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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/26 DER KOMMISSION
vom 7. Januar 2015
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 1. bis zum 2. Januar 2015 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffnet. |
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(2) |
Mit Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 auf 400 000 Tonnen festgesetzt. |
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(3) |
Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die vom 1. bis zum 2. Januar 2015, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für das Kontingent 09.4308 eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
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(4) |
Außerdem sollten für das Kontingent mit der laufenden 09.4308 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden. |
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(5) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Mengen, für die im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 vom 1. bis zum 2. Januar 2015, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 7,385870 % für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 eingereichten Anträge angewendet.
(2) Die Einreichung neuer Anträge auf Einfuhrlizenzen für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 wird ab dem 2. Januar 2015, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Januar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 53).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).