27.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/405


P9_TA(2022)0255

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2022/001 FR/Air France — Frankreich

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Frankreichs EGF/2022/001 FR/Air France (COM(2022)0201 — C9-0170/2022 — 2022/0143(BUD))

(2023/C 32/19)

Das Europäische Parlament,

—

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0201 — C9-0170/2022),

—

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1) („EGF-Verordnung“),

—

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 (2), (MFR-Verordnung), insbesondere auf Artikel 8,

—

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3), insbesondere auf Nummer 9,

—

unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung,

—

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0183/2022),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitnehmern, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels, etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, wobei die Mobilität für alle zugänglich sein soll, oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung, zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten;

B.

in der Erwägung, dass die Union den Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) so ausgeweitet hat, dass finanzielle Unterstützung bei etwaigen größeren Umstrukturierungsmaßnahmen geleistet wird, womit Wirtschaftsfolgen der COVID-19-Krise abgedeckt werden;

C.

in der Erwägung, dass Frankreich den Antrag EGF/2022/001 FR/Air France für einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 282 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 33 (Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen) und Abteilung 51 (Luftfahrt) hauptsächlich in zwölf französischen NUTS-2-Regionen im französischen Mutterland (4) und vier französischen überseeischen NUTS-2-Regionen (5) innerhalb eines Bezugszeitraums für den Antrag vom 1. Juli 2021 bis zum 1. November 2021 gestellt hat;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag 282 Arbeitskräfte betrifft, die innerhalb des Bezugszeitraums beim Unternehmen Air France und zwei seiner Tochtergesellschaften (6) entlassen wurden, während 1 298 Arbeitskräfte vor oder nach dem Bezugszeitraum infolge derselben Ereignisse entlassen wurden, die die Entlassung der betreffenden Arbeitskräfte im Bezugszeitraum bewirkt haben, und somit alle 1 580 Arbeitskräfte als förderfähige Begünstigte gelten;

E.

in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, was auch bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern entlassene Arbeitskräfte und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, einschließt;

F.

in der Erwägung, dass Air France von der COVID-19-Krise hart getroffen wurde, die einen drastischen Rückgang der Einnahmen und des Flugverkehrs verursachte;

G.

in der Erwägung, dass der Zusammenschluss der regionalen Tochtergesellschaften von Air France, aus der die Gesellschaft Air France Hop hervorging, bereits vor der COVID-19-Krise soziale Bedenken aufwarf und dass Air France während der Pandemie beschlossen hat, die Kapazitäten von Hop sowohl in Bezug auf Personal als auch in Bezug auf Flugzeuge drastisch abzubauen;

H.

in der Erwägung, dass die französischen Behörden verschiedene Maßnahmen durchgeführt haben, wie etwa staatlich garantierte Darlehen, um Air France zu unterstützen, doch das Unternehmen dennoch zusätzliche Maßnahmen treffen musste, um die Krise zu bewältigen, darunter eine Einschränkung des Flugangebots, eine Neufestlegung des Inlandsflugnetzes und eine Vereinfachung der Verwaltung, die zu einem Personalabbau führten;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass die Gesundheitskrise zu einer Wirtschaftskrise geführt habe, und dass sie einen Aufbauplan für die Wirtschaft vorgelegt und die Bedeutung des EGF als Notfallinstrument unterstrichen hat (7);

J.

in der Erwägung, dass die Luftfahrtunternehmen in Europa aufgrund des globalen Wettbewerbs mit schwerwiegenden Problemen und Herausforderungen konfrontiert sind, und in der Erwägung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Rechte der Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen auf Unionsebene zu stärken und sicherzustellen, dass diese wichtige Branche wettbewerbsfähig bleibt und gute Arbeitsplätze in der Union erhalten bleiben;

K.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 der MFR-Verordnung die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf;

L.

in der Erwägung, dass die Union eine wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, durch Finanzbeiträge aus dem EGF die erforderliche Solidarität zu zeigen, deren Ziel es ist, die Begünstigten rasch wieder in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu integrieren und sie gleichzeitig auf eine umweltfreundlichere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorzubereiten;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Frankreich gemäß dieser Verordnung Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 17 742 607 EUR (d. h. 85 % der Gesamtkosten in Höhe von 20 873 656 EUR) ausschließlich für Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen hat;

2.

stellt fest, dass die französischen Behörden den Antrag am 21. Januar 2022 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 10. Mai 2022 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.

stellt fest, dass der Antrag insgesamt 1 580 Entlassungen betrifft; begrüßt, dass Frankreich davon ausgeht, dass alle für eine Unterstützung infrage kommenden Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden („zu unterstützende Begünstigte“);

4.

weist erneut darauf hin, dass die sozialen Auswirkungen der Entlassungen für Frankreich voraussichtlich erheblich sein werden, insbesondere in der Region Île-de-France, wo 57 % der Entlassungen erfolgten; stellt fest, dass das französische Arbeitsministerium ausführte, dass die Umstrukturierung von Air France die Beschäftigungsbilanz in den betroffenen Gebieten beeinträchtigte; betont, dass für Regionen und Wirtschaftszweige, die mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, eine integrierte und gemeinsame europäische Antwort erforderlich ist, um deren Widerstandsfähigkeit zu stärken;

5.

weist darauf hin, dass 56 % der entlassenen Arbeitnehmer Frauen und 30,8 % älter als 54 Jahre sind; stellt ferner fest, dass 96 der entlassenen Arbeitnehmer Behinderungen haben;

6.

stellt fest, dass Frankreich am 1. Februar 2021 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 1. Februar 2021 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

7.

weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Beratungsleistungen und Berufsberatung, Weiterbildung, einschließlich horizontaler Kompetenzen, Umschulung, Weiterqualifizierung, Praktika und berufliche Bildung, Zuschüsse zur Unternehmensgründung, Einstellungsbeihilfe, schnelle Wiedereinstellungsbeihilfe, Lohn-/Gehaltsaufstockungen sowie intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche; betont, wie wichtig es ist, entlassenen qualifizierten Arbeitnehmern in der Union rasch Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten;

8.

bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Union eine wichtige Rolle spielen sollte, wenn es darum geht, die erforderlichen Qualifikationen für einen gerechten und digitalen Wandel im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den großen politischen Zielen Europas bereitzustellen; spricht sich mit Nachdruck dafür aus, dass mit Mitteln aus dem EGF weiterhin Solidarität mit den Betroffenen gezeigt wird und dass der Schwerpunkt des EGF in der verbleibenden Laufzeit des derzeitigen MFR weiterhin auf den Auswirkungen des Strukturwandels auf die Arbeitnehmer liegt; fordert ein Höchstmaß an politischer Kohärenz bei künftigen Anträgen;

9.

begrüßt, dass Frankreich das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsvertretern (8) ausgearbeitet hat;

10.

begrüßt, dass Air France gemäß ihrer rechtlichen Verpflichtung ein umfangreiches Paket aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen zur Unterstützung entlassener Arbeitskräfte eingerichtet hat.

11.

weist darauf hin, dass Air France ihren Beschäftigten im Rahmen ihres Kompetenzentwicklungsplans regelmäßig Schulungen zu digitalen Kenntnissen und für eine ressourceneffiziente Wirtschaft erforderlichen Kenntnissen anbietet, und begrüßt, dass diese Schulungen den entlassenen Arbeitskräften für die Dauer ihrer Teilnahme an den EGF-Maßnahmen weiterhin zur Verfügung stehen; betont, wie wichtig es ist, die Arbeitnehmer auf eine grüne und digitale Wirtschaft in der Union vorzubereiten und auf den zweifachen Wandel hinzuarbeiten;

12.

stellt fest, dass der digitale und grüne Wandel ebenfalls Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben wird, insbesondere in der Luftfahrtbranche; ist daher der Auffassung, dass der qualifizierten Bildung, einschließlich der Berufsbildung und der Förderung des sogenannten dualen Ausbildungssystems, das sich in einigen Mitgliedstaaten bewährt hat, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

13.

betont, dass die französischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

14.

erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Tarifverträgen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der entlassenen Arbeitskräfte treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;

15.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

16.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

17.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(3)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(4)  Île-de-France (FR10), Nord Pas de Calais (FRE1), Alsace (FRF1), Pays de la Loire (FRG0), Bretagne (FRH0), Aquitaine (FRI1), Languedoc Roussillon (FRJ1), Midi Pyrénées (FRJ2), Auvergne (FRK1), Rhône Alpes (FRK2), Provence Alpes Côte d’Azur (FRL0) und Corse (FRM0).

(5)  Guadeloupe (FRY1), Martinique (FRY2), Guyane (FRY3) und La Réunion (FRY4).

(6)  Hop und Hop Training.

(7)  COM(2020)0442.

(8)  SNPNC, UNAC, UNSA-PNC, CFDT, FO und CFE/CGC.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Frankreichs

(EGF/2022/001 FR/Air France)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/1164.)