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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2023/1081 |
15.12.2023 |
P9_TA(2023)0127
Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor
Abänderungen (*1) des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (COM(2021)0805 — C9-0467/2021 — 2021/0423(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2023/1081)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für die genaue Messung von, die Berichterstattung über und die Überprüfung von Methanemissionen im Energiesektor in der Union sowie für die Verringerung dieser Emissionen, auch durch Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur und durch Beschränkungen für das Ablassen und Abfackeln. Diese Verordnung enthält außerdem Vorschriften über Instrumente, die die Transparenz der Methanemissionen aus Einfuhren fossiler Energie in die Union sicherstellen. |
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für die genaue Messung , Quantifizierung, Überwachung von, die Berichterstattung über und die Überprüfung von Methanemissionen im Energiesektor in der Union sowie für die Verringerung dieser Emissionen, auch durch Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur , Reparaturpflichten und durch Beschränkungen für das Ablassen und Abfackeln. Diese Verordnung enthält außerdem Vorschriften über Instrumente, die die Transparenz der Methanemissionen aus Einfuhren fossiler Energie in die Union sicherstellen. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Diese Verordnung gilt für außerhalb der Union entstehende Methanemissionen, soweit sie sich auf die Informationspflichten für Importeure, die Methan-Transparenzdatenbank und das Überwachungsinstrument für Methanemissionen bezieht. |
(3) Diese Verordnung gilt für außerhalb der Union entstehende Methanemissionen, soweit sie sich auf die Pflichten für Importeure, die Methan-Transparenzdatenbank und das Überwachungsinstrument für Methanemissionen bezieht. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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Ziel der Union zur Verringerung der Methanemissionen |
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(1) Im Einklang mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Pariser Übereinkommens festgelegten langfristigen Temperaturziel, dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel, die Treibhausgasemissionen bis spätestens 2050 netto auf null zu senken, und dem Ziel der Globalen Methanverpflichtung, die globalen anthropogenen Methanemissionen bis 2030 um mindestens 30 % gegenüber dem Stand von 2020 zu senken, schlägt die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 auf der Grundlage einer Folgenabschätzung ein verbindliches Methanemissionsreduktionsziel der Union für 2030 vor, das alle einschlägigen emittierenden Sektoren abdeckt. |
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|
(2) Gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten gemeinsam sicher, dass die Methanemissionen aus dem Energiesektor in der Union bis 2030 auf ein Niveau gesenkt werden, bei dem der gesellschaftliche Nutzen der Methanminderung geringer ist als ihre Kosten. |
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(3) Jeder Mitgliedstaat legt im Rahmen seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 9 bis 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 nationale Ziele zur Verringerung der Methanemissionen fest. Kommt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung der ersten Aktualisierung der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu dem Schluss, dass die nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten für die gemeinsame Erreichung des Unionsziels unzureichend sind, schlägt sie Maßnahmen vor und übt ihre Befugnisse auf Unionsebene aus, um die gemeinsame Erreichung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ziels sicherzustellen. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 24 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 39 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Bei der Festlegung oder Genehmigung von Fernleitungs- oder Verteilungstarifen oder der Methoden, die von Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Betreibern von LNG-Terminals oder anderen regulierten Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls Betreibern von unterirdischen Gasspeichern, anzuwenden sind, berücksichtigen die Regulierungsbehörden die zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung entstandenen Kosten und getätigten Investitionen, soweit diese denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren regulierten Betreibers entsprechen. |
(1) Bei der Festlegung oder Genehmigung von Tarifen oder der Methoden, die von Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Betreibern von LNG-Terminals oder anderen regulierten Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls Betreibern von unterirdischen Gasspeichern, anzuwenden sind, berücksichtigen die Regulierungsbehörden die zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung entstandenen zusätzlichen Kosten und getätigten Investitionen, soweit diese denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren regulierten Betreibers entsprechen. Die in Absatz 2 genannten Investitionskosten pro Einheit können von Regulierungsbehörden verwendet werden, um Richtwerte für die den Betreibern entstandenen Kosten einzuführen. |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) erstellt und veröffentlicht alle drei Jahre eine Reihe von Indikatoren und entsprechenden Referenzwerten für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit im Zusammenhang mit der Messung, Berichterstattung und Verringerung der Methanemissionen bei vergleichbaren Projekten. |
(2) Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) erstellt und veröffentlicht alle drei Jahre eine Reihe von Indikatoren und entsprechenden Referenzwerten für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit im Zusammenhang mit der Messung, Überwachung, Meldung , Überprüfung und Verringerung der Methanemissionen , einschließlich der Emissionen aus dem Ablassen und Abfackeln, bei vergleichbaren Projekten. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum … [ 3 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Namen und Kontaktangaben der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jegliche Änderungen der Namen oder Kontaktangaben der zuständigen Behörden mit. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum … [ 6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Namen und Kontaktangaben der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jegliche Änderungen der Namen oder Kontaktangaben der zuständigen Behörden mit. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der zuständigen Behörden und aktualisiert diese Liste regelmäßig. |
(2) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der zuständigen Behörden und aktualisiert diese Liste regelmäßig , sobald sie von einem Mitgliedstaat eine Mitteilung über eine Änderung erhält . |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen zur Wahrnehmung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verfügen. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle einrichten, über angemessene Befugnisse und Ressourcen , einschließlich Personal, zur Wahrnehmung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verfügen. |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sicherzustellen. |
(1) Die zuständigen Behörden ergreifen bei der Ausübung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Betreiber und Bergwerksbetreiber lassen den zuständigen Behörden jede erforderliche Unterstützung zukommen, um den zuständigen Behörden die Durchführung der in dieser Verordnung genannten Aufgaben zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, insbesondere was den Zutritt zum Betriebsgelände und die Vorlage von Unterlagen und Aufzeichnungen anbelangt. |
(2) Die Betreiber, Bergwerksbetreiber und Einführer, soweit diese Einführer gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, lassen den zuständigen Behörden jede erforderliche Unterstützung zukommen, um den zuständigen Behörden die Durchführung der in dieser Verordnung genannten Aufgaben zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, insbesondere was den Zutritt zum Betriebsgelände und die Vorlage von Unterlagen und Aufzeichnungen anbelangt. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und mit der Kommission und erforderlichenfalls mit Behörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Kommission kann ein Netz von zuständigen Behörden errichten , um die Zusammenarbeit mit den erforderlichen Vorkehrungen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu fördern und Konsultationen zu ermöglichen. |
(3) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und mit der Kommission und erforderlichenfalls mit Behörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Kommission errichtet ein Netz von zuständigen Behörden, um die Zusammenarbeit mit den erforderlichen Vorkehrungen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu fördern und Konsultationen zu ermöglichen. Die innerhalb der zuständigen Behörden eingerichteten Kontaktstellen unterstützen diese Tätigkeiten. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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3a. Die zuständigen Behörden führen regelmäßige Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Importeure Artikel 27 Absatz 2a einhalten, soweit diese Importeure gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, und zwar durch Dokumentenprüfung und Überprüfung durch unabhängige Dritte in Verbindung mit anderen ihnen zur Verfügung stehenden Methoden und Technologien zur Überprüfung des Vorhandenseins von Methanemissionen. |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
3b. Die zuständigen Behörden überprüfen und genehmigen den Minderungsplan gemäß Artikel 18 Absatz 6, mit dem gegen von den Betreibern gemeldete Methanemissionen vorgegangen werden soll. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wenn nach Maßgabe dieser Verordnung Berichte zu veröffentlichen sind, machen die zuständigen Behörden diese Berichte unentgeltlich auf einer dafür vorgesehenen Website und in einem frei zugänglichen, herunterladbaren und bearbeitbaren Format zugänglich. |
Wenn nach Maßgabe dieser Verordnung Berichte zu veröffentlichen sind, machen die zuständigen Behörden diese Berichte unentgeltlich auf einer dafür vorgesehenen Website und in einem frei zugänglichen, herunterladbaren und bearbeitbaren Format zugänglich. Die gesammelten Daten müssen die Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen der Unternehmen sicherstellen. |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die zuständigen Behörden führen regelmäßige Inspektionen durch, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Betreiber oder Bergwerksbetreiber zu kontrollieren. Die erste Inspektion wird bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] abgeschlossen. |
(1) Die zuständigen Behörden führen regelmäßige Inspektionen durch, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Betreiber oder Bergwerksbetreiber zu kontrollieren. Die erste Inspektion wird bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] abgeschlossen. Bereits bestehende Kontrollmechanismen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, sollten berücksichtigt werden. Die zuständigen Behörden ermitteln bewährte Verfahren. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wird in einer Inspektion ein schwerwiegender Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung festgestellt, teilen die zuständigen Behörden als Teil des in Absatz 5 genannten Berichts Abhilfemaßnahmen mit, die vom Betreiber oder Bergwerksbetreiber durchzuführen sind. |
Wird in einer Inspektion ein Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung festgestellt, teilen die zuständigen Behörden als Teil des in Absatz 5 genannten Berichts Abhilfemaßnahmen mit, die vom Betreiber oder Bergwerksbetreiber durchzuführen sind , und setzen klare Fristen für diese Maßnahmen . |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Nach der in Absatz 1 genannten ersten Inspektion erstellen die zuständigen Behörden Programme für routinemäßige Inspektionen. Der Zeitraum zwischen den Inspektionen richtet sich nach einer Beurteilung des Umweltrisikos und darf zwei Jahre nicht überschreiten. Wird in einer Inspektion ein schwerwiegender Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung festgestellt, findet die Folgeinspektion innerhalb eines Jahres statt. |
(3) Nach der in Absatz 1 genannten ersten Inspektion erstellen die zuständigen Behörden Programme für routinemäßige Inspektionen. Der Zeitraum zwischen den Inspektionen richtet sich nach einer Beurteilung Umweltrisikos , die die kumulativen Folgen aller Methanemissionen als Schadstoff berücksichtigt, und darf 16 Monate nicht überschreiten. Wird in einer Inspektion ein schwerwiegender Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung festgestellt, findet die Folgeinspektion innerhalb eines Höchstzeitraums von neun Monaten statt. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 4 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 5 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Nach jeder Inspektion erstellen die zuständigen Behörden einen Bericht, in dem die Rechtsgrundlage der Inspektion, die durchgeführten Verfahrensschritte, die relevanten Feststellungen und die Empfehlungen für die weiteren Maßnahmen, die vom Betreiber oder Bergwerksbetreiber durchzuführen sind, dargelegt werden. |
Nach jeder Inspektion erstellen die zuständigen Behörden einen Bericht, in dem die Rechtsgrundlage der Inspektion, die durchgeführten Verfahrensschritte, die relevanten Feststellungen und die Empfehlungen für die weiteren Maßnahmen, die vom Betreiber oder Bergwerksbetreiber durchzuführen sind, dargelegt werden , einschließlich der Fristen für deren Umsetzung . |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Betreiber und Bergwerksbetreiber ergreifen alle im Bericht nach Absatz 5 genannten erforderlichen Maßnahmen innerhalb des von den zuständigen Behörden festgelegten Zeitraums oder eines anderen mit den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums. |
(6) Die Betreiber und Bergwerksbetreiber ergreifen unverzüglich alle im Bericht nach Absatz 5 genannten erforderlichen Maßnahmen innerhalb des von den zuständigen Behörden festgelegten Zeitraums oder eines anderen mit den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Ist eine natürliche oder juristische Person der Ansicht, dass sie aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen dieser Verordnung durch einen Betreiber oder Bergwerksbetreiber einen Schaden erlitten hat, kann sie bei den zuständigen Behörden eine schriftliche Beschwerde einreichen. |
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann bei den zuständigen Behörden eine schriftliche Beschwerde über einen möglichen Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung durch einen Betreiber oder Bergwerksbetreiber einreichen . Darüber hinaus dient das Europäische Justizportal als Kontaktstelle für die Einreichung von Beschwerden bei den betreffenden zuständigen Behörden . |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Beschwerden sind hinreichend zu begründen und müssen ausreichende Beweise für den angeblichen Verstoß und den daraus entstandenen Schaden enthalten . |
(2) Die Beschwerden sind hinreichend zu begründen und müssen ausreichende Beweise für den angeblichen Verstoß. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Wenn sich herausstellt, dass die Beschwerde keine ausreichenden Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, unterrichten die zuständigen Behörden den Beschwerdeführer über die Gründe für ihre Entscheidung, keine Untersuchung einzuleiten. |
(3) Wenn sich herausstellt, dass die Beschwerde keine ausreichenden Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, unterrichten die zuständigen Behörden den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, über die Gründe für ihre Entscheidung, keine Untersuchung einzuleiten. |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Prüfstellen bewerten die Konformität der Emissionsberichte, die ihnen von Betreibern und Bergwerksbetreibern gemäß dieser Verordnung vorgelegt werden. Sie bewerten die Übereinstimmung der Berichte mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und überprüfen alle verwendeten Datenquellen und Methoden, um die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Berichte zu beurteilen, insbesondere hinsichtlich folgender Punkte: |
(1) Die Prüfstellen bewerten die Konformität der Emissionsberichte, die ihnen von Betreibern, Bergwerksbetreibern oder Importeuren, soweit diese Importeure gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, gemäß dieser Verordnung vorgelegt werden. Sie bewerten die Übereinstimmung der Berichte mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und überprüfen alle verwendeten Datenquellen und Methoden, um die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Berichte zu beurteilen, insbesondere hinsichtlich folgender Punkte: |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei der Durchführung der Prüftätigkeiten nach Absatz 1 wenden die Prüfstellen kostenlose und öffentlich zugängliche europäische oder internationale Normen für die Quantifizierung von Methanemissionen an, die aufgrund eines Rechtsakts der Kommission gemäß Absatz 5 anwendbar sind. Bis zu dem von der Kommission festgelegten Tag, ab dem diese Normen anwendbar sind, wenden die Prüfstellen bestehende europäische oder internationale Normen für die Quantifizierung und Prüfung von Treibhausgasemissionen an. |
Bei der Durchführung der Prüftätigkeiten nach Absatz 1 wenden die Prüfstellen kostenlose und öffentlich zugängliche europäische oder internationale Normen für die Quantifizierung von Methanemissionen an, die aufgrund eines Rechtsakts der Kommission gemäß dieser Verordnung, insbesondere Absatz 5 anwendbar sind. Bis zu dem von der Kommission festgelegten Tag, ab dem diese Normen anwendbar sind, wenden die Prüfstellen bestehende europäische oder internationale Normen für die Quantifizierung und Prüfung von Treibhausgasemissionen an. |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Stehen keine europäischen oder internationalen Normen zur Verfügung, so übermitteln die Betreiber oder Bergwerksbetreiber den Prüfstellen Informationen über die Normen oder Methoden, die von den Betreibern, Bergwerksbetreibern oder Importeuren für die Zwecke der Prüfungstätigkeiten verwendet werden. |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Prüfstellen können Kontrollen vor Ort durchführen , um festzustellen, ob die verwendeten Datenquellen und Methoden zuverlässig, glaubwürdig und genau sind. |
Die Prüfstellen führen angekündigte und unangekündigte Kontrollen vor Ort durch , um festzustellen, ob die verwendeten Datenquellen und Methoden zuverlässig, glaubwürdig und genau sind. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und in diesem Absatz genannten Überprüfungen werden an die geltenden europäischen oder internationalen Normen und Methoden angepasst, um die Belastung der Betreiber, der Bergwerksbetreiber oder der Einführer, soweit diese Einführer gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, und der zuständigen Behörden zu begrenzen, und tragen der Art der Tätigkeiten des Betreibers angemessen Rechnung. |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Kommen die Prüfstellen in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass der Emissionsbericht nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, teilen sie dies dem Betreiber oder Bergwerksbetreiber mit, woraufhin der Betreiber oder Bergwerksbetreiber der Prüfstelle umgehend einen überarbeiteten Emissionsbericht vorlegt. |
Kommen die Prüfstellen in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass der Emissionsbericht nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, teilen sie dies dem Betreiber, Bergwerksbetreiber oder Importeure, soweit die Importeure gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, mit, woraufhin der Betreiber, Bergwerksbetreiber oder Importeure, soweit diese Importeure gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, der Prüfstelle umgehend , spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, einen überarbeiteten Emissionsbericht vorlegt. |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Betreiber und Bergwerksbetreiber lassen den Prüfstellen jede erforderliche Unterstützung zukommen, um die Durchführung der Prüftätigkeiten zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, insbesondere was den Zugang zum Betriebsgelände und die Vorlage von Unterlagen und Aufzeichnungen betrifft. |
(4) Die Betreiber, Bergwerksbetreiber und Importeure, soweit diese gemäß Artikel 27 verpflichtet sind, lassen den Prüfstellen jede erforderliche Unterstützung zukommen, um die Durchführung der Prüftätigkeiten zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, insbesondere was den Zugang zum Betriebsgelände und die Vorlage von Unterlagen und Aufzeichnungen betrifft. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5 a. Die Kosten, die durch die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten entstehen, werden gemäß Artikel 3 berücksichtigt. |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Sofern das Interesse der Union gewahrt bleibt, wird der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen eine Kontrollfunktion in Bezug auf die Methanemissionsdaten übertragen , insbesondere hinsichtlich der folgenden Aufgaben: |
(1) Bei der Erfüllung ihrer Pflichten und der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigen die Prüfstellen, die zuständigen Behörden und die Kommission die von der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen (IMEO) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen , insbesondere hinsichtlich der folgenden Aufgaben: |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Kommission kann der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen Methanemissionsdaten übermitteln, die ihr von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellt wurden . |
(2) Die Kommission übermittelt der IMEO relevante Methanemissionsdaten. |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die von der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen erstellten Informationen werden der Öffentlichkeit und der Kommission zugänglich gemacht. |
entfällt |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Betreiber legen den zuständigen Behörden bis zum … [ 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Bericht mit den Informationen zu den geschätzten Methanemissionen an der Quelle unter Verwendung von generischen , aber quellenspezifischen Emissionsfaktoren für alle Quellen vor. |
(1) Die Betreiber legen den zuständigen Behörden bis zum … [ 10 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Bericht mit den Informationen zu der Quantifizierung de r geschätzten Methanemissionen an der Quelle unter Verwendung von mindestens generischen Emissionsfaktoren für alle Quellen vor. Die Betreiber können zeitgleich einen Bericht im Einklang mit den Anforderungen nach Absatz 2 vorlegen. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Betreiber legen den zuständigen Behörden außerdem bis zum … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Bericht mit den Informationen zu den direkten Messungen der Methanemissionen an der Quelle für selbst betriebene Anlagen vor. Für die Berichterstattung auf dieser Stufe können Messungen und Probenahmen an der Quelle vorgenommen werden , die als Grundlage für die Bestimmung von spezifischen Emissionsfaktoren für Emissionsschätzungen dienen. |
(2) Die Betreiber und in der EU niedergelassene Betriebe legen einen Bericht mit den Informationen zu der Quantifizierung der Methanemissionen an der Quelle vor: |
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Für die Berichterstattung auf dieser Stufe werden Messungen und Probenahmen an der Quelle vorgenommen, die als Grundlage für die Bestimmung von spezifischen Emissionsfaktoren für Emissionsquantifizierung dienen. |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Betreiber legen den zuständigen Behörden bis zum … [36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und bis zum 30. März jedes Folgejahres einen Bericht mit den Informationen zu den direkten Messungen der Methanemissionen an der Quelle für selbst betriebene Anlagen nach Absatz 2 vor, ergänzt durch Messungen der Methanemissionen auf Standortebene, um die Bewertung und Überprüfung der nach Standorten aggregierten Schätzungen der Methanemissionen an der Quelle zu ermöglichen. |
Die Betreiber und in der EU niedergelassene Betriebe legen den zuständigen Behörden einen Bericht mit den Informationen zu der Quantifizierung der Methanemissionen an der Quelle vor, ergänzt durch Messungen der Methanemissionen auf Standortebene, um die Bewertung und Überprüfung der nach Standorten aggregierten Schätzungen der Methanemissionen an der Quelle zu ermöglichen: |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Vor der Einreichung bei den zuständigen Behörden stellen die Betreiber sicher, dass die in diesem Absatz genannten Berichte von einer Prüfstelle bewertet werden und einen gemäß den Artikeln 8 und 9 ausgestellten Prüfvermerk enthalten. |
Vor der Einreichung bei den zuständigen Behörden stellen die Betreiber und Betriebe sicher, dass die in diesem Absatz genannten Berichte von einer Prüfstelle bewertet werden und einen gemäß den Artikeln 8 und 9 ausgestellten Prüfvermerk enthalten. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) In der Union niedergelassene Unternehmen legen den zuständigen Behörden bis zum … [36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Bericht mit den Informationen zu den direkten Messungen der Methanemissionen an der Quelle für nicht selbst betriebene Anlagen vor. Für die Berichterstattung auf dieser Stufe können Messungen und Probenahmen an der Quelle vorgenommen werden, die als Grundlage für die Bestimmung von spezifischen Emissionsfaktoren für Emissionsschätzungen dienen. |
entfällt |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 5 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In der Union niedergelassene Unternehmen legen den zuständigen Behörden bis zum … [48 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und bis zum 30. März jedes Folgejahres einen Bericht mit den Informationen zu den direkten Messungen der Methanemissionen an der Quelle für nicht selbst betriebene Anlagen nach Absatz 4 vor, ergänzt durch Messungen der Methanemissionen auf Standortebene, um die Beurteilung und Prüfung der nach Standorten aggregierten Schätzungen der Methanemissionen an der Quelle zu ermöglichen. |
entfällt |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Vor der Einreichung bei den zuständigen Behörden stellen die Unternehmen sicher, dass die in diesem Absatz genannten Berichte von einer Prüfstelle bewertet werden und einen gemäß den Artikeln 8 und 9 ausgestellten Prüfvermerk enthalten. |
entfällt |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 6 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 6 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Berichtsvorlage für die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Berichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 32 Absatz 2 erlassen. |
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Berichtsvorlage für die in diesem Artikel genannten Berichte fest und berücksichtigt dabei die bereits bestehenden nationalen Inventarberichte . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 32 Absatz 2 erlassen. Bis zur Verabschiedung dieser Durchführungsrechtsakte verwenden die Betreiber und Unternehmen die technischen Leitfäden und Berichtsvorlagen der OGMP 2.0 für vorgelagerte sowie für mittlere und nachgelagerte Tätigkeiten. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Für die Messungen auf Standortebene nach den Absätzen 3 und 5 werden geeignete Quantifizierungstechniken eingesetzt, die solche Messungen liefern können . |
(7) Für Messungen auf Standortebene nach Absatz 3 genannten Messungen werden zugelassene Emissionsquantifizierungstechnologien eingesetzt, die von den zuständigen europäischen oder internationalen Normungsgremien entwickelt wurden. Bis zur Festlegung solcher Normen verwenden die Betreiber und Unternehmen gegebenenfalls die technischen Leitfäden der OGMP 2.0 und befolgen bei Messungen von Methanemissionen den Stand der Technik in der Industrie und die besten verfügbaren Technologien . |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Bei erheblichen Abweichungen zwischen den Emissionen, die mit Methoden für die Messung an der Quelle quantifiziert wurden, und den Emissionen , die sich aus der Messung auf Standortebene ergeben , sind zusätzliche Messungen innerhalb desselben Berichtszeitraums vorzunehmen. |
(8) Bei erheblichen Abweichungen zwischen den Emissionen an der Quelle und den Emissionen auf Standortebene sind in den in Absatz 3 genannten Berichten die Gründe für die Abweichung anzugeben. Ist die Abweichung nicht auf die Unsicherheit der verwendeten Quantifizierungstechnologie zurückzuführen , sind die folgenden zusätzlichen Maßnahmen innerhalb desselben Berichtszeitraums vorzunehmen: |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 8 — Buchstabe (a) (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 8 — Buchstabe (b) (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9) Bei Gasinfrastrukturen werden Methanemissionsmessungen nach geeigneten europäischen (CEN) oder internationalen (ISO) Normen zur Quantifizierung von Methanemissionen durchgeführt . |
(9) Bis zum … [9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die Spezifikationen für die direkte Messung und Quantifizierung von Methanemissionen festgelegt werden. Diese Spezifikationen gelten für Normungsaufträge, die von der Kommission für die Zwecke dieses Artikels erteilt werden . |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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11 a. Die Überwachung und Berichterstattung bezieht sich auf das Erderwärmungspotenzial, das auf einer 100-Jahres-Skala 29,8 -mal höher ist als das von Kohlendioxid und 82,5 -mal höher als das von Kohlendioxid auf einer 20-Jahres-Skala (1a) . |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Betreiber verhindern und minimieren Methanemissionen bei ihren Tätigkeiten mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln . |
(1) Die Betreiber verhindern und minimieren Methanemissionen bei ihren Tätigkeiten mit allen ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Minderungsmaßnahmen . |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Einführung einer ehrgeizigen vorgelagerten Leistungsnorm für die Methanemissionsintensität für das in die Union eingeführte oder in der Union geförderte Erdöl und Erdgas vor. Die Kommission prüft insbesondere die Festlegung einer Methanintensitätsnorm, die höchstens 0,2 % beträgt. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Vor dem Erlass des in Absatz 1c genannten delegierten Rechtsakts führt die Kommission eine Folgenabschätzung durch, in der sie insbesondere die Auswirkungen auf das Klima und die Energieversorgungssicherheit der Union unter vollständiger Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/1119 bewertet. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
1c. Bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 31, um diese Verordnung durch die Festlegung eines Leistungsstandards gemäß Absatz 1a zu ergänzen, mit dem eine Methanemissionsintensität für den vorgelagerten Sektor eingeführt wird, die bis zum … [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] zu erreichen ist, sowie die Methodik zur eindeutigen Festlegung einer robusten Metrik für die Methanemissionsintensität. |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1d. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie das zu erreichende Emissionsintensitätsniveau für den mittel- und den nachgelagerten Sektor festlegt. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Betreiber legen den zuständigen Behörden bis zum … [ 3 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] ein Programm für die Lecksuche und Reparatur vor, in dem die Inhalte der Inspektionen gemäß den Anforderungen dieses Artikels angegeben sind. |
Die Betreiber legen den zuständigen Behörden bis zum … [ 6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] ein Programm für die Lecksuche und Reparatur vor, in dem die Inhalte der Inspektionen und Tätigkeiten gemäß den Anforderungen dieses Artikels angegeben sind. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Unbeschadet der Verordnung (EU) 1025/2012 setzt die Union die rechtzeitige Ausarbeitung europäischer Normen mit den technischen Spezifikationen für Untersuchungen und Tätigkeiten zur Leckerkennung und -beseitigung für die Zwecke dieses Artikels durch die entsprechenden Normungsorganisationen fort. |
|
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten technischen Spezifikationen vorzuschreiben, die Verweise auf diese europäischen Normen zu aktualisieren und gegebenenfalls technische Spezifikationen für Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur festzulegen. Bis zur Festlegung solcher Spezifikationen wenden die Betreiber Praktiken, Technologien, Verfahren und Fachkenntnisse an, die von einem führenden Dienstleister erwartet werden, um die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen zu erfüllen, und übermitteln den zuständigen Behörden und den Prüfstellen auf Anfrage Informationen über die verwendeten Normen oder Methoden. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Betreiber führen bis zum … [ 6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Inspektion aller relevanten Komponenten ihres Zuständigkeitsbereichs gemäß dem in Absatz 1 genannten Programm zur Lecksuche und Reparatur durch. |
Die Betreiber führen bis zum … [ 9 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Inspektion aller relevanten Komponenten ihres Zuständigkeitsbereichs gemäß dem in Absatz 1 genannten Programm zur Lecksuche und Reparatur durch. |
Abänderungen 128 und 270cp1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Danach werden alle drei Monate Folgeinspektionen zur Lecksuche und Reparatur durchgeführt. |
Danach werden in den folgenden Abständen Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur durchgeführt: |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Bei der Durchführung der Inspektionen setzen die Betreiber Vorrichtungen ein , mit denen Methanverluste aus Komponenten von 500 ppm oder mehr erkannt werden können. |
(3) Bei der Durchführung der Inspektionen setzen die Betreiber Suchgeräte mit den folgenden Mindestgrenzwerten für die Lecksuche ein: |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3 — Buchstabe a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3 — Buchstabe b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3 — Buchstabe c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Betreiber reparieren oder ersetzen alle Komponenten, bei denen Methanemissionen von 500 ppm oder mehr festgestellt wurden. |
Die Betreiber reparieren oder ersetzen alle Komponenten, bei denen Methaneaustritt festgestellt wurden. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Reparatur bzw. der Austausch der im ersten Unterabsatz genannten Komponenten erfolgt unmittelbar nach Entdeckung des Lecks bzw. sobald dies möglich ist, spätestens jedoch fünf Tage nach Entdeckung , sofern die Betreiber nachweisen können , dass aus Sicherheitsgründen oder technischen Erwägungen kein sofortiges Eingreifen möglich ist, und sofern die Betreiber einen Zeitplan für die Reparatur und Überwachung festlegen . |
Die Reparatur bzw. der Austausch der in diesem Absatz genannten Komponenten erfolgt unmittelbar nach Entdeckung des Lecks bzw. sobald dies beim ersten Versuch möglich ist, spätestens jedoch fünf Tage nach Entdeckung . Bei den in diesem Absatz genannten Reparaturen oder Auswechslungen müssen modernste Technologien und Materialien verwendet werden, die einen langfristigen Schutz gegen künftige Leckagen bieten. |
|
|
Können die Betreiber nachweisen, dass die in diesem Absatz genannte Reparatur aus Sicherheitsgründen oder technischen Erwägungen nicht erfolgreich oder nicht innerhalb von fünf Tagen möglich ist, so legen die Betreiber den zuständigen Behörden Nachweise für die Verzögerung vor und erstellen spätestens fünf Tage nach der Feststellung einen Zeitplan für die Reparatur und Überwachung. Der in diesem Unterabsatz genannte Zeitplan für die Reparatur und Überwachung ist so festzulegen, dass die festgestellten Leckagen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Entdeckung repariert werden. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sicherheitsgründe und technische Erwägungen gemäß Unterabsatz 2 , aus denen ein sofortiges Eingreifen nicht möglich ist, beschränken sich auf die Sicherheit des Personals und von Personen in der Nähe, Umweltauswirkungen, die Konzentration des Methanverlusts, den Zugang zu der Komponente und die Verfügbarkeit eines Ersatzes für die auszutauschende Komponente. Erwägungen hinsichtlich der Umweltauswirkungen können Fälle einschließen, bei denen eine Reparatur zu höheren Methanemissionen führen könnte als der Verzicht auf eine Reparatur. |
Sicherheitsgründe und technische Erwägungen gemäß Unterabsätze 2 und 3 beschränken sich auf: |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 3 — Buchstabe a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 3 — Buchstabe b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 3 — Buchstabe c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 3 — Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wenn eine Systemabschaltung erforderlich ist, damit die Reparatur oder der Austausch durchgeführt werden können, minimieren die Betreiber die Leckage innerhalb eines Tages nach Entdeckung und reparieren das Leck bis zum Ende der nächsten planmäßigen Systemabschaltung, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres. |
Wenn aufgrund einer oder mehrerer der unter denBuchstaben a bis d genannten Bedingungen eine Systemabschaltung erforderlich ist, damit die Reparatur oder der Austausch durchgeführt werden können, minimieren die Betreiber die Leckage innerhalb eines Tages nach Entdeckung und reparieren das Leck bis zum Ende der nächsten planmäßigen Systemabschaltung, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 — Unterabsatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Betreiber erstellen und führen Aufzeichnungen über alle Entscheidungen zur Verzögerung von Reparaturen gemäß diesem Artikel, einschließlich aller erforderlichen Nachweise zur Begründung jeder Entscheidung und der entsprechenden Reparatur- und Überwachungszeitpläne, und machen diese den zuständigen Behörden vollständig zugänglich. Die Wirtschaftsbeteiligten tragen diese Informationen unverzüglich in das Verzeichnis ein. Die zuständigen Behörden können vom Betreiber verlangen, den Reparaturplan unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung zu ändern. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 5 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Unbeschadet Absatz 2 führen Betreiber an Komponenten, bei denen während einer früheren Inspektion Methanemissionen von 500 ppm oder mehr festgestellt wurden, so bald wie möglich nach Durchführung der Reparatur gemäß Absatz 4, spätestens jedoch 15 Tage danach eine Inspektion durch , um sicherzustellen, dass die Reparatur erfolgreich war. |
Unbeschadet Absatz 2 Betreiber bessern Komponenten, bei denen ein Methanaustritt festgestellt wurde , unmittelbar nach Durchführung der Reparatur gemäß Absatz 4, spätestens jedoch 30 Tage danach nach , um sicherzustellen, dass die Reparatur erfolgreich war. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Unbeschadet Absatz 2 führen Betreiber an Komponenten, bei denen Methanemissionen unter 500 ppm festgestellt wurden, spätestens drei Monate nach Feststellung der Emissionen eine Inspektion durch, um zu kontrollieren, ob sich der Umfang des Methanverlusts verändert hat. |
entfällt |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 5 — Unterabsatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wenn ein höheres Sicherheitsrisiko oder ein höheres Risiko von Methanverlusten festgestellt wird, können die zuständigen Behörden empfehlen, in kürzeren Abständen Inspektionen der betreffenden Komponenten durchzuführen. |
entfällt |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Unbeschadet der Berichterstattungspflichten nach Absatz 7 führen die Betreiber Aufzeichnungen über alle festgestellten Lecks unabhängig von deren Umfang und überwachen diese kontinuierlich, um sicherzustellen , dass sie im Einklang mit Absatz 4 repariert werden. |
Unbeschadet der Berichterstattungspflichten nach Absatz 7 führen die Betreiber Aufzeichnungen über alle festgestellten Lecks unabhängig von deren Umfang und überwachen diese regelmäßig und stellen sicher , dass sie im Einklang mit Absatz 4 repariert werden. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 7 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Betreiber legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden Anlagen befinden, innerhalb eines Monats nach jeder Inspektion einen Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und einen Zeitplan für die Reparatur und Überwachung vor. Der Bericht enthält mindestens die in Anhang I genannten Angaben. |
Die Betreiber legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden Anlagen befinden, einen jährlichen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse aller im Vorjahr durchgeführten Inspektionen und die entsprechenden Zeitpläne für die Reparatur und Überwachung vor. Der Bericht enthält mindestens die in Anhang I genannten Angaben. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 7 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die zuständigen Behörden können vom Betreiber verlangen, dass er den Bericht oder den Zeitplan für die Reparatur und Überwachung unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung ändert. |
entfällt |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Dienstleister Zertifizierungs- und Akkreditierungssysteme oder gleichwertige Qualifikationssysteme einschließlich geeigneter Schulungsprogramme für die Inspektionen verfügbar sind. |
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Dienstleister und Betreiber Zertifizierungs- und Akkreditierungssysteme oder gleichwertige Qualifikationssysteme einschließlich geeigneter Schulungsprogramme für die Inspektionen verfügbar sind. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Das Ablassen ist nur in den folgenden Situationen erlaubt: |
(2) Das Ablassen und Abfackeln ist nur in den folgenden Situationen erlaubt: |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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entfällt |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Das Ablassen nach Absatz 2 Buchstabe b umfasst die folgenden spezifischen Situationen, in denen ein Ablassen nicht vollständig abgestellt werden kann: |
(3) Zusätzlich zu Absatz 2 Buchstabe a ist das Ablassen und Abfackeln nur in den folgenden spezifischen Situationen zulässig , in denen ein Ablassen bzw. Abfackeln nicht vollständig abgestellt werden kann oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist : |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) In den Fällen, in denen Ablassen gemäß den Absätzen 2 und 3 erlaubt ist, erfolgt das Ablassen durch die Betreiber nur dann, wenn Abfackeln technisch nicht durchführbar ist oder die Sicherheit des Betriebs oder des Personals gefährdet ist. In einer solchen Situation weisen die Betreiber als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 16 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Entscheidung für Ablassen statt Abfackeln nach. |
(4) In den Fällen, in denen Ablassen gemäß Absatz 2 erlaubt ist, erfolgt das Ablassen durch die Betreiber nur dann, wenn Abfackeln technisch nicht durchführbar ist , weil die Flamme nicht brennbar ist oder nicht aufrechterhalten werden kann, wenn Sicherheitsbedenken bestehen, wenn die Umwelt- oder Klimaauswirkungen von Minderungsmaßnahmen den Nutzen übersteigen oder wenn die Sicherheit des Betriebs oder des Personals gefährdet ist. In einer solchen Situation weisen die Betreiber als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 16 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Entscheidung für Ablassen statt Abfackeln nach. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Stehen für die Geräte, die entlüften, alternative, nicht emittierende Geräte zur Verfügung, so sind diese bis zum 31. Dezember 2026 zu ersetzen, sofern die nicht entlüftenden Geräte die gemäß Absatz 5b festgelegten Normen erfüllen. |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Abfackeln ist nur erlaubt, wenn eine Reinjektion, Nutzung vor Ort oder Weiterleitung des Methans an einen Markt aus anderen Gründen als wirtschaftlichen Erwägungen nicht durchführbar ist. In einer solchen Situation weisen die Betreiber als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 16 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Entscheidung für Abfackeln statt Reinjektion, Nutzung vor Ort oder Weiterleitung des Methans an einen Markt nach. |
(5) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Bedingungen ist Abfackeln ist nur erlaubt, wenn eine Reinjektion, Nutzung vor Ort , Gasaufbereitung oder Weiterleitung des Methans an einen Markt aus anderen Gründen als wirtschaftlichen Erwägungen nicht durchführbar ist. In einer solchen Situation weisen die Betreiber als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 16 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Entscheidung für Abfackeln statt Reinjektion, Nutzung vor Ort oder Weiterleitung des Methans an den Markt nach. |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Wird ein Standort ganz oder teilweise neu gebaut, ersetzt oder renoviert, so dürfen die Betreiber dort nur emissionsfreie pneumatische Steuerungen und Pumpen verwenden. |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5b. Bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31, um diese Verordnung durch die Aufnahme und Festlegung der Anwendbarkeit von Technologiestandards für Abgasanlagen, emissionsfreie Anlagen und Abfackelanlagen zu ergänzen. Die Kommission wird ermächtigt, solche delegierten Rechtsakte entsprechend den technologischen Entwicklungen zu überarbeiten. |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5c. Ist für die Durchführung dieses Artikels eine Genehmigung oder eine andere behördliche Zulassung durch die zuständigen Behörden erforderlich oder führt das Fehlen von Ablass- oder Abfackelungseinrichtungen zu einer außergewöhnlichen Verzögerung der für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen, legen die Betreiber den zuständigen Behörden einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung vor. Die Betreiber setzen die Maßnahmen unverzüglich um. Die zuständigen Behörden können Änderungen des Zeitplans verlangen. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Wenn eine Anlage gebaut, ersetzt oder generalüberholt wird oder wenn neue Gasfackeln oder andere Verbrennungsvorrichtungen installiert werden, installieren die Betreiber ausschließlich Verbrennungsvorrichtungen mit Selbstzünder oder Dauerzündbrenner, die Kohlenwasserstoffe vollständig zerstören und entfernen. |
(1) die Betreiber installieren bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] alle Fackeln, die Verbrennungsvorrichtungen mit Selbstzünder oder Dauerzündbrenner verwenden , die Kohlenwasserstoffe mit einem Wirkungsgrad von mindestens 99 % zerstören und entfernen. |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Betreiber stellen sicher, dass alle Gasfackeln oder sonstigen Verbrennungsvorrichtungen bis zum … [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. |
entfällt |
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Betreiber führen wöchentlich Inspektionen der Gasfackeln gemäß Anhang III durch. |
(3) Die Betreiber führen wöchentlich Inspektionen der Gasfackeln gemäß Anhang III durch. Als Alternative zu den wöchentlichen Inspektionen eines Fackelkamins können die Betreiber, sofern von den zuständigen Behörden genehmigt, Fernüberwachungsgeräte oder automatische Dauerüberwachungsgeräte verwenden, um die in Anhang III Unterabsatz 3 Ziffern i und ii genannten Beobachtungen des Fackelkamins zu sammeln. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so untersuchen die Betreiber die Ursache der Unregelmäßigkeit und beheben sie innerhalb von sechs Stunden bzw. bei schlechtem Wetter oder anderen extremen Bedingungen innerhalb von 24 Stunden. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum … [ 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] ein Bestandsverzeichnis aller inaktiven Bohrlöcher, die sich in ihrem Hoheitsgebiet oder unter ihrer Gerichtsbarkeit befinden, das zumindest die in Anhang IV genannten Angaben enthält. |
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum … [ sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Bestandsverzeichnis aller inaktiven sowie aller dauerhaft verfüllten und stillgelegten Bohrlöcher, die sich in ihrem Hoheitsgebiet oder unter ihrer Gerichtsbarkeit befinden, das zumindest die in Anhang IV genannten Angaben enthält. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] werden an allen inaktiven Bohrlöchern Vorrichtungen zur Messung von Methanemissionen installiert. |
entfällt |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Berichte zu den in Absatz 2 genannten Messungen werden den zuständigen Behörden bis zum … [ 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und bis zum 30. März jedes Folgejahres vorgelegt und beziehen sich auf das letzte verfügbare Kalenderjahr. Die in diesem Absatz genannten Berichte müssen vor Einreichung bei den zuständigen Behörden von einer Prüfstelle bewertet werden und einen gemäß den Artikeln 8 und 9 ausgestellten Prüfvermerk enthalten. |
(3) Die Berichte zu Informationen über die Quantifizierung der Methanemissionen in Luft und Wasser aus allen in Absatz 1 genannten Bohrlöchern werden den zuständigen Behörden bis zum … [ 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und bis zum 30. März jedes Folgejahres vorgelegt und beziehen sich auf das letzte verfügbare Kalenderjahr. |
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Werden den zuständigen Behörden zuverlässige Nachweise vorgelegt, die belegen, dass in den letzten fünf Jahren keine Methanemissionen aus endgültig verfüllten und stillgelegten Bohrlöchern aufgetreten sind, so gilt die in diesem Absatz festgelegte Berichterstattungspflicht nicht für dieses Bohrloch. |
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Die in diesem Absatz genannten Berichte müssen vor Einreichung bei den zuständigen Behörden von einer Prüfstelle bewertet werden und einen gemäß den Artikeln 8 und 9 ausgestellten Prüfvermerk enthalten. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die zuständigen Behörden machen die in diesem Artikel genannten Berichte innerhalb von drei Monaten nach Vorlage durch die Betreiber gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Öffentlichkeit und der Kommission zugänglich. |
(4) Die zuständigen Behörden machen die in diesem Artikel genannten Berichte innerhalb von drei Monaten nach Vorlage gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Öffentlichkeit und der Kommission zugänglich. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die Mitgliedstaaten sind für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 verantwortlich, außer in Fällen, in denen eine verantwortliche Partei identifiziert werden kann, welche dann die Verantwortung trägt. |
(5) Die Mitgliedstaaten sind für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 2 verantwortlich, außer in Fällen, in denen eine verantwortliche Partei identifiziert werden kann, welche dann die Verantwortung trägt. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Von den Mitgliedstaaten werden Minderungspläne erstellt und umgesetzt , um inaktive Bohrlöcher in ihrem Hoheitsgebiet zu sanieren, zurückzubauen und dauerhaft zu verfüllen. |
Bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden von den Mitgliedstaaten oder der verantwortlichen Partei Minderungspläne erstellt, um inaktive Bohrlöcher in ihrem Hoheitsgebiet zu sanieren, zurückzubauen und dauerhaft zu verfüllen , und bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] umgesetzt . |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6 a. Bei der Ermittlung inaktiver, dauerhaft stillgelegter und aufgegebener Bohrlöcher nehmen die Mitgliedstaaten eine solide und objektive Bewertung vor, die sich auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich Daten des IMEO, stützt). |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 2 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Für untertägige Kohlebergwerke führen Bergbaubetreiber eine kontinuierliche Messung und Quantifizierung der Abluftmethanemissionen an allen vom Bergbaubetreiber genutzten Bewetterungsschächten unter Einsatz von Geräten mit einer Methankonzentration-Empfindlichkeitsschwelle von mindestens 100 ppm durch. Sie nehmen außerdem monatliche stichprobenbasierte Messungen vor. |
(1) Für untertägige Kohlebergwerke führen Bergbaubetreiber eine kontinuierliche direkte Messung und Quantifizierung der Methanemissionen an der Quelle an allen Bewetterungsschächten durch. Die Bergwerksbetreiber melden den zuständigen Behörden die Methanfreisetzungen pro Lüftungsschacht und Jahr in Kilotonnen (kt) Methan, wobei sie Geräte und Methoden verwenden, die eine Messgenauigkeit mit einer Toleranz von 0,5 kt/Jahr Methan oder von 5 % der gemeldeten Menge sicherstellen . Sie nehmen außerdem monatliche stichprobenbasierte Messungen vor. |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Betreiber von Absauganlagen nehmen kontinuierliche Messungen der Mengen von abgelassenem und abgefackeltem Methan vor, unabhängig davon, aus welchen Gründen das Ablassen oder Abfackeln erfolgt. |
(2) Die Betreiber von Absauganlagen nehmen kontinuierliche Messungen der direkten Emissionen an der Quelle und Quantifizierungen der gesamten Freisetzungen von abgelassenem und abgefackeltem Methan an der Quelle vor, unabhängig davon, aus welchen Gründen das Ablassen oder Abfackeln erfolgt. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei den kontinuierlichen Messungen nach den Absätzen 1 und 2 können, falls die Messvorrichtung über einem gewissen Zeitraum nicht in Betrieb ist, zur anteiligen Schätzung der Werte für den fehlenden Zeitraum die Werte verwendet werden, die in den Zeiträumen, in denen die Messvorrichtung in Betrieb war, gemessen wurden. |
Bei den kontinuierlichen direkten Messungen an der Quelle und Quantifizierungen an der Quelle nach den Absätzen 1 und 2 können, falls die Messvorrichtung über einem gewissen Zeitraum nicht in Betrieb ist, zur anteiligen Schätzung der Werte für den fehlenden Zeitraum die Werte verwendet werden, die in den Zeiträumen, in denen die Messvorrichtung in Betrieb war, gemessen wurden. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 4 — Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die für kontinuierliche Messungen nach den Absätzen 1 und 2 genutzte Messvorrichtung muss mehr als 90 % des Zeitraums, in dem sie zur Emissionsüberwachung eingesetzt wird, in Betrieb sein, ausgenommen die Ausfallzeit für die Rekalibrierung. |
Die für kontinuierliche direkte Messungen an der Quelle und Quantifizierungen nach den Absätzen 1 und 2 genutzte Messvorrichtung muss mehr als 90 % des Zeitraums, in dem sie zur Emissionsüberwachung eingesetzt wird, in Betrieb sein, ausgenommen die Ausfallzeit für die Rekalibrierung. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Kohlebergwerksbetreiber schätzen die Emissionen nachbergbaulicher Tätigkeiten anhand von Emissionsfaktoren für nachbergbauliche Tätigkeiten, die jährlich auf der Grundlage von lagerstättenspezifischen Kohleproben nach geeigneten wissenschaftlichen Standards aktualisiert werden. |
(5) Kohlebergwerksbetreiber schätzen gegebenenfalls die Emissionen nachbergbaulicher Tätigkeiten anhand von Emissionsfaktoren für nachbergbauliche Tätigkeiten, die jährlich auf der Grundlage von lagerstättenspezifischen Kohleproben nach geeigneten wissenschaftlichen Standards aktualisiert werden. |
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Das Ablassen und Abfackeln von Methan aus Absaugstationen ist ab dem [1. Januar 2025] verboten, ausgenommen in Notfällen , bei einer Betriebsstörung oder falls zum Zweck der Wartung unvermeidbar und unbedingt notwendig. In solchen Fällen lassen Betreiber von Absaugstationen Methan nur dann ab, wenn ein Abfackeln technisch nicht durchführbar ist oder die Sicherheit des Betriebs oder des Personals gefährdet ist. In einer solchen Situation weisen Betreiber von Absaugstationen als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 23 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Entscheidung für Ablassen statt Abfackeln nach. |
(1) Das Abfackeln , bei dem der Bemessungswirkungsgrad der Zerstörung und Beseitigung unter 99 % liegt, und das Ablassen von Methan aus Absaugsystemen ist ab dem [1. Januar 2025] verboten, ausgenommen in Notfällen oder falls zum Zweck der Wartung unvermeidbar und unbedingt notwendig. In solchen Fällen lassen Betreiber von Absaugstationen Methan nur dann ab, wenn ein Abfackeln technisch nicht durchführbar ist oder die Sicherheit des Betriebs oder des Personals gefährdet ist. In einer solchen Situation weisen Betreiber von Absaugstationen als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 23 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Entscheidung für Ablassen statt Abfackeln nach. |
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Das Ablassen von Methan über Bewetterungsschächte in Kohlebergwerken mit Emissionen von mehr als 0,5 Tonnen Methan pro Kilotonne geförderter Kohle, mit Ausnahme von Kokskohlebergwerken, ist ab dem 1. Januar 2027 verboten. |
(2) Das Ablassen von Methan über Bewetterungsschächte in Kohlebergwerken mit Emissionen von mehr als fünf Tonnen Methan pro Kilotonne geförderter Kohle, mit Ausnahme von Kokskohlebergwerken, ist ab dem 1. Januar 2027 verboten , es sei denn, sie stellt eine unmittelbare Bedrohung für die Gesundheit und das Leben der Bergleute dar und erhöht das Risiko für die Arbeitssicherheit in den Bergwerken . |
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|
Die Ableitung von Methan durch Lüftungsschächte in Kohlebergwerken, die mehr als drei Tonnen Methan pro Kilotonne geförderter Kohle emittieren, ausgenommen Kokskohlebergwerke, ist ab dem 1. Januar 2031 verboten. |
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|
Diese Schwellenwerte gelten pro Jahr pro Bergwerk und Betreiber, wenn ein Unternehmen mehrere Bergwerke betreibt. |
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, ein spezielles System von Anreizen zur Verringerung der Methanemissionen einzuführen, so können sie die in Artikel 30 genannten Gebühren, Abgaben oder Sanktionen als Instrument einsetzen, um sicherzustellen, dass die Betreiber bestehender Bergwerke die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels einhalten. |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ab dem [1. Januar 2025] melden Betreiber von Absaugstationen den zuständigen Behörden Ablass- und Abfackelvorgänge, |
Ab dem [1. Januar 2025] melden Betreiber von Absaugstationen den zuständigen Behörden Ablass- und Abfackelvorgänge , bei denen der Bemessungswirkungsgrad der Zerstörung und Beseitigung unter 99 % liegt. |
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Dieser Abschnitt gilt für die folgenden Methanemissionen aus aufgegebenen und stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken, in denen die Kohleförderung eingestellt wurde: |
Dieser Abschnitt gilt für die folgenden Methanemissionen aus stillgelegten und aufgegebenen und geschlossene untertägigen Kohlebergwerken, in denen die Kohleförderung eingestellt wurde: |
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum … [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] ein Bestandsverzeichnis aller stillgelegten und aufgegebenen Kohlebergwerke in ihrem Hoheitsgebiet und unter ihrer Gerichtsbarkeit mit der Methodik und mindestens den Angaben, die in Anhang VII Teil 1 festgelegt sind. |
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum … [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] ein Bestandsverzeichnis aller untertägigen und aufgegebenen Kohlebergwerke in ihrem Hoheitsgebiet und unter ihrer Gerichtsbarkeit mit der Methodik und mindestens den Angaben, die in Anhang VII Teil 1 festgelegt sind. |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
1a. Bei der Ermittlung stillgelegter Bergwerke und aufgegebener Kohlebergwerke nehmen die Mitgliedstaaten eine solide und objektive Bewertung vor, die sich auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt, einschließlich der Daten des IMEO, sofern verfügbar; |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Methankonzentrationsmessungen erfolgen nach geeigneten wissenschaftlichen Standards mindestens stündlich an allen in Anhang VII Teil 1 Ziffer vi aufgelisteten Elementen, bei denen Methanemissionen festgestellt wurden. |
entfällt |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ab dem … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] werden an allen in Anhang VII Teil 1 Ziffer v aufgelisteten Elementen stillgelegter und aufgegebener Kohlebergwerke , deren Betrieb seit … [50 Jahre vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eingestellt ist, Messausrüstungen installiert. |
Ab dem … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] werden an allen in Anhang VII Teil 1 Ziffer v aufgelisteten Elementen stillgelegter und aufgegebener Kohlebergwerke , bei denen auf der Grundlage der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bestandsaufnahme festgestellt wurde, dass sie mehr als 0,5 Tonnen Methan pro Jahr emittieren, Messausrüstungen installiert. |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Geräte führen direkte Messungen oder Quantifizierungen an der Quelle durch, die nach geeigneten wissenschaftlichen Standards und möglichst stündlich vorgenommen werden und von ausreichender Qualität sind, um eine repräsentative Schätzung der jährlichen Methanemissionen aus allen in Anhang VII Teil 1 Ziffer v aufgeführten Elementen, bei denen Methanemissionen festgestellt wurden, zu ermöglichen. |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Empfindlichkeitsschwelle der für die Messungen nach Absatz 2 verwendeten Messausrüstungen beträgt mindestens 10 000 ppm. |
entfällt |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
2a. Beträgt die beobachtete jährliche Methanfreisetzung eines in Anhang VII Teil 1 Ziffer v aufgelisteten Elements in sechs aufeinanderfolgenden Jahren bei gefluteten Bergwerken bzw. in 12 aufeinanderfolgenden Jahren bei Trockenbergwerken weniger als eine Tonne Methan, so wird für dieses spezifische Element keine weitere Überwachung und Berichterstattung vorgenommen. |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Bei stillgelegten Bergwerken sind die Bergwerksbetreiber dafür verantwortlich, den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen nachzukommen. Bei aufgegebenen Bergwerken sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen nachzukommen. |
(4) Bei stillgelegten Bergwerken sind die Bergwerksbetreiber , Anlagenbetreiber oder Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen nachzukommen. Bei aufgegebenen Bergwerken sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen nachzukommen. |
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Von den Mitgliedstaaten wird auf der Grundlage des in Artikel 25 genannten Bestandsverzeichnisses ein Emissionsminderungsplan erstellt und umgesetzt, um gegen Methanemissionen aus aufgegebenen Kohlebergwerken vorzugehen. |
Von den Mitgliedstaaten wird auf der Grundlage des in Artikel 25 genannten Bestandsverzeichnisses ein Emissionsminderungsplan erstellt und umgesetzt, um gegen Methanemissionen aus stillgelegten und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken vorzugehen. |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Emissionsminderungsplan wird den zuständigen Behörden bis zum … [36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vorgelegt und enthält mindestens die in Anhang VII Teil 4 genannten Angaben. |
Der Emissionsminderungsplan wird den zuständigen Behörden bis zum … [ 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vorgelegt und enthält mindestens die in Anhang VII Teil 4 genannten Angaben. Die Mitgliedstaaten setzen sie bis zum … [2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] um. |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Das Ablassen und Abfackeln im Zusammenhang mit den in Artikel 25 Absatz 2 genannten Ausrüstungen ist ab dem 1. Januar 2030 verboten, es sei denn, die Nutzung oder Minderung ist technisch nicht durchführbar oder die Umweltsicherheit oder Sicherheit des Betriebs oder Personals ist gefährdet. In einer solchen Situation weisen die Bergwerksbetreiber bzw. die Mitgliedstaaten als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 25 die Notwendigkeit der Entscheidung für Ablassen oder Abfackeln statt Nutzung oder Minderung nach. |
(2) Das Ablassen und Abfackeln im Zusammenhang mit den in Artikel 25 Absatz 2 genannten Ausrüstungen ist ab dem 1. Januar 2030 verboten, es sei denn, die Nutzung oder Minderung ist technisch nicht durchführbar oder die Umweltsicherheit , die menschliche Sicherheit , einschließlich der Sicherheit des Personals, oder die öffentliche Gesundheit ist gefährdet. In einer solchen Situation weisen die Bergwerksbetreiber bzw. die Mitgliedstaaten als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 25 die Notwendigkeit der Entscheidung für Ablassen oder Abfackeln statt Nutzung oder Minderung nach. |
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Für stillgelegte Kohlebergwerke: |
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Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen , um die Liste der von Importeuren vorzulegenden Informationen zu ändern oder zu ergänzen. |
Der Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 gemäß Artikel 31 einen delegierte Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, um die Liste der von Importeuren vorzulegenden Informationen zu ändern oder zu ergänzen. |
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die Importeure von Kohle, Öl und Gas nachweisen, dass die Exporteure von Kohle, Öl und Gas in die Union die in den Kapiteln 3 und 4 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Messung, Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung, Leckerkennung und -behebung sowie Entlüftung und Abfackeln einhalten oder anderweitig die in Absatz 2b dieses Artikels genannten Anforderungen für Ausnahmen erfüllen. |
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Für Importeure, die die Durchführung von Maßnahmen nachweisen, deren Wirksamkeit als vergleichbar angesehen wird, oder die Herkunftsnachweise aus Ländern vorlegen, die als regulatorisch gleichwertig angesehen werden, gilt gemäß Absatz 2c eine Ausnahmeregelung von Absatz 2a. |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2c. Beantragen Importeure eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2b, so teilen sie dies der Kommission mit und stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Kommission prüft die Anwendbarkeit einer Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung folgender Punkte: |
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Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2d. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 31 zur Ergänzung dieser Verordnung mit den Modalitäten und Verfahren für Importeure, die eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2c beantragen, und den spezifischen Anforderungen für den Nachweis einer vergleichbaren Wirksamkeit und rechtlichen Gleichwertigkeit, einschließlich der Festlegung der notwendigen Rolle des IMEO zur Sicherstellung der Qualitätskontrolle gemäß Absatz 2b. |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2e. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Importeure, die Kohle, Öl und Gas in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr bringen, diesen Artikel einhalten. Die Mitgliedstaaten legen schrittweise Sanktionen für Verstöße fest, einschließlich der Aussetzung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Öl, Gas und Kohle gemäß Artikel 30, wobei sie der Notwendigkeit einer wirksamen Abschreckung vor Verstößen Rechnung tragen. |
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2f. Wenn Importeure die in den Absätzen 1, 2a und 2b genannten Informationen nicht vorlegen, aber den zuständigen Behörden der einführenden Mitgliedstaaten nachweisen können, dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um diese Informationen zu beschaffen, können die Mitgliedstaaten erwägen, die in Absatz 2e genannten Sanktionen gegen Importeure zu verringern oder nicht zu verhängen. |
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission prüft die Anwendung dieses Artikels bis zum 31. Dezember 2025 oder früher, falls nach ihrer Ansicht eine hinreichende Dokumentationsbasis zur Verfügung steht , und berücksichtigt dabei insbesondere: |
Bis zum 31. Dezember 2025 oder früher, falls nach ihrer Ansicht eine hinreichende Dokumentationsbasis zur Verfügung steht, schlägt die Kommission Änderungen dieser Verordnung vor, um die für Importeure geltenden Anforderungen zu verschärfen, damit für alle Einfuhren von fossilem Gas und Öl vorgelagerte Leistungsstandards für Methanemissionen eingeführt werden, die der in Artikel 13 genannten Methanemissionsintensität entsprechen, und ein entsprechender Standard für Kohleeinfuhren. |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Gegebenenfalls schlägt die Kommission auf der Grundlage der erforderlichen Nachweise, um die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden internationalen Verpflichtungen der Union sicherzustellen, Änderungen dieser Verordnung vor, um die für Importeure geltenden Vorschriften zu verschärfen , damit eine vergleichbare Wirksamkeit der Maßnahmen im Bereich der Messung, Berichterstattung und Überprüfung sowie der Minderung von Methanemissionen im Energiesektor sichergestellt wird . |
Gegebenenfalls schlägt die Kommission auf der Grundlage der erforderlichen Nachweise, um die uneingeschränkte Einhaltung sowohl der geltenden internationalen Verpflichtungen der Union als auch ihres langfristigen Temperaturziels gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris sicherzustellen, Änderungen dieses Artikels gemäß Artikel 33 vor, um die für Importeure geltenden Vorschriften zu verschärfen. |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission errichtet bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und pflegt eine Methan-Transparenzdatenbank mit den Informationen, die ihr gemäß Artikel 27, Artikel 12 Absatz 11, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 5 vorgelegt wurden. |
(1) Die Kommission errichtet bis zum … [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und pflegt eine nach Ländern, Unternehmen und importierten Gas-, Kohle- und Ölmengen gegliederte Methan-Transparenzdatenbank mit den Informationen, die ihr gemäß Artikel 27, Artikel 12 Absatz 11, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 5 vorgelegt wurden. |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer ii a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Das Instrument dient als Informationsbasis für die bilateralen Dialoge der Kommission über Strategien und Maßnahmen im Bereich der Methanemissionen. Wenn das Instrument eine neue größere Emissionsquelle ausfindig macht, warnt die Kommission das betreffende Land, um die Sensibilisierung zu erhöhen und Abhilfemaßnahmen zu fördern . |
(2) Das Instrument dient als Informationsbasis für die bilateralen Dialoge der Kommission über Strategien und Maßnahmen im Bereich der Methanemissionen. Wenn das Instrument eine neue größere Emissionsquelle ausfindig macht, warnt die Kommission das betreffende Land, um die Sensibilisierung zu erhöhen und bietet bei Bedarf technische Unterstützung an, um schnelle Abhilfemaßnahmen sicherzustellen . |
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. |
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen , einschließlich des Verursacherprinzips . |
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken; sie können Folgendes umfassen : |
Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken; sie umfassen Folgendes: |
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zusätzlich zu den in den Buchstaben a und b dieses Absatzes vorgesehenen Sanktionen erwägen die Mitgliedstaaten im Falle schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen diese Verordnung unter Berücksichtigung der Energieversorgungssicherheit die Aussetzung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Öl, Gas oder Kohle. |
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 3 — Buchstabe l a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 3 — Buchstabe i b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Sind die in Artikel 15 Absatz 5d genannten Bedingungen erfüllt, so erwägen die Mitgliedstaaten, die Sanktionen gegen die Unternehmer für den von den zuständigen Behörden als notwendig erachteten Durchführungszeitraum zu verringern oder nicht zu verhängen. |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Absatz 3 Buchstaben l, la und lb gelten nicht für Einführer, wenn sie die in Anhang VIII genannten Informationen nicht vorlegen und den zuständigen Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten nachweisen können, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Informationen zu erhalten. |
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich Informationen zu den gemäß dieser Verordnung verhängten Sanktionen mit Angabe der Art und Höhe, der Verstöße und der Betreiber, gegen die die Sanktionen verhängt wurden. |
(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich Informationen zu den gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit den Sanktionen gemäß dem [geänderten strafrechtlichen Schutz der Umwelt] verhängten Sanktionen mit Angabe der Art und Höhe, der Verstöße und der Betreiber, gegen die die Sanktionen verhängt wurden. |
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, […] wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5, […] erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für die Energieunion unterstützt. |
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung und dem nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss der Energieunion unterstützt. |
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Bewertung dieser Verordnung und gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor . Die Berichte werden veröffentlicht. |
(1) Bis zum 1. Januar 2027 und danach alle vier Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Bewertung dieser Verordnung . Den Berichten der Kommission können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden . Die Berichte werden veröffentlicht. |
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 1
Verordnung (EU) 2019/942
Artikel 15 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) ACER erstellt und veröffentlicht alle drei Jahre eine Reihe von Indikatoren und entsprechenden Referenzwerten für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit im Zusammenhang mit der Messung, Berichterstattung und Verringerung der Methanemissionen bei vergleichbaren Projekten. ACER unterbreitet Empfehlungen zu den Indikatoren und Referenzwerten für die Investitionskosten pro Einheit zur Einhaltung der Verpflichtungen aus [dieser Verordnung] gemäß Artikel 3 [dieser Verordnung]. |
(5) ACER erstellt und veröffentlicht alle drei Jahre eine Reihe von Indikatoren und entsprechenden Referenzwerten für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit im Zusammenhang mit der Messung, Überwachung, Berichterstattung , Überprüfung und Verringerung , einschließlich des Ablassens und Abfackelns der Methanemissionen bei vergleichbaren Projekten. ACER unterbreitet Empfehlungen zu den Indikatoren und Referenzwerten für die Investitionskosten pro Einheit zur Einhaltung der Verpflichtungen aus [dieser Verordnung] gemäß Artikel 3 [dieser Verordnung]. |
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Überschrift
Vorschlag der Kommission
Lecksuche und Reparatur (LDAR): Reparatur- und Überwachungszeitpläne
Geänderter Text
|
Teil 1: I nspektionen zur Lecksuche und Reparatur |
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Ungeachtet der Leckerkennungs- und Reparaturuntersuchungen gemäß Artikel 14.2 Buchstabe c) müssen für alle in diesem Anhang aufgeführten unterirdischen Bauteile Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur in den folgenden Mindestabständen durchgeführt werden: |
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Anlage |
Werkstoffe |
Häufigkeit |
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[…] |
[…] |
[…] |
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Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Zwischenüberschrift 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Teil 2 Reparatur- und Überwachungszeitpläne |
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 2 — Buchstabe iii)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 2 — Buchstabe iv
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Nummer 2 — Buchstabe v
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Absatz 5 — Nummer iii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Absatz 5 — Nummer iv
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Nummer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Nummer v
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Nummer v a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Nummer ix
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Gemäß Artikel 18 müssen die Bestandsverzeichnisse von inaktiven Bohrlöchern mindestens die folgenden Angaben enthalten: |
Gemäß Artikel 18 müssen die Bestandsverzeichnisse der inaktiven sowie der dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöcher mindestens folgende Angaben enthalten: |
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Nummer 1 — Buchstabe ii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Nummer 1 — Buchstabe iv
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Gemäß Artikel 18 umfassen die Bestandsverzeichnisse der dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöcher auch: |
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Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Gemäß Artikel 18 müssen die Emissionsminderungspläne mindestens die folgenden Angaben enthalten: |
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Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Absatz 1 — Buchstabe iii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Absatz 1 — Buchstabe iv
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil 1 — Absatz 1 — Buchstabe v– Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil 1 — Absatz 1 — Buchstabe v– Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil 1 — Absatz 1 — Buchstabe v– Nummer 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil 1 — Absatz 1 — Buchstabe v– Nummer 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil 2 — Absatz 1 — Buchstabe ii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil 3 — Absatz 1 — Buchstabe iii– Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil 3 — Absatz 1 — Buchstabe iii — Nummer 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil 3 — Absatz 1 — Buchstabe iii — Nummer 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil 4 — Absatz 1 — Buchstabe i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII — Teil 4 — Absatz 1 — Buchstabe ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Absatz 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Gemäß Artikel 27 müssen Importeure die folgenden Informationen bereitstellen: |
Gemäß Artikel 27 müssen Importeure für jeden Standort, von dem aus die Einfuhr in die Union erfolgt, einschließlich der vorgelagerten Erdöl- und Erdgasförderung, der Sammlung, Verarbeitung und Weiterleitung von fossilem Gas sowie der Flüssiggasterminals, einen Bericht mit den folgenden Informationen bereitstellen: |
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Absatz 2 — Buchstabe ii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Absatz 2 — Buchstabe iii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Absatz 2 — Buchstabe iv
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Absatz 2 — Buchstabe v
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Absatz 2 — Buchstabe vi
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Absatz 2 — Buchstabe vi a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
(*1) Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A9-0162/2023).
(1a) Nach Angaben des IPCC hat Methan auf einer 100-Jahres-Skala ein 29,8-mal höheres Treibhauspotenzial als Kohlendioxid und ist auf einer 20-Jahres-Skala 82,5-mal stärker als dieses. Sechster Sachstandsbericht des IPCC (AR6, Tabelle 7.15 unter https://www.ipcc.ch/report/ar6/wg1/downloads/report/IPCC_AR6_WGI_FullReport.pdf)
(1a) Europäische Umweltagentur, Bericht über die Luftqualität in Europa 2020, S. 7.
(1a) https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0436_EN.html — Spyraki report
(14) COM(2019)0640.
(15) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021).
(14) COM(2019)0640.
(15) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021).
(15a) https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SWD:2021:0459:FIN:EN:PDF (S. 67)
(16) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(17) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(16) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(17) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(1a) https://www.iea.org/reports/global-methane-tracker-2023 — Februar 2023
(1a) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13)..
(1b) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(19) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(19) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(20) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(20) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(1a) https://www.iea.org/reports/flaring-emissions — September 2022
(1b) https://iea.blob.core.windows.net/assets/9414ec9a-bbba-4592-b005-4af05c894bdc/Theenergysecuritycasefortacklinggasflaringandmethaneleaks.pdf — Juni 2022
(31) Best Practice Guidance for Effective Methane Recovery and Use from Abandoned Mines (UNECE, 2019).
(31) Best Practice Guidance for Effective Methane Recovery and Use from Abandoned Mines (UNECE, 2019).
(1a) Bericht über die Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SWD:2021:0459:FIN:EN:PDF
(1b) Bericht über die Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SWD:2021:0459:FIN:EN:PDF
(1c) Bericht über die Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SWD:2021:0459:FIN:EN:PDF
(34) COM(2020)0663
(34) COM(2020)0663
(1a) Sechster Sachstandsbericht des IPCC über das Potenzial der globalen Erwärmung — https://www.ercevolution.energy/ipcc-sixth-assessment-report/
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1081/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)