtschaft, einschließlich Automatisierung der Verbrauchsüberwachung und Minimierung von Verlusten.

ARTIKEL 285

Erneuerbare Energiequellen

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes:

a)    die Einführung und Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, einschließlich durch Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen, Zertifizierung und Normung sowie bei der technologischen Entwicklung,

b)    die Erleichterung des Austauschs zwischen den Institutionen, Laboratorien und privatwirtschaftlichen Einrichtungen der Vertragsparteien zwecks Umsetzung bewährter Verfahren zur Verwirklichung der Energie der Zukunft und der grünen Wirtschaft und

c)    die Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Konferenzen und Ausbildungsprogrammen und den Austausch von wissenschaftlichen und praktischen Informationen und offenen statistischen Daten sowie von Informationen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen.


ARTIKEL 286

Energieeffizienz und Energieeinsparungen

Die Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, einschließlich im Kohlesektor, beim Abfackeln von Gas (und bei der Nutzung von Begleitgas), bei Gebäuden, Geräten und im Verkehr umfasst unter anderem Folgendes:

a)    den Austausch von Informationen über die Politik zur Förderung der Energieeffizienz, die Rechts- und Regulierungsrahmen und Aktionspläne,

b)    die Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,

c)    die Initiierung und Durchführung von Projekten, einschließlich Demonstrationsvorhaben, zur Einführung innovativer Technologien und Lösungen im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen und

d)    Ausbildungsprogramme und Schulungen im Bereich Energieeffizienz zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels.


ARTIKEL 287

Energie aus Kohlenwasserstoffen und Strom

Die Zusammenarbeit im Bereich der Energie aus Kohlenwasserstoffen erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a)    die Modernisierung und den Ausbau bestehender sowie Entwicklung künftiger Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen, auch solcher, die der Diversifizierung von Energiequellen, ‑lieferanten, ‑transportwegen und ‑transportmethoden dienen, sowie die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten und die Förderung der Integrität, Effizienz und Sicherheit von Energieinfrastrukturen, einschließlich Strominfrastrukturen,

b)    die Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskriminierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit bewährten Verfahren durch Reformen im Regulierungsbereich,

c)    die Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit des Energiehandels, auch zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit und Stabilität der Energienachfrage, auf eine diskriminierungsfreie Weise bei gleichzeitiger Minimierung der Umweltauswirkungen und ‑risiken,

d)    die Förderung eines hohen Umweltschutzniveaus und einer nachhaltigen Entwicklung im Energiesektor, einschließlich in Bezug auf Gewinnung, Raffination, Transport, Verteilung und Verbrauch, und

e)    die Verbesserung der Sicherheit der Kohlenwasserstoffexploration und ‑gewinnung durch Erfahrungsaustausch im Bereich der Unfallverhütung, der Untersuchung von Unfällen, der Bewältigungs- und Sanierungsstrategien sowie über bewährte Verfahren in Bezug auf Haftung und Rechtspraxis in Katastrophenfällen.


ARTIKEL 288

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Verkehr

Die Vertragsparteien arbeiten im Verkehrsbereich mit folgenden Zielen zusammen:

a)    Förderung der Komplementarität zwischen ihren Verkehrssektoren,

b)    Verbesserung der Anbindung ihrer Verkehrsnetze und der Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten,

c)    Förderung einer verbesserten Verkehrsinfrastruktur und Interoperabilität,

d)    Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen und -systeme,

e)    Verbesserung der Verkehrssicherheit,

f)    Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme, einschließlich ihrer wirtschaftlichen, fiskalischen, ökologischen und sozialen Aspekte und

g)    Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, Verbesserung des Verkehrsflusses durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse mit dem Ziel einer stärkeren Marktintegration.


ARTIKEL 289

Zusammenarbeit im Bereich Verkehr

Die Zusammenarbeit im Bereich Verkehr betrifft unter anderem Folgendes:

a)    den Austausch von bewährten Verfahren im Bereich der Verkehrspolitik,

b)    den Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene, einschließlich der Umsetzung internationaler Übereinkünfte, denen die Vertragsparteien als Vertragsparteien angehören,

c)    den Erfahrungsaustausch über grüne Technologien für Verkehrssysteme, einschließlich der Einführung umweltfreundlicher Verkehrsmittel,

d)    den Erfahrungsaustausch über die Digitalisierung des Verkehrs- und Logistikwesens sowie die Einführung interoperabler Standards und Technologien für Planung, Bau und Wiederaufbau von Verkehrsinfrastruktur,

e)    die Unterstützung im Hinblick auf den Beitritt der Republik Usbekistan zu internationalen multilateralen Übereinkünften im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa im Bereich des internationalen Verkehrs und

f)    die Erleichterung der Mobilität von Kraftfahrzeugführern beider Vertragsparteien, die im internationalen Straßenverkehr im Einklang mit den geltenden Vorschriften beschäftigt sind.


ARTIKEL 290

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Umwelt

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung und einem verantwortungsvollen Handeln auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

ARTIKEL 291

Zusammenarbeit im Umweltbereich

(1)    Die Zusammenarbeit zielt auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die rationelle und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:

a)    Umwelt-Governance und horizontale Fragen, darunter strategische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kontrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, Umweltsanierung, grenzübergreifende Zusammenarbeit, Beteiligung der Öffentlichkeit und Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren,

b)    Bewältigung der Umweltfolgen der Austrocknung des Aralsees, unter anderem durch Förderung regionaler Maßnahmen,


c)    Entwicklung des Umweltüberwachungssystems,

d)    grünere Städte,

e)    Luftqualität,

f)    Wasserqualität und Bewirtschaftung der Wasserressourcen, einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren,

g)    Ressourcen- und Abfallbewirtschaftung,

h)    Ressourceneffizienz, grüne Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft,

i)    Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft, Ausweisung eines Netzes von Schutzgebieten und Erhaltung der biologischen Vielfalt,

j)    Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren und

k)    Chemikalienmanagement.

(2)    Die Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, Umweltbelange in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik einzubeziehen, um zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen.


ARTIKEL 292

Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche

(1)    Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und bei der Umsetzung einschlägiger multilateraler Umweltübereinkommen.

(2)    Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen im Hinblick auf die Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Sektoren aus, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren, der Erweiterung von Wissen und Kompetenzen, der Umwelterziehung und Sensibilisierungsmaßnahmen in den in diesem Kapitel genannten Bereichen.

(3)    Die Vertragsparteien unterstützen den Auf- und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen, die im Umweltbereich tätig sind, und fördern insbesondere die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft sowie die rationelle und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.

ARTIKEL 293

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Anpassung daran, um zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaübereinkommens beizutragen. Die Zusammenarbeit trägt den Interessen beider Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie den Wechselbeziehungen zwischen ihren bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet Rechnung.


ARTIKEL 294

Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene im Bereich Klimawandel

Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

a)    Eindämmung des Klimawandels,

b)    Anpassung an den Klimawandel,

c)    Abwendung, Minimierung und Bewältigung der negativen Auswirkungen des Klimawandels,

d)    marktbasierte und nicht marktbasierte Mechanismen zur Bekämpfung des Klimawandels,

e)    Förderung neuer, innovativer, sicherer und nachhaltiger Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,

f)    Umsetzung des Pariser Klimaübereinkommens,

g)    Berücksichtigung von Klimabelangen in allgemeinen und sektorspezifischen Strategien und

h)    Sensibilisierung und Bildung.


ARTIKEL 295

Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel

(1)    Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:

a)    Austausch von Informationen und Fachwissen,

b)    gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer und umweltverträglicher Technologien und

c)    gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen wie das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 und das Pariser Klimaübereinkommen.

(2)    Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes:

a)    Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für eine wirksame Klimapolitik,

b)    die Ausarbeitung langfristiger Strategien und Aktionspläne für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung,

c)    die Entwicklung klimawandelbezogener Risiko- und Vulnerabilitätsbewertungen,

d)    den Aufbau von Wissen und Verwaltungskapazitäten für Klimaschutz und ‑anpassung,


e)    die Ermittlung und Entwicklung von Anpassungsprioritäten und ‑maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimawandels im Rahmen der Entwicklungsbemühungen, ‑pläne, ‑strategien und ‑programme,

f)    die Durchführung langfristiger Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels durch Verringerung der Treibhausgasemissionen,

g)    Maßnahmen zur Reduzierung und Bewältigung des Katastrophenrisikos und zur Notfallvorsorge im Zusammenhang mit dem Klimawandel,

h)    Maßnahmen zur Vorbereitung des CO2-Handels im Rahmen des Pariser Klimaübereinkommens,

i)    Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers,

j)    Maßnahmen zur Berücksichtigung von Klimabelangen in sektorspezifischen Strategien und

k)     Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonabbauenden Stoffen und fluorierten Gasen.

(3)    Die Vertragsparteien fördern die inter- und intraregionale Zusammenarbeit.


ARTIKEL 296

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Industrie- und Unternehmenspolitik

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik zu entwickeln und zu verstärken und dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verbessern.

ARTIKEL 297

Zusammenarbeit im Bereich Industrie- und Unternehmenspolitik

Die Zusammenarbeit im Bereich Industrie- und Unternehmenspolitik umfasst Folgendes:

a)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Förderung des Unternehmertums und der Strategien zur KMU-Entwicklung,

b)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Produktivität und Effizienz der Ressourcennutzung, einschließlich Verringerung des Energieverbrauchs und saubererer Produktion,

c)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Stärkung der sozialen Verantwortung von Unternehmen und Industrie bei der nachhaltigen Entwicklung und der Achtung der Menschenrechte,


d)    öffentliche Maßnahmen zur Unterstützung von Industriesektoren auf der Grundlage der WTO-Anforderungen und sonstiger für die Vertragsparteien geltender internationaler Vorschriften,

e)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, um innovative Ansätze durch kommerzielle Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen), die Clusterbildung und den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten zu fördern,

f)    die Förderung von unternehmerischen Initiativen und der industriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Europäischen Union und der Republik Usbekistan,

g)    die Förderung eines unternehmensfreundlicheren Umfelds zur Steigerung des Wachstumspotenzials, des Handels und der Investitionschancen und

h)    den Aufbau enger Kontakte zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern der Vertragsparteien, die Organisation von Geschäftsreisen, die Durchführung von Wirtschaftsforen, Präsentationen und Rundtischgesprächen sowie die Teilnahme an Ausstellungen und Messen in der Europäischen Union und der Republik Usbekistan.


ARTIKEL 298

Gesellschaftsrecht

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rechnungslegung und -prüfung für eine funktionierende Marktwirtschaft mit einem verlässlichen und transparenten Unternehmensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der Förderung der Regelungskonvergenz in diesem Bereich.

(2)    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erstreckt sich auf Folgendes:

a)    den Austausch bewährter Verfahren über die Möglichkeiten, Informationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter Unternehmen transparent und leicht zugänglich zu machen,

b)    die Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik nach internationalen Standards und insbesondere den OECD-Standards,

c)    die weitere Umsetzung und einheitliche Anwendung der International Financial Reporting Standards für die konsolidierten Abschlüsse börsennotierter Unternehmen,

d)    Regeln für die Rechnungslegung und Finanzberichterstattung, einschließlich in Bezug auf KMU,

e)    die Regulierung und Beaufsichtigung der beruflichen Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern und


f)    internationale Prüfungsstandards und Ethikkodizes wie diejenigen der International Federation of Accountants, um das berufliche Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vorgegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern.

ARTIKEL 299

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Verfahren im Bereich Finanzdienstleistungen an und können mit den folgenden Zielsetzungen zusammenarbeiten:

a)    bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,

b)    Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schutzes der Rechte von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wertpapiermärkte,

c)    Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden und

d)    Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

(2)    Die Vertragsparteien fördern die Regelungskonvergenz mit anerkannten internationalen Standards für solide Finanzsysteme.


ARTIKEL 300

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich digitale Wirtschaft und Gesellschaft

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, damit Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) und von höherwertigen elektronischen Diensten zu erschwinglichen Preisen, insbesondere in den Bereichen Handel und elektronischer Geschäftsverkehr, Gesundheit und Bildung sowie Regierung und Verwaltung im Allgemeinen, profitieren können. Diese Zusammenarbeit zielt auf die Förderung der Entwicklung des Wettbewerbs auf den IKT-Märkten und deren Offenheit sowie auf die Förderung von Investitionen in diesem Sektor ab.

ARTIKEL 301

Allgemeine Zusammenarbeit im Bereich digitale Wirtschaft und Gesellschaft

Die Zusammenarbeit hat unter anderem Folgendes zum Gegenstand:

a)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung nationaler digitaler Strategien in den Bereichen Informationstechnologien, Telekommunikation, elektronische Behördendienste und digitale Wirtschaft, darunter Initiativen zur Förderung des Breitbandzugangs, zur Verbesserung der Vorschriften für den grenzüberschreitenden Datentransfer und die Netzsicherheit sowie zur Entwicklung öffentlicher Online-Dienste, und


b)    den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regulierungsrahmens für die elektronische Kommunikation, einschließlich nationaler unabhängiger Regulierungsbehörden, zur Förderung einer besseren Nutzung der Frequenzressourcen und der Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zwischen den Vertragsparteien.

ARTIKEL 302

Zusammenarbeit zwischen Regulierungsstellen im Bereich digitale Wirtschaft und Gesellschaft

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsstellen in der Europäischen Union und der Republik Usbekistan in den Bereichen Telekommunikation, Informationstechnologie (IT), elektronische Behördendienste und digitale Wirtschaft.

ARTIKEL 303

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Tourismus

Die Vertragsparteien bemühen sich, im Bereich des Tourismus zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche zur Förderung von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Bildung sowie den Austausch im Tourismussektor zu stärken.


ARTIKEL 304

Grundsätze der Zusammenarbeit im Bereich nachhaltiger Tourismus

Die Zusammenarbeit im Bereich Tourismus stützt sich auf die folgenden Grundsätze des nachhaltigen Tourismus:

a)    den Schutz der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,

b)    die Bedeutung der Erhaltung des kulturellen und historischen Erbes und des Naturerbes,

c)    positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz und

d)    die soziale Verantwortung der Tourismusbranche, auch gegenüber den lokalen Gemeinschaften.

ARTIKEL 305

Zusammenarbeit im Bereich Tourismus

Die Zusammenarbeit im Bereich Tourismus kann unter anderem Folgendes betreffen:

a)    den Austausch von Informationen und Geschäftsgepflogenheiten in Bezug auf Statistiken, Standards und Investitionen im Tourismusbereich, innovative Technologien, neue Marktanforderungen und die Nutzung von Kulturerbestätten für touristische Zwecke,


b)    die Förderung von Modellen zur Entwicklung eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Tourismus und den Austausch von bewährten Verfahren, Erfahrungen und Know‑how,

c)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich Ausbildung und Kompetenzentwicklung im Tourismus und

d)    die Verbesserung der Kontakte zwischen privaten und öffentlichen Akteuren mit Zuständigkeiten im Tourismussektor sowie mit lokalen Akteuren in der Europäischen Union und der Republik Usbekistan.

ARTIKEL 306

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die landwirtschaftliche und die ländliche Entwicklung in den Bereichen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind, insbesondere durch den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren sowie durch die schrittweise Annäherung der Politik und der Rechtsvorschriften zu fördern.


ARTIKEL 307

Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung betrifft unter anderem Folgendes:

a)    die Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Politik im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

b)    den Austausch bewährter Verfahren zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik,

c)    die Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung, einschließlich der Verbesserung der Verfahrensweisen in der Nacherntephase,

d)    den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Politik im Bereich ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften und die Diversifizierung ihrer Wirtschaftstätigkeiten zu fördern,

e)    die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte,

f)    die Förderung der Qualitätssicherung und entsprechender Kontrollmechanismen, insbesondere geografischer Angaben, sowie des ökologischen/biologischen Landbaus,


g)    die Verbreitung von Wissen und die Ausweitung von Diensten für landwirtschaftliche Erzeuger,

h)    den Austausch von Erfahrungen über Strategien für die nachhaltige Entwicklung der Agroindustrie sowie die Verarbeitung und den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

i)    die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern in Sektoren, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind, und

j)    die Förderung des Agrarhandels.

ARTIKEL 308

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Bergbau und Rohstoffe

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Rohstoffgewinnung mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen, insbesondere bei der sicheren und nachhaltigen Exploration und Gewinnung von Metallerzen und nichtmetallischen Industriemineralen, zu fördern.


ARTIKEL 309

Zusammenarbeit im Bereich Bergbau und Rohstoffe

Die Zusammenarbeit im Bereich Bergbau und Rohstoffe umfasst unter anderem Folgendes:

a)    den Austausch von Informationen über die Entwicklungen in ihrer jeweiligen Bergbau- und Rohstoffindustrie,

b)    den Austausch von Informationen über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, um den gegenseitigen Austausch zu fördern,

c)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich Anwendung sauberer Technologien in den bergbaulichen Prozessen,

d)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Wahrung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten in der Bergbauindustrie und

e)    die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation mithilfe bestehender Finanzierungsinstrumente zur Entwicklung gemeinsamer wissenschaftlicher und technologischer Initiativen.


ARTIKEL 310

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Innovation auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses, des beiderseitigen Nutzens und nach Möglichkeit der Gegenseitigkeit im Einklang mit ihren jeweiligen internen Vorschriften. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, globale und regionale gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen, wissenschaftliche Exzellenz zu erreichen, die Integrität der Forschung zu fördern und die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu stärken.

ARTIKEL 311

Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation

Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation umfasst unter anderem Folgendes:

a)    den Politikdialog und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf Förderinstrumente für Forschung und Innovation,

b)    die Erleichterung des Zugangs zu den Forschungs- und Innovationsprogrammen, Forschungsinfrastrukturen und ‑einrichtungen, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und wissenschaftlichen Daten der jeweils anderen Vertragspartei,


c)    den Ausbau der Forschungskapazitäten von Forschungseinrichtungen und Universitäten der Republik Usbekistan und gegebenenfalls Erleichterung der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik Usbekistan am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation der Europäischen Union und an den nationalen Initiativen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

d)    die Förderung der Zusammenarbeit bei pränormativer Forschung und Standardisierung,

e)    die Förderung von Netzen und Verbindungen zwischen Hochschul-, Forschungs- und Innovationseinrichtungen beider Vertragsparteien,

f)    die Organisation von Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogrammen für Wissenschaft und Forschung treibende Personen und sonstiges im Bereich Forschung und Innovation tätiges Personal beider Vertragsparteien, im Einklang mit ihren jeweiligen Programmen im Hochschul- und Berufsbildungssektor,

g)    die Förderung gemeinsamer Grundsätze für einen fairen und angemessenen Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums bei Forschungs- und Innovationsprojekten,

h)    die Förderung der kommerziellen Nutzung von Ergebnissen gemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation,

i)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,


j)    die Erleichterung des Zugangs für neue Technologien zu den heimischen Märkten der Vertragsparteien,

k)    die Unterstützung sozialer und öffentlicher Innovationsprogramme zur Verbesserung der sozialen Entwicklung der Regionen und insbesondere der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger und

l)    die Erleichterung der Freizügigkeit von in Forschung und Wissenschaft tätigen Personen, Sachverständigen, Studierenden und Unternehmerinnen und Unternehmern, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten beteiligen, sowie der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften.

ARTIKEL 312

Förderung von Tätigkeiten im Bereich Forschung und Innovation

Die Vertragsparteien fördern die folgenden Tätigkeiten, an denen staatliche Organisationen, öffentliche und private Forschungszentren, Hochschuleinrichtungen, Innovationsagenturen und ‑netze sowie andere Interessenträger, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf freiwilliger Basis beteiligt sind:

a)    gemeinsame Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, einschließlich thematischer Netze, in Bereichen von gemeinsamem Interesse,


b)    gemeinsame Initiativen zur Sensibilisierung für Programme in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Innovation und Kapazitätsaufbau sowie Möglichkeiten für die Teilnahme an Programmen der jeweils anderen Seite,

c)    gemeinsame Sitzungen und Workshops zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie zur Ermittlung von Bereichen für gemeinsame Forschung,

d)    eine gegenseitig anerkannte Bewertung und Evaluierung der Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft und Innovation und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse,

e)    gemeinsame Anstrengungen zur Verbesserung der Mobilität von Studierenden, Forschenden und Hochschulpersonal in Bereichen von gemeinsamem Interesse und

f)    sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Innovation, auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen der Europäischen Union, auf der Grundlage beiderseitigen Einvernehmens.


TITEL VI

ANDERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 313

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zukommt, und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Zusammenarbeit im Bereich der Verbraucherpolitik. Diese Zusammenarbeit umfasst, soweit möglich, Folgendes:

a)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Rahmen für den Verbraucherschutz, einschließlich im Zusammenhang mit Verbraucherschutzgesetzen, Produktsicherheit, dem Rechtsschutz für Verbraucher und der Durchsetzung des Verbraucherrechts,

b)    die Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern und

c)    den Informationsaustausch und die Förderung gemeinsamer Maßnahmen von Verbraucherorganisationen beider Vertragsparteien vorbehaltlich ihres gegenseitigen Einvernehmens.


ARTIKEL 314

Allgemeine Zusammenarbeit in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit

(1)    Die Vertragsparteien erkennen unter Berücksichtigung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und deren Nachhaltigkeitsziels Nr. 8 der Förderung von produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente einer nachhaltigen Entwicklung sind.

(2)    Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, Beschäftigungspolitik, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter sowie Diskriminierungsverbot und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensstandards bei.

(3)    Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit bei Fragen menschenwürdiger Arbeit, der Beschäftigung und der Sozialpolitik in allen einschlägigen Gremien und Organisationen an.

(4)    Jede Vertragspartei verhindert und beseitigt jegliche Form von Zwangs- oder Kinderarbeit.


ARTIKEL 315

IAO-Übereinkommen und Einbeziehung der Interessenträger

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die IAO-Übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, umzusetzen und weitere Beitritte zu fördern. Sie bekräftigen ihr Engagement für ein wirksames System der Arbeitsaufsicht im Einklang mit den IAO-Normen sowie für wirksame Durchsetzungsmechanismen und den Zugang zu Rechtsbehelfen.

(2)    Die Vertragsparteien ermuntern im Einklang mit der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, insbesondere der Sozialpartner, in die Entwicklung ihrer jeweiligen Sozialpolitik und in die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Usbekistan im Rahmen dieses Abkommens.

ARTIKEL 316

Zusätzliche Zusammenarbeit in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit auf der Grundlage des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren kann Fragen in den folgenden Bereichen betreffen:

a)    Verbesserung des Lebensstandards, Stärkung des sozialen Zusammenhalts, Förderung inklusiver Arbeitsmärkte und Integration schutzbedürftiger Menschen,


b)    Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, insbesondere zur Eindämmung der informellen Wirtschaft und der informellen Beschäftigung sowie zur Verbesserung der Lebensbedingungen,

c)    Verbesserung der Arbeitsbedingungen, insbesondere des Schutzes und der Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte, wie beispielweise zur Verhütung und Beseitigung jeglicher Form von Zwangs- oder Kinderarbeit und moderner Formen der Sklaverei, sowie Verbesserung des Niveaus des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz,

d)    Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter durch Förderung der Teilnahme von Frauen am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben sowie durch Sicherstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Beruf, allgemeiner und beruflicher Bildung, Wirtschaft, Gesellschaft sowie bei Entscheidungsprozessen,

e)    Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz und im sozialen Bereich im Einklang mit den jeweiligen Verpflichtungen, die sich für jede Vertragspartei aus internationalen Normen und Übereinkünften ergeben,

f)    Anhebung des Sozialschutzniveaus für alle sowie Modernisierung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Angemessenheit, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit und

g)    Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner.


ARTIKEL 317

Zusammenarbeit für ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements durch verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und Praktiken der sozialen Verantwortung von Unternehmen sowie durch die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen an. Jede Vertragspartei unterstützt die Verbreitung und Nutzung relevanter internationaler Instrumente wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen 44 , der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO 45 , des Global Compact der Vereinten Nationen 46 sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte 47 .

(2)    Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren aus und arbeiten gegebenenfalls in unter diesen Artikel fallenden Fragen auf regionaler Ebene und in internationalen Foren miteinander zusammen.

ARTIKEL 318

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit

Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum sowie im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Werten und Grundsätzen den Schutz der menschlichen Gesundheit zu stärken und die Chancengleichheit im Gesundheitswesen zu fördern.



ARTIKEL 319

Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit

Die Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit zielt ab auf die Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, unter anderem durch Austausch gesundheitsbezogener Informationen, die Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden „WHO“), sowie auf die Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums 48 und der Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO 49 .

ARTIKEL 320

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen

(1)    Die Vertragsparteien beabsichtigen, innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens ihre Erfahrungen mit der Vorbereitung und Umsetzung der Drogenpolitik in Zentralasien auszutauschen.

(2)    Die Europäische Union beabsichtigt, die Republik Usbekistan innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei der Entwicklung geeigneter Frühwarn- und Risikobewertungssysteme für neue psychoaktive Substanzen zu unterstützen.


(3)    Die Europäische Union wird innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens ihre Koordinierung mit der Republik Usbekistan in Bezug auf ein ausgewogenes und integriertes Konzept für Drogenfragen im Hinblick auf die Bereitstellung von Schulungsprogrammen, die für die Bekämpfung des Drogenhandels im Cyberraum von Bedeutung sein könnten, verstärken.

ARTIKEL 321

Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich allgemeine und berufliche Bildung zusammen, um lebenslanges Lernen, Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, mit besonderem Schwerpunkt auf der Berufs- und Hochschulbildung.

(2)    Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:

a)    die Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgerinnen und Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,

b)    die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich Kapazitätsaufbau, Systeme für die Aus- und Fortbildung von öffentlichen Bediensteten und Beamten, sowie die Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung,

c)    die Förderung der Konvergenz und koordinierter Reformen in der Hochschulbildung und der Berufsbildung,


d)    die Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, um die Beteiligung an Kooperationsprogrammen der Europäischen Union zu erhöhen und die Mobilität von Studierenden, Hochschulpersonal und Forschenden zu verbessern,

e)    die Stärkung der Verbindungen zwischen Bildungswesen und Arbeitsmarkt,

f)    die Weiterentwicklung des nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen im Bereich der Hochschulbildung und der Berufsbildung,

g)    die Stärkung der Zusammenarbeit, um die Berufsbildung unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren in der Europäischen Union weiterzuentwickeln,

h)    die Unterstützung der Internationalisierung der Universitäten in der Republik Usbekistan bei gleichzeitiger Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Bildung und entsprechender Bedingungen,

i)    die Förderung von Investitionen in das Bildungswesen der Republik Usbekistan und

j)    die Förderung der Zusammenarbeit bei der Schaffung von Schulungs- und Weiterbildungszentren und Berufsbildungseinrichtungen in verschiedenen Gebieten im Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan.

(3)    Die Vertragsparteien arbeiten auch im Bereich Jugend zusammen, um

a)    die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen Jugendpolitik und nichtformale Bildung für junge Menschen und Jugendbetreuer zu intensivieren,


b)    die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft zu erleichtern,

c)    die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und

d)    die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.

ARTIKEL 322

Zusammenarbeit im Bereich Kultur

(1)    Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um den kulturellen Austausch und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Bereichen der Kultur und des kreativen Schaffens zu fördern und bewährte Verfahren in den Bereichen Ausbildung und Kapazitätsaufbau für Künstler, Kultur- und Kreativschaffende sowie Kulturorganisationen auszutauschen.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen multilateraler internationaler Verträge und internationaler Organisationen zusammen, einschließlich im Rahmen der UNESCO, um die kulturelle Vielfalt und die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes zu unterstützen.


ARTIKEL 323

Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle und Medienpolitik

(1)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle und Medienpolitik, insbesondere durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der audiovisuellen und Medienpolitik sowie der Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften in den Bereichen Medien, Kino und Audiovisuelles.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien auf der Grundlage der Normen, die in den geltenden internationalen Übereinkünften, gegebenenfalls einschließlich derjenigen der UNESCO und des Europarats, festgelegt sind, zu stärken.

(3)    Die Vertragsparteien arbeiten in internationalen Foren wie der UNESCO zusammen.

ARTIKEL 324

Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung, um eine gesunde Lebensweise, verantwortungsvolles Handeln und die sozialen und erzieherischen Werte des Sports zu fördern und Gefahren für den Sport wie Doping, Spielabsprachen, Rassismus und Gewalt zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.


ARTIKEL 325

Zusammenarbeit in Notsituationen und beim Katastrophenschutz

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbesserung der Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge und -abmilderung, zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall und zur Folgenbewältigung sowie der Wiederaufbaumaßnahmen im Fall von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen zusammen, um deren Auswirkungen zu verringern und die Resilienz ihrer Gesellschaften und Infrastrukturen zu erhöhen. Die Vertragsparteien arbeiten auf geeigneter Ebene zusammen, um das Katastrophenrisikomanagement zu verbessern.

(2)    Die Vertragsparteien bemühen sich, Informationen und Fachwissen auszutauschen und gemeinsame Maßnahmen durchzuführen, sofern dies angemessen ist und sofern ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen.

ARTIKEL 326

Zusammenarbeit im Bereich Regionalentwicklung

Im Bereich Regionalentwicklungspolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, die Lebensbedingungen zu verbessen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie die Mitwirkung sozioökonomischer Akteure und der Zivilgesellschaft zu verbessern.


ARTIKEL 327

Regionalpolitische und grenzübergreifende Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die regionalpolitische und die grenzübergreifende Zusammenarbeit, um das gegenseitige Verständnis und den Informationsaustausch zu verbessern, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zu entwickeln, die Schaffung einschlägiger Strukturen und rechtlicher Rahmenbedingungen zu fördern und grenzübergreifende Wirtschafts- und Unternehmensnetze zu stärken.

ARTIKEL 328

Grenzübergreifende Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Die Vertragsparteien stärken und fördern weiterhin die Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie Handel, Verkehr, Energie, Wasser, Umwelt, Klima, Digitalwirtschaft, Kultur, Bildung, Forschung und Tourismus.

ARTIKEL 329

Zusammenarbeit zwischen den Regionen

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Regionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Regionen der Republik Usbekistan.


ARTIKEL 330

Umsetzung und Kapazitätsaufbau

(1)    Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass eine schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Usbekistan an die der Europäischen Union in bestimmten unter dieses Abkommen fallenden Bereichen ein wichtiger Aspekt der Stärkung der Beziehungen zwischen der Republik Usbekistan und der Europäischen Union ist.

(2)    Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem der Ausbau der administrativen und institutionellen Kapazitäten der Republik Usbekistan, soweit dies für die Umsetzung dieses Abkommens und die Durchführung der erforderlichen Strukturreformen und die Annäherung der Rechtsvorschriften erforderlich ist.

(3)    Die Europäische Union bemüht sich, der Republik Usbekistan bei der Durchführung dieser Maßnahmen technische Hilfe unter anderem durch folgende Maßnahmen zu leisten:

a)    Austausch von Sachverständigen,

b)    Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über einschlägige Rechtsvorschriften,

c)    Organisation von Seminaren, und

d)    Ausbildungsmaßnahmen.


TITEL VII

FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 331

Finanzielle und technische Zusammenarbeit

(1)    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die Republik Usbekistan finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form von Finanzhilfen und Darlehen, unter Umständen auch in Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank und anderen internationalen Finanzinstituten, erhalten. Die Republik Usbekistan kann auch technische Hilfe erhalten.

(2)    Die finanzielle Unterstützung kann im Einklang mit den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Union für das auswärtige Handeln gewährt werden. Für die Finanzierung durch die Europäische Union gelten die Haushaltsordnung 50 und die Anwendungsbestimmungen 51 .

(3)    Die finanzielle Unterstützung wird auf der Grundlage von Jahresaktionsprogrammen gewährt, die von der Europäischen Union nach Rücksprache mit der Republik Usbekistan aufgestellt werden.


(4)    Die Europäische Union und die Republik Usbekistan können Programme und Projekte kofinanzieren. Die Vertragsparteien koordinieren Programme und Projekte zur finanziellen und technischen Zusammenarbeit und tauschen Informationen über alle Quellen von Hilfe aus.

(5)    Um den Grundsatz der Transparenz des Verfahrens der finanziellen und technischen Hilfe der Europäischen Union für Usbekistan zu gewährleisten, übermittelt die Europäische Union den zuständigen Behörden der Republik Usbekistan regelmäßig Informationen über die Ausgaben für die einzelnen Programme und Projekte, die der Republik Usbekistan im Rahmen bilateraler Programme der Europäischen Union bereitgestellt werden.

(6)    Die Wirksamkeit der Hilfe, wie in der am 2. März 2005 angenommenen Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, der Rahmenstrategie der Europäischen Union zur Reform der technischen Zusammenarbeit und in den Berichten des Europäischen Rechnungshofs dargelegt, und die Erfahrungen mit der Umsetzung abgeschlossener und laufender Kooperationsprogramme der Europäischen Union in der Republik Usbekistan bilden die Grundlage der finanziellen Unterstützung der Europäischen Union für die Republik Usbekistan.


ARTIKEL 332

Allgemeine Grundsätze

(1)    Die Vertragsparteien führen die finanzielle Unterstützung im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Transparenz durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Republik Usbekistan zusammen. Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Republik Usbekistan.

(2)    Unbeschadet der unmittelbaren Anwendung von Absatz 3 müssen alle weiteren während der Umsetzung des Abkommens zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Abkommen oder Finanzierungsinstrumente für die Zwecke der finanziellen Zusammenarbeit besondere Klauseln enthalten, die Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der vom Europäischen Rechnungshof und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Maßnahmen, vorsehen.

(3)    Finanzhilfen und andere von der Europäischen Union finanzierte Entwicklungsprojekte, die in der Republik Usbekistan durchgeführt werden, sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen sind in der Republik Usbekistan von Steuern, Zöllen und ähnlichen Abgaben nach dem in den Rechtsvorschriften der Republik Usbekistan vorgesehenen Verfahren ausgenommen.


ARTIKEL 333

Geberkoordinierung

Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Beiträge der Europäischen Union in enger Abstimmung mit den aus anderen Quellen, von Drittländern oder internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellten Beiträgen geleistet werden. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt. Die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union kann von der Republik Usbekistan kofinanziert werden.

ARTIKEL 334

Prävention und Kommunikation

Werden die zuständigen Behörden der Republik Usbekistan mit der Ausführung von Mitteln der Europäischen Union betraut oder sind sie Begünstigte von Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der direkten Mittelverwaltung, so treffen sie alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil von Mitteln der Europäischen Union und gegebenenfalls der Kofinanzierungsmittel der Republik Usbekistan zu verhindern. Die zuständigen Behörden der Republik Usbekistan informieren die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) unverzüglich über alle mutmaßlichen oder tatsächlichen Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption, Interessenkonflikte oder andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Mitteln der Europäischen Union betreffen.


ARTIKEL 335

Zusammenarbeit mit dem OLAF

(1)    Im Rahmen dieses Abkommens ist das OLAF befugt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um entsprechend der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vom 11. September 2013 52 , der Verordnung (EG, Euratom,) Nr. 2185/96 53 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 54 festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorliegt.

(2)    Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden vom OLAF in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Republik Usbekistan und unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Republik Usbekistan vorbereitet.

(3)    Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die zuständigen Behörden der Republik Usbekistan die Unterstützung, die das OLAF für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.

(4)    Die zuständigen Behörden der Republik Usbekistan tauschen auf Ersuchen mit dem OLAF Informationen aus, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union relevant sein könnten.


(5)    Für die Übermittlung personenbezogener Daten gelten die Vorschriften der übermittelnden Partei über den Schutz personenbezogener Daten.

(6)    Das OLAF kann mit den zuständigen Behörden der Republik Usbekistan eine weitergehende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen umfassen kann.

ARTIKEL 336

Ermittlungen und Strafverfolgung

Die zuständigen Behörden der Republik Usbekistan stellen sicher, dass bei mutmaßlichen oder tatsächlichen Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil von Mitteln der Europäischen Union entsprechende Ermittlungen und Strafverfahren im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Usbekistan eingeleitet werden. Gegebenenfalls unterstützt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung auf schriftliches Ersuchen die zuständigen Behörden der Republik Usbekistan bei dieser Aufgabe.


TITEL VIII

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 337

Kooperationsrat

(1)    Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu beaufsichtigen und dessen Umsetzung zu überwachen. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

(2)    Der Kooperationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, in der Regel jährlich oder wie von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart zusammen.

(3)    Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien im Ministerrang oder deren Stellvertretern zusammen. Der Kooperationsrat tritt nach Vereinbarung in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammen. Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Titel IV dieses Abkommens setzt sich der Kooperationsrat aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Europäischen Union und der Republik Usbekistan zusammen.

(4)    Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses an.


(5)    Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Usbekistan geführt.

(6)    Der Kooperationsrat ist befugt, nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit seiner Geschäftsordnung Beschlüsse zu fassen und geeignete Empfehlungen auszusprechen. Im Anwendungsbereich der Titel I, II, III, V, VI, VII, VIII und IX ist der Kooperationsrat befugt, im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen alle für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

(7)    Der Kooperationsrat kann seine Aufgaben, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen, dem Kooperationsausschuss übertragen.

ARTIKEL 338

Kooperationsausschuss

(1)    Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, der den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.

(2)    Der Kooperationsausschuss ist für die allgemeine Umsetzung dieses Abkommens zuständig.


(3)    Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Usbekistan geführt.

(4)    Der Kooperationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich um hohe Beamte oder sonstige von den Vertragsparteien benannte Personen handelt.

(5)    Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel IV kann der Kooperationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammentreten. Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Titel IV setzt sich der Kooperationsausschuss aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern jeder Vertragspartei zusammen.

(6)    Der Kooperationsausschuss tritt einmal jährlich oder wie von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart zu einem von den Vertragsparteien vorab vereinbarten Termin und mit einer von den Vertragsparteien vorab vereinbarten Tagesordnung abwechselnd in Brüssel und in Taschkent oder in gegenseitigem Einvernehmen per Schaltkonferenz mithilfe aller den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Mittel zusammen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden.

(7)    Der Kooperationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen alle für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse fasst der Kooperationsausschuss seine Beschlüsse gemäß der Geschäftsordnung des Kooperationsrates.


ARTIKEL 339

Unterausschüsse und sonstige Gremien

(1)    Der Kooperationsausschuss kann Unterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und sich mit spezifischen Aufgaben oder Themen befassen. Er kann die Aufgabenstellung der Unterausschüsse oder anderer nach dem ersten Satz dieses Absatzes eingesetzten Gremien ändern und ist befugt, diese aufzulösen.

(2)    Der Kooperationsausschuss nimmt die Geschäftsordnung der nach Absatz 1 eingesetzten Unterausschüsse oder sonstigen Gremien an.

(3)    Die Unterausschüsse oder sonstigen Gremien treten auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Kooperationsausschusses zusammen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Sitzungen finden als Präsenzsitzung oder im gegenseitigen Einvernehmen per Schaltkonferenz mithilfe aller den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Mitteln statt. Präsenzsitzungen werden abwechselnd in Brüssel und in Taschkent abgehalten.

(4)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird, erstatten die Unterausschüsse und sonstigen Gremien, die nach diesem Abkommen oder durch den Kooperationsausschuss eingesetzt wurden, dem Kooperationsausschuss regelmäßig oder auf Anfrage Bericht über ihre Tätigkeiten.

(5)    Die Einsetzung oder die Existenz von Unterausschüssen oder sonstigen Gremien hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Kooperationsausschuss zu befassen.


ARTIKEL 340

Parlamentarischer Kooperationsausschuss

(1)    Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern der Oliy Majlis der Republik Usbekistan zusammen.

(2)    Der Parlamentarischer Kooperationsausschuss dient als Forum für Treffen und den Meinungsaustausch mit dem Ziel, die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu vertiefen und zu stärken. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

(3)    Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)    Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

(5)    Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.


ARTIKEL 341

Beteiligung der Zivilgesellschaft

Zur Unterrichtung und Konsultation der Zivilgesellschaft über die Umsetzung dieses Abkommens nach Artikel 6 [Zivilgesellschaft] können die Vertragsparteien im Einklang nach dem Verfahren des Artikels 339 [Unterausschüsse und sonstige Gremien] ein spezielles Gremium einsetzen.

TITEL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 342

Räumlicher Geltungsbereich

(1)    Dieses Abkommen gilt

a)    für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anwendbar sind und nach Maßgabe dieser Verträge und

b)    für das Gebiet der Republik Usbekistan, in Bezug auf das sie ihre souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse nach ihren im Einklang mit dem Völkerrecht stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausübt.


(2)    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff „Gebiet“ im Sinne von Absatz 1 zu verstehen.

(3)    Bezugnahmen auf „Gebiet“ in diesem Abkommen schließen den Luftraum und das Küstenmeer gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay, ein.

(4)    Was die Bestimmungen dieses Abkommens über die Zusammenarbeit im Zollbereich anbelangt, so gilt dieses Abkommen in Bezug auf die Europäische Union auch für die Gebiete des Zollgebiets der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union 55 , die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels fallen.

ARTIKEL 343

Erfüllung von Verpflichtungen und Aussetzung

(1)    Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.

(2)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der Verpflichtungen aus Titel IV dieses Abkommens nicht erfüllt hat, so finden die in jenem Titel vorgesehenen besonderen Mechanismen Anwendung.


(3)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der in Artikel 2 (Allgemeine Grundsätze) und Artikel 11 (Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen) als wesentliche Elemente ermittelten Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so notifiziert sie der anderen Vertragspartei unverzüglich ihre Absicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen für einen Zeitraum von höchstens 15 Tagen ab dem Tag statt, an dem eine Vertragspartei ihre Absicht notifiziert hat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Nach Ablauf dieser Frist können geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Für die Zwecke dieses Absatzes können „geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens umfassen.

(4)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der Verpflichtungen aus diesem Abkommen mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich der Absätze 2 und 3 fallen, nicht erfüllt hat, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Kooperationsrats, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Gelangt der Kooperationsrat nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so kann die notifizierende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. Für die Zwecke dieses Absatzes können „geeignete Maßnahmen“ die Aussetzung lediglich der Titel I, II, III, V, VI, VII, VIII und IX umfassen.

(5)    Die in den Absätzen 3 und 4 genannten geeigneten Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts getroffen und stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Dabei ist Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören, Vorrang einzuräumen.


ARTIKEL 344

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es

a)    eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu liefern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder Zugriff auf solche Informationen zu gewähren, oder

b)    eine Vertragspartei verpflichtet, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet

i)    im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit dem Handel und Geschäften mit sonstigen Waren und Materialien, Dienstleistungen und Technologien sowie mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

ii)    in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder auf Stoffe, aus denen diese gewonnen werden, oder

iii)    im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c)    eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen internationalen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und Sicherheit in der Welt einzuleiten.


ARTIKEL 345

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)    Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung nach den jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien; die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren.

(2)    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Notifikation nach Absatz 1 erfolgt ist.

(3)    Ungeachtet Absatz 2 können die Europäische Union und die Republik Usbekistan das Abkommen nach ihren geltenden internen Verfahren ganz oder teilweise vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Europäische Union und die Republik Usbekistan einander Folgendes notifiziert haben:

a)    für die Europäische Union den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren unter Angabe der Teile des Abkommens, deren vorläufige Anwendung die Europäische Union vorschlägt und

b)    für die Republik Usbekistan den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren unter Angabe der Teile des Abkommens, deren vorläufige Anwendung die Europäische Union vorschlägt.


(4)    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam.

(5)    Für die Zwecke der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Inkrafttreten dieses Abkommens“ das Datum der vorläufigen Anwendung. Der Kooperationsrat, der Kooperationsausschuss und seine Unterausschüsse sowie andere im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte Gremien können ihre Aufgaben während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wahrnehmen. Alle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angenommenen Beschlüsse werden unwirksam, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens gemäß Absatz 4 beendet wird.

(6)    Wird eine Bestimmung dieses Abkommens gemäß Absatz 3 von den Vertragsparteien vorläufig angewandt, so gilt jede Bezugnahme auf das Datum des Inkrafttretens in der betreffenden Bestimmung als Bezugnahme auf das Datum, ab dem das Abkommen, wie von den Vertragsparteien vereinbart vorläufig angewandt wird.

ARTIKEL 346

Änderungen

(1)    Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Für das Inkrafttreten dieser Änderungen gilt Artikel 345 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung].


(2)    Der Kooperationsrat kann in den in Artikel 27 [Besondere Aufgaben des Kooperationsrates in der Zusammensetzung „Handel“] und Artikel 28 [Besondere Aufgaben des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“] genannten Fällen Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens erlassen.

ARTIKEL 347

Sonstige Vereinbarungen

(1)    Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits, das am 21. Juni 1996 in Florenz unterzeichnet wurde, aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

(2)    Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch dieses Abkommen ersetzt. Bezugnahmen auf das in Absatz 1 genannte Abkommen in allen anderen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen.

(3)    Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, ergänzen. Solche spezifischen Abkommen sind Bestandteil der durch das vorliegende Abkommen geregelten bilateralen Beziehungen insgesamt und unterliegen dem durch dieses Abkommen geschaffenen institutionellen Rahmen.


ARTIKEL 348

Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen sowie Fußnoten

Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen sowie die Fußnoten in bzw. zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.

ARTIKEL 349

Privatrechte

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es für Personen andere als die zwischen den Vertragsparteien nach Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten begründet, noch dass es in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden kann.

ARTIKEL 350

Verweise auf Gesetze und sonstige Vorschriften und andere Übereinkünfte

Wird in Titel IV auf Gesetze und sonstige Vorschriften einer Vertragspartei Bezug genommen, so sind diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen zu verstehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.


Wird in diesem Abkommen auf internationale Übereinkünfte Bezug genommen oder werden internationale Übereinkünfte ganz oder teilweise in dieses Abkommen übernommen, so sind diese, sofern in Titel IV nicht anders festgelegt, einschließlich ihrer Änderungen und Folgeübereinkünfte zu verstehen, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft treten. Sollten sich infolge solcher Änderungen oder Folgeübereinkünfte Fragen hinsichtlich der Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, so können die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren, um erforderlichenfalls zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

ARTIKEL 351

Geltungsdauer

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

ARTIKEL 352

Beendigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat, in dem die Kündigung notifiziert wurde, außer Kraft.


ARTIKEL 353

Notifikationen

Notifikationen nach den Artikeln 345, 346 und 352 werden im Falle der Europäischen Union an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und im Falle der Republik Usbekistan an das Außenministerium der Republik Usbekistan übermittelt.

ARTIKEL 354

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und usbekischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.



ANHANG 5-A

INTERNATIONALE NORMENORGANISATIONEN

1.    Internationale Organisation für Normung (ISO)

2.    Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC)

3.    Internationale Fernmeldeunion (ITU)

4.    Codex-Alimentarius-Kommission (CODEX)

5.    Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)

6.    Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, UNECE)

7.    Sachverständigenunterausschuss der Vereinten Nationen für das Global Harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UN/SCEGHS)

8.    Internationaler Rat für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH)

9.    Internationale Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML)


10.    Internationale Organisation für Rebe und Wein (International Organisation of Vine and Wine, OIV)

11.    Weltpostverein (Universal Postal Union, UPU)

12.    Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH)

________________

ANHANG 5-B

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG DES LIEFERANTEN – BEREICHE UND MODALITÄTEN

1.    Jede Vertragspartei akzeptiert die Konformitätserklärung des Lieferanten als Nachweis der Übereinstimmung mit bestehenden technischen Vorschriften in folgenden Bereichen:

a)    Sicherheitsaspekte von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne von Absatz 2,

b)    Sicherheitsaspekte von Maschinen im Sinne von Absatz 3,

c)    elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten im Sinne von Absatz 4,

d)    Energieeffizienz, einschließlich Ökodesign-Anforderungen, im Sinne von Absatz 5,

e)    Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und

f)    Sanitäreinrichtungen im Sinne von Absatz 6.


2.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Sicherheitsaspekte von Elektro- und Elektronikgeräten“ die Sicherheitsaspekte von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötigen, und von Geräten zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme, die für den Betrieb mit einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V bei Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V bei Gleichstrom ausgelegt sind, sowie von Geräten, die zum Zwecke der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß elektromagnetische Wellen in einem Frequenzbereich von unter 3000 GHz ausstrahlen oder empfangen; hiervon ausgenommen sind unter anderem:

a)    Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,

b)    Geräte für radiologische oder medizinische Zwecke,

c)    elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,

d)    Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden,

e)    Elektrizitätszähler,

f)    Haushaltssteckvorrichtungen,

g)    Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,

h)    Spielzeug,

i)    kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden und


j)    Bauerzeugnisse zum dauerhaften Einbau in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus, deren Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks des Hoch- oder Tiefbaus auswirkt, z. B. Kabel, Feuermelder oder elektrische Türen.

3.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Sicherheitsaspekte von Maschinen“ die Sicherheitsaspekte einer Gesamtheit von Maschinen, bestehend aus mindestens einem beweglichen Teil, das durch ein Antriebssystem unter Nutzung einer oder mehrerer Energiequellen wie thermische, elektrische, pneumatische, hydraulische oder mechanische Energie angetrieben wird, die, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; hiervon ausgenommen sind Maschinen mit hohem Gefahrenpotenzial, wie von den Vertragsparteien definiert.

4.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten“ die elektromagnetische Verträglichkeit (Störung und Störfestigkeit) von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme; hiervon ausgenommen sind:

a)    Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,

b)    Geräte für radiologische oder medizinische Zwecke,

c)    elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,

d)    Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden,

e)    Messinstrumente,

f)    nichtselbsttätige Waagen,


g)    Geräte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen, und

h)    kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

5.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Energieeffizienz“ das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz eines Erzeugnisses mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch während der Nutzung unter Berücksichtigung einer effizienten Ressourcenallokation.

6.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als „Sanitäreinrichtungen“ folgende Erzeugnisse: WCs, Whirlpools, Küchenspülbecken, Urinale, Badewannen, Duschwannen, Bidets und Waschbecken.

7.    Dieser Anhang gilt nicht für ganze Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge sowie für spezielle Ausrüstungen für Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahnen und Fahrzeuge.

8.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft der Kooperationsausschuss die Liste der in Absatz 1 dieses Anhangs aufgeführten Bereiche.

9.    Jede Vertragspartei kann Anforderungen für die obligatorische Prüfung durch Dritte oder die Zertifizierung der diesem Anhang unterliegenden Warenbereiche einführen, sofern diese Anforderungen aus Gründen berechtigter Ziele gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, in der Einfuhrvertragspartei ein angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu wecken, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.

10.    Eine Vertragspartei, die die Einführung der in Absatz 9 genannten Konformitätsbewertungsverfahren beabsichtigt, notifiziert dies der anderen Vertragspartei und trägt den Stellungnahmen der anderen Vertragspartei bei der Ausarbeitung solcher Konformitätsbewertungsverfahren Rechnung.

________________

ANHANG 5-C

VEREINBARUNG NACH ARTIKEL 61 ABSATZ 4 FÜR DEN SYSTEMATISCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER DIE SICHERHEIT VON NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN PRÄVENTIONS-, RESTRIKTIONS- UND KORREKTURMAẞNAHMEN

In diesem Anhang wird eine Vereinbarung für den systematischen Informationsaustausch zwischen dem Schnellwarnsystem der Europäischen Union und der Datenbank der Republik Usbekistan über die Sicherheit von Nichtlebensmittelverbrauchsgütern und damit zusammenhängende Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen festgelegt.

Nach Artikel 61 Absatz 8 dieses Abkommens werden in der Vereinbarung die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt.

________________

ANHANG 5-D

VEREINBARUNG NACH ARTIKEL 61 ABSATZ 5 FÜR DEN REGELMÄẞIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER MAẞNAHMEN, DIE IN BEZUG AUF NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSE ERGRIFFEN WERDEN, BEI DENEN DIE VORSCHRIFTEN NICHT EINGEHALTEN WERDEN UND DIE NICHT UNTER ARTIKEL 61 ABSATZ 4 FALLEN

In diesem Anhang wird eine Vereinbarung für den regelmäßigen Informationsaustausch, auch den elektronischen Informationsaustausch, über Maßnahmen getroffen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 61 Absatz 4 dieses Abkommens fallen.

Nach Artikel 61 Absatz 8 dieses Abkommens werden in der Vereinbarung die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt.

________________

ANHANG 6

TABELLE ZUR ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT

Wird zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart.

________________

ANHANG 7-A

ABSCHNITT A

RECHTSVORSCHRIFTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Rechtsvorschriften der Republik Usbekistan

a)    Zivilgesetzbuch der Republik Usbekistan (Abschnitt IV) vom 29. August 1996,

b)    Gesetz Nr. 267-II der Republik Usbekistan über Marken für Waren und Dienstleistungen und Ursprungsbezeichnungen vom 30. August 2001 und zugehörige Durchführungsrechtsakte,

c)    Gesetz Nr. 757 der Republik Usbekistan über geografische Angaben vom 3. März 2022 und zugehörige Durchführungsrechtsakte.

Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

a)    Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und zugehörige Durchführungsrechtsakte 56 ,


b)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 57 , insbesondere auf Artikel 92 bis 111 über Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben, und zugehörige Durchführungsrechtsakte,

c)    Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 58 und zugehörige Durchführungsrechtsakte.

ABSCHNITT B

VORGABEN FÜR DIE EINTRAGUNG UND KONTROLLE
VON GEOGRAFISCHEN ANGABEN

1.    Ein Register der im jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben;

2.    ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob geografische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer Region oder einem Ort einer der Vertragsparteien stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht;


3.    das Erfordernis, dass ein eingetragener Name einem spezifischen Erzeugnis oder spezifischen Erzeugnissen entspricht, für das bzw. für die eine Produktspezifikation festgelegt wurde, die nur durch ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geändert werden kann;

4.    Vorschriften zur Produktionskontrolle;

5.    die Durchsetzung des Schutzes eingetragener Namen durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen der Behörden;

6.    Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, dass ein eingetragener Name von jedem Marktteilnehmer verwendet werden kann, der landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen;

7.    Vorschriften über die Eintragung, einschließlich der Ablehnung der Eintragung von Begriffen, die mit eingetragenen Begriffen gleichlautend oder teilweise gleichlautend sind, von Begriffen, die als allgemein gebräuchliche Namen für Waren verwendet werden, sowie von Begriffen, die Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen umfassen; diese Vorschriften haben den berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien Rechnung zu tragen;

8.    Vorschriften über das Verhältnis zwischen geografischen Angaben und Marken, wonach eine begrenzte Ausnahme von den gemäß Markenrecht bestehenden Rechten dahin gehend gewährt wird, dass das Bestehen einer älteren Marke die Eintragung und die Verwendung des Namens einer eingetragenen geografischen Angabe nicht verhindern darf, es sei denn, die Verbraucher würden aufgrund des Bekanntheitsgrads der Marke und der langen Dauer ihrer bisherigen Verwendung durch die Eintragung und die Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Marke fallen, in die Irre geführt;

9.    das Recht eines jeden in dem Gebiet ansässigen Erzeugers, der sich der Kontrollregelung unterwirft, das mit dem geschützten Namen etikettierte Erzeugnis herzustellen, sofern er die Produktspezifikation einhält;


10.    ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form des geistigen Eigentums geschützt sind oder nicht.

________________

ANHANG 7-B

KRITERIEN FÜR DAS EINSPRUCHSVERFAHREN

1.    Eine Liste der Namen mit entsprechender Transkription in lateinische oder usbekische Buchstaben;

2.    die Angabe der Art des Erzeugnisses;

3.    ein Aufforderungsschreiben

a)    im Falle der Europäischen Union an natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme derjenigen, die in der Republik Usbekistan niedergelassen oder ansässig sind, bzw.

b)    im Falle der Republik Usbekistan an natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme derjenigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen oder ansässig sind, die ein berechtigtes Interesse

an der Einreichung von Einwänden gegen den Schutz einer geografischen Angabe durch Abgabe einer ordnungsgemäß begründeten Erklärung haben;

4.    Einspruchserklärungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission oder der Republik Usbekistan eingehen;

5.    Es sind nur Einspruchserklärungen zulässig, die innerhalb der unter Absatz 4 festgesetzten Frist eingehen und in denen hinsichtlich des zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

a)    der Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte, auch einer Keltertraubensorte, oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen,


b)    der Name ist gleichlautend mit einem anderen Namen, was den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen,

c)    die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen,

d)    die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden, oder

e)    die Angaben enthalten, die den Schluss zulassen, dass der Name, der geschützt und eingetragen werden soll, zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist;

6.    Die in Absatz 5 genannten Kriterien werden von den zuständigen Behörden in Bezug auf das jeweilige Gebiet der betreffenden Vertragspartei bewertet, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind.

________________

ANHANG 7-C

ZU SCHÜTZENDE GEOGRAFISCHE ANGABEN FÜR ERZEUGNISSE

ABSCHNITT A

GEOGRAFISCHE ANGABEN FÜR ERZEUGNISSE DER EUROPÄISCHEN UNION,
DIE IN DER REPUBLIK USBEKISTAN GESCHÜTZT WERDEN SOLLEN

1.    Verzeichnis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

Mitgliedstaat

Zu schützender Name

Erzeugniskategorie

Transkription in lateinische Buchstaben

AT

Steirisches Kürbiskernöl

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

AT

Tiroler Speck

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

AT

Vorarlberger Bergkäse

Käse

 

BE

Jambon d’Ardenne

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

BG

Българско розово масло

Ätherische Öle

Bulgarsko rozovo maslo

BG

Странджански манов мед / Maнов мед от Странджа

Strandzhanski manov med / Manov med ot Strandzha

CZ

Budějovické pivo

Bier

 

CZ

Budějovický měšťanský var

Bier

 

CZ

České pivo

Bier

 

CZ

Českobudějovické pivo

Bier

 

CZ

Žatecký chmel

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

DE

Aachener Printen

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Bayerisches Bier

Bier

 

DE

Dresdner Stollen

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Lübecker Marzipan

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Münchener Bier

Bier

 

DE

Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

DE

Nürnberger Lebkuchen

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DE

Rheinisches Zuckerrübenkraut / Rheinischer Zuckerrübensirup / Rheinisches Rübenkraut

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

DK

Danablu

Käse

 

EL

Ελιά Καλαμάτας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Elia Kalamatas

EL

Καλαμάτα

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kalamata

EL

Κεφαλογραβιέρα

Käse

Kefalograviera

EL

Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kolymvari Chanion Kritis

EL

Κρόκος Κοζάνης

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

Krokos Kozanis

EL

Μαστίχα Χίου

Natürliche Gummen und Harze

Masticha Chiou

EL

Σητεία Λασιθίου Κρήτης

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Sitia Lasithiou Kritis

EL

Φέτα

Käse

Feta

ES

Vinagre de Jerez

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

ES

Baena

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Kaki Ribera del Xúquer

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Jabugo (ex Jamón de Huelva)

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

ES

Jamón de Teruel/ Paleta de Teruel

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

ES

Jijona

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

 

ES

Priego de Córdoba

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Queso Manchego

Käse

 

ES

Sierra de Segura

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Siurana

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Turrón de Alicante

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

 

FR

Brie de Meaux

Käse

 

FR

Camembert de Normandie

Käse

 

FR

Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

FR

Comté

Käse

 

FR

Emmental de Savoie

Käse

 

FR

Gruyère

Käse

 

FR

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence

Ätherische Öle

 

FR

Jambon de Bayonne

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

FR

Pruneaux d'Agen; Pruneaux d'Agen mi-cuits

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Reblochon / Reblochon de Savoie

Käse

 

FR

Roquefort

Käse

 

HU

Szegedi szalámi / Szegedi téliszalámi

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Aceto Balsamico di Modena

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

IT

Aceto balsamico tradizionale di Modena

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

IT

Asiago

Käse

 

IT

Bresaola della Valtellina

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Fontina

Käse

 

IT

Gorgonzola

Käse

 

IT

Grana Padano

Käse

 

IT

Mortadella Bologna

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Mozzarella di Bufala Campana

Käse

 

IT

Parmigiano Reggiano 59

Käse

 

IT

Pecorino Romano

Käse

 

IT

Prosciutto di Parma

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Prosciutto di San Daniele

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Prosciutto Toscano

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Provolone Valpadana

Käse

 

IT

Taleggio

Käse

 

NL

Edam Holland

Käse

 

NL

Gouda Holland

Käse

 

PL

Jabłka Grójeckie

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

RO

Magiun de prune Topoloveni

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

RO

Salam de Sibiu

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Queijo S. Jorge

Käse

 

SI

Kranjska Klobasa

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

SI

Kraški pršut

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

2.    Verzeichnis der Spirituosen

Mitgliedstaat

Zu schützender Name

Transkription in lateinische Buchstaben

AT

Inländerrum

 

AT

Jägertee / Jagertee / Jagatee

 

CY

Ζιβανία / Τζιβανία / Ζιβάνα

Zivania

DE/AT/BE

Korn / Kornbrand

 

EL / CY

Ούζο

Ouzo

EL

Τσίπουρo/Τσικουδιά

Tsipouro/Tsikoudia

EE

Estonian Vodka

ES

Brandy de Jerez

 

ES

Pacharán Navarro

 

FI

Suomalainen Marjalikööri / Suomalainen Hedelmälikööri / Finsk Bärlikör / Finsk Fruktlikör / Finnish berry liqueur / Finnish fruit liqueur

 

FI

Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland

 

FR

Armagnac

 

FR

Calvados

 

FR

Cognac / Eau de vie de Cognac / Eau de vie des Charentes

 

HU

Pálinka

 

HU

Törkölypálinka

 

IE

Irish Cream

 

IE

Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky

 

IT

Grappa

 

LT

Originali lietuviška degtinė / Original Lithuanian vodka

 

NL / BE / DE / FR

Genièvre / Jenever / Genever

 

PL

Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass/Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej

 

PL

Polska Wódka / Polish Vodka

 

RO

Țuica Zetea de Medieșu Aurit

SE

Svensk Vodka / Swedish Vodka

 

3.    Verzeichnis der Weine

Mitgliedstaat

Zu schützender Name

Transkription in lateinische Buchstaben

BG

Дунавска равнина

Danube Plain

BG

Тракийска низина

Thracian Lowlands

CY

Κουμανδαρία

Commandaria

DE

Mosel

 

DE

Rheingau

 

DE

Rheinhessen

 

EL

Σάμος

Samos

ES

Cariñena

 

ES

Campo de Borja

ES

Cataluña/ Catalunya

 

ES

Cava

 

ES

Jerez-Xérès-Sherry / Jerez / Xérès / Sherry

 

ES

Jumilla

ES

La Mancha

 

ES

Málaga

 

ES

Navarra

 

ES

Rías Baixas

 

ES

Ribera del Duero

 

ES

Rioja

 

ES

Rueda

 

ES

Toro

 

ES

Utiel-Requena

ES

Valdepeñas

 

ES

Valencia

 

ES

Yecla

FR

Alsace / Vin d'Alsace

 

FR

Anjou

 

FR

Beaujolais

 

FR

Bordeaux

 

FR

Bourgogne

 

FR

Chablis

 

FR

Champagne

 

FR

Châteauneuf-du-Pape

 

FR

Coteaux du Languedoc / Languedoc

 

FR

Côtes de Provence

 

FR

Côtes du Rhône

 

FR

Côtes du Roussillon

 

FR

Graves

 

FR

Haut-Médoc

 

FR

Margaux

 

FR

Médoc

 

FR

Saint-Émilion

 

FR

Sauternes

 

FR

Touraine

 

FR

Val de Loire

 

HR

Dingač

 

HU

Tokaj / Tokaji

 

IT

Asti

 

IT

Brunello di Montalcino

 

IT

Chianti

 

IT

Chianti Classico

IT

Conegliano Valdobbiadene – Prosecco / Conegliano – Prosecco / Valdobbiadene – Prosecco

 

IT

Franciacorta

 

IT

Lambrusco di Sorbara

 

IT

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

 

IT

Montepulciano d'Abruzzo

 

IT

Prosecco

 

IT

Soave

 

IT

Toscano / Toscana

 

IT

Vino Nobile di Montepulciano

 

PT

Alentejo

 

PT

Bairrada

 

PT

Dão

 

PT

Douro

 

PT

Madeira / Madera / Vinho da Madeira /Madeira Wein / Madeira Wine / Vin de Madère / Vino di Madera / Madeira Wijn

 

PT

Lisboa

 

PT

Porto / Oporto / Vinho do Porto / Vin de Porto / Port / Port Wine / Portwein / Portvin / Portwijn

 

PT

Tejo

 

PT

Vinho Verde

 

RO

Cotnari

 

RO

Dealu Mare

 

RO

Murfatlar

 

SK

Vinohradnícka blast Tokaj

 

ABSCHNITT B

GEOGRAFISCHE ANGABEN FÜR ERZEUGNISSE DER REPUBLIK USBEKISTAN,
DIE IN DER EUROPÄISCHEN UNION GESCHÜTZT WERDEN SOLLEN

Zu schützender Name

Erzeugniskategorie

БОҒИЗАҒОН/BOG'IZOG'ON'/'БАГИЗАГАН /BAGIZAGAN'

Wein

________________

ANHANG 9-A

ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGEN

ABSCHNITT 1

ZENTRALE REGIERUNGSSTELLEN

Schwellenwerte:

Kapitel 9 gilt für die in den Unterabschnitten A und B aufgeführten Beschaffungsstellen der Vertragsparteien, wenn der Beschaffungswert die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)    400 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für alle Waren und aufgeführten Dienstleistungen,

b)    6 000 000 SZR für alle in Abteilung 51 der UN CPC aufgeführten Bauleistungen.

1.    ERFASSTE EINRICHTUNGEN:

UNTERABSCHNITT A – EUROPÄISCHE UNION

Alle in der Liste in Anhang I der Anlage I der Europäischen Union zu dem am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens aufgeführten zentralen Regierungsbehörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen:

a)    Stellen, die in dieser Liste mit * oder ** gekennzeichnet sind und


b)    Verteidigungsministerien und für Verteidigungs- oder Sicherheitstätigkeiten zuständige Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

UNTERABSCHNITT B – REPUBLIK USBEKISTAN

1.    Ministerium für Agrarressourcen der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Qishlоq хo'jаligi vаzirligi)

2.    Ministerium für Wohnen, Bauwesen und Kommunalwirtschaft der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Qurilish va uy-joy kommunal xo'jaligi vazirligi)

3.    Ministerium für Kultur und Tourismus der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Madaniyat va turizm vazirligi)

4.    Ministerium für digitale Technologien der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Raqamli texnologiyalar vazirligi)

5.    Wirtschafts- und Finanzministerium der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Iqtisodiyot va moliya vazirligi)

6.    Ministerium für Beschäftigung und Armutsbekämpfung der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Kambag'allikni qisqartirish va bandlik vazirligi)

7.    Energieministerium der Republik Usbekistan (Oʻzbekiston Respublikasi Energetika vazirligi)


8.    Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan (O'zbеkistоn Rеspublikаsi Tаshqi ishlаr vаzirligi)

9.    Gesundheitsministerium für der Republik Usbekistan (O'zbеkistоn Rеspublikаsi Sоg`liqni sаqlаsh vаzirligi)

10.    Ministerium für Hochschulbildung, Wissenschaft und Innovation der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Oliy ta'lim, fan va innovatsiyalar vazirligi)

11.    Ministerium für Investitionen, Industrie und Handel der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi investitsiyalar, sanoat va savdo vazirligi)

12.    Ministerium für Ökologie, Umweltschutz und Klimawandel der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Ekologiya, atrof-muhitni muhofaza qilish va iqlim o'zgarish vazirligi)

13.    Ministerium für Vorschul- und Schulbildung der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Maktabgacha va maktab ta'limi vazirligi)

14.    Verkehrsministerium der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Transport vazirligi)

15.    Ministerium für Wasserressourcen der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Suv хo'jаligi vаzirligi)

16.    Ministerium für Jugendpolitik und Sport der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Yoshlar siyosati va sport vazirligi)


17.    Ausschuss für Wettbewerbsförderung und Verbraucherschutz der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Raqobatni rivojlantirish va ise'molchilar huquqlarini heoya qo'mitasi)

18.    Steuerausschuss (Soliq qo'mitasi)

19.    Amt für Ausfuhrförderung (Eksportni rag'batlantirish agentsligi)

20.    Forstamt (O'rmon xo'jaligi agentligi)

21.    Hydrometeorologischer Dienst (Gidrometeorologiya xizmati agentligi)

22.    Statistikamt (Statistika agentligi)

23.    „Uzarkhiv“-Amt (O'zarxiv' agentligi)

24.    Dienststelle für die Überprüfung der Sicherheit von Wasserbewirtschaftungsanlagen (Suv xo'jaligi obyektlari xavfsizligini nazorat qilish inspeksiyasi)

25.    Akademie der Wissenschaften der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Fanlar akademiyasi)


ABSCHNITT 2

NACHGEORDNETE REGIERUNGSSTELLEN

Schwellenwerte:

Kapitel 9 gilt für die in den Unterabschnitten A und B aufgeführten Beschaffungsstellen der Vertragsparteien, wenn der Beschaffungswert die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)    400 000 SZR für alle Waren und aufgeführten Dienstleistungen,

b)    6 000 000 SZR für alle in Abteilung 51 der UN CPC aufgeführten Bauleistungen.

Erfasste Einrichtungen:

UNTERABSCHNITT A – Europäische Union

Die regionalen öffentlichen Auftraggeber aller Mitgliedstaaten der Verwaltungseinheiten, die von NUTS 1 und NUTS 2 erfasst sind, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik „NUTS“).


UNTERABSCHNITT B – REPUBLIK USBEKISTAN

Erfasste Einrichtungen:

I.    Region Andijan (Andijon viloyati)

1.    Stadt Andijan (Andijon shahri)

2.    Bezirk Andijan (Andijon tuman)

3.    Bezirk Asaka (Asaka tumani)

4.    Bezirk Balikchi (Baliqchi tumani)

5.    Bezirk Bulakbashi (Buloqboshi tumani)

6.    Bezirk Buston (Bo’ston tumani)

7.    Bezirk Izbaskan (Izboskan tumani)

8.    Bezirk Jalaquduk (Jalaquduq tumani)

9.    Stadt Khanabod (Xonabod shahri)

10.    Bezirk Khodjaobad (Xo’jaobod tumani)


11.    Stadt Korasuv (Qorasuv shahri)

12.    Bezirk Kurgantepa (Qo’rg’ontepa tumani)

13.    Bezirk Markhamat (Marhamat tumani)

14.    Bezirk Oltinkol (Oltinko’l tumani)

15.    Bezirk Pakhtaabad (Paxtaobod tumani)

16.    Bezirk Shakhrikhan (Shahrixon tumani)

17.    Bezirk Ulugnar (Ulug’nor tumani)

II.    Region Bukhara (Buxoro viloyati)

18.    Stadt Bukhara (Buxoro shahri)

19.    Bezirk Bukhara (Buxoro tumani)

20.    Bezirk Djondor (Jondor tumani)

21.    Bezirk Gijduvon (G’ijduvon tumani)

22.    Bezirk Karakul (Qorako'l tumani)


23.    Bezirk Karaulbazar (Qorovulbozor tumani)

24.    Stadt Kogan (Kogon shahri)

25.    Bezirk Kogan (Kogon tumani)

26.    Bezirk Olot (Olot tumani)

27.    Bezirk Peshku (Peshku tumani)

28.    Bezirk Romitan (Romitan tumani)

29.    Bezirk Shofirkon (Shofirkon tumani)

30.    Bezirk Vobkent (Vobkent tumani)

III.    Region Fergana (Farg’ona viloyati)

31.    Bezirk Altyariq (Oltiariq tumani)

32.    Bezirk Baghdad (Bag’dod tumani)

33.    Bezirk Beshariq (Beshariq tumani)

34.    Bezirk Buvayda (Buvayda tumani)


35.    Bezirk Dangara (Dang’ara tumani)

36.    Stadt Fergana (Farg’ona shahri)

37.    Bezirk Fergana (Farg’ona tumani)

38.    Bezirk Furkat (Furqat tumani)

39.    Stadt Kokon (Qo’qon shahri)

40.    Stadt Kuvasay (Quvasoy shahri)

41.    Stadt Margilan (Marg’ilon shahri)

42.    Bezirk Qushtepa (Qushtepa tumani)

43.    Bezirk Quva (Quva tumani)

44.    Bezirk Rishton (Rishton tumani)

45.    Bezirk Sokh (So’x tumani)

46.    Bezirk Tashlaq (Toshloq tumani)

47.    Bezirk Uchkuprik (Uchko'prik tumani)


48.    Bezirk Uzbekistan (O'zbekiston tumani)

49.    Bezirk Yazyavan (Yozyovon tumani)

IV.    Region Jizzakh (Jizzax viloyati)

50.    Bezirk Arnasay (Arnasoy tumani)

51.    Bezirk Bakhal (Baxmal tumani)

52.    Bezirk Dustlik (Do’stlik tumani)

53.    Bezirk Forish (Forish tumani)

54.    Bezirk Gallaorol (G’allaorol tumani)

55.    Stadt Jizzakh (Jizzax shahri)

56.    Bezirk Mirzachul (Mirzacho’l tumani)

57.    Bezirk Pakhtakor (Paxtakor tumani)

58.    Bezirk Sharof Rashidov (Sharof Rashidov tumani)

59.    Bezirk Yangiobod (Yangiobod tumani)

60.    Bezirk Zafarobod (Zafarobod tumani)


61.    Bezirk Zarbdor (Zarbdor tumani)

62.    Bezirk Zomin (Zomin tumani)

V.    Region Kashkadarya (Qashqadaryo viloyati)

63.    Bezirk Chirakchi (Chiroqchi tumani)

64.    Bezirk Dekhkanabad (Dehqonobod tumani)

65.    Bezirk Guzar (G'uzor tumani)

66.    Bezirk Kamashi (Qamashi tumani)

67.    Stadt Karshi (Qarshi shahri)

68.    Bezirk Karshi (Qarshi tumani)

69.    Bezirk Kasby (Kasbi tumani)

70.    Bezirk Kitab (Kitob tumani)

71.    Bezirk Koson (Koson tumani)

72.    Bezirk Mirishkor (Mirishkor tumani)


73.    Bezirk Muborak (Mirishkor tumani)

74.    Bezirk Nishon (Nishon tumani)

75.    Stadt Shakhrisabz (Shahrisabz shahri)

76.    Bezirk Shakhrisabz (Shahrisabz tumani)

77.    Bezirk Yakkabog (Yakkabog’ tumani)

VI.    Region Khorezm (Xorazm viloyati)

78.    Bezirk Bogot (Bog’ot tumani)

79.    Bezirk Gurlan (Gurlan tumani)

80.    Bezirk Khazorasp (Hazorasp tumani)

81.    Bezirk Khiva (Xiva tumani)

82.    Bezirk Khonqa (Xonqa tumani)

83.    Bezirk Qushkupir (Qo'shko'pir tumani)

84.    Bezirk Shovot (Shovot tumani)


85.    Bezirk Tuproqqala (Tuproqqal’a tumani)

86.    Stadt Urgench (Urganch shahri)

87.    Bezirk Urgench (Urganch tumani)

88.    Bezirk Yangiariq (Yangiariq tumani)

89.    Bezirk Yangibozor (Yangibozor tumani)

VII.    Region Namangan (Namangan viloyati)

90.    Bezirk Chartak (Chortoq tumani)

91.    Bezirk Chust (Chust tumani)

92.    Bezirk Davlatobod (Davlatobod tumani)

93.    Bezirk Kasansay (Kosonsoy tumani)

94.    Bezirk Mingbulak (Mingbuloq tumani)

95.    Stadt Namangan (Namangan shahri)

96.    Bezirk Namangan (Namangan tumani)


97.    Bezirk Naryn (Norin tumani)

98.    Bezirk Pop (Pop tumani)

99.    Bezirk Turakurgan (To'raqo'rg'on tumani)

100.    Bezirk Uchkurgan (Uchqo'rg'on tumani)

101.    Bezirk Uychi (Uychi tumani)

102.    Bezirk Yangi Namangan (Yangi Namangan tumani)

103.    Bezirk Yangikurgan (Yangiqo'rg'on tumani)

VIII.    Region Navoi (Navoiy viloyati)

104.    Stadt Gazgan (Gʻozgʻon shahri)

105.    Bezirk Kanimekh (Konimex tumani)

106.    Bezirk Karmana (Karmana tumani)

107.    Bezirk Khatirchi (Xatirchi tumani)

108.    Bezirk Qiziltepa (Qiziltepa tumani)


109.    Bezirk Navbakhor (Navbahor tumani)

110.    Stadt Navoi (Navoiy shahri)

111.    Bezirk Nurata (Nurota tumani)

112.    Bezirk Tomdi (Tomdi tumani)

113.    Bezirk Uchkuduk (Uchquduq tumani)

114.    Stadt Zarafshan (Zarafshon shahri)

IX.    Region Samarkand (Samarqand viloyati)

115.    Bezirk Akdarya (Oqdaryo tumani)

116.    Bezirk Bulungur (Bulung’ur tumani)

117.    Bezirk Ishtikhon (Ishtixon tumani)

118.    Bezirk Jambay (Jomboy tumani)

119.    Stadt Kattakurgan (Kattaqo'rg'on shahri)

120.    Bezirk Kattakurgan (Kattaqo'rg'on tumani)


121.    Bezirk Koshrabot (Qo'shrabot tumani)

122.    Bezirk Narpay (Narpay tumani)

123.    Bezirk Nurobod (Nurobod tumani)

124.    Bezirk Pakhtachi (Paxtachi tumani)

125.    Bezirk Pastdargom (Pastdarg'om tumani)

126.    Bezirk Payariq (Payariq tumani)

127.    Stadt Samarkand (Samarqand shahri)

128.    Bezirk Samarkand (Samarqand tumani)

129.    Bezirk Taylak (Tayloq tumani)

130.    Bezirk Urgut (Urgut tumani)

X.    Region Sirdarya (Sirdaryo viloyati)

131.    Bezirk Akaltyn (Oqoltin tumani)

132.    Bezirk Bayaut (Boyovut tumani)


133.    Stadt Gulistan (Guliston tumani)

134.    Bezirk Gulistan (Guliston tumani)

135.    Bezirk Khovos (Xovos tumani)

136.    Bezirk Mirzaabad (Mirzaobod tumani)

137.    Bezirk Sardaba (Sardoba tumani)

138.    Bezirk Saykhunabad (Sayxunobod tumani)

139.    Stadt Shirin (Shirin tumani)

140.    Bezirk Syrdarya (Sirdaryo tumani)

141.    Stadt Yangier (Yangiyer tumani)

XI.    Region Surkhandarya (Surxondaryo viloyati)

142.    Bezirk Angor (Angor tumani)

143.    Bezirk Bandikhan (Bandixon tumani)

144.    Bezirk Boysun (Boysun tumani)


145.    Bezirk Denou (Denov tumani)

146.    Bezirk Djarkurgan (Jarqo'rg'on tumani)

147.    Bezirk Kumkurgan (Qumqo'rg'on tumani)

148.    Bezirk Muzrabot (Muzrabot tumani)

149.    Bezirk Oltinsoy (Oltinsoy tumani)

150.    Bezirk Qiziriq (Qiziriq tumani)

151.    Bezirk Saryasia (Sariosiyo tumani)

152.    Bezirk Sherobod (Sherobod tumani)

153.    Bezirk Shurchi (Sho'rchi tumani)

154.    Stadt Termez (Termiz shahri)

155.    Bezirk Termiz (Termiz tumani)

156.    Bezirk Uzun (Uzun tumani)


XII.    Stadt Taschkent (Toshkent shahri)

157.    Bezirk Almazar (Olmazor tumani)

158.    Bezirk Bektemir (Bektemir tumani)

159.    Bezirk Chilanzar (Chilonzor tumani)

160.    Bezirk Mirabad (Mirobod tumani)

161.    Bezirk Mirzo Ulugbek (Mirzo Ulug'bek tumani)

162.    Bezirk Sergeli (Sergeli tumani)

163.    Bezirk Shaykhantakhur (Shayxontohur tumani)

164.    Bezirk Uchtepa (Uchtepa tumani)

165.    Bezirk Yakkasaray (Yakkasaroy tumani)

166.    Bezirk Yangihayot (Yangihayot tumani)

167.    Bezirk Yashnobod (Yashnobod tumani)

168.    Bezirk Yunusabad (Yunusobod tumani)


XIII.    Region Taschkent (Toshkent viloyati)

169.    Bezirk Akkurgan (Oqqo'rg'on tumani)

170.    Stadt Almalyk (Olmaliq shahri)

171.    Stadt Angren (Angren shahri)

172.    Stadt Bekabad (Bekobod shahri)

173.    Bezirk Bekabad (Bekobod tumani)

174.    Stadt Buka (Bo'ka tumani)

175.    Stadt Bustonliq (Bo'stonliq tumani)

176.    Bezirk Chinoz (Chinoz tumani)

177.    Stadt Chirchik (Chirchiq shahri)

178.    Stadt Nurafshon (Nurafshon shahri)

179.    Bezirk Okhangaron (Ohangaron tumani)

180.    Bezirk Orta Chirchiq (O'rta Chirchiq tumani)


181.    Bezirk Parkent (Parkent tumani)

182.    Bezirk Piskent (Piskent tumani)

183.    Bezirk Qibray (Qibray tumani)

184.    Bezirk Quyi Chirchiq (Quyi Chirchiq tumani)

185.    Bezirk Yangiyol (Yangiyo'l tumani)

186.    Bezirk Yukori Chirchiq (Yuqori Chirchiq tumani)

187.    Bezirk Zangiota (Zangiota tumani)

XIV.    Autonome Republik Karakalpakstan (Qoraqalpog’iston avtonom Respublikasi)

188.    Bezirk Amudarya (Amudaryo tumani)

189.    Bezirk Beruni (Beruniy tumani)

190.    Bezirk Bozatov (Bo'zatov tumani)

191.    Bezirk Chimbay (Chimboy tumani)

192.    Bezirk Ellikkala (Ellikqal'a tumani)


193.    Bezirk Kanlikul (Qanliko'l tumani)

194.    Bezirk Karauzak (Qorao'zak tumani)

195.    Bezirk Kegeyli (Kegeyli tumani)

196.    Bezirk Khodzhayli (Xo'jayli tumani)

197.    Bezirk Kungrad (Qo'ng'irot tumani)

198.    Bezirk Muynak (Mo'ynoq tumani)

199.    Stadt Nukus (Nukus shahri)

200.    Bezirk Nukus (Nukus tumani)

201.    Bezirk Shumanay (Shumanay tumani)

202.    Bezirk Taxiatosh (Taxiatosh tumani)

203.    Bezirk Takhtakupir (Taxtako'pir tumani)

204.    Bezirk Turtkul (To'rtko'l tumani)


ABSCHNITT 3

SONSTIGE ERFASSTE BESCHAFFUNGSSTELLEN

Keine Stellen angegeben.

ABSCHNITT 4

WAREN

Kapitel 9 gilt vorbehaltlich der allgemeinen Anmerkungen und Ausnahmeregelungen gemäß Abschnitt 7 für Beschaffungen aller Waren, die von einer von den Abschnitten 1 bis 3 erfassten Stelle durchgeführt werden.



ABSCHNITT 5

DIENSTLEISTUNGEN

Vorbehaltlich der Anmerkungen und allgemeinen Ausnahmeregelungen nach Abschnitt 7 gilt dieses Kapitel für Beschaffungen, die von einer von den Abschnitten 1 bis 3 erfassten Stelle für folgende Dienstleistungen durchgeführt werden, die gemäß der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC Prov) gemäß der Liste der Sektorklassifikationen für Dienstleistungen der WTO (MTN.GNS/W/120) 60 aufgeführt sind:

Nein

Arten der Dienstleistungen

CPC Prov

1.

Dienstleistungen des Landverkehrs, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen und Kurierdienstleistungen, ausgenommen Beförderung von Postsendungen

712 (mit Ausnahme von 71235), 7512, 87304

2.

Personen- und Güterbeförderung im Luftverkehr, ausgenommen Beförderung von Postsendungen

73 (außer 7321)

3.

Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen

84

4.

Architekturbüroleistungen

8671

5.

Ingenieurbüroleistungen

8672

6.

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

8673

7.

Städteplanungs- und Landschaftsgestaltungsleistungen und damit verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen

8674

8.

Markt- und Meinungsforschung

8640

9.

Unternehmensberatungsleistungen und damit verbundene Dienstleistungen

865/866 61

10.

Verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienste

8675

11.

Abwasser- und Abfallbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94


ABSCHNITT 6

BAULEISTUNGEN

Kapitel 9 gilt vorbehaltlich der Anmerkungen und Ausnahmeregelungen gemäß Abschnitt 7 für Beschaffungen aller in Abteilung 51 der CPC Prov aufgeführten Dienstleistungen, die von einer von den Abschnitten 1 bis 3 erfassten Stelle durchgeführt werden.

ABSCHNITT 7

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN UND AUSNAHMEN

1.    Kapitel 9 gilt nicht für

a)    die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen und Ernährungsprogrammen (z. B. Nahrungsmittelhilfe einschließlich Soforthilfe),

b)    Beschaffungen zum Zwecke von Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie von Sendezeit.

2.    Beschaffungsaufträge von in den Abschnitten 1 und 2 erfassten Beschaffungsstellen, die Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie und Verkehr betreffen, fallen nicht unter dieses Abkommen, außer wenn sie in Abschnitt 3 erfasst sind.


3.    In Bezug auf die Ålandinseln gelten die besonderen Bedingungen von Protokoll Nr. 2 über die Ålandinseln zum Vertrag über den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union.

ABSCHNITT 8

MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN

UNTERABSCHNITT A – EUROPÄISCHE UNION

1.    Veröffentlichung allgemeiner Beschaffungsinformationen

Bei den Medien, die von der Europäischen Union zur Erfüllung der allgemeinen Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 161 Absatz 1 benannt und verwendet werden und auf die in Absatz 2 Buchstabe a des genannten Artikels Bezug genommen wird, handelt es sich um folgende:

a)    AUF EBENE DER EUROPÄISCHEN UNION

http://simap.ted.europa.eu

Amtsblatt der Europäischen Union


b)    MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

BELGIEN

i)    Gesetze, Königliche Erlasse, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben:

Le Moniteur belge

ii)    Rechtsprechung:

Pasicrisie

BULGARIEN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Държавен вестник (Amtsblatt)

ii)    Gerichtsentscheidungen:

http://www.sac.government.bg

iii)    Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

http://www.aop.bg

http://www.cpc.bg


TSCHECHIEN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Gesetzessammlung der Tschechischen Republik

ii)    Entscheidungen des Amtes für Wettbewerbsschutz:

Sammlung der Entscheidungen des Amtes für Wettbewerbsschutz

DÄNEMARK

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Lovtidende

ii)    Gerichtsentscheidungen:

Ugeskrift for Retsvæsen

iii)    Verwaltungsentscheidungen und verfahren:

Ministerialtidende

iv)    Entscheidungen der Dänischen Beschwerdestelle für das öffentliche Beschaffungswesen:

Kendelser fra Klagenævnet for Udbud


DEUTSCHLAND

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Bundesgesetzblatt

Bundesanzeiger

ii)    Gerichtsentscheidungen:

Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte

ESTLAND

i)    Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung:

Riigi Teataja — http://www.riigiteataja.ee

ii)    Verfahren mit Bezug zum öffentlichen Beschaffungswesen:

https://riigihanked.riik.ee


IRLAND

Gesetze und sonstige Vorschriften:

Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)

GRIECHENLAND

Epishmh efhmerida eurwpaikwn koinothtwn (Griechischer Staatsanzeiger)

SPANIEN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Boletin Oficial del Estado

ii)    Gerichtsentscheidungen:

keine amtliche Veröffentlichung

FRANKREICH

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Journal Officiel de la République française


ii)    Rechtsprechung:

Recueil des arrêts du Conseil d'État

iii)    Revue des marchés publics

KROATIEN

Narodne novine — http://www.nn.hr

ITALIEN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Gazzetta Ufficiale

ii)    Rechtsprechung:

keine amtliche Veröffentlichung

ZYPERN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Επίσημη Εφημερίδα της Δημοκρατίας (Amtsblatt der Republik)


ii)    Gerichtsentscheidungen:

Αποφάσεις Ανωτάτου Δικαστηρίου 1999 — Τυπογραφείο της Δημοκρατίας (Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs — Veröffentlichungsamt)

LETTLAND

Gesetze und sonstige Vorschriften:

Latvijas vēstnesis (Amtsblatt)

LITAUEN

i)    Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften:

Teisės aktų registras (Verzeichnis der Rechtsakte)

ii)    Gerichtsentscheidungen:

Bulletin des Obersten Litauischen Gerichtshofs „Teismų praktika“

Bulletin des Obersten Litauischen Verwaltungsgerichtshofs „Administracinių teismų praktika“


LUXEMBURG

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Mémorial

ii)    Rechtsprechung:

Pasicrisie

UNGARN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn)

ii)    Rechtsprechung:

Közbeszerzési Értesítő — a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen — Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)

MALTA

Gesetze und sonstige Vorschriften:

Staatsanzeiger


NIEDERLANDE

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Nederlandse Staatscourant oder Staatsblad

ii)    Rechtsprechung:

keine amtliche Veröffentlichung

ÖSTERREICH

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Österreichisches Bundesgesetzblatt

Amtsblatt zur Wiener Zeitung

ii)    Gerichtsentscheidungen:

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, der Oberlandesgerichte, des Bundesverwaltungsgerichtes und der Landesverwaltungsgerichte — http://ris.bka.gv.at/Judikatur/


POLEN

i)    Rechtsvorschriften:

Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Gesetzesblatt der Republik Polen)

ii)    Gerichtsentscheidungen:

'Zamówienia publiczne w orzecznictwie. Wybrane orzeczenia zespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (Ausgewählte Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau)

PORTUGAL

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série

ii)    Gerichtsentscheidungen:

Boletim do Ministério da Justiça

Colectânea de Acordos do Supremo Tribunal Administrativo

Colectânea de Jurisprudencia Das Relações


RUMÄNIEN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Monitorul Oficial al României (Amtsblatt Rumäniens)

ii)    Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren:

http://www.anrmap.ro

SLOWENIEN

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Amtsblatt der Republik Slowenien

ii)    Gerichtsentscheidungen:

keine amtliche Veröffentlichung

SLOWAKEI

i)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Zbierka zákonov (Gesetzessammlung)


ii)    Gerichtsentscheidungen:

keine amtliche Veröffentlichung

FINNLAND

Suomen Säädöskokoelma: Finlands Författningssamling (Sammlung der Gesetze Finnlands)

SCHWEDEN

Svensk Författningssamling (Schwedisches Gesetzblatt)

2.    Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Bei den Print- oder E-Medien, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung von gemäß den Artikeln 162, 164 Absatz 7 und 171 Absatz 2 gemäß Artikel 161 Absatz 2 Buchstabe b erforderlichen Bekanntmachungen benannt und verwendet werden, handelt es sich um folgende:

a)    AUF EBENE DER EUROPÄISCHEN UNION

Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union einschließlich der elektronischen Fassung:

TED (Tenders electronically daily) – http://ted.europa.eu (auch vom Portal http://simap.ted.europa.eu/web/simap/home aus abrufbar)


b)    MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

BELGIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Le Bulletin des Adjudications

Andere Veröffentlichungen in der Fachpresse

BULGARIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Държавен вестник (Amtsblatt) – http://dv.parliament.bg

Register für das öffentliche Beschaffungswesen — http://www.aop.bg

TSCHECHIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu


DÄNEMARK

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

DEUTSCHLAND

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

ESTLAND

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

IRLAND

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Tagespresse: „Irish Independent“, „Irish Times“, „Irish Press“, „Cork Examiner“

GRIECHENLAND

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu


Veröffentlichung in der Tages-, Finanz-, Regional- und Fachpresse

SPANIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

FRANKREICH

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Bulletin officiel des annonces des marchés publics

KROATIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Elektronički oglasnik javne nabave Republike Hrvatske (Elektronischer Anzeiger der Republik Kroatien für öffentliche Beschaffungsaufträge)

ITALIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu


ZYPERN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Amtsblatt der Republik

örtliche Tagespresse

LETTLAND

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Latvijas vēstnesis (Amtsblatt)

LITAUEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Centrinė viešųjų pirkimų informacinė sistema (zentrales Portal für öffentliche Beschaffungen)

Informationsbeilage „Informaciniai pranešimai“ zum Amtsblatt („Valstybës žinios“) der Republik Litauen


LUXEMBURG

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Tagespresse

UNGARN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Közbeszerzési Értesítő — a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen — Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)

MALTA

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Staatsanzeiger

NIEDERLANDE

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu


ÖSTERREICH

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Amtsblatt zur Wiener Zeitung

POLEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Biuletyn Zamówień Publicznych (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen)

PORTUGAL

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

RUMÄNIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Monitorul Oficial al României (Amtsblatt Rumäniens)


Elektronisches System für das öffentliche Beschaffungswesen — http://www.e-licitatie.ro

SLOWENIEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Portal javnih naročil — http://www.enarocanje.si/?podrocje=portal

SLOWAKEI

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Vestník verejného obstarávania (Zeitschrift für das öffentliche Beschaffungswesen)

FINNLAND

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

Julkiset hankinnat Suomessa ja ETA-alueella, Virallisen lehden liite (Öffentliche Beschaffungen in Finnland und im EWR, Beilage zum Amtsblatt der Republik Finnland)


SCHWEDEN

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

3.    Veröffentlichungen über vergebene Aufträge

Die Internetadresse, unter der die Europäische Union wie gemäß Artikel 171 Absatz 2 erforderlich und im Einklang mit Artikel 161 Absatz 2 Buchstabe c ihre Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlicht, die von Stellen, die in den Abschnitten 1 bis 3 dieses Anhangs erfasst sind, vergeben wurden, lautet wie folgt:

Amtsblatt der Europäischen Union, Online-Version, Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu

UNTERABSCHNITT B – REPUBLIK USBEKISTAN

1.    Veröffentlichung allgemeiner Beschaffungsinformationen

Bei den Medien, die von der Republik Usbekistan zur Erfüllung der allgemeinen Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 161 Absatz 1 benannt und verwendet werden und auf die in Artikel 161 Absatz 2 Buchstabe a Bezug genommen wird, handelt es sich um folgende:

Informationsportal für das öffentliche Beschaffungswesen – xarid.mf.uz.


2.    Veröffentlichung von Ausschreibungs- und Vergabebekanntmachungen

Bei den Medien, die von der Republik Usbekistan für die Veröffentlichung von entsprechend den Artikeln 162, 164 Absatz 7 und 171 Absatz 2 gemäß Artikel 161 Absatz 2 Buchstaben b und c erforderlichen Bekanntmachungen benannt und verwendet werden handelt es sich um folgende:

Offizielles Webportal für das öffentliche Auftragswesen – Informationsportal für das öffentliche Beschaffungswesen – xarid.mf.uz.

________________

ANHANG 12-A

VERPFLICHTUNGEN UND VORBEHALTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Zur Klarstellung: Für die Europäische Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen der Republik Usbekistan auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:

i)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

ii)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben.

Die Liste gilt gemäß Artikel 342 nur für die Gebiete der Europäischen Union und ist nur im Rahmen der Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit der Republik Usbekistan relevant. Sie lässt die nach dem Recht der Europäischen Union bestehenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.

In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach den Artikeln 194 und 195 liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten und die als Vorbehalte formulierten – Beschränkungen aufgeführt, die für Unternehmen und natürliche Personen der Republik Usbekistan bei diesen Tätigkeiten gelten.


1.    Horizontale Vorbehalte

i)    Niederlassungsformen – alle Sektoren, in denen Verpflichtungen eingegangen werden

In Bezug auf die Inländerbehandlung:

Die Behandlung, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union juristischen Personen gewährt wird, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, einschließlich solcher, die in der Europäischen Union von Investoren der Republik Usbekistan gegründet wurden, wird juristischen Personen, die außerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind, sowie Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen dieser juristischen Personen, einschließlich Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen juristischer Personen der Republik Usbekistan, nicht gewährt.

Die Behandlung, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Usbekistan nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründeten juristischen Personen oder ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen, gewährt wird, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen, die diesen juristischen Personen oder ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen bei ihrer Gründung in der Europäischen Union auferlegt worden sein können und die weiterhin gelten.

In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können in Bezug auf die Niederlassungsform Beschränkungen der Inländerbehandlung gelten.


ii)    Privatisierungen

In Bezug auf die Inländerbehandlung, Höheres Management sowie Leitungs- und Kontrollorgane:

In der Republik Bulgarien, der Französischen Republik, Ungarn und der Italienischen Republik können Verbote oder Beschränkungen für den Verkauf oder die Veräußerung von Kapitalbeteiligungen eines Mitgliedstaats an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle oder von Vermögenswerten eines bestehenden Staatsunternehmens oder einer bestehenden staatlichen Stelle gelten.

iii)    Vorabgenehmigung

In Bezug auf die Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management sowie Leitungs- und Kontrollorgane:

In der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Republik Lettland kann für ausländische Investitionen die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich sein.

iv)    Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz

In Bezug auf die Inländerbehandlung und Meistbegünstigung:

In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können für den Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundstücken, durch natürliche oder juristische Personen aus Drittländern oder durch Einrichtungen, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen kontrolliert werden, Beschränkungen der Inländerbehandlung und der Gegenseitigkeit gelten.


2.    Liste der Verpflichtungen unterliegenden Sektoren 62

i)    Land- und Forstwirtschaft (ISIC Rev. 3.1: 01 und 02)

In Bezug auf die Inländerbehandlung:

In Irland, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, Ungarn und dem Königreich Schweden können für natürliche oder juristische Personen aus Drittländern oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen kontrolliert werden, Beschränkungen der Inländerbehandlung gelten.

ii)    Verarbeitendes Gewerbe (ISIC Rev. 3.1: 15 bis 37)

In Bezug auf die Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management sowie Leitungs- und Kontrollorgane:

In der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Polen, der Slowakischen Republik und dem Königreich Schweden können für die Veröffentlichung, den Druck sowie die Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern Verbote oder Beschränkungen gelten.

Mineralölverarbeitung: ungebunden.

Waffen, Munition oder Kriegsmaterial: ungebunden.

________________

ANHANG 12-B

VORBEHALTE DER REPUBLIK USBEKISTAN

Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 195 gelten nicht für Maßnahmen, die einer der in diesem Anhang aufgeführten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegen, gemäß dem Umfang dieser Beschränkungen oder Bedingungen.

Immobilien

Privates Eigentum an allen Kategorien von Grundstücken ist verboten. Ausländische natürliche Personen, ausländische juristische Personen und ihre Zweigniederlassungen sowie Unternehmen mit ausländischen Investitionen 63 dürfen Grundstücke nur für eine Dauer von bis zu 25 Jahren pachten, die verlängert werden kann. Die Verpachtung von Grundstücken in Grenz- und Grenzgebieten kann eingeschränkt werden.

Privatisierungen

Für ausländische natürliche Personen, ausländische juristische Personen und deren Zweigniederlassungen sowie für juristische Personen der Republik Usbekistan mit ausländischer Kapitalbeteiligung kann die Privatisierung von Unternehmen, Vermögenswerten und Einrichtungen, die von strategischer Bedeutung sind, sofern ihre Privatisierung eine besondere Gefahr für das öffentliche Interesse an dem Betrieb und der Sicherheit von Netzen und der Versorgung darstellt und die Interessen des Staates betrifft nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Republik Usbekistan beschränkt oder untersagt werden.


Arten der kommerziellen Präsenz

Repräsentanzen dürfen in der Republik Usbekistan keine kommerziellen Tätigkeiten ausüben.

Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen im Finanzdienstleistungssektor sind nicht zugelassen.

Anwälte 64 , Notare und Patentanwälte müssen Staatsangehörige der Republik Usbekistan sein.

Präsenz natürlicher Personen

Im Dienstleistungssektor darf die Gesamtzahl der Ausländer im Rahmen einer konzerninternen Entsendung höchstens 30 % der Gesamtzahl der Beschäftigten eines ausländischen Unternehmens betragen, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Mindestens 80 % der für die Durchführung einer Vereinbarung über die gemeinsame Produktion eingestellten Mitarbeiter müssen Staatsangehörige der Republik Usbekistan sein. Eine über den Anteil von 20 % hinausgehende Beschäftigung von Ausländern ist nur dann zulässig, wenn keine entsprechend qualifizierten Fachkräfte mit Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan eingestellt werden können.

Im Aufsichtsgremium von Banken muss jeweils mindestens ein Mitglied und im Verwaltungsrat von Banken müssen jeweils mindestens zwei Mitglieder die Landessprache der Republik Usbekistan beherrschen.


Rechtsberatungsleistungen, die über eine kommerzielle Präsenz erbracht werden: in Fällen, in denen es in dem Unternehmen nur eine einzige Stelle im Bereich der Rechtsberatung gibt, muss diese mit einer Person besetzt sein, die die Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan besitzt. Gibt es in dem Unternehmen mehr als eine Stelle im Bereich der Rechtsberatung, so müssen mindestens 50 % der Gesamtzahl der Rechtsberater 65 dieses Unternehmens Staatsangehörige der Republik Usbekistan sein.

Telekommunikationsdienste

Die Verbindung zu den internationalen Telekommunikationsnetzen erfolgt ausschließlich über die technischen Systeme des JSC „Uzbektelecom“.

Alle Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial: ungebunden.

Alle Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Suchtstoffen, psychotropen Stoffen und Ausgangsstoffen: ungebunden.

________________

ANHANG 12-C

VERPFLICHTUNGEN UND BESCHRÄNKUNGEN DER REPUBLIK USBEKISTAN

Verpflichtungen und Beschränkungen (mit Ausnahme des Marktzugangs, bei dem auf Verpflichtungen verzichtet wurde) der Republik Usbekistan, die gemäß Artikel 198 für Unternehmen und natürliche Personen der Europäischen Union im grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen gelten.

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen der Inländerbehandlung

I.    HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN

In der vorliegenden Liste:

— kennzeichnen Sternchen *) und **) „Teile“ eines verbundenen Dienstleistungssektors oder ‑teilsektors,

— handelt es sich bei den für Dienstleistungssektoren oder -teilsektoren angegebenen CPC-Nummern um Bezugnahmen die Vorläufige Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen (Statistical Papers Series No. 77, Provisoral Central Product Classification, Department of International Economics and Social Affairs, Department of International Economics and Social Affairs, Statistical Office of the United Nations, New York, 1991) sowie auf das Dokument MTN.GNS/W/120.

Alle Sektoren oder Teilsektoren, die in dieser Liste aufgeführt sind

Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion in Bezug auf Exploration, Erschließung und Förderung mineralischer Ressourcen

1), 2) juristische Personen der Republik Usbekistan haben ein vorrangiges Anrecht, sich in der Eigenschaft als Auftragnehmer, Lieferant, Beförderer oder in anderer Eigenschaft im Rahmen von Vereinbarungen (Verträgen) mit Investoren an der Durchführung einer Vereinbarung zu beteiligen.

Mindestens 80 % der an der Durchführung einer Vereinbarung über die gemeinsame Produktion beteiligten Beschäftigten müssen Staatsangehörige der Republik Usbekistan sein.


II.    SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

1.    UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

Freiberufliche Dienstleistungen

86190 Sonstige Rechtsberatungsleistungen und Informationsdienstleistungen

1) keine

2) keine

862 Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchhaltungsdienstleistungen, ausgenommen 86220 Buchhaltungsdienstleistungen (ohne Steuererklärungen)

1) 2) keine, außer den folgenden:

— die Prüfberichte müssen von einem nach dem Recht der Republik Usbekistan zertifizierten Wirtschaftsprüfer unterzeichnet werden, der für eine juristische Person der Republik Usbekistan arbeitet, die zur Durchführung von Prüfungstätigkeiten zugelassen und im Verzeichnis der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aufgeführt ist.

86220 Buchhaltungsdienstleistungen (ohne Steuererklärungen)

1) keine

2) keine

863 Dienstleistungen von Steuerberatern

1) keine

2) keine

8671 Architekturbüroleistungen

8672 Ingenieurbüroleistungen

8673 Integrierte Ingenieurdienstleistungen

86742 Landschaftsgestaltungsleistungen

1) 2) keine, außer den folgenden:

— die Erbringung von Dienstleistungen ist nur zulässig, wenn ein Vertrag mit einer juristischen Person der Republik Usbekistan vorliegt, bei der es sich um ein von einer zuständigen Behörde der Republik Usbekistan ordnungsgemäß zugelassenes Unternehmen handelt.

9320 Dienstleistungen des Veterinärwesens

1) keine

2) keine

B. EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen

84 EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen

1) keine

2) keine

D.    Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens

82101 Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von eigenen oder gepachteten Wohngebäuden und -grundstücken

82102 Dienstleistungen der Vermietung von eigenen oder gepachteten Nichtwohngebäuden und -grundstücken

1) keine

2) keine

F.    Sonstige Unternehmensdienstleistungen

87120 Dienstleistungen im Bereich Planung, Gestaltung und Platzierung von Werbung

1) keine

2) keine

86401 Marktforschungsleistungen

865 Unternehmensberatungsleistungen

86601 Projektmanagement, außer Projektüberwachung von Bauarbeiten

1) keine

2) keine

2.    KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

Kurierdienste

75121 Kurier- und Expressdienstleistungen mit Beförderungsmitteln verschiedener Art

1) keine

2) keine

2. Telekommunikationsdienstleistungen

Bei den Verpflichtungen im Bereich der Telekommunikationsdienste wird den Bestimmungen folgender Dokumente Rechnung getragen: „Notes for Scheduling Basic Telecom Services Commitments“ (S/GBT/W/2/Rev.1) und „Market Access Limitations on Spectrum Availability“ (S/GBT/W/3).

Im Sinne dieser Liste umfassen Telekommunikationsdienstleistungen keine Dienste zur Übertragung von Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen. 66

7521 a) Öffentliche Telefondienste

7523** b) Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste

7523** c) Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste

7523** d) Telexdienste

7522 e) Telegrammdienste

7521** + 7529** f) Faxdienste

7522** + 7523** g) Private Mietleitungsdienste

7523** h) E-Mail

7523** i) Sprachspeicherdienste

7523** j) Online-Informations- und Datenbankabfrage

7523** k) Elektronischer Datenaustausch (EDI)

7523** l) Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Speichern und Weiterleiten“ sowie „Speichern und Abrufen“

843** n) Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung)

1) 2) keine, außer:

-    das Recht, sich ausschließlich mit technischen Mitteln der JSC „Uztelecom“ an internationale Telekommunikationsnetze anzuschließen,

-    ungebunden für die lokale Kommunikation,

-    ungebunden für Dienste von Satellitenkommunikationsnetzen.

3.    BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

Hochbauarbeiten

A. 512 Bauleistungen im Hochbau

C. 514 Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten

51660 Errichtungsarbeiten an Zäunen und Geländern

D. 517 Ausbauarbeiten

E. 511 Vorbereitende Baustelleneinrichtung (mit Ausnahme von 5113 Errichtungs- und Räumungsarbeiten; und 5115 – Aufschließung von Lagerstätten

515 Spezialbauarbeiten

1) ungebunden, aus technischen Gründen

2) keine

5.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

92390 Sonstige Dienstleistungen von tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen

1) ungebunden

2) keine

6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

Diese Verpflichtungen gelten nur für Dienstleistungen, die von Privatunternehmen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden.

d) sonstige Dienstleistungen

9404 Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung

9405 Dienstleistungen im Bereich Lärmschutz

Rekultivierung und Reinigung von Boden und Wasser, Teil von CPC 9406 Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

1) ungebunden, außer für mit Beratung verbundene Dienstleistungen

2) keine

7.    FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

A.b) 8129 Dienstleistungen der Nichtlebensversicherung

1), 2) keine, außer in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit dem Seeverkehr, dem gewerblichen Luftverkehr und der gewerblichen Raumfahrt, wobei diese Versicherung folgende Risiken ganz oder teilweise abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und die sich daraus ergebende Haftung.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden (81115 — 81119)

vi) Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften (8113).

viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten (81339**)

ix) Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen (81199**)

1) ungebunden

2) keine

9.    DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

64110 Beherbergungsdienstleistungen in Hotels

64120 Beherbergungsdienstleistungen in Motels

1) keine

2) keine

74710 Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern

1) keine

2) keine

10.    DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

96194 Zirkusvorstellungen und Dienstleistungen in Verbindung mit Vergnügungsparks sowie ähnliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Attraktionen

1) keine

2) keine

11.    VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

C. Luftverkehrsdienstleistungen

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen (Teil von CPC 8868**)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme

1) keine

2) keine

E. Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

d) Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen (Teil von CPC 8868**)

1) ungebunden

2) keine

F. Dienstleistungen im Straßenverkehr

d) Wartung und Instandsetzung von Straßenverkehrsausrüstung 6112 + 8867

1) ungebunden

2) keine

H. Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger

a) Frachtumschlagleistungen CPC 741* nur in Bezug auf Verkehrsdienstleistungen im Straßen- und Schienenverkehr

b) Lagerdienstleistungen CPC 742* nur in Bezug auf Verkehrsdienstleistungen im Straßen- und Schienenverkehr

c) Speditionsleistungen und Verkehrsvermittlungsleistungen CPC 748* nur in Bezug auf Verkehrsdienstleistungen im Straßen- und Schienenverkehr

1) ungebunden

2) keine

________________

ANHANG 12-D

VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF ANBIETER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN
DIE REPUBLIK USBEKISTAN,

1.    Die Verpflichtung der Republik Usbekistan gemäß Artikel 203 betrifft die folgenden Sektoren oder Teilsektoren:

i)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern,

ii)    Dienstleistungen von Steuerberatern,

iii)    Dienstleistungen von Architekten,

iv)    Ingenieurbüroleistungen,

v)    integrierte Ingenieurdienstleistungen,

vi)    EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen,

vii)    Dienstleistungen im Bereich Werbung,

viii)    Marktforschung,

ix)    Unternehmensberatungsleistungen und


x)    Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen, einschließlich Verkehrsmitteln, im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags nach Verkauf.

2.    Die vorübergehende Einreise von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen der Europäischen Union in das Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan kann einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung unterzogen werden.

________________

ANHANG 14-A

GESCHÄFTSORDNUNG

I.    Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke des Kapitels 14 und dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Ausdruck

a)    „Verwaltungsbedienstete“ im Hinblick auf ein Panelmitglied Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds tätig, aber keine Assistenten sind;

b)    „Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Panelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

c)    „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

d)    „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, die um die Einsetzung eines Panels nach Artikel 241 ersucht;

e)    „Panel“ ein nach Artikel 242 eingesetztes Panel;

f)    „Panelmitglied“ ein Mitglied eines Panels;

g)    „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, die mutmaßlich gegen die erfassten Bestimmungen verstoßen hat;


h)    „Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde, einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer sich aus diesem Abkommen ergebenden Streitigkeit vertritt.

II.    Notifikationen

2.    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen (im Folgenden „Notifikationen“)

a)    des Panels werden den Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt;

b)    einer Vertragspartei, die an das Panel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt;

c)    einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden dem Panel gleichzeitig in Kopie übermittelt.

3.    Notifikationen nach Nummer 2 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen elektronischen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

4.    Die Notifikationen werden an die Generaldirektion Handel der Kommission der Europäischen Union und an das Justizministerium bzw. das Ministerium für Investitionen, Industrie und Handel der Republik Usbekistan gerichtet.

5.    Geringfügige Schreibfehler in Notifikationen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Panel können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.



6.    Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Institutionen der Europäischen Union oder der Republik Usbekistans, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag.

III.    Ernennung der Panelmitglieder

7.    Wird nach Artikel 242 ein Panelmitglied per Losentscheid ausgewählt, so unterrichtet der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses den Ko-Vorsitz der Beschwerdegegnerin unverzüglich über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

8.    Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses unterrichtet jede Person, die als Panelmitglied ausgewählt wurde, schriftlich von ihrer Ernennung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Ernennungsbenachrichtigung.

9.    Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses wählt innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Artikel 242 Absatz 2 genannten Frist per Losentscheid das Panelmitglied oder den Vorsitz aus, wenn eine der in Artikel 243 Absatz 1 genannten Teillisten

a)    noch nicht aus dem Kreis der Personen, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich für die Erstellung dieser bestimmten Teilliste vorgeschlagen wurden, erstellt wurde oder

b)    nicht mehr mindestens fünf Personen enthält, und zwar aus dem Kreis der Personen, die noch auf dieser bestimmten Teilliste stehen.



10.    Unbeschadet des Artikels 241 Absatz 3 bemühen sich die Vertragsparteien sicherzustellen, dass sie spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Panelmitglieder ihrer Ernennung nach Artikel 242 Absatz 5 angenommen haben, eine Einigung über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für die Panelmitglieder und die Assistenten erzielt und die erforderlichen Bestellungsverträge ausgearbeitet haben, damit diese unverzüglich unterzeichnet werden können. Die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für die Panelmitglieder richten sich nach den Standards der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO). Die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für einen oder mehrere Assistenten eines Panelmitglieds dürfen 50 % der Vergütung des betreffenden Panelmitglieds nicht übersteigen.

IV.    Organisatorische Sitzung

11.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Panels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Panel für relevant erachteten Fragen zu klären, einschließlich des Zeitplans des Panelverfahrens.

Panelmitglieder und Vertreter der Vertragsparteien können der Sitzung über alle Kommunikationswege, einschließlich Telefon- und Videokonferenzen zugeschaltet werden.

V.    Übermittelte Schriftsätze

12.    Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 30 Tage nach Einsetzung des Panels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens 30 Tage nach Übermittlung des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor.


VI.    Arbeitsweise des Panels

13.    Der Vorsitz des Panels leitet alle Sitzungen des Panels. Das Panel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

14.    Sofern in Kapitel 14 oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Panel seine Tätigkeiten auf jede Art und Weise, auch auf elektronischem Weg, per Telefon oder Videokonferenz oder über andere elektronische Kommunikationsmittel ausüben.

15.    An den Beratungen des Panels dürfen nur Panelmitglieder teilnehmen, allerdings kann das Panel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

16.    Für die Abfassung von Beschlüssen oder Berichten ist ausschließlich das Panel zuständig und diese Befugnis ist nicht übertragbar.

17.    Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel 14 und dessen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Panel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

18.    Muss nach Auffassung des Panels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die in Kapitel 14 festgelegten Fristen, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet das Panel die Vertragsparteien schriftlich über die erforderliche Friständerung bzw. Anpassung und deren Gründe. Das Panel kann diese Änderungen oder Anpassungen nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen.


VII.    Ersetzen von Panelmitgliedern

19.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied gegen die Anforderungen des Anhangs 14-B verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß gegen die Anforderungen des Anhangs 14-B erlangt hat.

20.    Die Vertragsparteien konsultieren einander innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Notifikation gemäß Nummer 18. Sie informieren das Panelmitglied über seinen vermeintlichen Verstoß und können es auffordern, Maßnahmen zu treffen, um Abhilfe zu schaffen. Bei Einvernehmlichkeit können sie das Panelmitglied auch abberufen und gemäß Artikel 242 ein neues Panelmitglied bestimmen.

21.    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob ein Panelmitglied, bei dem es sich nicht um den Vorsitz des Panels handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, den Vorsitz des Panels mit der Frage zu befassen, dessen Entscheidung dann endgültig ist.

Stellt der Vorsitz des Panels fest, dass ein Panelmitglied gegen die Anforderungen des Anhangs 14-B verstößt, so wird ein neues Panelmitglied gemäß Artikel 242 ausgewählt.

22.    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitz zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, eine andere Person aus der gemäß Artikel 243 erstellten Teilliste für den Vorsitz mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Losentscheid durch den von der ersuchenden Vertragspartei gestellten Ko-Vorsitz des Kooperationsausschusses oder vom stellvertretenden Vorsitz bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitz zu ersetzen, ist endgültig.


Stellt die ausgewählte Person fest, dass der Vorsitz gegen die Anforderungen des Anhangs 14-B verstößt, so wird ein neuer Vorsitz gemäß Artikel 242 bestimmt.

VIII.    Anhörungen

23.    Im Einklang mit dem in Nummer 10 festgelegten Zeitplan und nach Anhörung der Vertragsparteien und der anderen Panelmitglieder unterrichtet der Vorsitz des Panels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.

24.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik Usbekistan die Beschwerdeführerin ist, und in Taschkent, wenn die Europäische Union die Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für die organisatorische Abwicklung der Anhörung. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Panel beschließen, eine virtuelle oder gemischte Anhörung abzuhalten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wobei den Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und der Notwendigkeit, Transparenz zu gewährleisten, Rechnung getragen wird.

25.    Das Panel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

26.    Alle Panelmitglieder müssen während der gesamten Dauer der Anhörung zugegen sein.

27.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht:

a)    Vertreter einer Vertragspartei,


b)    Berater,

c)    Assistenten und Verwaltungsbedienstete,

d)    Dolmetscher, Übersetzer und Schriftführer des Panels, und

e)    vom Panel gemäß Artikel 258 Absatz 2 eingeladene Sachverständige.

28.    Jede Vertragspartei legt dem Panel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor dem Datum der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die sie vertreten und die in der Anhörung ihre Argumente vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter oder Berater, die an der Anhörung teilnehmen.

29.    Das Panel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Argumentation

a)    Argumentation der Beschwerdeführerin,

b)    Argumentation der Beschwerdegegnerin.

Gegenargumentation

c)    Erwiderung der Beschwerdeführerin,


d)    Gegenerwiderung der Beschwerdegegnerin.

30.    Das Panel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

31.    Das Panel sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Niederschrift oder Aufzeichnung angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben und das Panel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

32.    Jede Vertragspartei kann innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

IX.    Schriftliche Fragen

33.    Das Panel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

34.    Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die vom Panel vorgelegten Fragen. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen.

X.    Vertraulichkeit

35.    Jede Vertragspartei und das Panel behandeln alle dem Panel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden, als vertraulich. Legt eine Vertragspartei dem Panel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der für die Öffentlichkeit offengelegt wird.


36.    Ungeachtet dieser Geschäftsordnung bleibt es einer Vertragspartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.

37.    Enthalten der Schriftsatz und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen, so tagt das Panel in nichtöffentlicher Sitzung. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

XI.    Einseitige Kontakte

38.    Das Panel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

39.    Ein Panelmitglied darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Panelmitglieder hinzuzuziehen.

XII.    Amicus-curiae-Schriftsätze

40.    Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Panels nichts anderes vereinbaren, kann das Panel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, zulassen, sofern sie

a)    beim Panel innerhalb von 10 Tagen nach dessen Einsetzung eingehen,

b)    knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 mit doppeltem Zeilenabstand gedruckte Seiten einschließlich Anhängen),


c)    für einen vom Panel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind,

d)    Angaben zu der Person enthalten, die den Schriftsatz vorlegt, dazu zählt auch die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person oder bei einer juristischen Person der Ort der Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen,

e)    die Art des erheblichen Interesses, das die Person an dem Panelverfahren hat, konkretisieren und

f)    in den von den Vertragsparteien im Einklang mit den Nummern 45 und 46 dieser Geschäftsordnung gewählten Sprachen abgefasst sind.

41.    Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Panel innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung an das Panel Anmerkungen übermitteln.

42.    Das Panel führt in seinem Bericht alle Schriftsätze auf, die ihm nach Nummer 39 zugegangen sind. Das Panel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht die Argumente der Schriftsätze aufzugreifen. Geht das Panel jedoch in seinem Bericht auf diese Argumente ein, so berücksichtigt es auch etwaige Bemerkungen der Vertragsparteien nach Nummer 40.

XIII.    Dringende Fälle

43.    In dringenden Fällen nach Artikel 247 passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die in dieser Geschäftsordnung genannten Fristen an. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen.


XIV.    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

44.    Bei den Konsultationen nach Artikel 240 und spätestens bei der Sitzung nach Nummer 10 dieser Geschäftsordnung bemühen sich die Vertragsparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Verfahren vor dem Panel.

45.    Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache. Gleichzeitig legt jede Vertragspartei eine Übersetzung in der von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schriftsätze nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der Beschwerdegegnerin.

46.    Das Panel erstattet Bericht in der/den von den Vertragsparteien gewählten Sprache/n und legt Beschlüsse in dieser/diesen Sprache/n vor. Sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in einer der Arbeitssprachen der WTO vorgelegt.

47.    Jede Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung oder einer übersetzten Fassung eines Schriftstücks abgeben, die im Einklang mit dieser Geschäftsordnung erstellt wurde.

48.    Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer übermittelten Schriftsätze. Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

XV.    Sonstige Verfahren

49.    Die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die in den Verfahren nach den Artikeln 251, 252, 253 und 254 für die Annahme eines Berichts oder eines Beschlusses des Schiedspanels vorgegeben sind.

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ANHANG 14-B

VERHALTENSKODEX
FÜR PANELMITGLIEDER UND MEDIATOREN

I.    Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

a)    „Verwaltungsbedienstete“ im Hinblick auf ein Panelmitglied diejenigen Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds stehen, aber keine Assistenten sind;

b)    „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

c)    „Kandidat“ eine Person, deren Name auf der in Artikel 243 genannten Liste der Panelmitglieder steht und die für die Auswahl als Panelmitglied nach Artikel 242 in Betracht gezogen wird;

d)    „Mediator“ eine Person, die nach Artikel 265 als Mediator ausgewählt wurde;

e)    „Panelmitglied“ ein Mitglied eines Panels;


II.    Grundsätze

2.    Damit die Integrität und die Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, müssen alle Kandidaten und Panelmitglieder

a)    sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen,

b)    unabhängig und unparteiisch sein,

c)    direkte und indirekte Interessenkonflikte vermeiden,

d)    unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden,

e)    hohe Verhaltensstandards einhalten und

f)    dürfen sich ferner nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen.

3.    Die Panelmitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

4.    Panelmitglieder dürfen ihre Stellung im Panel nicht dazu nutzen, persönliche oder private Interessen zu verfolgen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.


5.    Die Panelmitglieder lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

6.    Die Panelmitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen dürften oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

III.    Offenlegungspflicht

7.    Vor der Annahme ihrer Ernennung als Panelmitglied gemäß Artikel 242 müssen die Kandidaten, die als Panelmitglieder fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen dürften oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten, einschließlich finanzieller und beruflicher sowie beschäftigungsrelevanter und familiärer Interessen, Klarheit zu gewinnen.

8.    Die Offenlegungspflicht nach Absatz 7 besteht fort und verpflichtet die Panelmitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.

9.    Die Kandidaten oder Panelmitglieder übermitteln dem [Kooperationsausschuss] Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zur Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben.


IV.    Aufgaben der Panelmitglieder

10.    Nach ihrer Ernennung haben Panelmitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft auszuführen.

11.    Die Panelmitglieder prüfen nur die Fragen, die im Panelverfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind und übertragen diese Aufgabe niemand anderem.

12.    Die Panelmitglieder treffen alle geeigneten Maßnahmen um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten die Verpflichtungen von Panelmitgliedern nach den Teilen II, III, IV und VI dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

V.    Verpflichtungen ehemaliger Panelmitglieder

13.    Alle ehemaligen Panelmitglieder sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Beschlüssen oder Entscheidungen des Panels Nutzen gezogen haben.

14.    Alle ehemaligen Panelmitglieder müssen die in Teil VI dieses Verhaltenskodex vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen.

VI.    Vertraulichkeit

15.    Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie ernannt wurden, bekannt wurden. Die Panelmitglieder legen unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.


16.    Die Panelmitglieder legen Entscheidungen des Panels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht gemäß Kapitel 14 veröffentlicht wurden.

17.    Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Panels oder den Standpunkt einzelner Panelmitglieder offen oder äußern sich zu dem Verfahren, für das sie ernannt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens.

VII.    Aufwendungen

18.    Jedes Panelmitglied führt Aufzeichnungen über die Zeit und Kosten, die sie sowie ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor.

VIII.    Mediatoren

19.    Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß auch für Mediatoren.

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PROTOKOLL

ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE
IM ZOLLBEREICH

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a)    „Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b)    „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt;

c)    „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird;


d)    „Informationen“ alle Daten, Dokumente, Bilder, Berichte, Mitteilungen oder beglaubigte Kopien in jedweder Form, auch in elektronischer Form, unabhängig davon, ob sie verarbeitet oder analysiert werden oder nicht;

e)    „Person“ jede natürliche oder juristische Person;

f)    „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person;

g)    „Verstöße gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

ARTIKEL 2

Anwendungsbereich

(1)    Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch die Verhinderung, Untersuchung und Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht.

(2)    Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Behörden einer Vertragspartei, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben von dieser Amtshilfe unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, diese Behörde stimmt der Übermittlung dieser Erkenntnisse zu.

(3)    Die Amtshilfe bei der Einziehung von Zöllen, sonstigen Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.


ARTIKEL 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)    Auf Anfrage der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die Verstöße gegen das Zollrecht darstellen oder darstellen könnten.

(2)    Auf Anfrage der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a)     ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens,

b)     ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)    Auf Anfrage der ersuchenden Behörde unternimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe ihrer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine besondere Überwachung zu gewährleisten und der ersuchenden Behörde Auskunft über Folgendes zu erteilen:

a)    Personen, bei denen vernünftige Gründe für die Vermutung bestehen, dass sie an Verstößen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren,


b)    Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass vernünftige Gründe für die Vermutung bestehen, dass sie bei Verstößen gegen das Zollrecht benutzt wurden oder werden sollen,

c)    Orte, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass vernünftige Gründe für die Vermutung bestehen, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet wurden oder werden sollen, und

d)    Transportmittel, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass vernünftige Gründe für die Vermutung bestehen, dass sie bei Verstößen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

ARTIKEL 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus unverzüglich Amtshilfe, wo immer dies möglich ist, indem sie Auskünfte über abgeschlossene, geplante oder laufende Handlungen erteilen, die Verstöße gegen das Zollrecht darstellen oder darstellen können und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten. Diese Auskünfte beziehen sich insbesondere auf

a)    Personen, Waren und Transportmittel und

b)    neue Mittel oder Methoden, die bei Verstößen gegen das Zollrecht angewandt werden.


ARTIKEL 5

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)    Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich, entweder in gedruckter oder elektronischer Form, zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen kann die ersuchte Behörde mündliche Ersuchen entgegennehmen, die jedoch von der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)    Ersuchen nach Absatz 1 enthalten folgende Angaben:

a)    die ersuchende Behörde und den ersuchenden Bediensteten,

b)    die ersuchten Auskünfte und/oder Art des Amtshilfeersuchens,

c)    den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,

d)    die betreffenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben,

e)    möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

f)    eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen und

g)    alle zusätzlichen verfügbaren Angaben, die die ersuchte Behörde in die Lage versetzen, dem Ersuchen nachzukommen.


(3)    Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen, wobei Englisch stets eine zugelassene Sprache ist. Diese Anforderung gilt nicht für Unterlagen, die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügt sind.

(4)    Entspricht ein Ersuchen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 genannten formalen Anforderungen, kann die ersuchte Behörde die Berichtigung oder Ergänzung des Ersuchens verlangen; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

ARTIKEL 6

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1)    Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde derselben Vertragspartei handelte, indem sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse übermittelt und zweckdienliche Nachforschungen anstellt oder veranlasst.

(2)    Absatz 1 gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(3)    Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.


ARTIKEL 7

Form der Auskunftserteilung

(1)    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Dokumente, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. Diese Auskünfte können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

(2)    Originaldokumente werden entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei nur auf Ersuchen der ersuchenden Behörde in Fällen übermittelt, in denen beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die ersuchende Behörde hat diese Originaldokumente so bald wie möglich zurückzugeben.

(3)    Bei Übermittlungen nach Absatz 2 erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde sämtliche Auskünfte über die Echtheit der von amtlichen Stellen in ihrem Gebiet ausgestellten oder beglaubigten Schriftstücke, die einer Warenanmeldung zugrunde liegen.

ARTIKEL 8

Anwesenheit von Bediensteten einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei

(1)    Ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Artikel 6 Absatz 1 zuständigen anderen Behörde zugegen sein, um Auskünfte über festgestellte oder vermutete Verstöße gegen das Zollrecht einzuholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.


(2)    Ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen beiwohnen.

(3)    Die Anwesenheit von Bediensteten der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei hat ausschließlich beratenden Charakter. Während ihres Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei

a)    sind diese Bediensteten in der Lage, den Nachweis ihrer dienstlichen Befähigung zu erbringen,

b)     tragen diese Bediensteten weder Uniformen noch Waffen und

c)     genießen diese Bediensteten nach den im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften denselben Schutz wie Bedienstete der anderen Vertragspartei.

ARTIKEL 9

Zustellung und Notifikation

(1)    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Behörde, die in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, an im Gebiet der ersuchten Behörde ansässige oder niedergelassene Personen.


(2)    Ein solches Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung gemäß Absatz 1 ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

ARTIKEL 10

Automatischer Austausch von Informationen

(1)    Im gegenseitigen Einvernehmen und nach Maßgabe von Artikel 15 dieses Protokolls können die Vertragsparteien

a)    Informationen, die unter dieses Protokoll fallen, automatisch austauschen,

b)    vor der Ankunft von Sendungen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei spezifische Informationen austauschen.

(2)    Zur Durchführung des in Absatz 1 genannten Austauschs treffen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die Art der Informationen, die sie austauschen möchten, sowie über das Format und die Häufigkeit der Übermittlung.


ARTIKEL 11

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)    Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)    die Souveränität der Republik Usbekistan oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die beziehungsweise der um Amtshilfe nach diesem Protokoll ersucht wurde, beeinträchtigt werden könnte,

b)    die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnte, insbesondere in den in Artikel 12 Absatz 5 genannten Fällen, oder

c)    ein Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)    Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe mit der Begründung zurückstellen, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)    Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)    In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen teilt die ersuchte Behörde ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich der ersuchenden Behörde mit.


ARTIKEL 12

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)    Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die in diesem Protokoll festgelegten Zwecke verwendet werden.

(2)    Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Verstößen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke im Einklang mit den Bestimmungen dieses Protokolls als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren vor den Gerichten verwenden. Die ersuchte Behörde kann die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung des Zugangs zu Schriftstücken von der Bedingung abhängig machen, dass sie über eine solche Verwendung unterrichtet wird.

(3)    Will eine Vertragspartei im Rahmen dieses Protokolls erlangte Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt hat. Diese Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

(4)    Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften der empfangenden Vertragspartei. Die Vertragsparteien übermitteln einander Auskünfte über ihre geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.


(5)    Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der die Daten bereitstellenden Vertragspartei übermittelt werden. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die einschlägigen Datenschutzvorschriften und bemühen sich erforderlichenfalls nach besten Kräften, sich auf zusätzliche Schutzmaßnahmen zu einigen.

ARTIKEL 13

Sachverständige und Zeugen

Die ersuchte Behörde kann es ihren Bediensteten gestatten, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Dokumente oder beglaubigte Kopien von Dokumenten vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Bedienstete aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Bedienstete befragt werden soll.

ARTIKEL 14

Kosten der Amtshilfe

(1)    Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verzichten die Vertragsparteien auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls anfallenden Kosten.

(2)    An Sachverständige, Zeugen, Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, gezahlte Aufwendungen und Vergütungen werden gegebenenfalls von der ersuchenden Vertragspartei getragen.


(3)    Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen ausgeführt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

ARTIKEL 15

Durchführung

(1)    Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der Republik Usbekistan einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits übertragen. Sie treffen alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den jeweiligen geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften, insbesondere den Datenschutzvorschriften, Rechnung.

(2)    Die Vertragsparteien unterrichten einander bei Bedarf über die Einzelheiten der Durchführungsmaßnahmen, die sie nach diesem Protokoll ergreifen, insbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäß ermächtigten Dienststellen und Bediensteten, die für das Versenden und Empfangen der in diesem Protokoll vorgesehenen Auskünfte als zuständig benannt werden.

(3)    Was die Europäische Union angeht, lässt dieses Protokoll den Austausch der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.


ARTIKEL 16

Sonstige Übereinkünfte

Dieses Protokoll hat Vorrang vor bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Usbekistan geschlossen worden sind oder geschlossen werden soweit letztere mit diesem Protokoll unvereinbar sind.

ARTIKEL 17

Konsultationen

Bei Fragen zur Auslegung und Durchführung dieses Protokolls konsultieren die Vertragsparteien einander bei Bedarf im Rahmen des mit Artikel 338 dieses Abkommens eingesetzten Kooperationsausschusses.

(1)    Ratifiziert am 28. Januar 1981 und sein Zusatzprotokoll zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr, das am 8. November 2001 ratifiziert wurde.
(2)    Angenommen mit der Resolution A/RES/71/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. September 2016.
(3)    Angenommen mit der Resolution A/RES/55/25 der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 8. Januar 2001.
(4)    Zur Klarstellung: Der Ausdruck „Maßnahme“ umfasst auch Unterlassungen.
(5)    Zur Klarstellung: „Maßnahmen einer Vertragspartei“ umfasst Maßnahmen, die von einer der unter Buchstabe j, Ziffern i und ii aufgeführten Stelle eingeführt oder aufrechterhalten werden, indem sie das Verhalten anderer Stellen in Bezug auf diese Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar anweisen, lenken oder kontrollieren;
(6)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz und hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder im Rahmen multilateraler Nichtverbreitungssysteme und Ausfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen.
(7)    Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(8)    Für die Zwecke dieses Absatzes schließt „Schutz“ Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, welche die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Kapitel ausdrücklich behandelt werden. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck „Schutz“ im Sinne dieses Absatzes auch Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen und Maßnahmen betreffend Informationen zur Rechtewahrnehmung.
(9)    der Ausdruck „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen oder von deren Darstellungen, oder die Verkörperung bewegter Bilder, mit oder ohne Ton, oder einer Darstellung derselben in einer Weise, dass sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.
(10)    Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden und deren Ergebnisse sich in den Produktinformationen widerspiegeln, kann zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Schutzdauer eine weitere Schutzdauer vorgesehen werden.
(11)    Zur Klarstellung: Gemäß Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten die Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union für den Agrarsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich etwaiger späterer Änderungen oder Ersetzungen (ABl. L 347/2013).
(12)    Zur Klarstellung: Diese Definition gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erörterungen in der WTO über die Begriffsbestimmung von Subventionen im Dienstleistungsbereich. In Abhängigkeit von den Fortschritten, die bei diesen Erörterungen auf WTO-Ebene erzielt werden, können die Vertragsparteien eine entsprechende Anpassung dieses Abkommens beschließen.
(13)    Zur Klarstellung: Die Notifikationsanforderungen nach Artikel 145.2 Buchstaben a und b gelten für die Republik Usbekistan ab dem Tag ihres Beitritts zur WTO.
(14)    Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Fakten zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, die rechtlich nicht von der Ausfuhrleistung abhängig ist, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, dass eine Subvention ausführenden Unternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen.
(15)    Zur Klarstellung: Tätigkeiten eines gemeinnützigen oder nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitenden Unternehmens sind keine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten.
(16)    Zur Klarstellung: Für die Feststellung, ob Kontrolle vorliegt, werden alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Umstände auf Einzelfallbasis berücksichtigt.
(17)    Die Republik Usbekistan ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen [EU: am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens].
(18)

   Zur Klarstellung: Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch eine Regulierungsstelle wird anhand des allgemeinen Verfahrensmusters bzw. der allgemeinen Praxis der betreffenden Regulierungsstelle bewertet.

(19)

   Zur Klarstellung: Für die Sektoren, in denen die Vertragsparteien im Rahmen anderer Kapitel spezifische Verpflichtungen bezüglich einer solchen Stelle vereinbart haben, sind die entsprechenden Bestimmungen in diesen anderen Kapiteln maßgebend.

(20)

   Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Aufhebung oder Schmälerung der aus diesem Kapitel erwachsenden Vorteile.

(21)

   Zur Klarstellung: Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen umfassen folgende Dienstleistungen, sind aber nicht darauf beschränkt: Luftverkehrsdienstleistungen, mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie Flughafenbetriebsleistungen.

(22)

   Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels im Falle der Europäischen Union die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(23)

   Zur Klarstellung: Die in diesem Unterabschnitt genannten Reedereien werden nur in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen als juristische Personen einer Vertragspartei angesehen.

(24)

   Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Europäische Union die Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das in Artikel 54 AEUV Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.

(25)

   Zur Klarstellung: Der Ausdruck „Maßnahme einer Vertragspartei“ umfasst Maßnahmen, die von einer der unter Buchstabe l Ziffern i und ii aufgeführten Einrichtung eingeführt oder aufrechterhalten werden, indem sie das Verhalten anderer Einrichtungen in Bezug auf diese Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar anweisen, lenken oder kontrollieren.

(26)

   Im Falle der Europäischen Union schließt der Begriff „natürliche Person einer Vertragspartei“ auch dauerhaft in der Republik Lettland ansässige Personen ein, die keine Staatsbürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates sind, aber nach dem Recht der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass haben.

(27)

   Zur Klarstellung: Die bloße Umsetzung materiellrechtlicher Bestimmungen aus anderen internationalen Übereinkünften, die eine Vertragspartei mit einem Drittland geschlossen hat, in innerstaatliches Recht, soweit dies zu ihrer Einbeziehung in die innerstaatliche Rechtsordnung erforderlich ist, stellt als solche keine Maßnahme dar.

(28)

   Im Falle der Europäischen Union darf die Laufzeit des Bona-fide-Vertrags 12 Monate nicht überschreiten.

(29)

   Der unter Buchstabe b genannte Dienstleistungsvertrag muss den rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.

(30)

   Die Berufserfahrung muss nach dem Erreichen der Volljährigkeit erworben worden sein.

(31)

   Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob der Abschluss bzw. die Qualifikation dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.

(32)

   Zur Klarstellung: Von Führungskräften und Spezialisten kann der Nachweis verlangt werden, dass sie über die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, die in der juristischen Person, in die sie transferiert werden, erforderlich sind.

(33)

   Zur Klarstellung: Führungskräfte oder Executives nehmen zwar nicht unmittelbar Aufgaben wahr, die die eigentliche Erbringung der Dienstleistungen betreffen, jedoch können sie bei der Erfüllung ihrer oben beschriebenen Pflichten solche Aufgaben übernehmen, wenn dies zur Bereitstellung der Dienstleistungen notwendig ist.

(34)

   Zur Klarstellung: Im Falle eines Vorbehalts einer Vertragspartei in Anhang 12-D oder Anhang 12-A gilt dieser Vorbehalt auch für diesen Artikel, soweit sich die in dem Vorbehalt aufgeführte oder aufgrund des Vorbehalts zulässige Maßnahme auf die Behandlung einer Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Person auswirkt, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreist und sich dort vorübergehend aufhält.

(35)

   Im Falle der Europäischen Union beziehen sich die 90 Tage jeweils auf einen Zeitraum von sechs Monaten.

(36)

   Zur Klarstellung: Im Falle eines Vorbehalts einer Vertragspartei in Anhang 12-A oder Anhang 12-B gilt dieser Vorbehalt auch für diesen Artikel, soweit sich die in dem Vorbehalt aufgeführte oder aufgrund des Vorbehalts zulässige Maßnahme auf die Behandlung einer Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Person auswirkt, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreist und sich dort vorübergehend aufhält.

(37)

   Nicht zu den Zulassungs- oder Genehmigungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

(38)

   Dieser Absatz gilt nicht für allgemein geltende Besteuerungsmaßnahmen oder Verwaltungsgebühren.

(39)

   Die angeforderten Informationen sind den Vertraulichkeitsanforderungen entsprechend zu behandeln.

(40)

   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „diskriminierungsfrei“ die Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 194 sowie unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die jedem anderen Benutzer gleichartiger öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste in vergleichbaren Situationen gewährt werden.

(41)

   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „frei konvertierbare Währung“ eine Währung, die ohne Einschränkung gegen Währungen getauscht werden kann, welche weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet werden. Zur Klarstellung: Zu den Währungen die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet werden, zählen auch frei verwendbare Währungen, die vom Internationalen Währungsfonds gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds benannt wurden, das auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen am 22. Juli 1944 angenommen wurde.

(42)

   Im Falle der Europäischen Union können solche Maßnahmen von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in anderen als den in Artikel 236 genannten Fällen getroffen werden, wenn sie die Wirtschaft dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union beeinträchtigen. Zur Klarstellung: Ernste Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten können unter anderem aufgrund bestehender oder drohender ernster Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geld- oder Währungspolitik auftreten oder aufzutreten drohen.

(43)

   Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Bedrohung eines grundlegenden Interesses der Gesellschaft vorliegt.

(44)

   Am 21. Juni 1976 als Teil der Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen angenommen.

(45)

   Am 16. November 1977 in Genf angenommen.

(46)

   Am 26. Juli 2000 in New York ins Leben gerufen.

(47)

   Vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligt.

(48)

   Unterzeichnet in Genf am 21. Mai 2003.

(49)

   Angenommen von der Weltgesundheitsversammlung der WHO am 23. Mai 2005.

(50)

   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(51)

   Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(52)

   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L EU 248 vom 18.9.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU, Euratom) 2016/2030 vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU L 317 vom 23.11.2016, S. 1).

(53)

   Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1).

(54)

   Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(55)

   Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(56)    ABl. EU L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(57)    ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(58)    ABl. EU L 130 vom 17.5.2019, S. 1.
(59)    ‚Parmesan‘ gilt als unzulässige Anspielung auf die g. A. „Parmigiano Reggiano“ gemäß Artikel X.34 Absatz 1 Buchstabe b, wenn es für ein Erzeugnis verwendet wird, das nicht der Spezifikation für diese geografische Angabe entspricht.
(60)    Ausgenommen sind Dienstleistungen, die eine Stelle entsprechend einem exklusiven Recht, das auf einem veröffentlichten Gesetz oder einer sonstigen veröffentlichten Vorschrift oder Verwaltungsvorschrift beruht, von einer anderen Stelle beschaffen muss.
(61)    Ausgenommen Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen.
(62)    Für die Zwecke des Anhangs 12-A werden die Verpflichtungen in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten unter Bezugnahme auf die Internationale Standardklassifikation aller Wirtschaftszweige (ISIC), Reihe M, Nr. 4, Rev. 3.1, angegeben.
(63)    Im Sinne der Rechtsvorschriften der Republik Usbekistan.
(64)    Ausländische natürliche Personen, die nach den Rechtsvorschriften der Republik Usbekistan keine „Anwälte“ sind, dürfen juristische Beratung leisten.
(65)    Rechtsberater leisten Beratung zu Rechtsvorschriften eines anderen Landes und zum Völkerrecht (ausgenommen aller Phasen des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens).
(66)    Die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ist definiert als fortlaufende Signalübertragung, die für die öffentliche Verbreitung solcher Programme erforderlich ist, und schließt keine Verbindung zwischen Betreibern ein.