13.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/990 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bayerisches Bier (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) „Bayrisches Bier“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht, wie in Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgeschrieben.

(3)

Am 22. Februar 2016 ging bei der Kommission ein Einspruch von den Niederlanden ein. Die Einspruchsbegründung ging am 19. April 2016 bei der Kommission ein.

(4)

Die Kommission befand den Einspruch als zulässig und forderte Deutschland und die Niederlande mit Schreiben vom 6. Juni 2016 auf, während eines Zeitraums von drei Monaten geeignete Konsultationen zu führen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

(5)

Die Konsultationsfrist wurde um drei weitere Monate verlängert.

(6)

Es konnte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Deutschland übermittelte der Kommission die Ergebnisse der Einigung mit Schreiben vom 4. Januar 2017.

(7)

Die Niederlande hatten den Einwand erhoben, dass der letzte Absatz von Nummer 5 des veröffentlichten konsolidierten Einzigen Dokuments, der wie folgt lautet: „Die Schlussfolgerungen der EU-Organe im vereinfachten Verfahren zum Zusammenhang zwischen dem Ansehen und dem „Bayerischen Bier“ sind vom Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren C-343/07 überprüft und bestätigt worden“, nicht den Anforderungen für eine Änderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den Verordnungen (EU) Nr. 664/2014 (4) und (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (5) entsprach.

(8)

Für den Einspruch wurden folgende Gründe angeführt: die mangelnde Begründung oder Erläuterung für die Aufnahme des betreffenden Absatzes; dieser Absatz enthielte keine Erläuterung des Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet, obwohl er Teil des entsprechenden Abschnitts des Einzigen Dokuments sei; dieser Absatz sei falsch und irreführend, da der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-343/07 weder geprüft noch bestätigt habe, ob die wesentliche Anforderung eines direkten Zusammenhangs mit einem geografischen Gebiet eingehalten werde; dieser Absatz könne Bavaria NV schaden, da er sich negativ auf das Bestehen der Marken „Bavaria“ von Bavaria NV und seinen verbundenen Unternehmen auswirken könne.

(9)

Deutschland stimmte der Streichung des betreffenden Absatzes zu.

(10)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderung ohne den beanstandeten Absatz des Einzigen Dokuments genehmigt werden sollte. Die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments sollte veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation der Bezeichnung „Bayrisches Bier“ (g.g.A.) wird genehmigt. Der Anhang dieser Verordnung enthält das aktualisierte Einzige Dokument.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 3).

(3)   ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 25.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


ANHANG

EINZIGES DOKUMENT

„BAYERISCHES BIER“

EU-Nr.: EU-Nr.:DE-PGI-0117-01220 — 4.4.2014

g. U. ( )

g.g.A. (X)

1.   Name(n)

„Bayerisches Bier“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.1 Bier

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das die unter Punkt 1 aufgeführte Bezeichnung gilt

Schankbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

7,0 - 9,0

Alkoholgehalt in vol %

:

2,5 - 3,5

Farbe (EBC)

:

5 - 20 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

10 - 30 Einheiten

vollmundig, weich und spritzig mit weniger Alkohol und Kalorien als Vollbier

Hell/Lager

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 12,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 5,5

Farbe (EBC)

:

5 - 20 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

10 - 25 Einheiten

feinwürzig, leicht, vollmundig, mild

Pils

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 12,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 6,0

Farbe (EBC)

:

5 - 15 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

30 - 40 Einheiten

ausgeprägte, feinherbe Hopfenbittere

Export

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

12,0 - 13,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 6,0

Farbe (EBC)

:

5 - 65 Einheiten (hell-dunkel)

Bitterstoffe (EBC)

:

15 - 35 Einheiten

vollmundig, abgerundete Bittere

Dunkel

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 14,0

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 6,0

Farbe (EBC)

:

40 - 65 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

15 - 35 Einheiten

malzaromatisch, vollmundig

Schwarzbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 13,0

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 6,0

Farbe (EBC)

:

65 - 150 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

15 - 40 Einheiten

röstaromatisch, leicht malzaromatisch, hopfenbitter

Märzen/Festbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

13,0 - 14,5

Alkoholgehalt in vol %

:

5,0 - 6,5

Farbe (EBC)

:

7 - 40 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

12 - 45 Einheiten

malzbetont mit leichter Hopfenbittere

Bock

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

16,0 - 18,0

Alkoholgehalt in vol %

:

6,0 - 8,5

Farbe (EBC)

:

7 - 120 Einheiten (hell-dunkel)

Bitterstoffe (EBC)

:

15 - 40 Einheiten

vollmundig, malzbetont, feine Hopfennote

Doppelbock

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

18,0 - 21,0

Alkoholgehalt in vol %

:

7,0 - 9,5

Farbe (EBC)

:

10 - 150 Einheiten (hell — dunkel)

Bitterstoffe (EBC)

:

15 -35 Einheiten

ausgeprägt vollmundig, malzbetont, leichte Karamellnote

Weizenschankbier

obergärig

Stammwürzegehalt in %

:

7,0 - 9,0

Alkoholgehalt in vol %

:

2,5 - 3,5

Farbe (EBC)

:

7 - 30 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

5 - 20 Einheiten

spritzig, hefearomatisch

Weizenbier

obergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 13,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 5,5

Farbe (EBC)

:

5 - 65 Einheiten (hell-dunkel)

Bitterstoffe (EBC)

:

10 - 30 Einheiten

weizenaromatisch, fruchtig, leicht malzaromatisch

Kristallweizen

obergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 13,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 5,5

Farbe (EBC)

:

5 - 18 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

5 - 20 Einheiten

weizenaromatisch, rezent

Rauchbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 14,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 6,0

Farbe (EBC)

:

30 - 60 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

20 - 30 Einheiten

vollmundig und rauchig

Kellerbier/Zwickelbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 13,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 6,0

Farbe (EBC)

:

5 - 60 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

10 - 35 Einheiten

leichte Hopfenbittere, unfiltriert, niedrig gespundet, mit wenig Kohlensäure

Eisbier/Icebier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0 - 13,0

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5 - 5,0

Farbe (EBC)

:

5 - 20 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

10 - 25 Einheiten

sehr mild, sehr weich

Die aufgeführten Werte unterliegen den gesetzlichen und den von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Bayern anerkannten analytischen Toleranzen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Überwiegend werden qualitativ hochwertige heimische Rohstoffe (Wasser, Hopfen, Malz) aus Bayern verwendet. Die Rohstoffe Hopfen und Malz unterliegen traditionell einer ständigen Qualitätskontrolle durch wissenschaftliche Institute, z. B. die Technische Universität München-Weihenstephan.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die gesamte Herstellung erfolgt im abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

—

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Bieretikettierung ist auf eine unter Punkt 3.2. genannte Biersorte in Verbindung mit der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ abgestellt.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Freistaat Bayern, unterteilt in sieben Regierungsbezirke.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Qualität und das Ansehen von „Bayerischem Bier“ sind zurückzuführen auf eine jahrhundertelange Brautradition nach dem Bayerischen Reinheitsgebot 1516. Seit dem 15. Jahrhundert besteht eine verbindliche gesetzliche Festschreibung des Herstellungsverfahrens. Über die Jahrhunderte hat sich daraus das Know-how der bayerischen Bierbrauer entwickelt und eine Vielzahl unterschiedlichster Rezepturen herausgebildet, die zu einer auf der Welt einzigartigen Sortenvielfalt geführt hat. Bayern ist Geburtsstätte des Weizenbiers mit der größten Weizenbierbrauerei auf der Welt. Weihenstephan ist Sitz einer der renommiertesten Brauereiinstitutionen weltweit. Aufgrund der jahrhundertealten Brautradition sowie der daraus resultierenden Sortenvielfalt genießt „Bayerisches Bier“ beim Verbraucher allgemein höchstes Ansehen, das u. a. auf die überwiegende Verwendung qualitativ hochwertiger Rohstoffe aus Bayern zurückzuführen ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/40790