32004D0288

2004/288/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 2004 über den vorübergehenden Zugang Australiens und Neuseelands zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 967)

Amtsblatt Nr. L 091 vom 30/03/2004 S. 0058 - 0059


Entscheidung der Kommission

vom 26. März 2004

über den vorübergehenden Zugang Australiens und Neuseelands zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 967)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/288/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG(1), insbesondere auf Artikel 83 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(2) wurden Antigenvorräte für die Schnellverarbeitung zu Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche angelegt.

(2) Bis zum Abschluss der Vorbereitungen für die Schaffung von eigenen MKS-Antigenreserven haben Australien und Neuseeland um vorübergehende Unterstützung der Gemeinschaft gebeten, falls Notimpfungen zur Bekämpfung eines möglichen MKS-Ausbruchs erforderlich würden.

(3) Die zuständigen australischen und neuseeländischen Behörden haben Informationen über ihre Risikobewertung und Schätzungen der im Rahmen ihrer Notstandspläne erforderlichen Antigenmengen und -subtypen übermittelt.

(4) Nach Bewertung der Anfrage der Behörden Australiens und Neuseelands erscheint es unter Berücksichtigung der Kapazitäten und der Verfügbarkeit der in den Antigenreserven der Gemeinschaft gelagerten Mengen und Subtypen möglich, die erbetene Hilfestellung zu gewähren, ohne die Notstandspläne der Gemeinschaft unnötig zu gefährden.

(5) Australien und Neuseeland sollten daher vorübergehend unter bestimmten Bedingungen Zugang zu den Antigenreserven der Gemeinschaft erhalten.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Australien und Neuseeland wird unter folgenden Bedingungen vorübergehend Zugang zu den Antigenreserven der Gemeinschaft zur Formulierung von Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche gewährt:

1. Der Zugang wird bis zum 31. Dezember 2004 in Form eines Entnahmerechts für bis zu 500000 Rinderimpfdosen für jedes der beiden Länder und in keinem Fall für beide Länder zusammen für mehr als 50 % der Bestände jedes der Antigene in den Gemeinschaftsreserven gewährt.

2. Je nach Spezifizierung in der schriftlichen Anfrage der zuständigen Behörden Australiens oder Neuseelands sorgt die Kommission unverzüglich für die dringende oder unmittelbare Bereitstellung der geeigneten Antigene und die Herstellung, Abfuellung, Kennzeichnung und Lieferung der Impfstoffe unter den Bedingungen der bestehenden Verträge zwischen ihr und dem Hersteller.

3. Die Kommission trifft die notwendigen Vorkehrungen um sicherzustellen, dass im Fall gemäß Absatz 2 die Kosten für die folgenden Maßnahmen anteilsmäßig von den zuständigen australischen oder neuseeländischen Behörden getragen werden, wenn eines der beiden oder beide Länder die Herstellung von Impfstoffen aus Antigenen aus Gemeinschaftsbeständen beantragt haben:

a) der Transfer der Antigene vom Lager zum Betrieb des Herstellers,

b) die Formulierung und Herstellung von Impfstoffen einschließlich zusätzlicher Tests die erforderlich sein könnten,

c) die Abfuellung und Kennzeichnung der Impfstoffe und ihr Transport zum angegebenen Lieferort,

d) die unverzügliche Ersetzung verwendeter Mengen von Antigenen durch Antigene von mindestens derselben Qualität und demselben Ursprung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(2) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).