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1.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/75 |
BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU
vom 16. Mai 2014
Annahme der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe h und des Artikels 315 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1046]
DER HANDELSAUSSCHUSS —
gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 315,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Handelsausschuss legt auf seiner ersten Sitzung die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter fest. |
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(2) |
Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Fragen, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
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(1) |
Die Verfahrensordnung und der Verhaltenskodex für Schiedsrichter werden im Anhang festgelegt. |
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(2) |
Dieser Beschluss tritt am 7. Oktober 2014 in Kraft. |
Ausgestellt in Lima, 16. Mai 2014
Für den Handelsausschuss
Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus
Cecilia ÁLVAREZ-CORREA
Handelskommissar der Europäischen Kommission
Karel DE GUCHT
Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus
Blanca Magali SILVA VELARDE-ÁLVAREZ
ANHANG
VERFAHRENSORDNUNG
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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(1) |
Im Einklang mit Titel XII (Streitbeilegung) und der vorliegenden Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck:
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(2) |
Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Streitparteien teilen sich hingegen die Kosten für den organisatorischen Aufwand der Schiedsverfahren, einschließlich der Kosten für die Schiedsrichter. Das Schiedspanel kann jedoch den Beschluss fassen, dass diese Verwaltungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Schiedsrichter, unter Berücksichtigung der einzelnen Sachverhalte und anderer Umstände, die als relevant betrachtet werden, auf eine andere Weise verteilt werden. |
MITTEILUNGEN
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(3) |
Die Streitparteien und das Schiedspanel stellen Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex oder Telegramm oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu, bei dem sich die Versendung belegen lässt. |
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(4) |
Jede Streitpartei stellt den anderen Streitparteien, eventuellen Drittparteien und allen Schiedsrichtern eine Kopie aller Schriftsätze zur Verfügung. Eine Kopie der betreffenden Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt. |
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(5) |
Alle Mitteilungen sind an die Koordinatoren des Übereinkommens zu richten. |
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(6) |
Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind. |
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(7) |
Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung eines Dokuments auf einen gesetzlichen Feiertag in Kolumbien, Peru bzw. in der EU, so kann das Dokument am folgenden Arbeitstag zugestellt werden. |
EINLEITUNG EINES SCHIEDSVERFAHRENS
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(8) |
Wird eine Maßnahme als ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Übereinkommens gemäß Artikel 302 Absatz 2 (Einleitung eines Schiedsverfahrens) betrachtet, muss die Beschwerdeführerin unter Angabe klarer rechtlicher Gründe für die Beschwerde erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Übereinkommens darstellt, damit die Beklagte die Möglichkeit erhält, die Widerklage darzulegen. |
DRITTPARTEIEN
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(9) |
Im Einklang mit Artikel 302 Absatz 4 (Einleitung eines Schiedsverfahrens) des Übereinkommens können alle Drittparteien dem Schiedspanel einen Schriftsatz übersenden, wobei den Streitparteien und eventuellen weiteren Drittparteien Abschriften bereitgestellt werden. |
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(10) |
Alle Drittparteien können ebenfalls an den Anhörungen des Schiedspanels teilnehmen, und sie werden vom Schiedspanel in schriftlicher Form aufgefordert, während solcher Anhörungen ihre Stellungnahmen vorzustellen. |
LISTE DER SCHIEDSRICHTER
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(11) |
Nominiert eine Vertragspartei Kandidaten für die Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 304 des Übereinkommens (Liste der Schiedsrichter), können die anderen Vertragsparteien nur dann Einwände dagegen erheben, wenn die Kandidaten die in Artikel 304 Absatz 3 (Liste der Schiedsrichter) des Übereinkommens und im Verhaltenskodex für die Mitglieder des Schiedspanels festgelegten Anforderungen nicht erfüllen. |
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(12) |
Befindet sich ein von einer Vertragspartei nominierter Kandidat nicht mehr auf der Liste, muss die betreffende Vertragspartei einen neuen Kandidaten nominieren. Im Falle der Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspanels müssen sich die Vertragsparteien auf einen Ersatz einigen. |
EINSETZUNG DES SCHIEDSPANELS
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(13) |
Werden die Mitglieder des Schiedspanels gemäß Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) des Übereinkommens per Losentscheid bestimmt, so müssen Vertreter beider Streitparteien unter Einhaltung einer geeigneten Frist eingeladen werden, bei der Auslosung zugegen zu sein. Der Losentscheid wird auf jeden Fall unter Beteiligung der zum gegebenen Zeitpunkt anwesenden Streitpartei und innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen um die Wahl eines Schiedsrichters durch den Vorsitz des Handelsausschusses durchgeführt. |
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(14) |
Die Streitparteien benachrichtigen die Schiedsrichter über ihre Einsetzung. |
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(15) |
Ein nach dem in Artikel 303 des Übereinkommens (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzter Schiedsrichter notifiziert dem Handelsausschuss ihre/seine Zustimmung innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum, an dem sie/er von der Einsetzung unterrichtet worden ist. |
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(16) |
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie binnen sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Streitparteien oder dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären. Hat der Handelsausschuss keine Festlegung über die Vergütung der Schiedsrichter und die Erstattung der ihnen entstehenden Kosten getroffen, werden diese in Übereinstimmung mit den WTO-Standards festgelegt. |
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(17) |
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ERSTE SCHRIFTSÄTZE
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(18) |
Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein. |
ARBEITSWEISE DER SCHIEDSPANELS
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(19) |
Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von dem Vorsitz geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. |
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(20) |
Sofern in diesem Übereinkommen oder dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt wird, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen. |
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(21) |
An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein. |
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(22) |
Für die Ausarbeitung des Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. |
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(23) |
Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. |
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(24) |
Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Die in Artikel 307 Absatz 2 (Entscheidung des Schiedspanels) festgelegten Fristen werden nicht geändert. |
ABLEHNUNG, ABBERUFUNG UND ERSETZUNG
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(25) |
Ein Antrag einer Streitpartei auf Ablehnung oder Abberufung eines Schiedsrichters gemäß Artikel 305 Absatz 1 (Ablehnung, Abberufung und Ersetzung) des Übereinkommens muss in schriftlicher Form erfolgen und muss die Begründung und den Nachweis für einen erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex enthalten. Dieser Antrag muss an die andere Streitpartei übermittelt werden, wobei dem Handelsausschuss innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Vertragspartei Beweise über die Umstände erlangt hat, die zu dem Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters geführt haben, eine Abschrift zuzusenden ist. |
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(26) |
Innerhalb von fünf Tagen nach dem Erhalt des Antrags nehmen die Streitparteien Konsultationen auf. Im Falle einer Einigung wird ein neuer Schiedsrichter gemäß dem in Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) des Übereinkommens festgelegten Verfahren ausgewählt. |
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(27) |
Erzielen die Streitparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter abzuberufen, so kann jede Partei den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befassen; dessen Entscheidung ist endgültig. |
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(28) |
Stellt der Vorsitz des Schiedspanels bzw. sein(e) Vertreter(in) fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt er per Losentscheid einen neuen Schiedsrichter. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Streitparteien im Einklang mit Artikel 303 Absatz 2 (Einsetzung des Schiedspanels) des Übereinkommens ausgewählt, wird der Ersatzschiedsrichter per Losentscheid aus den in der in Artikel 304 (Liste der Schiedsrichter) des Übereinkommens genannten Liste aufgeführten Mitgliedern ausgewählt, die von der den ursprünglichen Schiedsrichter bestimmenden Vertragspartei vorgeschlagen wurden. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter hingegen von den Streitparteien im Einklang mit Artikel 303 Absatz 5 (Einsetzung des Schiedspanels) ausgewählt, kommen für den Losentscheid alle Mitglieder der oben erwähnten Liste in Betracht. Die Auswahl soll sinngemäß in Übereinstimmung mit Bestimmung 12 und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des Ersuchens an den Vorsitz des Schiedspanels erfolgen. |
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(29) |
Erzielen die Streitparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedspanelvorsitz zu ersetzen, so kann jede Partei darum ersuchen, dass eine andere nach Artikel 304 Absatz 1 (Liste der Schiedsrichter) des Übereinkommens für den Vorsitz infrage kommende Person mit der Frage befasst wird. Diese Person wird vom Vorsitz des Handelsausschusses oder dessen Stellvertretung per Losentscheid bestimmt. Die Auswahl soll in Übereinstimmung mit Bestimmung 12 und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des Ersuchens an den Vorsitz des Schiedspanels erfolgen. Die Entscheidung dieser Instanz über den notwendigen Ersatz des Panelvorsitzes ist endgültig. |
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(30) |
Befindet diese Person, dass der ursprüngliche Vorsitz gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitz aus dem in Artikel 304 (Liste der Schiedsrichter) dieses Übereinkommens genannten Personenkreis, der für den Vorsitz infrage kommt. Diese Auswahl des neuen Vorsitzes hat sinngemäß in Übereinstimmung mit der Bestimmung 12 und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum zu erfolgen, an dem die designierte Person eine Entscheidung über die Ablehnung getroffen hat. |
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(31) |
Das Schiedspanelverfahren ruht und die anwendbaren Fristen werden ausgesetzt, bis eine Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters und gegebenenfalls seine/ihre Abberufung und Ersetzung getroffen wurde. |
ANHÖRUNGEN
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(32) |
Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Einvernehmen mit den Streitparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nicht öffentliche Anhörung. |
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(33) |
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Kolumbien oder Peru die Beschwerdeführerin ist, und in Bogotá oder Lima, wenn die EU-Vertragspartei die Beschwerdeführerin ist. |
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(34) |
Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten. |
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(35) |
Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend. |
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(36) |
Unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht, können daran folgende Personen teilnehmen:
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(37) |
Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern. |
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(38) |
Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens 5 Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumentationen und Ausführungen vortragen werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. |
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(39) |
Vorbehaltlich der Bestimmungen 46, 47, 48 und 49 sind die Anhörungen des Schiedspanels öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen, dass die Anhörungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden. |
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(40) |
Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:
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(41) |
Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an jede der Streitparteien richten. |
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(42) |
Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Streitparteien übermittelt wird. |
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(43) |
Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Streitpartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. |
SCHRIFTLICHE FRAGEN
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(44) |
Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Streitparteien oder eine beliebige Drittpartei richten. Jede Streitpartei und Drittpartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen. Ist die Beantwortung einer Frage im Rahmen einer Anhörung nicht möglich, räumt das Schiedspanel den Streitparteien eine ausreichende Frist für ihre Beantwortung ein. |
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(45) |
Ebenso übermittelt jede Streitpartei und Drittpartei der anderen Streitpartei und allen Drittparteien eine Abschrift ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, binnen fünf Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Streitpartei und aller Drittparteien schriftlich dazu Stellung zu nehmen. |
VERTRAULICHKEIT
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(46) |
Jede Streitpartei, jede Drittpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. |
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(47) |
Übermittelt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Streitpartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nicht-vertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor. |
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(48) |
Die dem Schiedspanel vorgelegten Schriftsätze gelten als vertraulich, werden aber den Streitparteien und allen Drittparteien zur Verfügung gestellt. Diese Verfahrensordnung verbietet einer Streitpartei nicht, öffentliche Erklärungen zu ihrem Standpunkt abzugeben, sofern diese keine vertraulichen Informationen enthalten. |
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(49) |
Das Schiedspanel tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn der Schriftsatz und die Vorbringen einer Streitpartei vertrauliche Informationen enthalten. |
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(50) |
Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese nach Bestimmung 39 in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden. |
EINSEITIGE KONTAKTE
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(51) |
Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Streitpartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Streitpartei hinzuzuziehen. |
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(52) |
Kein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Verfahrensgegenstands mit einer Streitpartei oder beiden Streitparteien oder einer Drittpartei erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. |
AMICUS-CURIAE-SCHRIFTSÄTZE
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(53) |
Alle interessierten, nicht dem öffentlichen Dienst angehörenden Personen, die im Hoheitsgebiet einer der Streitparteien niedergelassen sind und nicht in der Regierung einer der Streitparteien vertreten sind, dürfen dem Schiedspanel einen schriftlichen Antrag mit Abschriften an die Streitparteien vorlegen, innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Einsetzung des Schiedspanels Amicus-Curiae-Schriftsätze zu unterbreiten. Ein solcher Antrag muss folgende Elemente enthalten:
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(54) |
Das Schiedspanel wird eine geeignete Frist festlegen, bis zu der die Streitparteien Stellungnahmen zum Antrag auf Zulassung abgeben können. |
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(55) |
Das Schiedspanel prüft und berücksichtigt den Antrag auf Zulassung, die Richtigkeit der gemachten Angaben und eventuelle von den Streitparteien abgegebene Stellungnahmen und trifft unverzüglich eine Entscheidung über die Zulassung der von interessierten, nicht dem öffentlichen Dienst angehörenden Personen vorgelegten Schriftsätze. Eine vom Schiedspanel ausgesprochene Zulassung der Vorlage von Schriftsätzen besagt nicht, dass die im Schriftsatz dargelegten rechtlichen Argumente vom Schiedspanel im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt werden. |
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(56) |
Amicus-curiae-Schriftsätze sind dem Schiedspanel innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der vom Schiedspanel ausgestellten Zulassung vorzulegen, wobei den Streitparteien Abschriften zur Verfügung zu stellen sind. Der Schriftsatz
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(57) |
Das Schiedspanel stellt sicher, dass die Streitparteien Gelegenheit erhalten, vor dem Datum der Sitzung schriftlich auf eventuelle Amicus-curiae-Schriftsätze zu antworten. |
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(58) |
Das Schiedspanel fügt seiner Entscheidung eine Liste aller eingegangenen Amicus-curiae-Schriftsätze bei. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. |
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(59) |
Bei der Prüfung von Anträgen auf Zulassung von Schriftsätzen oder Amicus-curiae-Schriftsätzen trägt das Schiedspanel Sorge dafür, dass das Verfahren nicht unterbrochen wird, und dass die Gleichberechtigung der Streitparteien gewährleistet wird. |
INFORMATIONEN UND FACHLICHE BERATUNG
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(60) |
Das Schiedspanel benachrichtigt die Streitparteien von seiner Absicht, im Einklang mit Artikel 316 (Informationen und fachliche Beratung) Absatz 1 des Übereinkommens Informationen und fachliche Beratung von Sachverständigen anzufordern. |
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(61) |
Das Schiedspanel stellt den Streitparteien Abschriften der erhaltenen Informationen oder der bereitgestellten fachlichen Beratung zur Verfügung und räumt den Streitparteien eine angemessene Frist für Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen der Sachverständigen haben eine lediglich beratende Funktion. |
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(62) |
Das Schiedspanel berücksichtigt die Stellungnahmen oder Anmerkungen der Streitparteien zu den eingeholten Informationen oder zu der fachlichen Beratung in den Fällen, in denen das Schiedspanel solche Informationen oder fachliche Beratung bei der Vorbereitung seiner Entscheidung berücksichtigt. |
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(63) |
Das Schiedspanel stellt sicher, dass bei der Einholung von Informationen und fachlicher Beratung zugelassene Sachverständige mit Erfahrung im relevanten Fachbereich konsultiert werden. Darüber hinaus müssen die Sachverständigen unabhängig und unparteiisch sein, dürfen keiner Streitpartei angehören oder direkt oder indirekt von ihnen abhängig sein, und weder von ihnen noch von anderen Einrichtungen Weisungen entgegennehmen. |
DRINGENDE FÄLLE
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(64) |
In dringenden Fällen nach Artikel 307 Absatz 2 (Entscheidung des Schiedspanels) dieses Übereinkommens kann das Schiedspanel die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen in angemessener Weise anpassen. |
ÜBERSETZUNGS- UND DOLMETSCHLEISTUNGEN
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(65) |
Die Streitparteien haben das Recht, für die Vorlage und den Empfang von Schriftsätzen sowie für das Vorbringen und das Hören von mündlich vorgetragenen Argumentationen die Sprache ihrer Wahl zu bestimmen. Jede Streitpartei sorgt unverzüglich dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Streitpartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die hierfür anfallenden Kosten. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Streitparteien gewählten Sprachen verdolmetscht werden. |
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(66) |
Die Entscheidung des Schiedspanels wird in der/den von den Streitparteien gewählten Sprache(n) notifiziert. |
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(67) |
Die Kosten für die Übersetzung des Schiedsentscheids werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. |
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(68) |
Die Streitparteien können Stellungnahmen zu allen übersetzten Unterlagen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden. |
BERECHNUNG DER FRISTEN
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(69) |
Kommt Bestimmung 7 dieses Anhangs zur Anwendung und geht deshalb eine Unterlage bei der einen Streitpartei später ein als bei der anderen Streitpartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag. |
ANDERE VERFAHREN
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(70) |
Diese Verfahrensordnung gilt auch für Verfahren gemäß Artikel 308 Absatz 3 (Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels); Artikel 309 Absatz 2 (Überprüfung von Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels); Artikel 310 Absatz 4 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtdurchführung der Entscheidung) und Artikel 311 Absatz 2 (Überprüfung von Maßnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen oder dem Ausgleich für die Nichtdurchführung ergriffen wurden). Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die für das Fällen eines Schiedsspruchs in diesen anderen Verfahren gelten. |
VERHALTENSKODEX
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
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(1) |
Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck:
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VERANTWORTUNG IM RAHMEN DES VERFAHRENS
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(2) |
Alle Kandidaten und Schiedsrichter vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Bestimmungen 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen. |
OFFENLEGUNGSPFLICHT
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(3) |
Bevor die im Übereinkommen vorgesehene Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter bestätigt wird, müssen diese alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Kenntnis zu gewinnen. |
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(4) |
Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. |
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(5) |
Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem Handelsausschuss zur Prüfung durch die Vertragsparteien nur Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex. |
PFLICHTEN DER SCHIEDSRICHTER
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(6) |
Nach ihrer Bestellung erfüllen die Schiedsrichter ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft. |
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(7) |
Die Schiedsrichter erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem. |
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(8) |
Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter diesen Verhaltenskodex kennen und gegebenenfalls beachten. |
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(9) |
Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf. |
UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT DER SCHIEDSRICHTER
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(10) |
Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen. |
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(11) |
Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen. |
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(12) |
Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen. |
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(13) |
Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. |
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(14) |
Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. |
PFLICHTEN EHEMALIGER SCHIEDSRICHTER
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(15) |
Alle ehemaligen Schiedsrichter müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung oder dem Schiedsspruch des Panels Nutzen gezogen haben. |
VERTRAULICHKEIT
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(16) |
Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, außer für die Zwecke des betreffenden Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen. |
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(17) |
Die Schiedsrichter legen im Einklang mit Artikel 318 Absatz 4 (Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels) des Übereinkommens Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen. |
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(18) |
Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter. |
VERMITTLER, SACHVERSTÄNDIGE
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(19) |
Die Bestimmungen dieses Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gelten sinngemäß auch für Vermittler und Sachverständige. |