<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20190712" CONSLEG.REF="2004R0883" DATE.LAST.MOD="20190711" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="008.001.0" START.DATE="20190731"/><INFO.PROD PROD.DATE="20190712" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2004R0883DE0080010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20190731">20190731</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>93</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>93</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>166</NO.OJ><YEAR>2004</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20040430">20040430</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>123</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>123</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>883</NO.CURRENT><YEAR>2004</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32004R0883</NO.CELEX><DATE ISO="20040429">20040429</DATE><?CLG.MDFO ID="O002002M001001" IDREF="C002002M001001" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0883R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 883/2004 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE></P><P>zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C002002M001001" IDREF="O002002M001001"?></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>200</NO.OJ><YEAR>2004</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20040607">20040607</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>49</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>49</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32004R0883R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE> zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="166">Amtsblatt der Europäischen Union L 166 vom 30. April 2004</REF.DOC.OJ>)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>284</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>43</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20091030">20091030</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>43</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>72</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>30</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>988</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009R0988</NO.CELEX><DATE ISO="20090916">20090916</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung (EG) N</HT>r. 988/2009 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090916">16. September 2009</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>338</NO.OJ><YEAR>2010</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>35</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20101222">20101222</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>35</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>36</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1244</NO.CURRENT><YEAR>2010</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32010R1244</NO.CELEX><DATE ISO="20101209">20101209</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 1244/2010 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20101209">9. Dezember 2010</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>149</NO.OJ><YEAR>2012</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>4</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20120608">20120608</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>4</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>10</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>7</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>465</NO.CURRENT><YEAR>2012</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32012R0465</NO.CELEX><DATE ISO="20120522">20120522</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 465/2012 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20120522">22. Mai 2012</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>349</NO.OJ><YEAR>2012</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>45</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20121219">20121219</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0010</NO.SEQ><PAGE.FIRST>45</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>46</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1224</NO.CURRENT><YEAR>2012</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32012R1224</NO.CELEX><DATE ISO="20121218">20121218</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 1224/2012 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20121218">18. Dezember 2012</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>158</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20130610">20130610</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>71</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>71</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>517</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013R0517</NO.CELEX><DATE ISO="20130513">20130513</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 517/2013 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130513">13. Mai 2013</DATE></P><P>zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>346</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>27</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20131220">20131220</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>27</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>28</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1372</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013R1372</NO.CELEX><DATE ISO="20131219">20131219</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 1372/2013 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20131219">19. Dezember 2013</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>213</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>65</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20150812">20150812</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>65</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>65</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013R1372R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom <DATE ISO="20131219">19. Dezember 2013</DATE> zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131220" NO.OJ="346">Amtsblatt der Europäischen Union L 346 vom 20. Dezember 2013</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>366</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>15</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20141220">20141220</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>15</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>16</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1368</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R1368</NO.CELEX><DATE ISO="20141217">20141217</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 1368/2014 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20141217">17. Dezember 2014</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>076</NO.OJ><YEAR>2017</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>13</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20170322">20170322</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>13</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>15</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>492</NO.CURRENT><YEAR>2017</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32017R0492</NO.CELEX><DATE ISO="20170321">20170321</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2017/492 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20170321">21. März 2017</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>186</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>21</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20190711">20190711</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>21</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>56</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>36</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1149</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R1149</NO.CELEX><DATE ISO="20190620">20190620</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2019/1149 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190620">20. Juni 2019</DATE></P><P>zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><?CLG.MDFO ID="O002002M001002" IDREF="C002002M001002" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0883R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 883/2004 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE></P><P>zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C002002M001002" IDREF="O002002M001002"?><?CLG.MDFO ID="O002002M002000" IDREF="C002002M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0883R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL I</P></TI><STI><P>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Definitionen</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Beschäftigung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>selbstständige Erwerbstätigkeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Versicherter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Beamter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Sondersystem für Beamte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Mitgliedstaats anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Grenzgänger<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Flüchtling<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> eine Person im Sinne des Artikels 1 des am <DATE ISO="19510728">28. Juli 1951</DATE> in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Staatenloser<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> eine Person im Sinne des Artikels 1 des am <DATE ISO="19540928">28. September 1954</DATE> in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Familienangehöriger<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/>:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;</TXT></NP></ITEM></LIST></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Wohnort<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Aufenthalt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> den vorübergehenden Aufenthalt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Rechtsvorschriften<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.</TXT><P>Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> veröffentlicht;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>zuständige Behörde<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> in jedem Mitgliedstaat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='4'?><ITEM><NP><NO.P>n)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Verwaltungskommission<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> die in Artikel 71 genannte Kommission;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O008001M001000" IDREF="C008001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1149" ACTIVE.LOC="AR:45;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>na)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Europäische Arbeitsbehörde<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> die in Artikel 74a genannte, mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20190620">20. Juni 2019</DATE> zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20190711" NO.OJ="186" PAGE.FIRST="21">ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> gegründete Einrichtung;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C008001M001000" IDREF="O008001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>o)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Durchführungsverordnung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> die in Artikel 89 genannte Verordnung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>p)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Träger<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/> in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>q)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>zuständiger Träger<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/>:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist,</TXT><P>oder</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,</TXT><P>oder</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger,</TXT><P>oder</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>r)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Träger des Wohnorts<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/> und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Träger des Aufenthaltsorts<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/> den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>s)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>zuständiger Mitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/> den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>t)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>Versicherungszeiten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/> die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder<?PAGE NO='5'?> anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>u)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>Beschäftigungszeiten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/> die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>Wohnzeiten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/> die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>va)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>Sachleistungen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/></TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>für Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>für Titel III Kapitel 2 (Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß der Definition nach Ziffer i, die nach den Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenregelungen der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><ITEM><NP><NO.P>w)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>Renten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/> nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>x)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Vorruhestandsleistungen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/> alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen; eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>vorgezogene Leistung wegen Alters<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0029" REF.START="QS0029"/> ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='6'?><ITEM><NP><NO.P>y)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>Sterbegeld<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0030" REF.START="QS0030"/> jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe w) genannten Kapitalabfindungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>z)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>Familienleistungen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0031" REF.START="QS0031"/> alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Persönlicher Geltungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Sachlicher Geltungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Leistungen bei Krankheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Leistungen bei Invalidität;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Leistungen bei Alter;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Leistungen an Hinterbliebene;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Sterbegeld;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Leistungen bei Arbeitslosigkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Vorruhestandsleistungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Familienleistungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='7'?><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="003.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Diese Verordnung gilt nicht für</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>soziale und medizinische Fürsorge oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Leistungen, bei denen ein Mitgliedstaat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen, Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten, Opfer von Schäden, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden, oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Gleichbehandlung</STI.ART><ALINEA>Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen</STI.ART><ALINEA><P>Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Zusammenrechnung der Zeiten</STI.ART><ALINEA><P>Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs,</P></ITEM><ITEM><P>die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften,</P><P>oder</P></ITEM><ITEM><P>den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung,</P></ITEM></LIST><P>von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.</P></ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='8'?><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Aufhebung der Wohnortklauseln</STI.ART><ALINEA>Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Verhältnis zwischen dieser Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können bei Bedarf nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung Abkommen miteinander schließen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O003001M002000" IDREF="C003001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1 sowie wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten darin genannten Regelungen Anwendung findet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M002000" IDREF="O003001M002000"?><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Verbot des Zusammentreffens von Leistungen</STI.ART><ALINEA>Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='9'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P>BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Regelung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O003001M003000" IDREF="C003001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="011.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>Heimatbasis<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0032" REF.START="QS0032"/> im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C003001M003000" IDREF="O003001M003000"?></ARTICLE><?PAGE NO='10'?><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Sonderregelung</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O003001M004000" IDREF="C003001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C003001M004000" IDREF="O003001M004000"?><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O003001M005000" IDREF="C003001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C003001M005000" IDREF="O003001M005000"?><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,</TXT><P>oder</P></NP></ITEM><?PAGE NO='11'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Artikel 11 bis 13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="014.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt Artikel 5 Buchstabe b ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M006000" IDREF="C001001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?>Vertragsbedienstete<?CLG.MDFC ID="C001001M006000" IDREF="O001001M006000"?> der Europäischen Gemeinschaften</STI.ART><ALINEA>Die <?CLG.MDFO ID="O001001M007000" IDREF="C001001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?>Vertragsbedienstete<?CLG.MDFC ID="C001001M007000" IDREF="O001001M007000"?> der Europäischen Gemeinschaften können zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind, der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen sie zuletzt unterlagen, oder der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, wählen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, die nach den Beschäftigungsbedingungen für diese <?CLG.MDFO ID="O001001M107000" IDREF="C001001M107000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?>Vertragsbedienstete<?CLG.MDFC ID="C001001M107000" IDREF="O001001M107000"?> gewährt werden. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird mit dem Tag des Dienstantritts wirksam.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL III</P></TI><STI><P>BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 1</P></TI><STI><P>Versicherte und ihre Familienangehörigen mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat</STI.ART><ALINEA>Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='13'?><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Aufenthalt in dem zuständigen Mitgliedstaat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat befindet - Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Artikel 17 genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M008000" IDREF="C001001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben Anspruch auf Sachleistungen während ihres Aufenthalts im zuständigen Mitgliedstaat.</P><P>Ist dieser Mitgliedstaat jedoch in Anhang III aufgeführt, haben die Familienangehörigen von Grenzgängern, die im selben Mitgliedstaat wie der Grenzgänger wohnen, im zuständigen Mitgliedstaat nur unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 Anspruch auf Sachleistungen.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M008000" IDREF="O001001M008000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungskommission erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='14'?><PARAG IDENTIFIER="020.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Absätze 1 und 2 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte selbst und hat sich dieser Mitgliedstaat für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden, so werden die Sachleistungen nach Absatz 2 für Rechnung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen erbracht. In diesem Fall gilt für die Zwecke des Absatzes 1 der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen als zuständiger Träger.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Geldleistungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschließlich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen sind, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='15'?><PARAG IDENTIFIER="021.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Rentenantragsteller</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letzten zuständigen Mitgliedstaats den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistungen in dem Wohnmitgliedstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Mitgliedstaats erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente nach den Artikeln 23 bis 25 zuständig wäre.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 2</P></TI><STI><P>Rentner und ihre Familienangehörigen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats</STI.ART><ALINEA>Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='16'?><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>hat der Rentner Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so übernimmt der zuständige Träger des Mitgliedstaats die Kosten, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben; sollte die Anwendung dieser Regel dazu führen, dass die Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen die Kosten zulasten des Trägers, der für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, die für den Rentner zuletzt gegolten haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Mitgliedstaat besteht</STI.ART><ALINEA>Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und von dem sie keine Rente erhält, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 24 Absatz 2 bestimmt wird, soweit dieser Rentner und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat des Rentners wohnen</STI.ART><ALINEA>Familienangehörige einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, haben, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als der Rentner wohnen, Anspruch auf Sachleistungen vom Träger ihres Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, sofern der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Sachleistungen hat. Die Kosten übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat - Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat - Zulassung zu einer notwendigen Behandlung außerhalb des Wohnmitgliedstaats</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="027.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 19 gilt entsprechend für eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der ihre Rente(n) gewährenden Mitgliedstaaten hat, oder für ihre<?PAGE NO='17'?> Familienangehörigen, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat aufhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 18 Absatz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, wenn sie sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Mitgliedstaat sich dafür entschieden hat und in Anhang IV aufgeführt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 20 gilt entsprechend für einen Rentner und/oder seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der zuständige Träger die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kosten für die Sachleistungen nach Absatz 3 werden vom Träger des Wohnortes des Rentners oder seiner Familienangehörigen übernommen, wenn diese Personen in einem Mitgliedstaat wohnen, der sich für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden hat. In diesen Fällen gilt für die Zwecke des Absatzes 3 der Träger des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Besondere Vorschriften für Grenzgänger in Rente</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M009000" IDREF="C001001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder Invalidität Rentner wird, hat bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung geht, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde. Als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0033" REF.END="QE0033"/>Fortsetzung einer Behandlung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0033" REF.START="QS0033"/> gilt die fortlaufende Untersuchung, Diagnose und Behandlung einer Krankheit während ihrer gesamten Dauer.</P><P>Unterabsatz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines ehemaligen Grenzgängers, es sei denn, der Mitgliedstaat, in dem der Grenzgänger seine Erwerbstätigkeit zuletzt ausübte, ist in Anhang III aufgeführt.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M009000" IDREF="O001001M009000"?><?PAGE NO='18'?><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Rentner, der in den letzten fünf Jahren vor dem Zeitpunkt des Anfalls einer Alters- oder Invaliditätsrente mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, hat Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er als Grenzgänger eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn dieser Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, sich dafür entschieden haben und beide in Anhang V aufgeführt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 2 gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines ehemaligen Grenzgängers oder für seine Hinterbliebenen, wenn sie während der in Absatz 2 genannten Zeiträume Anspruch auf Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz 2 hatten, und zwar auch dann, wenn der Grenzgänger vor dem Anfall seiner Rente verstorben ist, sofern er in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Absätze 2 und 3 gelten so lange, bis auf die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anwendung finden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner oder seinen Hinterbliebenen in ihrem jeweiligen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Geldleistungen für Rentner</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Artikel 21 gilt entsprechend.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Beiträge der Rentner</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='19'?><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 3</P></TI><STI><P>Gemeinsame Vorschriften</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Bestimmung</STI.ART><ALINEA>Die Artikel 23 bis 30 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder seine Familienangehörigen, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats haben. In diesem Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel 17 bis 21.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Rangfolge der Sachleistungsansprüche - Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnmitgliedstaat</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="032.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein eigenständiger Sachleistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder dieses Kapitels hat Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige. Ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistungen hat jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch im Wohnmitgliedstaat unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat besteht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt, so werden die Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem sie wohnen, sofern der Ehegatte oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten hat, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt oder von diesem Mitgliedstaat aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rente erhält.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Sachleistungen von erheblicher Bedeutung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="033.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Versicherten oder einem seiner Familienangehörigen vor dessen Versicherung nach den für einen Träger eines anderen Mitgliedstaats geltenden Rechtsvorschriften den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so werden diese Leistungen auch dann für Rechnung des ersten Trägers gewährt, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Leistungen bereits nach den für den zweiten Träger geltenden Rechtsvorschriften versichert ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungskommission legt die Liste der von Absatz 1 erfassten Leistungen fest.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='20'?><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="034.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Kann der Bezieher von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die als Leistungen bei Krankheit gelten und daher von dem für die Gewährung von Geldleistungen zuständigen Mitgliedstaat nach den Artikeln 21 oder 29 erbracht werden, im Rahmen dieses Kapitels gleichzeitig für denselben Zweck vorgesehene Sachleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, für die ebenfalls ein Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten nach Artikel 35 zu erstatten hat, so ist das allgemeine Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgenden Einschränkung anwendbar: Beantragt und erhält die betreffende Person die Sachleistung, so wird die Geldleistung um den Betrag der Sachleistung gemindert, der dem zur Kostenerstattung verpflichteten Träger des ersten Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird oder gestellt werden könnte.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungskommission legt die Liste der von Absatz 1 erfassten Geldleistungen und Sachleistungen fest.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können andere oder ergänzende Regelungen vereinbaren, die für die betreffenden Personen nicht ungünstiger als die Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Erstattungen zwischen Trägern</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="035.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Mitgliedstaaten, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zwei oder mehr Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Anspruch auf Sach- und Geldleistungen</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M010000" IDREF="C001001M010000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="036.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen der Absätze 2 und 2a des vorliegenden Artikels gelten Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M010000" IDREF="O001001M010000"?><?PAGE NO='21'?><PARAG IDENTIFIER="036.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O003001M006000" IDREF="C003001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="036.002A"><NO.PARAG>(2a)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnmitgliedstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C003001M006000" IDREF="O003001M006000"?><PARAG IDENTIFIER="036.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 21 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Transportkosten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="037.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihrem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Person wohnt, sofern dieser Träger den Transport unter gebührender Berücksichtigung der hierfür sprechenden Gründe zuvor genehmigt hat. Eine solche Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei einem tödlichen Arbeitsunfall die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, übernimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Kosten der Überführung bis zu dem entsprechenden Ort in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war</STI.ART><ALINEA>Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='22'?><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Verschlimmerung einer Berufskrankheit</STI.ART><ALINEA><P>Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. Der zuständige Träger des zweiten Mitgliedstaats gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit zugezogen hätte, während die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie galten.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf die Empfänger von Leistungen anwendbar, die gemäß Buchstabe b) von den Trägern zweier Mitgliedstaaten gewährt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="040.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Besteht in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht dort zwar eine derartige Versicherung, ist jedoch kein für die Gewährung von Sachleistungen zuständiger Träger vorgesehen, so werden diese Leistungen von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts gewährt, der für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Besteht in dem zuständigen Mitgliedstaat keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, so finden die Bestimmungen dieses Kapitels über Sachleistungen dennoch auf eine Person Anwendung, die bei Krankheit, Mutterschaft oder gleichgestellter Vaterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf diese Leistungen hat, falls die betreffende Person einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält. Die Kosten werden von dem Träger übernommen, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für die Sachleistungen zuständig ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Artikel 5 gilt für den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Gleichstellung von später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Bemessung des Grades der<?PAGE NO='23'?> Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsbetrags oder der Festsetzung des Leistungsbetrags, sofern:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>für einen bzw. eine früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch bestand,</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>für einen bzw. eine später eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Erstattungen zwischen Trägern</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="041.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 35 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>Sterbegeld</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat eintritt oder wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="042.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Tritt der Tod eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ein, so gilt der Tod als in dem zuständigen Mitgliedstaat eingetreten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="042.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Träger ist zur Gewährung von Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="042.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="043"><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="043.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten hatte und in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach den Artikeln 24 und 25 gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, so wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu<?PAGE NO='24'?> seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Mitgliedstaat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 4</P></TI><STI><P>Leistungen bei Invalidität</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="044"><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Personen, für die ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs A galten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="044.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0034" REF.END="QE0034"/>Rechtsvorschriften des Typs A<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0034" REF.START="QS0034"/> alle Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die durch den zuständigen Mitgliedstaat ausdrücklich in Anhang VI aufgenommen wurden, und der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0035" REF.END="QE0035"/>Rechtsvorschriften des Typs B<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0035" REF.START="QS0035"/> alle anderen Rechtsvorschriften.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und die Versicherungs- oder Wohnzeiten ausschließlich unter Rechtsvorschriften des Typs A zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Leistungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 – nur gegenüber dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren; sie erhält diese Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Person, die keinen Leistungsanspruch nach Absatz 2 hat, erhält die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 – noch Anspruch hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sehen die in Absatz 2 oder 3 genannten Rechtsvorschriften bei Zusammentreffen mit anderen Einkünften oder mit Leistungen unterschiedlicher Art im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen bei Invalidität vor, so gelten die Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 3 entsprechend.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="045"><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Zeiten</STI.ART><ALINEA>Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Artikel 51 Absatz 1 entsprechend an.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="046"><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Personen, für die entweder ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs B oder sowohl Rechtsvorschriften des Typs A als auch des Typs B galten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="046.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht Rechtsvorschriften des Typs A sind, Leistungen nach Kapitel 5, das unter Berücksichtigung von Absatz 3 entsprechend gilt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='25'?><PARAG IDENTIFIER="046.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wird jedoch eine Person, für die ursprünglich Rechtsvorschriften des Typs B galten, im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide, während für sie Rechtsvorschriften des Typs A gelten, so erhält sie Leistungen nach Artikel 44 unter folgenden Voraussetzungen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Sie erfüllt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 – ausschließlich die in diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art vorgesehenen Voraussetzungen, ohne jedoch Versicherungs- oder Wohnzeiten einzubeziehen, die nach Rechtsvorschriften des Typs B zurückgelegt wurden,</P><P>und</P></ITEM><ITEM><P>sie macht keine Ansprüche auf Leistungen bei Alter – unter Berücksichtigung des Artikels 50 Absatz 1 – geltend.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers ist für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII als übereinstimmend anerkannt sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="047"><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Verschlimmerung des Invaliditätszustands</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="047.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands, für den eine Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Leistungen erhält, gilt unter Berücksichtigung dieser Verschlimmerung Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Leistungen werden nach Kapitel 5 gewährt, das entsprechend gilt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Unterlag die betreffende Person jedoch zwei oder mehr Rechtsvorschriften des Typs A und waren die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats seit dem Bezug der Leistungen auf sie nicht anwendbar, so werden die Leistungen nach Artikel 44 Absatz 2 gewährt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="047.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist der nach Absatz 1 geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder Leistungen niedriger als der Betrag der Leistung, den die betreffende Person zulasten des zuvor für die Zahlung zuständigen Trägers erhalten hat, so gewährt ihr dieser Träger eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="047.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Hat die betreffende Person keinen Anspruch auf Leistungen zulasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats, so hat der zuständige Träger des zuvor zuständigen Mitgliedstaats die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls des Artikel 45 zu gewähren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="048"><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="048.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind und nach Kapitel 5 in Leistungen bei Alter umgewandelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="048.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Kann eine Person, die Leistungen bei Invalidität erhält, nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 50 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger bis zu dem<?PAGE NO='26'?> Zeitpunkt, zu dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen bei Invalidität weiter, auf die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die betreffende Person die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="048.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Werden Leistungen bei Invalidität, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nach Artikel 44 gewährt werden, in Leistungen bei Alter umgewandelt und erfüllt die betreffende Person noch nicht die für den Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen, so erhält sie von diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten vom Tag der Umwandlung an Leistungen bei Invalidität.</ALINEA><ALINEA>Diese Leistungen werden nach Kapitel 5 gewährt, als ob dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität anwendbar gewesen wäre, und zwar bis die betreffende Person die für den Anspruch auf Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des oder der anderen betreffenden Staaten geltenden Voraussetzungen erfüllt, oder, sofern eine solche Umwandlung nicht vorgesehen ist, so lange, wie sie Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="048.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die nach Artikel 44 gewährten Leistungen bei Invalidität werden nach Kapitel 5 neu berechnet, sobald die berechtigte Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des Typs B erfüllt oder Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="049"><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Besondere Vorschriften für Beamte</STI.ART><ALINEA>Die Artikel 6, 44, 46, 47, 48 und Artikel 60 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 5</P></TI><STI><P>Alters- und Hinterbliebenenrenten</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="050"><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Vorschriften</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="050.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="050.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='27'?><PARAG IDENTIFIER="050.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Hat die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung von Leistungen bei Alter aufzuschieben, so gilt Absatz 2 entsprechend.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="050.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Voraussetzungen nach den anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder die betreffende Person die Feststellung einer nach Absatz 1 aufgeschobenen Leistung bei Alter beantragt, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet, es sei denn, die Zeiten, die nach den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sind bereits nach Absatz 2 oder 3 berücksichtigt worden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="051"><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="051.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.</ALINEA><ALINEA>Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="051.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die im Rahmen eines Sondersystems eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war, selbst wenn diese Zeiten bereits in dem letztgenannten Mitgliedstaat im Rahmen eines Sondersystems berücksichtigt wurden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M012000" IDREF="C001001M012000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="051.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System eines Mitgliedstaats den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Mitgliedstaats versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in den in Artikel 57 genannten Fällen als erfüllt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M012000" IDREF="O001001M012000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="052"><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Feststellung der Leistungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="052.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='28'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="052.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel 53 bis 55 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="052.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) berechnet wurden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M013000" IDREF="C001001M013000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="052.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass</P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>keine Doppelleistungsbestimmungen im Sinne der Artikel 54 und 55 anwendbar sind, es sei denn, die in Artikel 55 Absatz 2 enthaltenen Bedingungen sind erfüllt, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Artikel 57 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M013000" IDREF="O001001M013000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M014000" IDREF="C001001M014000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:13" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="052.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang VIII Teil 2 aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berechnete Leistung.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M014000" IDREF="O001001M014000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="053"><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><STI.ART>Doppelleistungsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="053.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='29'?><PARAG IDENTIFIER="053.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="053.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Wendet ein einzelner Mitgliedstaat Doppelleistungsbestimmungen an, weil die betreffende Person Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten bezieht oder in anderen Mitgliedstaaten Einkünfte erzielt hat, so kann die geschuldete Leistung nur um den Betrag dieser Leistungen oder Einkünfte gekürzt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="054"><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><STI.ART>Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="054.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="054.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist,</TXT><P>oder</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>um eine Leistung handelt, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird, und die zusammentrifft:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>mit einer Leistung gleicher Art, außer wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Abkommen zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen haben,</TXT><P>oder</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>mit einer Leistung nach Buchstabe a).</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST><P>Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Leistungen und Abkommen sind in Anhang IX aufgeführt.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='30'?><ARTICLE IDENTIFIER="055"><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><STI.ART>Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="055.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind;</TXT><P>die Anwendung dieses Buchstabens darf jedoch nicht dazu führen, dass der betreffenden Person ihr Status als Rentner für die Zwecke der übrigen Kapitel dieses Titels nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren aberkannt wird;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>auf eine oder mehrere anteilige Leistungen, so berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte sowie alle für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen vorgesehenen Bezugsgrößen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, die für die Berechnung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) berücksichtigt wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Buchstabe a) auf die autonomen Leistungen und Buchstabe b) auf die anteiligen Leistungen entsprechend an.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="055.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art und/oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Bezugsgrößen in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) zu berücksichtigenden Versicherungs- und/oder Wohnzeiten vorsehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="055.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungsanspruch entsteht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="056"><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><STI.ART>Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="056.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer der zurückgelegten Zeiten; diese Berechnungsmethode verpflichtet diesen Träger nicht zur Gewährung einer Leistung, deren Betrag die volle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='31'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Das Verfahren zur Berücksichtigung sich überschneidender Zeiten ist in der Durchführungsverordnung geregelt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Erfolgt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berechnung von Leistungen auf der Grundlage von Einkünften, Beiträgen, Beitragsgrundlagen, Steigerungsbeträgen, Entgelten, anderen Beträgen oder einer Kombination mehrerer von ihnen (durchschnittlich, anteilig, pauschal oder fiktiv), so verfährt der zuständige Träger <?CLG.MDFO ID="O001001M015000" IDREF="C001001M015000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:14" MOD.LEVEL="1"?>gegebenenfalls<?CLG.MDFC ID="C001001M015000" IDREF="O001001M015000"?> nach den in Anhang XI für den betreffenden Mitgliedstaat genannten Verfahren wie folgt:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Er ermittelt die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschließlich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Er zieht zur Berechnung des Betrags aufgrund von Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, die gleichen Bezugsgrößen heran, die für die Versicherungszeiten festgestellt oder aufgezeichnet wurden, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M016000" IDREF="C001001M016000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:15" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Für den Fall, dass Buchstabe c nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht aufgrund von Versicherungs- oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, berücksichtigt der zuständige Träger für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Elemente für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M016000" IDREF="O001001M016000"?></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="056.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der Bezugsgrößen, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gegebenenfalls für die Bezugsgrößen, die der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats nach Absatz 1 für Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="057"><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><STI.ART>Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="057.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ungeachtet des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) ist der Träger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt,</P><P>und</P></ITEM><ITEM><P>aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.</P></ITEM></LIST><P>Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0036" REF.END="QE0036"/>Zeiten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0036" REF.START="QS0036"/> alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="057.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jedes betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='32'?><PARAG IDENTIFIER="057.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Würde die Anwendung des Absatzes 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Mitgliedstaaten von der Leistungspflicht führen, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, als ob alle zurückgelegten und nach Artikel 6 und Artikel 51 Absätze 1 und 2 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden wären.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M018000" IDREF="C001001M018000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:16" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="057.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Dieser Artikel gilt nicht für die in Teil 2 des Anhangs VIII aufgeführten Systeme.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M018000" IDREF="O001001M018000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="058"><TI.ART>Artikel 58</TI.ART><STI.ART>Gewährung einer Zulage</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="058.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Leistungsempfänger, auf den dieses Kapitel Anwendung findet, darf in dem Wohnmitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die in diesen Rechtsvorschriften für eine Versicherungs- oder Wohnzeit festgelegt ist, die den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung nach diesem Kapitel berücksichtigt wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="058.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats zahlt der betreffenden Person während der gesamten Zeit, in der sie in dessen Hoheitsgebiet wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="059"><TI.ART>Artikel 59</TI.ART><STI.ART>Neuberechnung und Anpassung der Leistungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="059.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Artikel 52 vorzunehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="059.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Mitgliedstaats geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 52 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="060"><TI.ART>Artikel 60</TI.ART><STI.ART>Besondere Vorschriften für Beamte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="060.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Artikel 6, 50, Artikel 51 Absatz 3 und die Artikel 52 bis 59 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="060.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist jedoch nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Mitgliedstaats der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs aufgrund eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, dass alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats solchen Zeiten gleichgestellt sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates nur die Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften anerkannt werden können.</ALINEA><?PAGE NO='33'?><ALINEA>Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Feststellung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="060.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Leistungen eines Sondersystems für Beamte auf der Grundlage des bzw. der in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielten Entgelts berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur das Entgelt, das in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, während dessen bzw. deren die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 6</P></TI><STI><P>Leistungen bei Arbeitslosigkeit</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="061"><TI.ART>Artikel 61</TI.ART><STI.ART>Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="061.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.</ALINEA><ALINEA>Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="061.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,</P></ITEM><ITEM><P>Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen,</P><P>oder</P></ITEM><ITEM><P>Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="062"><TI.ART>Artikel 62</TI.ART><STI.ART>Berechnung der Leistungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="062.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='34'?><PARAG IDENTIFIER="062.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="062.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von <?CLG.MDFO ID="O001001M019000" IDREF="C001001M019000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:17" MOD.LEVEL="1"?>Arbeitslosen<?CLG.MDFC ID="C001001M019000" IDREF="O001001M019000"?>, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a) anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O003001M007000" IDREF="C003001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="063"><TI.ART>Artikel 63</TI.ART><STI.ART>Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln</STI.ART><ALINEA>Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in den Artikeln 64, 65 und 65a vorgesehenen Fällen und Grenzen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M007000" IDREF="O003001M007000"?><ARTICLE IDENTIFIER="064"><TI.ART>Artikel 64</TI.ART><STI.ART>Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="064.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='35'?><PARAG IDENTIFIER="064.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Absatz 1 Buchstabe c) einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="064.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="064.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in den sich die betreffende Person zur Arbeitssuche begibt, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="065"><TI.ART>Artikel 65</TI.ART><STI.ART>Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="065.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.</ALINEA><ALINEA>Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='36'?><PARAG IDENTIFIER="065.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O003001M008000" IDREF="C003001M008000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="065A"><TI.ART>Artikel 65a</TI.ART><STI.ART>Besondere Bestimmungen für vollarbeitslose selbständig erwerbstätige Grenzgänger, sofern in dem Wohnmitgliedstaat für selbständig Erwerbstätige kein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit besteht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="065A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Artikel 65 hat sich eine vollarbeitslose Person, die als Grenzgänger zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und deren Wohnmitgliedstaat gemeldet hat, dass für keine<?PAGE NO='37'?> Kategorie von Selbständigen ein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit dieses Mitgliedstaats besteht, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, anzumelden und sich zu ihrer Verfügung zu stellen sowie, wenn sie Leistungen beantragt, ununterbrochen die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu erfüllen. Zusätzlich kann die vollarbeitslose Person sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 erhält Leistungen des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt unterlag, entsprechend den Rechtsvorschriften, die dieser Mitgliedstaat anwendet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Sollte die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit nicht oder nicht länger zur Verfügung stellen wollen, nachdem sie sich dort gemeldet hat, und in dem Wohnmitgliedstaat nach Arbeit suchen wollen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Buchstabe a entsprechend. Der zuständige Träger kann den in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 genannten Zeitraum bis zum Ende des Berechtigungszeitraums verlängern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M008000" IDREF="O003001M008000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 7</P></TI><STI><P>Vorruhestandsleistungen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="066"><TI.ART>Artikel 66</TI.ART><STI.ART>Leistungen</STI.ART><ALINEA>Sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig, so findet Artikel 6 keine Anwendung.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 8</P></TI><STI><P>Familienleistungen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="067"><TI.ART>Artikel 67</TI.ART><STI.ART>Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen</STI.ART><ALINEA>Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="068"><TI.ART>Artikel 68</TI.ART><STI.ART>Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="068.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten<?PAGE NO='38'?> zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="068.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="068.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='39'?><?CLG.MDFO ID="O001001M020000" IDREF="C001001M020000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:18" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="068A"><TI.ART>Artikel 68a</TI.ART><STI.ART>Gewährung von Leistungen</STI.ART><ALINEA>Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M020000" IDREF="O001001M020000"?><ARTICLE IDENTIFIER="069"><TI.ART>Artikel 69</TI.ART><STI.ART>Ergänzende Bestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="069.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Besteht nach den gemäß den Artikeln 67 und 68 bestimmten Rechtsvorschriften kein Anspruch auf zusätzliche oder besondere Familienleistungen für Waisen, so werden diese Leistungen grundsätzlich in Ergänzung zu den anderen Familienleistungen, auf die nach den genannten Rechtsvorschriften ein Anspruch besteht, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, die für den Verstorbenen die längste Zeit gegolten haben, sofern ein Anspruch nach diesen Rechtsvorschriften besteht. Besteht kein Anspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so werden die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft und die Leistungen entsprechend gewährt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="069.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Leistungen in Form von Renten oder Rentenzuschüssen werden nach Kapitel 5 berechnet und gewährt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 9</P></TI><STI><P>Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="070"><TI.ART>Artikel 70</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Vorschrift</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="070.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="070.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0037" REF.END="QE0037"/>besondere beitragsunabhängige Geldleistungen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0037" REF.START="QS0037"/> die Leistungen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die dazu bestimmt sind:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht,</TXT><P>oder</P></NP></ITEM><?PAGE NO='40'?><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist,</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten,</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die in Anhang X aufgeführt sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="070.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 7 und die anderen Kapitel dieses Titels gelten nicht für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leistungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="070.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 2 genannten Leistungen werden ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL IV</P></TI><STI><P>VERWALTUNGSKOMMISSION UND BERATENDER AUSSCHUSS</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="071"><TI.ART>Artikel 71</TI.ART><STI.ART><P>Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="071.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der bei <?CLG.MDFO ID="O003001M030000" IDREF="C003001M030000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?>der Europäischen Kommission<?CLG.MDFC ID="C003001M030000" IDREF="O003001M030000"?> eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0038" REF.END="QE0038"/>Verwaltungskommission<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0038" REF.START="QS0038"/> genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter <?CLG.MDFO ID="O003001M031000" IDREF="C003001M031000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?>der Europäischen Kommission<?CLG.MDFC ID="C003001M031000" IDREF="O003001M031000"?> nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O003001M009000" IDREF="C003001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="071.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungskommission beschließt mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird.</ALINEA><ALINEA>Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C003001M009000" IDREF="O003001M009000"?><PARAG IDENTIFIER="071.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von <?CLG.MDFO ID="O003001M032000" IDREF="C003001M032000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?>der Europäischen Kommission<?CLG.MDFC ID="C003001M032000" IDREF="O003001M032000"?> wahrgenommen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="072"><TI.ART>Artikel 72</TI.ART><STI.ART>Aufgaben der Verwaltungskommission</STI.ART><ALINEA><P>Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergeben; jedoch bleibt das Recht der betreffenden Behörden, Träger<?PAGE NO='41'?> und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach dieser Verordnung sowie nach dem Vertrag vorgesehen sind, unberührt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Sie erleichtert die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere, indem sie den Erfahrungsaustausch und die Verbreitung der besten Verwaltungspraxis fördert.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Sie fördert und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern im Bereich der sozialen Sicherheit, um ua. spezifische Fragen in Bezug auf bestimmte Personengruppen zu berücksichtigen; sie erleichtert die Durchführung von Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Koordinierung der sozialen Sicherheit.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Sie fördert den größtmöglichen Einsatz neuer Technologien, um den freien Personenverkehr zu erleichtern, insbesondere durch die Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch und durch die Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern zum Zweck des Austauschs mit elektronischen Mitteln unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in dem jeweiligen Mitgliedstaat; die Verwaltungskommission erlässt die gemeinsamen strukturellen Regeln für die elektronischen Datenverarbeitungsdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung, und legt die Einzelheiten für den Betrieb des gemeinsamen Teils dieser Dienste fest.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung und aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Sie unterbreitet <?CLG.MDFO ID="O003001M033000" IDREF="C003001M033000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?>der Europäischen Kommission<?CLG.MDFC ID="C003001M033000" IDREF="O003001M033000"?> geeignete Vorschläge zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit dem Ziel, den gemeinschaftlichen Besitzstand durch die Erarbeitung weiterer Verordnungen oder durch andere im Vertrag vorgesehene Instrumente zu verbessern und zu modernisieren.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, und stellt auf der Grundlage eines Berichts des in Artikel 74 genannten Rechnungsausschusses die Jahresabrechnung zwischen diesen Trägern auf.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="073"><TI.ART>Artikel 73</TI.ART><STI.ART>Fachausschuss für Datenverarbeitung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="073.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Verwaltungskommission ist ein Fachausschuss für Datenverarbeitung (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0039" REF.END="QE0039"/>Fachausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0039" REF.START="QS0039"/> genannt) angeschlossen. Der Fachausschuss unterbreitet der Verwaltungskommission Vorschläge für die gemeinsamen Architekturregeln zur Verwaltung der elektronischen Datenverarbeitungsdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung; er erstellt Berichte und gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, bevor die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach Artikel 72 Buchstabe d) trifft. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Fachausschusses werden von der Verwaltungskommission bestimmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="073.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zu diesem Zweck hat der Fachausschuss folgende Aufgaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er trägt die einschlägigen fachlichen Unterlagen zusammen und übernimmt die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Er legt der Verwaltungskommission die in Absatz 1 genannten Berichte und mit Gründen versehenen Stellungnahmen vor.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Er erledigt alle sonstigen Aufgaben und Untersuchungen zu Fragen, die die Verwaltungskommission an ihn verweist.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='42'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Er stellt den Betrieb der gemeinschaftlichen Pilotprojekte unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsdienste und, für den gemeinschaftlichen Teil, der operativen Systeme unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsdienste sicher.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="074"><TI.ART>Artikel 74</TI.ART><STI.ART>Rechnungsausschuss</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="074.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Verwaltungskommission ist ein Rechnungsausschuss angeschlossen. Seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise werden von der Verwaltungskommission bestimmt.</ALINEA><ALINEA><P>Der Rechnungsausschuss hat folgende Aufgaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er prüft die Methode zur Feststellung und Berechnung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten durchschnittlichen jährlichen Kosten.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Er trägt die erforderlichen Daten zusammen und führt die Berechnungen aus, die erforderlich sind, um den jährlichen Forderungsstand jedes einzelnen Mitgliedstaats festzustellen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Er erstattet der Verwaltungskommission regelmäßig Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung, insbesondere in finanzieller Hinsicht.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Er stellt die für die Beschlussfassung der Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe g) erforderlichen Daten und Berichte zur Verfügung.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Er unterbreitet der Verwaltungskommission alle geeigneten Vorschläge im Zusammenhang mit den Buchstaben a), b) und c), einschließlich derjenigen, die diese Verordnung betreffen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Er erledigt alle Arbeiten, Untersuchungen und Aufträge zu Fragen, die die Verwaltungskommission an ihn verweist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O008001M002000" IDREF="C008001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1149" ACTIVE.LOC="AR:45;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="074A"><TI.ART>Artikel 74a</TI.ART><STI.ART>Europäische Arbeitsbehörde</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="074A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Aufgaben und Tätigkeiten der Verwaltungskommission unterstützt die Europäische Arbeitsbehörde die Anwendung dieser Verordnung gemäß ihren Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/1149. Die Verwaltungskommission arbeitet mit der Europäischen Arbeitsbehörde zusammen, um die Tätigkeiten einvernehmlich aufeinander abzustimmen und Überschneidungen zu vermeiden. Dazu schließt sie eine Kooperationsvereinbarung mit der Europäischen Arbeitsbehörde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="074A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungskommission kann die Europäische Arbeitsbehörde auffordern, gemäß Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1149 Fragen, die in den Bereich der sozialen Sicherheit fallen und Gegenstand eines Mediationsverfahrens sind, an sie zu verweisen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C008001M002000" IDREF="O008001M002000"?><ARTICLE IDENTIFIER="075"><TI.ART>Artikel 75</TI.ART><STI.ART>Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="075.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Es wird ein Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0040" REF.END="QE0040"/>Beratender Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0040" REF.START="QS0040"/> genannt) eingesetzt, der sich für jeden Mitgliedstaat wie folgt zusammensetzt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein Vertreter der Regierung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Vertreter der Arbeitnehmerverbände,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>ein Vertreter der Arbeitgeberverbände.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?PAGE NO='43'?><ALINEA>Für jede der oben aufgeführten Kategorien wird für jeden Mitgliedstaat ein stellvertretendes Mitglied ernannt.</ALINEA><ALINEA>Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Rat ernannt. Den Vorsitz im Beratenden Ausschuss führt ein Vertreter <?CLG.MDFO ID="O003001M034000" IDREF="C003001M034000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?>der Europäischen Kommission<?CLG.MDFC ID="C003001M034000" IDREF="O003001M034000"?>. Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="075.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Beratende Ausschuss ist befugt, auf Antrag <?CLG.MDFO ID="O003001M035000" IDREF="C003001M035000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?>der Europäischen Kommission<?CLG.MDFC ID="C003001M035000" IDREF="O003001M035000"?>, der Verwaltungskommission oder auf eigene Initiative:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>über allgemeine oder grundsätzliche Fragen und über die Probleme zu beraten, die die Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf bestimmte Personengruppen, aufwirft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Stellungnahmen zu diesen Bereichen für die Verwaltungskommission sowie Vorschläge für eine etwaige Überarbeitung der genannten Bestimmungen zu formulieren.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL V</P></TI><STI><P>VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="076"><TI.ART>Artikel 76</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="076.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Verordnung berühren können.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die Verwaltungskommission legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.</ALINEA><ALINEA>Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.</ALINEA><ALINEA>Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht<?PAGE NO='44'?> nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die gemäß Artikel 290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="077"><TI.ART>Artikel 77</TI.ART><STI.ART>Schutz personenbezogener Daten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="077.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Werden personenbezogene Daten aufgrund dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung von den Behörden oder Trägern eines Mitgliedstaats den Behörden oder Trägern eines anderen Mitgliedstaats übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Mitgliedstaats. Für jede Weitergabe durch die Behörde oder den Träger des Empfängermitgliedstaats sowie für die Speicherung, Veränderung oder Löschung der Daten durch diesen Mitgliedstaat gilt das Datenschutzrecht des Empfängermitgliedstaats.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="077.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die für die Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten werden durch einen Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr übermittelt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="078"><TI.ART>Artikel 78</TI.ART><STI.ART>Elektronische Datenverarbeitung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="078.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten verwenden schrittweise die neuen Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten. <?CLG.MDFO ID="O003001M036000" IDREF="C003001M036000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?>Die Europäische Kommission<?CLG.MDFC ID="C003001M036000" IDREF="O003001M036000"?> gewährt bei Aufgaben von gemeinsamem Interesse Unterstützung, sobald die Mitgliedstaaten diese elektronischen Datenverarbeitungsdienste eingerichtet haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="078.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat betreibt seinen Teil der elektronischen Datenverarbeitungsdienste in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="078.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ein von einem Träger nach dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung versandtes oder herausgegebenes elektronisches Dokument darf von einer Behörde oder einem Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Dokumente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='45'?><PARAG IDENTIFIER="078.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können. Wird ein elektronisches Dokument von einem Träger der sozialen Sicherheit an einen anderen Träger übermittelt, so werden geeignete Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr getroffen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="079"><TI.ART>Artikel 79</TI.ART><STI.ART>Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit</STI.ART><ALINEA><P>Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung kann <?CLG.MDFO ID="O003001M037000" IDREF="C003001M037000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?>die Europäische Kommission<?CLG.MDFC ID="C003001M037000" IDREF="O003001M037000"?> folgende Tätigkeiten ganz oder teilweise finanzieren:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Tätigkeiten, die der Verbesserung des Informationsaustauschs – insbesondere des elektronischen Datenaustauschs – zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>jede andere Tätigkeit, die dazu dient, den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und ihren Vertretern auf dem dazu am besten geeigneten Wege Informationen über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten zu vermitteln.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="080"><TI.ART>Artikel 80</TI.ART><STI.ART>Befreiungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="080.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder gemäß dieser Verordnung einzureichen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="080.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieser Verordnung vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="081"><TI.ART>Artikel 81</TI.ART><STI.ART>Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe</STI.ART><ALINEA>Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='46'?><ARTICLE IDENTIFIER="082"><TI.ART>Artikel 82</TI.ART><STI.ART>Ärztliche Gutachten</STI.ART><ALINEA>Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Antragstellers oder des Leistungsberechtigten unter den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="083"><TI.ART>Artikel 83</TI.ART><STI.ART>Anwendung von Rechtsvorschriften</STI.ART><ALINEA>Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI aufgeführt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="084"><TI.ART>Artikel 84</TI.ART><STI.ART>Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="084.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, können in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="084.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Mitgliedstaat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Mitgliedstaats dies erfordern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="084.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich genießen die Forderungen des Trägers eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats Forderungen gleicher Art einräumen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="084.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Kostenerstattung, wird durch die Durchführungsverordnung und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="085"><TI.ART>Artikel 85</TI.ART><STI.ART>Ansprüche der Träger</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="085.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für<?PAGE NO='47'?> etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="085.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.</ALINEA><ALINEA>Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="085.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 Absatz 3 und/oder Artikel 41 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaats einer Person Leistungen für einen in seinem Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten aus.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Für die Anwendung von Buchstabe a) gilt:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert,</TXT><P>und</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Die Absätze 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="086"><TI.ART>Artikel 86</TI.ART><STI.ART>Bilaterale Vereinbarungen</STI.ART><ALINEA>Bezüglich der Beziehungen zwischen Luxemburg einerseits und Frankreich, Deutschland und Belgien andererseits werden über die Anwendung und die Dauer des in Artikel 65 Absatz 7 genannten Zeitraums bilaterale Vereinbarungen geschlossen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='48'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL VI</P></TI><STI><P>ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="087"><TI.ART>Artikel 87</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="087.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="087.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="087.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich des Absatzes 1 begründet diese Verordnung einen Leistungsanspruch auch für Ereignisse vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="087.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="087.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ansprüche einer Person, der vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat eine Rente gewährt wurde, können auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="087.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="087.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche – vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – vom Tag der Antragstellung an erworben.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M021000" IDREF="C001001M021000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:19;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="087.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M021000" IDREF="O001001M021000"?><?PAGE NO='49'?><PARAG IDENTIFIER="087.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 55 dieser Verordnung findet ausschließlich auf Renten Anwendung, für die Artikel 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung nicht gilt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="087.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bestimmungen des Artikels 65 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten in Luxemburg spätestens zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M022000" IDREF="C001001M022000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:19;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="087.010A"><NO.PARAG>(10a)</NO.PARAG><ALINEA>Die auf Estland, Spanien, Italien, Litauen, Ungarn und die Niederlande bezogenen Einträge in Anhang III treten vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung außer Kraft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="087.010B"><NO.PARAG>(10b)</NO.PARAG><ALINEA>Die Liste in Anhang III wird spätestens bis zum <DATE ISO="20141031">31. Oktober 2014</DATE> auf der Grundlage eines Berichts der Verwaltungskommission überprüft. Dieser Bericht enthält eine Folgenabschätzung sowohl unter absoluten als auch relativen Gesichtspunkten in Bezug auf die Relevanz, die Häufigkeit, den Umfang und die Kosten der Anwendung der Vorschriften des Anhangs III. Der Bericht enthält auch mögliche Auswirkungen einer Aufhebung jener Vorschriften für diejenigen Mitgliedstaaten, die nach dem in Absatz 10a genannten Zeitpunkt weiterhin in jenem Anhang aufgeführt sind. Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet die Kommission über die Vorlage eines Vorschlags zur Überarbeitung dieser Liste, grundsätzlich mit dem Ziel, die Liste aufzuheben, es sei denn der Bericht der Verwaltungskommission enthält zwingende Gründe, die dagegen sprechen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M022000" IDREF="O001001M022000"?><PARAG IDENTIFIER="087.011"><NO.PARAG>(11)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausreichende Informationen über die mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung eingeführten Änderungen der Rechte und Pflichten zur Verfügung gestellt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O003001M010000" IDREF="C003001M010000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="087A"><TI.ART>Artikel 87a</TI.ART><STI.ART>Übergangsvorschrift für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="087A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gelten für eine Person aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 nach deren Inkrafttreten die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II dieser Verordnung bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften für einen Übergangszeitraum, der so lange andauert, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und in jedem Fall für nicht länger als zehn Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 anwendbar. Die betreffende Person kann beantragen, dass der Übergangszeitraum auf sie nicht mehr Anwendung findet. Der Antrag ist bei dem von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger zu stellen. Bis zum <DATE ISO="20120929">29. September 2012</DATE> gestellte Anträge gelten ab dem <DATE ISO="20120628">28. Juni 2012</DATE> als wirksam. Nach dem <DATE ISO="20120929">29. September 2012</DATE> gestellte Anträge gelten ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats als wirksam.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="087A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Spätestens am <DATE ISO="20140629">29. Juni 2014</DATE> beurteilt die Verwaltungskommission die Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 65a dieser Verordnung und legt einen Bericht über deren Anwendung vor. Auf der<?PAGE NO='50'?> Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen vorlegen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M010000" IDREF="O003001M010000"?><ARTICLE IDENTIFIER="088"><TI.ART>Artikel 88</TI.ART><STI.ART>Aktualisierung der Anhänge</STI.ART><ALINEA>Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmäßig überarbeitet.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="089"><TI.ART>Artikel 89</TI.ART><STI.ART>Durchführungsverordnung</STI.ART><ALINEA>Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="090"><TI.ART>Artikel 90</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="090.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.</ALINEA><ALINEA><P>Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom <DATE ISO="20030514">14. Mai 2003</DATE> zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030520" NO.OJ="124" PAGE.FIRST="1">ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom <DATE ISO="19850613">13. Juni 1985</DATE> zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19850620" NO.OJ="160" PAGE.FIRST="7">ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 7</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19940103" NO.OJ="001" PAGE.FIRST="1">ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020430" NO.OJ="114" PAGE.FIRST="6">ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030726" NO.OJ="187" PAGE.FIRST="55">ABl. L 187 vom 26.7.2003, s. 55</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung geändert worden sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="090.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom <DATE ISO="19980629">29. Juni 1998</DATE> zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19980725" NO.OJ="209" PAGE.FIRST="46">ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='51'?><ARTICLE IDENTIFIER="091"><TI.ART>Artikel 91</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='52'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI><STI><P>UNTERHALTSVORSCHÜSSE UND BESONDERE GEBURTS- UND ADOPTIONSBEIHILFEN</P><P>(Artikel 1 Buchstabe z))</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Unterhaltsvorschüsse</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M025000" IDREF="C001001M025000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>BELGIEN</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M025000" IDREF="O001001M025000"?><P>Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz vom <DATE ISO="20030221">21. Februar 2003</DATE> zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O001001M026000" IDREF="C001001M026000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>BULGARIEN</P></TI></TITLE><P>Unterhaltszahlungen des Staats nach Artikel 92 des Familienrechtsbuchs.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M026000" IDREF="O001001M026000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M027000" IDREF="C001001M027000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>DÄNEMARK</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M027000" IDREF="O001001M027000"?><P>Im Gesetz über Kindergeld vorgesehene Unterhaltsvorschüsse für Kinder.</P><P>Unterhaltsvorschüsse für Kinder konsolidiert durch Gesetz Nr. 765 vom <DATE ISO="20020911">11. September 2002</DATE>.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M028000" IDREF="C001001M028000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M028000" IDREF="O001001M028000"?><P>Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom <DATE ISO="19790723">23. Juli 1979</DATE>.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O001001M029000" IDREF="C001001M029000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>ESTLAND</P></TI></TITLE><P>Unterhaltszahlungen im Sinne des Gesetzes über Unterhaltshilfe vom <DATE ISO="20070221">21. Februar 2007</DATE>.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SPANIEN</P></TI></TITLE><P>Unterhaltsvorschüsse nach der Königlichen Verordnung 1618/2007 vom <DATE ISO="20071207">7. Dezember 2007</DATE>.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M029000" IDREF="O001001M029000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M030000" IDREF="C001001M030000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:e" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>FRANKREICH</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M030000" IDREF="O001001M030000"?><P>Unterhaltszahlung für ein Kind, wenn ein oder beide Elternteile es versäumt haben oder außerstande sind, ihrer Unterhaltspflicht oder ihrer durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nachzukommen.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O005001M001000" IDREF="C005001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PA:1;PT:b;DA:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>KROATIEN</P></TI></TITLE><P>Zeitlich begrenzte Vorschüsse, die von Sozialfürsorgezentren aufgrund der Verpflichtung nach dem Familiengesetz (OG 116/03, in der jeweils geltenden Fassung), vorübergehend Unterhalt zu leisten, gezahlt werden.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C005001M001000" IDREF="O005001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M031000" IDREF="C001001M031000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:f" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>LITAUEN</P></TI></TITLE><P>Zahlungen aus dem Unterhaltsfonds für Kinder nach dem Gesetz über den Unterhaltsfonds für Kinder.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>LUXEMBURG</P></TI></TITLE><P>Unterhaltsvorschüsse und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Sinne des Gesetzes vom <DATE ISO="19800726">26. Juli 1980</DATE>.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M031000" IDREF="O001001M031000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M032000" IDREF="C001001M032000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:g" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>ÖSTERREICH</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M032000" IDREF="O001001M032000"?><P>Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985 - UVG.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='53'?><?CLG.MDFO ID="O001001M033000" IDREF="C001001M033000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:h" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>POLEN</P></TI></TITLE><P>Leistungen aus dem Unterhaltsfonds nach dem Gesetz über Hilfe für Personen mit Anspruch auf Unterhalt.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M033000" IDREF="O001001M033000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M034000" IDREF="C001001M034000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>PORTUGAL</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M034000" IDREF="O001001M034000"?><P>Unterhaltsvorschüsse (Gesetz Nr. 75/98 vom 19. November über die Unterhaltsgarantie für Minderjährige).</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O001001M035000" IDREF="C001001M035000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:j" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SLOWENIEN</P></TI></TITLE><P>Unterhaltsersatz gemäß dem Gesetz der Republik Slowenien über den öffentlichen Garantie- und Unterstützungsfonds vom <DATE ISO="20060725">25. Juli 2006</DATE>.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SLOWAKEI</P></TI></TITLE><P>Ersatzunterhalt gemäß Gesetz Nr. 452/2004 Slg. über Ersatzunterhalt in der zuletzt geänderten Fassung.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M035000" IDREF="O001001M035000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M036000" IDREF="C001001M036000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:k" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>FINNLAND</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M036000" IDREF="O001001M036000"?><P>Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die Sicherung des Kindesunterhalts (671/1998).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M037000" IDREF="C001001M037000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:1;PT:k" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>SCHWEDEN</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M037000" IDREF="O001001M037000"?><P>Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsgesetz (1996: 1030).</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II.</NO.P><TXT>Besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M038000" IDREF="C001001M038000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>BELGIEN</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M038000" IDREF="O001001M038000"?><P>Geburtsbeihilfe und Adoptionsprämie.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O001001M039000" IDREF="C001001M039000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>BULGARIEN</P></TI></TITLE><P>Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TSCHECHISCHE REPUBLIK</P></TI></TITLE><P>Geburtsbeihilfe.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>ESTLAND</P></TI></TITLE><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Geburtsbeihilfe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Adoptionsbeihilfe.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M039000" IDREF="O001001M039000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M041000" IDREF="C001001M041000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:2;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SPANIEN</P></TI></TITLE><P>Einmalige Geburts- und Adoptionsbeihilfe</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M041000" IDREF="O001001M041000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M040000" IDREF="C001001M040000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>FRANKREICH</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M040000" IDREF="O001001M040000"?><P>Geburts- oder Adoptionsbeihilfe als Teil der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0041" REF.END="QE0041"/>Kleinkindbeihilfe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0041" REF.START="QS0041"/> <?CLG.MDFO ID="O001001M042000" IDREF="C001001M042000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:2;PT:e" MOD.LEVEL="1"?>, außer wenn sie einer Person gezahlt wird, die nach Artikel 12 oder Artikel 16 weiterhin den französischen Rechtsvorschriften unterliegt<?CLG.MDFC ID="C001001M042000" IDREF="O001001M042000"?>.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O005001M002000" IDREF="C005001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PA:1;PT:b;DA:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>KROATIEN</P></TI></TITLE><P>Einmalige Geldleistung für ein neugeborenes Kind nach dem Gesetz über Mutterschafts- und Elternschaftsleistungen (OG 85/08, in der jeweils geltenden Fassung);</P><P>einmalige Geldleistung für ein adoptiertes Kind nach dem Gesetz über Mutterschafts- und Elternschaftsleistungen (OG 85/08, in der jeweils geltenden Fassung);</P><?PAGE NO='54'?><P>einmalige Geldleistungen für ein neugeborenes oder ein adoptiertes Kind, die aufgrund von Verordnungen über die lokale und regionale Selbstverwaltung gemäß Artikel 59 des Gesetzes über Mutterschafts- und Elternschaftsleistungen (OG 85/08, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen sind.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C005001M002000" IDREF="O005001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M043000" IDREF="C001001M043000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:2;PT:f" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>LETTLAND</P></TI></TITLE><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Geburtszulage;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Adoptionsbeihilfe.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>LITAUEN</P></TI></TITLE><P>Kinderbeihilfe.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M043000" IDREF="O001001M043000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M044000" IDREF="C001001M044000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:2;PT:g" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>LUXEMBURG</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M044000" IDREF="O001001M044000"?><P>Familienbeihilfe</P><P>Geburtsbeihilfe.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O001001M045000" IDREF="C001001M045000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:2;PT:h" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>UNGARN</P></TI></TITLE><P>Mutterschaftszulage.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>POLEN</P></TI></TITLE><P>Einmalige Zahlung der Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>RUMÄNIEN</P></TI></TITLE><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Geburtsbeihilfe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Babyausstattungen für Neugeborene.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SLOWENIEN</P></TI></TITLE><P>Geburtszulage.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SLOWAKEI</P></TI></TITLE><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Geburtsbeihilfe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Zuschlag zur Geburtsbeihilfe.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M045000" IDREF="O001001M045000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M046000" IDREF="C001001M046000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:A;PT:2;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>FINNLAND</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M046000" IDREF="O001001M046000"?><P>Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='55'?><?CLG.MDFO ID="O001001M047000" IDREF="C001001M047000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:B" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI><STI><P>BESTIMMUNGEN VON ABKOMMEN, DIE WEITER IN KRAFT BLEIBEN UND GEGEBENENFALLS AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN</P><P><HT TYPE="NORMAL">(Artikel 8 Absatz 1)</HT></P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Allgemeine Bemerkungen</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><P>Die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, sind in diesem Anhang nicht enthalten. Dazu gehören Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z. B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten enthalten.</P><P>Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die weiterhin gelten</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>BELGIEN — DEUTSCHLAND</P></TI></TITLE><P>Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom <DATE ISO="19571207">7. Dezember 1957</DATE> zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom <DATE ISO="19601110">10. November 1960</DATE> (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>BELGIEN — LUXEMBURG</P></TI></TITLE><P>Abkommen vom <DATE ISO="19940324">24. März 1994</DATE> über soziale Sicherheit für Grenzgänger (im Hinblick auf die ergänzende Pauschalerstattung).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>BULGARIEN — DEUTSCHLAND</P></TI></TITLE><P>Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19971217">17. Dezember 1997</DATE> (Weitergeltung von zwischen Bulgarien und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommen für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O005001M003000" IDREF="C005001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PA:1;PT:b;DA:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>BULGARIEN — KROATIEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20030714">14. Juli 2003</DATE> (Anrechnung von bis zum <DATE ISO="19571231">31. Dezember 1957</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten zulasten des Vertragsstaates, in dem die versicherte Person am <DATE ISO="19571231">31. Dezember 1957</DATE> ihren Wohnsitz hatte).</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C005001M003000" IDREF="O005001M003000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>BULGARIEN — ÖSTERREICH</P></TI></TITLE><P>Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20050414">14. April 2005</DATE> (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19611127">27. November 1961</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>BULGARIEN — SLOWENIEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19571218">18. Dezember 1957</DATE> (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19571231">31. Dezember 1957</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TSCHECHISCHE REPUBLIK — DEUTSCHLAND</P></TI></TITLE><P>Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20010727">27. Juli 2001</DATE> (Weitergeltung von zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommen für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am <DATE ISO="20020901">1. September 2002</DATE> bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TSCHECHISCHE REPUBLIK — ZYPERN</P></TI></TITLE><P>Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19990119">19. Januar 1999</DATE> (das die Zuständigkeit für die Berechnung von im Rahmen des einschlägigen Abkommens von 1976 zurückgelegten Beschäftigungszeiten festlegt); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='56'?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TSCHECHISCHE REPUBLIK — LUXEMBURG</P></TI></TITLE><P>Artikel 52 Absatz 8 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20001117">17. November 2000</DATE> (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TSCHECHISCHE REPUBLIK — ÖSTERREICH</P></TI></TITLE><P>Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens vom <DATE ISO="19990720">20. Juli 1999</DATE> über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19611127">27. November 1961</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TSCHECHISCHE REPUBLIK — SLOWAKEI</P></TI></TITLE><P>Artikel 12, 20 und 33 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19921029">29. Oktober 1992</DATE> (Artikel 12 legt die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen für Hinterbliebene fest; Artikel 20 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest; Artikel 33 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DÄNEMARK — FINNLAND</P></TI></TITLE><P>Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20030818">18. August 2003</DATE> (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DÄNEMARK — SCHWEDEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20030818">18. August 2003</DATE> (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND — SPANIEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19731204">4. Dezember 1973</DATE> (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND — FRANKREICH</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vierte Zusatzvereinbarung vom <DATE ISO="19500710">10. Juli 1950</DATE> zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom <DATE ISO="19550618">18. Juni 1955</DATE> (Anrechnung von zwischen dem <DATE ISO="19400701">1. Juli 1940</DATE> und dem <DATE ISO="19500630">30. Juni 1950</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Abschnitt I der Zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19450508">8. Mai 1945</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom <DATE ISO="19500710">10. Juli 1950</DATE> zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Verwaltungsvereinbarungen);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom <DATE ISO="19631220">20. Dezember 1963</DATE> (Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O005001M004000" IDREF="C005001M004000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PA:1;PT:b;DA:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND — KROATIEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 41 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19971124">24. November 1997</DATE> (Regelung der Ansprüche, die vor dem <DATE ISO="19560101">1. Januar 1956</DATE> in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erworben worden sind); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C005001M004000" IDREF="O005001M004000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND — LUXEMBURG</P></TI></TITLE><P>Artikel 4 bis 7 des Vertrags vom <DATE ISO="19590711">11. Juli 1959</DATE> (Anrechnung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND — UNGARN</P></TI></TITLE><P>Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19980502">2. Mai 1998</DATE> (Weitergeltung des zwischen Ungarn und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).</P></GR.SEQ><?PAGE NO='57'?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND — NIEDERLANDE</P></TI></TITLE><P>Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom <DATE ISO="19561221">21. Dezember 1956</DATE> zum Abkommen vom <DATE ISO="19510329">29. März 1951</DATE> (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem <DATE ISO="19400513">13. Mai 1940</DATE> und dem <DATE ISO="19450901">1. September 1945</DATE> in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND — ÖSTERREICH</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom <DATE ISO="19780719">19. Juli 1978</DATE> über die Arbeitslosenversicherung sowie Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen (Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat) gelten weiter für Personen, die am <DATE ISO="20050101">1. Januar 2005</DATE> oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem <DATE ISO="20110101">1. Januar 2011</DATE> arbeitslos werden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19951004">4. Oktober 1995</DATE> (Festlegung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND — POLEN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Abkommen vom <DATE ISO="19751009">9. Oktober 1975</DATE> über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19901208">8. Dezember 1990</DATE> festgelegten Bedingungen (Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem <DATE ISO="19910101">1. Januar 1991</DATE> ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind).</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19901208">8. Dezember 1990</DATE> (Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND — RUMÄNIEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20050408">8. April 2005</DATE> (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien geschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND — SLOWENIEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 42 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19970924">24. September 1997</DATE> (Regelung der Ansprüche, die vor dem <DATE ISO="19560101">1. Januar 1956</DATE> in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erworben worden sind); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND — SLOWAKEI</P></TI></TITLE><P>Artikel 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Abkommens vom <DATE ISO="20020912">12. September 2002</DATE> (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am <DATE ISO="20031201">1. Dezember 2003</DATE> bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19600420">20. April 1960</DATE> (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom <DATE ISO="19600420">20. April 1960</DATE> (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='58'?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>IRLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH</P></TI></TITLE><P>Artikel 19 Absatz 2 der Vereinbarung über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20041214">14. Dezember 2004</DATE> (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SPANIEN — PORTUGAL</P></TI></TITLE><P>Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom <DATE ISO="19690611">11. Juni 1969</DATE> (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit). Dieser Eintrag bleibt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung in Kraft.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O005001M005000" IDREF="C005001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PA:1;PT:b;DA:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:iii" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>KROATIEN — ITALIEN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Abkommen zwischen Jugoslawien und Italien über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am <DATE ISO="19590205">5. Februar 1959</DATE> durch Notenwechsel geschlossen) (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19541218">18. Dezember 1954</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Republik Kroatien und der Italienischen Republik vom <DATE ISO="19970627">27. Juni 1997</DATE> betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19561005">5. Oktober 1956</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>KROATIEN — UNGARN</P></TI></TITLE><P>Artikel 43 Absatz 6 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20050208">8. Februar 2005</DATE> (Anrechnung von bis zum <DATE ISO="19560529">29. Mai 1956</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten zulasten des Vertragsstaates, in dem die versicherte Person am <DATE ISO="19560529">29. Mai 1956</DATE> ihren Wohnsitz hatte).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>KROATIEN — ÖSTERREICH</P></TI></TITLE><P>Artikel 35 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19970116">16. Januar 1997</DATE> (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19560101">1. Januar 1956</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>KROATIEN — SLOWENIEN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19970428">28. April 1997</DATE> (Anrechnung von Versicherungszeiten mit Bonus nach den Rechtsvorschriften des ehemaligen gemeinsamen Staates);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Artikel 36 und 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19970428">28. April 1997</DATE> (für vor dem <DATE ISO="19911008">8. Oktober 1991</DATE> erworbene Ansprüche tritt weiterhin der Vertragsstaat ein, der sie bewilligt hat. Renten, die zwischen dem <DATE ISO="19911008">8. Oktober 1991</DATE> und dem <DATE ISO="19980201">1. Februar 1998</DATE> – dem Tag des Inkrafttretens des genannten Abkommens – für in dem anderen Vertragsstaat bis <DATE ISO="19980131">31. Januar 1998</DATE> zurückgelegte Versicherungszeiten bewilligt wurden, sind neu zu berechnen).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C005001M005000" IDREF="O005001M005000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>ITALIEN — SLOWENIEN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Abkommen über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am <DATE ISO="19590205">5. Februar 1959</DATE> durch Notenwechsel geschlossen) (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19541218">18. Dezember 1954</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19970707">7. Juli 1997</DATE> betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19561005">5. Oktober 1956</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='59'?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>LUXEMBURG — PORTUGAL</P></TI></TITLE><P>Abkommen vom <DATE ISO="19970310">10. März 1997</DATE> (über die Anerkennung von Entscheidungen von Institutionen in einem Vertragsstaat betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit von Rentenanwärtern von Institutionen im anderen Vertragsstaat).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>LUXEMBURG — SLOWAKEI</P></TI></TITLE><P>Artikel 50 Absatz 5 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20020523">23. Mai 2002</DATE> (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>UNGARN — ÖSTERREICH</P></TI></TITLE><P>Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19990331">31. März 1999</DATE> (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19611127">27. November 1961</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>UNGARN — SLOWENIEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 31 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19571007">7.Oktober 1957</DATE> (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19560529">29. Mai 1956</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>UNGARN — SLOWAKEI</P></TI></TITLE><P>Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens vom <DATE ISO="19590130">30. Januar 1959</DATE> über soziale Sicherheit (Artikel 34 Absatz 1 jenes Abkommens bestimmt, dass die Versicherungszeiten, die vor dem Tag der Unterzeichnung jenes Abkommens erworben wurden, die Versicherungszeiten des Vertragsstaats sind, auf dessen Hoheitsgebiet die anspruchsberechtigte Person einen Wohnsitz hatte); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>ÖSTERREICH — POLEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19980907">7. September 1998</DATE> (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19611127">27. November 1961</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>ÖSTERREICH — RUMÄNIEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 37 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20051028">28. Oktober 2005</DATE> (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19611127">27. November 1961</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>ÖSTERREICH — SLOWENIEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="19970310">10. März 1997</DATE> (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19560101">1. Januar 1956</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>ÖSTERREICH — SLOWAKEI</P></TI></TITLE><P>Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20011221">21. Dezember 2001</DATE> (Anrechnung von vor dem <DATE ISO="19611127">27. November 1961</DATE> zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>FINNLAND — SCHWEDEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20030818">18. August 2003</DATE> (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C001001M047000" IDREF="O001001M047000"?><?PAGE NO='60'?><?CLG.MDFO ID="O001001M048000" IDREF="C001001M048000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:C" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG III</P></TI><STI><P>BESCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN</P><P>(Artikel 18 Absatz 2)</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>DÄNEMARK</P><P>ESTLAND (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)</P><P>IRLAND</P><P>SPANIEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)</P><?CLG.MDFO ID="O005001M006000" IDREF="C005001M006000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PA:1;PT:b;DA:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><P>KROATIEN</P><?CLG.MDFC ID="C005001M006000" IDREF="O005001M006000"?><P>ITALIEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)</P><P>LITAUEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)</P><P>UNGARN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)</P><P>NIEDERLANDE (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)</P><P>FINNLAND</P><P>SCHWEDEN</P><P>VEREINIGTES KÖNIGREICH.</P></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='61'?><?CLG.MDFC ID="C001001M048000" IDREF="O001001M048000"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG IV</P></TI><STI><P>MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKKEHREN</P><P>(Artikel 27 Absatz 2)</P></STI></TITLE><CONTENTS><LIST TYPE="NONE"><ITEM><P>BELGIEN</P></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M049000" IDREF="C001001M049000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:D;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>BULGARIEN</P></ITEM><ITEM><P>TSCHECHISCHE REPUBLIK</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M049000" IDREF="O001001M049000"?><ITEM><P>DEUTSCHLAND</P></ITEM><ITEM><P>GRIECHENLAND</P></ITEM><ITEM><P>SPANIEN</P></ITEM><ITEM><P>FRANKREICH</P></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M051000" IDREF="C001001M051000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:D;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>ZYPERN</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M051000" IDREF="O001001M051000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M050000" IDREF="C001001M050000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:D;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>ITALIEN</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M050000" IDREF="O001001M050000"?><ITEM><P>LUXEMBURG</P></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M052000" IDREF="C001001M052000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:D;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>UNGARN</P></ITEM><ITEM><P>NIEDERLANDE</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M052000" IDREF="O001001M052000"?><ITEM><P>ÖSTERREICH</P></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M053000" IDREF="C001001M053000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:D;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>POLEN</P></ITEM><ITEM><P>SLOWENIEN</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M053000" IDREF="O001001M053000"?><ITEM><P>SCHWEDEN</P></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='62'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG V</P></TI><STI><P>Mehr Rechte für ehemalige Grenzgänger, die in den Mitgliedstaat zurückkehren, in dem sie zuvor eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (findet nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Träger, der die Kosten der dem Rentner in seinem Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, seinen Sitz hat, auch aufgeführt ist)</P><P>(Artikel 28 Absatz 2)</P></STI></TITLE><CONTENTS><LIST TYPE="NONE"><ITEM><P>BELGIEN</P></ITEM><ITEM><P>DEUTSCHLAND</P></ITEM><ITEM><P>SPANIEN</P></ITEM><ITEM><P>FRANKREICH</P></ITEM><ITEM><P>LUXEMBURG</P></ITEM><ITEM><P>ÖSTERREICH</P></ITEM><ITEM><P>PORTUGAL</P></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='63'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG VI</P></TI><STI><P>RECHTSVORSCHRIFTEN DES TYPS A, DIE DER SONDERKOORDINIERUNG UNTERLIEGEN SOLLTEN</P><P>(Artikel 44 Absatz 1)</P></STI></TITLE><CONTENTS><?CLG.MDFO ID="O001001M054000" IDREF="C001001M054000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:E;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>TSCHECHISCHE REPUBLIK</P></TI></TITLE><P>Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres invalide wurden und die im erforderlichen Zeitraum nicht versichert waren (Abschnitt 42 des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 155/1995 Slg.).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>ESTLAND</P></TI></TITLE><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vor dem <DATE ISO="20000401">1. April 2000</DATE> nach dem Gesetz über staatliche Leistungen gewährte und kraft staatlichem Rentenversicherungsgesetz beibehaltene Invaliditätsrenten.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Nationale Renten, die bei Invalidität nach dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung gewährt werden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Invaliditätsrenten nach Maßgabe des Streitkräftegesetzes, des Polizeigesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Gesetzes über die Stellung der Richter, des Gesetzes über die Gehälter, Renten und sonstigen sozialen Absicherungen der Mitglieder des Riigikogu (estnisches Parlament) und des Gesetzes über die offiziellen Leistungen für den Präsidenten der Republik.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O007001M001000" IDREF="C007001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R0492" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Erwerbsfähigkeitsbeihilfe wird gemäß dem Erwerbsfähigkeitsbeihilfengesetz gewährt.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C007001M001000" IDREF="O007001M001000"?></LIST></P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M054000" IDREF="O001001M054000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M059000" IDREF="C001001M059000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:E;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>IRLAND</P></TI></TITLE><P>Teil 2 Kapitel 17 des kodifizierten Sozialschutzgesetzes von 2005 (Social Welfare Consolidation Act).</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M059000" IDREF="O001001M059000"?><GR.SEQ LEVEL="1"><?CLG.MDFO ID="O001001M055000" IDREF="C001001M055000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:E;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>GRIECHENLAND</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M055000" IDREF="O001001M055000"?><P>Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Versicherungssystem (OGA) nach dem Gesetz Nr. 4169/1961.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O005001M007000" IDREF="C005001M007000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PA:1;PT:b;DA:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:e" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KROATIEN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Invaliditätsrenten aufgrund von berufsbedingten Verletzungen oder Berufskrankheiten gemäß Artikel 52 Absatz 5 des Rentenversicherungsgesetzes (OG 102/98, in der jeweils geltenden Fassung).</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Beihilfen bei körperlichen Schäden gemäß Artikel 56 des Rentenversicherungsgesetzes (OG 102/98, in der jeweils geltenden Fassung).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C005001M007000" IDREF="O005001M007000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M060000" IDREF="C001001M060000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:E;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>LETTLAND</P></TI></TITLE><P>Invaliditätsrenten (Gruppe 3) nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom <DATE ISO="19960101">1. Januar 1996</DATE>.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M060000" IDREF="O001001M060000"?><?CLG.MDFO ID="O004001M001000" IDREF="C004001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R1224" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>UNGARN</P></TI></TITLE><P>Ab dem <DATE ISO="20120101">1. Januar 2012</DATE> gemäß dem Gesetz CXCI von 2011 über die Leistungen für Personen mit beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Rehabilitationsleistungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Leistungen bei Invalidität.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>SLOWAKEI</P></TI></TITLE><P>Die Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war oder ein Vollzeit-Promotionsstudium absolvierte und jünger als 26 Jahre alt war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C004001M001000" IDREF="O004001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M058000" IDREF="C001001M058000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:E;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><?CLG.MDFO ID="O001001M057000" IDREF="C001001M057000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:E;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>IRLAND</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M057000" IDREF="O001001M057000"?><P>Teil II Kapitel 15 des <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0042" REF.END="QE0042"/>Social Welfare (Consolidation) Act<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0042" REF.START="QS0042"/> von 1993.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M058000" IDREF="O001001M058000"?><?PAGE NO='64'?><?CLG.MDFO ID="O001001M061000" IDREF="C001001M061000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:E;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>FINNLAND</P></TI></TITLE><P>Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007);</P><P>Invaliditätsrenten, die nach Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem <DATE ISO="19940101">1. Januar 1994</DATE> bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M061000" IDREF="O001001M061000"?><?CLG.MDFO ID="O007001M002000" IDREF="C007001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R0492" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>SCHWEDEN</P></TI></TITLE><P>Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz).</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C007001M002000" IDREF="O007001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O007001M003000" IDREF="C007001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R0492" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>VEREINIGTES KÖNIGREICH</P></TI></TITLE><P>Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (ESA)</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vor dem <DATE ISO="20160401">1. April 2016</DATE> wurden ESA-Leistungen für die ersten 91 Tage in Form von Krankengeld gewährt (Untersuchungsphase). Ab dem 92. Tag (Hauptphase) in Form einer Invaliditätsleistung.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Seit dem <DATE ISO="20160401">1. April 2016</DATE> werden ESA-Leistungen für die ersten 365 Tage in Form von Krankengeld gewährt (Untersuchungsphase). Ab dem 366. Tag (Unterstützungsgruppe) in Form einer Invaliditätsleistung.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Großbritannien: Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit 2007.</P><P>Nordirland: Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C007001M003000" IDREF="O007001M003000"?></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='65'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG VII</P></TI><STI><P>ÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF DEN GRAD DER INVALIDITÄT</P><P>(Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung)</P></STI></TITLE><CONTENTS><TBL COLS="7" NO.SEQ="0001"><TITLE><TI><P>BELGIEN</P></TI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O001001M064000" IDREF="C001001M064000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:F;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><GR.NOTES><NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Die Angaben zur Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften Luxemburgs einerseits und Frankreichs und Belgiens andererseits werden einer nochmaligen technischen Prüfung unterzogen, bei der den Änderungen der luxemburgischen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.</P></NOTE></GR.NOTES><?CLG.MDFC ID="C001001M064000" IDREF="O001001M064000"?><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" ROWSPAN="3" TYPE="HEADER">Mitgliedstaat</CELL><CELL COL="2" ROWSPAN="3" TYPE="HEADER">Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben</CELL><CELL COL="3" COLSPAN="5" TYPE="HEADER">Systeme, die von den belgischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden</CELL></ROW><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="3" ROWSPAN="2" TYPE="HEADER">Allgemeines System</CELL><CELL COL="4" COLSPAN="2" TYPE="HEADER">Knappschaftliches System</CELL><CELL COL="6" ROWSPAN="2" TYPE="HEADER">System der Seeleute</CELL><CELL COL="7" ROWSPAN="2" TYPE="HEADER">Ossom</CELL></ROW><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="4" TYPE="HEADER">Allgemeine Invalidität</CELL><CELL COL="5" TYPE="HEADER">Berufsunfähigkeit</CELL></ROW><BLK><BLK><ROW><CELL COL="1" ROWSPAN="13">FRANKREICH</CELL><CELL COL="2"><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Allgemeines System:</TXT></NP></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><IE/></CELL><CELL COL="5"><IE/></CELL><CELL COL="6"><IE/></CELL><CELL COL="7"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Gruppe III (Pflegefälle)</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Gruppe II</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Gruppe I</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Landwirtschaftliches System</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Allgemeine Vollinvalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Allgemeine Invalidität von zwei Dritteln</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Pflegefälle</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Knappschaftliches System:</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Allgemeine Teilinvalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Pflegefälle</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Berufsunfähigkeit</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><?PAGE NO='66'?><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>System der Seeleute:</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Allgemeine Invalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Pflegefälle</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Berufsunfähigkeit</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK></BLK><BLK><BLK><ROW><CELL COL="1" ROWSPAN="4">ITALIEN</CELL><CELL COL="2"><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Allgemeines System:</TXT></NP></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><IE/></CELL><CELL COL="5"><IE/></CELL><CELL COL="6"><IE/></CELL><CELL COL="7"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Invalidität Arbeiter</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Invalidität Angestellte</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>System der Seeleute:</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Seedienstuntauglich</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK></BLK><?CLG.MDFO ID="O001001M065000" IDREF="C001001M065000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:F;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><BLK><ROW><CELL COL="1" ROWSPAN="2">LUXEMBURG<NOTE NOTE.REF="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE></CELL><CELL COL="2">Invalidität Arbeiter</CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2">Invalidität Angestellte</CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><?CLG.MDFC ID="C001001M065000" IDREF="O001001M065000"?></CORPUS></TBL><?PAGE NO='67'?><TBL COLS="14" NO.SEQ="0002"><TITLE><TI><P>FRANKREICH</P></TI></TITLE><GR.NOTES><NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Sofern es sich bei der vom belgischen Träger anerkannten Invalidität um eine allgemeine Invalidität handelt.</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Nur wenn der belgische Träger anerkannt hat, dass der Arbeitnehmer unfähig ist, unter Tage oder über Tage zu arbeiten.</P></NOTE><?CLG.MDFO ID="O001001M066000" IDREF="C001001M066000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:F;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Die Angaben zur Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften Luxemburgs einerseits und Frankreichs und Belgiens andererseits werden einer nochmaligen technischen Prüfung unterzogen, bei der den Änderungen der luxemburgischen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.</P></NOTE><?CLG.MDFC ID="C001001M066000" IDREF="O001001M066000"?></GR.NOTES><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" ROWSPAN="3" TYPE="HEADER">Mitgliedstaat</CELL><CELL COL="2" ROWSPAN="3" TYPE="HEADER">Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben</CELL><CELL COL="3" COLSPAN="12" TYPE="HEADER">Systeme, die von den französischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden</CELL></ROW><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="3" COLSPAN="3" TYPE="HEADER">Allgemeines System</CELL><CELL COL="6" COLSPAN="3" TYPE="HEADER">Landwirtschaftliches System</CELL><CELL COL="9" COLSPAN="3" TYPE="HEADER">Knappschaftliches System</CELL><CELL COL="12" COLSPAN="3" TYPE="HEADER">System der Seeleute</CELL></ROW><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Gruppe I</CELL><CELL COL="4" TYPE="HEADER">Gruppe II</CELL><CELL COL="5" TYPE="HEADER">Gruppe III Pflegefälle</CELL><CELL COL="6" TYPE="HEADER">Invalidität von zwei Dritteln</CELL><CELL COL="7" TYPE="HEADER">Vollinvalidität</CELL><CELL COL="8" TYPE="HEADER">Pflegefälle</CELL><CELL COL="9" TYPE="HEADER">Allgemeine Invalidität von zwei Dritteln</CELL><CELL COL="10" TYPE="HEADER">Pflegefälle</CELL><CELL COL="11" TYPE="HEADER">Berufsunfähigkeit</CELL><CELL COL="12" TYPE="HEADER">Allgemeine Invalidität von zwei Dritteln</CELL><CELL COL="13" TYPE="HEADER">Volle Berufsunfähigkeit</CELL><CELL COL="14" TYPE="HEADER">Pflegefälle</CELL></ROW><BLK><BLK><ROW><CELL COL="1" ROWSPAN="4">BELGIEN</CELL><CELL COL="2"><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Allgemeines System</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="8">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="9">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="10">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="11">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="12">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="13">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="14">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Knappschaftliches System</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Allgemeine Teilinvalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="8">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="9">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="10">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="11">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="12">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="13">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="14">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Berufsunfähigkeit</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="8">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="9">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="10">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="11">Übereinstimmung<NOTE NOTE.REF="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE></CELL><CELL COL="12"><IE/></CELL><CELL COL="13"><IE/></CELL><CELL COL="14"><IE/></CELL></ROW></BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>System der Seeleute</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung<NOTE NOTE.REF="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE></CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung<NOTE NOTE.REF="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE></CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="8">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="9">Übereinstimmung<NOTE NOTE.REF="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE></CELL><CELL COL="10">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="11">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="12">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="13">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="14">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><BLK><ROW><CELL COL="1" ROWSPAN="4">ITALIEN</CELL><CELL COL="2"><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Allgemeines System</TXT></NP></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><IE/></CELL><CELL COL="5"><IE/></CELL><CELL COL="6"><IE/></CELL><CELL COL="7"><IE/></CELL><CELL COL="8"><IE/></CELL><CELL COL="9"><IE/></CELL><CELL COL="10"><IE/></CELL><CELL COL="11"><IE/></CELL><CELL COL="12"><IE/></CELL><CELL COL="13"><IE/></CELL><CELL COL="14"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Invalidität Arbeiter</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="8">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="9">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="10">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="11">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="12">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="13">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="14">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Invalidität Angestellte</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="8">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="9">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="10">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="11">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="12">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="13">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="14">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><?PAGE NO='68'?><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>System der Seeleute</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Seedienstuntauglich</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="8">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="9">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="10">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="11">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="12">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="13">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="14">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK></BLK><?CLG.MDFO ID="O001001M067000" IDREF="C001001M067000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:F;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><BLK><ROW><CELL COL="1" ROWSPAN="2">LUXEMBURG<NOTE NOTE.REF="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE></CELL><CELL COL="2">Invalidität Arbeiter</CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="8">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="9">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="10">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="11">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="12">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="13">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="14">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2">Invalidität Angestellte</CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="6">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="7">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="8">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="9">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="10">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="11">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="12">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="13">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="14">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><?CLG.MDFC ID="C001001M067000" IDREF="O001001M067000"?></CORPUS></TBL><?PAGE NO='69'?><TBL COLS="5" NO.SEQ="0003"><TITLE><TI><P>ITALIEN</P></TI></TITLE><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" ROWSPAN="3" TYPE="HEADER">Mitgliedstaat</CELL><CELL COL="2" ROWSPAN="3" TYPE="HEADER">Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben</CELL><CELL COL="3" COLSPAN="3" TYPE="HEADER">Systeme, die von den italienischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden</CELL></ROW><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="3" COLSPAN="2" TYPE="HEADER">Allgemeines System</CELL><CELL COL="5" ROWSPAN="2" TYPE="HEADER">Seedienstuntaugliche Seeleute</CELL></ROW><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Arbeiter</CELL><CELL COL="4" TYPE="HEADER">Angestellte</CELL></ROW><BLK><BLK><ROW><CELL COL="1" ROWSPAN="4">BELGIEN</CELL><CELL COL="2"><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Allgemeines System</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Knappschaftliches System</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Allgemeine Teilinvalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Erufsunfähigkeit</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>System der Seeleute</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><BLK><ROW><CELL COL="1" ROWSPAN="13">FRANKREICH</CELL><CELL COL="2"><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Allgemeines System</TXT></NP></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><IE/></CELL><CELL COL="5"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Gruppe III (Pflegefälle)</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Gruppe II</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Gruppe I</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Landwirtschaftliches System</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Allgemeine Vollinvalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Allgemeine Teilinvalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Pflegefälle</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Knappschaftliches System</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Allgemeine Teilinvalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Pflegefälle</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Berufsunfähigkeit</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>System der Seeleute</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Allgemeine Teilinvalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Pflegefälle</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="5">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Berufsunfähigkeit</TXT></NP></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><IE/></CELL><CELL COL="5"><IE/></CELL></ROW></BLK></BLK></CORPUS></TBL><?CLG.MDFO ID="O001001M068000" IDREF="C001001M068000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:F;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><TBL COLS="4" NO.SEQ="0004"><TITLE><TI><P>LUXEMBURG</P></TI></TITLE><GR.NOTES><NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Die Angaben zur Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften Luxemburgs einerseits und Frankreichs und Belgiens andererseits werden einer nochmaligen technischen Prüfung unterzogen, bei der den Änderungen der luxemburgischen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Sofern es sich bei der vom belgischen Träger anerkannten Invalidität um eine allgemeine Invalidität handelt.</P></NOTE></GR.NOTES><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" ROWSPAN="2" TYPE="HEADER">Mitgliedstaat</CELL><CELL COL="2" ROWSPAN="2" TYPE="HEADER">Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben</CELL><CELL COL="3" COLSPAN="2" TYPE="HEADER">Systeme, die von den luxemburgischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden</CELL></ROW><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Invalidität — Arbeiter</CELL><CELL COL="4" TYPE="HEADER">Invalidität — Angestellte</CELL></ROW><BLK><BLK><ROW><CELL COL="1" ROWSPAN="3">BELGIEN</CELL><CELL COL="2"><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Allgemeines System</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Knappschaftliches System</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>allgemeine Teilinvalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Berufsunfähigkeit</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2"><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>System der Seeleute</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung<NOTE NOTE.REF="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE></CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung<NOTE NOTE.REF="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE></CELL></ROW></BLK><BLK><BLK><ROW><CELL COL="1" ROWSPAN="11">FRANKREICH</CELL><CELL COL="2"><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Allgemeines System:</TXT></NP></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Gruppe III (Pflegefälle)</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Gruppe II</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Gruppe I</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Landwirtschaftliches System:</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>allgemeine Vollinvalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>allgemeine Invalidität von zwei Dritteln</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Pflegefälle</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Knappschaftliches System:</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>allgemeine Invalidität von zwei Dritteln</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Pflegefälle</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>allgemeine Vollinvalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="2"><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>System der Seeleute:</TXT></NP></TI.BLK><ROW><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>allgemeine Teilinvalidität</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Pflegefälle</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Übereinstimmung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2"><NP><NO.P>–</NO.P><TXT>Berufsunfähigkeit</TXT></NP></CELL><CELL COL="3">Keine Übereinstimmung</CELL><CELL COL="4">Keine Übereinstimmung</CELL></ROW></BLK></BLK></CORPUS></TBL><?CLG.MDFC ID="C001001M068000" IDREF="O001001M068000"?></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='70'?><?CLG.MDFO ID="O001001M069000" IDREF="C001001M069000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:G" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG VIII</P></TI><STI><P>FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINE ANWENDUNG FINDET</P><P><HT TYPE="NORMAL">(Artikel 52 Absätze 4 und 5)</HT></P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>Teil 1:</NO.P><TXT>Fälle, in denen nach Artikel 52 Absatz 4 auf die anteilige Berechnung verzichtet wird.</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DÄNEMARK</P></TI></TITLE><P>Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang IX aufgeführten Renten.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>IRLAND</P></TI></TITLE><P>Alle Anträge auf staatliche Rente (Übergangsregelung), (beitragsbedingte) staatliche Rente, (beitragsbedingte) Witwenrente und (beitragsbedingte) Witwerrente.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>ZYPERN</P></TI></TITLE><P>Alle Anträge auf Alters-, Invaliditäts- und Witwen- bzw. Witwerrenten.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>LETTLAND</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Alle Anträge auf Invaliditätsrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom <DATE ISO="19960101">1. Januar 1996</DATE>).</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom <DATE ISO="19960101">1. Januar 1996</DATE>; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom <DATE ISO="20010701">1. Juli 2001</DATE>).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>LITAUEN</P></TI></TITLE><P>Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>NIEDERLANDE</P></TI></TITLE><P>Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (AOW).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>ÖSTERREICH</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom <DATE ISO="19550909">9. September 1955</DATE>, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom <DATE ISO="19781011">11. Oktober 1978</DATE>, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom <DATE ISO="19781011">11. Oktober 1978</DATE> und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) vom <DATE ISO="19781130">30. November 1978</DATE>.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Alle Anträge auf Invaliditätspensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom <DATE ISO="20041118">18. November 2004</DATE>.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O004001M004000" IDREF="C004001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R1224" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom <DATE ISO="20041118">18. November 2004</DATE> mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C004001M004000" IDREF="O004001M004000"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Alle Anträge auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension).</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Alle Anträge auf Unterstützung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Alle Anträge auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O004001M005000" IDREF="C004001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R1224" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom <DATE ISO="19720203">3. Februar 1972</DATE> — NVG 1972.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C004001M005000" IDREF="O004001M005000"?></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='71'?><?CLG.MDFO ID="O007001M004000" IDREF="C007001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R0492" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>POLEN</P></TI></TITLE><P>Alle Anträge auf Behindertenrenten, Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Gesamtlänge der gemäß den Rechtsvorschriften in mehr als einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 20 Jahre bei Frauen und 25 Jahre bei Männern beträgt, die zurückgelegten nationalen Zeiten aber darunter (jedoch nicht unter 15 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern) liegen und die Berechnung gemäß den Artikeln 27 und 28 des Gesetzes vom <DATE ISO="19981217">17. Dezember 1998</DATE> (Gesetzblatt 2015, Pos. 748) erfolgt.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C007001M004000" IDREF="O007001M004000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R1244" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>PORTUGAL</P></TI></TITLE><P>Alle Anträge auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom <DATE ISO="20070510">10. Mai 2007</DATE> vorgenommen wird.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SLOWAKEI</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe nach den vor dem <DATE ISO="20040101">1. Januar 2004</DATE> geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Alle Anträge auf Renten, die nach dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O007001M005000" IDREF="C007001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R0492" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SCHWEDEN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Anträge auf Altersrente in Form einer Garantierente (Kap. 66 und 67 Sozialversicherungsgesetz);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Anträge auf Altersrente in Form einer Zusatzrente (Kap. 63 Sozialversicherungsgesetz).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C007001M005000" IDREF="O007001M005000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>VEREINIGTES KÖNIGREICH</P></TI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O007001M006000" IDREF="C007001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R0492" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><P>Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente gemäß Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem <DATE ISO="19750406">6. April 1975</DATE> beginnenden maßgebenden Einkommenssteuerjahr</P><?CLG.MDFC ID="C007001M006000" IDREF="O007001M006000"?><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem <DATE ISO="19480705">5. Juli 1948</DATE> geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung berücksichtigt würden.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>Teil 2:</NO.P><TXT>Fälle, in denen Artikel 52 Absatz 5 Anwendung findet.</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>BULGARIEN</P></TI></TITLE><P>Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung nach Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='72'?><?CLG.MDFO ID="O006001M002000" IDREF="C006001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R1372" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>TSCHECHISCHE REPUBLIK</P></TI></TITLE><P>Renten aus der zweiten Säule, eingerichtet mit dem Gesetz Nr. 426/2011 Slg. zum privaten Rentensparen.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C006001M002000" IDREF="O006001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O004001M007000" IDREF="C004001M007000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R1224" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>DÄNEMARK</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Private Altersvorsorge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem <DATE ISO="20020101">1. Januar 2002</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem <DATE ISO="20020101">1. Januar 2002</DATE>) gemäß dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C004001M007000" IDREF="O004001M007000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>ESTLAND</P></TI></TITLE><P>Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>FRANKREICH</P></TI></TITLE><P>Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O005001M008000" IDREF="C005001M008000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PA:1;PT:b;DA:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:f" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>KROATIEN</P></TI></TITLE><P>Auf individuellen Kapitalanlagen beruhende Renten aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem nach dem Gesetz über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds (OG 49/99, in der jeweils geltenden Fassung) und dem Gesetz über Rentenversicherungs-Gesellschaften und über Rentenzahlungen auf der Grundlage von individuellen Kapitalanlagen (OG 106/99, in der jeweils geltenden Fassung), außer in den in den Artikeln 47 und 48 des Gesetzes über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds genannten Fällen (Invaliditätsrenten aufgrund allgemeiner Arbeitsunfähigkeit und Hinterbliebenenrenten).</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C005001M008000" IDREF="O005001M008000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>LETTLAND</P></TI></TITLE><P>Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom <DATE ISO="19960101">1. Januar 1996</DATE>; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom <DATE ISO="20010701">1. Juli 2001</DATE>).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>UNGARN</P></TI></TITLE><P>Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Rentenfonds.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>ÖSTERREICH</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O006001M001000" IDREF="C006001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R1372" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><?CLG.MDFO ID="O006004M001000" IDREF="C006004M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R1372R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="2"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Alterspensionen und sich aus solchen ableitende Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom <DATE ISO="20041118">18. November 2004</DATE>;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C006004M001000" IDREF="O006004M001000"?><?CLG.MDFC ID="C006001M001000" IDREF="O006001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Pflichtzuwendungen nach § 41 des Bundesgesetzes vom <DATE ISO="20011228">28. Dezember 2001</DATE>, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension), sowie alle Rentenleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='73'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem österreichischen Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Titel der Berufsunfähigkeit und der aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>POLEN</P></TI></TITLE><P>Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R1244" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>PORTUGAL</P></TI></TITLE><P>Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom <DATE ISO="20080222">22. Februar 2008</DATE> (öffentliches kapitalfundiertes System).</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SLOWENIEN</P></TI></TITLE><P>Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SLOWAKEI</P></TI></TITLE><P>Pflichtsparen für die Altersrente.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O007001M007000" IDREF="C007001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R0492" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SCHWEDEN</P></TI></TITLE><P>Altersrente in Form einer einkommensbezogenen Rente und einer Prämienrente (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz).</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C007001M007000" IDREF="O007001M007000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>VEREINIGTES KÖNIGREICH</P></TI></TITLE><P>Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C001001M069000" IDREF="O001001M069000"?><?PAGE NO='74'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG IX</P></TI><STI><P>LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL 54 ANZUWENDEN</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M070000" IDREF="C001001M070000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>BELGIEN</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M070000" IDREF="O001001M070000"?><P>Leistungen aus der allgemeinen Versicherung für den Fall der Invalidität, aus dem Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter und aus dem Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine.</P><P>Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige.</P><P>Leistungen bei Invalidität gemäß dem System der sozialen Sicherheit in Übersee und der Invaliditätsregelung für die ehemaligen Beschäftigten von Belgisch Kongo und Ruanda-Urundi.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M071000" IDREF="C001001M071000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>DÄNEMARK</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M071000" IDREF="O001001M071000"?><P>Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab <DATE ISO="19891001">1. Oktober 1989</DATE> eine Rente gewährt worden ist.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O001001M080000" IDREF="C001001M080000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>IRLAND</P></TI></TITLE><P>Invaliditätsrente Typ A.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M080000" IDREF="O001001M080000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M072000" IDREF="C001001M072000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>GRIECHENLAND</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M072000" IDREF="O001001M072000"?><P>Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M073000" IDREF="C001001M073000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>SPANIEN</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M073000" IDREF="O001001M073000"?><P>Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Beamte.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M074000" IDREF="C001001M074000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>FRANKREICH</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M074000" IDREF="O001001M074000"?><P>Invaliditätsrente nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder dem Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte.</P><P>Die Rente für invalide Witwer oder Witwen nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder dem Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a) festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O001001M081000" IDREF="C001001M081000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:1;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>LETTLAND</P></TI></TITLE><P>Invaliditätsrenten (Gruppe 3) nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom <DATE ISO="19960101">1. Januar 1996</DATE>.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M081000" IDREF="O001001M081000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M079000" IDREF="C001001M079000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M075000" IDREF="C001001M075000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>IRLAND</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M075000" IDREF="O001001M075000"?><P>Invaliditätsrente Typ A.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M079000" IDREF="O001001M079000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M076000" IDREF="C001001M076000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>NIEDERLANDE</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M076000" IDREF="O001001M076000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R1244" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><P>Gesetz vom <DATE ISO="19660218">18. Februar 1966</DATE> über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in seiner geänderten Fassung (WAO)</P><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R1244" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><P>Gesetz vom <DATE ISO="19970424">24. April 1997</DATE> über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbstständigen in seiner geänderten Fassung (WAZ)</P><?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M005000" IDREF="C002001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R1244" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><?PAGE NO='75'?><P>Gesetz vom <DATE ISO="19951221">21. Dezember 1995</DATE> über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW)</P><?CLG.MDFC ID="C002001M005000" IDREF="O002001M005000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M006000" IDREF="C002001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R1244" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><P>Gesetz vom <DATE ISO="20051110">10. November 2005</DATE> über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA)</P><?CLG.MDFC ID="C002001M006000" IDREF="O002001M006000"?></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M077000" IDREF="C001001M077000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>FINNLAND</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M077000" IDREF="O001001M077000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M083000" IDREF="C001001M083000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:1;PT:e" MOD.LEVEL="1"?><P>Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007);</P><P>nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem <DATE ISO="19940101">1. Januar 1994</DATE> bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007);</P><P>der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).</P><?CLG.MDFC ID="C001001M083000" IDREF="O001001M083000"?></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O007001M008000" IDREF="C007001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R0492" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SCHWEDEN</P></TI></TITLE><P>Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz)</P><P>Garantierente und garantierte Ausgleichszahlungen, die die volle staatliche Rente im Sinne der vor dem <DATE ISO="19930101">1. Januar 1993</DATE> geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C007001M008000" IDREF="O007001M008000"?></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II.</NO.P><TXT>Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M085000" IDREF="C001001M085000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M085000" IDREF="O001001M085000"?><P>Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird.</P><P>Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M086000" IDREF="C001001M086000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>SPANIEN</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M086000" IDREF="O001001M086000"?><P>Altersrenten oder Renten wegen dauerhafter Behinderung (Invalidität) nach dem Sondersystem für Beamte gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M087000" IDREF="C001001M087000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>ITALIEN</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M087000" IDREF="O001001M087000"?><P>Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0043" REF.END="QE0043"/>inabilità<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0043" REF.START="QS0043"/>).</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O001001M091000" IDREF="C001001M091000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>LETTLAND</P></TI></TITLE><P>Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom <DATE ISO="19960101">1. Januar 1996</DATE>).</P></GR.SEQ><?PAGE NO='76'?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>LITAUEN</P></TI></TITLE><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M091000" IDREF="O001001M091000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M088000" IDREF="C001001M088000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>LUXEMBURG</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M088000" IDREF="O001001M088000"?><P>Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O001001M092000" IDREF="C001001M092000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SLOWAKEI</P></TI></TITLE><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente<?CLG.MDFO ID="O004001M022000" IDREF="C004001M022000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R1224" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>.<?CLG.MDFC ID="C004001M022000" IDREF="O004001M022000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O004001M010000" IDREF="C004001M010000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R1224" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C004001M010000" IDREF="O004001M010000"?></LIST></P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M092000" IDREF="O001001M092000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M089000" IDREF="C001001M089000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P>FINNLAND</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C001001M089000" IDREF="O001001M089000"?><P>Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O007001M009000" IDREF="C007001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R0492" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>SCHWEDEN</P></TI></TITLE><P>Ausgleichszahlungen bei Krankheit und Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz);</P><P>Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 76-85 Sozialversicherungsgesetz).</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C007001M009000" IDREF="O007001M009000"?></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>III.</NO.P><TXT>Abkommen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit</TXT></NP></TI></TITLE><P>Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom <DATE ISO="19970428">28. April 1997</DATE> über soziale Sicherheit.</P><P>Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom <DATE ISO="20001110">10. November 2000</DATE> über soziale Sicherheit.</P><?CLG.MDFO ID="O001001M093000" IDREF="C001001M093000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:H;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><P>Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom <DATE ISO="20030818">18. August 2003</DATE>.</P><?CLG.MDFC ID="C001001M093000" IDREF="O001001M093000"?></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='77'?><?CLG.MDFO ID="O001001M094000" IDREF="C001001M094000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:I" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG X</P></TI><STI><P>BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN</P><P><HT TYPE="NORMAL">(Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c)</HT></P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>BELGIEN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom <DATE ISO="19870227">27. Februar 1987</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom <DATE ISO="20010322">22. März 2001</DATE>).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>BULGARIEN</P></TI></TITLE><P>Sozialaltersrente (Artikel 89 des Sozialversicherungsgesetzbuches).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>TSCHECHISCHE REPUBLIK</P></TI></TITLE><P>Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb. über die staatliche Sozialhilfe).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>DÄNEMARK</P></TI></TITLE><P>Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom <DATE ISO="19950329">29. März 1995</DATE>).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>ESTLAND</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Beihilfe für behinderte Erwachsene (Gesetz vom <DATE ISO="19990127">27. Januar 1999</DATE> über Sozialleistungen für Behinderte);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom <DATE ISO="20050929">29. September 2005</DATE>).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>IRLAND</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Zuschuss für Arbeitssuchende (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>(beitragsunabhängige) staatliche Rente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 4);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>(beitragsunabhängige) Witwen- und Witwerrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3, Kapitel 6);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 10);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970, Abschnitt 61);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Blindenrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 5).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>GRIECHENLAND</P></TI></TITLE><P>Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>SPANIEN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom <DATE ISO="19820407">7. April 1982</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom <DATE ISO="19810724">24. Juli 1981</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Artikel 38 Absatz 1 der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1/1994 vom <DATE ISO="19940620">20. Juni 1994</DATE> gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit; und</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='78'?><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die zusätzlich zu den oben genannten Renten gewährten Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Comunidades Autónomas, wobei diese Zusatzleistungen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in den betreffenden Comunidades Autónomas steht;</TXT></NP></ITEM></LIST></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom <DATE ISO="19820407">7. April 1982</DATE>).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>FRANKREICH</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Zusatzbeihilfen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>des Invaliditäts-Sonderfonds und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>des Solidaritätsfonds für Betagte unter Achtung erworbener Rechte</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>(Gesetz vom <DATE ISO="19560630">30. Juni 1956</DATE>, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom <DATE ISO="19750630">30. Juni 1975</DATE>, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Sonderbeihilfe (Gesetz vom <DATE ISO="19520710">10. Juli 1952</DATE>, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) unter Achtung erworbener Rechte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Alterssolidarbeihilfe (Erlass vom <DATE ISO="20040624">24. Juni 2004</DATE>, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) vom <DATE ISO="20060101">1. Januar 2006</DATE>.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>ITALIEN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom <DATE ISO="19690430">30. April 1969</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom <DATE ISO="19710330">30. März 1971</DATE>, Nr. 18 vom <DATE ISO="19800211">11. Februar 1980</DATE> und Nr. 508 vom <DATE ISO="19881123">23. November 1988</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom <DATE ISO="19700526">26. Mai 1970</DATE> und Nr. 508 vom <DATE ISO="19881123">23. November 1988</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom <DATE ISO="19700527">27. Mai 1970</DATE> und Nr. 508 vom <DATE ISO="19881123">23. November 1988</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom <DATE ISO="19520404">4. April 1952</DATE>, Nr. 638 vom <DATE ISO="19831111">11. November 1983</DATE> und Nr. 407 vom <DATE ISO="19901229">29. Dezember 1990</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom <DATE ISO="19840612">12. Juni 1984</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom <DATE ISO="19950808">8. August 1995</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom <DATE ISO="19881229">29. Dezember 1988</DATE> und nachfolgende Änderungen).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>ZYPERN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38 210 vom <DATE ISO="19921016">16. Oktober 1992</DATE>, Nr. 41 370 vom <DATE ISO="19940801">1. August 1994</DATE>, Nr. 46 183 vom <DATE ISO="19970611">11. Juni 1997</DATE> und Nr. 53 675 vom <DATE ISO="20010516">16. Mai 2001</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>LETTLAND</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom <DATE ISO="20030101">1. Januar 2003</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom <DATE ISO="20030101">1. Januar 2003</DATE>).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='79'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>LITAUEN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sozialhilferente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Unterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 15);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>LUXEMBURG</P></TI></TITLE><P>Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom <DATE ISO="20030912">12. September 2003</DATE>), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>UNGARN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>beitragsunabhängige Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Beförderungsbeihilfe (Regierungserlass Nr. 164/1995 (XII 27) über Beförderungsbeihilfen für schwer Körperbehinderte).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>MALTA</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318));</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>NIEDERLANDE</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O003001M011000" IDREF="C003001M011000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom <DATE ISO="19970424">24. April 1997</DATE> (Wet Wajong);</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M011000" IDREF="O003001M011000"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Gesetz über Zusatzleistungen vom <DATE ISO="19861106">6. November 1986</DATE> (TW).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>ÖSTERREICH</P></TI></TITLE><P>Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom <DATE ISO="19550909">9. September 1955</DATE> über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom <DATE ISO="19781011">11. Oktober 1978</DATE> über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom <DATE ISO="19781011">11. Oktober 1978</DATE> über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>POLEN</P></TI></TITLE><P>Sozialrente (Gesetz vom <DATE ISO="20030627">27. Juni 2003</DATE> über die Sozialrente).</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>PORTUGAL</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom <DATE ISO="19801013">13. Oktober 1980</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom <DATE ISO="19811111">11. November 1981</DATE>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Solidaritätszuschlag für ältere Menschen (Gesetzeserlass Nr. 232/2005 vom <DATE ISO="20051229">29. Dezember 2005</DATE>, geändert durch Gesetzeserlass Nr. 236/2006 vom <DATE ISO="20061211">11. Dezember 2006</DATE>).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>SLOWENIEN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Staatliche Rente (Gesetz vom <DATE ISO="19991223">23. Dezember 1999</DATE> über die Renten- und Invaliditätsversicherung);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Einkommensbeihilfe für Rentner (Gesetz vom <DATE ISO="19991223">23. Dezember 1999</DATE> über die Renten- und Invaliditätsversicherung);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Unterhaltsgeld (Gesetz vom <DATE ISO="19991223">23. Dezember 1999</DATE> über die Renten- und Invaliditätsversicherung).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='80'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>SLOWAKEI</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vor dem <DATE ISO="20040101">1. Januar 2004</DATE> erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>vor dem <DATE ISO="20040101">1. Januar 2004</DATE> bewilligte Sozialrente.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>FINNLAND</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 571/2007);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, 1290/2002);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Sonderbeihilfe für Zuwanderer (Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwanderer, 1192/2002).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>SCHWEDEN</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wohngeld für Rentner (Gesetz 2001:761);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001:853).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>VEREINIGTES KÖNIGREICH</P></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O003001M025000" IDREF="C003001M025000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:1;PT:b;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Einkommensbeihilfe (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992);</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M025000" IDREF="O003001M025000"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992)<?CLG.MDFO ID="O003001M070000" IDREF="C003001M070000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:1;PT:b;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?>;<?CLG.MDFC ID="C003001M070000" IDREF="O003001M070000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O003001M012000" IDREF="C003001M012000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:1;PT:b;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related — Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007).</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M012000" IDREF="O003001M012000"?></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C001001M094000" IDREF="O001001M094000"?><?PAGE NO='81'?><?CLG.MDFO ID="O001001M095000" IDREF="C001001M095000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0988" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20 .AND. AX:0;PT:J" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG XI</P></TI><STI><P>BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN</P><P>(Artikel 51 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 83)</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>BULGARIEN</P></TI></TITLE><P>Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>TSCHECHISCHE REPUBLIK</P></TI></TITLE><P>Für die Zwecke der Definition der Familienangehörigen nach Artikel 1 Buchstabe i umfasst der Ausdruck Ehegatte auch eingetragene Partner nach der Definition im tschechischen Gesetz Nr. 115/2006 Slg. über die eingetragene Partnerschaft.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>DÄNEMARK</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Für die Berechnung der Renten nach dem <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0044" REF.END="QE0044"/>lov om social pension<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0044" REF.START="QS0044"/> (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeitnehmer, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begeben hat, nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem oben erwähnten Arbeitnehmer verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war. Im Sinne dieses Buchstabens ist unter <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0045" REF.END="QE0045"/>Saisonarbeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0045" REF.START="QS0045"/> jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Für die Berechnung der Renten nach dem <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0046" REF.END="QE0046"/>lov om social pension<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0046" REF.START="QS0046"/> (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Nummer 1 Buchstabe a nicht zutrifft, vor <DATE ISO="19840101">1. Januar 1984</DATE> nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Nach den Buchstaben a und b zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt. Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 6 dieser Verordnung haben Personen, die nicht in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig waren, nur dann Anspruch auf dänische Sozialrente, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz vorbehaltlich der nach den dänischen Rechtsvorschriften geltenden Altersgrenzen seit mindestens drei Jahren in Dänemark haben oder zu einem früheren Zeitpunkt mindestens drei Jahre lang in Dänemark hatten. Vorbehaltlich Artikel 4 dieser Verordnung gilt Artikel 7 nicht für eine dänische Sozialrente, auf die diese Personen einen Anspruch erworben haben.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine dänische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Dänemark erwerbstätig sind oder waren, oder für Studierende und deren Familienangehörige.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydelse, einer flexiblen Arbeitsmaßnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom <DATE ISO="19970610">10. Juni 1997</DATE>), fällt unter Titel III Kapitel 6 dieser Verordnung. In Bezug auf Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, gelten die Artikel 64 und 65, wenn der betreffende Mitgliedstaat über ähnliche Beschäftigungsprogramme für dieselbe Personengruppe verfügt.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='82'?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Mitgliedstaat, so gelten diese Renten für die Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 dieser Verordnung, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>DEUTSCHLAND</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 5 Absatz 4 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, beantragen, in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert zu werden.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O003001M013000" IDREF="C003001M013000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C003001M013000" IDREF="O003001M013000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 200 Absatz 2 Reichsversicherungsordnung an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnhaft sein, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>5.</NO.GR.SEQ><P>Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird ausschließlich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.</NO.GR.SEQ><P>In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am <DATE ISO="19911231">31. Dezember 1991</DATE> geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>7.</NO.GR.SEQ><P>Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach dem deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz in den in § 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 des Fremdrentengesetzes.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>8.</NO.GR.SEQ><P>Zur Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit bei dem zuständigen Träger pro Jahr durch Beitragszahlung erworbenen durchschnittlichen jährlichen Rentenanwartschaften zugrunde.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>ESTLAND</P></TI></TITLE><P>Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird in Bezug auf die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat davon ausgegangen, dass der gleiche durchschnittliche Sozialsteuerbetrag wie für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte durchschnittliche Sozialsteuer herangezogen.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='83'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>IRLAND</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften wird abweichend von Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 62 dieser Verordnung diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Gilt Artikel 46 dieser Verordnung in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, berücksichtigt Irland für die Zwecke von Section 118(1)(a) des Social Welfare Consolidation Act (kodifiziertes Gesetz über soziale Sicherheit und Sozialhilfe) 2005 alle Zeiten, in denen der Betreffende in Bezug auf die der Arbeitsunfähigkeit folgende Invalidität nach den irischen Rechtsvorschriften als arbeitsunfähig gegolten hätte.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>GRIECHENLAND</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Mitgliedstaaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und des Artikels 34 des Gesetzes 1140/1981 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufskrankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom OGA angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>SPANIEN</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Für die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staats) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Invaliden- oder Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung auf der Grundlage der tatsächlich entrichteten Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit. Sind bei der Berechnung des Rentengrundbetrages die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- bzw. Wohnzeiten anzurechnen, wird die dem Referenzzeitraum zeitlich nächstliegende Beitragsgrundlage in Spanien unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf die vorgenannten Zeiten angewandt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Der ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten, die im Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden berücksichtigt werden müssen, werden für die Zwecke des Artikels 56 dieser Verordnung genauso behandelt wie die zeitlich nächstliegenden Zeiten, die als Beamter in Spanien zurückgelegt wurden.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='84'?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, nach der zweiten Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit, gelten für alle nach der Verordnung Berechtigten, in deren Namen nach spanischem Recht vor dem <DATE ISO="19670101">1. Januar 1967</DATE> Beiträge entrichtet wurden; in einem anderen Mitgliedstaat vor diesem Datum angerechnete Versicherungszeiten können nicht aufgrund des Artikels 5 dieser Verordnung nur zu dem vorliegenden Zweck wie in Spanien entrichtete Beiträge behandelt werden. Dem <DATE ISO="19670101">1. Januar 1967</DATE> entspricht im Sondersystem für Seeleute der <DATE ISO="19700801">1. August 1970</DATE> und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der <DATE ISO="19690401">1. April 1969</DATE>.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>FRANKREICH</P></TI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O003001M023000" IDREF="C003001M023000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Frankreichs haben und die allgemeinen Voraussetzungen der französischen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der französischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C003001M023000" IDREF="O003001M023000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnhaft sind und nach den Artikeln 17, 24 oder 26 dieser Verordnung Sachleistungen in Frankreich erhalten, schließen die für den Träger eines anderen Mitgliedstaats, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sachleistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace-Moselle ein.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Die für noch oder vormals Beschäftigte oder selbstständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen für die Anwendung von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung die Altersgrundversicherung(en) und die zusätzliche(n) Rentenversicherung(en), die für die betreffende Person gegolten haben.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>ZYPERN</P></TI></TITLE><P>Zur Durchführung der Artikel 6, 51 und 61 dieser Verordnung wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem <DATE ISO="19801006">6. Oktober 1980</DATE> beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>MALTA</P></TI></TITLE><P>Besondere Vorschriften für Beamte</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Personen, die nach dem Gesetz über die Streitkräfte (Malta Armed Forces Act; Kapitel 220 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Polizei (Police Act; Kapitel 164 der maltesischen Gesetze) und dem Gesetz über die Gefängnisse (Prisons Act; Kapitel 260 der maltesischen Gesetze) beschäftigt sind, werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der Artikel 49 und 60 dieser Verordnung als Beamte behandelt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Renten, die nach den oben genannten Gesetzen und dem Rentenerlass (Kapitel 93 der maltesischen Gesetze) zu zahlen sind, gelten ausschließlich für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0047" REF.END="QE0047"/>Sondersysteme für Beamte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0047" REF.START="QS0047"/>.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>NIEDERLANDE</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Krankenversicherung</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 der Verordnung unter Leistungsberechtigten zu verstehen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Personen, die nach Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige des militärischen Personals im aktiven Dienst, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, und Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind und nach dieser Verordnung zu Lasten der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='85'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß dem Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten entsprechend bei einer zu späten Eintragung der in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger).</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande leistungsberechtigt sind und die in den Niederlanden wohnhaft sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetzes) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Für die Anwendung der Artikel 23 bis 30 dieser Verordnung werden (neben den Renten nach Titel III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung) folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom <DATE ISO="19660106">6. Januar 1966</DATE> über Renten für Beamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz);</P></ITEM><ITEM><P>Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom <DATE ISO="19661006">6. Oktober 1966</DATE> über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz);</P></ITEM><ITEM><P>Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz vom <DATE ISO="19720607">7. Juni 1972</DATE> über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairen) (Gesetz über die Soldatenversorgung bei Arbeitsunfähigkeit);</P></ITEM><ITEM><P>Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom <DATE ISO="19670215">15. Februar 1967</DATE> über Renten für Bedienstete der NV Nederlandse Spoorwegen (niederländischen Eisenbahnen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz);</P></ITEM><ITEM><P>Versorgungsleistungen nach der Regelung Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);</P></ITEM><ITEM><P>Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren;</P></ITEM><ITEM><P>Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='86'?><?CLG.MDFO ID="O006001M003000" IDREF="C006001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R1372" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><?CLG.MDFO ID="O006003M001000" IDREF="C006003M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R1368" ACTIVE.LOC="AR:2" MOD.LEVEL="2"?><ITEM><NP><NO.P>fa)</NO.P><TXT>Personen im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz), die am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Rente erhalten oder eine Leistung, die gemäß Nummer 1 Buchstabe f dieses Eintrags wie eine nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldete Rente behandelt wird, gelten als Rentenantragsteller im Sinne des Artikels 22 dieser Verordnung, bis sie das Rentenalter gemäß Artikel 7a des Algemene Ouderdomswet (allgemeines Altersrentengesetz) erreicht haben.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C006003M001000" IDREF="O006003M001000"?><?CLG.MDFC ID="C006001M003000" IDREF="O006001M003000"?><?CLG.MDFO ID="O003001M024000" IDREF="C003001M024000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Für die Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieser Verordnung gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung vorgesehene Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme als Geldleistung.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M024000" IDREF="O003001M024000"?><?CLG.MDFO ID="O003001M014000" IDREF="C003001M014000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung haben die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Anhangs genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Aufenthaltsorts nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M014000" IDREF="O003001M014000"?></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) <?CLG.MDFO ID="O003001M050000" IDREF="C003001M050000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:iii;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>(allgemeines Altersrentengesetz)<?CLG.MDFC ID="C003001M050000" IDREF="O003001M050000"?></P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 des Algemene Ouderdomswet (AOW) <?CLG.MDFO ID="O003001M016000" IDREF="C003001M016000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:iii;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>(allgemeines Altersrentengesetz)<?CLG.MDFC ID="C003001M016000" IDREF="O003001M016000"?> wird nicht auf Kalenderjahre vor dem <DATE ISO="19570101">1. Januar 1957</DATE> angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder</P></ITEM><ITEM><P>in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder</P></ITEM><ITEM><P>in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.</P></ITEM></LIST></P><P>In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt auch jeder, der nur vor dem <DATE ISO="19570101">1. Januar 1957</DATE> in Übereinstimmung mit den oben genannten Bedingungen in den Niederlanden wohnhaft war oder gearbeitet hat, als rentenberechtigt.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem <DATE ISO="19890802">2. August 1989</DATE> angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach <?CLG.MDFO ID="O003001M055000" IDREF="C003001M055000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:iii;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>den vorgenannten Rechtsvorschriften<?CLG.MDFC ID="C003001M055000" IDREF="O003001M055000"?> versichert war und dabei in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnhaft war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe <?CLG.MDFO ID="O003001M017000" IDREF="C003001M017000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:iii;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>der vorgenannten Rechtsvorschriften<?CLG.MDFC ID="C003001M017000" IDREF="O003001M017000"?> zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.</TXT><P>In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als rentenberechtigt.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem <DATE ISO="19570101">1. Januar 1957</DATE> angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder</P></ITEM><ITEM><P>in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder</P></ITEM><?PAGE NO='87'?><ITEM><P>in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem <DATE ISO="19890802">2. August 1989</DATE> angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnhaft war und nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der rentenberechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gilt nicht für Zeiten, die mit folgenden Zeiten zusammenfallen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach dem Altersversicherungsrecht eines anderen Mitgliedstaats als den Niederlanden berücksichtigt werden können, oder</P></ITEM><ITEM><P>Zeiten, für die die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.</P></ITEM></LIST></P><P>Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Mitgliedstaats werden für die Zwecke dieser Vorschrift nicht berücksichtigt.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten wohnhaft war und nur solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnhaft ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>In Abweichung von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach eben diesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern.</TXT><P>Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegatten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschließlich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet <?CLG.MDFO ID="O003001M018000" IDREF="C003001M018000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:iii;PT:c" MOD.LEVEL="1"?>(Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)<?CLG.MDFC ID="C003001M018000" IDREF="O003001M018000"?> erhält.</P><P>Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.</P><P>Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Die Berechtigung nach Nummer 2 Buchstabe g besteht nicht, wenn der Betreffende nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für den Versicherungsfall des Alters oder des Todes versichert ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Wer sich nach Nummer 2 Buchstabe g freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) einen entsprechenden Antrag stellen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='88'?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) <?CLG.MDFO ID="O003001M019000" IDREF="C003001M019000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:iv;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>(Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)<?CLG.MDFC ID="C003001M019000" IDREF="O003001M019000"?></P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel 51 Absatz 3 dieser Verordnung Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Algemene Nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung), wird diese Leistung nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgestellt.</TXT><P>Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden vor dem <DATE ISO="19591001">1. Oktober 1959</DATE> zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres:</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>in den Niederlanden wohnhaft war oder</P></ITEM><ITEM><P>zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder</P></ITEM><ITEM><P>in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Außer Betracht bleiben die nach Nummer 3 Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Zeiten der Pflichtversicherung gegen den Versicherungsfall des Todes nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zusammenfallen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung gelten als Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach den niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>In Abweichung von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach <?CLG.MDFO ID="O003001M020000" IDREF="C003001M020000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:iv;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>den vorgenannten Rechtsvorschriften<?CLG.MDFC ID="C003001M020000" IDREF="O003001M020000"?> ausschließlich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung bereits begonnen hat.</TXT><P>Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehegatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschließlich eine Rente nach dem ANW erhält.</P><P>Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.</P><P>Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.</P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='89'?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Hat die betreffende Person nach Artikel 51 Absatz 3 dieser Verordnung Anspruch auf niederländische Leistungen bei Invalidität, wird der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung angeführte Betrag zur Berechnung der Leistung wie folgt festgelegt:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a dieser Verordnung ausgeübt hat;</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschiktheidsverzekering (WAO) <?CLG.MDFO ID="O003001M021000" IDREF="C003001M021000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:v;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>(Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung)<?CLG.MDFC ID="C003001M021000" IDREF="O003001M021000"?>, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem <DATE ISO="20040101">1. Januar 2004</DATE> eingetreten ist oder</P></ITEM><ITEM><P>entsprechend den Bestimmungen des Wet Werk en inkomen naar arbeidsvermogen (WIA) (Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit), wenn die Arbeitsunfähigkeit am oder nach dem <DATE ISO="20040101">1. Januar 2004</DATE> eingetreten ist;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen (WAZ) <?CLG.MDFO ID="O003001M022000" IDREF="C003001M022000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012R0465" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12 .AND. AX:0;PT:2;PT:c;PT:v;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>(Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen)<?CLG.MDFC ID="C003001M022000" IDREF="O003001M022000"?>, wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Selbstständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b dieser Verordnung ausgeübt hat und die Arbeitsunfähigkeit vor dem <DATE ISO="20040801">1. August 2004</DATE> eingetreten ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Bei der Berechnung der Leistungen nach dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>vor dem <DATE ISO="19670701">1. Juli 1967</DATE> in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;</P></ITEM><ITEM><P>nach dem WAO zurückgelegte Versicherungszeiten;</P></ITEM><ITEM><P>nach dem Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (AAW) (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz) von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach dem WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken;</P></ITEM><ITEM><P>nach dem WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten;</P></ITEM><ITEM><P>nach dem WIA zurückgelegte Versicherungszeiten.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>ÖSTERREICH</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Zum Zweck des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung nach § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='90'?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leistungsteile berechnete anteilige Leistung gegebenenfalls um die ungekürzten besonderen Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Sind nach Artikel 6 dieser Verordnung Ersatzzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gebildet werden kann, ist für diese Zeiten die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>FINNLAND</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Höhe der staatlichen finnischen Rente nach Artikel 52 bis 54 dieser Verordnung werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Ist Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsrenten gutgeschriebene Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Referenzzeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit zurückgelegt, entspricht das Entgelt für die gutgeschriebene Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Referenzzeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Referenzzeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>SCHWEDEN</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Wenn nach Artikel 67 dieser Verordnung Elterngeld an einen Familienangehörigen gezahlt wird, der keine Beschäftigung ausübt, wird das Elterngeld in Höhe des Grundbetrags oder des Mindestbetrags gewährt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Für die Berechnung des Elterngelds gemäß Kapitel 4 Absatz 6 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) für Personen, die Anspruch auf ein beschäftigungsbezogenes Elterngeld haben, gilt Folgendes:</P><P>Für einen Elternteil, dessen krankenversicherungswirksames Einkommen auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens in Schweden berechnet wird, gilt die Voraussetzung, dass er mindestens während 240 aufeinander folgender Tage vor der Geburt des Kindes über dem Mindestsatz krankenversichert sein musste, als erfüllt, wenn der betreffende Elternteil in dem genannten Zeitraum ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hatte, das einer Versicherung über dem Mindestsatz entspricht.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Mindestrente für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden wohnhaft waren (Gesetz 2000:798).</P></GR.SEQ><?PAGE NO='91'?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Für die Berechnung des Einkommens für das einkommensbezogene Krankengeld und das Erwerbsausfallgeld gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Unterlag der Versicherte während des Referenzzeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Referenzzeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Bei der Berechnung der Leistungen nach Artikel 46 dieser Verordnung für nicht in Schweden versicherte Personen wird der Referenzzeitraum gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des genannten Gesetzes festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen nach dem Gesetz (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, wird der Referenzzeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet, als der Versicherte ein Erwerbseinkommen in Schweden hatte.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>5.</NO.GR.SEQ><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Bei der Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden, wenn der nach schwedischem Recht vorausgesetzte Erwerb von Rentenanwartschaften für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht erfolgt ist, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als wenn sie in Schweden zurückgelegt worden wären. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt. Wenn nur ein Jahr in Schweden mit einer Rentenbemessungsgrundlage vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Zur Berechnung der fiktiven Rentenpunkte für die Hinterbliebenenrenten bei Todesfällen ab dem <DATE ISO="20030101">1. Januar 2003</DATE> werden, wenn die nach den schwedischen Rechtsvorschriften verlangten Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall unmittelbar vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht vorliegen, auch die während des Referenzzeitraums in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>VEREINIGTES KÖNIGREICH</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0048" REF.END="QE0048"/>Versicherungszeiten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0048" REF.START="QS0048"/> in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf die von folgenden Personen zurückgelegte Versicherungszeiten:</TXT><?PAGE NO='92'?><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>von einer verheirateten Frau oder</P></ITEM><ITEM><P>von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder</P></ITEM><ITEM><P>von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0049" REF.END="QE0049"/>altersbezogener Witwenrente<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0049" REF.START="QS0049"/> eine Witwenrente zu verstehen, die gemäß Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Für die Anwendung des Artikels 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Beihilfe für den Pfleger (carer’s allowance) und Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) werden Zeiten der Beschäftigung, der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Leistung entsteht, erforderlich ist.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Für die Zwecke des Artikels 7 dieser Verordnung wird jede Person, die eine Geldleistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Soweit Artikel 46 dieser Verordnung Anwendung findet, berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, bei der Anwendung von Section 30A(5) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 alle Zeiten, in denen die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben:</P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Geldleistungen bei Krankheit oder an Stelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und zwar so, als handele es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Section 30A (1) bis (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 gezahlt wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Soweit diese Bestimmung Anwendung findet, werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen die Person arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewesen wäre.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='93'?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>5.</NO.GR.SEQ><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung gilt:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem <DATE ISO="19750406">6. April 1975</DATE> beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung der obigen Nummer 5. 1 dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zählt ein am oder nach dem <DATE ISO="19750406">6. April 1975</DATE> beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieser Verordnung nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer Acht gelassen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C001001M095000" IDREF="O001001M095000"?><?CLG.MDFC ID="C002002M002000" IDREF="O002002M002000"?></CONS.DOC></CONS.ACT>