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<NO.CELEX>392L0091</NO.CELEX>
<DATE ISO="19921103">19921103</DATE>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 92/91/EWG <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="19921103">3. November 1992</DATE></P><P>über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)</P></TI></TITLE></BIB.DATA>
<GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD">
<BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL>
<NO.OJ>165</NO.OJ>
<YEAR>2007</YEAR>
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<EEA/><DATE ISO="20070627">20070627</DATE>
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<NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>30</NO.CURRENT>
<YEAR>2007</YEAR>
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<NO.CELEX>307L0030</NO.CELEX>
<DATE ISO="20070620">20070620</DATE>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2007/30/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20070620">20. Juni 2007</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 92/91/EWG <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="19921103">3. November 1992</DATE></P><P>über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)</P></TI></TITLE>
<PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —</PREAMBLE.INIT>
<GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,</VISA>
<VISA>auf Vorschlag der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19910207" NO.OJ="032" PAGE.FIRST="7">ABl. Nr. C 32 vom 7.2.1991, S. 7</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, erstellt nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Betrieben,</VISA>
<VISA>in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19911028" NO.OJ="280" PAGE.FIRST="79">ABl. Nr. C 280 vom 28.10.1991, S. 79</REF.DOC.OJ>, <REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19920921" NO.OJ="241" PAGE.FIRST="88">ABl. Nr. C 241 vom 21.9.1992, S. 88</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA>
<VISA>nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19910722" NO.OJ="191" PAGE.FIRST="34">ABl. Nr. C 191 vom 22.7.1991, S. 34</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA></GR.VISA>
<GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT>
<CONSID><P>Artikel 118a des Vertrages sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.</P></CONSID>
<CONSID><P>Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.</P></CONSID>
<CONSID><P>Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf.</P></CONSID>
<CONSID><P>In der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom <DATE ISO="19891130">30. November 1989</DATE> über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19891230" NO.OJ="393" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> werden die mineralgewinnenden Betriebe ausgenommen.</P></CONSID>
<CONSID><P>Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.</P></CONSID>
<CONSID><P>Bei den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, handelt es sich um Tätigkeitsbereiche, in denen die Arbeitnehmer überdurchschnittlich hohen Risiken ausgesetzt sein können.</P></CONSID>
<CONSID><P>Die vorliegende Richtlinie ist eine.Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom <DATE ISO="19890612">12. Juni 1989</DATE> über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19890629" NO.OJ="183" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>. Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Bereich der Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, in vollem Umfang Anwendung.</P></CONSID>
<CONSID><P>Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar —</P></CONSID></GR.CONSID>
<PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE>
<ENACTING.TERMS><DIVISION>
<TITLE><TI>
<P>ABSCHNITT I</P></TI>
<STI><P>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART>
<STI.ART>Ziel</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Diese Richtlinie ist die elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, nach Artikel 2 Buchstabe a) fest.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART>
<STI.ART>Definitionen</STI.ART>
<ALINEA><P>Im Sinne dieser Richtlinie sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/></HT>: alle Betriebe, deren Tätigkeit</TXT>
<P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>das eigentliche Gewinnen von Mineralien durch Bohrungen und/oder</P></ITEM>
<ITEM><P>das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung und/oder</P></ITEM>
<ITEM><P>die Aufbereitung des Förderguts für den Verkauf mit Ausnahme der Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung dieses Förderguts ist;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Arbeitsstätten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/></HT>: alle Örtlichkeiten, die zur Einrichtung von Arbeitsplätzen vorgesehen sind und die Haupt- und Nebenbetriebe sowie Anlagen der Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, umfassen — einschließlich vorhandener Unterkünfte —, zu denen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT II</P></TI>
<STI><P>PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART>
<STI.ART>Allgemeine Verpflichtungen</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Arbeitsstätten so konzipiert, errichtet, in Betrieb genommen, ausgestattet, betrieben und unterhalten werden, daß die Arbeitnehmer die ihnen übertragenen Arbeiten ohne Gefährdung weder ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit noch der Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer ausführen können;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>der Betrieb von mit Arbeitnehmern belegten Arbeitsstätten der Überwachung durch eine verantwortliche Person unterliegt;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen Arbeitnehmern übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>alle Sicherheitsanweisungen für alle Arbeitnehmer verständlich sind;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>f)</NO.P><TXT>die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Arbeitgeber vergewissert sich, daß ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> genannt), das die einschlägigen Anforderungen nach den Artikeln 6, 9 und 10 der Richtlinie 89/391/EWG erfüllt, erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.</ALINEA>
<ALINEA><P>Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß insbesondere hervorgehen,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>daß die Gefährdungen, denen die Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;</P></ITEM>
<ITEM><P>daß angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen;</P></ITEM>
<ITEM><P>daß die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und gewartet sind.</P></ITEM></LIST></ALINEA>
<ALINEA>Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß vor Aufnahme der Arbeit erstellt und überarbeitet werden, wenn an den Arbeitsstätten wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Sind Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist jeder Arbeitgeber für die Bereiche, die seiner Kontrolle unterstehen, verantwortlich.</ALINEA>
<ALINEA>Der Arbeitgeber, der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Verantwortung für die Arbeitsstätte hat, koordiniert die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Modalitäten der Durchführung dieser Koordinierung.</ALINEA>
<ALINEA>Die Koordinierung berührt nicht die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber nach der Richtlinie 89/391/EWG.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Arbeitgeber hat tödliche und/oder schwere Betriebsunfälle und gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden.</ALINEA>
<ALINEA>Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument durch Angabe der zur Vermeidung von Wiederholungsfällen getroffenen Maßnahmen auf den letzten Stand zu bringen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART>
<STI.ART>Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sowie Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre</STI.ART>
<ALINEA><P>Der Arbeitgeber hat die der Art des Betriebes entsprechenden Maßnahmen zu treffen,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>um die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhindern, zu erkennen und zu bekämpfen sowie</P></ITEM>
<ITEM><P>das Auftreten einer explosionsfähigen und/oder gesundheitsgefährdenden Atmosphäre zu verhindern.</P></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART>
<STI.ART>Flucht- und Rettungsmittel</STI.ART>
<ALINEA>Der Arbeitgeber hat für die Bereitstellung und Wartung geeigneter Flucht- und Rettungsmittel zu sorgen, um zu gewährleisten, daß die Arbeitnehmer die Arbeitsstätten bei Gefahr sicher verlassen können.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART>
<STI.ART>Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme</STI.ART>
<ALINEA>Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme vorhanden sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART>
<STI.ART>Unterrichtung der Arbeitnehmer</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter von allen Maßnahmen unterrichtet, die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit an der Arbeitsstätte, insbesondere in Anwendung der Artikel 3 bis 6, getroffen werden müssen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Informationen müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART>
<STI.ART>Präventivmedizinische Überwachung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Um zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird, werden im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken Maßnahmen getroffen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind so konzipiert, daß jeder Arbeitnehmer ein Recht auf eine präventivmedizinische Überwachung hat bzw. sich ihr unterziehen muß, bevor ihm Aufgaben im Zusammenhang mit den in Artikel 2 genannten Tätigkeiten übertragen werden, und diese Überwachung in der Folge in regelmäßigen Abständen vorgenommen wird.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die präventivmedizinische Überwachung kann Teil der staatlichen Gesundheitsfürsorge sein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART>
<STI.ART>Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer</STI.ART>
<ALINEA>Die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter werden nach Artikeln der Richtlinie 89/391/EWG zu allen in der vorliegenden Richtlinie behandelten Fragen gehört und daran beteiligt.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART>
<STI.ART>Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Arbeitsstätten, die zum ersten Mal nach dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Zeitpunkt genutzt werden, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, müssen den im Anhang aufgeführten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Arbeitsstätten, die bereits vor dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Zeitpunkt genutzt wurden, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, müssen möglichst bald, spätestens jedoch fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt, die im Anhang aufgeführten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Werden an Arbeitsstätten nach dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen vorgenommen, so hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen mit den entsprechenden Mindestvorschriften des Anhangs übereinstimmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT III</P></TI>
<STI><P>SONSTIGE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART>
<STI.ART>Anpassung der Anhänge</STI.ART>
<ALINEA><P>Rein technische Anpassungen der Anhänge, die</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>durch die Verabschiedung von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung betreffend die Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, und/oder</P></ITEM>
<ITEM><P>durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelwerke oder Spezifikationen oder des Wissenstandes betreffend die Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden,</P></ITEM></LIST><P>bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.</P></ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART>
<STI.ART>Schlußbestimmungen</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrer Annahme nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.</ALINEA></PARAG>
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<PARAG IDENTIFIER="012.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.</ALINEA>
<ALINEA>Die Kommission unterrichtet hiervon das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß, den Ständigen Ausschuß für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Betrieben sowie den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschütz am Arbeitsplatz.</ALINEA></PARAG>
<?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART>
<ALINEA>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS>
<CONS.ANNEX><TITLE>
<TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE>
<CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1">
<TITLE><TI>
<P>MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ NACH ARTIKEL 10</P></TI></TITLE>
<ANNOTATION><TITLE>
<TI><P>Vorbemerkung</P></TI></TITLE>
<P>Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine besondere Gefahr dies erfordern.</P></ANNOTATION>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT A</P></TI>
<STI><P>Gemeinsame Mindestvorschriften für den Onshore- und Offshore-Bereich</P></STI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>1.</NO.P><TXT>Stabilität und Festigkeit</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Die Arbeitsstätten sind so auszulegen, zu bauen, zu errichten, zu betreiben, zu überwachen und zu warten, daß sie den zu erwartenden Umgebungsbedingungen standhalten.</P><P>Sie müssen eine ihrer Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.</NO.P><TXT>Organisation und Aufsicht</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.1.</NO.P><TXT>Gestaltung der Arbeitsstätten</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>2.1.1.</NO.P><TXT>Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten ist für angemessenen Schutz gegen Gefahren zu sorgen. Sie sind sauber zu halten, wobei gefährliche Stoffe oder Ablagerungen zu beseitigen oder so zu überwachen sind, daß Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.1.2.</NO.P><TXT>Die Arbeitsplätze sind nach ergonomischen Grundsätzen zu gestalten und einzurichten, so daß die Arbeitnehmer in der Lage sind, die für ihren Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorgänge zu verfolgen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.1.3.</NO.P><TXT>Besondere, Gefahrenbereiche sind abzugrenzen und mit Warnschildern zu versehen.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.2.</NO.P><TXT>Verantwortliche Person</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Für jede bemannte Arbeitsstätte muß jederzeit eine Person verantwortlich sein, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die für diese Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt und vom Arbeitgeber benannt worden ist.</P><P>Der Arbeitgeber kann selbst die Verantwortung für die Arbeitsstätte im Sinne des Absatzes 1 übernehmen, falls er nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die für diese Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.3.</NO.P><TXT>Aufsicht</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Die Arbeitskräfte sind zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit bei allen Arbeitsvorgängen von Personen zu beaufsichtigen, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die für diese Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, vom Arbeitgeber oder in dessen Namen benannt worden sind und in seinem Namen handeln.</P><P>Der Arbeitgeber kann die Aufsicht nach Absatz 1 selbst führen, wenn er nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.4.</NO.P><TXT>Sachkundige Arbeitnehmer</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Jede bemannte Arbeitsstätte muß von einer ausreichenden Anzahl von Arbeitnehmern besetzt sein, die die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Ausbildung für die ihnen zugewiesenen Aufgaben besitzen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.5.</NO.P><TXT>Information, Unterweisung und Ausbildung</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Die Arbeitnehmer sind zur Gewährleistung ihrer Sicherheit und Gesundheit angemessen zu informieren, zu unterweisen und aus- bzw. weiterzubilden.</P><P>Der Arbeitgeber muß sicherstellen, daß die Arbeitnehmer verständliche Anweisungen erhalten, damit weder ihre eigene Sicherheit und Gesundheit noch die anderer Arbeitnehmer gefährdet wird.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.6.</NO.P><TXT>Schriftliche Anweisungen</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Für jede Arbeitsstätte sind schriftliche Anweisungen über die Vorgehensweisen zu erteilen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und eines sicheren Einsatzes der Betriebsmittel einzuhalten sind.</P><P>Diese Anweisungen haben Informationen über den Einsatz von Notfallausrüstungen sowie darüber zu enthalten, wie bei einem Notfall an oder in der Nähe der Arbeitsstätte vorzugehen ist.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.7.</NO.P><TXT>Sichere Arbeitsverfahren</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>An jeder Arbeitstätte bzw. bei jeder Tätigkeit ist für sichere Arbeitsverfahren zu sorgen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.8.</NO.P><TXT>Arbeitsfreigabe</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Sofern es das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erfordert, ist für gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem vorzusehen.</P><P>Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer verantwortlichen Person zu erteilen; in der Arbeitsfreigabe müssen die einzuhaltenden Bedingungen sowie die vor, während und nach Abschluß der Arbeiten einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen aufgeführt sein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.9.</NO.P><TXT>Regelmäßige Prüfung der Sicherheits- und der Gesundheitsschutzmaßnahmen</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Der Arbeitgeber muß die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, einschließlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Managementsystems, regelmäßig prüfen lassen, um sicherzustellen, daß die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>3.</NO.P><TXT>Maschinelle und elektrische Betriebsmittel und Anlagen</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>3.1.</NO.P><TXT>Allgemeines</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Maschinelle und elektrische Betriebsmittel sind unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung anderer Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinien 89/392/EWG<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19890629" NO.OJ="183" PAGE.FIRST="9">ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 9</REF.DOC.OJ>. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19910722" NO.OJ="198" PAGE.FIRST="16">ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1991, S. 16</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und 89/655/EWG<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19891230" NO.OJ="393" PAGE.FIRST="13">ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 13</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> auszuwählen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und zu warten.</P><P>Sind diese Betriebsmittel und Anlagen in einem Bereich angeordnet, in dem die Gefahr von Bränden oder Explosionen durch Entzündung von Gasen, Dämpfen oder flüchtigen Flüssigkeiten besteht oder bestehen kann, so müssen sie für den Einsatz in diesem Bereich geeignet sein.</P><P>Die Betriebsmittel sind erforderlichenfalls mit geeigneten Schutzvorrichtungen und mit Systemen für Störfälle auszustatten.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>3.2.</NO.P><TXT>Besondere Bestimmungen</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Die maschinellen Betriebsmittel und Anlagen müssen von angemessener Festigkeit und frei von offensichtlichen Mängeln sowie für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein.</P><P>Die elektrischen Betriebsmittel und Anlagen müssen für ihren jeweiligen Einsatzzweck ausreichend dimensioniert und leistungsfähig sein.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>4.</NO.P><TXT>Wartung</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>4.1.</NO.P><TXT>Allgemeine Wartung</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Für die systematische Prüfung, Wartung und gegebenenfalls Erprobung von maschinellen und elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ist ein geeigneter Plan aufzustellen.</P><P>Sämtliche Wartungs-, Prüf- und Erprobungsarbeiten an Anlagen- oder Betriebsmitteln sind von einer sachkundigen Person durchzuführen.</P><P>Die Prüfungen und Tests sind in einem Protokoll festzuhalten, das entsprechend aufzubewahren ist.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>4.2.</NO.P><TXT>Wartung von Sicherheitseinrichtungen</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Angemessene Sicherheitseinrichtungen sind ständig in einsatzfähigem und gutem Zustand zu halten.</P><P>Die Wartung ist unter entsprechender Berücksichtigung der Betriebsvorgänge durchzuführen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>5.</NO.P><TXT>Bohrlochkontrolle</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Während der Bohrarbeiten sind geeignete Bohrlochkontrollgeräte zum Schutz gegen Blowouts einzusetzen.</P><P>Beim Einsatz dieser Geräte sind die vorherrschenden Bohrloch- und Betriebsbedingungen zu berücksichtigen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>6.</NO.P><TXT>Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre, Explosionsschutz</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>6.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um beurteilen zu können, ob gesundheitsgefährdende und/oder explosionsfähige Stoffe in der Atmosphäre vorhanden sind, und um ihre Konzentration messen zu können.</P><P>Sofern es das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erfordert, sind Überwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen automatisch und kontinuierlich messen, automatische Alarmsysteme und Einrichtungen zur automatischen Abschaltung von elektrischen Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren vorzusehen.</P><P>Falls automatische Messungen vorgesehen sind, müssen die Meßergebnisse aufgezeichnet und, wie im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vorgesehen, aufbewahrt werden.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>6.2.</NO.P><TXT>Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>6.2.1.</NO.P><TXT>Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, damit gesundheitsgefährdende Stoffe, die sich in der Atmosphäre angesammelt haben oder ansammeln können, am Entstehuhgsort abgesaugt und abgeleitet werden.</TXT>
<P>Gesundheitsgefährdende Gase dieser Art müssen über ein entsprechendes System so verdünnt werden können, daß keine Gefahr für die Arbeitnehmer besteht.</P></NP>
<NP><NO.P>6.2.2.</NO.P><TXT>Unbeschadet der Richtlinie 89/656/EWG<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19891230" NO.OJ="393" PAGE.FIRST="18">ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 18</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> müssen für Bereiche, in denen Arbeitskräfte gesundheits- gefährdenden Stoffen in der Atmosphäre ausgesetzt sein können, geeignete Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Zahl verfügbar sein.</TXT>
<P>Für die Bedienung dieser Geräte muß eine ausreichende Zahl von sachkundigen Personen an der Arbeitsstätte zur Verfügung stehen.</P><P>Die Geräte sind angemessen aufzubewahren und zu warten.</P></NP>
<NP><NO.P>6.2.3.</NO.P><TXT>Soweit Schwefelwasserstoff oder andere toxische Gase in der Atmosphäre vorhanden sind oder sein können, ist ein Gasschutzplan, der die Schutzausrüstung und die getroffenen vorbeugenden Maßnahmen detailliert beschreibt, für die zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>6.3.</NO.P><TXT>Explosionsschutz</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>6.3.1.</NO.P><TXT>Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen und die Ansammlung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern.</TXT></NP>
<NP><NO.P>6.3.2.</NO.P><TXT>Innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Zündung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern.</TXT></NP>
<NP><NO.P>6.3.3.</NO.P><TXT>Über die Einrichtungen und die Maßnahmen zum Explosionsschutz ist ein Explosionsschutzplan auszuarbeiten.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>7.</NO.P><TXT>Fluchtwege und Notausgänge</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>7.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich, zu einem sicheren Sammlungspunkt oder zu einer sicheren Evakuierungsstation führen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>7.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und in größter Sicherheit verlassen werden können.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>7.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgänge richten sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätten sowie der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen. Unterkünfte und Aufenthaltsräume müssen mindestens zwei getrennte, so weit wie möglich auseinariderliegende Notausgänge aufweisen, die in einen sicheren Bereich, zu einem sicheren Sammlungspunkt oder zu einer sicheren Evakuierungsstation führen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>7.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen bzw., wenn dies nicht möglich ist, als Schiebetüren ausgeführt sein.</P><P>Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im Notfall benutzen müßte.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>7.5.</NO.GR.SEQ>
<P>Fluchtwege und Notausgänge als solche sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19920826" NO.OJ="245" PAGE.FIRST="23">ABl. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S. 23</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> zu kennzeichnen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>7.6.</NO.GR.SEQ>
<P>Türen von Notausgängen dürfen nicht mittels eines Schlüssels verschlossen werden.</P><P>Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen dürfen nicht durch Gegenstände versperrt werden, so daß sie jederzeit ungehindert benutzt werden können.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>7.7.</NO.GR.SEQ>
<P>Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>8.</NO.P><TXT>Lüftung umschlossener Arbeitsräume</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>8.1.</NO.GR.SEQ>
<P>In umschlossenen Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.</P><P>Bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage muß diese jederzeit funktionsfähig sein.</P><P>Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>8.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen sind so zu betreiben, daß die Arbeitnehmer keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.</P><P>Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer durch Verschmutzung der Atemluft führen könnten, müssen rasch beseitigt werden.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>9.</NO.P><TXT>Raumtemperatur</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>9.1.</NO.GR.SEQ>
<P>In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeits- methoden und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>9.2.</NO.GR.SEQ>
<P>In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>9.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>10.</NO.P><TXT>Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>10.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährliche Neigungen aufweisen; sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein.</P><P>Wo sich ein Arbeitsplatz befindet, müssen die Arbeitsstätten je nach Art des Unternehmens und der körperlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>10.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Oberfläche der Fußböden, Decken und Wände muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern läßt.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>10.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>10.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>11.</NO.P><TXT>Natürliche und künstliche Beleuchtung</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>11.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Jede Arbeitsstätte ist grundsätzlich so auszuleuchten, daß die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ausreichend gewährleistet sind.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>11.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>11.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbindungswege muß so angebracht sein, daß aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer entsteht.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>11.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>11.5.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, daß die Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege, Einbootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben.</P><P>Bei nur gelegentlich besetzten Arbeitsstätten ist die Anforderung nach Absatz 1 auf die Zeit beschränkt, in der Arbeitnehmer anwesend sind.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>12.</NO.P><TXT>Fenster und Oberlichter der Räume</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>12.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen, die geöffnet, geschlossen, verstellt und festgelegt werden können, sind so auszulegen, daß eine sichere Handhabung gewährleistet ist.</P><P>Sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>12.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Fenster und Oberlichter müssen sich gefahrlos reinigen lassen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>13.</NO.P><TXT>Türen und Tore</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>13.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe und die Abmessung der Türen und Tore müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>13.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>13.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>13.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß sich Arbeitnehmer beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>13.5.</NO.GR.SEQ>
<P>Schiebetüren müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen gesichert sein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>13.6.</NO.GR.SEQ>
<P>Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen unvermitteltes Herabfallen gesichert sein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>13.7.</NO.GR.SEQ>
<P>Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein.</P><P>Sie müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen.</P><P>Solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden, müssen die Türen sich öffnen lassen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>13.8.</NO.GR.SEQ>
<P>In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang ist für Fußgänger ungefährlich.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>13.9.</NO.GR.SEQ>
<P>Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt werden können.</P><P>Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>13.10.</NO.GR.SEQ>
<P>Wird an irgendeiner Stelle der Zutritt durch Ketten oder ähnliche Vorrichtungen unterbunden, so müssen diese Ketten oder ähnlichen Vorrichtungen deutlich sichtbar und durch entsprechende Verbots- oder Warnzeichen gekennzeichnet sein.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>14.</NO.P><TXT>Verkehrswege</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>14.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Arbeitsstätten müssen gefahrlos zu erreichen sei und im Notfall schnell und sicher verlassen werden können.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>14.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Verkehrswege, einschließlich Treppen, festangebrachte Steigleitern und Laderampen, müssen so berechnet, bemessen und angelegt sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftige Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>14.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- und/oder Güterverkehr dienen, muß sich nach der Zahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebs richten.</P><P>Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so muß für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>14.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Fußgängerwegen, Durchgängen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>14.5.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Begrenzungen der Verkehrs- und Zugangswege müssen deutlich gekennzeichnet sein, um den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>15.</NO.P><TXT>Gefahrenbereiche</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>15.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Befinden sich in den Arbeitsstätten durch die Art der Arbeit bedingte Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>15.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>15.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>16.</NO.P><TXT>Raumabmessungen und Luftraum der Räume, Bewegungsfläche am Arbeitsplatz</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>16.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, so daß die Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>16.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Der den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Raum muß so bemessen sein, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ausreichende Bewegungsfreiheit haben und ihre Aufgaben sicher ausführen können.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>17.</NO.P><TXT>Pausenräume</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>17.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Den Arbeitnehmern ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der eine bestimmte Obergrenze übersteigenden Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen dies erfordern.</P><P>Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>17.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Pausenräume müssen ausreichend bemessen und der Zahl der Arbeitnehmer entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>17.3.</NO.GR.SEQ>
<P>In den Pausenräumen sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch zu treffen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>17.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Fallen in der Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten an und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sich die Arbeitnehmer während der Dauer der Arbeitsbereitschaft aufhalten können, wenn Gesundheits- oder Sicherheitsgründe dies erfordern.</P><P>In diesen Räumen sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>18.</NO.P><TXT>Arbeitsstätten im Freien</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>18.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Arbeitsplätze, Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Arbeitnehmern während ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden, sind so zu gestalten, daß sie sicher begangen und befahren werden können.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>18.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>18.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Werden die Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, daß die Arbeitnehmer</P>
<LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gegen Witterungseinflüsse und gegebenenfalls gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt sind,</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit unzuträglichen Lärmpegel noch schädlichen Wirkungen von außen (z. B. Gasen, Dämpfen, Staub) ausgesetzt sind,</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können bzw. ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann,</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>nicht ausgleiten oder abstürzen können.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>19.</NO.P><TXT>Schwangere Frauen und stillende Mütter</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>20.</NO.P><TXT>Behinderte Arbeitnehmer</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.</P><P>Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, die von Behinderten benutzt werden, sowie für Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT B</P></TI>
<STI><P>Besondere Mindestvorschriften für den Onshore-Bereich</P></STI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>1.</NO.P><TXT>Brandmeldung und -bekämpfung</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Bei Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Arbeitsstätten sind geeignete Maßnahmen dagegen zu treffen, daß Brände an den im Sicherheits- und Gesundheitsschutz- dokument bezeichneten Zündquellen entstehen und sich ausbreiten.</P><P>Für den Brandfall ist eine schnelle und wirksame Brandbekämpfung zu gewährleisten.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Arbeitsstätten müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und gegebenenfalls mit Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Nichtselbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben und gegebenen- falls gegen Beschädigungen geschützt sein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Über die Vorkehrungen zum Schutz vor, zur Erkennung und Bekämpfung der Entstehung und Ausbreitung von Bränden gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 ist vor Ort ein Brandschutzplan zu führen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.5.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Feuerlöscheinrichtungen sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.</P><P>Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.</NO.P><TXT>Fernbedienung in Notfällen</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Nach Maßgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments müssen bestimmte Geräte im Notfall von geeigneten Stellen aus fernbedienbar sein.</P><P>Diese Geräte müssen Systeme zur Absperrung und Druckentlastung von Bohrlöchern, Anlagen und Rohrleitungen umfassen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>3.</NO.P><TXT>Kommunikation, allgemein und in Notfällen'</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>3.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Nach Maßgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments sind auf jeder bemannten Arbeitsstätte folgende Einrichtungen vorzusehen:</P>
<LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein akustisch-optisches System, das je nach Erfordernis in jeden bemannten Bereich der Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>ein akustisches System, das in allen Bereichen der Anlage, in denen sich häufig Arbeitnehmer aufhalten, deutlich hörbar ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>3.2.</NO.GR.SEQ>
<P>An geeigneten Stellen sind Alarmauslösevorrichtungen vorzusehen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>3.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Befinden sich Arbeitnehmer an normalerweise nicht bemannten Arbeitsstätten, so sind den Umständen entsprechende Kommunikationssysteme bereitzustellen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>4.</NO.P><TXT>Sammelstellen und Namensliste</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Nach Maßgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments sind Sammelstellen vorzusehen, ist eine Namensliste zu führen und sind die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>5.</NO.P><TXT>Rettungs- und Fluchteinrichtungen</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Arbeitnehmer sind darin auszubilden, welche Maßnahmen sie in einem Notfall zu ergreifen haben.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Fluchtgeräte sind leicht zugänglich an geeigneten Stellen in betriebsbereitem Zustand bereitzuhalten.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Bei schwierigen Fluchtwegen und bei tatsächlich oder möglicherweise auftretender unatembarer Atmosphäre sind Selbstretter für den unmittelbaren Einsatz am Arbeitsplatz vorzusehen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>6.</NO.P><TXT>Sicherheitsübungen</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>An normalerweise bemannten Arbeitsstätten sind in regelmäßigen Zeitabständen Sicherheitsübungen durchzuführen.</P><P>Bei diesen Übungen ist insbesondere jede in der Arbeitsstätte beschäftigte Person, der Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die Handhabung oder die Bedienung von Rettungsausrüstungen erfordern, unter Berücksichtigung der im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 festgelegten Kriterien zu unterweisen und zu prüfen.</P><P>Gegebenenfalls müssen die Arbeitnehmer, denen solche Aufgaben zugewiesen wurden, auch die korrekte Benutzung, Handhabung oder Bedienung dieser Ausrüstung einüben können.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>7.</NO.P><TXT>Sanitäreinrichtungen</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>7.1.</NO.P><TXT>Umkleideräume, Kleiderschränke</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>7.1.1.</NO.P><TXT>Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.</TXT>
<P>Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, von ausreichender Größe und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.</P></NP>
<NP><NO.P>7.1.2.</NO.P><TXT>Die Umkleideräume müssen ausreichend bemessen und mit abschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung während der Arbeitszeit aufbewahren kann.</TXT>
<P>Kleiderschränke für Arbeitskleidung sind von Kleiderschränken für Privatkleidung zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern (z. B. Umgang mit gefährlichen Stoffen, Feuchtigkeit, Schmutz).</P><P>Es ist dafür zu sorgen, daß Arbeitskleidung getrocknet werden kann.</P></NP>
<NP><NO.P>7.1.3.</NO.P><TXT>Für Frauen und Männer sind getrennte Umkleideräume oder ist eine getrennte Benutzung dieser Räume vorzusehen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>7.1.4.</NO.P><TXT>Wenn Umkleideräume nach Nummer 7.1.1 nicht erforderlich sind, muß für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>7.2.</NO.P><TXT>Duschen, Waschgelegenheiten</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>7.2.1.</NO.P><TXT>Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Zahl geeignete Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.</TXT>
<P>Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder ist eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen.</P></NP>
<NP><NO.P>7.2.2.</NO.P><TXT>Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein, damit jeder Arbeitnehmer sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann.</TXT>
<P>Die Duschen müssen fließendes kaltes und warmes Wasser haben.</P></NP>
<NP><NO.P>7.2.3.</NO.P><TXT>Wenn Duschen nach Nummer 7.2.1 erster Unterabsatz nicht erforderlich sind, müssen ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem kalten und warmen Wasser in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume vorhanden sein.</TXT>
<P>Für Frauen und Männer sind getrennte Waschgelegenheiten oder ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen Gründen notwendig ist.</P></NP>
<NP><NO.P>7.2.4.</NO.P><TXT>Duschen oder Waschgelegenheiten und Umkleideräume, die voneinander getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>7.3.</NO.P><TXT>Toiletten und Handwaschbecken</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausenräume, der Umkleideräume und der Duschen bzw. Waschgelegenheiten spezielle Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen.</P><P>Für Frauen und Männer sind getrennte Toiletten oder ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>8.</NO.P><TXT>Räume und Einrichtungen für die Erste Hilfe</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>8.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Erste-Hilfe-Einrichtung muß der Art der ausgeübten Tätigkeit entsprechen.</P><P>Es sind ein oder mehrere Räume für die Erste Hilfe vorzusehen.</P><P>In diesen Räumen ist eine Anleitung für die Erste Hilfe bei Unfällen gut sichtbar auszuhängen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>8.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Räume für die Erste Hilfe müssen mit den erforderlichen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Materialien ausgestattet und leicht für Personen mit Krankentragen zugänglich sein.</P><P>Sie sind entsprechend den einzelstaatlichen Arbeitsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>8.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muß ferner überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.</P><P>Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>8.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Eine angemessene Anzahl von Personen ist im Hinblick auf die Benutzung der bereitgestellten Erste-Hilfe-Ausrüstung auszubilden.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>9.</NO.P><TXT>Verkehrswege</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Wird das Betriebsgelände mit Kraftfahrzeugen befahren, so sind die erforderlichen Verkehrsregelungen festzulegen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT C</P></TI>
<STI><P>Besondere Mindestvorschriften für den Offshore-Bereich</P></STI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>1.</NO.P><TXT>Vorbemerkung</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 hat der Arbeitgeber, der entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Verantwortung für eine unter Abschnitt C fallende Arbeitsstätte hat, dafür zu sorgen, daß in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nachgewiesen wird, daß alle einschlägigen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer allgemein und in Notfällen dienen, getroffen worden sind.</P><P>Zu diesem Zweck muß das Dokument folgenden Anforderungen genügen:</P>
<LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die besonderen Gefahrenquellen, die an der Arbeitsstätte unter Berücksichtigung aller sie betreffenden Tätigkeiten bestehen und aus denen sich Unfälle mit möglicherweise schweren Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer ergeben können, müssen in dem Dokument genau aufgeführt werden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>es muß eine Beurteilung vorgenommen werden, wie ernst die Gefahren sind, die sich aus den unter Buchstabe a) genannten besonderen Gefahrenquellen ergeben;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>es muß nachgewiesen werden, daß entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung der unter Buchstabe a) genannten Unfälle, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und zu einer wirksamen und geordneten Räumung der Arbeitsstätte in Notfällen getroffen worden sind;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>es muß nachgewiesen werden, daß das Verwaltungssystem in der Lage ist, die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG und der vorliegenden Richtlinie sowohl allgemein als auch in Notfällen einzuhalten.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Der Arbeitgeber hat die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vorgesehenen Verfahren und Modalitäten bei der Planung und Durchführung aller unter diese Richtlinie fallenden Phasen einzuhalten.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Die verschiedenen Arbeitgeber, die für die einzelnen Arbeitsstätten verantwortlich sind, haben gegebenenfalls bei der Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und bei den zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zusammenzuarbeiten.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.</NO.P><TXT>Brandmeldung und -bekämpfung</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>2.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 entsprechend sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen den Ausbruch und die Ausbreitung von Bränden sowie zu deren Erkennung und Bekämpfung zu treffen.</P><P>Wo dies zweckmäßig ist, sind Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche zu errichten.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>2.2.</NO.GR.SEQ>
<P>In sämtlichen Arbeitsstätten sind entsprechend den im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 bezeichneten Gefahren angemessene Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie Brand- bekämpfungs- und Alarmsysteme vorzusehen.</P><P>Diese Systeme können insbesondere folgende Einrichtungen umfassen, sind jedoch nicht hierauf begrenzt:</P>
<LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>Brandmeldesysteme,</P></ITEM>
<ITEM><P>Feueralarmanlagen,</P></ITEM>
<ITEM><P>Feuerlöschleitungen,</P></ITEM>
<ITEM><P>Feuerwehrhydranten und -schlauche,</P></ITEM>
<ITEM><P>Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,</P></ITEM>
<ITEM><P>automatische Sprenklersysteme,</P></ITEM>
<ITEM><P>Gaslöschsysteme,</P></ITEM>
<ITEM><P>Schaumlöschsysteme,</P></ITEM>
<ITEM><P>tragbare Feuerlöscher,</P></ITEM>
<ITEM><P>Feuerwehrausrüstung.</P></ITEM></LIST></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>2.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Nichtselbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen, zu handhaben und erforderlichenfalls gegen Beschädigungen geschützt sein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>2.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Über die Vorkehrungen zum Schutz vor, zur Erkennung und Bekämpfung der Entstehung und Ausbreitung von Bränden ist in der Arbeitsstätte ein Brandschutzplan zu führen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>2.5.</NO.GR.SEQ>
<P>Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf andere Art von Unfalleinflüssen im erforderlichen Maße zu schützen, damit ihre Funktionsfähigkeit in einem Notfall gewährleistet ist.</P><P>Wo dies zweckmäßig ist, sind solche Systeme doppelt auszulegen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>2.6.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Ausrüstungen sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.</P><P>Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>3.</NO.P><TXT>Fernbedienung in Notfällen</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>3.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Wenn das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 entsprechendes vorschreibt, so ist eine Anlage für die Fernbedienung in Notfällen vorzusehen.</P><P>Diese Anlage muß über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen verfügen, erforderlichenfalls auch über Kontrollstationen an sicheren Versammlungsstellen und an Ablegestationen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>3.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Mit einer solchen Fernbedienungsanlage nach Nummer 3.1 ausgestattet sein müssen zumindest Belüftungssysteme und Systeme für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können, Systeme zum Verhindern eines Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten und Gase sowie Systeme für Brandschutz und Bohrlochkontrolle.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>4.</NO.P><TXT>Kommunikation, allgemein und in Notfällen</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>4.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Nach Maßgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments nach Nummer 1.1 sind auf jeder bemannten Arbeitsstätte folgende Einrichtungen vorzusehen:</P>
<LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>ein akustisch-optisches System, das je nach Erfordernis in jeden bemannten Bereich der Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;</P></ITEM>
<ITEM><P>ein akustisches System, das in allen Bereichen der Anlage, in denen sich häufig Arbeitnehmer aufhalten, deutlich hörbar ist;</P></ITEM>
<ITEM><P>ein System für die Unterhaltung von Nachrichtenverbindungen mit der Küste und den Notdiensten.</P></ITEM></LIST></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>4.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Diese Systeme müssen in einem Notfall einsatzbereit bleiben.</P><P>Das akustische System ist durch Kommunikationssysteme zu ergänzen, die von ausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig sind.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>4.3.</NO.GR.SEQ>
<P>An geeigneten Stellen sind Alarmauslösevorrichtungen vorzusehen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>4.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Befinden sich Arbeitnehmer in normalerweise nicht bemannten Arbeitsstätten, so sind den Umständen entsprechende Kommunikationssysteme bereitzustellen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>5.</NO.P><TXT>Sammelstellen und Namensliste</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Es sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit Ablegestationen und sichere Sammelstellen gegen Wärme und Rauch sowie, soweit möglich, gegen Explosionseinwirkungen geschützt sind und die Fluchtwege zu Ablegestationen und Sammelstellen sowie die von diesen ausgehenden Fluchtwege benutzbar bleiben.</P><P>Diese Maßnahmen müssen so geartet sein, daß den Arbeitnehmern über einen ausreichend langen Zeitraum Schutz geboten wird, um erforderlichenfalls eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung organisieren und durchführen zu können.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Wenn das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 entsprechendes vorsieht, so ist eine der in Nummer 5.1 genannten geschützten Stellen mit Einrichtungen zu versehen, die eine Fernbedienung in der in Abschnitt C Nummer 3 genannten Systeme und Nachrichtenverbindungen mit der Küste und den Notdiensten ermöglichen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Sichere Sammelstellen und Ablegestationen müssen von den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Für jede sichere Sammelstelle ist vorgeschrieben, daß eine Liste mit den Namen der ihr zugewiesenen Arbeitnehmer auf dem laufenden gehalten und ausgehängt wird.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.5.</NO.GR.SEQ>
<P>Ein Verzeichnis der Arbeitnehmer, denen im Notfall Sonderaufgaben zugewiesen sind, ist anzufertigen und an entsprechenden Stellen in der Arbeitsstätte auszuhängen.</P><P>Die Namen dieser Personen sind in den schriftlichen Anweisungen gemäß Abschnitt A Nummer 3.6 festzuhalten.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>6.</NO.P><TXT>Rettungs- und Fluchteinrichtungen</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>6.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Arbeitnehmer sind darin auszubilden, welche Maßnahmen sie in einem Notfall zu ergreifen haben.</P><P>Neben der allgemeinen Ausbildung für Notfälle müssen die Arbeitnehmer eine arbeitsplatzbezogene Ausbildung erhalten, die in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 für die betreffende Arbeitsstätte anzugeben ist.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>6.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung der im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 festgelegten Kriterien in den entsprechenden Überlebenstechniken auszubilden.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>6.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Geeignete und ausreichende Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und direkte Fluchtmöglichkeiten zur See sind in jeder Arbeitsstätte vorzusehen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>6.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Es ist ein Notfallplan für Situationen wie Mann über Bord und Räumung der Arbeitsstätte auszuarbeiten.</P><P>Dieser Plan, der sich auf das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 stützt, muß den Einsatz von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern vorsehen und Kriterien für die Aufnahmefähigkeit und die Eingreifzeit der Bereitschaftsschiffe und Hubschrauber enthalten.</P><P>Die erforderliche Eingreifzeit ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument jeder Anlage anzugeben.</P><P>Die Bereitschaftsschiffe sind so zu konzipieren und auszurüsten, daß sie den Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>6.5.</NO.GR.SEQ>
<P>Zu den Mindestanforderungen für die verfügbaren Rettungsboote, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Schwimmwesten gehören:</P>
<LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>Eignung und Ausrüstung für Überlebenssicherung für einen ausreichenden Zeitraum;</P></ITEM>
<ITEM><P>ausreichende Anzahl für alle voraussichtlich anwesenden Arbeitnehmer;</P></ITEM>
<ITEM><P>Typeneignung für die Arbeitsstätte;</P></ITEM>
<ITEM><P>einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Berücksichtigung der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen für den Einsatz oder die Einsatzbereitschaft;</P></ITEM>
<ITEM><P>auffällige Farbgebung für den Einsatz und Ausrüstung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen kann.</P></ITEM></LIST></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>6.6.</NO.GR.SEQ>
<P>Geeignete Lebensrettungsgeräte müssen sofort einsatzfähig sein.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>7.</NO.P><TXT>Sicherheitsübungen</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>An normalerweise bemannten Arbeitsstätten sind in regelmäßigen Zeitabständen Sicherheitsübungen durchzuführen, bei denen</P>
<LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>die Arbeitnehmer, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die Handhabung oder die Bedienung von Rettungsausrüstung erfordern, unter Berücksichtigung der im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1 festgelegten Kriterien in der Ausübung ihrer Aufgaben unterwiesen und geprüft werden;</P><P>gegebenenfalls müssen die Arbeitnehmer auch die korrekte Benutzung, Handhabung oder Bedienung dieser Ausrüstung einüben können;</P></ITEM>
<ITEM><P>sämtliches bei der Übung benutztes Rettungsgerät geprüft, gereinigt und gegebenenfalls nachgeladen oder ausgewechselt wird und alle dabei verwendeten tragbaren Geräte zum ordnungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückgebracht werden;</P></ITEM>
<ITEM><P>geprüft wird, ob die Rettungsboote einsatzbereit sind.</P></ITEM></LIST></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>8.</NO.P><TXT>Sanitäreinrichtungen</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>8.1.</NO.P><TXT>Umkleideräume, Kleiderschränke</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>8.1.1.</NO.P><TXT>Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.</TXT>
<P>Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, von ausreichender Größe und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.</P></NP>
<NP><NO.P>8.1.2.</NO.P><TXT>Die Umkleideräume müssen ausreichend bemessen und mit abschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung während der Arbeitszeit aufbewahren kann.</TXT>
<P>Kleiderschränke für Arbeitskleidung sind von Kleiderschränken für Privatkleidung zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern (z. B. Umgang mit gefährlichen Stoffen, Feuchtigkeit, Schmutz).</P><P>Es ist dafür zu sorgen, daß nasse Arbeitskleidung getrocknet werden kann.</P></NP>
<NP><NO.P>8.1.3.</NO.P><TXT>Für Frauen und Männer sind getrennte Umkleideräume oder ist eine getrennte Benutzung dieser Räume vorzusehen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>8.1.4.</NO.P><TXT>Wenn Umkleideräume nach Nummer 8.1.1 nicht erforderlich sind, muß für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>8.2.</NO.P><TXT>Duschen und Waschgelegenheiten</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Zusätzlich zu den entsprechenden Einrichtungen in allen Unterbringungsbereichen sind den Arbeitnehmern gegebenenfalls in der Nähe der Arbeitsplätze geeignete Duschen und Waschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>8.3.</NO.P><TXT>Toiletten und Handwaschbecken</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Zusätzlich zu den entsprechenden Einrichtungen in den Unterkünften sind den Arbeitnehmern gegebenenfalls in der Nähe der Arbeitsplätze Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen.</P><P>Für Frauen und Männer sind getrennte Toiletten oder ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>9.</NO.P><TXT>Räume und Einrichtungen für die Erste Hilfe</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>9.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Entsprechend der Größe der Anlage und der Art der dort ausgeübten Tätigkeit sind ein oder mehrere Räume für die Erste Hilfe vorzusehen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>9.2.</NO.GR.SEQ>
<P>In diesen Räumen sind für die Erste Hilfe und gegebenenfalls Behandlung nach Weisungen des Arztes (der zugegen oder nicht zugegen sein kann), entsprechend den jeweiligen Umständen angemessene Geräte, Einrichtungen und Medikamente sowie eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern mit einschlägigen Kenntnissen bereitzuhalten.</P><P>Diese Räume sind entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>9.3</NO.GR.SEQ>
<P>Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muß ferner überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.</P><P>Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>10.</NO.P><TXT>Unterbringung</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>10.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Falls es Art, Umfang und Dauer der Arbeiten erfordern, muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Unterkünfte bereitstellen, die folgende Kriterien zu erfüllen haben:</P>
<LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas sowie gegen Ausbruch und Ausbreitung von Bränden entsprechend den Angaben im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Nummer 1.1;</P></ITEM>
<ITEM><P>zweckmäßige Ausstattung mit Lüftung, Heizung und Beleuchtung;</P></ITEM>
<ITEM><P>mindestens zwei getrennte Ausgänge zu Fluchtwegen auf jeder Ebene;</P></ITEM>
<ITEM><P>Schutz vor Lärm, Geruchsbelästigungen und Rauch aus anderen Bereichen, sofern diese gesundheitsschädlich sein können, sowie vor Witterungseinflüssen;</P></ITEM>
<ITEM><P>getrennte Anordnung von jeglichen Arbeitsplätzen und größere Entfernungen zu Gefahrenbereichen.</P></ITEM></LIST></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>10.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Solche Unterkünfte müssen ausreichend Betten oder Kojen für die Anzahl der voraussichtlich auf der Anlage schlafenden Arbeitnehmer enthalten.</P><P>Jeder als Schlafraum ausgewiesene Raum muß für die hier untergebrachten Personen ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleidung bieten.</P><P>Für Frauen und Männer sind getrennte Schlafräume vorzusehen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>10.3.</NO.GR.SEQ>
<P>In solchen Unterkünften muß eine ausreichende Zahl von Duschen und Waschgelegenheiten mit fließendem warmen und kalten Wasser vorhanden sein.</P><P>Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder ist eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen.</P><P>Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein, damit jeder Arbeitnehmer sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>10.4.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Unterkünfte müssen mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken ausgestattet sein.</P><P>Für Frauen und Männer sind getrennte Toiletten oder ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>10.5.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Unterkünfte und deren Ausstattung sind in einem den hygienischen Erfordernissen entsprechenden Zustand zu halten.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>11.</NO.P><TXT>Hubschraubereinsätze</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>11.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Hubschrauberlandeplätze in Arbeitsstätten müssen für eine ungehinderte Landung ausreichend bemessen und entsprechend angeordnet sein, damit der größte den Landeplatz anfliegende Hubschrauber unter den härtesten anzunehmenden Bedingungen für Hubschraubereinsätze operieren kann.</P><P>Der Hubschrauberlandeplatz muß so ausgelegt und ausgeführt sein, daß er für den Nutzungszweck ausreicht.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>11.2.</NO.GR.SEQ>
<P>In unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandebereiches ist das Gerät vorzusehen und zu lagern, das bei einem Unfall unter Beteiligung eines Hubschraubers erforderlich ist.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>11.3.</NO.GR.SEQ>
<P>In Anlagen, in denen Arbeitnehmer untergebracht sind, ist auf dem Hubschrauberlandeplatz während der Hubschraubereinsätze eine ausreichende Zahl von entsprechend ausgebildeten Personen für den Einsatz in Notfällen vorzusehen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>12.</NO.P><TXT>Positionierung der Anlagen auf See — Sicherheit und Stabilität</TXT></NP></TI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>12.1.</NO.GR.SEQ>
<P>Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, während der Tätigkeiten zur Positionierung der Anlagen auf See gewährleistet sind.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>12.2.</NO.GR.SEQ>
<P>Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Anlagen auf See müssen so ausgeführt werden, dass Sicherheit und Stabilität der Anlagen gewährleistet sind.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>12.3.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Einrichtungen und Verfahren zur Durchführung der in Nummer 12.1 genannten Tätigkeiten sind so zu gestalten, daß die Gefahren für die Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, sowohl allgemein als auch in Notfällen niedrig gehalten werden.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>
