<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:fmx="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2015L1513" CONSLEG.DATE="20210611" DATE.LAST.MOD="20181221" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20210701" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="DIR"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20210611"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2015L1513DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20210701">20210701</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>17</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>17</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>239</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20150915">20150915</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>29</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>29</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1513</NO.CURRENT><YEAR>2015</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32015L1513</NO.CELEX><DATE ISO="20150909">20150909</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> (EU) 2015/1513 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20150909">9. September 2015</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="DIR" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>328</NO.OJ><YEAR>2018</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>82</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20181221">20181221</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>82</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>209</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>128</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>2001</NO.CURRENT><YEAR>2018</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32018L2001</NO.CELEX><DATE ISO="20181211">20181211</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> (EU) 2018/2001 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20181211">11. Dezember 2018</DATE></P><P>zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen</P><P>(Neufassung)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> (EU) 2015/1513 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20150909">9. September 2015</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 98/70/EG</STI.ART><ALINEA><P>Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>10.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die im Verkehrssektor verwendet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Biokraftstoffe, bei denen ein niedriges Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht,<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> Biokraftstoffe, deren Rohstoffe im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Herstellung von Biokraftstoffen reduzieren, und mit den in Artikel 7b aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe im Einklang stehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Reststoff aus der Verarbeitung<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Artikel 7a wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>In Absatz 1 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Die Mitgliedstaaten können Anbietern von Biokraftstoffen zur Verwendung in der Luftfahrt erlauben, einen Beitrag zur Minderungsverpflichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu leisten, sofern diese Biokraftstoffe die in Artikel 7b festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der maximale Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, der für die Zwecke der Erfüllung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ziels anrechenbar ist, den maximalen Beitrag gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG nicht übersteigen darf.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 5 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007A.005"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren, um ausführliche Vorschriften für die einheitliche Umsetzung von Absatz 4 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten festzulegen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Folgende Absätze werden angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007A.006"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis spätestens <DATE ISO="20171231">31. Dezember 2017</DATE> delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Standardwerte für Treibhausgasemissionen festzulegen, wenn derartige Werte nicht bereits vor dem <DATE ISO="20151005">5. Oktober 2015</DATE> festgelegt wurden, und zwar in Bezug auf:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Abscheidung und Nutzung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> für Verkehrszwecke.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007A.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der Berichterstattung gemäß Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kraftstoffanbieter der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde jährlich die Biokraftstoff-Herstellungswege, die Mengen von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang V Teil A in Kategorien eingeteilten Rohstoffen hergestellt wurden, und die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe melden. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Artikel 7b wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007B.002"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem <DATE ISO="20151005">5. Oktober 2015</DATE> aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Es wird davon ausgegangen, dass eine Anlage in Betrieb ist, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen erfolgt ist.</ALINEA><ALINEA>Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am <DATE ISO="20151005">5. Oktober 2015</DATE> oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe bis zum <DATE ISO="20171231">31. Dezember 2017</DATE> eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem <DATE ISO="20180101">1. Januar 2018</DATE> von mindestens 50 % erzielen müssen.</ALINEA><ALINEA>Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 7d Absatz 1 berechnet.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='4'?><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Artikel 7c wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte, um die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und aussagekräftigen Angaben zu erstellen. Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die Bereitstellung dieser Angaben keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer im Allgemeinen oder für Kleinbauern, Produzentenorganisationen und Genossenschaften im Besonderen darstellt.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Die freiwilligen Systeme nach Absatz 4 (im Folgenden <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>freiwillige Systeme<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/>) müssen regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr eine Liste ihrer für unabhängige Audits eingesetzten Zertifizierungsstellen veröffentlichen, in der für jede Zertifizierungsstelle angegeben ist, von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie anerkannt wurde und von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie überwacht wird.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission kann insbesondere zur Verhinderung von Betrug auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder der in Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Berichte die Standards für unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 6 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007C.006"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Beschlüsse im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Solche Beschlüsse gelten für höchstens fünf Jahre.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission verlangt, dass jedes freiwillige System, zu dem ein Beschluss gemäß Absatz 4 erlassen wurde, der Kommission bis zum <DATE ISO="20161006">6. Oktober 2016</DATE> und anschließend jährlich bis zum 30. April einen Bericht zu allen in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Punkten vorlegt. In der Regel deckt der Bericht das vorangegangene Kalenderjahr ab. Der erste Bericht deckt mindestens die ersten sechs Monate nach dem <DATE ISO="20150909">9. September 2015</DATE> ab. Die Pflicht zur Vorlage eines Berichts gilt nur für freiwillige Systeme, die seit mindestens 12 Monaten tätig sind.</ALINEA><ALINEA><P>Bis zum <DATE ISO="20170406">6. April 2017</DATE> legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Berichte nach Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes über das Funktionieren der Übereinkünfte nach Absatz 4 oder der freiwilligen Systeme, zu denen ein Beschluss gemäß diesem Artikel erlassen wurde, überprüft werden und bewährte Verfahren ermittelt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen aus Konsultationen mit Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung der jeweiligen Übereinkünfte oder Systeme. In diesem Bericht wird Folgendes analysiert:</P><?PAGE NO='5'?><LIST TYPE="NONE"><ITEM><P>im Allgemeinen:</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Unabhängigkeit, Modalitäten und Häufigkeit der Audits, sowohl bezogen auf die Angaben zu diesen Aspekten in der Dokumentation des Systems zum Zeitpunkt der Anerkennung des Systems durch die Kommission als auch bezogen auf die bewährten Verfahren der Branche;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Verfügbarkeit von und Erfahrung und Transparenz bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung, mit besonderer Berücksichtigung von Fällen eines tatsächlichen oder mutmaßlichen schwerwiegenden Fehlverhaltens von Teilnehmern des Systems;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit des Systems, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Sprachen, die in den Ländern und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, anwendbar sind, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Teilnehmer und der relevanten Zertifikate und die Zugänglichkeit der Auditberichte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften vor der Beschlussfassung bei der Erstellung und Überarbeitung des Systems sowie während Audits, und die Antwort auf ihre Beiträge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>allgemeine Robustheit des Systems, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifikation und Unabhängigkeit der Auditoren und der einschlägigen Gremien des Systems;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Marktabdeckung des Systems, Menge der zertifizierten Rohstoffe und Biokraftstoffe, nach Ursprungsland und Art, Anzahl der Teilnehmer;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Leichtigkeit und Wirksamkeit der Durchführung eines Systems zur Nachverfolgung der Nachweise über die Einhaltung der dem Teilnehmer bzw. den Teilnehmern des freiwilligen Systems vorgegebenen Nachhaltigkeitskriterien, wobei dieses Nachverfolgungssystem als Mittel zur Verhinderung betrügerischen Handelns dienen soll, insbesondere mit Blick auf die Aufdeckung, Handhabung und Weiterverfolgung mutmaßlicher Betrugsfälle und anderer Unregelmäßigkeiten, und gegebenenfalls die Anzahl aufgedeckter Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></ITEM><ITEM><P>und im Besonderen:</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Optionen zur Autorisierung von Einrichtungen, Zertifizierungsstellen anzuerkennen und zu überwachen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Kriterien für die Anerkennung oder Akkreditierung von Zertifizierungsstellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Vorschriften darüber, wie die Überwachung der Zertifizierungsstellen durchzuführen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Möglichkeiten zur Erleichterung oder Verbesserung der Förderung bewährter Verfahren.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Ein Mitgliedstaat kann sein nationales System der Kommission melden. Die Kommission muss der Bewertung eines derartigen Systems Vorrang einräumen. Ein Beschluss über die Vereinbarkeit eines solchen gemeldeten nationalen Systems mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen wird nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen, um die gegenseitige bilaterale und multilaterale Anerkennung von Systemen zur Überprüfung der Vereinbarkeit<?PAGE NO='6'?> mit den Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe zu erleichtern. Ist der Beschluss positiv, so dürfen in Übereinstimmung mit diesem Artikel erstellte Systeme die gegenseitige Anerkennung der Systeme des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 7b Absätze 2 bis 5 nicht verweigern.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 8 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007C.008"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung prüft die Kommission die Anwendung von Artikel 7b in Bezug auf eine Herkunft für Biokraftstoff, und sie entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Ersuchens nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren, ob der jeweilige Mitgliedstaat Biokraftstoff dieser Herkunft für die in Artikel 7a genannten Zwecke berücksichtigen darf.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Artikel 7d wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007D.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die im Fall der Mitgliedstaaten in die in Absatz 2 genannten Berichte aufgenommen wurden und im Fall von Gebieten außerhalb der Union in Berichte aufgenommen wurden, die den in Absatz 2 genannten Berichten gleichwertig sind, und die von zuständigen Stellen erstellt wurden, können der Kommission übermittelt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007D.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 2 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von typischerweise in diesen Gebieten produzierten Rohstoffen für Biokraftstoffe zurückgehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007D.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erstellt und veröffentlicht spätestens am <DATE ISO="20121231">31. Dezember 2012</DATE> und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E, wobei sie die Treibhausgasemissionen aus dem Transport und der Verarbeitung besonders berücksichtigt.</ALINEA><ALINEA>Sollte aus den in Unterabsatz 1 genannten Berichten hervorgehen, dass die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden müssten, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 6 wird gestrichen</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 7 Unterabsätze 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007D.007"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>(7)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission überprüft Anhang IV regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung — sofern gerechtfertigt — von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder für andere Rohstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang IV Teil C in Erwägung gezogen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Methode zur Berücksichtigung von Abfällen und Reststoffen,</P></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><P>die Methode zur Berücksichtigung von Nebenprodukten,</P></ITEM><ITEM><P>die Methode zur Berücksichtigung von Kraft-Wärme-Kopplung und</P></ITEM><ITEM><P>den Status, der Ernterückständen als Nebenprodukt gegeben wird.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Standardwerte für Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl werden so bald wie möglich überprüft. Falls aus der Überprüfung durch die Kommission hervorgeht, dass Anhang IV ergänzt werden sollte, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang IV Teile A, B, D und E die geschätzten typischen Werte und Standardwerte für die Herstellungswege von Biokraftstoff, für die in diesen Anhang noch keine spezifischen Werte aufgenommen worden sind, hinzuzufügen, aber nicht zu entfernen oder zu ändern.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 8 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007D.008"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Falls dies zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Anhang IV Teil C Nummer 9 erforderlich ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit genauen technischen Spezifikationen und Definitionen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Artikel 7e Absatz 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007E.002"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Berichte gemäß Artikel 7b Absatz 7, Artikel 7c Absatz 2, Artikel 7c Absatz 9 sowie Artikel 7d Absatz 4 und 5 dieser Richtlinie, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, sowie die Berichte und Informationen, die gemäß Artikel 7c Absatz 3 Unterabsätze 1 und 5 und Artikel 7d Absatz 2 vorzulegen sind, werden sowohl für die Zwecke der Richtlinie 2009/28/EG als auch dieser Richtlinie zusammengestellt und übermittelt.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Artikel 8 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Bezug auf Otto- und Dieselkraftstoffe anhand der in Anhang I bzw. Anhang II genannten analytischen Verfahren.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten legen jährlich bis zum 31. August einen Bericht über die nationalen Kraftstoffqualitätsdaten für das vorangegangene Kalenderjahr vor. Die Kommission legt ein einheitliches Muster für die Übermittlung einer Zusammenfassung der nationalen Kraftstoffqualitätsdaten in einem Durchführungsrechtsakt fest, der nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen wird. Der erste Bericht ist bis zum <DATE ISO="20020630">30. Juni 2002</DATE> vorzulegen. Ab dem <DATE ISO="20040101">1. Januar 2004</DATE> muss das Format dieses Berichts mit dem in der entsprechenden europäischen Norm beschriebenen Format im Einklang stehen. Zusätzlich erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über das Gesamtvolumen des in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffs sowie über das Volumen des in Verkehr gebrachten unverbleiten Otto- und Dieselkraftstoffs mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg. Die Mitgliedstaaten erstatten ferner jährlich Bericht darüber, inwieweit Otto- und Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage verfügbar sind.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='8'?><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Artikel 8a Absatz 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="008A.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Das Europäische Parlament und der Rat können auf der Grundlage eines Gesetzgebungsvorschlags der Kommission den Grenzwert für den MMT-Gehalt in Kraftstoffen nach Absatz 2 anhand der Ergebnisse der Bewertung, die mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Testmethode durchgeführt wird, neu festsetzen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Dem Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>k)</NO.P><TXT>Biokraftstoff-Herstellungswege, Mengen und Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der in der Union verbrauchten Biokraftstoffe, einschließlich der aus der Sensitivitätsanalyse resultierenden vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und der damit verbundenen Spanne, wie in Anhang V angegeben. Die Kommission macht die Daten der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und die damit verbundene Spanne, die aus der Sensitivitätsanalyse resultiert, öffentlich verfügbar.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/></TXT></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Artikel 10 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der Titel erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><STI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>Verfahren für die Anpassung der zulässigen Analysemethoden und zulässigen Dampfdruckabweichungen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/></STI.ART></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die zulässigen Analysemethoden im Hinblick auf Kohärenz mit etwaigen Überarbeitungen der in Anhang I oder II genannten europäischen Normen anzupassen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die zulässigen Dampfdruckabweichungen in kPa für den Ethanolgehalt von Ottokraftstoff gemäß Anhang III innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 festgesetzten Grenzen anzupassen. Solche delegierten Rechtsakte lassen die gemäß Artikel 3 Absatz 4 gewährten Abweichungen unberührt.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Folgender Artikel wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="010A"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>Artikel 10a</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7a Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem <DATE ISO="20151005">5. Oktober 2015</DATE> übertragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="010A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010A.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7a Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Artikel 11 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle wird die Kommission von dem Ausschuss für Kraftstoffqualität unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20110216">16. Februar 2011</DATE> zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20110228" NO.OJ="055" PAGE.FIRST="13">ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13</REF.DOC.OJ>).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/></P></NOTE>.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In Fragen der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen gemäß den Artikeln 7b, 7c und 7d wird die Kommission von dem in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA><ALINEA>Geben die Ausschüsse keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert, und Anhang V wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L2001" ACTIVE.LOC="AR:37 .AND. AX:X;PR:A" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2009/28/EG</STI.ART><ALINEA><P>Die Richtlinie 2009/28/EG wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>p)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>Abfall<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0030" REF.START="QS0030"/> Abfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20081119">19. November 2008</DATE> über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20081122" NO.OJ="312" PAGE.FIRST="3">ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3</REF.DOC.OJ>).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0029" REF.START="QS0029"/></P></NOTE>; Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>q)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0031" REF.START="QS0031"/> Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>r)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>lignozellulosehaltiges Material<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0032" REF.START="QS0032"/> Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der Holz- und Forstwirtschaft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>s)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0033" REF.END="QE0033"/>zellulosehaltiges Non-Food-Material<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0033" REF.START="QS0033"/> Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr und Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>t)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0034" REF.END="QE0034"/>Reststoff aus der Verarbeitung<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0034" REF.START="QS0034"/> einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>u)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0035" REF.END="QE0035"/>im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0035" REF.START="QS0035"/> flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die für den Verkehr verwendet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0036" REF.END="QE0036"/>Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0036" REF.START="QS0036"/> Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>w)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0037" REF.END="QE0037"/>Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0037" REF.START="QS0037"/> Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, deren Rohstoffe im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen reduzieren, und in Einklang mit den in Artikel 17 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe stehen.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Artikel 3 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0038" REF.END="QE0038"/>Zur Einhaltung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ziels darf der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, nicht die Energiemenge übersteigen, die dem in Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Höchstbeitrag entspricht.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0038" REF.START="QS0038"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 4 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Buchstabe a erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0039" REF.END="QE0039"/>a)</NO.P><TXT>Bei der Berechnung des Nenners, das heißt des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Sinne von Unterabsatz 1, werden nur Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff und Elektrizität, einschließlich der Elektrizität, die für die Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, berücksichtigt;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0039" REF.START="QS0039"/>.</TXT></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Unter Buchstabe b wird der folgende Satz hinzugefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0040" REF.END="QE0040"/>Dieser Buchstabe gilt unbeschadet des Buchstaben d dieses Absatzes und unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0040" REF.START="QS0040"/>.</P></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Buchstabe c erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0041" REF.END="QE0041"/>c)</NO.P><TXT>bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb und bei der Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für die Zwecke der Buchstaben a und b verbraucht wird, haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen dem durchschnittlichen Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union und dem Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet, gemessen zwei Jahre vor dem jeweiligen Jahr. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und im elektrifizierten Schienenverkehr verbraucht wird, dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt. Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb gemäß Buchstabe b verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0041" REF.START="QS0041"/>.</TXT></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Folgende Buchstaben werden angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0042" REF.END="QE0042"/>d)</NO.P><TXT>bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler darf der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, höchstens 7 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor in den Mitgliedstaaten im Jahr 2020 betragen.</TXT><P>Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden nicht auf den Grenzwert gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens angerechnet.</P><P>Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen mit Ausnahme von Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, nicht auf den Grenzwert gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens angerechnet wird, sofern:</P><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>in Übereinstimmung mit Artikel 18 die Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 Absätze 2 bis 5 geprüft wurde und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>diese Pflanzen auf Flächen angebaut wurden, die unter Anhang V Teil C Nummer 8 fallen, und der entsprechende Bonus <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0043" REF.END="QE0043"/>e<HT TYPE="SUB">B</HT><QUOT.END CODE="2018" ID="QE0043" REF.START="QS0043"/> gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen berücksichtigt wurde, um die Vereinbarkeit mit Artikel 17 Absatz 2 nachzuweisen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Jeder Mitgliedstaat ist bestrebt, das Ziel zu erreichen, dass in seinem Hoheitsgebiet ein Mindestverbrauchsanteil an Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden und an anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen erreicht wird. Zu diesem Zweck legt jeder Mitgliedstaat bis zum <DATE ISO="20170406">6. April 2017</DATE> ein nationales Ziel fest, das er zu erreichen versucht. Ein Richtwert für dieses Ziel ist, bezogen auf den Energiegehalt, ein Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern gemäß Unterabsatz 1 von 0,5 Prozentpunkten im Jahr 2020, der durch Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und durch andere in Anhang IX Teil A aufgeführte Kraftstoffe gedeckt wird. Zusätzlich können Biokraftstoffe aus nicht in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen, die von den zuständigen nationalen Behörden als Abfälle, Reststoffe, zellulosehaltiges Non-Food-Material oder lignozellulosehaltiges Material eingestuft wurden und in vorhandenen Anlagen vor Annahme der Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20150909">9. September 2015</DATE> zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20150915" NO.OJ="239" PAGE.FIRST="1">ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1</REF.DOC.OJ>).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0042" REF.START="QS0042"/></P></NOTE> verwendet wurden, auf dieses nationale Ziel angerechnet werden.</TXT><P>Die Mitgliedstaaten können aus einem oder mehreren der folgenden Gründe ein nationales Ziel unterhalb des Richtwerts von 0,5 Prozentpunkten festlegen:</P><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>objektive Faktoren wie das begrenzte Potenzial für die nachhaltige Erzeugung von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und von anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen, oder die begrenzte Verfügbarkeit dieser Biokraftstoffe zu kosteneffizienten Preisen auf dem Markt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die spezifischen technischen oder klimatischen Gegebenheiten des nationalen Marktes für im Verkehrssektor eingesetzte Kraftstoffe wie die Zusammensetzung und der Zustand der Kraftfahrzeugflotte oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>nationale Maßnahmen zur Bereitstellung angemessener Finanzmittel für Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Verkehr.</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>Bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele stellen die Mitgliedstaaten verfügbare Informationen zu der Menge der Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen verbraucht werden, und der anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffe bereit.</P><P>Bei der Festlegung von politischen Strategien für die Förderung der Herstellung von Kraftstoffen aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen berücksichtigen die Mitgliedstaaten gebührend die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie sowie ihre Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme.</P><P>Die Kommission veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 24 dieser Richtlinie</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die nationalen Ziele der Mitgliedstaaten;</P></ITEM><ITEM><P>soweit verfügbar, die Pläne der Mitgliedstaaten für die Erreichung der nationalen Ziele;</P></ITEM><ITEM><P>soweit zutreffend, die Gründe für Abweichungen der nationalen Ziele der Mitgliedstaaten gegenüber dem Richtwert, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/1513 notifiziert wurden; und</P></ITEM><ITEM><P>einen zusammenfassenden Bericht über die Leistungen der Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Ziele.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden für die Zwecke der Einhaltung des in Unterabsatz 1 vorgegebenen Ziels mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0044" REF.END="QE0044"/>Die Kommission legt, sofern angemessen, bis zum <DATE ISO="20171231">31. Dezember 2017</DATE> einen Vorschlag vor, nach dem es unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, die Gesamtelektrizitätsmenge aus erneuerbaren Quellen, die für den Antrieb aller Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb und für die Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, anzurechnen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0044" REF.START="QS0044"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Folgender Absatz wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="003.005"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0045" REF.END="QE0045"/>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Um das Risiko möglichst gering zu halten, dass einzelne Lieferungen mehr als einmal in der Union geltend gemacht werden, bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission um einen Ausbau der Zusammenarbeit der nationalen Systeme untereinander sowie zwischen den nationalen Systemen und den gemäß Artikel 18 eingerichteten freiwilligen Systemen, der auch, falls angezeigt, den Datenaustausch betrifft. Um zu verhindern, dass Material absichtlich verändert oder entsorgt wird, um unter Anhang IX zu fallen, treiben die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Verwendung von Systemen voran, mit denen Rohstoffe und die daraus hergestellten Biokraftstoffe über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zurückverfolgt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wenn Betrug festgestellt wird. Bis <DATE ISO="20171231">31. Dezember 2017</DATE> und danach alle zwei Jahre erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über die von ihnen getroffenen Maßnahmen, sofern sie nicht in ihren gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d erstellten Berichten über die Fortschritte bei Förderung und Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen gleichwertige Informationen über die Zuverlässigkeit und Schutzmaßnahmen gegen Betrug bereitgestellt haben.</ALINEA><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teil A zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission erlässt jeweils einen eigenen delegierten Rechtsakt für jeden Rohstoff, der in die Liste in Anhang IX Teil A aufgenommen werden soll. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG gebührend berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der jeweilige Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft oder keine erheblichen Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe bewirkt, dass er gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und dass er nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und biologische Vielfalt mit sich bringt.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0045" REF.START="QS0045"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0046" REF.END="QE0046"/>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a in Bezug auf die Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen nach Anhang III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte zu erlassen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0046" REF.START="QS0046"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>In Artikel 6 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0047" REF.END="QE0047"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten können sich auf den statistischen Transfer einer bestimmten Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat einigen und diesbezüglich Vereinbarungen treffen. Die übertragene Menge wird</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>von der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen abgezogen, die bei der Bewertung der Frage, ob der den Transfer durchführende Mitgliedstaat die Anforderungen des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 4 erfüllt, berücksichtigt wird, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zu der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen hinzugefügt, die bei der Bewertung der Frage, ob der den Transfer akzeptierende Mitgliedstaat die Anforderungen des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 4 erfüllt, berücksichtigt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vereinbarungen bezüglich Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 können für ein oder mehrere Jahre gelten. Sie müssen der Kommission spätestens drei Monate nach dem Ende jedes Jahres, in dem sie gültig sind, mitgeteilt werden. Die der Kommission übermittelten Angaben umfassen die Menge und den Preis der jeweiligen Energie.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0047" REF.START="QS0047"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Artikel 17 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0048" REF.END="QE0048"/>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem <DATE ISO="20151005">5. Oktober 2015</DATE> aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Es wird davon ausgegangen, dass eine Anlage in Betrieb ist, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen erfolgt ist.</ALINEA><ALINEA>Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am <DATE ISO="20151005">5. Oktober 2015</DATE> oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe bis zum <DATE ISO="20171231">31. Dezember 2017</DATE> eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem <DATE ISO="20180101">1. Januar 2018</DATE> von mindestens 50 % erzielen müssen.</ALINEA><ALINEA>Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 berechnet.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0048" REF.START="QS0048"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Artikel 18 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0049" REF.END="QE0049"/>Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte, um die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und aussagekräftigen Angaben zu erstellen. Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die Bereitstellung dieser Angaben keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer im Allgemeinen oder für Kleinbauern, Produzentenorganisationen und Genossenschaften im Besonderen darstellt.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0049" REF.START="QS0049"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0050" REF.END="QE0050"/>Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff oder flüssigem Biobrennstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Die Kommission kann beschließen, dass diese Systeme genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekte enthalten. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0050" REF.START="QS0050"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0051" REF.END="QE0051"/>Die freiwilligen Systeme nach Absatz 4 (im Folgenden <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0052" REF.END="QE0052"/>freiwillige Systeme<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0052" REF.START="QS0052"/>) müssen regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr eine Liste ihrer für unabhängige Audits eingesetzten Zertifizierungsstellen veröffentlichen, in der für jede Zertifizierungsstelle angegeben ist, von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie anerkannt wurde und von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie überwacht wird.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission kann insbesondere zur Verhinderung von Betrug auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder der in Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Berichte die Standards für unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0051" REF.START="QS0051"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 6 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="018.006"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0053" REF.END="QE0053"/>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Beschlüsse im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Solche Beschlüsse gelten für höchstens fünf Jahre.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission verlangt, dass jedes freiwillige System, zu dem ein Beschluss gemäß Absatz 4 erlassen wurde, der Kommission bis zum <DATE ISO="20161006">6. Oktober 2016</DATE> und anschließend jährlich bis zum 30. April einen Bericht zu allen in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Punkten vorlegt. In der Regel deckt der Bericht das vorangegangene Kalenderjahr ab. Der erste Bericht deckt mindestens die ersten sechs Monate nach dem <DATE ISO="20150909">9. September 2015</DATE> ab. Die Pflicht zur Vorlage eines Berichts gilt nur für freiwillige Systeme, die seit mindestens 12 Monaten tätig sind.</ALINEA><ALINEA><P>Bis zum <DATE ISO="20170406">6. April 2017</DATE> und danach im Rahmen ihrer Berichte gemäß Artikel 23 Absatz 3 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Berichte nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes analysiert, das Funktionieren der Übereinkünfte nach Absatz 4 oder die freiwilligen Systeme, zu denen ein Beschluss gemäß diesem Artikel erlassen wurde, überprüft und bewährte Verfahren ermittelt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen aus Konsultationen mit Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung der jeweiligen Übereinkünfte oder Systeme. In diesem Bericht wird Folgendes analysiert:</P><LIST TYPE="NONE"><ITEM><P>im Allgemeinen:</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Unabhängigkeit, Modalitäten und Häufigkeit der Audits, sowohl bezogen auf die Angaben zu diesen Aspekten in der Dokumentation des Systems zum Zeitpunkt der Anerkennung des Systems durch die Kommission als auch bezogen auf die bewährten Verfahren der Branche;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Verfügbarkeit von und Erfahrung und Transparenz bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung, mit besonderer Berücksichtigung von Fällen eines tatsächlichen oder mutmaßlichen schwerwiegenden Fehlverhaltens von Teilnehmern des Systems;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit des Systems, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Sprachen, die in den Ländern und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, anwendbar sind, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Teilnehmer und der relevanten Bescheinigungen und die Zugänglichkeit der Auditberichte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften vor der Beschlussfassung bei der Erstellung und Überarbeitung des Systems sowie während Audits, und die Antwort auf ihre Beiträge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>allgemeine Robustheit des Systems, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifikation und Unabhängigkeit der Auditoren und der einschlägigen Gremien des Systems;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Marktabdeckung des Systems, Menge der zertifizierten Rohstoffe und Biokraftstoffe, nach Ursprungsland und Art, Anzahl der Teilnehmer;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Leichtigkeit und Wirksamkeit der Durchführung eines Systems zur Nachverfolgung der Nachweise über die Einhaltung der dem Teilnehmer bzw. den Teilnehmern des freiwilligen Systems vorgegebenen Nachhaltigkeitskriterien, wobei dieses Nachverfolgungssystem als Mittel zur Verhinderung betrügerischen Handelns dienen soll, insbesondere mit Blick auf die Aufdeckung, Handhabung und Weiterverfolgung mutmaßlicher Betrugsfälle und anderer Unregelmäßigkeiten, und gegebenenfalls, die Anzahl aufgedeckter Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></ITEM><ITEM><P>und im Besonderen:</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Optionen zur Autorisierung von Einrichtungen, Zertifizierungsstellen anzuerkennen oder zu überwachen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Kriterien für die Anerkennung oder Akkreditierung von Zertifizierungsstellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Vorschriften darüber, wie die Überwachung der Zertifizierungsstellen durchzuführen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Möglichkeiten zur Erleichterung oder Verbesserung der Förderung bewährter Verfahren.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Kommission macht die von freiwilligen Systemen vorgelegten Berichte auf der in Artikel 24 genannten Transparenzplattform in aggregierter Form oder gegebenenfalls vollständig zugänglich.</ALINEA><ALINEA>Ein Mitgliedstaat kann sein nationales System der Kommission melden. Die Kommission muss der Bewertung eines derartigen Systems Vorrang einräumen. Ein Beschluss über die Vereinbarkeit eines solchen gemeldeten nationalen Systems mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen wird nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen, um die gegenseitige bilaterale und multilaterale Anerkennung von Systemen zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zu erleichtern. Ist der Beschluss positiv, so dürfen in Übereinstimmung mit diesem Artikel erstellte Systeme die gegenseitige Anerkennung der Systeme des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich der Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 Absätze 2 bis 5 nicht verweigern.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0053" REF.START="QS0053"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Absatz 8 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="018.008"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0054" REF.END="QE0054"/>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung prüft die Kommission die Anwendung von Artikel 17 in Bezug auf eine Herkunft für Biokraftstoff, und sie entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Ersuchens nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren, ob der jeweilige Mitgliedstaat Biokraftstoff dieser Herkunft für die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigen darf.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0054" REF.START="QS0054"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Artikel 19 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0055" REF.END="QE0055"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die im Fall der Mitgliedstaaten in die in Absatz 2 genannten Berichte aufgenommen wurden und im Fall von Gebieten außerhalb der Union in Berichte aufgenommen wurden, die den in Absatz 2 genannten Berichten gleichwertig sind, und die von zuständigen Stellen erstellt wurden, können der Kommission übermittelt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von typischerweise in diesen Gebieten hergestellten Rohstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zurückgehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erstellt und veröffentlicht spätestens am <DATE ISO="20121231">31. Dezember 2012</DATE> und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang V Teil B und Teil E, wobei sie die Treibhausgasemissionen aus dem Transport und der Verarbeitung besonders berücksichtigt.</ALINEA><ALINEA>Sollte aus den in Unterabsatz 1 genannten Berichten hervorgehen, dass die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang V Teil B und Teil E auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden müssten, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0055" REF.START="QS0055"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 6 wird gestrichen</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 7 Unterabsätze 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="019.007"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0056" REF.END="QE0056"/>(7)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission überprüft Anhang V regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung — sofern gerechtfertigt — von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder für andere Rohstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C in Erwägung gezogen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Methode zur Berücksichtigung von Abfällen und Reststoffen,</P></ITEM><ITEM><P>die Methode zur Berücksichtigung von Nebenprodukten,</P></ITEM><ITEM><P>die Methode zur Berücksichtigung von Kraft-Wärme-Kopplung und</P></ITEM><ITEM><P>den Status, der Ernterückständen als Nebenprodukt gegeben wird.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Standardwerte für Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl werden so bald wie möglich überprüft. Falls aus der Überprüfung durch die Kommission hervorgeht, dass Anhang V ergänzt werden sollte, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang V Teile A, B, D und E die geschätzten typischen Werte und Standardwerte für die Herstellungswege von Biokraftstoff und flüssigem Biobrennstoff, für die in diesen Anhang noch keine spezifischen Werte aufgenommen worden sind, hinzuzufügen, aber nicht zu entfernen oder zu ändern.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0056" REF.START="QS0056"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 8 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="019.008"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0057" REF.END="QE0057"/>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Falls dies zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Anhang V Teil C Nummer 9 erforderlich ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit genauen technischen Spezifikationen und Definitionen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0057" REF.START="QS0057"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Artikel 21 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Buchstabe i erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0058" REF.END="QE0058"/>i)</NO.P><TXT>die Entwicklung und den Anteil von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, einschließlich einer Ressourcenbewertung, in deren Mittelpunkt die Nachhaltigkeitsaspekte stehen, die mit den Auswirkungen der Ersetzung von Nahrungs- und Futtermittelerzeugnissen bei der Herstellung von Biokraftstoffen verbunden sind, wobei die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie und der Grundsatz der Kaskadennutzung der Biomasse gebührend zu berücksichtigen sind, sowie unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen, der Erhaltung des notwendigen Kohlenstoffbestands im Boden sowie der Qualität des Bodens und der Ökosysteme;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0058" REF.START="QS0058"/></TXT></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der folgende Buchstabe wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0059" REF.END="QE0059"/>o)</NO.P><TXT>die Mengen von Biokraftstoff und flüssigem Biobrennstoff in Energieeinheiten entsprechend den einzelnen Kategorien der in Anhang VIII Teil A aufgelisteten Rohstoffgruppen, die von diesem Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 berücksichtigt werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0059" REF.START="QS0059"/></TXT></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Artikel 23 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der letzte Satz von Absatz 1 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 4 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="023.004"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0060" REF.END="QE0060"/>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Berichterstattung über die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Treibhausgasemissionseinsparung verwendet die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Mengen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe o, einschließlich der aus der Sensitivitätsanalyse resultierenden vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und der damit verbundenen Spanne, wie in Anhang VIII angegeben. Die Kommission macht die Daten der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und die damit verbundene Spanne, die aus der Sensitivitätsanalyse resultiert, öffentlich zugänglich. Darüber hinaus beurteilt die Kommission, ob und wie sich die Schätzung der direkten Emissionsminderungen verändern würde, wenn im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Nebenprodukte das Substitutionskonzept Anwendung fände.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0060" REF.START="QS0060"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 5 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0061" REF.END="QE0061"/>e)</NO.P><TXT>die Verfügbarkeit und die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der Ersetzung von Nahrungs- und Futtermittelerzeugnissen bei der Herstellung von Biokraftstoffen, wobei die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie und der Grundsatz der Kaskadennutzung der Biomasse gebührend zu berücksichtigen sind sowie unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen wirtschaftlichen und technologischen Umstände, der Erhaltung des notwendigen Kohlenstoffbestands im Boden sowie der Bodenqualität und der Ökosysteme,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Informationen zu den verfügbaren wissenschaftlichen Forschungsergebnissen bezüglich der indirekten Landnutzungsänderungen in Verbindung mit allen Herstellungswegen, eine Analyse dieser Ergebnisse und eine Bewertung der Frage, ob sich die festgestellte Unsicherheitsspanne, die bei der den Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen zugrunde liegenden Analyse festgestellt wurde, verringern lässt und ob etwaige Auswirkungen der Unionspolitik, beispielsweise der Umwelt-, der Klima- und der Landwirtschaftspolitik, eingerechnet werden können, sowie</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die technologischen Entwicklungen und die Verfügbarkeit von Daten über die Nutzung sowie die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in der Union aus speziellen, nicht zur Ernährung bestimmten sondern vorrangig zur Energiegewinnung angebauten Pflanzen hergestellt werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0061" REF.START="QS0061"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0062" REF.END="QE0062"/>b)</NO.P><TXT>in Bezug auf die Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Überprüfung</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>der Wirtschaftlichkeit der zum Erreichen dieser Zielvorgaben zu treffenden Maßnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der Beurteilung der Erreichbarkeit dieser Ziele bei gleichzeitiger Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Produktion von Biokraftstoffen in der Union und in Drittstaaten, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft, einschließlich indirekter Folgen und Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, sowie der kommerziellen Verfügbarkeit von Biokraftstoffen der zweiten Generation;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>der Auswirkungen der Umsetzung der Zielvorgaben auf die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>der kommerziellen Verfügbarkeit von Fahrzeugen mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoffantrieb sowie der für die Berechnung des Anteils von im Verkehrssektor verbrauchter Energie aus erneuerbaren Quellen gewählten Methode;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>der Bewertung der spezifischen Marktbedingungen unter Berücksichtigung insbesondere von Märkten, in denen im Verkehrssektor eingesetzte Kraftstoffe mehr als die Hälfte des Endenergieverbrauchs ausmachen, und von Märkten, die vollständig von importierten Biokraftstoffen abhängen;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0062" REF.START="QS0062"/></TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Artikel 25 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0063" REF.END="QE0063"/>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle wird die Kommission von dem Ausschuss für erneuerbare Energiequellen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20110216">16. Februar 2011</DATE> zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20110228" NO.OJ="055" PAGE.FIRST="13">ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13</REF.DOC.OJ>).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0063" REF.START="QS0063"/></P></NOTE>.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für Fragen hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen wird die Kommission von dem Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA><ALINEA>Geben die Ausschüsse keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Folgender Artikel wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="025A"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0064" REF.END="QE0064"/>Artikel 25a</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem <DATE ISO="20151005">5. Oktober 2015</DATE> übertragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025A.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0064" REF.START="QS0064"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert, und die Anhänge VIII und IX werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Überprüfung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum <DATE ISO="20161231">31. Dezember 2016</DATE> einen Bericht vor, in dem unter anderem die Fragen, inwieweit auf dem Unionsmarkt im Jahr 2020 die erforderlichen Mengen an kosteneffizienten Biokraftstoffen aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und an Biokraftstoffen aus Non-Food-Pflanzen verfügbar sind, welche Auswirkungen sie auf die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft haben und ob zusätzliche Kriterien zur Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit notwendig<?PAGE NO='10'?> sind, sowie die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen stehen, bewertet werden. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen unter Berücksichtigung wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischer Erwägungen beigefügt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum <DATE ISO="20171231">31. Dezember 2017</DATE> einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen Folgendes überprüft:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen. Diesbezüglich muss der Bericht auch die neuesten verfügbaren Informationen in Bezug auf die Grundannahmen enthalten, die die Ergebnisse der Modellierung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen beeinflussen, einschließlich der gemessenen Trends bei Erträgen und Produktivität in der Landwirtschaft, der Allokation von Nebenprodukten sowie der gesamten ermittelten Landnutzungsänderungs- bzw. Entwaldungsrate und etwaiger Auswirkungen der Unionspolitik, beispielsweise der Umwelt-, der Klima- und der Landwirtschaftspolitik; dabei sind die Interessenträger in diesen Überprüfungsprozess einzubinden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Wirksamkeit der Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus nicht zur Ernährung bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG und die Frage, ob in der Union als Ganzes im Jahr 2020 im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern der Anteil an der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, bezogen auf den Energiegehalt, wahrscheinlich 0,5 Prozentpunkte betragen wird, wobei diese Energie aus Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und aus anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen stammt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Auswirkungen einer gesteigerten Nachfrage nach Biomasse auf die Wirtschaftszweige, die Biomasse einsetzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Möglichkeit, Kriterien für die Ermittlung und Zertifizierung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen festzulegen, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht und die mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG im Einklang stehen, um erforderlichenfalls Anhang V der Richtlinie 98/70/EG und Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG zu aktualisieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die möglichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile und Risiken eines stärkeren Anbaus und einer stärkeren Nutzung spezieller, nicht zur Ernährung bestimmter sondern vorrangig zur Energiegewinnung angebauter Pflanzen, wobei unter anderem auf Daten zurückgegriffen wird, die bestehende Projekte betreffen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>den relativen Anteil von Bioethanol und Biodiesel auf dem Unionsmarkt und den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei Ottokraftstoffen; die Kommission überprüft ferner die Faktoren, die einen Einfluss auf den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei Ottokraftstoffen haben, sowie die Hindernisse für die Nutzung. Die Überprüfung bezieht sich auch auf die Kosten, die Standards für Kraftstoffe, die Infrastruktur und die klimatischen Verhältnisse. Falls angezeigt, kann die Kommission Empfehlungen aussprechen, wie die ermittelten Hindernisse überwunden werden können; und</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='11'?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>feststellt, welche Mitgliedstaaten sich entschieden haben, den Grenzwert für die Menge an Biokraftstoff, der aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt wird, für die Zwecke der Erfüllung des in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Ziels anzuwenden, und ob es bei der Umsetzung oder Erfüllung der Ziele gemäß Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG zu Problemen gekommen ist. Die Kommission überprüft ferner, inwiefern für die Erfüllung des in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Ziels eine größere Menge an Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, zur Verfügung gestellt wird als die Menge, die zur Erfüllung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG beitragen kann. Die Überprüfung bezieht sich auch auf eine Bewertung der Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen und der Kosteneffizienz des von den Mitgliedstaaten gewählten Ansatzes.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Der Bericht enthält, falls notwendig, auch Informationen über die Verfügbarkeit von Finanzmitteln und zu anderen Maßnahmen, mit denen das Ziel vorangetrieben wird, in der Union so bald wie möglich im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern einen Anteil von 0,5 Prozentpunkten, bezogen auf den Energiegehalt, an Biokraftstoffen, die aus in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen oder anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen hergestellt werden, am Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragfähig ist.</ALINEA><ALINEA><P>Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird, falls notwendig, durch auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Gesetzgebungsvorschläge zu folgenden Zwecken ergänzt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden angepassten Schätzwerte für Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien gemäß den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Einführung weiterer Maßnahmen zur Betrugsverhinderung und -bekämpfung, einschließlich auf Unionsebene zu treffender zusätzlicher Maßnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Förderung nachhaltiger Biokraftstoffe nach 2020 auf technologieneutrale Weise im Rahmen der Klima- und Energiepolitik bis 2030.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Falls dies angesichts der Berichte der freiwilligen Systeme gemäß Artikel 7c Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG angebracht ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen dieser Richtlinien über die freiwilligen Systeme im Hinblick auf die Förderung bewährter Verfahren vor.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum <DATE ISO="20170910">10. September 2017</DATE> nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</ALINEA><ALINEA>Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='12'?><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Dabei unterrichten sie die Kommission über ihre nationalen Ziele, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt haben, sowie, falls zutreffend, über etwaige Abweichungen ihres nationalen Ziels von dem dort genannten Richtwert und über die Gründe hierfür.</ALINEA><ALINEA>Im Jahr 2020 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre jeweiligen Leistungen bei der Erreichung ihrer nationalen Ziele, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt haben, und geben die Gründe für etwaige Defizite an.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><?PAGE NO='13'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><P>Die Anhänge der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Anhang IV Teil C Nummer 7 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0065" REF.END="QE0065"/>(7)</NO.P><TXT>Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (e<HT TYPE="SUB">l</HT>) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:</TXT><P><HT TYPE="ITALIC">e<HT TYPE="SUB">l</HT> = (CS<HT TYPE="SUB">R</HT> – CS<HT TYPE="SUB">A</HT>) × 3,664 × 1/20 × 1/P – e<HT TYPE="SUB">B</HT></HT>,<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Der durch Division des Molekulargewichts von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664.</P></NOTE></P><P>dabei sind:</P><P><DLIST SEPARATOR="=" TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>e<HT TYPE="SUB">l</HT></TERM><DEFINITION>auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse (Gramm) an CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Äquivalent pro Energieeinheit (Megajoule) Biokraftstoff). <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0066" REF.END="QE0066"/>Kulturflächen<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0066" REF.START="QS0066"/><NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Kulturflächen im Sinne der Definition des IPCC.</P></NOTE> und <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0067" REF.END="QE0067"/>Dauerkulturen<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0067" REF.START="QS0067"/><NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0065" REF.START="QS0065"/></P></NOTE> sind als eine einzige Landnutzungsart zu betrachten;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>CS<HT TYPE="SUB">R</HT></TERM><DEFINITION>der mit der Referenzlandnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Referenzlandnutzung ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>CS<HT TYPE="SUB">A</HT></TERM><DEFINITION>der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CS<HT TYPE="SUB">A</HT>-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>P</TERM><DEFINITION>die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr) und</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>e<HT TYPE="SUB">B</HT></TERM><DEFINITION>Bonus für 29 gCO<HT TYPE="SUB">2eq</HT>/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird.</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></P></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Folgender Anhang wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0068" REF.END="QE0068"/>ANHANG V</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (gCO<HT TYPE="SUB">2eq</HT>/MJ)<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="OTHER" TYPE="QUOTATION"><NP><NO.P>(<HT TYPE="SUP">+</HT>)</NO.P><TXT>Die hier gemeldeten Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell modellierten Rohstoffwerte dar. Die Höhe der Werte in diesem Anhang kann durch die Bandbreite der Grundannahmen (wie etwa Behandlung von Nebenprodukten, Entwicklung der Erträge, Kohlenstoffbestände und Verdrängung anderer Grundstoffe) beeinflusst werden, die in den für deren Schätzung herangezogenen Wirtschaftsmodellen verwendet werden. Obwohl es daher nicht möglich ist, die mit derartigen Schätzungen verbundene Unsicherheitsbandbreite vollständig zu beschreiben, wurde eine Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse durchgeführt, die auf einer zufälligen Variation der Kernparameter basiert (sogenannte Monte-Carlo-Analyse).</TXT></NP></NOTE></P></TI></TITLE><TBL COLS="3" NO.SEQ="0001"><GR.NOTES><NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="STAR" TYPE="TABLE"><P>Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="STAR" TYPE="TABLE"><P>Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 % der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 gCO<HT TYPE="SUB">2eq</HT>/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 gCO<HT TYPE="SUB">2eq</HT>/MJ).</P></NOTE></GR.NOTES><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Rohstoffgruppe</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Mittelwert<NOTE NOTE.REF="E0009"/></CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen<NOTE NOTE.REF="E0010"/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt</CELL><CELL COL="2">12</CELL><CELL COL="3">8 bis 16</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Zuckerpflanzen</CELL><CELL COL="2">13</CELL><CELL COL="3">4 bis 17</CELL></ROW><?PAGE NO='14'?><ROW><CELL COL="1">Ölpflanzen</CELL><CELL COL="2">55</CELL><CELL COL="3">33 bis 66</CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden</P></TI></TITLE><P>Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs aufgeführt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung — bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen — zu Kulturflächen oder Dauerkulturen<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="OTHER" TYPE="QUOTATION"><NP><NO.P>(<HT TYPE="SUP">++</HT>)</NO.P><TXT>Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0068" REF.START="QS0068"/></TXT></NP></NOTE>. In diesem Fall hätte ein <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0069" REF.END="QE0069"/>Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (e<HT TYPE="SUB">l</HT>)<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0069" REF.START="QS0069"/> nach Anhang IV Teil C Nummer 7 berechnet werden müssen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='15'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><P>Die Anhänge der Richtlinie 2009/28/EG werden wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Anhang V Teil C Nummer 7 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0070" REF.END="QE0070"/>(7)</NO.P><TXT>Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (e<HT TYPE="SUB">l</HT>) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:</TXT><P>e<HT TYPE="SUB">l</HT> = (CS<HT TYPE="SUB">R</HT> – CS<HT TYPE="SUB">A</HT>) × 3,664 × 1/20 × 1/P – e<HT TYPE="SUB">B</HT>,<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Der durch Division des Molekulargewichts von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664.</P></NOTE></P><P>dabei sind:</P><P><DLIST SEPARATOR="=" TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>e<HT TYPE="SUB">l</HT></TERM><DEFINITION>auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse (Gramm) an CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Äquivalent pro Energieeinheit (Megajoule) Biokraftstoff bzw. Flüssig-Biobrennstoff); <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0071" REF.END="QE0071"/>Kulturflächen<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0071" REF.START="QS0071"/><NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Kulturflächen im Sinne der Definition des IPCC.</P></NOTE> und <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0072" REF.END="QE0072"/>Dauerkulturen<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0072" REF.START="QS0072"/><NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0070" REF.START="QS0070"/></P></NOTE> sind als eine einzige Landnutzungsart zu betrachten;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>CS<HT TYPE="SUB">R</HT></TERM><DEFINITION>der mit der Referenzlandnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Referenzlandnutzung ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>CS<HT TYPE="SUB">A</HT></TERM><DEFINITION>der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CS<HT TYPE="SUB">A</HT>-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>P</TERM><DEFINITION>die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr) und</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>e<HT TYPE="SUB">B</HT></TERM><DEFINITION>Bonus von 29 gCO<HT TYPE="SUB">2eq</HT>/MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird.</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></P></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Folgender Anhang wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0073" REF.END="QE0073"/>ANHANG VIII</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (gCO<HT TYPE="SUB">2eq</HT>/MJ)<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING="OTHER" TYPE="QUOTATION"><NP><NO.P>(<HT TYPE="SUP">+</HT>)</NO.P><TXT>Die hier gemeldeten Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell modellierten Rohstoffwerte dar. Die Höhe der Werte in diesem Anhang kann durch die Bandbreite der Grundannahmen (wie etwa Behandlung von Nebenprodukten, Entwicklung der Erträge, Kohlenstoffbestände und Verdrängung anderer Grundstoffe) beeinflusst werden, die in den für deren Schätzung herangezogenen Wirtschaftsmodellen verwendet werden. Obwohl es daher nicht möglich ist, die mit derartigen Schätzungen verbundene Unsicherheitsbandbreite vollständig zu beschreiben, wurde eine Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse durchgeführt, die auf einer zufälligen Variation der Kernparameter basiert (sogenannte Monte-Carlo-Analyse).</TXT></NP></NOTE></P></TI></TITLE><TBL COLS="3" NO.SEQ="0002"><GR.NOTES><NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING="STAR" TYPE="TABLE"><P>Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING="STAR" TYPE="TABLE"><P>Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 % der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 gCO<HT TYPE="SUB">2eq</HT>/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 gCO<HT TYPE="SUB">2eq</HT>/MJ).</P></NOTE></GR.NOTES><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Rohstoffgruppe</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Mittelwert<NOTE NOTE.REF="E0016"/></CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen<NOTE NOTE.REF="E0017"/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt</CELL><CELL COL="2">12</CELL><CELL COL="3">8 bis 16</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Zuckerpflanzen</CELL><CELL COL="2">13</CELL><CELL COL="3">4 bis 17</CELL></ROW><?PAGE NO='16'?><ROW><CELL COL="1">Ölpflanzen</CELL><CELL COL="2">55</CELL><CELL COL="3">33 bis 66</CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Teil B. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden</P></TI></TITLE><P>Bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs aufgeführt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung — bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen — zu Kulturflächen oder Dauerkulturen<NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING="OTHER" TYPE="QUOTATION"><NP><NO.P>(<HT TYPE="SUP">++</HT>)</NO.P><TXT>Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0073" REF.START="QS0073"/></TXT></NP></NOTE>. In diesem Fall hätte ein <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0074" REF.END="QE0074"/>Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (e<HT TYPE="SUB">l</HT>)<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0074" REF.START="QS0074"/> nach Anhang V Teil C Nummer 7 berechnet werden müssen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Folgender Anhang wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0075" REF.END="QE0075"/>ANHANG IX</P></TI></TITLE><CONTENTS><P>Teil A. Rohstoffe und Kraftstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Algen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der genannten Richtlinie unterliegt;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='17'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Stroh;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Gülle und Klärschlamm;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Tallölpech;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Rohglyzerin;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Bagasse;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Traubentrester und Weintrub;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>Nussschalen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT>Hülsen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>n)</NO.P><TXT>entkernte Maiskolben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>o)</NO.P><TXT>Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>p)</NO.P><TXT>anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe s;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>q)</NO.P><TXT>anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe r mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>r)</NO.P><TXT>im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>s)</NO.P><TXT>Abscheidung und Nutzung von CO<HT TYPE="SUB">2</HT> für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erneuerbar ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>t)</NO.P><TXT>Bakterien, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erneuerbar ist.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Teil B. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gebrauchtes Speiseöl;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>tierische Fette, die in die Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20091021">21. Oktober 2009</DATE> mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20091114" NO.OJ="300" PAGE.FIRST="1">ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1</REF.DOC.OJ>).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0075" REF.START="QS0075"/></P></NOTE> eingestuft sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>