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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/1787 |
22.3.2024 |
P9_TA(2023)0315
Besteuerung: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (COM(2022)0707 — C9-0017/2023 — 2022/0413(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(C/2024/1787)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2022)0707), |
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gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9-0017/2023), |
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gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0236/2023), |
1.
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2.
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3.
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4.
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5.
beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 42 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a — Ziffer i
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 9 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 14
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.) |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 34
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 34 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Absatz 34 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 34 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 7 — Absatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„(4a) Übermittelt die ersuchende Behörde nach Eingang der erbetenen Informationen ein Folgeersuchen, so stellt die ersuchte Behörde diese weiteren angeforderten Informationen so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Eingang des Folgeersuchens, zur Verfügung.“ |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a — Ziffer i
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Der automatische Informationsaustausch gilt im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e als erfüllt, wenn die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats entweder über die nationalen Register, Datenabrufsysteme oder vernetzten Register gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 auf diese Informationen zugreifen können.“ |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 — Absatz 3
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie setzt auch die Kommission hiervon in Kenntnis. |
„(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie begründet ihre Entscheidung und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.“ |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b c (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 — Absatz 3a — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Überschrift
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung |
„Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“ |
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(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Wird sie angenommen, werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.) |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem nach dem 31. Dezember 2023 ein grenzüberschreitender Vorbescheid für eine vermögende Einzelperson erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurde, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten Informationen darüber, mit der Einschränkung, die für die Fälle nach Absatz 8 dieses Artikels gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen gilt. |
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem nach dem 31. Dezember 2023 ein Vorbescheid für eine vermögende Einzelperson erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurde, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten Informationen darüber, mit der Einschränkung, die für die Fälle nach Absatz 8 dieses Artikels gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen gilt. |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b — Ziffer i
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a — Absatz 2 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ferner übermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Absatz 8 dieses Artikels, gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, sowie über grenzüberschreitende Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2026 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden. |
Ferner übermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Absatz 8 dieses Artikels, gemäß den geltenden nach Artikel 21 angenommenen praktischen Regelungen Informationen über Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, sowie über Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem 1. Januar 2024 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden. |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b — Ziffer ii
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 2 — Unterabsatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2025 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Januar 2026 noch gültig waren. |
Falls diese Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2023 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Januar 2026 noch gültig waren. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b — Ziffer ii a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a — Absatz 2 — Unterabsatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 3 — Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Die zuständige Behörde verhandelt und vereinbart keine neuen grenzüberschreitenden bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern, wenn diese nicht ihre Offenlegung gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 erlauben.“ |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe d — Ziffer i a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 6 — Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a a — Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind. |
„(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe des berichtenden Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen Bericht auch den zuständigen Dienststellen der Kommission, die für das zentrale Register der länderbezogenen Berichte zuständig ist. Die Kommission veröffentlicht jährlich für alle Mitgliedstaaten anonymisierte und aggregierte Statistiken zu den länderbezogenen Berichten.“ |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a b — Absatz 5 — Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(5) Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Intermediäre zu verpflichten, andere Intermediäre oder, falls es keine solchen gibt, den relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich über ihre Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten. |
„(5) Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Intermediär, dem eine Befreiung gewährt wurde, zu verpflichten, seine Kunden, falls es sich bei diesen um Intermediäre handelt , oder, falls es keine solchen gibt bzw. falls es sich bei diesen Kunden um den relevanten Steuerpflichtigen handelt, diesen unverzüglich über ihre Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten.“ |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a b — Absatz 14 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a b — Absatz 14 — Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einhalten und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Meldepflichten erfüllen. Jeder Mitgliedstaat sorgt nach Anhang VI Abschnitt V auch für die wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Maßnahmen. |
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die meldenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einhalten und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Meldepflichten erfüllen. Jeder Mitgliedstaat sorgt nach Anhang VI Abschnitt V auch für die wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Maßnahmen. |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8ad — Absatz 3 — Buchstabe c — Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d — Absatz 3 — Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für die Zwecke der Buchstaben d bis h dieser Nummer ist der beizulegende Zeitwert in einer einzigen NOMINALGELDWÄHRUNG festzulegen und zu melden, die zum Zeitpunkt einer jeden MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN konsistent angewandten Weise umgerechnet wurde. |
Für die Zwecke der Buchstaben d bis h dieser Nummer ist der beizulegende Zeitwert in einer einzigen Nominalgeldwährung festzulegen und zu melden, die zum Zeitpunkt einer jeden meldepflichtigen Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen konsistent angewandten Weise umgerechnet wurde. Die Kommission gibt in Absprache mit der Sachverständigengruppe für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Besteuerung Leitlinien für eine Bewertung des beizulegenden Zeitwerts heraus. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d — Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a und b. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Die Übermittlung der Informationen nach Absatz 3 dieses Artikels erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 5 innerhalb von 2 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, auf den sich die Meldepflichten des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN beziehen. Die ersten Informationen werden ab dem 1. Januar 2027 für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum gemeldet. |
(5) Die Übermittlung der Informationen nach Absatz 3 erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, auf das sich die Meldepflichten des meldenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen beziehen. Die ersten Informationen werden ab dem 1. Januar 2027 für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum gemeldet. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Ungeachtet des Absatzes 3 ist es nicht erforderlich, die Informationen in Bezug auf einen KRYPTOWERT-NUTZER zu melden, wenn der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN ausreichende Gewähr dafür erlangt hat, dass ein anderer MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN alle Meldepflichten dieses Artikels in Bezug auf diesen KRYPTOWERT-NUTZER erfüllt. |
entfällt |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d — Absatz 7 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zur Erfüllung der Meldepflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels legt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften fest, um einen KRYPTOWERT-BETREIBER zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem KRYPTOWERT-BETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer. |
Zur Erfüllung der Meldepflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels legt jeder Mitgliedstaat die angemessenen Vorschriften fest, um einen Kryptowert-Betreiber zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem Kryptowert-Betreiber eine individuelle Identifikationsnummer. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d — Absatz 11 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission legt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und einem Drittland automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. |
Die Kommission legt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und einem Drittland automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren unverzüglich erlassen. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a d — Absatz 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Absatz 11 kommt nicht zur Anwendung, wenn das Drittland derzeit in Anhang I oder Anhang II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist oder in der Liste der Drittländer, die strategische Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aufgeführt ist oder in den vorangegangenen zwölf Monaten auf einer dieser Listen aufgeführt war. |
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Darüber hinaus wird durch jede künftige Aufnahme in Anhang I oder Anhang II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete zu Steuerzwecken oder eine Identifizierung als Drittland, das strategische Mängel in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweist, die Gültigkeit aller bestehenden Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das jeweilige Land oder Gebiet aufgehoben. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 b — Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa und Artikel 8ac und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte. |
„(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich alle zweckdienlichen Informationen, einschließlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs, sowie eine Bewertung der Verwendbarkeit der Daten, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa, Artikel 8ac und Artikel 8ad ausgetauscht werden , und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.“ |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Kommt es zu einer begründeten Ablehnung, so kann sich die ersuchende Behörde erneut mit zusätzlichen Angaben an die zuständige Behörde wenden, um eine Genehmigung für ihren Beamten zur Wahrnehmung der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Aufgaben zu erhalten. Die zuständige Behörde muss dieses zweite Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang beantworten.“ |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 c — Buchstabe a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 12a — Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(1) Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Die ersuchten zuständigen Behörden beantworten das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt. Die ersuchten zuständigen Behörden können das Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung in begründeten Fällen ablehnen. |
„1. Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Die ersuchten zuständigen Behörden beantworten das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt.“ |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 c — Buchstabe b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 12 a — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„(1a) Das Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung kann aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden: |
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Lehnt eine ersuchte Behörde das Ersuchen ab, so informiert sie die ersuchende Behörde darüber, auf welchem der beiden in Unterabsatz 1 genannten Gründe diese Ablehnung beruht.“ |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Steuern sowie der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern, Zöllen und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden. |
Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Steuern sowie der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern, Zöllen, der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit verbundenen Vortaten, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und gezielter finanzieller Sanktionen verwendet werden. |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 16 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, steht, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden. |
Die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke können insoweit, als dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, steht, für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird direkt erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden können. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe c
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 16 — Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Bewertung der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gewonnenen Daten sicherzustellen.; |
(7) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Verwendung und Bewertung der Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gewonnenen und weitergegebenen Daten sicherzustellen, und setzt Verfahren für die systematische Risikoanalyse dieser Informationen und für die systematische Analyse nicht übereinstimmender Informationen, die gemäß den Artikeln 5 und 8 ausgetauscht wurden, ein . |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 17 — Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„(4a) Die in Absatz 4 genannte Möglichkeit, die Übermittlung von Informationen abzulehnen, besteht nicht, wenn die ersuchende Behörde nachweisen kann, dass die Informationen nicht der Öffentlichkeit preisgegeben und nur zur Prüfung, Verwaltung und Kontrolle der fraglichen Steuerangelegenheiten der Person oder Gruppe von Personen verwendet werden, auf die sich das Ersuchen um Informationen bezieht.“ |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23 — Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind. |
„(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind , und prüfen und bewerten die Befolgungskosten, die sich aus möglicherweise ausufernden Meldungen ergeben können. Die Mitgliedstaaten teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich die Ergebnisse ihrer Bewertung mit. Eine Zusammenfassung dieser Ergebnisse ist unter Berücksichtigung der Rechte der Steuerpflichtigen und des Gebots der Vertraulichkeit zu veröffentlichen. Die Informationen dürfen nicht so stark aufgeschlüsselt werden, dass sie einem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können. “ |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. |
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des Informationsaustauschs auf Ersuchen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad, das Niveau der Zusammenarbeit mit Drittländern sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse , einschließlich der mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden verbundenen inkrementellen Steuereinnahmen und der hierdurch ermittelten illegalen Praktiken. Die übermittelten Daten werden von der Kommission zumindest nach Ländern aufgeschlüsselt. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11 a — Buchstabe a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23a — Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der Kommission im Einklang mit den für die Behörden der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden als für die Prüfung, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachkommen. |
„(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern ihre Nichtweitergabe nicht dem öffentlichen Interesse schadet, die Informationen einem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können und ihre Weitergabe die Rechte der Steuerpflichtigen verletzen würde.“ |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11 a — Buchstabe b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23a — Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2) Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. |
„(2) Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher zuordnungsfähiger Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. |
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Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt und ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden. |
Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden. |
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Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten veröffentlichen . |
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 veröffentlicht die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25a — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8 Absatz 3a sowie Artikel 8aa und 8ad erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8 Absatz 3a sowie Artikel 8aa bis 8ad erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sanktionen gegen die tatsächlich verantwortlichen Parteien verhängt werden. |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Wenn ein Mitgliedstaat Sanktionen in Höhe von mehr als 150 000 EUR festlegt, führt er befristet für die Dauer von drei Jahren eine Regelung zur Abmilderung von Sanktionen für KMU hinsichtlich Artikel 8ad ein. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a — Absatz 3 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Werden nach zwei amtlichen Mahnungen keine Meldungen übermittelt oder enthalten die übermittelten Informationen unvollständige, unrichtige oder falsche Daten, die mehr als 25 % der Informationen ausmachen, die nach Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B hätten gemeldet werden müssen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanktionen, die verhängt werden können, mindestens die folgenden Mindestgeldbußen umfassen: |
Werden nach zwei amtlichen Mahnungen keine Meldungen übermittelt oder enthalten die übermittelten Informationen unvollständige, unrichtige oder falsche Daten, die mehr als 25 % der Informationen ausmachen, die nach den Anhängen hätten gemeldet werden müssen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanktionen, die verhängt werden können, mindestens die folgenden Mindestgeldbußen umfassen: |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU des Rates
Artikel 25 a — Absatz 3 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die in diesem Absatz festgelegten Sanktionen dürfen 1 % des Gesamtumsatzes der zur Meldung verpflichteten Person nicht überschreiten. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a — Absatz 3 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission bewertet in dem in Artikel 27 Absatz 1 genannten Bericht die Angemessenheit der in diesem Absatz Buchstabe d genannten Beträge. |
Die Kommission bewertet bis zum … [ein Jahr nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Richtlinie] die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der in diesem Absatz genannten Beträge. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 — Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(1) Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. |
„(1) Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls spezifische Vorschläge, einschließlich Gesetzgebungsvorschlägen, zur Verbesserung dieser Richtlinie beigefügt.“ |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 14
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung und teilen der Kommission Ergebnisse ihrer Bewertung einmal im Jahr mit. |
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung und teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission die Ergebnisse ihrer Bewertung einmal im Jahr mit. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 14
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Kommission berücksichtigt die Ergebnisse der Bewertung der Mitgliedstaaten, um weitere Überprüfungen der Gesetzgebung voranzutreiben, damit bestehende Schlupflöcher und Schwachstellen dieser Richtlinie beseitigt werden können. |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 14 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 — Absatz 2 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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„(2a) Für die Zwecke von Absatz 2 dieses Artikels legt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren einen gemeinsamen Rahmen für die Erfassung der Auswirkungen sowie der Kosten und des Nutzens dieser Richtlinie fest.“ |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27 c — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der gemeldeten natürlichen oder juristischen Personen in die Übermittlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2 und Artikel 8ad Absatz 3 genannten Informationen einbezogen wird. Die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ist auch dann bereitzustellen, wenn dies in diesen Artikeln nicht ausdrücklich verlangt wird. |
Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer der gemeldeten natürlichen oder juristischen Personen , sofern verfügbar, in die Übermittlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2 und Artikel 8ad Absatz 3 genannten Informationen einbezogen wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch dann bereitzustellen, wenn dies in diesen Artikeln nicht ausdrücklich verlangt wird. |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27c — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Bis Januar 2026 bewertet die Kommission, ob die Einführung einer europäischen Steueridentifikationsnummer empfehlenswert ist. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen. |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Artikel 27 d |
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Überprüfung |
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Bis Januar 2026 bewertet die Kommission, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Standards zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass |
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Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an. |
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2027 an. |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a — Ziffer i
Richtlinie 2011/16/EU
ANHANG I — Abschnitt I — Buchstabe A — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a — Ziffer ii a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
ANHANG I — Abschnitt I — Buchstabe A — Unterabsatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe c a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
ANHANG I — Abschnitt I — Buchstabe F a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 1 a — Buchstabe a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang I — Abschnitt V — Unterabschnitt A
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 1 a — Buchstabe b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
ANHANG I — Abschnitt V — Unterabschnitt B
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang 1 — Abschnitt VIII — Unterabschnitt A — Unterabsatz 6 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang I — Abschnitt VIII — Unterabschnitt A — Unterabsatz 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang I — Abschnitt VIII — Unterabschnitt A — Unterabsatz 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI — Abschnitt I — Unterabschnitt A — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI — Abschnitt II — Unterabschnitt B a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI — Abschnitt II — Unterabschnitt C
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI — Abschnitt IV — Unterabschnitt A — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI — Abschnitt IV — Unterabschnitt A — Unterabsatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI — Abschnitt IV — Unterabschnitt A — Unterabsatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI — Abschnitt IV — Unterabschnitt A — Unterabsatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI — Abschnitt IV — Unterabschnitt B — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI — Abschnitt IV — Unterabschnitt B — Unterabsatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI — Abschnitt IV — Unterabschnitt C — Unterabsatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI — Abschnitt V — Unterabschnitt A — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III
Richtlinie 2011/16/EU
Anhang VI — Abschnitt V — Unterabschnitt E
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Herkunftsmitgliedstaat, der ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN eine Zulassung nach der Verordnung XXX erteilt, übermittelt der zuständigen Behörde regelmäßig und spätestens vor dem 31. Dezember eine Liste aller zugelassenen ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN . |
Der Herkunftsmitgliedstaat, der Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilt, übermittelt der zuständigen Behörde regelmäßig und spätestens vor dem 31. Dezember eine Liste aller zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen . |
(1a) Polish Economic Institute, „Tax unfairness in the European Union“: https://pie.net.pl/wp-content/uploads/2018/07/PIE_Report_Tax_Havens_EU.pdf
(1a) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
(1b) Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).
(28) https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/crypto-asset-reporting-framework-and-amendments-to-the-common-reporting-standard.pdf
(28) https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/crypto-asset-reporting-framework-and-amendments-to-the-common-reporting-standard.pdf
(31) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(31) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1787/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)