Brüssel, den 22.10.2024

COM(2024) 465 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahr 2023

{SWD(2024) 235 final}


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahr 2023

1.Einführung

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 1 (im Folgenden „Verordnung über Ausschussverfahren“), legt die Kommission ihren jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahr 2023 vor.

Der Bericht gibt einen Überblick über die Entwicklungen im Ausschusswesen im Jahr 2023. Dabei werden die Ausschüsse erfasst, die die Kommission zu Entwürfen von Durchführungsrechtsakten konsultiert. Diese Ausschüsse setzen sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Den Vorsitz dieser Ausschüsse führt die Kommission. Je nach dem einschlägigen Basisrechtsakt, mit dem die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten ermächtigt wird, wenden sie dabei unterschiedliche Arbeitsverfahren an (siehe Tabelle II).

Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der Ausschüsse. Er umfasst einen Anhang mit einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit detaillierten Statistiken über die Arbeit der einzelnen Ausschüsse für jeden Politikbereich. 2 Darin werden die wichtigsten über das Jahr beobachteten Veränderungen und Tendenzen hervorgehoben und die Gesamtzahlen zu Sitzungen, schriftlichen Verfahren, Stellungnahmen (d. h. befürwortenden, ablehnenden oder nicht abgegebenen Stellungnahmen) und angenommenen Rechtsakten dargestellt. Außerdem gibt er einen Überblick über die an den Berufungsausschuss verwiesenen Fälle sowie über das Kontrollrecht durch das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 11 der Verordnung über die Ausschussverfahren. Ferner werden Informationen über die nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassenen Maßnahmen bereitgestellt.

2.Überblick über die Entwicklungen im Ausschusswesen im Jahr 2023

2.1.Allgemeine Entwicklungen

Demzufolge waren die Ausschüsse 2023 weiterhin entsprechend den in der Verordnung über Ausschussverfahren festgelegten Beratungsverfahren (Artikel 4) und Prüfverfahren (Artikel 5) sowie den Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a 3 des Komitologiebeschlusses 4 tätig.

Alle Sitzungen sind unabhängig davon, ob sie in Präsenz, als Videokonferenz oder Hybrid-Sitzung stattfinden, im Register zum Ausschussverfahren 5 als Sitzungen aufgeführt und in der Kurzniederschrift wird angegeben, wie sie stattfand.

Was die Anpassung von Rechtsakten an den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen betrifft, so wurden 2023 bei den interinstitutionellen Gesprächen zur Anpassung der verbleibenden Basisrechtsakte auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags 6 keine Fortschritte erzielt.

Was den Kommissionsvorschlag vom 14. Februar 2017 7 anbelangt, die Verordnung über das Ausschussverfahren in Bezug auf den Berufungsausschuss zu ändern und insbesondere Regelungen für den Fall vorzusehen, dass Abstimmungen in sensiblen Bereichen 8 zu dem Ergebnis „keine Stellungnahme“ führen, konnten 2023 keine Fortschritte erzielt werden, da die Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates (der gesetzgebenden Organe) nach wie vor weit auseinanderlagen.

Die Kommission stellte Entwürfe wichtiger Durchführungsrechtsakte auch weiterhin vier Wochen lang öffentlich zur Konsultation, um den Interessenträgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Jahr 2023 wurden 73 Entwürfe von Durchführungsrechtsakten zur Stellungnahme auf der Website der Kommission „Ihre Meinung zählt“ 9 veröffentlicht, was einen leichten Rückgang im Vergleich zu den 72 im Jahr 2022 veröffentlichten Entwürfen für Durchführungsrechtsakte entspricht.

2.2.Entwicklungen bei der Rechtsprechung

Hinsichtlich der Transparenz der Arbeit der Komitologieausschüsse hielt das Gericht in der Rechtssache T-201/21 ( Covington & Van Vooren/Europäische Kommission ) an seiner Rechtsprechung in den verbundenen Rechtssachen T-371/20 und T-554/20 (Pollinis France/Kommission 10 ) fest (in beiden Rechtssachen sind Rechtsmittel anhängig). Das Gericht wurde erneut ersucht, die Weigerung der Kommission zu prüfen, Zugang zu Dokumenten (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 11 ) zu gewähren, aus denen die einzelnen von den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Komitologieausschusses abgegebenen Stimmen hervorgehen. In seinem Urteil vom 14. Juni 2023 kam das Gericht zu dem Schluss, dass von den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Komitologieausschusses abgegebene Stimmen als Teil der Beschlussfassung und der Vorabkonsultationen der Kommission zum betreffenden Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zu erachten sind. Daher gilt die Ausnahme vom Zugang zu Dokumenten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 12 für Dokumente, die einzelne Stimmen der Mitgliedstaaten widerspiegeln. Das Gericht vertrat jedoch die Ansicht, dass die von der Kommission in Bezug auf die strittige Entscheidung angeführten Gründe angesichts der Umstände der Rechtssache eine Anwendung der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht rechtfertigen könnten. Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente den betreffenden Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen könnte. Das Gericht hob die Entscheidung auf, mit der der Zugang zu dem angeforderten Dokument verweigert wurde. Die Kommission legte daraufhin Rechtsmittel gegen das Urteil ein.

In seinem Urteil vom 28. Februar 2023 in der Rechtssache C-695/20 (Fenix International Limited/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs) hat der Gerichtshof zwei Anmerkungen zur allgemeinen Anwendung von Durchführungsbefugnissen vorgebracht. In der Rechtssache ging es um ein Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit von Artikel 9a Absatz 1 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 des Rates. Darin ging es darum, ob der Rat Artikel 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG 13 ergänzt oder geändert und damit die ihm durch Artikel 397 dieser Richtlinie gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragenen Durchführungsbefugnisse überschritten hat. Zunächst hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Artikel 291 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Ausübung von Durchführungsbefugnissen des Rates eine detaillierte Darstellung der Gründe dafür verlangt, warum das Organ mit dem Erlass des Rechtsakts betraut ist. Zweitens stellte es fest, dass die Erwägungen zu den Beschränkungen der Durchführungsbefugnisse der Kommission auch dann gültig sind, wenn diese Befugnisse dem Rat übertragen werden, da Artikel 291 Absatz 2 AEUV nicht nach Art und Umfang der Durchführungsbefugnisse des Organs unterscheidet, dem sie übertragen werden. Der Gerichtshof stellte fest, dass die der Kommission oder dem Rat nach Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnisse im Wesentlichen die Befugnis umfassen, Maßnahmen zu erlassen, die für die einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Gesetzgebungsakts, auf dessen Grundlage sie erlassen werden, erforderlich oder zweckmäßig sind und sich darauf beschränken, seinen Inhalt unter Beachtung der mit ihm verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele zu präzisieren, ohne ihn in seinen wesentlichen oder nicht wesentlichen Teilen zu ergänzen oder zu ändern. 14 . Das Gericht entschied, dass die angefochtene Durchführungsverordnung keinen dieser Grundsätze verletzt und daher als gültig aufrechtzuerhalten ist.

3.Tätigkeitsübersicht

Die in den folgenden Abschnitten angegebenen Zahlen beruhen allesamt auf den Ergebnissen, die in der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ausführlich dargelegt werden.

3.1.Zahl der Ausschüsse

Dieser Bericht konzentriert sich ausschließlich auf Komitologieausschüsse, die vom Gesetzgeber eingesetzt wurden, um die Kommission bei der Ausübung der ihr durch Basisrechtsakte übertragenen Durchführungsbefugnisse zu unterstützen. Andere Gremien, insbesondere Expertengruppen, die von der Kommission selbst eingesetzt werden, werden in diesem Bericht nicht behandelt. 

15 Tabelle I gibt einen Überblick über die Zahl der Komitologieausschüsse, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 tätig waren, sowie Vergleichszahlen für das Vorjahr.

TABELLE I – Gesamtzahl der Ausschüsse

Kommissionsdienststelle

2022

2023

AGRI (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung)

12

11

BUDG (Haushalt)

2

2

CLIMA (Klimapolitik)

5

5

CNECT (Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien)

15

17

COMP (Wettbewerb)

0

2

DEFIS (Verteidigungsindustrie und Weltraum)

8

10

EAC (Bildung, Jugend, Sport und Kultur)

4

4

ECFIN (Wirtschaft und Finanzen)

2

2

ECHO (Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe)

2

2

EMPL (Beschäftigung, Soziales und Integration)

5

5

ENER (Energie)

13

14

ENV (Umwelt)

26

26

ESTAT (Eurostat)

1

1

FISMA (Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Union der Kapitalmärkte)

11

10

FPI (Dienst für außenpolitische Instrumente)

2

1

GROW (Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU)

38

40

HERA (Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen)

0

1

HOME (Migration und Inneres)

18

19

INTPA (Internationale Partnerschaften)

3

3

JUST (Justiz und Verbraucher)

24

24

MARE (Maritime Angelegenheiten und Fischerei)

3

3

MOVE (Mobilität und Verkehr)

31

33

NEAR (Nachbarschaft und Erweiterungsverhandlungen)

2

2

OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung)

1

1

REFORM (Unterstützung von Strukturreformen)

1

1

REGIO (Regionalpolitik und Stadtentwicklung)

2

2

RTD (Forschung und Innovation)

17

17

SANTE (Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)

33

32

SG (Generalsekretariat)*

3

4

TAXUD (Steuern und Zollunion)

26

27

TRADE (Handel)

12

13

INSGESAMT

322

334

* Einschließlich des Berufungsausschusses 16

Im Jahr 2023 gab es 334 Komitologie-Ausschüsse, einschließlich aller Zusammensetzungen der jeweiligen Ausschüsse. 17   Damit war ein geringer Anstieg der Zahl der Ausschüsse im Vergleich zu 2022 (als 322 Komitologie-Ausschüsse bestanden) zu verzeichnen, was auf die Einrichtung neuer Ausschüsse durch Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, die 2023 in Kraft getreten sind.

Tabelle II zeigt eine Aufschlüsselung der Ausschüsse im Jahr 2023 nach der Art des Verfahrens, in dem sie tätig waren (d. h. Beratungsverfahren, Prüfverfahren, Regelungsverfahren mit Kontrolle). Ausschüsse mit mehreren Verfahren werden gesondert ausgewiesen.

TABELLE II – Zahl der Ausschüsse nach Verfahren

Kommissionsdienststelle

Verfahrensart

Beratendes Verfahren

Prüfverfahren

Regelungsverfahren mit Kontrolle

Mehrere Verfahren

INSGESAMT

AGRI

0

8

0

3

11

BUDG

0

1

0

1

2

CLIMA

0

1

0

4

5

CNECT

1

10

0

6

17

COMP

1

0

0

1

2

DEFIS

0

3

0

7

10

EAC

0

3

0

1

4

ECFIN

0

1

0

1

2

ECHO

0

2

0

0

2

EMPL

1

1

1

2

5

ENER

2

8

0

4

14

ENV

0

13

1

12

26

ESTAT

0

0

0

1

1

FISMA

0

4

2

4

10

FPI

0

1

0

0

1

GROW

2

13

2

23

40

HERA

0

1

0

0

1

HOME

1

15

0

3

19

INTPA

0

3

0

0

3

JUST

7

12

0

5

24

MARE

0

2

0

1

3

MOVE

3

14

1

15

33

NEAR

0

2

0

0

2

OLAF

0

1

0

0

1

REFORM

1

0

0

0

1

REGIO

0

0

0

2

2

RTD

0

3

0

14

17

SANTE

0

12

0

20

32

SG*

0

3

0

1

4

TAXUD

0

11

0

16

27

TRADE

3

5

0

5

13

INSGESAMT:

22

153

7

152

334

* Einschließlich des Berufungsausschusses.

3.2.    Zahl der Sitzungen und schriftlichen Verfahren

Die Intensität der Tätigkeit der Ausschüsse wird in erster Linie durch die Zahl der Ausschusssitzungen und der schriftlichen Verfahren 18 bestimmt. Diese Kriterien werden in Tabelle III dargestellt.

TABELLE III – Zahl der Sitzungen und schriftlichen Verfahren

Kommissionsdienststelle

Zahl der Ausschüsse

Sitzungen

Schriftliche Verfahren

2022

2023

2022

2023

AGRI

11

100

77

52

1

BUDG

2

4

4

0

0

CLIMA

5

5

9

3

2

CNECT

17

15

24

30

19

COMP

2

0

7

0

1

DEFIS

10

46

50

7

13

EAC

4

11

10

17

15

ECFIN

2

14

18

0

0

ECHO

2

7

3

12

2

EMPL

5

0

1

0

0

ENER

14

18

20

8

8

ENV

26

23

23

10

7

ESTAT

1

3

4

7

4

FISMA

10

10

6

23

15

FPI

1

9

3

6

0

GROW

40

30

28

78

38

HERA

1

0

0

0

0

HOME

19

49

42

60

15

INTPA

3

18

21

14

8

JUST

24

21

13

6

4

MARE

3

3

5

10

7

MOVE

33

40

41

20

17

NEAR

2

19

11

48

17

OLAF

1

0

0

0

0

REFORM

1

1

0

2

1

REGIO

2

3

2

3

3

RTD

17

62

43

355

223

SANTE

32

95

98

813

769

SG*

4

12

10

6

0

TAXUD

27

31

48

36

33

TRADE

13

24

29

49

20

INSGESAMT:

334

673

650

1 675

1 242

* Einschließlich Sitzungen und schriftlicher Verfahren des Berufungsausschusses.

Im Jahr 2023 gab es 650 Sitzungen, d. h. etwas weniger als 2022 (673), wobei 1 242 schriftliche Verfahren durchgeführt wurden, was deutlich weniger sind als im Vorjahr (1 675).

3.3.Zahl der Stellungnahmen und Durchführungsrechtsakte/-maßnahmen

Dieser Bericht gibt auch Aufschluss über die konkreten Ergebnisse der Ausschüsse, die einen weiteren wichtigen Indikator für den Umfang der Tätigkeiten darstellen.

TABELLE IV – Zahl der Stellungnahmen und erlassenen Durchführungsrechtsakte 19

Kommissionsdienststelle

Stellungnahmen 20

angenommene 
Durchführungsrechtsakte

Entschließungen des Europäischen Parlaments/Beschlüsse des Rates (Artikel 11)

2022

2023

2022

2023

2023

AGRI

103

102

100

102

0

BUDG

0

0

0

0

0

CLIMA

4

11

5

11

0

CNECT

31

26

30

23

0

COMP

0

2

0

3

0

DEFIS

12

19

16

19

0

EAC

21

20

24

17

0

ECFIN

17

25

17

25

0

ECHO

13

3

13

4

0

EMPL

0

2

0

2

0

ENER

30

13

21

9

0

ENV

25

26

22

17

0

ESTAT

10

15

9

14

0

FISMA

25

14

22

10

0

FPI

5

0

4

0

0

GROW

85

63

73

67

0

HERA

0

0

0

0

0

HOME

58

62

49

68

0

INTPA

106

118

104

118

0

JUST

13

4

9

4

0

MARE

13

10

19

10

0

MOVE

48

44

55

40

0

NEAR

110

37

108

37

0

OLAF

0

0

0

0

0

REFORM

2

1

1

1

0

REGIO

3

3

5

3

0

RTD

354

223

333

213

0

SANTE

819

1041

907

967

8 
(Europäisches Parlament)

SG*

13

22

0

0

0

TAXUD

43

52

40

45

0

TRADE

85

81

86

87

0

INSGESAMT:

2 048

2 039

2 072

1 916

8

* Einschließlich der Stellungnahmen des Berufungsausschusses. Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden angenommene Durchführungsrechtsakte, die den Berufungsausschuss durchlaufen, den Ausschüssen der ersten Ebene in den jeweiligen Politikbereichen zugerechnet. Siehe dazu auch Abschnitt 3.4 und Tabelle V.

Tabelle IV enthält einen Überblick über die insgesamt abgegebenen förmlichen Stellungnahmen der Ausschüsse und die im Anschluss von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte. 21 Ferner werden die Fälle genannt, in denen entweder das Europäische Parlament bzw. der Rat von seinem Kontrollrecht gemäß Artikel 11 der Verordnung über Ausschussverfahren Gebrauch gemacht hat.

Im Jahr 2023 wurden von den Ausschüssen 2 039 Stellungnahmen 22 abgegeben, was einen leichten Anstieg gegenüber 2022 (2048) darstellt. Ebenso lag die Zahl der nach einem Ausschussverfahren erlassenen Durchführungsrechtsakte mit 1 916 unter der des Vorjahres (2072).

Gemäß Artikel 11 der Verordnung über Ausschussverfahren verfügen das Europäische Parlament und der Rat über ein Kontrollrecht. 2023 nahm das Europäische Parlament acht Entschließungen auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung über die Ausschussverfahren an, die alle die GD SANTE betrafen.  Der Rat hat sein Recht, einen Maßnahmenentwurf nach dieser Bestimmung abzulehnen, im Jahr 2023 nicht ausgeübt.

3.4.Sitzungen des Berufungsausschusses

Wie Tabelle V unten zu entnehmen, trat der Berufungsausschuss im Jahr 2023 zehn Mal zusammen und erörterte 22 Entwürfe von Durchführungsrechtsakten, die von der Kommission an ihn verwiesen wurden. Bei der Abstimmung in den Sitzungen in allen Fällen und ohne schriftliche Verfahren gab er in allen 22 Fällen eine „keine Stellungnahme“ ab. 23 Nach der Abstimmung im Berufungsausschuss nahm die Kommission alle 22 Durchführungsrechtsakte an, von denen drei im Jahr 2024 angenommen wurden.

TABELLE V – Tätigkeit des Berufungsausschusses

Kommissionsdienststelle

Zahl der Sitzungen/schriftlichen Konsultationen des Berufungsausschusses

Zahl der Stellungnahmen 24 des Berufungsausschusses

Zahl der nach Stellungnahme des Berufungsausschusses angenommenen Rechtsakte

2022

2023

2022

2023

2022

2023

MOVE

0/0

1 (0)

0 (0)

1 (1)

0

1

SANTE

10/6

9 (0)

12 (12)

21 (21)

10

18

TRADE

1/0

0

1 (1)

0

1

0

INSGESAMT:

11/6

10 (0)

13 (13)

22 (22)

11

19

3.5.Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle

Gemäß der Verordnung über das Ausschussverfahren gilt das Regelungsverfahrens mit Kontrolle fort, da auf dieses Verfahren in bestehenden Basisrechtsakten Bezug genommen wird. 25 Das Regelungsverfahren mit Kontrolle kann nicht mehr in neuen Rechtsvorschriften vorgesehen werden; es kommt jedoch in zahlreichen bestehenden Basisrechtsakten noch vor und wird solange angewandt, bis die entsprechenden Ermächtigungen an die Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte angepasst wurden.

Im Jahr 2023 wurden 57 Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen (siehe Tabelle  VI); das sind weniger als 2022 (als 68 Maßnahmen angenommen wurden). Das Widerspruchsrecht wurde 2023 einmal vom Europäischen Parlament in Anspruch genommen.  
Zum Vergleich: Im Jahr 2022 haben die beiden gesetzgebenden Organe von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht.

TABELLE VI – Zahl der nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassenen Maßnahmen 

Kommissionsdienststelle

Regelungsverfahren mit Kontrolle – angenommene Maßnahmen

Vom Europäischen Parlament abgelehnte Maßnahmenentwürfe

Vom Rat abgelehnte Maßnahmenentwürfe

AGRI

0

0

0

BUDG

0

0

0

CLIMA

0

0

0

CNECT

0

0

0

COMP

0

0

0

DEFIS

0

0

0

EAC

0

0

0

ECHO

0

0

0

ECON

0

0

0

EMPL

0

0

0

ENER

1

0

0

ENV

5

0

0

ESTAT

0

0

0

FISMA

4

0

0

FPI

0

0

0

GROW

7

0

0

HERA

0

0

0

HOME

0

0

0

INTPA

0

0

0

JUST

0

0

0

MARE

0

0

0

MOVE

0

0

0

NEAR

0

0

0

OLAF

0

0

0

REFORM

0

0

0

REGIO

0

0

0

RTD

0

0

0

SANTE

40

1

0

SG

0

0

0

TAXUD

0

0

0

TRADE

0

0

0

INSGESAMT

57

1

0

4.Schlussfolgerung

Die Ausschüsse setzten ihre Arbeit auch 2023 mit einer ähnlichen Intensität wie im Vorjahr fort. Insgesamt haben 334 Ausschüsse 650 Sitzungen abgehalten, 1 242 schriftliche Verfahren durchgeführt und 2 039 Stellungnahmen abgegeben. Dies führte zur Annahme von 1 916 Durchführungsrechtsakten und 57 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassenen Maßnahmen. Damit die Mitgliedstaaten ihre Kontrollbefugnisse im Einklang mit der Verordnung über das Ausschussverfahren ausüben können, leisten die Ausschüsse der Kommission wertvolle Unterstützung bei der Ausübung der ihr von den gesetzgebenden Organen übertragenen Durchführungsbefugnisse.

Die Kommission ersucht sowohl das Europäische Parlament als auch den Rat um Kenntnisnahme dieses Berichts.

(1)    ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(2)      Wie von den mit den jeweiligen Politikbereichen befassten Kommissionsdienststellen abgedeckt.
(3)    Weitere Einzelheiten zur Anwendung dieses Verfahrens sind Abschnitt 3.5 zu entnehmen.
(4)      Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
(5)       https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/screen/home?lang=de
(6)      Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (COM(2016) 799 final).
(7)      Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017) 085 final).
(8)      Die Kommission hat gezielte Änderungen an der Verordnung über die Ausschussverfahren vorgeschlagen, um Situationen zu vermeiden, in denen sie rechtlich dazu verpflichtet ist, bei fehlender qualifizierter Mehrheit der Mitgliedstaaten, die im Ausschuss/Berufungsausschuss befürwortend oder ablehnend Stellung beziehen, einen Genehmigungsbeschluss zu fassen. Das Fehlen einer Stellungnahme ist nach Auffassung der Kommission insbesondere dann problematisch, wenn es um politisch sensible Fragen geht, die unmittelbare Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen haben, beispielsweise wenn die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen betroffen ist.
(9)       https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say_de  
(10)      T-371/20 und T-554/20, Pollinis France/Kommission, ECLI:EU:T:2022:556.
(11)      Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(12)      „Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“
(13)          Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(14)      Dieselben Grundsätze hinsichtlich der Beschränkungen der Durchführungsbefugnisse der Kommission wurden auch in den Urteilen des Gerichtshofs vom 16. März 2023, Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian, C-522/21, ECLI:EU:C:2023:218, Rn. 35) und vom 22. März 2023, Tazzetti/Kommission (verbundene Rechtssachen T-825/19 und T-826/19, ECLI:EU:T:2023:148, Rn. 156-157), bekräftigt.
(15)      Einige Ausschüsse bestanden nur einen gewissen Zeitraum des Jahres, abhängig vom genauen Beginn/Ende der Gültigkeit ihres Basisrechtsakts.
(16)      Der Berufungsausschuss wird im Komitologieregister als Ausschuss im Zuständigkeitsbereich des Generalsekretariats geführt. In der Praxis wird er von den entsprechenden Dienststellen verwaltet.
(17)      In einigen Basisrechtsakten hat der Gesetzgeber spezifische Zusammensetzungen für den Ausschuss vorgesehen. Diese werden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen einzeln ausgewiesen und jeweils getrennt in die Gesamtzahl der Ausschüsse einbezogen.
(18)      Die Abstimmung im Ausschuss erfolgt in einer ordentlichen Ausschusssitzung oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung über Ausschussverfahren in hinreichend begründeten Fällen im schriftlichen Verfahren.
(19)      In Bezug auf erlassene Durchführungsrechtsakte bedeutet die Angabe der Kommissionsdienststellen (Politikbereiche), dass die betreffenden Rechtsakte in einem von der jeweiligen Kommissionsdienststelle verwalteten Ausschuss ausgearbeitet (diskutiert und/oder einer Abstimmung unterzogen) wurden. In einigen Fällen wurde die tatsächliche Annahme des Rechtsakts formell von einer anderen Kommissionsdienststelle sichergestellt.
(20)      Eine Abstimmung, die zu dem Ergebnis „keine Stellungnahme“ führt, wird der Gesamtzahl der Stellungnahmen zugerechnet, da dies eines der möglichen Ergebnisse der Abstimmung im Ausschuss ist.
(21)    Die Zahl der Stellungnahmen und der Durchführungsrechtsakte/-maßnahmen der jeweiligen Jahre können voneinander abweichen. Die Gründe hierfür werden in der Einleitung der beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen erläutert.
(22)      Die überwältigende Mehrheit der Abstimmungen in den Ausschüssen war positiv, lediglich in 31 Fällen (einschließlich jener, die dem Berufungsausschuss zugeleitet wurden) ergab die Abstimmung das Ergebnis „keine Stellungnahme“. Es gab eine ablehnende Stimmabgabe zu Etikettierungsvorschriften für neuartige Lebensmittel α-Cyclodextrin und γ-Cyclodextrin ) und folglich wurde der Entwurf für einen Rechtsakt von der Kommission zurückgezogen.
(23)      Weitere Einzelheiten sind der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu entnehmen.
(24)      Der Begriff „Stellungnahme“ umfasst auch den Fall, dass das formale Ergebnis „keine Stellungnahme“ ist, was bedeutet, dass es keine erforderliche Mehrheit für die eine oder andere Seite gab. Die Anzahl für „keine Stellungnahme“ ist in Klammern angegeben.
(25)      Artikel 12 Unterabsatz 2 der Verordnung über die Ausschussverfahren.