Verordnung (EG) Nr. 280/98 der Kommission vom 3. Februar 1998 zur Abweichung von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich in Finnland und Schweden erzeugter, zum Verzehr bestimmter Milch
Amtsblatt Nr. L 028 vom 04/02/1998 S. 0003 - 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 280/98 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1998 zur Abweichung von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich in Finnland und Schweden erzeugter, zum Verzehr bestimmter Milch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 2596/97 des Rates (1) wurde der Zeitraum verlängert, in dem Übergangsmaßnahmen getroffen werden können, um die Überleitung von den in Österreich, Finnland und Schweden zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Regelungen zu den sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen ergebenden Regelungen zu erleichtern. In bezug auf die Anforderungen hinsichtlich des Fettgehalts von in Finnland und Schweden erzeugter, zum Verzehr bestimmter Milch wurde dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember 1999 verlängert. Gemäß der Beitrittsakte gilt für Finnland und Schweden in bezug auf die Anforderungen hinsichtlich des Fettgehalts von Konsummilch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates (2), ab dem 1. Januar 1998 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates (3), eine Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung läuft am 31. Dezember 1997 ab. Angesichts der besonderen Lage in diesen Mitgliedstaaten und in Anbetracht des Umfangs der erforderlichen Anpassungen sollte diese Ausnahmeregelung vorübergehend verlängert werden, damit sich die betreffenden Mitgliedstaaten an die in der übrigen Gemeinschaft geltende Regelung anpassen können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 gelten die Anforderungen hinsichtlich des Fettgehalts im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 nicht für in Finnland und Schweden erzeugte, zum Verzehr bestimmte Milch. Die in diesen beiden Mitgliedstaaten erzeugte Konsummilch, für die diese Ausnahmeregelung gilt, darf nur in dem Erzeugerland vermarktet oder in ein Drittland ausgeführt werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 12. (2) ABl. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4. (3) ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 13.