Brüssel, den 18.10.2024

COM(2024) 471 final

2024/0259(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Erweiterten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Usbekistan andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

·Gründe und Ziele des Vorschlags

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Genehmigung der Unterzeichnung des Erweiterten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Usbekistan (im Folgenden „Abkommen“).

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Usbekistan (Usbekistan) stützen sich derzeit auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit, das am 21. Juni 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft trat.

Der Rat nahm am 9. Oktober 2017 einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Usbekistan über ein Erweitertes Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit an. Die Verhandlungen über das Abkommen begannen im November 2018. Die Europäische Union und die Republik Usbekistan haben ihre Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2022 abgeschlossen. Am 6. Juli 2022 wurde der Wortlaut des Abkommens von den Chefunterhändlern paraphiert.

Das Abkommen stellt einen wichtigen Schritt hin zu einem verstärkten politischen und wirtschaftlichen Engagement der EU in Zentralasien dar. Durch die Stärkung des politischen Dialogs und die Verbesserung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen bildet das Abkommen die Grundlage für eine wirksamere bilaterale Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Usbekistan.

Das Abkommen enthält die üblichen Klauseln der EU über die Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof, Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung. Es sieht zudem eine Zusammenarbeit in Bereichen wie Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Steuern, Bildung und Kultur, Arbeit, Beschäftigung und Soziales, Wissenschaft und Technologie sowie Verkehr vor. Ferner behandelt es die rechtliche Zusammenarbeit, die Rechtsstaatlichkeit, die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung, die organisierte Kriminalität und die Korruption. Der Handelsteil des Abkommens soll ein besseres Regelungsumfeld für die Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten und wird so zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen für die EU-Unternehmen führen. Bei dem Abkommen handelt es sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

Das Abkommen schafft einen institutionellen Rahmen, der aus dem Kooperationsrat, dem Kooperationsausschuss und dem Parlamentarischen Kooperationsausschuss (siehe Titel VII „Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen“) und einem Unterausschuss für Rechte des geistigen Eigentums besteht, und ermöglicht die Einsetzung von Unterausschüssen und anderen Gremien zur Unterstützung des Kooperationsrates. Außerdem wird ein Mechanismus für die Erfüllung der Verpflichtungen eingeführt, damit gegen die Nichterfüllung der im Rahmen des Abkommens eingegangenen Verpflichtungen durch eine der Vertragsparteien vorgegangen werden kann.

Mit seinem Inkrafttreten ersetzt dieses Abkommen das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits, das am 21. Juni 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde.

·Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das Abkommen stützt sich auf die jeweiligen Ziele und Bedürfnisse der Republik Usbekistan und der EU und soll ihre bilateralen Beziehungen im Geiste der Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2019 zur neuen EU-Strategie für Zentralasien voranbringen. Das Abkommen wird zur Umsetzung der neuen EU-Strategie für Zentralasien beitragen, die am 15. Mai 2019 angenommen wurde.

Mit dem Abkommen wird das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit von 1999 modernisiert, sein Anwendungsbereich auf neue Bereiche der Zusammenarbeit ausgeweitet und der Rechtsrahmen für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) und den regionalen Wirtschaftsabkommen erheblich verbessert.

Das Abkommen wird nach seiner Umsetzung durch das Allgemeine Präferenzsystem (APS+), von dem die Republik Usbekistan seit 2021 profitiert, sinnvoll ergänzt werden. Dieses System bietet zusätzliche Zollpräferenzen als Gegenleistung für die Einhaltung von 27 Kernübereinkommen in den Bereichen Menschenrechte, Regierungsführung, Umwelt und Arbeit.

·Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Erweiterte Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit steht uneingeschränkt im Einklang mit den Verträgen und wahrt die Integrität und Autonomie der Rechtsordnung der Union. Es fördert die Werte, Ziele und Interessen der Union und gewährleistet die Kohärenz, Wirksamkeit und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

·Rechtsgrundlage

–Materielle Rechtsgrundlage

Ergibt die Prüfung einer EU-Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist – nach geltender Rechtsprechung – die Maßnahme nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Verfolgt die Maßnahme dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder umfasst sie mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, sodass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss sie ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 42 und 43, vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34, vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44 sowie vom 4. September 2018, Kommission/Rat, C-244/17, ECLI:EU:C:2018:662, Rn. 40).

Im vorliegenden Fall verfolgt das Abkommen zwei Hauptziele und umfasst zwei Hauptkomponenten, die die Bereiche gemeinsame Handelspolitik und Entwicklungszusammenarbeit betreffen. Daher sollten die Artikel 207 und 209 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss bilden.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Abkommen keine in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bereiche umfasst, weshalb es nicht erforderlich ist, dass die EU-Mitgliedstaaten Vertragspartei dieses Abkommens werden.

–Verfahrensrechtliche Grundlage

Nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV nimmt der Rat einen Beschluss über die Unterzeichnung eines Abkommens an.

Nach Artikel 218 Absatz 8 AEUV beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit – außer in den Fällen nach Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV, in denen er einstimmig beschließen muss. Da die beiden Hauptkomponenten des Abkommens die Handelspolitik und die Entwicklungszusammenarbeit sind, gilt für den vorliegenden Fall die Regel der qualifizierten Mehrheit.

Gemäß Artikel 17 EUV hat die Kommission nach der Genehmigung der Unterzeichnung durch den Rat das Vorrecht, die Union nach außen zu vertreten.

·Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Abkommen erstreckt sich auf Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, wie die gemeinsame Handelspolitik, und in die parallele Zuständigkeit der EU, wie die Entwicklungspolitik. Dadurch werden der politische Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Usbekistan gestärkt. Daher sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich.

·Verhältnismäßigkeit

Das Abkommen geht nicht über das Maß hinaus, das für die Verwirklichung der politischen Ziele der Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Usbekistan mit Blick auf die Förderung demokratischer Reformen, der Rechtsstaatlichkeit und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung erforderlich ist, um die Stabilität und Sicherheit in der Republik Usbekistan zu erhöhen. Das Abkommen erfordert keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der Union in einem regulierten Bereich.

3.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

·Konsultationen

Der Rat wurde in der zuständigen Ratsgruppe, insbesondere in der Gruppe „Osteuropa und Zentralasien“ (COEST) und im Ausschuss für Handelspolitik, in allen Phasen der Verhandlungen regelmäßig unterrichtet und konsultiert.

Das Europäische Parlament wurde regelmäßig und zeitnah über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet.

Der Hohe Vertreter und die Kommission sind der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Richtlinien für die Aushandlung des Abkommens vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und das im Entwurf vorliegende Abkommen zur Unterschrift vorgelegt werden kann.

·Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung wurde nicht durchgeführt, da mit dem Abkommen vor allem das bestehende Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit aktualisiert und erweitert wird und daher keine wesentlichen neuen Bereiche der Zusammenarbeit mit erheblichen wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen eingeführt werden. Die erwarteten Auswirkungen sind vor allem politischer Art – Ziel der EU ist es, das Partnerland auf seinem politischen Kurs zu unterstützen und das politische Gewicht der EU zu stärken. In der Republik Usbekistan können sich positive soziale Folgen ergeben, vor allem im Zusammenhang mit den geplanten Bestimmungen über Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Sicherheit. Eine Zunahme des Handels wird dank verbesserter Rahmenbedingungen für Unternehmen ebenfalls erwartet, birgt jedoch auf keiner der beiden Seiten ein Risiko für bestimmte Industriesektoren, da zwischen Usbekistan und der EU kein Wettbewerb in denselben Sektoren herrscht. Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Erstellung einer Folgenabschätzung zu Ergebnissen führt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den eingesetzten Ressourcen stehen.

2024/0259 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Erweiterten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Usbekistan andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 16. Juli 2018 nahm der Rat einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Usbekistan über ein Erweitertes Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit an.

(2)Gestützt auf den Wunsch der Vertragsparteien, die Beziehungen auf ehrgeizige und innovative Weise weiter zu vertiefen und auszubauen, wurden die Verhandlungen über das Erweiterte Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (im Folgenden „Abkommen“) mit der Paraphierung des Abkommens am 6. Juli 2022 erfolgreich abgeschlossen.

(3)Das Abkommen sollte daher im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden.

(4)Im Einklang mit den Verträgen obliegt es der Kommission, die Unterzeichnung des Abkommens – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt - sicherzustellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Die Unterzeichnung des Erweiterten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens im Namen der Europäischen Union genehmigt.

(2)Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Die Republik Usbekistan ist gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt ein Land mit mittlerem Einkommen der unteren Einkommenskategorie, das in der DAC-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt ist, die für die Berichterstattung über die Leistungen in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 gilt.