<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><JUDGMENT xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.55-20141201.xd"><BIB.JUDGMENT><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>F-14/12</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62012FJ0014</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:F:2013:167">EU:F:2013:167</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>10</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>10</PAGE.TOTAL><AUTHOR>TFP</AUTHOR></BIB.JUDGMENT><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P>URTEIL VOM <DATE ISO="20131105">5. 11. 2013</DATE> – RECHTSSACHE F‑14/12</P><P>SCHÖNBERGER / RECHNUNGSHOF</P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union</HT> (Erste Kammer)</P><P><DATE ISO="20131105">5. November 2013</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="STAR" NOTE.ID="E0001"><P>Verfahrenssprache: Deutsch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><INDEX><KEYWORD>Öffentlicher Dienst</KEYWORD><KEYWORD>Beamte</KEYWORD><KEYWORD>Beförderung</KEYWORD><KEYWORD>Beförderungsverfahren 2011</KEYWORD><KEYWORD>Multiplikationssätze</KEYWORD></INDEX><JUDGMENT.INIT><P>In der Rechtssache F‑14/12</P><P>betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der für den EAG-Vertrag gemäß dessen Art. 106a gilt,</P></JUDGMENT.INIT><PARTIES><PLAINTIFS><P><HT TYPE="BOLD">Peter Schönberger,</HT> Beamter des Rechnungshofs der Europäischen Union, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader,</P><PARTY.STATUS>Kläger,</PARTY.STATUS></PLAINTIFS><AGAINST>gegen</AGAINST><DEFENDANTS><P><HT TYPE="BOLD">Rechnungshof der Europäischen Union,</HT> zunächst vertreten durch J.‑M. Stenier und B. Schäfer als Bevollmächtigte, dann durch B. Schäfer und I. Ní Riagáin Düro als Bevollmächtigte,</P><PARTY.STATUS>Beklagter,</PARTY.STATUS></DEFENDANTS></PARTIES><P>erlässt</P><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT><P>DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)</P><P>unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel (Berichterstatter) sowie der Richter E. Perillo und R. Barents,</P><P>Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,</P></PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom <DATE ISO="20130129">29. Januar 2013</DATE></VISA></GR.VISA><PREAMBLE.FINAL>folgendes</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><CONTENTS.JUDGMENT><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Urteil</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1</NO.P><TXT>Mit Klageschrift, die am <DATE ISO="20120204">4. Februar 2012</DATE> bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Herr Schönberger die Aufhebung der Entscheidung, mit der der Rechnungshof der Europäischen Union es abgelehnt hat, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 zu befördern.</TXT></NP><?PAGE NO="2"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Rechtlicher Rahmen</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>2</NO.P><TXT>Art. 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration (<QUOT.START CODE="201A" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>AD<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="2018" ID="QE0002"/>) und der Funktionsgruppe Assistenz (<QUOT.START CODE="201A" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>AST<QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="2018" ID="QE0003"/>).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.“</ALINEA></PARAG><P>…<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="201C" ID="QE0001"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>3</NO.P><TXT>Art. 6 des Statuts lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Um die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn in der vor dem <DATE ISO="20040501">1. Mai 2004</DATE> geltenden Laufbahnstruktur (im Folgenden <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>alte Laufbahnstruktur<QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="2018" ID="QE0005"/>) und einer durchschnittlichen Laufbahn in der Laufbahnstruktur ab dem <DATE ISO="20040501">1. Mai 2004</DATE> (im Folgenden <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>neue Laufbahnstruktur<QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="2018" ID="QE0006"/>) zu sichern, gewährleistet dieser Stellenplan unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste, dass für jedes Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem <DATE ISO="20040501">1. Mai 2004</DATE> auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die [Europäische] Kommission legt der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der in Absatz 5 festgelegten Methode alljährlich einen Bericht über die Entwicklung der durchschnittlichen Laufbahnen in den zwei Funktionsgruppen in allen Organen vor, aus dem hervorgeht, ob der Äquivalenzgrundsatz eingehalten oder in welchem Umfang dagegen verstoßen wurde. Wenn der Grundsatz nicht eingehalten wurde, kann die Haushaltsbehörde zur Korrektur geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Äquivalenz wieder herzustellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Um die Übereinstimmung des Systems mit dem Stellenplan, mit der erforderlichen Äquivalenz zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur sowie mit der Haushaltsdisziplin zu erhalten, werden die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze am Ende des am <DATE ISO="20040501">1. Mai 2004</DATE> beginnenden Fünfjahreszeitraums auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat [der Europäischen Union] und eines Vorschlags der Kommission überprüft.</ALINEA><ALINEA>Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn vor dem <DATE ISO="20040501">1. Mai 2004</DATE> und einer durchschnittlichen Laufbahn der ab diesem Datum eingestellten Beamten wird durch eine Gegenüberstellung von Beförderungen und Dienstalter für einen bestimmten Bezugszeitraum und ausgehend von einer konstanten Beschäftigtenzahl beurteilt.<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="201C" ID="QE0004"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP><?PAGE NO="3"?><NP><NO.P>4</NO.P><TXT>Art. 45 Abs. 1 des Statuts bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Beamte gemäß Artikel 28 Buchstabe f) gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>5</NO.P><TXT>Anhang I Abschnitt B des Statuts, der die Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen betrifft, enthält folgende Tabelle:</TXT></NP><TBL NO.SEQ="0001" CLASS="GEN" COLS="3"><CORPUS><ROW><CELL COL="1"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Besoldungsgruppe</CELL><CELL COL="2">Funktionsgruppe Assistenz</CELL><CELL COL="3">Funktionsgruppe Administration</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">13</CELL><CELL COL="2">–</CELL><CELL COL="3">20 %</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">12</CELL><CELL COL="2">–</CELL><CELL COL="3">25 %</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">11</CELL><CELL COL="2">–</CELL><CELL COL="3">25 %</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">10</CELL><CELL COL="2">20 %</CELL><CELL COL="3">25 %</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">9</CELL><CELL COL="2">20 %</CELL><CELL COL="3">25 %</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">8</CELL><CELL COL="2">25 %</CELL><CELL COL="3">33 %</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">7</CELL><CELL COL="2">25 %</CELL><CELL COL="3">33 %</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">6</CELL><CELL COL="2">25 %</CELL><CELL COL="3">33 %</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">5</CELL><CELL COL="2">25 %</CELL><CELL COL="3">33 %</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">4</CELL><CELL COL="2">33 %</CELL><CELL COL="3">–</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">3</CELL><CELL COL="2">33 %</CELL><CELL COL="3">–</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">2</CELL><CELL COL="2">33 %</CELL><CELL COL="3">–</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">1</CELL><CELL COL="2">33 %</CELL><CELL COL="3">–<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/></CELL></ROW></CORPUS></TBL><NP><NO.P>6</NO.P><TXT>Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Abweichend von Anhang I [Abschnitt] B des Statuts gelten vom <DATE ISO="20040501">1. Mai 2004</DATE> bis zum <DATE ISO="20110430">30. April 2011</DATE> für Beamte der Besoldungsgruppen AD12 und AD13 sowie AST 10 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:</P><P><TBL NO.SEQ="0002" CLASS="GEN" COLS="8"><CORPUS><ROW><CELL COL="1">Besoldungs-gruppe</CELL><CELL COLSPAN="7" COL="2"><DATE ISO="20040501">1. Mai 2004</DATE> bis</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2"><DATE ISO="20050430">30.4. 2005</DATE></CELL><CELL COL="3"><DATE ISO="20060430">30.4. 2006</DATE></CELL><CELL COL="4"><DATE ISO="20070430">30.4. 2007</DATE></CELL><CELL COL="5"><DATE ISO="20080430">30.4. 2008</DATE></CELL><CELL COL="6"><DATE ISO="20090430">30.4. 2009</DATE></CELL><CELL COL="7"><DATE ISO="20100430">30.4. 2010</DATE></CELL><CELL COL="8"><DATE ISO="20110430">30.4. 2011</DATE></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">A*/AD 13</CELL><CELL COL="2">–</CELL><CELL COL="3">–</CELL><CELL COL="4">5 %</CELL><CELL COL="5">10 %</CELL><CELL COL="6">15 %</CELL><CELL COL="7">20 %</CELL><CELL COL="8">20 %</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">A*/AD 12</CELL><CELL COL="2">5 %</CELL><CELL COL="3">5 %</CELL><CELL COL="4">5 %</CELL><CELL COL="5">10 %</CELL><CELL COL="6">15 %</CELL><CELL COL="7">20 %</CELL><CELL COL="8">25 %</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">B*/AST 10</CELL><CELL COL="2">5 %</CELL><CELL COL="3">5 %</CELL><CELL COL="4">5 %</CELL><CELL COL="5">10 %</CELL><CELL COL="6">15 %</CELL><CELL COL="7">20 %</CELL><CELL COL="8">20 %<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/></CELL></ROW></CORPUS></TBL></P></ALINEA></QUOT.S></P></NP></GR.SEQ><?PAGE NO="4"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Sachverhalt</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>7</NO.P><TXT>Der Kläger war als damaliger Beamter des Europäischen Parlaments der Besoldungsgruppe A 5 in der Generaldirektion <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Ausschüsse und Delegationen<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/> ab dem <DATE ISO="20020101">1. Januar 2002</DATE> im dienstlichen Interesse zum Rechnungshof abgeordnet.</TXT></NP><NP><NO.P>8</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20040501">1. Mai 2004</DATE> wurde die Besoldungsgruppe A 5 des Klägers in A*11 umbenannt.</TXT></NP><NP><NO.P>9</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20050101">1. Januar 2005</DATE> wurde der Kläger vom Parlament nach Besoldungsgruppe A*12 befördert, die mit Wirkung vom <DATE ISO="20060501">1. Mai 2006</DATE> in AD 12 umbenannt wurde.</TXT></NP><NP><NO.P>10</NO.P><TXT>Seit dem <DATE ISO="20070101">1. Januar 2007</DATE> ist der Kläger Beamter des Rechnungshofs.</TXT></NP><NP><NO.P>11</NO.P><TXT>In der Mitteilung an das Personal Nr. 76/2010 vom <DATE ISO="20101215">15. Dezember 2010</DATE> über die Beförderungskriterien im Beförderungsverfahren 2011 wies der Generalsekretär des Rechnungshofs in Abschnitt IV (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Die vom Paritätischen Beförderungsausschuss erlassenen Kriterien<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/>) auf den Grundsatz der Abwägung der Verdienste hin und führte aus: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Nach den Statutsbestimmungen wird für normale Laufbahnen eine durchschnittliche Beförderungsrate im Vier- bis Fünfjahresrhythmus zugrunde gelegt.<QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/> Dabei führte er als einschlägige Statutsbestimmungen in einer Fußnote insbesondere Art. 6 Abs. 2 des Statuts und Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts an.</TXT></NP><NP><NO.P>12</NO.P><TXT>In der Mitteilung an das Personal Nr. 37/11 vom <DATE ISO="20110411">11. April 2011</DATE> über die Beförderungen nach den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 im Beförderungsverfahren 2011 gab der Generalsekretär des Rechnungshofs bekannt, dass für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 drei Stellen zur Verfügung stünden. Weiter hieß es in dieser Mitteilung, dass die einzelnen Beförderungsentscheidungen <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>jeweils auf der Grundlage eines Vorschlags einer Vorbereitungsgruppe [ergehen]<QUOT.END REF.START="QS0013" CODE="201C" ID="QE0013"/> und dass die Vorbereitungsgruppe <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>die vom Paritätischen Beförderungsausschuss für das Beförderungsverfahren 2011 festgelegten, in der Mitteilung an das Personal Nr. 76/2010 vom <DATE ISO="20101215">15. Dezember 2010</DATE> bekanntgegebenen Kriterien [anwendet]<QUOT.END REF.START="QS0014" CODE="201C" ID="QE0014"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>13</NO.P><TXT>In der Mitteilung an das Personal Nr. 43/2011 vom <DATE ISO="20110526">26. Mai 2011</DATE> gab der Generalsekretär des Rechnungshofs die vom Rechnungshof als Anstellungsbehörde erstellte Liste der drei nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten bekannt. Der Name des Klägers stand nicht auf dieser Liste (im Folgenden: streitige Entscheidung).</TXT></NP><NP><NO.P>14</NO.P><TXT>Mit Vermerk vom <DATE ISO="20110730">30. Juli 2011</DATE> legte der Kläger gegen die streitige Entscheidung Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.</TXT></NP><NP><NO.P>15</NO.P><TXT>Mit Entscheidung vom <DATE ISO="20111118">18. November 2011</DATE> wies der Rechnungshof die Beschwerde zurück.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Verfahren und Anträge der Parteien</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>16</NO.P><TXT>Die vorliegende Klage ist am <DATE ISO="20120204">4. Februar 2012</DATE> erhoben worden.</TXT></NP><NP><NO.P>17</NO.P><TXT>Der Kläger beantragt,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die streitige Entscheidung aufzuheben;</P></ITEM><ITEM><P>die Entscheidung vom <DATE ISO="20111118">18. November 2011</DATE> über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;</P></ITEM><ITEM><P>dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>18</NO.P><TXT>Der Rechnungshof beantragt,</TXT><?PAGE NO="5"?><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Klage als unzulässig abzuweisen;</P></ITEM><ITEM><P>hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;</P></ITEM><ITEM><P>dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Rechtliche Würdigung</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom <DATE ISO="20111118">18. November 2011</DATE> über die Zurückweisung der Beschwerde</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>19</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteter Aufhebungsantrag, dass das Gericht, wenn diese Entscheidung keinen eigenständigen Inhalt hat, mit der Maßnahme befasst wird, gegen die sich die Beschwerde richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom <DATE ISO="19890117">17. Januar 1989</DATE>, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8).</TXT></NP><NP><NO.P>20</NO.P><TXT>Da die Entscheidung über die Zurückweisung der gegen die streitige Entscheidung eingelegten Beschwerde im vorliegenden Fall keinen eigenständigen Inhalt hat, ist die Klage als ausschließlich gegen die streitige Entscheidung gerichtet anzusehen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Zum Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>21</NO.P><TXT>Der Kläger führt zwei Klagegründe an: erstens eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts und zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Vorbringen der Parteien</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>22</NO.P><TXT>Der Kläger macht geltend, im Beförderungsverfahren 2011 hätten lediglich drei Stellen für Beförderungen nach AD 13 zur Verfügung gestanden, obwohl gemäß Art. 6 Abs. 2 des Statuts in Verbindung mit Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts mindestens 13 Stellen zur Verfügung hätten stehen müssen. Mithin sei gegen diese Bestimmungen verstoßen worden.</TXT></NP><NP><NO.P>23</NO.P><TXT>Entgegen dem Vorbringen des Rechnungshofs in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde erlaube es Art. 6 Abs. 3 des Statuts einer Verwaltung nicht, von den in Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts vorgegebenen Prozentsätzen abzuweichen.</TXT></NP><NP><NO.P>24</NO.P><TXT>Zudem habe der Rechnungshof bei der Festsetzung der Zahl der im Beförderungsverfahren 2011 für eine Beförderung nach AD 13 zur Verfügung stehenden Stellen den Jahresdurchschnitt der von 2005 bis 2011, d. h. in einem Zeitraum von sieben Jahren, beförderten Beamten zugrunde gelegt, während er bei zutreffender Auslegung der Statutsbestimmungen den Fünfjahresdurchschnitt der beförderten Beamten hätte heranziehen müssen.</TXT></NP><NP><NO.P>25</NO.P><TXT>Jedenfalls hätte der Rechnungshof, selbst wenn man seiner Auslegung folgen würde, im Beförderungsverfahren 2011 mindestens fünf Stellen für die Beförderung nach AD 13 zur Verfügung stellen müssen, und nicht nur, wie geschehen, drei Stellen.</TXT></NP><?PAGE NO="6"?><NP><NO.P>26</NO.P><TXT>Der Rechnungshof macht zur Verteidigung in erster Linie geltend, der Klagegrund sei unzulässig, weil der Kläger durch die behauptete Verletzung der Statutsbestimmungen nicht unmittelbar und individuell beeinträchtigt werde. Die durch die Haushaltsbehörde vorgenommene Festlegung der Zahl der Stellen in der Besoldungsgruppe AD 13 beim Rechnungshof sei eine Entscheidung von allgemeiner Tragweite, die den Kläger nicht unmittelbar und individuell beeinträchtige.</TXT></NP><NP><NO.P>27</NO.P><TXT>Im Übrigen sei zweifelhaft, ob der Kläger an der Erhebung dieses Klagegrundes ein Interesse habe. Selbst wenn nämlich mehr Beförderungsstellen zur Verfügung gestanden hätten, wäre die Beförderung des Klägers nicht automatisch erfolgt. Zum <DATE ISO="20110101">1. Januar 2011</DATE> seien 53 Beamte der Besoldungsgruppe AD 12 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommen, darunter 16 mit gleichem (vier Beamte) oder höherem (zwölf Beamte) Dienstalter in der Besoldungsgruppe (72 Monate am <DATE ISO="20110101">1. Januar 2011</DATE>) als der Kläger und 13 Beamte auf Referatsleiterstellen. Außerdem sei entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht erwiesen, dass seine Leistungen und seine Befähigung in seinen jährlichen Beurteilungen als überdurchschnittlich bewertet worden seien. Auch sei der Umstand, dass der Kläger ein hohes Maß an Verantwortung getragen habe, nur eines der zu berücksichtigenden Kriterien.</TXT></NP><NP><NO.P>28</NO.P><TXT>Hilfsweise beantragt der Rechnungshof, den Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.</TXT></NP><NP><NO.P>29</NO.P><TXT>Er habe die im Beförderungsverfahren 2011 ausgesprochenen Beförderungen nach Besoldungsgruppe AD 13 <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>verantwortungsbewusst, ausgewogen und unter Beachtung der <HT TYPE="ITALIC">ratio legis</HT> der bestehenden Bestimmungen<QUOT.END REF.START="QS0015" CODE="201C" ID="QE0015"/> vorgenommen.</TXT></NP><NP><NO.P>30</NO.P><TXT>Der Auffassung des Klägers liege die Annahme zugrunde, dass jedes Beförderungsjahr isoliert zu betrachten sei und dass die Multiplikationssätze strikt und unabhängig davon anzuwenden seien, wie viele Beamte in den früheren Beförderungsjahren befördert worden seien.</TXT></NP><NP><NO.P>31</NO.P><TXT>Diese Annahme sei aber falsch.</TXT></NP><NP><NO.P>32</NO.P><TXT>Nach dem Wortlaut und der <HT TYPE="ITALIC">ratio legis</HT> von Art. 6 Abs. 2 des Statuts seien die Multiplikationssätze nämlich zeitraumbezogen anzuwenden. So gehe aus dieser Bestimmung hervor, dass die Zahl der in einem Beförderungsjahr für eine Beförderung verfügbaren Stellen manchmal höher und manchmal niedriger sein könne als sich bei strikter Umsetzung der vorgesehenen Multiplikationssätze ergeben würde, und zwar gerade um den Durchschnitt, bezogen auf den in Rede stehenden Zeitraum, zu gewährleisten.</TXT></NP><NP><NO.P>33</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall habe die Zahl der vom Rechnungshof in den Jahren 2005 bis 2009 vorgenommenen Beförderungen nach Besoldungsgruppe AD 13 die Zahl, die sich aus einer strikten Anwendung der in Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Sätze ergeben hätte, überschritten.</TXT></NP><NP><NO.P>34</NO.P><TXT>Daher sei der Rechnungshof, um die nach Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts für den gesamten Zeitraum 2005–2011 erforderliche Zahl von Beförderungen, konkret 42 Stellen, zu erreichen, zu <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Korrekturmaßnahmen<QUOT.END REF.START="QS0016" CODE="201C" ID="QE0016"/> gezwungen gewesen. Er habe zu diesem Zweck für die Beförderungsjahre 2010 und 2011 weniger Stellen festgelegt, als sich für jedes dieser beiden Jahre bei strikter Anwendung der Sätze von Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts ergeben hätte, und zwar vier (statt elf) Stellen für 2010 und drei (statt 13) Stellen für 2011.</TXT></NP><NP><NO.P>35</NO.P><TXT>Die Zulässigkeit solcher <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Korrekturmaßnahmen<QUOT.END REF.START="QS0017" CODE="201C" ID="QE0017"/> ergebe sich nicht nur aus Art. 6 Abs. 2 des Statuts, sondern auch aus den Abs. 3 und 4 dieses Artikels. Der Rechnungshof sei um die Einhaltung der Haushaltsdisziplin bemüht gewesen und habe bei seinen Beförderungsentscheidungen diesen Aspekt berücksichtigt.</TXT></NP><?PAGE NO="7"?><NP><NO.P>36</NO.P><TXT>Schließlich sei es richtig, dass im gesamten Zeitraum 2005–2011 40 Beamte nach Besoldungsgruppe AD 13 befördert worden seien, während bei Anwendung der in Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts vorgegebenen Multiplikationssätze 42 Beamte befördert worden wären. Es sei jedoch beabsichtigt, dieses Defizit von zwei Stellen in naher Zukunft zu korrigieren.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Würdigung durch das Gericht</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>37</NO.P><TXT>Wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat (vgl. u. a. Urteil vom <DATE ISO="20020226">26. Februar 2002</DATE>, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Randnrn. 51 und 52), kann der Unionsrichter prüfen, ob eine Klage im Interesse einer geordneten Rechtspflege jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden werden müsste. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es der Grundsatz einer geordneten Rechtspflege, dass zuerst über die Begründetheit des Klagegrundes entschieden wird.</TXT></NP><NP><NO.P>38</NO.P><TXT>Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Statuts ist <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>[d]ie Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe … in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist<QUOT.END REF.START="QS0018" CODE="201C" ID="QE0018"/>. Dieser Stellenplan gewährleistet nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Statuts <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>… unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste, dass für jedes Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird<QUOT.END REF.START="QS0019" CODE="201C" ID="QE0019"/>. Schließlich heißt es in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Statuts, dass die in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Sätze <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>ab dem <DATE ISO="20040501">1. Mai 2004</DATE> auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt werden<QUOT.END REF.START="QS0020" CODE="201C" ID="QE0020"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>39</NO.P><TXT>Daraus geht hervor, dass die Organe nicht gewährleisten müssen, dass die Zahl der für die Beförderung nach einer bestimmten Besoldungsgruppe vorhandenen freien Stellen in jedem Beförderungsjahr genau der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahrs in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit dem in Anhang I Abschnitt B des Statuts für diese Besoldungsgruppe festgelegten Satz multipliziert wird.</TXT></NP><NP><NO.P>40</NO.P><TXT>Die Organe brauchen lediglich dafür zu sorgen, dass die Gesamtzahl der freien Stellen je Fünfjahreszeitraum der Summe der freien Stellen entspricht, die sich aus der Anwendung des in Anhang I Abschnitt B des Statuts für die jeweilige Besoldungsgruppe festgelegten Satzes auf jedes der fünf Beförderungsverfahren dieses Fünfjahreszeitraums ergäbe.</TXT></NP><NP><NO.P>41</NO.P><TXT>Der Gesetzgeber hat allerdings für die Anwendung der in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Sätze auf die Beförderung nach der jeweils letzten Besoldungsgruppe einer Laufbahn, nämlich den Besoldungsgruppen AD 14, AD 13 und AST 10 eine vorübergehende Ausnahme vorgesehen. So sieht Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts u. a. für Beförderungen nach Besoldungsgruppe AD 13 bis zum <DATE ISO="20110430">30. April 2011</DATE> jährlich steigende Sätze vor, die sich von denen in Anhang I Abschnitt B des Statuts unterscheiden.</TXT></NP><NP><NO.P>42</NO.P><TXT>Aber auch Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts ist nicht so auszulegen, dass er die Verwaltung verpflichten würde, für jedes von diesem Artikel erfasste Beförderungsverfahren die Zahl der freien Stellen genau der Zahl der Beamten im aktiven Dienst anzupassen, die sich zum 1. Januar des Jahres vor dem Beförderungsverfahren in der Besoldungsgruppe AD 12 befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit dem in Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts für diese Besoldungsgruppe festgelegten Satz multipliziert wird.</TXT></NP><?PAGE NO="8"?><NP><NO.P>43</NO.P><TXT>Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts ist nämlich im Licht der Zielsetzung des Beförderungssystems zu sehen, mit dem gewährleistet werden soll, dass die durchschnittlichen Laufbahnprofile in der neuen und der alten Struktur einander entsprechen, und zugleich jedes Organ bei der Umsetzung der Multiplikationssätze eine zeitraumbezogene Flexibilität erhalten soll.</TXT></NP><NP><NO.P>44</NO.P><TXT>Zudem sieht Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts zwar abweichend von Anhang I Abschnitt B des Statuts für den Zeitraum vom <DATE ISO="20040501">1. Mai 2004</DATE> bis zum <DATE ISO="20110430">30. April 2011</DATE> in Bezug auf die Besoldungsgruppen AD 13, AD 12 und AST 10 andere als die dort genannten Sätze vor, doch enthält er keine Bestimmung, die darauf schließen ließe, dass auch von der Regel in Art. 6 Abs. 2 des Statuts abzuweichen wäre, wonach die Multiplikationssätze auf der Grundlage eines Fünfjahreszeitraums anzuwenden sind.</TXT></NP><NP><NO.P>45</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall rügt der Kläger, der Rechnungshof habe dadurch, dass er im Beförderungsverfahren 2011 drei und nicht 13 freie Stellen für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 zur Verfügung gestellt habe, gegen die Bestimmungen von Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts verstoßen.</TXT></NP><NP><NO.P>46</NO.P><TXT>Der Kläger macht geltend, angesichts der Zahl der Beamten, die in Besoldungsgruppe AD 12 im aktiven Dienst gestanden hätten und zum <DATE ISO="20100101">1. Januar 2010</DATE> für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommen seien, hätte der Rechnungshof im Beförderungsverfahren 2011 13 und nicht, wie geschehen, nur drei Stellen für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 zur Verfügung stellen müssen.</TXT></NP><NP><NO.P>47</NO.P><TXT>Die in Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts festgelegten Multiplikationssätze sind jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht strikt jahresbezogen, sondern auf der Grundlage eines Fünfjahreszeitraums anzuwenden.</TXT></NP><NP><NO.P>48</NO.P><TXT>Da das Beförderungsjahr 2011 Teil des Fünfjahreszeitraums ist, der im Fall des Rechnungshofs die Beförderungsjahre 2010 bis 2014 umfasst, stellt der Umstand, dass im Jahr 2011 nur drei Beförderungsstellen zur Verfügung standen, deshalb für sich genommen keinen Verstoß gegen Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts dar.</TXT></NP><NP><NO.P>49</NO.P><TXT>Der Rechnungshof wird letztlich im Rahmen des letzten Beförderungsjahrs des streitigen Fünfjahreszeitraums, d. h. im Beförderungsjahr 2014, für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 eine so große Zahl von Stellen verfügbar zu machen haben, dass die Zahl der in den Beförderungsjahren 2010‑2014 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 verfügbaren Stellen am Ende der Summe der Stellen entspricht, die auf der Grundlage einer strikten Anwendung der in Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts und in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Sätze in jedem dieser aufeinanderfolgenden Beförderungsjahre zur Verfügung gestellt worden wären.</TXT></NP><NP><NO.P>50</NO.P><TXT>Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Vorbringen der Parteien</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>51</NO.P><TXT>Der Kläger trägt vor, der Rechnungshof habe in zweifacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.</TXT></NP><NP><NO.P>52</NO.P><TXT>Zum einen sei er nämlich im Beförderungsverfahren 2011 gegenüber seinen Kollegen, die in den früheren Beförderungsjahren zum Zuge gekommen und befördert worden seien, schlechter gestellt worden.</TXT></NP><?PAGE NO="9"?><NP><NO.P>53</NO.P><TXT>Zum anderen habe der Rechnungshof ihn durch eine rechtswidrige Auslegung und Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des Statuts gegenüber den Bediensteten anderer Organe schlechter gestellt.</TXT></NP><NP><NO.P>54</NO.P><TXT>Der Rechnungshof beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Würdigung durch das Gericht</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>55</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung es insbesondere, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, es sei denn, eine solche unterschiedliche bzw. gleiche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom <DATE ISO="20090428">28. April 2009</DATE>, Balieu-Steinmetz und Noworyta/Parlament, F‑115/07, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).</TXT></NP><NP><NO.P>56</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall kann nicht angenommen werden, dass sich der Kläger in einer vergleichbaren Situation wie die Beamten befindet, die in Beförderungsverfahren vor dem des Jahres 2011 nach Besoldungsgruppe AD 13 befördert wurden. Jedes Beförderungsverfahren ist nämlich zwangsläufig von den ihm vorangegangenen oder nachfolgenden Beförderungsverfahren unabhängig, da die Beamten, deren Verdienste gegeneinander abzuwägen sind, und die für die Vornahme dieser Abwägung festgelegten Kriterien jedem Beförderungsverfahren eigen sind.</TXT></NP><NP><NO.P>57</NO.P><TXT>Im Übrigen können etwaige Unterschiede zwischen den Maßnahmen der Organe nach ständiger Rechtsprechung von Beamten eines anderen Organs nicht zur Stützung eines Klagegrundes angeführt werden, mit dem die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht wird (Urteil des Gerichts erster Instanz vom <DATE ISO="20070214">14. Februar 2007</DATE>, Simões Dos Santos/HABM, T‑435/04, Randnr. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).</TXT></NP><NP><NO.P>58</NO.P><TXT>Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.</TXT></NP><NP><NO.P>59</NO.P><TXT>Da die beiden gegen die streitige Entscheidung angeführten Klagegründe zurückgewiesen worden sind, ist auch der Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung zurückzuweisen.</TXT></NP><NP><NO.P>60</NO.P><TXT>Nach alledem ist die Klage abzuweisen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Kosten</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>61</NO.P><TXT>Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.</TXT></NP><NP><NO.P>62</NO.P><TXT>Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist. Der Rechnungshof hat auch ausdrücklich beantragt, ihm die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat der Kläger seine eigenen Kosten zu tragen und wird zur Tragung der dem Rechnungshof entstandenen Kosten verurteilt.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><JURISDICTION><INTRO><P>Aus diesen Gründen hat</P><P>DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)</P><?PAGE NO="10"?><P>für Recht erkannt und entschieden:</P></INTRO><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Die Klage wird abgewiesen.</HT></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Herr Schönberger trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der dem Rechnungshof der Europäischen Union entstandenen Kosten verurteilt.</HT></TXT></NP></ITEM></LIST></JURISDICTION></CONTENTS.JUDGMENT><SIGNATURE.CASE><SIGNATORY><P>Kreppel</P></SIGNATORY><SIGNATORY><P>Perillo</P></SIGNATORY><SIGNATORY><P>Barents</P></SIGNATORY><P>Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am <DATE ISO="20131105">5. November 2013</DATE>.</P><SIGNATORY><P>Die Kanzlerin</P><P>W. Hakenberg</P></SIGNATORY><SIGNATORY><P>Der Präsident</P><P>H. Kreppel</P></SIGNATORY></SIGNATURE.CASE></JUDGMENT>