82/653/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1982 über eine Beihilfe der niederländischen Regierung zugunsten eines kartonageverarbeitenden Unternehmens (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 277 vom 29/09/1982 S. 0015 - 0017
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1982 über eine Beihilfe der niederländischen Regierung zugunsten eines kartonageverarbeitenden Unternehmens (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (82/653/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten und im Hinblick auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung beschloß einem in Leeuwarden gelegenen kartonageverarbeitendem Unternehmen eine Beihilfe zu gewähren. Diese Beihilfe soll aus einer Beteiligung mit 4 Millionen hfl am Kapital des Unternehmens durch die Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij (NOM), einer staatlichen Holdinggesellschaft mit regionaler Zweckbestimmung bestehen. Mit Fernschreiben vom 20. Oktober 1980 wandte sich die Kommission an die niederländische Regierung, um diese an ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages über die rechtzeitige Mitteilung von Beihilfevorhaben zu erinnern. In ihrer Antwort an die Kommission erteilte die niederländische Regierung einige Auskünfte über die geplante Beihilfe und betonte, nach ihrer Auffassung handele es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1. Die Kommission war nicht dieser Auffassung und entschied am 22. Juli 1981, hinsichtlich der niederländischen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens setzte sie der niederländischen Regierung eine Frist zur Äusserung bis zum 11. September 1981; diese Frist wurde alsdann um zwei Wochen bis zum 25. September 1981 verlängert. Am 26. Oktober 1981 d. h. nach Ablauf der festgesetzten Frist, übermittelte die niederländische Regierung der Kommission ihre Äusserungen. Im Rahmen der Konsultationen der Beteiligten ließen zwei Mitgliedstaaten die Kommission wissen, daß sie deren Bedenken betreffend die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels durch die niederländischen Beihilfen teilten. Zwei Berufsorganisationen des kartonageverarbeitenden Wirtschaftssektors, eine belgische und eine niederländische, legten bei der Kommission Beschwerden ein. Aus diesen Beschwerden werden die Wettbewerbsverzerrungen ersichtlich, die sich aus dem Eingreifen der niederländischen Regierung ergeben. Die Beihilfe der niederländischen Regierung ist in dem vorliegenden Fall dazu geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen bzw. sie droht diesen zu verfälschen, indem sie das betreffende Unternehmen bzw. seine Produktion begünstigt. Das in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages erwähnte Verbot ist auf Kapitalzuweisungen sowohl des Staates als auch von Gebietskörperschaften oder anderen nachgeordneten öffentlichen Stellen gewährte Beihilfen anwendbar. Die Finanzstruktur des Unternehmens, das dringend Ersatzinvestitionen vornehmen musste, und die Überkapazität im Wirtschaftszweig der Kartonageverarbeitung stellten Hindernisse dar, die die Aussichten des Unternehmens, sich auf den privaten Kapitalmärkten die für sein Weiterbestehen unbedingt erforderlichen Beträge beschaffen zu können, gering erscheinen ließen. Angesichts der betreffenden Marksituation ist die Annahme abwegig, daß ein Unternehmen, das sich in der Zwangslage befindet, eine umfassende Umstrukturierung vorzunehmen, genügend fluessiges Kapital auftreiben könnte, um die notwendig gewordenen Ersatzinvestitionen zu finanzieren, und zwar auch dann nicht, wenn die vorgesehene Beihilfe zur Verfügung stuende. Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sind Beihilfen, die bestimmte Merkmale aufweisen, grundsätzlich mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit bezeichnen Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht allein im Interesse der Beihilfebegünstigen liegen. Bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder von Einzelanwendungsfällen, die unter die allgemeinen Beihilferegelung fallen, sind diese Ausnahmen eng auszulegen. Insbesondere sind sie nur anwendbar, wenn es der Kommission gelingt, festzustellen, daß es ohne Beihilfe und allein mit Hilfe der Marktkräfte nicht möglich wäre, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu veranlassen, das geeignet ist, zur Verwirklichung eines der durch die Ausnahmen verfolgten Ziele beizutragen. Würde man die erwähnten Ausnahmen ohne ein derartiges Junktim gewähren, so käme dies einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs gleich, ohne daß dies in irgendeiner Weise durch das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigt wäre; gleichzeitig würde man bestimmten Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile einräumen. Bei der Anwendung der oben aufgezeigten Prinzipien auf die Beurteilung von Beihilfen muß sich die Kommission vergewissern, daß bei dem begünstigten Unternehmen ein Zielverwirklichungsbeitrag gegeben ist, der die Gewährung der Beihilfe rechtfertigt und zwar hinsichtlich eines der in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages genannten Ziele. Lässt sich dies nicht dartun, so steht fest, daß die Beihilfe nicht zur Verwirklichung der mit den Ausnahmen verfolgten Zielen beiträgt, sondern dazu dient, die finanzielle Lage des betreffenden Unternehmens zu verbessern. In dem vorliegenden Fall ist ein derartiger Beitrag des begünstigten Unternehmens nicht erkennbar. Die niederländische Regierung war nicht in der Lage Argumente vorzutragen, die es rechtfertigen würden zu erklären, daß die betreffende Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen erfuellt und die Kommission konnte dies auch nicht von sich aus feststellen. Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen bezueglich der Förderung der Entwicklung gewisser Gebiete betrifft, ist davon auszugehen, daß es sich bei Leeuwarden nicht um ein Gebiet mit »aussergewöhnlich niedriger" Lebenshaltung oder mit einer »erheblichen Unterbeschäftigung" im Sinne der Ausnahme des Buchstaben a) handelt. Die Arbeitslosenrate der Region von Leeuwarden entspricht weitgehend dem Durchschnitt in der Gemeinschaft. Die niederländische Beihilfe erfuellt auch nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Buchstabe c) betreffend die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete. Was die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrages betrifft, so ist bei der fraglichen Beihilfe kein Merkmal zu erkennen, das es erlauben würde sie als ein Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse" zu bezeichnen oder das geeignet wäre, eine »beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates" zu beheben und deshalb gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) eine Freistellung von der Unvereinbarkeit nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages zu rechtfertigen. Die Niederlande sind Teil der zentralen Region der Gemeinschaft, deren soziale und wirtschaftliche Probleme vom Gesichtspunkt der Kommission aus betrachtet, nicht die schwerwiegendsten sind, obwohl gerade dort für die Wirtschaft die Gefahr übersteigerter Beihilfen besteht und jede Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen droht. Die zur Verfügung stehenden Angaben über die sozio-ökonomische Lage in den Niederlanden lassen nicht den Schluß zu, daß eine beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens in den Niederlanden im Sinne des Vertrages vorliegt, wegen die das Beihilfevorhaben der niederländischen Regierung gerichtet wäre. Was schließlich die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen zugunsten von »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft hat die Entwicklung des Sektors der Kartonagenverarbeitung zu der Schlußfolgerung geführt, daß die Erhaltung der Produktionskapazitäten mittels staatlicher Beihilfen nicht im gemeinsamen Interesse liegt. Die Entwicklungsaussichten des Sektors der Kartonagenverarbeitung lassen auch nicht die Annahme zu, daß die beabsichtigte Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen würde. Die erwähnte Beihilfe der niederländischen Regierung erfuellt daher nicht die erforderlichen Bedingungen für die Gewährung einer der in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der niederländischen Regierung einem Unternehmen des kartonageverarbeitenden Sektors gewährte und der Kommission mit Fernschreiben vom 5. Dezember 1980 mitgeteilte Beihilfe ist mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne des Artikels 92 des Vertrages. Artikel 2 Das Königreich der Niederlande unterrichtet die Kommission innerhalb von drei Monaten seit der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um zu verhindern, daß die gewährte Beihilfe sich weiterhin wettbewerbsverzerrend, insbesondere in bezug auf Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten, auswirkt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission