|
6.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 274/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9053 — Sumitomo/Tierra/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 274/04)
1.
Am 27. Juli 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Sumitomo Corporation („Sumitomo“, Japan), |
|
— |
Tierra S.p.A. („Tierra“, Italien), ein Gemeinschaftsunternehmen der Topcon Corporation (Japan) und der Elda Ingegneria S.r.l. (Italien), |
|
— |
ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Indonesien). |
Sumitomo und Tierra übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Sumitomo ist in Japan und im Ausland in verschiedenen Branchen tätig, darunter Metallhandel, Transport und Bausysteme, Umwelt und Infrastruktur, Chemikalien und Elektronik, Medien, Netzwerke und Lifestyle-Güter, mineralische Rohstoffe, Energie sowie Biowissenschaften. |
|
— |
Tierra entwickelt und liefert Informationsmanagementsysteme und Softwarelösungen auf dem Gebiet der Telematik. Das Unternehmen bedient weltweit, auch im EWR, Erstausrüster und Kunden auf dem nachgelagerten Markt in den Bereichen Landwirtschaft, Baugewerbe, Vermessung und Industrie im Allgemeinen. |
|
— |
JV wird in Indien und Südostasien in der Erbringung von IT-Beratungsleistungen und dem Management sonstiger Computeranlagen tätig sein und zu diesem Zweck integrierte Hard- und Software für Dienste und Lösungen in den Bereichen Telematik und Internet der Dinge anbieten, insbesondere Überwachungs- und Steuerungssysteme für Fahrzeuge und Vermögenswerte. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9053 — Sumitomo/Tierra/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).