Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 betreffend die Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991
Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1990 S. 0121 - 0125
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3834/90 DES RATES vom 20. Dezember 1990 betreffend die Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA> DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 234 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: In Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei hat sich die Wirtschaftslage derartig verschlechtert, daß diese drei Länder ähnlichen Problemen gegenüberstehen wie die Länder, für die bisher die allgemeinen Präferenzen galten. Sie sollten daher übergangsweise unter das allgemeine Präferenzsystem fallen, damit sie ihre Ausfuhren steigern können, um dadurch ihre Wirtschaftsentwicklung zu beschleunigen, ihre Industrialisierung zu fördern und ihre Wachstumsrate zu erhöhen. Die Kommission hat dem Rat am 8. November 1990 empfohlen, daß er sie ermächtigt, mit diesen drei Ländern europäische Abkommen auszuhandeln, in denen die allmähliche Einführung einer Freihandelszone vorgesehen ist. Das allgemeine Präferenzsystem 1991 sollte daher Anwendung auf diese Länder finden, bis ihnen im Rahmen der genannten Abkommen Zollzugeständnisse eingeräumt werden. Bulgarien befindet sich in einer ähnlichen Situation wie die drei genannten Länder; folglich sollte diesem Land 1991 ebenfalls das Präferenzsystem gewährt werden. Die Lage in Rumänien rechtfertigt die gleiche Behandlung, wie sie den vier genannten Ländern zuteil wird. Folglich ist für dieses Land 1991 ein Präferenzsystem entsprechender Tragweite einzurichten. Die Mongolei sollte auf ihren Antrag hin und Namibia wegen seiner erworbenen Unabhängigkeit in die Liste der begünstigten Länder aufgenommen werden. Angesichts der Lage auf den Agrarmärkten innerhalb wie ausserhalb der Gemeinschaft und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gemeinschaft Interesse daran hat, im Handel mit Agrarerzeugnissen harmonische Beziehungen mit den Entwicklungsländern zu erhalten, insbesondere im Rahmen des Systems der allgemeinen Präferenzen, ist es angezeigt, bestimmte spezifische Agrarmechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen anzupassen. Zu diesem Zweck muß je nach Ware eine Präferenz in Form einer Senkung der Abschöpfung im Rahmen eines festen Betrags gewährt werden. Die zeitliche Begrenzung und der nicht bindende Charakter des Systems der allgemeinen Präferenzen erlauben eine spätere vollständige oder teilweise Rücknahme, was die Möglichkeit bietet, ungünstige Entwicklungen zu korrigieren, die infolge der Anwendung des Systems auftreten könnten, auch in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten). Seit dem 1. März 1986 wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik das gemeinschaftliche System der allgemeinen Präferenzen an. Die Abschöpfungen bei der Einfuhr von einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Waren in diese Mitgliedstaaten werden nach bestimmten Vorschriften der Beitrittsakte festgesetzt. Es ist angezeigt, daß die Gemeinschaft die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in den Ländern und Gebieten, für die das gemeinschaftliche System der allgemeinen Präferenzen gilt, zu den jeweils angegebenen Abschöpfungen zur Einfuhr zulässt. Diese Vorzugsbedingungen sind Waren mit Ursprung in diesen Ländern und Gebieten vorzubehalten, wobei der Begriff des Warenursprungs durch die Verordnung (EWG) Nr. 693/88 (2) festgelegt ist. Die Republik Korea lässt der Gemeinschaft nicht die gleiche Behandlung wie anderen Handelspartnern zukommen; sie hat gegenüber der Gemeinschaft insbesondere diskriminierende Maßnahmen im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums getroffen. Solange diese Situation bestehen bleibt, erscheint es nicht angebracht, der Republik Korea die Vorteile des Systems der allgemeinen Zollpräferenzen zu gewähren. Es muß insbesondere sichergestellt werden, daß alle interessierten Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu dem obengenannten festen Betrag haben und die Höhe der für diesen festen Betrag vorgesehenen Abschöpfung ohne Unterbrechung für alle Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der festgelegten Menge gilt. Die Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung müssen nach dem Verfahren von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1) oder einem anderen analogen Verfahren anderer Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation der betreffenden Waren festgelegtwerden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1991 wird bei der Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren in die Gemeinschaft unter den dort festgelegten Bedingungen eine verminderte Abschöpfung erhoben. Im Falle Spaniens und Portugals gilt die Verminderung nach Unterabsatz 1 für die nach der Beitrittsakte von 1985 anwendbare Einfuhrbelastung. (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung ist Waren mit Ursprung in den Ländern oder Gebieten vorbehalten, die in den Anhängen III und V der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 (2) aufgeführt sind. (3) Die mit dieser Verordnung gewährten Präferenzen werden für Waren mit Ursprung in der Republik Korea vorübergehend ausgesetzt. (4) Die Zulassung zu der durch diese Verordnung eingeführten Präferenzregelung ist von der Beachtung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 693/88 der Kommission festgelegten Warenursprungsregeln abhängig. (5) Die festen Beträge mit herabgesetztem Zollsatz werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen verwaltet. Artikel 2 (1) Bei der Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren in die Gemeinschaft werden - bei jeder Ware angegebene - verminderte Abschöpfungen im Rahmen - in Spalte 5 des Anhangs genannter - pauschaler fester Beträge mit verminderter Abschöpfung erhoben. (2) Einfuhren, für die eine Ermässigung der Abschöpfung im Rahmen einer anderen Präferenzregelung der Gemeinschaft gewährt wird, werden nicht auf die festen Mengen des Anhangs angerechnet. Artikel 3 (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 werden die Modalitäten für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1- insbesondere zur Verwaltung der im Anhang vorgesehenen festen Beträge - nach dem Verfahren von Artikel 24 der Verordnung (EWG)Nr. 2759/75 oder der entsprechenden Artikel anderer Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt. (2) Zu diesem Zweck kann für die im Anhang aufgeführten Waren ein System von Einfuhrbescheinigungen geschaffen werden. Artikel 4 Stellt die Kommision fest, daß Waren, die unter die in Artikel 1 genannte Regelung fallen, zu Preisen in die Gemeinschaft eingeführt werden, die Gemeinschaftserzeugern gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung zufügen oder zuzufügen drohen, so können die Abschöpfungen in der Gemeinschaft für die betreffenden Waren gegenüber den Ländern oder Gebieten, die die Schädigung verursachen, teilweise oder vollständig wiedereingeführt werden. Diese Maßnahmen können auch getroffen werden, wenn die bedeutende Schädigung oder die drohende bedeutende Schädigung auf ein einziges Gebiet der Gemeinschaft begrenzt ist. Artikel 5 (1) Die Kommission kann, um die Anwendung von Artikel 4 sicherzustellen, die Wiedereinführung der normalen Abschöpfung für einen bestimmten Zeitraum im Wege der Verordnung beschließen. (2) Ist die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats tätig geworden, so entscheidet sie binnen höchstens zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und teilt den Mitgliedstaaten mit, wie sie über den Antrag entschieden hat. (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach dem Tag der Mitteilung mit der von der Kommission getroffenen Maßnahme befassen. Die Befassung des Rates hat keine aufschiebende Wirkung. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme binnen dreissig Tagen nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben. Artikel 6 Die Artikel 4 und 5 beeinträchtigen weder die Anwendung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 43 des Vertrages noch die Anwendung der im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 113 des Vertrages beschlossenen Schutzmaßnahmen oder sonstiger Schutzmaßnahmen, die gegebenenfalls Anwendung finden. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1990. Im Namen des RatesDer PräsidentG. RUFFOLO ANHANG<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> '