18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 297/5


VERORDNUNG (EU) 2019/1919 DES RATES

vom 8. November 2019

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 der Rates (2) angenommen wurde, ist am 8. August 2008 in Kraft getreten.

(2)

Das Protokoll im Rahmen des Abkommens, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung gemäß dem Abkommen festgelegt sind, trat am selben Tag für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft und wurde mehrfach ersetzt.

(3)

Das derzeit geltende Protokoll im Rahmen des Abkommens (3) (im Folgenden „Protokoll“) läuft am 15. November 2019 aus.

(4)

Am 8. Juli 2019 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Islamischen Republik Mauretanien über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens aufzunehmen.

(5)

In Erwartung des Abschlusses dieser Verhandlungen hat die Kommission im Namen der Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ausgehandelt (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“). Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels am 4. September 2019 paraphiert.

(6)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates (4) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels am 13. November 2019 unterzeichnet.

(7)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer der Verlängerung des Protokolls festgelegt werden.

(8)

Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen eines Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden und fordert sie auf zu bestätigen, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(9)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Tag der vorläufigen Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fangmöglichkeiten

(1)   Die nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für den Geltungszeitraum der Verlängerung des Protokolls festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Kategorie 1 — Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen

Spanien

4 150 Tonnen

Italien

600 Tonnen

Portugal

250 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 25 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

b)

Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht

Spanien

6 000 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

c)

Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen

Spanien

3 000 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

d)

Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger (12 500 Tonnen — Referenzfangmenge)

Spanien

17 Jahreslizenzen

Frankreich

8 Jahreslizenzen

e)

Kategorie 5 — Angel-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfänger (7 500 Tonnen — Referenzfangmenge)

Spanien

14 Jahreslizenzen

Frankreich

1 Jahreslizenzen

f)

Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge

Deutschland

12 560 Tonnen

Frankreich

2 615 Tonnen

Lettland

53 913 Tonnen

Litauen

57 642 Tonnen

Niederlande

62 592 Tonnen

Polen

26 112 Tonnen

Vereinigtes Königreich

8 531 Tonnen

Irland

8 535 Tonnen

Während des Geltungszeitraums der Verlängerung des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

Deutschland

4

Frankreich

2

Lettland

20

Litauen

22

Niederlande

16

Polen

8

Vereinigtes Königreich

2

Irland

2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

g)

Kategorie 7 — Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster

Irland

15 000 Tonnen

Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen.

h)

Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht:

Spanien:

Senegalesischer Seehecht

3 500 Tonnen

Kalmare

1 450 Tonnen

Tintenfische

600 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

(2)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2403 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, festgesetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag der vorläufigen Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. ANDERSSON


(1)   ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).

(3)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 3).

(4)  Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates vom 8. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (siehe Seite 1918 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).