<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20200630" CONSLEG.REF="2014R0447" DATE.LAST.MOD="20200630" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20200701"/><INFO.PROD PROD.DATE="20200630" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2014R0447DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20200701">20200701</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>31</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>31</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>132</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>32</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20140503">20140503</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>32</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>52</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>21</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>447</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R0447</NO.CELEX><DATE ISO="20140502">20140502</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) Nr. 447/2014 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140502">2. Mai 2014</DATE></P><P>mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>277</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>60</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>2</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20151022">20151022</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0012</NO.SEQ><PAGE.FIRST>60</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>2</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>60</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R0447R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 der Kommission vom <DATE ISO="20140502">2. Mai 2014</DATE> mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140503" NO.OJ="132">Amtsblatt der Europäischen Union L 132 vom 3. Mai 2014</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>206</NO.OJ><YEAR>2020</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>3</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20200630">20200630</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>3</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>4</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>891</NO.CURRENT><YEAR>2020</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32020R0891</NO.CELEX><DATE ISO="20200626">20200626</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) 2020/891 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20200626">26. Juni 2020</DATE></P><P>zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 in Bezug auf spezifische Bestimmungen zwecks Angleichung der Bestimmungen für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) finanziert werden, an spezifische Maßnahmen als Reaktion auf die COVID‐19-Pandemie</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) Nr. 447/2014 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140502">2. Mai 2014</DATE></P><P>mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">GEGENSTAND UND ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER IPA-HILFE</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL I</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Gegenstand und Begriffsbestimmungen</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014, detaillierte Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 über Durchführungsmethoden, Finanzverwaltung, Monitoring, Evaluierung und Berichterstattung, Transparenz und Sichtbarkeit der IPA-II-Hilfe sowie spezifische Vorschriften für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Politikbereich <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>regionale und territoriale Zusammenarbeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> und die Unterstützung im Rahmen der Programme zur ländlichen Entwicklung im Politikbereich <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Landwirtschaft und ländliche Entwicklung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>IPA-II-Begünstigter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> einen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Programm<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> ein Aktionsprogramm, eine Einzel-, Sonder- oder flankierende Maßnahme im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Rahmenvereinbarung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> eine zwischen der Kommission und einem IPA-II-Begünstigten für alle IPA-II-Politikbereiche geschlossene Vereinbarung, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen dem IPA-II-Begünstigten und der Kommission nach dieser Verordnung festgelegt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Sektorvereinbarung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> eine zwischen der Kommission und einem IPA-II-Begünstigten für einen bestimmten IPA-II-Politikbereich oder ein bestimmtes IPA-II-Programm geschlossene Vereinbarung, in der die anzuwendenden Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die nicht in der Rahmenvereinbarung oder den Finanzierungsvereinbarungen enthalten sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Politikbereiche<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit, in denen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aus IPA II finanzierte Maßnahmen durchgeführt werden;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Behörden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> öffentliche Einrichtungen oder Stellen eines IPA-II-Begünstigten oder eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Großprojekt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> ein Projekt, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen umfasst und als solches der Erfüllung einer bestimmten, unteilbaren Aufgabe konkreter wirtschaftlicher oder technischer Art dient, dessen Ziele klar ausgewiesen sind und dessen Gesamtkosten den in der Rahmenvereinbarung angegebenen Betrag übersteigen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Teilnehmerländer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> entweder nur die IPA-II-Begünstigten oder die IPA-II-Begünstigten gemeinsam mit dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten oder mit den in den Anwendungsbereich des Europäischen Nachbarschaftsinstruments fallenden Ländern, die sich an einem von den Teilnehmerländern gemeinsam aufgestellten Mehrjahresprogramm für grenzübergreifenden Zusammenarbeit beteiligen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Finanzierungsvereinbarung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> eine jährliche oder mehrjährige Vereinbarung zwischen der Kommission und einem IPA-II-Begünstigten, die der Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union durch eine unter diese Verordnung fallende Maßnahme dient.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL II</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Allgemeiner Rahmen für die Durchführung der IPA-II-Hilfe</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Grundsätze der Finanzierung durch die Union</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die IPA-II-Hilfe dient der Unterstützung der Reformanstrengungen der IPA-II-Begünstigten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2014. Spezifische Programme und Einzelmaßnahmen können Finanzbeiträge sowohl des IPA-II-Begünstigten als auch der Union erfordern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Für einen Ausgabenposten, der unter die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 fällt, werden keine anderen Finanzmittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Grundsatz der Eigenverantwortung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Verantwortung für die Programmierung und Durchführung der IPA-II-Hilfe liegt in erster Linie beim IPA-II-Begünstigten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-II-Begünstigte ernennt einen Nationalen IPA-Koordinator (NIPAC), der der wichtigste Ansprechpartner der Kommission für die gesamte Abwicklung der IPA-II-Hilfe (strategische Planung, Koordinierung der Programmierung, Monitoring der Durchführung, Evaluierung und Berichterstattung) ist.</ALINEA><ALINEA><P>Der NIPAC hat folgende Aufgaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er sorgt für die Koordinierung innerhalb der Verwaltung des IPA-II-Begünstigten und mit anderen Gebern sowie für eine enge Verknüpfung der Verwendung der IPA-II-Hilfe mit dem allgemeinen Beitrittsprozess;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='4'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>er koordiniert die Teilnahme der IPA-II-Begünstigten an den einschlägigen Programmen für territoriale Zusammenarbeit, insbesondere an den in Artikel 27 Buchstaben a bis c genannten Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit und gegebenenfalls an den Programmen für transnationale oder interregionale Zusammenarbeit, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 aufgelegt und durchgeführt werden. Der NIPAC kann diese Koordinierungsaufgabe gegebenenfalls einem Koordinator für territoriale Zusammenarbeit oder einer operativen Struktur übertragen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>er gewährleistet, dass die Ziele der von den IPA-II-Begünstigten vorgeschlagenen Maßnahmen oder Programme mit den Zielen der Länderstrategiepapiere im Einklang stehen und den einschlägigen makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresgebiete gebührend Rechnung tragen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>er setzt sich dafür ein, dass die Verwaltung des IPA-II-Begünstigten alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die Durchführung der betreffenden Programme zu erleichtern.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Der NIPAC muss ein mit angemessenen Befugnissen ausgestatteter hochrangiger Vertreter der Regierung oder der nationalen Verwaltung des IPA-II-Begünstigten sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Um für die Verwaltung der Heranführungshilfe und der nationalen Mittel eine solide Grundlage zu schaffen, führen die Kommission und der IPA-II-Begünstigte einen Dialog über die Verwaltung der öffentlichen Finanzen. In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission, inwieweit die Verwaltung des IPA-II-Begünstigten den Grundsätzen einer offenen und ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Finanzen gerecht wird. Falls die Verwaltung diese Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, einigen sich der IPA-II-Begünstigte und der zuständige Anweisungsbefugte auf die zur Behebung der festgestellten Mängel erforderlichen Maßnahmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Rahmenvereinbarungen und Sektorvereinbarungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte legen besondere Regelungen für die IPA-II-Hilfe (Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung) in einer Rahmenvereinbarung fest, die den IPA-II-Begünstigten zur Übernahme der entsprechenden Anforderungen des Regelungsrahmens der Union in seine Rechtsordnung verpflichtet. Die Rahmenvereinbarung kann durch Sektorvereinbarungen ergänzt werden, in denen spezifische Vorschriften für die Verwaltung und Durchführung der IPA-II-Hilfe in bestimmten Politikbereichen oder für bestimmte Programme festgelegt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die IPA-II-Hilfe wird dem IPA-II-Begünstigten erst gewährt, wenn die in Absatz 1 genannte Rahmenvereinbarung in Kraft getreten ist. Werden Sektorvereinbarungen geschlossen, so wird die IPA-II-Hilfe für den betreffenden Politikbereich bzw. das betreffende Programm erst nach dem Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung und der Sektorvereinbarung gewährt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Rahmenvereinbarung gilt für alle in Artikel 6 genannten Finanzierungsvereinbarungen. Eine Sektorvereinbarung gilt für alle Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem unter die Sektorvereinbarung fallenden Politikbereich oder Programm geschlossen werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='5'?><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Rahmenvereinbarung und die etwaigen Sektorvereinbarungen enthalten detaillierte Vorschriften insbesondere zu folgenden Punkten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Strukturen und Behörden, die für Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit der IPA-II-Hilfe benötigt werden, sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Bedingungen und Kontrollvorgaben für:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Einrichtung der erforderlichen Strukturen und Behörden durch den IPA-II-Begünstigten, damit Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-II-Hilfe übertragen werden können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>das Monitoring, die Aussetzung oder die Beendigung der Wahrnehmung übertragenen Haushaltsvollzugsaufgaben;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Programmierung und Durchführung der IPA-II-Hilfe, insbesondere Bestimmungen über die Intensität der Hilfe, die Unionsbeitragssätze und die Förderfähigkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren nach Artikel 1 Absatz 3, Artikel 8 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Vorschriften für Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Vorgaben für Zahlungen, Rechnungsprüfung und -annahme und Finanzkorrekturverfahren sowie für die Aufhebung der Bindung ungenutzter Mittel;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 und Bestimmungen über die Meldung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Anforderungen hinsichtlich Transparenz, Sichtbarkeit, Information und Bekanntmachung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Finanzierungsbeschlüsse und Finanzierungsvereinbarungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Beschlüsse der Kommission zur Annahme der Programme müssen die Voraussetzungen für Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erfüllen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Betreffen die Beschlüsse die Annahme von Mehrjahresaktionsprogrammen, bei denen Mittelbindungen für die in Artikel 3 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 genannten Politikbereiche in Tranchen vorgenommen werden, so umfassen die Programme gegebenenfalls eine vorläufige Liste von Großprojekten. Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Genehmigung des Finanzbeitrags zum ausgewählten Großprojekt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='6'?><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>In Finanzierungsvereinbarungen werden unter anderem die Bedingungen für die Verwaltung der IPA-II-Hilfe festgelegt, einschließlich der Durchführungsmethoden, der Intensität der Hilfe, der Durchführungsfristen sowie der Regelungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben. Bei Programmen, die im Rahmen der indirekten Verwaltung durch einen IPA-II-Begünstigten durchgeführt werden, enthält die Finanzierungsvereinbarung die nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erforderlichen Bestimmungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Finanzierungsvereinbarungen für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Titel VI Kapitel II können auch von dem Mitgliedstaat unterzeichnet werden, in dem sich die Verwaltungsbehörde für das betreffende Programm befindet. Bei Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Titel VI Kapitel III können alle an einem bestimmten Programm teilnehmenden Länder eine einzige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">INDIREKTE VERWALTUNG DURCH IPA-II-BEGÜNSTIGTE</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL I</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Verwaltungs- und Kontrollsysteme</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Strukturen und Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Der IPA-II-Begünstigte setzt die folgenden Strukturen und Behörden ein, die für Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und interne Prüfung im Zusammenhang mit der IPA-II-Hilfe benötigt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einen Nationalen IPA-Koordinator (National IPA Co-ordinator — im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>NIPAC<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/>),</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einen Nationalen Anweisungsbefugten (National Authorising Officer — im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>NAO<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/>),</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>operative Strukturen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Der NAO richtet eine Verwaltungsstruktur ein, die aus einem Nationalen Fonds und einem Unterstützungsbüro für den NAO besteht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-II-Begünstigte setzt eine Prüfbehörde ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-II-Begünstigte gewährleistet eine angemessene Trennung der Aufgaben zwischen den und innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Strukturen und Behörden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten des Nationalen IPA-Koordinators</STI.ART><ALINEA>Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Aufgaben sorgt der NIPAC dafür, dass die Ziele der Maßnahmen oder Programme, für die Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, bei der Durchführung der IPA-II-Hilfe in geeigneter Weise verfolgt werden.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='7'?><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten des Nationalen Anweisungsbefugten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Der NAO trägt die Gesamtverantwortung für die Finanzverwaltung der IPA-II-Hilfe durch den IPA-II-Begünstigten und stellt die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sicher.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Der NAO muss ein mit angemessenen Befugnissen ausgestatteter hochrangiger Vertreter der Regierung oder der nationalen Verwaltung des IPA-II-Begünstigten sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA><P>Der NAO ist insbesondere für Folgendes zuständig:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Verwaltung der IPA-II-Konten und -Finanzvorgänge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme zur internen Kontrolle der Durchführung der IPA-II-Hilfe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Ergreifung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Einleitung des Verfahrens nach Artikel 14.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Der NAO ergreift Folgemaßnahmen zu den in Artikel 12 genannten Berichten der Prüfbehörde und legt der Kommission jedes Jahr eine Erklärung zur Mittelverwaltung vor. Diese jährliche Verwaltungserklärung wird für jedes Programm in der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Form erstellt und stützt sich auf die vom NAO tatsächlich geführte Aufsicht über die Systeme der internen Kontrolle im gesamten Haushaltsjahr.</ALINEA><ALINEA>Am Ende der Durchführung eines Programms erstellt der NAO eine abschließende Ausgabenerklärung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Strukturen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Für die Durchführung und Verwaltung der IPA-II-Hilfe richtet der IPA-II-Begünstigte eine oder verschiedene operative Strukturen ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die operative Struktur ist für die Durchführung, die Information und Sichtbarkeit, das Monitoring der Programme, die Berichterstattung über die Programme und, falls angezeigt, die Evaluierung der Programme nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuständig und gewährleistet die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Zuge der Programmdurchführung unter ihrer Verantwortung getätigten Ausgaben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungsstruktur</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Der Nationale Fonds wird in einem auf nationaler Ebene angesiedelten Ministerium des IPA-II-Begünstigten mit zentraler Haushaltszuständigkeit eingerichtet. Er unterstützt den NAO bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere der in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a genannten Aufgaben.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Das NAO-Unterstützungsbüro hilft dem NAO bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere der in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b genannten Aufgaben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfbehörde</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden die in Artikel 7 Absatz 1 genannten vom IPA-II-Begünstigten eingerichteten Strukturen und Behörden sowie die in Artikel 7 Absatz 2 genannte vom NAO eingerichtete Verwaltungsstruktur einer unabhängigen externen Prüfung durch die in Artikel 7 Absatz 3 genannte Prüfbehörde unterzogen, die von den Strukturen und Behörden unabhängig ist. Der IPA-II-Begünstigte stellt sicher, dass der Leiter der Prüfbehörde über angemessene Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Prüfung verfügt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde prüft die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Maßnahmen, die Transaktionen und den Jahresabschluss im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards und gemäß einer auf drei Jahre angelegten Prüfstrategie. Die Prüfstrategie wird jährlich aktualisiert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde legt jährlich einen Bericht über die Prüfungstätigkeit und einen Bestätigungsvermerk nach international anerkannten Prüfungsstandards vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Am Ende der Durchführung eines Programms legt die Prüfbehörde einen abschließenden Bericht über die Prüfungstätigkeit und einen Bestätigungsvermerk für die abschließende Ausgabenerklärung vor.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL II</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Besondere Bestimmungen für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Bedingungen für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf einen IPA-II-Begünstigten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission überträgt einem IPA-II-Begünstigten Haushaltsvollzugsaufgaben durch Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 60 Absätze 1 und 2, Artikel 61 und Artikel 184 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-II-Begünstigte gewährleistet einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und richtet die notwendigen Strukturen ein, um die Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle sicherzustellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die vom IPA-II-Begünstigten eingerichteten Verwaltungs-, Kontroll-, Aufsichts- und Prüfsysteme umfassen ein wirksames System der internen Kontrolle, das mindestens die folgenden fünf Bereiche abdeckt:</P><?PAGE NO='9'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kontrollumfeld,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Risikomanagement,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Kontrollaktivitäten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Information und Kommunikation,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Monitoring.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Der NAO beantragt im Namen des IPA-II-Begünstigten bei der Kommission die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben nach Artikel 13.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Vor Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags stellt der NAO sicher, dass die Verwaltungsstruktur und die zuständigen operativen Strukturen die Auflagen nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach Artikel 13 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Bevor die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-II-Hilfe überträgt, überprüft sie den in Absatz 1 genannten Antrag und die nach Artikel 7 eingerichteten Strukturen und Behörden und vergewissert sich für die Zwecke der Ex-ante-Bewertung nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, dass die Auflagen nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach Artikel 13 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.</ALINEA><ALINEA>Für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-II-Hilfe kann sich die Kommission auf eine Ex-ante-Bewertung stützen, die im Zusammenhang mit einer früheren Finanzierungsvereinbarung mit dem IPA-II-Begünstigten oder im Zusammenhang mit der Übertragung von Verwaltungsbefugnissen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom <DATE ISO="20060717">17. Juli 2006</DATE> zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060731" NO.OJ="210" PAGE.FIRST="82">ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> durchgeführt wurde. Wenn diese Bewertungen nicht alle Auflagen berücksichtigen, verlangt die Kommission zusätzliche Nachweise.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Der NAO überwacht, ob die Verwaltungsstruktur und die operative(n) Struktur(en) die in Absatz 2 genannten Auflagen weiterhin erfüllen. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen unterrichtet der NAO die Kommission unverzüglich und trifft geeignete Schutzmaßnahmen in Bezug auf die geleisteten Zahlungen und die unterzeichneten Verträge.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission überwacht die Einhaltung von Artikel 60 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und kann geeignete Abhilfemaßnahmen treffen, einschließlich der jederzeitigen Aussetzung oder Kündigung von Teilen der Finanzierungsvereinbarung, wenn die Auflagen nicht mehr erfüllt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><?PAGE NO='10'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL III</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">FINANZVERWALTUNG</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL I</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Finanzbeitrag der Union</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Förderfähigkeit der Ausgaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Vor Abschluss der Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 13 kommen vom IPA-II-Begünstigten unterzeichnete Verträge und Zusätze, getätigte Ausgaben und geleistete Zahlungen nicht für eine Finanzierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 in Betracht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die folgenden Ausgaben sind im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 nicht förderfähig:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Erwerb von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, außer wenn die Art der Maßnahme dies laut Finanzierungsbeschluss rechtfertigt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>etwaige sonstige in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehene Ausgaben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL II</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung durch den IPA-II-Begünstigten</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Meldung von Betrugsverdacht und sonstigen Unregelmäßigkeiten</STI.ART><ALINEA>Der IPA-II-Begünstigte meldet der Kommission unverzüglich Fälle von Betrugsverdacht und sonstige Unregelmäßigkeiten, bei denen eine erste amtliche oder gerichtliche Feststellung erfolgt ist, und hält sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. Die Meldungen werden elektronisch über das von der Kommission zu diesem Zweck bereitgestellte Modul übermittelt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Finanzkorrekturen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Um eine vorschriftsgemäße Verwendung der IPA-II-Mittel zu gewährleisten, wendet die Kommission Finanzkorrekturverfahren an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Anlass für eine Finanzkorrektur kann sein:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Feststellung von Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Feststellung von Schwachstellen oder Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des IPA-II-Begünstigten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="017.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission stützt die Finanzkorrekturen auf die Ermittlung der rechtsgrundlos ausgegebenen Beträge und die Auswirkungen auf den Haushalt. Können diese Beträge nicht genau ermittelt und keine Einzelkorrekturen vorgenommen werden, kann die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder von Hochrechnungen vornehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Die Finanzkorrekturen erfolgen gegebenenfalls durch Verrechnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Entscheidung über den Betrag einer Korrektur berücksichtigt die Kommission Art und Schwere des Fehlers oder der Unregelmäßigkeit bzw. Umfang und finanzielle Auswirkungen der festgestellten Schwachstellen oder Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das betreffende Programm.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL IV</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">MONITORING, EVALUIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL I</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Monitoring</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>IPA-Monitoringausschuss</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte setzen spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung einen IPA-Monitoringausschuss ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-Monitoringausschuss überprüft die allgemeine Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Ordnungsmäßigkeit der Durchführung aller Maßnahmen daraufhin, ob deren Ziele erreicht wurden. Zu diesem Zweck stützt er sich gegebenenfalls auf die von den sektoralen Monitoringausschüssen gelieferten Informationen. Er kann Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen abgeben, wann immer dies erforderlich ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Im IPA-Monitoringausschuss sind die Kommission, der NIPAC und andere einschlägige nationale Behörden und Einrichtungen des IPA-II-Begünstigten sowie gegebenenfalls internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen und anderer Akteure wie Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft, vertreten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>In den Sitzungen des IPA-Monitoringausschusses führen ein Vertreter der Kommission und der NIPAC gemeinsam den Vorsitz.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-Monitoringausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-Monitoringausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Initiative der Kommission oder des IPA-II-Begünstigten können auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen werden, insbesondere zu bestimmten Themen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Sektorale Monitoringausschüsse</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der indirekten Verwaltung durch IPA-II-Begünstigte setzt der betreffende IPA-II-Begünstigte spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung für den jeweiligen Politikbereich oder das jeweilige Programm einen sektoralen Monitoringausschuss ein. Gegebenenfalls können sektorale Monitoringausschüsse im Rahmen anderer Methoden des Haushaltsvollzugs auf Ad-hoc-Basis eingerichtet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Jeder sektorale Monitoringausschuss überprüft die Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Maßnahmen im jeweiligen Politikbereich bzw. im Bereich des jeweiligen Programms sowie ihre Übereinstimmung mit den betreffenden Sektorstrategien. Er misst die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Maßnahmen und der erwarteten Outputs, Ergebnisse und Wirkungen anhand von Indikatoren, die einen Vergleich mit der Ausgangssituation ermöglichen, sowie die Fortschritte bei der finanziellen Abwicklung. Der sektorale Monitoringausschuss erstattet dem IPA-Monitoringausschuss Bericht und kann zur Gewährleistung der Verwirklichung der Ziele der Maßnahmen und zur Steigerung der Effizienz, Wirksamkeit, Wirkung und Nachhaltigkeit der Hilfe Korrekturmaßnahmen vorschlagen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Im sektoralen Monitoringausschuss sind die zuständigen nationalen Behörden und Einrichtungen, andere Akteure wie Partner aus dem Wirtschafts-, Sozial- und Umweltbereich sowie gegebenenfalls internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft, vertreten. Die Kommission nimmt an der Arbeit des Ausschusses teil. In den Sitzungen des sektoralen Monitoringausschusses wird der Vorsitz von einem hochrangigen Vertreter des IPA-II-Begünstigten geführt. Je nach Politikbereich oder Programm kann der Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses gemeinsam mit der Kommission geführt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Jeder sektorale Monitoringausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Die sektoralen Monitoringausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Es können auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Andere Monitoringtätigkeiten</STI.ART><ALINEA>Bei Bedarf können weitere Monitoring-Plattformen eingerichtet werden. Über ihre Tätigkeit wird dem IPA-Monitoringausschuss Bericht erstattet.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='13'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL II</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Evaluierung</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Grundsätze</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die IPA-II-Hilfe wird im Einklang mit Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit dem Ziel evaluiert, ihre Relevanz, Kohärenz, Qualität, Effizienz und Wirksamkeit, den durch die Union erzielten Mehrwert sowie die Stimmigkeit und die Synergien mit dem betreffenden Politikdialog zu verbessern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Evaluierungen können auf politischer, strategischer thematischer, sektoraler, programmatischer und operativer Ebene sowie auf nationaler oder regionaler Ebene durchgeführt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Ergebnisse der Evaluierungen werden von dem IPA-Monitoringausschuss und den sektoralen Monitoringausschüssen berücksichtigt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Evaluierungen durch den IPA-II-Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Ein IPA-II-Begünstigter, dem im Rahmen der IPA-II-Hilfe Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, ist für die Evaluierung der von ihm verwalteten Programme zuständig.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-II-Begünstigte stellt einen Evaluierungsplan mit den Evaluierungstätigkeiten auf, die für die verschiedenen Durchführungsphasen geplant sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL III</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Berichterstattung</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Jahresberichte der IPA-II-Begünstigten über die Durchführung der IPA-II-Hilfe im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres stellt der IPA-II-Begünstigte der Kommission nach Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 folgende Informationen zur Verfügung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einen Jahresbericht über die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Jahresabschlüsse oder Aufstellungen auf Periodenbasis gemäß den Vorgaben der Finanzierungsvereinbarung für die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine jährliche Verwaltungserklärung nach Artikel 9 Absatz 4;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='14'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine Übersicht der Berichte über die Prüfungen und Kontrollen, die von der Verwaltungsstruktur durchgeführt wurden, als verlässliche Grundlage für die Verwaltungserklärung. Diese Übersicht umfasst eine Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen, der getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen sowie die im Anschluss an die Berichte der Prüfbehörde ergriffenen Maßnahmen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Bis zum 15. März des folgenden Haushaltsjahres legt der IPA-II-Begünstigte der Kommission einen Bestätigungsvermerk nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Am Ende der Durchführung eines Programms legt der IPA-II-Begünstigte jeweils einen Abschlussbericht vor, der den gesamten Durchführungszeitraum abdeckt und den letzten Jahresbericht umfassen kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Je nach Maßnahmen oder Programmen, für die die operative Struktur zuständig ist, kann sie aufgefordert werden, einen umfassenden Jahresbericht für das gesamte Haushaltsjahr zu erstellen, den der NIPAC nach Prüfung durch den betreffenden sektoralen Monitoringausschuss der Kommission vorlegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL V</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">TRANSPARENZ UND SICHTBARKEIT</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Information, Bekanntmachung und Transparenz</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Akteur, der IPA-II-Hilfe nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchführt, erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Information, Bekanntmachung und Transparenz gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und gewährleistet eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle der indirekten Mittelverwaltung durch einen IPA-II-Begünstigten sind die operativen Strukturen für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Unionsmitteln nach den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 zuständig. Die operativen Strukturen sorgen dafür, dass der Empfänger über seine Aufnahme in die zu veröffentlichende Liste der Empfänger unterrichtet wird. Die Verarbeitung personenbezogener Angaben in dieser Liste erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Länder- bzw. Mehrländerstrategiepapiere und deren Überarbeitungen sowie die Programme werden als öffentliche Dokumente vorgelegt, die der breiten Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft zugänglich sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Sichtbarkeit und Kommunikation</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte vereinbaren einen kohärenten Arbeitsplan für Kommunikationsmaßnahmen und führen Informationskampagnen zur IPA-II-Hilfe im Gebiet des IPA-II-Begünstigten durch.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='15'?><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Der IPA-II-Begünstigte berichtet dem IPA-Monitoringausschuss und den sektoralen Monitoringausschüssen über seine Tätigkeiten zur Gewährleistung von Sichtbarkeit und Kommunikation.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL VI</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">GRENZÜBERGREIFENDE ZUSAMMENARBEIT</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL I</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Allgemeine Bestimmungen</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="026.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Vorhaben<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt vom gemeinsamen Monitoringausschuss oder dem öffentlichen Auftraggeber des betreffenden Programms oder unter seiner Verantwortung, die im Falle der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe a zu den Zielen der jeweiligen Prioritätsachse(n) und im Falle der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe b oder c zu den Zielen der thematischen Priorität(en) beitragen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Begünstigter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist; im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20131217">17. Dezember 2013</DATE> mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131220" NO.OJ="347" PAGE.FIRST="320">ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> bezeichnet der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Begünstigter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> die Stelle, die die Beihilfe erhält, sofern es sich um Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit handelt, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Kapitel I und II werden im Falle von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind, die Ausdrücke <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>öffentliche Ausgaben<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Programmierung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Partnerschaftsvereinbarung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/> und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Dokument<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/> im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Formen der Hilfe</STI.ART><ALINEA><P>Unterstützung wird in einer der folgenden Formen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit geleistet:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren IPA-II-Begünstigten gemäß Kapitel II;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='16'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren IPA-II-Begünstigten gemäß Kapitel III;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-II-Begünstigten und Ländern, die unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallen, gemäß Kapitel III.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Intensität und Anteil der IPA-II-Hilfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>In dem Kommissionsbeschluss zur Annahme eines Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in den in Artikel 27 genannten Formen werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag der IPA-II-Hilfe festgelegt, und zwar auf der Grundlage</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der förderfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Bei Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe a beträgt der Kofinanzierungssatz der Union für die einzelnen Prioritätsachsen eines Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 mindestens 20 % und höchstens 85 % der förderfähigen Ausgaben.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0891" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="028.002A"><NO.PARAG>2a.</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 2 kann auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewendet werden, die während des am <DATE ISO="20200701">1. Juli 2020</DATE> beginnenden und am <DATE ISO="20210630">30. Juni 2021</DATE> endenden Geschäftsjahrs für mindestens eine Prioritätsachse in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.</ALINEA><ALINEA>Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes werden nach dem Verfahren zur Änderung von Programmen gemäß Artikel 31 Absatz 5a eingereicht; ihnen wird ein überarbeitetes Programm beigefügt. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die entsprechende Änderung des Kooperationsprogramms von der Kommission vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genehmigt wird.</ALINEA><ALINEA>Am ersten Tag des am <DATE ISO="20210701">1. Juli 2021</DATE> beginnenden und am <DATE ISO="20220630">30. Juni 2022</DATE> endenden Geschäftsjahres wird der Kofinanzierungssatz automatisch auf den Wert des Tages zurückgesetzt, an dem der Antrag auf Änderung des Kofinanzierungssatzes aus Unterabsatz 2 bei der Kommission eingereicht wurde.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><PARAG IDENTIFIER="028.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Bei Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c beträgt der Kofinanzierungssatz der Union für die einzelnen thematischen Prioritäten mindestens 20 % und höchstens 85 % der förderfähigen Ausgaben. Der Kofinanzierungssatz für technische Hilfe beträgt 100 %.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='17'?><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Thematische Prioritäten und Konzentration der IPA-II-Hilfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die thematischen Prioritäten der IPA-II-Hilfe sind in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Für jedes Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden höchstens 4 thematische Prioritäten ausgewählt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Geografischer Geltungsbereich</STI.ART><ALINEA><P>Die Liste der förderfähigen Gebiete wird im jeweiligen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aufgeführt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>bei den in Artikel 27 Buchstabe a genannten Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit umfasst sie Gebiete der Ebene 3 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an Land- oder Seegrenzen, die höchstens 150 km voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für den Programmierungszeitraum 2007-2013 zu gewährleisten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c werden die förderfähigen Gebiete im jeweiligen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Vorbereitung, Bewertung, Genehmigung und Änderung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="031.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die thematischen Prioritäten für die einzelnen Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden jeweils zwischen den Teilnehmerländern für jede Grenze oder Gruppe von Grenzen auf der Grundlage der thematischen Prioritäten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 vereinbart.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit dieser Verordnung, den effektiven Beitrag dieser Programme zu den ausgewählten thematischen Prioritäten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und auch, was die teilnehmenden Mitgliedstaaten betrifft, die Kohärenz mit der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission legt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ihre Anmerkungen vor. Die Teilnehmerländer übermitteln der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Genehmigt die Kommission ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach seiner förmlichen Einreichung, so hat sie sich zu vergewissern, dass jede ihrer Anmerkungen in angemessener Weise berücksichtigt wurde.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='18'?><PARAG IDENTIFIER="031.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Anträge auf Änderung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die von Teilnehmerländern vorgelegt werden, sind hinreichend zu begründen und müssen insbesondere verdeutlichen, wie sich die Programmänderungen auf die Verwirklichung der Programmziele auswirken werden. Dem Antrag ist der Vorschlag für das geänderte Programm beizufügen. Für Änderungen von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gelten die Absätze 2 und 3.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0891" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="031.005A"><NO.PARAG>5a.</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 5 kann die Verwaltungsbehörde für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe a während des Programmplanungszeitraums bis zu 8 % der ab dem <DATE ISO="20200201">1. Februar 2020</DATE> für eine Priorität zugewiesenen Mittel, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Programms übertragen. Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.</ALINEA><ALINEA>Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Sie müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den überarbeiteten Finanzierungsplan.</ALINEA><ALINEA>Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Programmänderungen im Rahmen dieses Absatzes.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Technische Hilfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="032.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Bei jedem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ist eine besondere Mittelzuweisung für technische Hilfe vorzusehen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Information, Kommunikation, Vernetzung, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit der Programmdurchführung und Maßnahmen zum Ausbau der entsprechenden Verwaltungskapazitäten. Die IPA-II-Hilfe kann von den Teilnehmerländern ferner zur Unterstützung von Maßnahmen verwendet werden, die auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, u. a. durch elektronische Systeme für den Datenaustausch, abzielen, sowie von Maßnahmen zur Stärkung der für die Verwaltung und Verwendung der IPA-II-Hilfe erforderlichen Kapazitäten von Behörden der Teilnehmerländer und der Begünstigten und zum Austausch bewährter Methoden zwischen diesen Behörden. Diese Maßnahmen können auch vorherige und nachfolgende Programmierungszeiträume betreffen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 können Ausgaben für technische Hilfe zur Unterstützung der Ausarbeitung eines Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen förderfähig sein, die bereits vor der Annahme des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, jedoch nicht vor dem <DATE ISO="20140101">1. Januar 2014</DATE>, angefallen sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='19'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL II</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und IPA-II-Begünstigten</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Anwendbare Bestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="033.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Für Mitgliedstaaten, die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach diesem Kapitel teilnehmen, und insbesondere für den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, gelten die Vorschriften für das Ziel <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Europäische territoriale Zusammenarbeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/> der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20131217">17. Dezember 2013</DATE> mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>Europäische territoriale Zusammenarbeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/> aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131220" NO.OJ="347" PAGE.FIRST="259">ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> im Einklang mit diesem Kapitel. Soweit sich diese Vorschriften auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Sinne der Definition von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen, gilt die IPA-II-Hilfe für die Zwecke dieses Kapitels ebenfalls als abgedeckt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Für IPA-II-Begünstigte, die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels teilnehmen, gelten die Vorschriften für die Europäische territoriale Zusammenarbeit im Einklang mit diesem Kapitel, unbeschadet begründeter Ausnahmen, die in der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Programmierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="034.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden nach dem Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 bis 4, 7, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 erstellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit stützen sich auf Prioritätsachsen. Unbeschadet des Artikels 32 entspricht eine Prioritätsachse einer thematischen Priorität im Sinne des Artikels 29. Eine Prioritätsachse kann bei Bedarf durch Elemente anderer thematischer Prioritäten erweitert werden, um die Wirkung und Wirksamkeit durch einen kohärenten, integrierten Ansatz zu erhöhen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit können Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der örtlichen Bevölkerung im Sinne der Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gemeinsame Aktionspläne im Sinne der Artikel 104 bis 109 der genannten Verordnung und integrierte territoriale Investitionen im Sinne des Artikels 36 derselben Verordnung unter Berücksichtigung der grundlegenden Prinzipien dieser Instrumente und der Artikel 9 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 durchgeführt werden. Zwischen der Kommission und den Teilnehmerländern werden für jedes Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit die spezifischen Vorschriften und Bedingungen vereinbart.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='20'?><PARAG IDENTIFIER="034.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden der Kommission von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des Programms ihren Sitz hat, auf elektronischem Wege übermittelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Die Europäische Investitionsbank (EIB) kann auf Antrag der Teilnehmerländer an der Vorbereitung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben — vor allem von Großprojekten — mitwirken.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission kann die EIB vor der Annahme von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit konsultieren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Technische Hilfe</STI.ART><ALINEA>Der Betrag der für technische Hilfe bereitgestellten IPA-II-Mittel ist auf 10 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wird, aber beläuft sich mindestens auf <FT TYPE="NUMBER">1500000</FT> EUR.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Art der Durchführung und Benennung der für das Programm zuständigen Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="036.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach diesem Kapitel werden im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt. Folglich sind die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme verantwortlich, entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 sowie in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.</ALINEA><ALINEA>Für den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, gelten die Artikel 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei geteilter Mittelverwaltung.</ALINEA><ALINEA>Für die Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission bei geteilter Mittelverwaltung gilt Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder benennen für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine einzige Verwaltungsbehörde, für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 2 der genannten Verordnung eine einzige Bescheinigungsbehörde und für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 4 der genannten Verordnung eine einzige Prüfbehörde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder können der einzigen Verwaltungsbehörde die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde übertragen.</ALINEA><ALINEA>Das Verfahren für die Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde nach Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird von dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Behörde ihren Sitz hat.</ALINEA><?PAGE NO='21'?><ALINEA>Die Aufteilung der Haftung auf die Teilnehmerländer im Zusammenhang mit der Anwendung von Finanzkorrekturen wie im Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt bleibt von den Benennungen nach diesem Artikel unberührt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Aufgaben der für das Programm zuständigen Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="037.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Hinsichtlich der Aufgaben der Verwaltungsbehörde finden Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 23 Absätze 1, 2, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Hinsichtlich der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde finden Artikel 126 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.</ALINEA><ALINEA>Die Bescheinigungsbehörde nimmt die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet in der Regel die Zahlungen gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an den federführenden Begünstigten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Hinsichtlich der Aufgaben der Prüfbehörde finden Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Gemeinsamer Monitoringausschuss</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="038.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit setzen die Teilnehmerländer einen Gemeinsamen Monitoringausschuss (Joint Monitoring Committee — im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>JMC<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/>) ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Im JMC sind die Kommission, der NIPAC und andere einschlägige nationale Behörden und Einrichtungen des IPA-II-Begünstigten, die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls internationale Finanzinstitutionen und andere Akteure wie Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft vertreten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Den Vorsitz im JMC führt ein Vertreter eines Teilnehmerlandes oder der Verwaltungsbehörde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission nimmt an der Arbeit des JMC in beratender Funktion teil.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Leistet die EIB einen Beitrag zu einem Programm, so kann sie an der Arbeit des JMC in beratender Funktion teilnehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Der JMC überprüft die Gesamtwirksamkeit, -qualität und -kohärenz der Durchführung aller Maßnahmen, die zur Erreichung der im grenzübergreifenden Programm, in den Finanzierungsvereinbarungen und den dazugehörigen Strategiepapieren festgelegten Ziele ergriffen wurden. Er kann Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen abgeben, wann immer dies erforderlich ist.</ALINEA><ALINEA>Darüber hinaus gelten die Artikel 49 und 110 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Aufgaben des JMC.</ALINEA><?PAGE NO='22'?><ALINEA>Der JMC und die Verwaltungsbehörde nehmen das Monitoring anhand der Indikatoren vor, die im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 in den einschlägigen Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.007"><NO.PARAG>7.</NO.PARAG><ALINEA>Der JMC gibt sich eine Geschäftsordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.008"><NO.PARAG>8.</NO.PARAG><ALINEA>Der JMC tagt mindestens einmal jährlich. Auf Initiative eines der Teilnehmerländer oder der Kommission können zusätzliche Sitzungen einberufen werden, insbesondere zu bestimmten Themen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Auswahl der Vorhaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="039.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Der JMC wählt die Vorhaben für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aus.</ALINEA><ALINEA>Für die Auswahl der Vorhaben kann der JMC einen unter seiner Verantwortung handelnden Lenkungsausschuss einsetzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>An den ausgewählten Vorhaben sind Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Teilnehmerland ausgeführt werden, sofern grenzüberschreitende Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Begünstigte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="040.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Gibt es bei einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für ein Vorhaben zwei oder mehr Begünstigte, benennen alle Begünstigten gemeinsam einen federführenden Begünstigten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Der federführende Begünstigte hat folgende Aufgaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er erstellt, zusammen mit den anderen Begünstigten, eine Vereinbarung mit Bestimmungen, die unter anderem eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, einschließlich der Bestimmungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>er trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Vorhabens;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>er vergewissert sich, dass die von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Vorhabens angefallen sind und den Maßnahmen, die von allen Begünstigten vereinbart wurden, und dem Dokument entsprechen, das die Verwaltungsbehörde nach Absatz 6 ausgestellt hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>er stellt sicher, dass die von anderen Begünstigten gemeldeten Ausgaben von einem oder mehreren Kontrolleuren überprüft wurden, wenn diese Prüfung nicht von der Verwaltungsbehörde nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 durchgeführt wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='23'?><PARAG IDENTIFIER="040.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Sofern in den Bestimmungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a nichts anderes festgelegt ist, stellt der federführende Begünstigte sicher, dass die anderen Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Federführende Begünstigte bzw. Alleinbegünstigte müssen ihren Sitz in einem Teilnehmerland haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 2 kann sich ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20060705">5. Juli 2006</DATE> über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060731" NO.OJ="210" PAGE.FIRST="19">ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> eingerichtet wurde, oder eine andere juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer gegründet ist, als Alleinbegünstigter für ein Vorhaben bewerben, wenn er von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem federführenden Begünstigten bzw. dem Alleinbegünstigten für jedes Vorhaben ein Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens aufgeführt sind; dazu gehören besondere Anforderungen an die im Rahmen des Vorhabens zu liefernden Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan und die Durchführungsfrist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Evaluierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="041.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Evaluierungen werden von internen oder externen Experten vorgenommen, die von den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden veröffentlicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Teilnehmerländer führen gemeinsam eine Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Hinsichtlich der Evaluierung während des Programmierungszeitraums findet Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Hinsichtlich der Ex-post-Evaluierung findet Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung, Information und Kommunikation</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="042.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Hinsichtlich der Durchführungsberichte findet Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="042.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die jährliche Überprüfungssitzung findet gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 statt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="042.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA><P>Jedes Jahr übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission zu Monitoringzwecken zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober auf elektronischem Wege für jedes grenzübergreifende Programm aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen folgende Angaben:</P><?PAGE NO='24'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Zusätzlich werden die zum 31. Januar nach Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten nach Interventionskategorie aufgeschlüsselt. Diese Übermittlung gilt als Einreichung der Finanzdaten nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.</ALINEA><ALINEA>Den zum 31. Januar und 31. Juli zu übermittelnden Daten ist eine Vorausschätzung des Betrags, für den die Verwaltungsbehörde voraussichtlich Zahlungsanträge im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr einreichen wird, beizufügen.</ALINEA><ALINEA>Der Stichtag für die im Rahmen dieses Absatzes übermittelten Daten ist das Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="042.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungsbehörde koordiniert die Aufgaben, die mit den Anforderungen in Bezug auf Information, Bekanntmachung und Transparenz gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 3 verbunden sind.</ALINEA><ALINEA>Abweichend von Artikel 25 ist die Verwaltungsbehörde für die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 115 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="043"><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Förderfähigkeit und Dauerhaftigkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="043.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 sind Ausgaben im Rahmen der IPA-II-Hilfe für grenzübergreifende Zusammenarbeit förderfähig, sofern sie</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><?CLG.MDFO ID="O000001M001000" IDREF="C000001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0447R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>von einem Begünstigten aus einem Mitgliedstaat und zwischen dem <DATE ISO="20140101">1. Januar 2014</DATE> und dem <DATE ISO="20231231">31. Dezember 2023</DATE> getätigt wurden oder<?CLG.MDFC ID="C000001M001000" IDREF="O000001M001000"?></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>von einem Begünstigten aus einem IPA-II-Begünstigten getätigt und nach Einreichung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bezahlt wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich zu Artikel 15 Absatz 2 sind folgende Ausgaben im Rahmen der IPA-II-Hilfe für die grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht förderfähig:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Schuldzinsen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Mehrwertsteuer (MwSt.), es sei denn, sie wird nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht rückerstattet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Stilllegung und der Bau von Kernkraftwerken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20031013">13. Oktober 2003</DATE> über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20031025" NO.OJ="275" PAGE.FIRST="32">ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> fallen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='25'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 kommt der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken für eine Förderung durch IPA-II-Hilfe für grenzübergreifende Zusammenarbeit in Betracht, soweit dieser Betrag höchstens 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben ausmacht. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. Bei Umweltschutzvorhaben kann dieser Grenzwert in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen über die jeweiligen vorgenannten Prozentsätze hinaus angehoben werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Vorhaben werden unabhängig davon, ob der Begünstigte alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht für eine Unterstützung im Rahmen von IPA II ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Begünstigte der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Finanzierung im Rahmen des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit übermittelt hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Für Zuschüsse gelten Artikel 61, Artikel 65 Absatz 4, Absätze 6 bis 9 und Absatz 11, die Artikel 66 bis 68, Artikel 69 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Zusätzlich zu Artikel 6 Absatz 2 wird in den Finanzierungsvereinbarungen für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels die für das jeweilige Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit geltende Rangfolge der Regelungen für die Förderfähigkeit gemäß den Grundsätzen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Zudem findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 betreffend die Personalkosten Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="044"><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Förderfähigkeit in Abhängigkeit vom Standort</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="044.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Vorhaben, für die die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 gelten, werden im Programmgebiet durchgeführt, das den im entsprechenden Programm zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit definierten Teil des Hoheitsgebiets der Teilnehmerländer (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>Programmgebiet<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/>) umfasst.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Verwaltungsbehörde kann zustimmen, dass das gesamte Vorhaben oder ein Teil davon außerhalb des Programmgebiets durchgeführt wird, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Das Vorhaben ist für das Programmgebiet von Nutzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für Vorhaben außerhalb des Programmgebiets zugewiesen wurde, übersteigt nicht 20 % der von der Union auf Ebene des Programms geleisteten Unterstützung;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='26'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Aufgaben der Verwaltungs- und der Prüfbehörde im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden entweder von den Behörden des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit wahrgenommen, oder diese treffen mit den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechende Vereinbarungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Für Vorhaben, die technische Hilfe, Werbemaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten betreffen, können Ausgaben außerhalb des Programmgebiets getätigt werden, sofern die Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllt sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="045"><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Auftragsvergabe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="045.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen durch die Begünstigten erfolgt gemäß den Bestimmungen von Titel IV Kapitel 3 in Teil 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und von Titel II Kapitel 3 in Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, die im gesamten Programmgebiet sowohl im Gebiet der Mitgliedstaaten als auch in dem der IPA-II-Begünstigten gelten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="045.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen im Rahmen der spezifischen Mittelzuweisung für technische Hilfe wendet die Verwaltungsbehörde entweder die Verfahren an, die in Absatz 1 genannt sind oder die nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Behörde ihren Sitz hat, vorgesehen sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="046"><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Finanzverwaltung, Aufhebung von Mittelbindungen, Prüfung und Annahme der Rechnungslegung, Abschluss und Finanzkorrekturen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="046.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Für die Bindung der Haushaltsmittel gilt Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Für Zahlungen gelten die Artikel 77 bis 80, 82 bis 83, 129 bis 132, 134 bis 135 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Außerdem gilt für Zahlungen auf ein einziges Konto Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013. Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 betreffend die Verwendung des Euro findet Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Was die Vorfinanzierung angeht, so zahlt die Kommission nach ihrem Beschluss zur Annahme des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit einen einzigen Vorschuss.</ALINEA><ALINEA>Der Vorschuss beträgt 50 % der ersten drei Mittelbindungen für das Programm.</ALINEA><ALINEA>Der Vorschuss kann je nach Bedarf an Haushaltsmitteln in zwei Tranchen gezahlt werden.</ALINEA><ALINEA>Der als Vorschuss gezahlte Betrag wird vollständig an die Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorschusses gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gestellt worden ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Für die Aufhebung von Mittelbindungen gelten die Artikel 86 bis 88 und Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='27'?><PARAG IDENTIFIER="046.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung und den Abschluss der Programme gelten Artikel 84 und die Artikel 137 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Für Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen gelten Artikel 85, Artikel 122 Absatz 2 und die Artikel 143 bis 147 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Darüber hinaus gilt Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="047"><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie Prüfung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="047.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 72 und Artikel 122 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 betreffend die allgemeinen Grundsätze zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen finden Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="047.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Prüfbehörden findet Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="047.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Für die angemessene Kontrolle von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit findet Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="048"><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Einstellung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="048.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Hat keiner der teilnehmenden IPA-II-Begünstigten die Finanzierungsvereinbarung bis zum Ende des auf die Annahme des Programms folgenden Jahres geschlossen, stellt die Kommission das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ein.</ALINEA><ALINEA>Bereits gebundene Jahrestranchen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bleiben während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer verfügbar, dürfen aber nur für Maßnahmen verwendet werden, die ausschließlich in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden und für die bereits vor dem Beschluss der Kommission über die Programmeinstellung Verträge geschlossen wurden. Die Verwaltungsbehörde leitet den Abschlussbericht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Verträge an die Kommission weiter, die gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgeht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="048.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Kann das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den Teilnehmerländern oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht umgesetzt werden, kann die Kommission beschließen, das Programm vor Ablauf des Ausführungszeitraums auf Ersuchen des JMC oder auf eigene Initiative nach Anhörung des JMC einzustellen.</ALINEA><ALINEA>Wird das Programm eingestellt, so legt die Verwaltungsbehörde den Abschlussbericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einstellungsbeschluss der Kommission vor. Nach Abrechnung der geleisteten Vorschusszahlungen nimmt die Kommission eine Abschlusszahlung vor oder erteilt erforderlichenfalls eine Einziehungsanordnung. Des Weiteren hebt die Kommission die verbleibenden Mittelbindungen auf.</ALINEA><ALINEA>Als Alternative kann beschlossen werden, die für den Anwendungsbereich des Programms vorgesehenen Mittel gemäß Artikel 31 Absatz 5 zu kürzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="048.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 wird die nicht gebundene Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die entweder noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder bereits<?PAGE NO='28'?> gebundenen Jahrestranchen entspricht, für die die Mittelbindung vollständig oder teilweise im Laufe desselben Haushaltsjahres aufgehoben wurde und die nicht einem anderen Programm der gleichen Kategorie von Programmen für externe Zusammenarbeit neu zugewiesen wurde, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 für Programme für interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt.</ALINEA><ALINEA>IPA-II-Hilfe, die entweder noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder gebundenen Jahrestranchen, für die die Mittelbindung vollständig oder teilweise im Laufe desselben Haushaltsjahres aufgehoben wurde, entspricht, wird zur Finanzierung anderer im Rahmen von IPA II förderfähiger Programme oder Projekte verwendet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL III</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-II-Begünstigten oder zwischen IPA-II-Begünstigten und unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallenden Ländern</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="049"><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Programmierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="049.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster-Programm erstellt; sie werden von den Teilnehmerländern gemeinsam ausgearbeitet und der Kommission auf elektronischem Wege übermittelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="049.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit stützt sich auf thematische Prioritäten nach Artikel 29.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="050"><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Technische Hilfe</STI.ART><ALINEA>Der Betrag der für technische Hilfe bereitgestellten IPA-II-Mittel ist auf 10 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wird.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="051"><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Arten der Durchführung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="051.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c werden im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="051.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden von nur einem öffentlichen Auftraggeber verwaltet, der im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des betreffenden Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="052"><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Strukturen und Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="052.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die folgenden Strukturen sind an der Verwaltung der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Gebiet der IPA-II-Begünstigten beteiligt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die NIPAC der an dem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder nach Artikel 4 und gegebenenfalls die Koordinatoren für territoriale Zusammenarbeit;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='29'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der NAO und die Verwaltungsstruktur des teilnehmenden IPA-II-Begünstigten nach Artikel 7, in dessen Gebiet der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz hat, sofern das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die operativen Strukturen in allen Teilnehmerländern, die bei der Programmierung und Durchführung des betreffenden Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit eng zusammenarbeiten. Im Falle der indirekten Mittelverwaltung gehört zur operativen Struktur ein öffentlicher Auftraggeber;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Prüfbehörde nach Artikel 7 Absatz 3, sofern das grenzübergreifende Programm im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird. Ist sie nicht ermächtigt, die in Artikel 12 genannten Aufgaben auszuführen, so wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, der je ein Vertreter der am Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder angehört.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="052.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die IPA-II-Begünstigten und die unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallenden Länder, die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmen, setzen einen JMC ein, der auch die Aufgaben des sektoralen Monitoringausschusses nach Artikel 19 wahrnimmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="052.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Es wird ein Gemeinsames Technisches Sekretariat eingerichtet, das die Kommission, die operativen Strukturen und den JMC unterstützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="052.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Strukturen werden in der Rahmenvereinbarung nach Artikel 5 festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="052.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung schließen die Teilnehmerländer eine bilaterale Vereinbarung, in der ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Durchführung des betreffenden Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt werden. Die Mindestanforderungen an eine solche bilaterale Vereinbarung werden in der Rahmenvereinbarung nach Artikel 5 festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="053"><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><STI.ART>Auswahl der Vorhaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="053.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die für ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben müssen klare grenzübergreifende Auswirkungen und Vorteile mit sich bringen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="053.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Vorhaben für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für das gesamte förderfähige Gebiet ausgewählt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="053.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Teilnehmerländer können Vorhaben auch außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen. In diesem Fall werden die Vorhaben ausdrücklich im Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 49 erwähnt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="053.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>An den für die grenzübergreifende Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben sind Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt. Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung und/oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="053.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Ein Vorhaben kann in einem einzigen Teilnehmerland durchgeführt werden, sofern grenzübergreifende Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='30'?><ARTICLE IDENTIFIER="054"><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><STI.ART>Begünstigte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="054.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe b müssen die Begünstigten ihren Sitz im Gebiet eines IPA-II-Begünstigten haben. Bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe c muss der Begünstigte seinen Sitz im Gebiet eines IPA-II-Begünstigten oder eines unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallenden Landes haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="054.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die an einem bestimmten Vorhaben beteiligten Begünstigten benennen gemeinsam einen federführenden Begünstigten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="054.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Der federführende Begünstigte ist für die finanzielle Durchführung des gesamten Vorhabens verantwortlich und überwacht die vertragsgemäße Umsetzung des Vorhabens; er legt zusammen mit den anderen Begünstigten Bestimmungen fest, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, sowie Bestimmungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL VII</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="055"><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><STI.ART>Spezifische Vorschriften für Programme zur ländlichen Entwicklung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="055.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen des Politikbereichs <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>Landwirtschaft und ländliche Entwicklung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/> werden Programme zur ländlichen Entwicklung auf nationaler Ebene konzipiert, die von den vom IPA-II-Begünstigten benannten zuständigen Behörden vorbereitet und der Kommission nach Konsultation der jeweils betroffenen Kreise vorgelegt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="055.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Programme zur ländlichen Entwicklung werden von den IPA-II-Begünstigten nach dem Prinzip der indirekten Mittelverwaltung nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt; dabei werden ausgewählte Arten von Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20131217">17. Dezember 2013</DATE> über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131220" NO.OJ="347" PAGE.FIRST="487">ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> finanziert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="055.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die operative Struktur nach Artikel 10 besteht bei Programmen zur ländlichen Entwicklung aus folgenden voneinander getrennten Behörden, die eng zusammenarbeiten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Verwaltungsbehörde, bei der es sich um eine öffentliche Einrichtung auf nationaler Ebene handelt, die für die Vorbereitung und Durchführung der Programme, einschließlich der Auswahl von Maßnahmen und der Bekanntmachung, die Koordinierung, die Evaluierung, das Monitoring und die Berichterstattung für das betreffende Programm zuständig ist und von einem hohen Beamten mit ausschließlichen Zuständigkeiten geleitet wird, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der IPA-Stelle für ländliche Entwicklung mit ähnlichen Aufgaben wie eine Zahlstelle in den Mitgliedstaaten, die für Bekanntmachung,<?PAGE NO='31'?> die Projektauswahl sowie für die Genehmigung, Kontrolle und Verbuchung der Mittelbindungen und Zahlungen sowie für die Ausführung der Zahlungen zuständig ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="055.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 können Ausgaben für technische Hilfe zur Unterstützung der Ausarbeitung von Programmen zur ländlichen Entwicklung und der Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen förderfähig sein, die bereits vor der Annahme des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung des Programms zur ländlichen Entwicklung, jedoch nicht vor dem <DATE ISO="20140101">1. Januar 2014</DATE>, angefallen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="055.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Festsetzung des Anteils der öffentlichen Ausgaben als Prozentsatz der gesamten förderfähigen Investitionskosten werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Union im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 gewährt werden, nicht berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="055.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Investitionsprojekte im Rahmen von Programmen zur ländlichen Entwicklung kommen weiterhin für eine Finanzierung durch die Union in Betracht, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die operative Struktur die abschließende Zahlung geleistet hat, einer erheblichen Änderung unterzogen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL VIII</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">SCHLUSSBESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="056"><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Geltung</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt mit Wirkung vom <DATE ISO="20140101">1. Januar 2014</DATE>.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL></CONS.DOC></CONS.ACT>