52006PC0580

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum /* KOM/2006/0580 endg. - ACC 2006/0185 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 5.10.2006

KOM(2006) 580 endgültig

2006/0185 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen, und beschließen im Rahmen des Abkommens auf präferenzieller, bilateraler oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor.

2. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island ist das Ergebnis bilateraler Verhandlungen über den Agrarhandel, die vom 6. März bis zum 18. November 2005 geführt wurden.

3. Mit diesem Abkommen werden bereits bestehende Zugeständnisse[1] durch neue Zugeständnisse für eine Reihe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen konsolidiert. Diese bilateralen Zugeständnisse sollen am 1. Januar 2007 in Kraft treten.

4. Die Kommission schlägt dem Rat deshalb vor, den Vorschlag für einen Beschluss zum Abschluss dieses Abkommens in Form des im Anhang beigefügten Briefwechsels anzunehmen.

Finanzielle Auswirkungen: Die Zollmindereinnahmen werden auf 0,2 Mio. EUR pro Jahr geschätzt.

2006/0185(ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.

(2) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island haben im Jahr 2005 auf der Grundlage von Artikel 19 des EWR-Abkommens bilaterale Handelsverhandlungen geführt, die am 18. November 2005 erfolgreich abgeschlossen wurden.

(3) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist bzw. sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr …,

ich beziehe mich auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vom 6. März 2005 bis zum 18. November 2005 auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geführt wurden.

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien haben die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Agrarpolitik und landwirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich der Entwicklung des bilateralen Handels und des Handels mit anderen Partnern, zusätzliche bilaterale Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbart.

Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 konsolidieren die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island für sämtliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Ländern der Vertragsparteien, die in Anhang I aufgeführt sind, gegenseitig und auf bilateraler Ebene die bestehenden Nullsätze, die für Zölle oder bestehende Zugeständnisse gelten, und schaffen Zölle für bilaterale Einfuhren – sofern sie nicht bereits auf Null festgesetzt sind – ab.

2. Die Europäische Gemeinschaft eröffnet mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Island in die Gemeinschaft.

3. Die Republik Island eröffnet mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die in Anhang III aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Island.

Diese bilateralen Zugeständnisse ersetzen und konsolidieren alle bestehenden bilateralen Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die derzeit auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft sind[2].

4. Die Republik Island wendet die unilateralen und vorübergehenden Zollsenkungen erga omnes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Jahr 2002 eingeführt und bisher jeweils für ein Jahr verlängert wurden, nicht länger an.

5. Die Bestimmungen von Protokoll 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island[3] über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung“ oder „Ursprungserzeugnis“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten mutatis mutandis für die in den Anhängen I, II und III genannten Erzeugnisse.

6. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden.

7. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können. Die Vertragsparteien verwalten die in den Anhängen II und III aufgeführten Zollkontingente nach dem Windhundverfahren oder mithilfe anderer gleichwertiger Verfahren.

8. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Handel mit umweltfreundlichen Produkten und Produkten mit geografischer Angabe zu fördern. Sie werden weitere bilaterale Gespräche im Hinblick auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften und Eintragungsverfahren führen, um zu ermitteln, wie der Schutz von geografischen Angaben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verbessert werden kann.

9. Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

10. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

11. Die ersten Konsultationen zu den Ergebnissen dieser Verhandlungen werden vor der Einführung von Durchführungsvorschriften stattfinden, damit die Verhandlungsergebnisse reibungslos umgesetzt werden können.

12. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden ab dem 1. Januar 2007 umgesetzt. Erforderlichenfalls werden Zollkontingente auf Pro-rata -Basis eröffnet.

13. Die Vertragsparteien nehmen in zwei Jahren im Rahmen von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erneut bilaterale Verhandlungen auf, wobei sie den Ergebnissen der WTO-Verhandlungen im Agrarbereich besonders Rechnung tragen werden.

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Ich währe Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Island mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben der Republik Island

Herr ….,

ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich beziehe mich auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vom 6. März 2005 bis zum 18. November 2005 auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geführt wurden.

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien haben die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Agrarpolitik und landwirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich der Entwicklung des bilateralen Handels und des Handels mit anderen Partnern, zusätzliche bilaterale Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbart.

Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 konsolidieren die Europäische Gemeinschaft und die Republik Island für sämtliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Ländern der Vertragsparteien, die in Anhang I aufgeführt sind, gegenseitig und auf bilateraler Ebene die bestehenden Nullsätze, die für Zölle oder bestehende Zugeständnisse gelten, und schaffen Zölle für bilaterale Einfuhren – sofern sie nicht bereits auf Null festgesetzt sind – ab.

2. Die Europäische Gemeinschaft eröffnet mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Island in die Gemeinschaft.

3. Die Republik Island eröffnet mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die in Anhang III aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Island.

Diese bilateralen Zugeständnisse ersetzen und konsolidieren alle bestehenden bilateralen Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die derzeit auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft sind[4].

4. Die Republik Island wendet die unilateralen und vorübergehenden Zollsenkungen erga omnes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Jahr 2002 eingeführt und bisher jeweils für ein Jahr verlängert wurden, nicht länger an.

5. Die Bestimmungen von Protokoll 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island[5] über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung“ oder „Ursprungserzeugnis“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten mutatis mutandis für die in den Anhängen I, II und III genannten Erzeugnisse.

6. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden.

7. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können. Die Vertragsparteien verwalten die in den Anhängen II und III aufgeführten Zollkontingente nach dem Windhundverfahren oder mithilfe anderer gleichwertiger Verfahren.

8. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Handel mit umweltfreundlichen Produkten und Produkten mit geografischer Angabe zu fördern. Sie werden weitere bilaterale Gespräche im Hinblick auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften und Eintragungsverfahren führen, um zu ermitteln, wie der Schutz von geografischen Angaben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verbessert werden kann.

9. Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über Handelserzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

10. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Treten bei der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen Schwierigkeiten auf, so werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

11. Die ersten Konsultationen zu den Ergebnissen dieser Verhandlungen werden vor der Einführung von Durchführungsvorschriften stattfinden, damit die Verhandlungsergebnisse reibungslos umgesetzt werden können.

12. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden ab dem 1. Januar 2007 umgesetzt. Erforderlichenfalls werden Zollkontingente auf Pro-rata -Basis eröffnet.

13. Die Vertragsparteien nehmen in zwei Jahren im Rahmen von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erneut bilaterale Verhandlungen auf, wobei sie den Ergebnissen der WTO-Verhandlungen im Agrarbereich besonders Rechnung tragen werden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Regierung der Republik Island zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Geschehen zu Reykjavik am

Für die Regierung der Republik Island

ANHANG I

Der bilaterale Handel mit Erzeugnissen der folgenden Kapitel oder Teile von Kapiteln ist zollfrei:

ex Kapitel 1, Lebende Tiere: |

Isländischer Code | Isländische Warenbezeichnung | EG-Code | EG-Warenbezeichnung |

0101 | Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend | 0101 | Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend |

ex Kapitel 2, Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse: |

Isländischer Code | Isländische Warenbezeichnung | EG-Code | EG-Warenbezeichnung |

ex 0208.9008 | Fleisch von Rentieren, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren | ex 0208 90 60 | Fleisch von Rentieren, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren |

ex Kapitel 4, Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

Isländischer Code | Isländische Warenbezeichnung | EG-Code | EG-Warenbezeichnung |

0409 | Natürlicher Honig | 0409 00 00 | Natürlicher Honig |

0410 | Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 0410 00 00 | Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

Kapitel 5[6], Andere Waren tierischen Ursprungs,anderweit weder genannt noch inbegriffen |

ex Kapitel 6, Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels: |

Isländischer Code | Isländische Warenbezeichnung | EG-Code | EG-Warenbezeichnung |

0601 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) | 0601 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |

ex 0602 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: | ex 0602 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: |

- andere als andere eingetopfte Zimmerpflanzen von höchstens 1 m Höhe (Position 0602.9095) | ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 | andere Zimmerpflanzen, ausgenommen Kakteen und Fettpflanzen, Topfpflanzen der Gattung Bromelia, Pflanzen Erica gracilis und calluna, Orchideen und andere Topfpflanzen von höchstens 1 m Höhe |

ex 0603 | Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: | ex 0603 | Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: |

0603.1001 | -- eingeführt vom 1. Dezember bis zum 30. April | ex 0603 10 20 | Nelken, frisch, andere als vom 1. Mai bis zum 30. November eingeführt |

0603.1003 | - der Gattungen Protea, Banksia, Leucadendron und Brunia | 0603 10 30 ex 0603 10 80 | Orchideen Frische Blumen der Gattungen Protea, Banksia, Leucadendron, Brunia und Forsythia |

0603.1004 | - abgeschnittene Äste mit nicht genießbaren Beeren oder Früchten der Gattungen Ligustrum, Callicarpa, Gossypium, Hypericum, Ilex oder Symphoricarpos |

0603.1005 | - Orchideenblumen |

0603.1006 | - Forsythien |

0603.9000 | - Andere | 0603 90 00 | Andere |

0604 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet | 0604 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |

ex Kapitel 7, Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden: |

Isländischer Code | Isländische Warenbezeichnung | EG-Code | EG-Warenbezeichnung |

0702 | Tomaten, frisch oder gekühlt | 0702 00 00 | Tomaten, frisch oder gekühlt |

ex 0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt | ex 0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |

ex 0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: | ex 0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: |

0704.2000 | - Rosenkohl/Kohlsprossen | 0704 20 00 | Rosenkohl/Kohlsprossen |

0704.9005 | -- Grünkohl (brassica oleracea acepjala) | ex 0704 90 90 | anderer, ausgenommen Chinakohl |

0704.9009 | -- anderer |

0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt | 0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt |

ex 0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: | ex 0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: |

0706.9009 | - andere | 0706 90 | andere |

0707 | Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt | 0707 | Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |

0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt | 0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |

ex 0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: | ex 0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |

0709.10 | - Artischocken, frisch oder gekühlt | 0709 10 00 | Artischocken |

0709.20 | - Spargel, frisch oder gekühlt | 0709 20 00 | Spargel |

0709.30 | - Auberginen | 0709 30 00 | Auberginen |

0709.52 | -- Trüffeln, frisch oder gekühlt | 0709 52 00 | Trüffeln |

0709.60 | - Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ | 0709 60 | Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“: |

0709.70 | - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt | 0709 70 00 | Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde |

0709.9001 | -- Zuckermais | 0709 90 60 | Zuckermais |

0709.9002 | -- Zucchini (Courgettes) | 0709 90 70 | Zucchini (Courgettes) |

0709.9003 | -- Oliven | Oliven: |

0709 90 31 | − zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt |

0709 90 39 | − andere |

0709.9004 | -- Petersilie | 0709 90 90 | anderes |

0709.9009 | -- anderes |

ex 0710[7] | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: | ex 0710[8] | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |

anderes als Kartoffeln | 0710 21 00 | Erbsen (Pisum sativum) |

0710 22 00 | Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) |

0710 29 00 | anderes |

0710 30 00 | Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde |

0710 40 00 | Zuckermais |

0710 80 | anderes Gemüse |

0710 90 00 | Mischungen von Gemüsen |

0711[9] | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet | 0711[10] | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |

0712 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet | 0712 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |

0713 | Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert | 0713 | Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert |

0714 | Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes | 0714 | Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes |

Kapitel 8, Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |

Kapitel 9[11], Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |

Kapitel 10[12], Getreide |

Kapitel 11[13], Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen |

Kapitel 12[14], Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |

Kapitel 13[15], Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge |

Kapitel 14[16], Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

Kapitel 15 [17] [18], Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs |

ex Kapitel 18[19], Kakao und Zubereitungen aus Kakao: |

Isländischer Code | Isländische Warenbezeichnung | EG-Code | EG-Warenbezeichnung |

1801 | Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet | 1801 | Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet |

1802 | Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall | 1802 | Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |

ex Kapitel 20, Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen: |

Isländischer Code | Isländische Warenbezeichnung | EG-Code | EG-Warenbezeichnung |

ex 2001[20] | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: | ex 2001[21] | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |

2001.1000 | - Gurken und Cornichons | 2001 10 00 | Gurken und Cornichons |

- andere | 2001 90 | andere |

2001.9005 | -- Speisezwiebeln | 2001 90 93 | Speisezwiebeln |

2001.9009 | -- anderes | 2001 90 99 | anderes, ausgenommen Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse |

2002 | Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | 2002 | Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |

2003 | Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | 2003 | Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |

2004[22] | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: | 2004[23] | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |

2004.9002 | -- Artischocken | ex 2004 90 98 | Artischocken |

2004.9003 | -- grüne oder schwarze Oliven | ex 2004 90 30 | grüne oder schwarze Oliven |

2004.9004 | -- grüne Erbsen und Bohnen | 2004 90 50 | Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten) |

2004.9005 | -- Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten | ex 2004 90 98 | Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten |

2004.9009 | -- anderes | ex 2004 90 98 | anderes, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Fleischgehalt von 3 GHT bis 20 GHT |

2005[24] | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: | 2005[25] | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |

2005.1000 | - Gemüse, homogenisiert | 2005 10 00 | Gemüse, homogenisiert |

2005.4000 | - Erbsen (Pisum sativum) | 2005 40 00 | Erbsen (Pisum sativum) |

- Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): | Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): |

2005.5100 | - Bohnen, ausgelöst | 2005 51 00 | Bohnen, ausgelöst |

2005.5900 | -- andere | 2005 59 00 | andere |

2005.6000 | - Spargel | 2005 60 00 | Spargel |

2005.7000 | - Oliven | 2005 70 | Oliven |

- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: | 2005 90 | anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |

2005.9009 | - anderes | ex 2005 90 80 | anderes, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Fleischgehalt von 3 GHT bis 20 GHT |

2008[26] | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 2008[27] | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | 2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |

ex Kapitel 22, Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig: |

Isländischer Code | Isländische Warenbezeichnung | EG-Code | EG-Warenbezeichnung |

2201 | Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee | 2201 | Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |

2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 | 2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 |

ex Kapitel 23, Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter: |

Isländischer Code | Isländische Warenbezeichnung | EG-Code | EG-Warenbezeichnung |

ex 2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: | ex 2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |

ex 2309.1000 | Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von höchstens 30 GHT und keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT | 2309 10 11 2309 10 31 | Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von höchstens 30 GHT und keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |

Kapitel 24[28], Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe |

ANHANG II

Von der Europäischen Gemeinschaft eingeräumte Zollkontingente

Die Europäische Gemeinschaft eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in Island (*)

Nummer des EG-Zolltarifs | Warenbezeichnung | Jährliche Menge | Zollsatz |

ex 0204 | Fleisch von Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren | 1850 t (Nettogewicht) | 0 |

ex 0405 | natürliche Butter | 20 t (Nettogewicht) | 0 |

ex 1601 | Würste | 15 t (Nettogewicht) | 0 |

* Die Kontingente gelten jährlich, sofern nicht anders angegeben. |

ANHANG III

Von Island eingeräumte Zollkontingente

Island eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft (*)

Nummer des isländischen Zolltarifs | Warenbezeichnung | Jährliche Menge | Zollsatz |

0208.9003 | Schneehühner, gefroren | 15 t (Nettogewicht) | 0 |

ex 0406 | Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe (**) | 20 t (Abtropfgewicht) | 0 |

0701.9001 | Kartoffeln, frisch oder gekühlt, mit einer Mindestlänge von 65 mm | 25 t (Nettogewicht) | 0 |

ex 1601 | Würste | 15 t (Nettogewicht) | 0 |

* Die Kontingente gelten jährlich, sofern nicht anders angegeben. ** eingetragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12). |

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel 10 – Artikel 1000: Agrarzölle.

Veranschlagter Betrag für das Jahr 2007: 1 486,9 Mio. EUR (HVE 2007).

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: ( in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle ):

Haushaltslinie | Einnahmen[29] | Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem 1.1.2007 und folgende Jahre |

Artikel 100-1000 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | – 0,2 |

Artikel | Auswirkungen auf die Eigenmittel | – |

Stand nach der Maßnahme (*) |

2007 | 2008 | 2009 | 2010 |

Artikel 100-1000 |

Artikel … | – | – | – | – |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

(*) Das Abkommen umfasst neue Zugeständnisse für die Einfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Island. Was die Haushaltseinnahmen anbelangt, so wird damit gerechnet, dass die Maßnahme Mindereinnahmen von ca. 0,2 Mio. EUR im Vergleich zu den Prognosen für 2007 und die folgenden Jahre zur Folge haben wird.

Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme ausgabenseitig keine finanziellen Auswirkungen hat.

[1] Beschluss 81/359/EWG des Rates vom 28. April 1981 (ABl. L 137 vom 23.5.1981, S. 8),Beschluss 93/239/EWG des Rates vom 15. März 1993 (ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 1),Beschluss 93/736/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 16),Beschluss 95/582/EG des Rates vom 20. Dezember 1995 (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17).

[2] Beschluss 81/359/EWG des Rates vom 28. April 1981 (ABl. L 137 vom 23.5.1981, S. 8),Beschluss 93/239/EWG des Rates vom 15. März 1993 (ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 1),Beschluss 93/736/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 16),Beschluss 95/582/EG des Rates vom 20. Dezember 1995 (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17).

[3] Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1).

[4] Beschluss 81/359/EWG des Rates vom 28. April 1981 (ABl. L 137 vom 23.5.1981, S. 8),Beschluss 93/239/EWG des Rates vom 15. März 1993 (ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 1),Beschluss 93/736/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 16),Beschluss 95/582/EG des Rates vom 20. Dezember 1995 (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17).

[5] Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1).

[6] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[7] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[8] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[9] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[10] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[11] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[12] Andere als zu Futterzwecken.

[13] Andere als zu Futterzwecken.

[14] Andere als zu Futterzwecken.

[15] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[16] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[17] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[18] Andere als Fischerzeugnisse.

[19] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[20] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[21] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[22] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[23] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[24] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[25] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[26] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[27] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[28] Andere als unter Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fallende Erzeugnisse.

[29] Die Beträge sind netto, d.h. abzüglich 25% für Erhebungskosten angegeben.