<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2016R2286" CONSLEG.DATE="20190221" DATE.LAST.MOD="20190221" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20190313" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="REG"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20190221"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2016R2286DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20190313">20190313</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>15</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>15</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>344</NO.OJ><YEAR>2016</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>46</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20161217">20161217</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>46</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>62</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>17</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>2286</NO.CURRENT><YEAR>2016</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32016R2286</NO.CELEX><DATE ISO="20161215">20161215</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) 2016/2286 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20161215">15. Dezember 2016</DATE></P><P>zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>050</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>4</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20190221">20190221</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>4</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>4</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>296</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R0296</NO.CELEX><DATE ISO="20190220">20190220</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) 2019/296 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190220">20. Februar 2019</DATE></P><P>zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) 2016/2286 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20161215">15. Dezember 2016</DATE></P><P>zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand und Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung einer Regelung der angemessenen Nutzung, die Roaminganbieter auf die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste anwenden können, die sie zu geltenden inländischen Endkundenpreisen gemäß Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bereitstellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sie enthält außerdem detaillierte Vorschriften über</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Methode, nach der nationale Regulierungsbehörden prüfen, ob der Roaminganbieter nachgewiesen hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>stabile Bindungen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> an einen Mitgliedstaat bedeutet eine Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet, die sich ergibt aus einem dauerhaften Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einschließlich dem von Grenzgängern, aus dauerhaften vertraglichen Beziehungen, die eine ähnliche persönliche Anwesenheit eines Selbstständigen mit sich bringen, aus der Teilnahme an wiederkehrenden Vollzeitstudienkursen oder aus anderen Situationen wie der von entsandten Arbeitnehmern oder von Rentnern, soweit diese eine ähnliche Anwesenheit im Hoheitsgebiet mit sich bringen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Mobilfunk-Endkundendienste<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> sind öffentliche Mobilfunk-Kommunikationsdienste, die für Endnutzer bereitgestellt werden, und umfassen Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdienste;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>offenes Datenpaket<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> ist ein Tarif für die Bereitstellung eines oder mehrerer Mobilfunk-Endkundendienste, der ein unbegrenztes Volumen von Mobilfunk-Endkundendatendiensten gegen Zahlung eines regelmäßig wiederkehrenden festen Entgelts enthält oder bei dem der Inlandspreis pro Einheit der Mobilfunk-Endkundendatendienste, der sich aus der Division des gesamten inländischen Endkundenpreises (ohne Mehrwertsteuer) für Mobilfunkdienste durch das gesamte Volumen der im Inland verfügbaren Mobilfunk-Endkundendatendienste bezogen auf den gesamten Abrechnungszeitraum ergibt, niedriger ist als das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>vorausbezahlter Tarif<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> ist ein Tarif, bei dem Mobilfunk-Endkundendienste gegen Abzug von einem Guthaben bereitgestellt werden, das der Kunde vor der Nutzung beim Betreiber eingezahlt hat, wobei die Abrechnung pro Einheit erfolgt; der Kunde kann den Tarif bei Erschöpfung oder Verfall des Guthabens ohne Zahlung von Vertragsstrafen kündigen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>besuchter Mitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> ist ein anderer Mitgliedstaat als der, in dem sich der inländische Anbieter des Roamingkunden befindet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Marge aus Mobilfunkdiensten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> sind Erträge aus dem Verkauf anderer Mobilfunkdienste als den in der Union bereitgestellten Endkundenroamingdiensten vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände; Kosten und Einnahmen aus Endkundenroamingdiensten sind somit ausgeschlossen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Konzern<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> ist ein Mutterunternehmen mit allen seinen Tochterunternehmen, die von ihm im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom <DATE ISO="20040120">20. Januar 2004</DATE> über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>EG-Fusionskontrollverordnung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040129" NO.OJ="024" PAGE.FIRST="1">ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> kontrolliert werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">REGELUNG DER ANGEMESSENEN NUTZUNG</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Grundsatz</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Roaminganbieter stellt seinen Roamingkunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, auf deren vorübergehenden Reisen innerhalb der Union regulierte Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen bereit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine von einem Roaminganbieter zur Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste angewandte Regelung der angemessenen Nutzung muss die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Bedingungen erfüllen und gewährleisten, dass alle solchen Roamingkunden regulierte Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen auf solchen vorübergehenden Reisen in der Union unter den gleichen Bedingungen nutzen können wie bei einer inländischen Nutzung solcher Dienste.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='4'?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Angemessene Nutzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der Regelung der angemessenen Nutzung kann der Roaminganbieter von seinen Roamingkunden verlangen, dass sie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat nachweisen, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Anwendung einer inländischen Volumenbegrenzung muss der Roamingkunde bei einem offenen Datenpaket auf vorübergehenden Reisen in der Union ein Volumen von Endkundendatenroamingdiensten zum inländischen Endkundenpreis nutzen können, das zumindest dem doppelten Volumen entspricht, das sich aus der Division des inländischen Endkundengesamtpreises (ohne Mehrwertsteuer) dieses offenen Datenpakets durch das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bezogen auf den gesamten Abrechnungszeitraum ergibt.</ALINEA><ALINEA>Beim gebündelten Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten und anderen Diensten oder Endgeräten wird der inländische Endkundengesamtpreis eines Datenpakets für die Zwecke dieses Absatzes und des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c unter Zugrundelegung des Preises (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt, der beim separaten Verkauf des auf Mobilfunk-Endkundendienste entfallenden Paketteils verlangt würde, oder, falls zutreffend, des Verkaufspreises solcher Dienste mit den gleichen Merkmalen als Einzelprodukt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei vorbezahlten Tarifen kann der Roaminganbieter alternativ zur Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelung der angemessenen Nutzung den Verbrauch von Endkundendatenroamingdiensten zum inländischen Endkundenpreis in der Union auf ein Volumen begrenzen, das zumindest dem Volumen entspricht, das sich aus der Division des Gesamtbetrags (ohne Mehrwertsteuer) des vom Kunden an den Betreiber zu Beginn der Roamingnutzung bereits bezahlten, verfügbaren Restguthabens durch das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 ergibt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG kann der Roaminganbieter zur Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu geltenden inländischen Endkundenpreisen bereitgestellt werden, faire, angemessene und verhältnismäßige Kontrollmechanismen anwenden, die auf objektiven Indikatoren zur Bestimmung des Risikos einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung über vorübergehende Reisen in der Union hinaus beruhen.</ALINEA><ALINEA>Die objektiven Indikatoren können Regeln enthalten, um festzustellen, ob die Inlandsnutzung des Kunden seine Roamingnutzung überwiegt oder ob Inlandsaufenthalte des Kunden seine Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten der Union überwiegen.</ALINEA><ALINEA>Damit Roamingkunden auf vorübergehenden Reisen keine unnötigen oder übertriebenen Warnhinweise gemäß Artikel 5 Absatz 4 erhalten, beobachten die Roaminganbieter, die solche Maßnahmen anwenden, um das Risiko einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung von Roamingdiensten zu erkennen, solche Aufenthalts- und Nutzungsindikatoren zusammengenommen und über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten.</ALINEA><?PAGE NO='5'?><ALINEA>In seinen Verträgen mit Roamingkunden muss der Roaminganbieter die Mobilfunk-Endkundendienste, auf die sich der Nutzungsindikator bezieht, und die Mindestdauer des Beobachtungszeitraums angeben.</ALINEA><ALINEA>Sowohl eine überwiegende Inlandsnutzung als auch ein überwiegender Inlandsaufenthalt des Roamingkunden während des festgelegten Beobachtungszeitraums gilt als Nachweis dafür, dass keine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste vorliegt.</ALINEA><ALINEA>Für die Zwecke der Unterabsätze 2, 3 und 5 gilt jeder Tag, an dem sich ein Roamingkunde im inländischen Netz eingebucht hat, als ein Tag des Inlandsaufenthalts dieses Kunden.</ALINEA><ALINEA><P>Andere objektive Indikatoren für das Risiko einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu geltenden inländischen Endkundenpreisen bereitgestellt werden, können nur Folgende sein:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>lange Inaktivität einer bestimmten SIM-Karte in Verbindung mit einer hauptsächlichen oder sogar ausschließlichen Nutzung zum Roaming;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Verträge für mehrere SIM-Karten und deren aufeinanderfolgende Nutzung durch denselben Kunden zum Roaming.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt der Roaminganbieter anhand objektiver und fundierter Nachweise fest, dass eine bestimmte Anzahl von SIM-Karten Gegenstand eines organisierten Weiterverkaufs an Personen war, die weder tatsächlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat dieses Endkundenroaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, und dass dieser Weiterverkauf dazu diente, die Nutzung regulierter und zu geltenden inländischen Endkundenpreisen bereitgestellter Endkundenroamingdienste zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen zu ermöglichen, so kann der Roaminganbieter verhältnismäßige Sofortmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags zu gewährleisten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Bei seinem Vorgehen gemäß diesem Abschnitt hält der Roaminganbieter die Richtlinien 2002/58/EG und 95/46/EG und deren nationale Durchführungsvorschriften sowie die Verordnung (EU) 2016/679 ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung gilt nicht für Regelungen der angemessenen Nutzung in den Vertragsbedingungen alternativer Roamingtarife, die gemäß Artikel 6e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bereitgestellt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Transparenz und Überwachung der Regelungen der angemessenen Nutzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wendet ein Roaminganbieter eine Regelung der angemessenen Nutzung an, so muss er in seine Verträge mit Roamingkunden alle mit dieser Regelung zusammenhängenden Bedingungen, einschließlich etwaiger Kontrollmechanismen gemäß Artikel 4 Absatz 4, aufnehmen. Als Teil der Regelung der angemessenen Nutzung richtet der Roaminganbieter transparente und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Kunden in Bezug auf die Anwendung einer solchen Regelung der angemessenen Nutzung ein. Hiervon unberührt bleiben die Rechte der Roamingkunden, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 transparente, einfache, faire und zügige außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, die von dem Mitgliedstaat des Roaminganbieters gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG eingerichtet<?PAGE NO='6'?> worden sind, in Anspruch zu nehmen. Solche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren müssen es dem Roamingkunden erlauben, Nachweise dafür zu erbringen, dass er die regulierten Endkundenroamingdienste nicht zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen nutzt, nachdem er einen Warnhinweis gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 erhalten hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Roaminganbieter meldet die gemäß dieser Verordnung angewandten Regelungen der angemessenen Nutzung der nationalen Regulierungsbehörde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ergeben sich aus den in Artikel 4 Absatz 4 genannten objektiven Indikatoren objektive und fundierte Nachweise, die auf das Risiko hinweisen, dass ein bestimmter Roamingkunde regulierte Endkundenroamingdienste zum inländischen Endkundenpreis in der Union missbräuchlich oder zweckwidrig nutzt, muss der Roaminganbieter den Kunden auf das festgestellte Verhaltensmuster, das ein solches Risiko erkennen lässt, hinweisen, bevor er einen Aufschlag gemäß Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erheben darf.</ALINEA><ALINEA>Erwächst ein solches Risiko daraus, dass weder das Kriterium der überwiegenden Inlandsnutzung noch das Kriterium des überwiegenden Inlandsaufenthalts gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 5 im festgelegten Beobachtungszeitraum erfüllt ist, müssen bei der Bearbeitung einer etwaigen anschließenden Beschwerde nach Absatz 1 oder bei einem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zusätzliche Risikoanzeichen, die sich aus dem mangelnden Inlandsaufenthalt oder der mangelnden Inlandsnutzung des Roamingkunden insgesamt ergeben, bezüglich der Anwendbarkeit eines Aufschlags berücksichtigt werden.</ALINEA><ALINEA>Dieser Absatz gilt ungeachtet der Erbringung von Nachweisen seitens des Roamingkunden für seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, gemäß Artikel 4 Absatz 1.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In seinem Warnhinweis an den Roamingkunden gemäß Absatz 3 muss der Roaminganbieter dem Kunden mitteilen, dass bei Ausbleiben einer Änderung des Nutzungsverhaltens innerhalb eines Zeitraums, der nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, mit der eine tatsächliche Inlandsnutzung oder ein tatsächlicher Inlandsaufenthalt nachgewiesen wird, bei einer künftigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste mit der betreffenden SIM-Karte ab dem Zeitpunkt eines solchen Hinweises ein Aufschlag gemäß Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erhoben werden kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der Roaminganbieter beendet die Erhebung des Aufschlags, sobald das Nutzungsverhalten des Kunden aufgrund der in Artikel 4 Absatz 4 genannten objektiven Indikatoren kein Risiko einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste mehr erkennen lässt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt ein Roaminganbieter fest, dass SIM-Karten Gegenstand eines organisierten Weiterverkaufs an Personen gewesen sind, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat dieses Endkundenroaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, um eine Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu ermöglichen, so meldet der Anbieter der nationalen Regulierungsbehörde die Nachweise für den betreffenden systematischen Missbrauch und die ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags spätestens gleichzeitig mit der Ergreifung dieser Maßnahmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='7'?><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT III</P></TI><STI><P>ANWENDUNG UND METHODE ZUR BEWERTUNG DER TRAGFÄHIGKEIT DER ABSCHAFFUNG DER ROAMINGAUFSCHLÄGE AUF DER ENDKUNDENEBENE</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Daten für den Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Antrag<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/>) werden anhand von Daten über das Gesamtvolumen der vom antragstellenden Roaminganbieter bereitgestellten Endkundenroamingdienste, die über einen frühestens am <DATE ISO="20170615">15. Juni 2017</DATE> beginnenden Zeitraum von 12 Monaten prognostiziert werden, geprüft. Für die erste Beantragung werden diese Volumenprognosen anhand einer oder mehrerer der folgenden Optionen geschätzt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>tatsächliche Volumina regulierter Endkundenroamingdienste, die der Antragssteller bis zum <DATE ISO="20170615">15. Juni 2017</DATE> zum regulierten Endkundenroamingentgelt bereitgestellt hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>prognostizierte Volumina regulierter Endkundenroamingdienste nach dem <DATE ISO="20170615">15. Juni 2017</DATE>, wobei die Volumina regulierter Endkundenroamingdienste für den fraglichen Zeitraum aufgrund der von Roamingkunden des Antragstellers tatsächlich genutzten inländischen Mobilfunk-Endkundendienste und der von ihnen auf Auslandsreise innerhalb der Union verbrachten Zeit geschätzt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>prognostizierte Volumina regulierter Endkundenroamingdienste nach dem <DATE ISO="20170615">15. Juni 2017</DATE>, wobei Volumina regulierter Endkundenroamingdienste aufgrund der proportionalen Änderung der Volumina regulierter Endkundenroamingdienste in den Tarifen des Antragstellers, die einen erheblichen Teil des Kundenstamms ausmachen, für welchen der Antragsteller die Preise regulierter Endkundenroamingdienste für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in Höhe der Inlandspreise nach der Methode in Anhang I festgesetzt hat.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Bei Einreichung aktualisierter Daten zu dem Antrag gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erfolgt die Aktualisierung der prognostizierten Gesamtvolumina regulierter Roamingdienste auf der Grundlage der tatsächlichen durchschnittlichen Nutzungsmuster bei inländischen Mobilfunkdiensten, multipliziert mit der ermittelten Zahl der Roamingkunden und der Zeit, die diese während der vorangegangenen 12 Monate in besuchten Mitgliedstaaten verbracht haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Daten über Kosten und Einnahmen des Antragstellers beruhen auf einer Buchführung, die der nationalen Regulierungsbehörde zugänglich gemacht werden muss, und können entsprechend den Volumenschätzungen nach Absatz 1 angepasst werden. Bei Kostenprognosen werden Abweichungen von den Zahlen, die aus der bisherigen Buchführung stammen, nur dann berücksichtigt, wenn der Nachweis finanzieller Verpflichtungen für den Prognosezeitraum erbracht wird.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Antragsteller legt alle erforderlichen Daten vor, die verwendet wurden, um die Marge aus Mobilfunkdiensten und die gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten und Einnahmen aus der Abwicklung regulierter Roamingdienste in dem betreffenden Zeitraum zu bestimmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Bestimmung der roamingbedingten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zur Feststellung, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Kosten zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre, dürfen nur die folgenden roamingbedingten Kosten herangezogen werden, soweit sie im Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags belegt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Kosten des Erwerbs des Roamingvorleistungszugangs;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die roamingbedingten Kosten auf der Endkundenebene.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Als Kosten des Erwerbs regulierter Roamingvorleistungsdienste wird nur der Betrag berücksichtigt, um den die Gesamtzahlungen des Antragstellers an andere Betreiber solcher Dienste in der Union voraussichtlich die Beträge übersteigen, die ihm für die Bereitstellung gleicher Dienste für andere Roaminganbieter in der Union geschuldet sind. Hinsichtlich der Beträge, die dem Roaminganbieter für die Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste geschuldet sind, legt der Roaminganbieter Volumenprognosen für diese Roamingvorleistungsdienste zugrunde, die mit den Annahmen für seine Volumenprognosen nach Artikel 6 Absatz 1 übereinstimmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Als roamingbedingte Kosten auf der Endkundenebene werden nur die folgenden Kosten berücksichtigt, soweit sie im Antrag belegt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Kosten des Betriebs und der Verwaltung der Roamingtätigkeiten einschließlich aller Business-Intelligence-Systeme und aller Software, die speziell für den Betrieb und die Verwaltung des Roamings eingesetzt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Dataclearing- und Zahlungskosten, einschließlich Dataclearing- wie auch Finanzclearingkosten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Vertragsverhandlungs- und Vertragsabschlusskosten, einschließlich externer Honorare und Kosten interner Ressourcen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen an die Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 unter Berücksichtigung der geltenden Regelung der angemessenen Nutzung, die der Roaminganbieter anwendet.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Berücksichtigung der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Kosten erfolgt nur anteilmäßig im Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der regulierten Endkundenroamingdienste des Antragstellers zum gesamten auf der Endkundenebene abgehenden und auf der Vorleistungsebene ankommenden Verkehr seiner Roamingdienste, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 2, und anteilmäßig im Verhältnis des gesamten Verkehrsaufkommens seiner Endkundenroamingdienste in der Union zum gesamten Verkehr seiner Endkundenroamingdienste innerhalb und außerhalb der Union, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 3.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Berücksichtigung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Kosten erfolgt nur anteilmäßig im Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Verkehr seiner Endkundenroamingdienste innerhalb und außerhalb der Union, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 3.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Zurechnung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten der Endkundenebene zur Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich zu den gemäß Artikel 7 bestimmten Kosten kann ein Anteil bei der Bereitstellung von Mobilfunk-Endkundendiensten allgemein anfallenden gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten im Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags aufgeführt werden. Nur die folgenden Kosten werden berücksichtigt, soweit sie im Antrag belegt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kosten der Rechnungsstellung und Entgelterhebung, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Berechnung, Erstellung und Übermittlung der eigentlichen Kundenrechnung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Verkaufs- und Vertriebskosten, einschließlich der Kosten des Betriebs von Ladengeschäften und anderen Vertriebskanälen für den Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Kosten des Kundendienstes, einschließlich aller Kosten des Betriebs von Kundendienstleistungen für Endkunden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Kosten der Bearbeitung ausstehender Forderungen, einschließlich der Kosten der Abschreibung uneinbringlicher Forderungen gegen Kunden und der Eintreibung ausstehender Forderungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Vermarktungskosten, einschließlich aller Werbeausgaben für Mobilfunkdienste.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Kosten erfolgt — soweit im Antrag belegt — nur anteilig im Verhältnis des gesamten Verkehrs der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Endkundenverkehr aller Mobilfunk-Endkundendienste, ermittelt als gewichteter Durchschnitt dieses Verhältnisses pro Mobilfunkdienst, mit Gewichtungen entsprechend der jeweils vom Antragsteller gezahlten durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelte, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 4.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Bestimmung der Einnahmen aus der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Um festzustellen, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Kosten zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre, dürfen nur die folgenden Einnahmen herangezogen und im Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags aufgeführt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>direkte Einnahmen aus dem Verkehr der von einem besuchten Mitgliedstaat abgehenden Mobilfunk-Endkundendienste;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='10'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Anteil der Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten mit regelmäßig wiederkehrenden festen Entgelten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen umfassen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Endkundenentgelte, die gemäß Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 für Verkehr erhoben werden, der über eine vom Roaminganbieter angewandte Regelung der angemessenen Nutzung hinausgeht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Einnahmen aus alternativen regulierten Roamingdiensten gemäß Artikel 6e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>inländische Endkundenpreise, die pro Einheit berechnet oder über regelmäßig wiederkehrende feste Entgelte hinaus für die Bereitstellung von Mobilfunk-Endkundendiensten erhoben und durch die Nutzung von Mobilfunk-Endkundendiensten in einem besuchten Mitgliedstaat ausgelöst werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Bestimmung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einnahmen im Falle eines gebündelten Verkaufs von Mobilfunk-Endkundendiensten und anderen Diensten oder Endgeräten werden nur die auf den Verkauf der Mobilfunk-Endkundendienste entfallenden Einnahmen herangezogen. Die Bestimmung dieser Einnahmen erfolgt unter Zugrundelegung des Preises, der beim separaten Verkauf jedes Bestandteils des Bündels verlangt wird, oder des Verkaufspreises solcher Dienste mit den gleichen Merkmalen als Einzelprodukt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bestimmung des Anteils an den Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten im Zusammenhang mit der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste erfolgt nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 5.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, kann die nationale Regulierungsbehörde nur dann zu dem Schluss kommen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre, wenn die negative Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft des Antragstellers mindestens 3 % seiner Marge aus Mobilfunkdiensten ausmacht.</ALINEA><ALINEA>Die Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft ist der Betrag, der nach Abzug der Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste von den Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung verbleibt. Zu ihrer Bestimmung prüft die nationale Regulierungsbehörde die im Antrag gemachten Angaben, um die Einhaltung der in den Artikeln 7, 8 und 9 festgelegten Methoden zur Bestimmung der Kosten und Einnahmen sicherzustellen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Macht der absolute Wert der Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft mindestens 3 % der Marge aus Mobilfunkdiensten aus, lehnt die nationale Regulierungsbehörde den Aufschlag dennoch ab, wenn sie feststellt, dass aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells unwahrscheinlich ist. Als solche Umstände gelten folgende Situationen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Antragsteller ist Teil eines Konzerns und es gibt Belege für interne Kostentransfers zugunsten anderer Tochterunternehmen des Konzerns in der Union, insbesondere wegen eines beträchtlichen Ungleichgewichts bei den Roamingvorleistungsentgelten innerhalb des Konzerns;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wegen der Intensität des Wettbewerbs auf den Inlandsmärkten bestehen Möglichkeiten, verringerte Margen aufzufangen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>durch die Anwendung einer strikteren Regelung der angemessenen Nutzung, die noch immer mit den Artikeln 3 und 4 im Einklang stünde, ließe sich die Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft auf einen Anteil unter 3 % senken.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn ein Betreiber eine negative Marge aus Mobilfunkdiensten und eine negative Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft aufweist, genehmigt die nationale Regulierungsbehörde die Anwendung eines Aufschlags auf regulierte Roamingdienste.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Genehmigung des Aufschlags auf regulierte Roamingdienste gibt die nationale Regulierungsbehörde in der endgültigen Entscheidung den Betrag der festgestellten negativen Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft an, die durch einen Aufschlag auf Endkundenpreise für in der Union bereitgestellte Roamingdienste gedeckt werden darf. Der Aufschlag muss mit den bei der Prüfung des Antrags zugrunde gelegten Annahmen für den Roamingverkehr übereinstimmen und im Einklang mit den Grundsätzen in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20020307">7. März 2002</DATE> über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020424" NO.OJ="108" PAGE.FIRST="33">ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> festgelegt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT IV</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">SCHLUSSBESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Beobachtung der Regelungen der angemessenen Nutzung und der Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen</STI.ART><ALINEA><P>Zur Beobachtung der einheitlichen Anwendung der Artikel 6b und 6c der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und dieser Verordnung und im Hinblick auf die jährliche Unterrichtung der Kommission über Anträge gemäß Artikel 6d Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erfassen die nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig Informationen über</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ihre Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung des Artikels 6b der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der detaillierten Vorschriften, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='12'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Zahl der Anträge auf Roamingaufschläge, die im Laufe des Jahres gemäß Artikel 6c Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gestellt, genehmigt und verlängert werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Höhe der negativen Nettomargen im Endkundenroaminggeschäft, die sie in ihren Entscheidungen über die Genehmigung der Roamingaufschläge anerkannt haben, und die Aufschlagsregelungen, die die Roaminganbieter in ihren gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gestellten Anträgen auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, melden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Überprüfung</STI.ART><ALINEA>Unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Überprüfung im Lichte der ersten bei der Durchführung gesammelten Erfahrungen und etwaiger erheblicher Veränderungen der in Artikel 6d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 genannten Faktoren, führt die Kommission bis spätestens Juni 2019 nach Konsultation des GEREK eine Überprüfung dieses Durchführungsrechtsakts durch.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='13'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><P>Proportionale Änderung der tatsächlichen Volumina regulierter Roamingdienste beim <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Roaming zu Inlandspreisen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum:</P><FORMULA TYPE="OUTLINE"><EXPR><EXPR TYPE="BRACKET"><FRACTION><DIVIDEND><SUM><OVER><HT TYPE="ITALIC">n</HT></OVER><UNDER>1</UNDER></SUM><HT TYPE="ITALIC">Volumen</HT><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">t</HT></EXPR></DIVIDEND><DIVISOR><SUM><OVER><HT TYPE="ITALIC">n</HT></OVER><UNDER>1</UNDER></SUM><HT TYPE="ITALIC">Volumen</HT><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">t</HT><OP.MATH TYPE="MINUS"/>1</EXPR></DIVISOR></FRACTION><OP.MATH TYPE="MINUS"/>1</EXPR><OP.MATH TYPE="CARTPROD"/>100</EXPR></FORMULA><P>Dabei ist</P><LIST TYPE="NONE"><ITEM><P><HT TYPE="ITALIC">k</HT> = Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten);</P></ITEM><ITEM><P><HT TYPE="ITALIC">n</HT> ist die Zahl der Anwendungstage des <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Roamings zu Inlandspreisen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> (n ≥ 30) und</P></ITEM><ITEM><P><HT TYPE="ITALIC">t</HT> das erste Jahr der Anwendung des <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Roamings zu Inlandspreisen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/>.</P></ITEM></LIST><P>Zur Schätzung der Volumenänderung im prognostizierten 12-Monats-Zeitraum wird dieser Prozentsatz mit den Volumina des Vorjahres multipliziert.</P></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='14'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Gewichtungen <HT TYPE="ITALIC">w<HT TYPE="SUB">i</HT></HT> der Mobilfunk-Endkundendienste:</TXT><P><FORMULA TYPE="OUTLINE"><EXPR><HT TYPE="ITALIC">w</HT><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND></EXPR><OP.CMP TYPE="EQ"/><EXPR><FRACTION><DIVIDEND><HT TYPE="ITALIC">&#x2205; Roamingvorleistungsentgelt gezahlt vom Betreiber</HT><IND>k<HT TYPE="ITALIC">i</HT></IND></DIVIDEND><DIVISOR><SUM><OVER>3</OVER><UNDER><HT TYPE="ITALIC">k</HT><OP.CMP TYPE="EQ"/>1</UNDER></SUM><HT TYPE="ITALIC">&#x2205; Roamingvorleistungsentgelt gezahlt vom Betreiber</HT><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND></DIVISOR></FRACTION></EXPR></FORMULA></P><P>Dabei ist</P><P><LIST TYPE="NONE"><ITEM><P><HT TYPE="ITALIC">k</HT> = Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten);</P></ITEM><ITEM><P>das vom Betreiber gezahlte durchschnittliche Roamingvorleistungsentgelt bezieht sich auf den Stückpreis für unausgeglichenen Verkehr, den der Betreiber für jeden Dienst zahlt, berechnet in i) Cent pro Minute für Sprachdienste, ii) Cent pro SMS für SMS-Dienste und iii) MB für Datendienste.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der Endkundenroamingdienste des Antragstellers zum gesamten auf der Endkundenebene abgehenden und auf der Vorleistungsebene ankommenden Verkehr seiner Roamingdienste:</TXT><P><FORMULA TYPE="OUTLINE"><EXPR><FRACTION><DIVIDEND><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK Roamingverkehr</HT></DIVIDEND><DIVISOR><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK</HT><OP.MATH TYPE="PLUS"/><HT TYPE="ITALIC">ankommender VL</HT></EXPR><HT TYPE="ITALIC">Roamingverkehr</HT></DIVISOR></FRACTION></EXPR><OP.CMP TYPE="EQ"/><EXPR><SUM><OVER>3</OVER><UNDER><HT TYPE="ITALIC">k</HT><OP.CMP TYPE="EQ"/>1</UNDER></SUM><HT TYPE="ITALIC">w</HT><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND><OP.MATH TYPE="CARTPROD"/><FRACTION><DIVIDEND><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK Roamingverkehr</HT><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND></DIVIDEND><DIVISOR><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK</HT><OP.MATH TYPE="PLUS"/><HT TYPE="ITALIC">ankommender VL</HT></EXPR><HT TYPE="ITALIC">Roamingverkehr</HT><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND></DIVISOR></FRACTION></EXPR></FORMULA></P><P>Dabei ist</P><P><DLIST SEPARATOR="=" TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM><HT TYPE="ITALIC">k</HT></TERM><DEFINITION>Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten).</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Verkehr seiner Endkundenroamingdienste innerhalb und außerhalb der Union:</TXT><P><FORMULA TYPE="OUTLINE"><EXPR><FRACTION><DIVIDEND><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK Roamingverkehr</HT><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">EU</HT></EXPR></DIVIDEND><DIVISOR><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK Roamingverkehr</HT><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">EU</HT><OP.MATH TYPE="PLUS"/><HT TYPE="ITALIC">NichtEU</HT></EXPR></DIVISOR></FRACTION></EXPR><OP.CMP TYPE="EQ"/><EXPR><SUM><OVER>3</OVER><UNDER><HT TYPE="ITALIC">k</HT><OP.CMP TYPE="EQ"/>1</UNDER></SUM><HT TYPE="ITALIC">w</HT><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND><OP.MATH TYPE="CARTPROD"/><FRACTION><DIVIDEND><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK Roamingverkehr</HT><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">EU</HT></EXPR><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND></DIVIDEND><DIVISOR><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK Roamingverkehr</HT><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">EU</HT><OP.MATH TYPE="PLUS"/><HT TYPE="ITALIC">NichtEU</HT></EXPR><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND></DIVISOR></FRACTION></EXPR></FORMULA></P><P>Dabei ist</P><P><DLIST SEPARATOR="=" TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM><HT TYPE="ITALIC">k</HT></TERM><DEFINITION>Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten).</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></P></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Verhältnis des gesamten Verkehrs der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Endkundenverkehr aller Mobilfunk-Endkundendienste:</TXT><P><FORMULA TYPE="OUTLINE"><EXPR><FRACTION><DIVIDEND><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK Roamingverkehr</HT><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">EU</HT></EXPR></DIVIDEND><DIVISOR><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK Roamingverkehr</HT><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">EU</HT><OP.MATH TYPE="PLUS"/><HT TYPE="ITALIC">NichtEU</HT></EXPR><OP.MATH TYPE="PLUS"/><HT TYPE="ITALIC">EK Inlandsverkehr</HT></DIVISOR></FRACTION></EXPR><OP.CMP TYPE="EQ"/><EXPR><SUM><OVER>3</OVER><UNDER><HT TYPE="ITALIC">k</HT><OP.CMP TYPE="EQ"/>1</UNDER></SUM><HT TYPE="ITALIC">w</HT><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND><OP.MATH TYPE="CARTPROD"/><FRACTION><DIVIDEND><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK Roamingverkehr</HT><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">EU</HT></EXPR><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND></DIVIDEND><DIVISOR><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK Roamingverkehr</HT><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">EU</HT><OP.MATH TYPE="PLUS"/><HT TYPE="ITALIC">NichtEU</HT></EXPR><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND><OP.MATH TYPE="PLUS"/><HT TYPE="ITALIC">EK Inlandsverkehr</HT><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND></DIVISOR></FRACTION></EXPR></FORMULA></P><P>Dabei ist</P><P><DLIST SEPARATOR="=" TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM><HT TYPE="ITALIC">k</HT></TERM><DEFINITION>Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten).</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></P></NP><?PAGE NO='15'?><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Einnahmen aus dem EU-Endkundenroaming:</TXT><P><FORMULA TYPE="OUTLINE"><EXPR><HT TYPE="ITALIC">EK Roamingeinnahmen</HT><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">EU</HT></EXPR></EXPR><OP.CMP TYPE="EQ"/><EXPR><HT TYPE="ITALIC">Einnahmen aus EK Mobilfunkdiensten</HT><OP.MATH TYPE="CARTPROD"/><EXPR TYPE="BRACKET"><SUM><OVER>3</OVER><UNDER><HT TYPE="ITALIC">k</HT><OP.CMP TYPE="EQ"/>1</UNDER></SUM><HT TYPE="ITALIC">w</HT><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND><OP.MATH TYPE="CARTPROD"/><FRACTION><DIVIDEND><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK Roamingverkehr</HT><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">EU</HT></EXPR><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND></DIVIDEND><DIVISOR><HT TYPE="ITALIC">abgehender EK Roamingverkehr</HT><EXPR TYPE="BRACKET"><HT TYPE="ITALIC">EU</HT><OP.MATH TYPE="PLUS"/><HT TYPE="ITALIC">NichtEU</HT></EXPR><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND><OP.MATH TYPE="PLUS"/><HT TYPE="ITALIC">EK Inlandsverkehr</HT><IND><HT TYPE="ITALIC">k</HT></IND></DIVISOR></FRACTION></EXPR></EXPR></FORMULA></P><P>Dabei ist</P><P><DLIST SEPARATOR="=" TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM><HT TYPE="ITALIC">k</HT></TERM><DEFINITION>Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten).</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></P></NP></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>