DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/261 DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2015
zur Änderung der Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/471/EU in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden innerhalb der Union sowie ihre Einfuhr in die Union
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 548)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich, Artikel 11 Absatz 3 dritter Gedankenstrich, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen innerhalb der Union sowie für deren Einfuhr in die Union festgelegt, soweit sie diesbezüglich nicht den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen spezifischer Rechtsakte der Union unterliegen. Die Richtlinie enthält auch die Bedingungen für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden (im Folgenden „die Waren“) innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union. Außerdem sieht die Richtlinie vor, dass Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel mit diesen Waren innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union erstellt werden.
(2)
Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG enthält bestimmte Anforderungen an die Waren, die in die Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union und die Einfuhr in die Union aufzunehmen sind.
(3)
Im Beschluss 2010/470/EU der Kommission (2) sind Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen unter anderem von Equiden festgelegt.
(4)
Im Beschluss 2010/471/EU der Kommission (3) sind Bedingungen für die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union bezüglich der Listen der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie bezüglich der Bescheinigungsanforderungen festgelegt.
(5)
Nach der Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014 der Kommission (4) zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 92/65/EG, mit der neue Bestimmungen bezüglich der Überwachung der Besamungsstationen eingeführt und Anforderungen an Spendertiere für Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinie 2009/156/EG des Rates (5) festgelegt wurden, ist es notwendig, neue Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel mit diesen Waren innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union einzuführen. Die Verordnung (EU) Nr. 846/2014 gilt seit dem 1. Oktober 2014.
(6)
Daher sollten im Interesse der Einheitlichkeit des Unionsrechts die Muster-Veterinärbescheinigungen in den Beschlüssen 2010/470/EU und 2010/471/EU geändert werden. Den Waren, die nach dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 846/2014 bzw. des vorliegenden Beschlusses gewonnen und versandt werden, sollten die neuen Muster-Veterinärbescheinigungen gemäß diesem Beschluss beiliegen.
(7)
Da die Waren lange lagerfähig sind, ist es notwendig, Muster-Veterinärbescheinigungen für Bestände von Waren beizubehalten, die gemäß der Richtlinie 92/65/EG vor dem Geltungsbeginn der durch die Verordnung (EU) Nr. 846/2014 sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission (6) eingeführten Änderungen gewonnen, aufbereitet und gelagert wurden.
(8)
Zusätzlich sollte in Teil I der Muster-Veterinärbescheinigungen im Beschluss 2010/471/EU das Feld I.11 „Herkunftsort“ dahingehend geändert werden, dass nur eine Herkunfts-Besamungsstation oder nur ein Versand-Samendepot bzw. nur eine zugelassene Embryo-Gewinnungs- oder -Erzeugungseinheit als Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen erlaubt wird und eine Angleichung an die Muster-Veterinärbescheinigungen gemäß Beschluss 2010/470/EU erfolgt.
(9)
Weiter sollten in der Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden gemäß Muster 1 in Anhang I Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/471/EU und in der Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden gemäß Muster 1 in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/471/EU die Tiergesundheitsbedingungen in Bezug auf vesikuläre Stomatitis an die internationalen Standards für Tiergesundheitstests im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere angepasst werden (7).
(10)
Um die Verwaltungslast weiter zu reduzieren, die mit den tierzüchterischen Anforderungen zusammenhängt, die für die Bescheinigung der Tiergesundheitsbedingungen nicht relevant sind, ist es angebracht, auf die Angabe zur Rasse in Teil I Feld I.31 der Muster-Veterinärbescheinigungen im Beschluss 2010/470/EU und Teil I Feld I.28 der Muster-Veterinärbescheinigungen im Beschluss 2010/471/EU zu verzichten.
(11)
Die Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/471/EU sollten daher entsprechend geändert werden.
(12)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung des Beschlusses 2010/470/EU
Der Beschluss 2010/470/EU wird wie folgt geändert:
1.
Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 2
Handel mit Samen von Equiden
Sendungen mit Samen von Equiden muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang I festgelegten Muster beigefügt sein:
a)
Muster-Veterinärbescheinigung IA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;
b)
Muster-Veterinärbescheinigung IB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Lagerbeständen von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;
c)
Muster-Veterinärbescheinigung IC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Lagerbeständen von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;
d)
Muster-Veterinärbescheinigung ID für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit:
i)
Samen von Equiden, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert und aus einem zugelassenen Samendepot versandt wurde;
ii)
Bestände von Samen von Equiden, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, und zwar
—
nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder
—
vor dem 1. September 2010,
und nach dem 31. August 2010 aus einem zugelassenen Samendepot versandt wurde.
Artikel 3
Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden
Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang II festgelegten Muster beigefügt sein:
a)
Muster-Veterinärbescheinigung IIA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;
b)
Muster-Veterinärbescheinigung IIB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;
c)
Muster-Veterinärbescheinigung IIC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden.“
2.
Die Anhänge I und II werden durch den Wortlaut in Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Beschlusses 2010/471/EU
Der Beschluss 2010/471/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, ausgestellt gemäß einem der nachstehenden, in Anhang I Teil 2 enthaltenen Muster und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Teil 1 des genannten Anhangs:
i)
MUSTER 1 — Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden, der nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen und aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird;
ii)
MUSTER 2 — Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samenbeständen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt werden;
iii)
MUSTER 3 — Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samenbeständen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt werden;
iv)
MUSTER 4 — Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit
—
Samen von Equiden, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert und aus einem zugelassenen Samendepot versandt wurde;
—
Beständen von Samen von Equiden, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, und zwar
a)
nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder
b)
vor dem 1. September 2010,
und nach dem 31. August 2010 aus einem zugelassenen Samendepot versandt wurde.
Sind jedoch in bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten diese Anforderungen.“
2.
Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, ausgestellt gemäß einem der nachstehenden, in Anhang II Teil 2 enthaltenen Muster und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Teil 1 des genannten Anhangs:
i)
MUSTER 1 — Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;
ii)
MUSTER 2 — Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Lagerbeständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert wurden sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt werden.
Sind jedoch in bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten diese Anforderungen.“
3.
Die Anhänge I und II werden entsprechend dem Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(2) Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).
(3) Beschluss 2010/471/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union bezüglich der Listen der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie bezüglich der Bescheinigungsanforderungen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 52).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Spenderequiden (ABl. L 232 vom 5.8.2014, S. 5).
(5) Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderequiden, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten (ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14).
(7) Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) (Ausgabe 2013) der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health).
ANHANG I
„ANHANG I
MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN HANDEL INNERHALB DER UNION MIT SENDUNGEN MIT EQUIDENSAMEN
TEIL A
Muster-Veterinärbescheinigung IA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt Folgendes:
Teil II: Bescheinigung
II.1.
Die Besamungsstation (2), in der der oben genannte Samen entnommen, aufbereitet und für den Handel gelagert wurde, wurde gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG (3) von der zuständigen Behörde zugelassen und wird von ihr entsprechend überwacht;
II.1.1.
während eines Zeitraums, der 30 Tage vor dem Datum der ersten Entnahme des oben genannten Samens begann, und bis zu dem Datum, an dem der frische oder gekühlte Samen versandt wurde, bzw. bis zum Ablauf des 30-tägigen Mindestlagerzeitraums für tiefgefrorenen Samen erfüllte die Besamungsstation folgende Anforderungen:
II.1.1.1.
Sie lag im Hoheitsgebiet oder — im Falle der Regionalisierung — in einem Teil des Hoheitsgebiets (1) eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG (4) als frei von Afrikanischer Pferdepest galt;
II.1.1.2.
sie erfüllte die Anforderungen an einen Haltungsbetrieb gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG;
II.1.1.3.
in ihr waren nur Equiden untergebracht, die keine klinischen Anzeichen der Equinen Virusarteriitis oder der kontagiösen equinen Metritis aufwiesen.
II.2.
Es wurden ausschließlich Equiden, die die Bedingungen gemäß Artikel 4 und 5 bzw. Artikel 12 bis 16 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllen, in die Station aufgenommen.
II.3.
Der vorstehend bezeichnete Samen wurde Spenderhengsten entnommen, die
II.3.1.
bei der Aufnahme in die Besamungsstation und am Tag der Samenentnahme keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit aufwiesen;
II.3.2.
in den letzten 30 Tagen vor der Samenentnahme in Betrieben gehalten wurden, in denen während dieser Zeit keine Equiden klinische Anzeichen der Equinen Virusarteriitis oder der kontagiösen equinen Metritis aufwiesen;
II.3.3.
zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der ersten Samenentnahme und ab dem Datum der ersten Probenahme gemäß Nummer II.3.5.1, II.3.5.2 oder II.3.5.3 bis zum Ende des Entnahmezeitraums nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
II.3.4.
folgenden Tests, die zumindest die Anforderungen des einschlägigen Kapitels der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE erfüllen, in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor, dessen Akkreditierung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (5) die nachstehend beschriebenen Untersuchungen umfasst, unterzogen wurden:
II.3.4.1.
einem Agargel-Immunodiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) auf infektiöse Anämie der Einhufer (EIA) oder einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf infektiöse Anämie der Einhufer mit negativem Befund;
II.3.4.2.
im Hinblick auf Equine Virusarteriitis (EVA);
(1) entweder
[II.3.4.2.1.
einem Serumneutralisationstest mit negativem Befund bei einer Serumverdünnung von 1:4;]
(1) und/oder
[II.3.4.2.2.
einem Virusisolierungstest, einer Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder einer Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktion anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, mit negativem Befund;]
II.3.4.3.
im Hinblick auf kontagiöse equine Metritis (CEM) einem Erregernachweistest, durchzuführen in zwei Testserien an drei im Abstand von mindestens sieben Tagen genommenen Proben (Tupferproben), die zumindest am Penisschaft (Vorhaut), der Urethra oder der Fossa glandis zu entnehmen sind;
die Proben wurden in keinem Fall früher als 7 Tage (systemische Behandlung) oder 21 Tage (lokale Behandlung) nach einer antimikrobiellen Behandlung des Spenderhengstes genommen und in einem Transportmedium mit Aktivkohle, etwa Amies medium, an das Labor geliefert, in dem sie mit negativem Ergebnis folgenden Tests unterzogen wurden:
(1) entweder
[II.3.4.3.1.
Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers unter mikroaerophilen Bedingungen während mindestens sieben Tagen; die Kultur ist innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden anzulegen;]
Nachweis eines Genoms von Taylorella equigenitalis durch PCR oder Echtzeit-PCR, die innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme der Probe vom Spendertier erfolgen muss;]
II.3.5.
in jedem Fall mit den unter II.3.4 genannten Ergebnissen mindestens einem der Untersuchungsprogramme gemäß den Nummern II.3.5.1, II.3.5.2 und II.3.5.3 unterzogen wurden, und zwar wie folgt:
(6) [II.3.5.1.
Der Spenderhengst wurde zumindest in den 30 Tagen vor der ersten Samenentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des vorstehend genannten Samens ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und während dieser Zeit sind keine in der Station eingestellten Equiden unmittelbar mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem des Spenderhengstes in Berührung gekommen.
Die unter Nummer II.3.4 beschriebenen Tests wurden an Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal jährlich zu Beginn der Reproduktionssaison oder vor der ersten Samengewinnung für den Handel mit frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen und mindestens 14 Tage nach dem Beginn der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung entnommen (7) wurden;]
(6) [II.3.5.2.
der Spenderhengst wurde zumindest in den 30 Tagen vor der ersten Samenentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des vorstehend genannten Samens in der Besamungsstation gehalten, hat die Station jedoch unter Aufsicht des Stationstierarztes für einen ununterbrochenen Zeitraum von weniger als 14 Tagen verlassen, und/oder andere in der Station eingestellte Equiden sind unmittelbar mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
Die unter Nummer II.3.4 beschriebenen Tests wurden an Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal jährlich zu Beginn der Reproduktionssaison oder vor der ersten Samengewinnung für den Handel mit frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen und mindestens 14 Tage nach dem Beginn der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung entnommen (7) wurden;]
und
während der Samengewinnung für den Handel mit frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen wurde der Spenderhengst den unter Nummer II.3.4 beschriebenen Tests wie folgt unterzogen:
a)
im Hinblick auf infektiöse Anämie der Einhufer, einem der Tests gemäß Nummer II.3.4.1, zuletzt durchgeführt an einer Blutprobe, die frühestens 90 Tage vor der Entnahme (7) des vorstehend beschriebenen Samens genommen wurde;
b)
im Hinblick auf Equine Virusarteriitis:
(1) entweder
[einem der unter Nummer II.3.4.2 beschriebenen Tests, zuletzt an Proben durchgeführt, die frühestens 30 Tage vor der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens genommen wurden (7);]
(1) oder
[einem der unter Nummer II.3.4.2.2 beschriebenen Tests anhand einer Aliquote des gesamten dem Spenderhengst entnommenen Samens (7), gewonnen höchstens sechs Monate vor der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens, und eine während des Zeitraums von sechs Monaten dem Spenderhengst entnommene Blutprobe (7) ergab bei einem Serumneutralisationstest auf Equine Virusarteriitis bei einer Serumverdünnung von mehr als 1:4 einen Positivbefund;]
c)
im Hinblick auf kontagiöse equine Metritis, einem der Tests gemäß Nummer II.3.4.3, zuletzt durchgeführt an drei Proben (Tupferproben), die frühestens 60 Tage vor der Entnahme (7) des vorstehend beschriebenen Samens genommen wurden, und zwar
(1) entweder
[in zwei Testserien im Abstand von mindestens 7 Tagen;]
(1) oder
[in einer einzigen Testserie mit Hilfe einer PCR oder einer Echtzeit-PCR;]]
(6) [II.3.5.3.
der Spenderhengst erfüllt nicht die Bedingungen in Anhang D Kapitel II Nummer 1.6 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/65/EWG und der Samen wird für den Handel mit gefrorenem Samen gewonnen.
Die unter II.3.4.1, II.3.4.2 und II.3.4.3 beschriebenen Tests wurden an Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal pro Jahr zu Beginn der Reproduktionssaison entnommen wurden (7);
und
die unter Nummer II.3.4.1 und II.3.4.3 beschriebenen Tests wurden an Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst während der Lagerzeit des Samens von mindestens 30 Tagen ab der Samenentnahme und vor der Beförderung des Samens aus der Besamungsstation entnommen wurden (7), und zwar mindestens 14 Tage und höchstens 90 Tage nach Gewinnung des vorstehend beschriebenen Samens;
[die unter Nummer II.3.4.2 beschriebenen Tests auf Equine Virusarteriitis [wurden an Proben durchgeführt, die während der Lagerzeit des Samens von mindestens 30 Tagen ab der Samenentnahme und vor der Beförderung des Samens aus der Besamungsstation entnommen wurden (7), und zwar mindestens 14 Tage und höchstens 90 Tage nach Gewinnung des vorstehend beschriebenen Samens;]
(1) oder
[der Status des bei einem Serumneutralisationstest mit einer Serumverdünnung von 1:4 serologisch positiv auf den Erreger der Equinen Virusarteriitis reagierenden Hengstes durch eine Untersuchung mittels Virusisolierung, PCR oder Echtzeit-PCR an Proben einer Aliquote des gesamten Samens, die höchstens sechs Monate vor der Gewinnung von Samen für den Handel entnommen wurden, als Nichtausscheider wurde bestätigt;]]
II.3.6.
den unter Nummer II.3.5 vorgesehenen Tests unterzogen wurden, die an zu den nachstehenden Daten genommenen Proben durchgeführt wurden:
Angaben zur Identifizierung des Samens
Testprogramm
Beginndatum (7)
Datum der Probenahme für Gesundheitstests (7)
Haltungsort des Spenders
Samenentnahme
EIA II.3.4.1.
EVA II.3.4.2.
CEM II.3.4.3.
Blutprobe
Samenprobe
1. Probe
2. Probe
(1) entweder
[II.4.
Dem Samen wurden keine Antibiotika zugesetzt.]
(1) oder
[II.4.
Folgendes Antibiotikum oder folgende Kombination von Antibiotika wurde zugesetzt, sodass eine Konzentration im endgültigen verdünnten Samen erreicht wurde von mindestens (8): …
…]
II.5.
Der vorstehend bezeichnete Samen
II.5.1.
wurde gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert;
II.5.2.
wurde, im Fall gefrorenen Samens, für eine Mindestdauer von 30 Tagen ab der Samenentnahme gelagert;
II.5.3.
wurde in einem versiegelten Behälter gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG, der mit der in Feld I.23 genannten Nummer versehen ist, zum Verladeort befördert.
„Herkunftsort“ bezeichnet die Besamungsstation, aus der der Samen stammt.
Feld I.13:
„Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot bzw. den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist.
Feld I.23:
Container- und Plombennummer angeben.
Feld I.31:
„Angaben zum Spender“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres.
Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
Teil II:
Anleitung zum Ausfüllen der Tabelle in II.3.6:
Abkürzungen:
EIA-1
Untersuchung auf infektiöse Anämie der Einhufer (EIA), erste Testreihe
EIA-2
EIA, zweite Testreihe
EVA-B1
Equine Virusarteriitis (EVA), Tests an Blutproben, erste Reihe
EVA-B2
EVA, Tests an Blutproben, zweite Reihe
EVA-S1
EVA, Tests an Samenproben, erste Reihe
EVA-S2
EVA, Tests an Samenproben, zweite Reihe
CEM-11
Kontagiöse equine Metritis (CEM), erste Testreihe, erste Probe
CEM-12
CEM, erste Testreihe, zweite Probe, sieben Tage nach CEM-11
CEM-21
CEM, zweite Testreihe, erste Probe
CEM-22
CEM, zweite Testreihe, zweite Probe, sieben Tage nach CEM-21
Hinweise:
Für jede Samen-Identifizierung in Spalte A des unten stehenden Beispiels ist das Testprogramm (II.3.5.1, II.3.5.2 und/oder II.3.5.3) in Spalte B zu beschreiben, in den Spalten C und D sind die entsprechenden Datumsangaben einzutragen.
Die Daten, zu denen die Proben für die Laboruntersuchung vor der Erstentnahme des oben genannten Samens gemäß II.3.5.1, II.3.5.2 und II.3.5.3 genommen wurden, werden in der oberen Reihe in den Spalten 5 bis 9 eingetragen (also in den Feldern EIA-1, EVA-B1 oder EVA-S1 und CEM-11 sowie CEM-12 im untenstehenden Beispiel).
Die Daten, zu denen die Proben für eine erneute Laboruntersuchung gemäß II.3.5.2 oder II.3.5.3 genommen wurden, werden in der unteren Reihe in den Spalten 5 bis 9 eingetragen (also in den Feldern EIA-2, EVA-B2 oder EVA-S2 sowie CEM-21 und CEM-22 im untenstehenden Beispiel).
Ausschließlich zugelassene Besamungsstationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind; siehe
Das/die Programm(e) streichen, das/die auf die Sendung nicht anwendbar ist/sind.
(7)
Datum in der Tabelle unter II.3.6 einsetzen (gemäß den Hinweisen in Teil II der Erläuterungen).
(8)
Bezeichnungen und Konzentrationen angeben.
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit:
Nr. der lokalen Veterinäreinheit:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
TEIL B
Muster-Veterinärbescheinigung IB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Lagerbeständen von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt Folgendes:
Teil II: Bescheinigung
II.1.
Die Besamungsstation (2), in der der vorstehend bezeichnete Samen entnommen und für den Handel aufbereitet und gelagert wurde, wurde gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen und wird von dieser überwacht;
II.1.1.
sie erfüllte während eines Zeitraums ab 30 Tagen vor der ersten Samenentnahme bis zum Versand des frischen/gekühlten Samens oder bis zum Ablauf der 30-tägigen Lagerzeit für gefrorenen Samen folgende Anforderungen:
II.1.1.1.
Sie lag im Hoheitsgebiet oder — im Falle der Regionalisierung — in einem Teil des Hoheitsgebiets (1) eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG (3) als frei von Afrikanischer Pferdepest galt;
II.1.1.2.
sie erfüllte die Anforderungen an einen Haltungsbetrieb gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG (3);
II.1.1.3.
in ihr waren nur Equiden untergebracht, die keine klinischen Anzeichen der Equinen Virusarteriitis oder der kontagiösen equinen Metritis aufwiesen.
II.2.
Es wurden ausschließlich Equiden, die die Bedingungen gemäß Artikel 4 und 5 bzw. Artikel 12 bis 16 der Richtlinie 2009/156/EG (3) erfüllen, in die Station aufgenommen.
II.3.
Der vorstehend bezeichnete Samen wurde Spenderhengsten entnommen, die
II.3.1.
bei der Einstellung in die Besamungsstation und am Tag der Samenentnahme keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit zeigten;
II.3.2.
in den 30 Tagen vor der Samenentnahme in Betrieben gehalten wurden, in denen während dieser Zeit keine Equiden klinische Anzeichen der Equinen Virusarteriitis oder kontagiöser equiner Metritis aufwiesen;
II.3.3.
zumindest in den 30 Tagen vor der ersten Samenentnahme und ab dem Datum der ersten Probenahme gemäß Nummer II.3.5.1, II.3.5.2 oder II.3.5.3 bis zum Ende des Entnahmezeitraums nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
II.3.4.
folgenden Untersuchungen, die zumindest die Anforderungen des einschlägigen Kapitels der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE erfüllen, unterzogen wurden, die in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor nach einem der Testprogramme gemäß Nummer II.3.5 durchgeführt wurden:
(1) entweder
[II.3.4.1.
einem Agargel-Immunodiffusionstest (Coggins-Reaktion) auf infektiöse Anämie der Einhufer (EIA) mit negativem Befund;]
(1) oder
[II.3.4.1.
einem ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer (EIA) mit negativem Befund;]
und
(1) entweder
II.3.4.2.
einem Serumneutralisationstest auf Equine Virusarteriitis (EVA) mit negativem Befund bei einer Serumverdünnung von 1:4;]
(1) oder
[II.3.4.2.
einer Untersuchung auf Equine Virusarteriitis (EVA) mittels Virusisolierung anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, mit negativem Befund;]
und
II.3.4.3.
einem Erregernachweistest auf kontagiöse equine Metritis (CEM), der in zwei Testserien im Abstand von sieben Tagen an Proben des Spenderhengstes durchgeführt wird, indem der Erreger Taylorella equigenitalis nach Kultivierung über 7 bis 14 Tage aus dem Vorsekret oder einer Samenprobe und aus Genitalabstrichen isoliert wird, die zumindest an Penisschaft, Harnröhre und Fossa glandis zu entnehmen sind, jeweils mit negativem Befund;
mit den in Nummer II.3.4 festgelegten Ergebnissen jeweils mindestens einem der Testprogramme (4) gemäß den Nummern II.3.5.1, II.3.5.2 und II.3.5.3 wie folgt unterzogen wurden:
II.3.5.1.
Der Spenderhengst wurde zumindest in den 30 Tagen vor der ersten Samenentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des vorstehend genannten Samens ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und während dieser Zeit sind keine in der Station eingestellten Equiden unmittelbar mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem des Spenderhengstes in Berührung gekommen.
Die unter Nummer II.3.4 beschriebenen Tests wurden an Proben durchgeführt, die vor der ersten Samenentnahme und mindestens 14 Tage nach dem Beginn der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen genommen wurden (5);
II.3.5.2.
der Spenderhengst wurde zumindest in den 30 Tagen vor der Erstentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens in der Besamungsstation gehalten, hat jedoch die Station unter der Verantwortung des Stationstierarztes für eine ununterbrochene Dauer von weniger als 14 Tagen verlassen, und/oder während dieser Zeit kamen in der Station eingestellte Equiden unmittelbar mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Kontakt;
die Tests gemäß Nummer II.3.4 wurden an Proben durchgeführt, die vor der ersten Samenentnahme der Decksaison oder Entnahmeperiode in dem Jahr, in dem der vorstehend bezeichnete Samen entnommen wurde, und mindestens 14 Tage nach dem Beginn der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen genommen wurden (5);
und
der unter Nummer II.3.4.1 beschriebene Test auf infektiöse Anämie der Pferde wurde zuletzt an einer Blutprobe durchgeführt, die höchstens 90 Tage vor der Entnahme des vorstehend benannten Samens genommen wurde (5);
und
(1) entweder
[einer der in Nummer II.3.4.2 genannten Tests auf Equine Virusarteriitis wurde zuletzt anhand einer Blutprobe (5) durchgeführt, die höchstens 30 Tage vor der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens genommen wurde;]
(1) oder
[Ein Virusisolationstest auf Equine Virusarteriitis erfolgte mit Negativbefund anhand einer Aliquote des gesamten dem Spenderhengst entnommenen Samens (5), gewonnen höchstens sechs Monate vor der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens, und eine am selben Tag entnommene Blutprobe (5) ergab bei einem Serumneutralisationstest auf Equine Virusarteriitis bei einer Serumverdünnung von mehr als 1:4 einen Positivbefund;]
und
der unter Nummer II.3.4.3 beschriebene Test auf kontagiöse equine Metritis wurde zuletzt an Proben durchgeführt, die höchstens 60 Tage vor der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens genommen wurden (5);
II.3.5.3.
die unter Nummer II.3.4 beschriebenen Tests wurden an Proben durchgeführt, die vor der ersten Samenentnahme der Decksaison oder der Entnahmeperiode in dem Jahr, in dem der vorstehend bezeichnete Samen entnommen wurde, genommen wurden (5);
und
die unter Nummer II.3.4 beschriebenen Tests wurden zuletzt an Proben durchgeführt, die mindestens 14 Tage und höchstens 90 Tage nach der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens genommen wurden (5);
den unter Nummer II.3.5 vorgesehenen Tests unterzogen wurden, die an Proben durchgeführt wurden, die zu den nachstehenden Daten genommen wurden:
Angaben zur Identifizierung des Samens
Testprogramm
Beginndatum (5)
Datum der Probenahme für Gesundheitstests (5)
Haltungsort des Spenders
Samenentnahme
EIA II.3.4.1.
EVA II.3.4.2.
CEM II.3.4.3.
Blutprobe
Samenprobe
1. Probe
2. Probe
(1) entweder
[II.4.
Dem Samen wurden keine Antibiotika zugesetzt.]
(1) oder
[II.4.
Folgendes Antibiotikum oder folgende Kombination von Antibiotika wurde zugesetzt, sodass eine Konzentration im endgültigen verdünnten Samen erreicht wurde von mindestens (6): …
…;]
II.5.
Der vorstehend bezeichnete Samen
II.5.1.
wurde gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert;
II.5.2.
wurde in einem versiegelten Behälter gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG, der mit der in Feld I.23 genannten Nummer versehen ist, zum Verladeort befördert.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.12:
„Herkunftsort“ bezeichnet die Besamungsstation, aus der der Samen stammt.
Feld I.13:
„Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot bzw. den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist.
Feld I.23:
Container- und Plombennummer angeben.
Feld I.31:
„Angaben zum Spender“ bezeichnet die amtliche Kennzeichnung des Tieres.
Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
„Zulassungsnummer der Besamungsstation“ bezeichnet die Zulassungsnummer der in Feld I.12 genannten Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde.
Infektiöse Anämie der Einhufer (EIA), erste Testreihe
EIA-2
EIA, zweite Testreihe
EVA-B1
Equine Virusarteriitis (EVA), Test an Blutproben, erste Reihe
EVA-B2
EVA, Tests an Blutproben, zweite Reihe
EVA-S1
EVA, Tests an Samenproben, erste Reihe
EVA-S2
EVA, Tests an Samenproben, zweite Reihe
CEM-11
Kontagiöse equine Metritis (CEM), erste Testreihe, erste Probe
CEM-12
CEM, erste Testreihe, zweite Probe, sieben Tage nach CEM-11
CEM-21
CEM, zweite Testreihe, erste Probe
CEM-22
CEM, zweite Testreihe, zweite Probe, sieben Tage nach CEM-21
Hinweise:
Für jede Samen-Identifizierung in Spalte A des untenstehenden Beispiels ist das Testprogramm (II.3.5.1, II.3.5.2 und/oder II.3.5.3) in Spalte B zu beschreiben, in den Spalten C und D sind die entsprechenden Datumsangaben einzutragen.
Die Daten, zu denen die Proben für die Laboruntersuchung vor der ersten Entnahme des oben genannten Samens gemäß II.3.5.1, II.3.5.2 und II.3.5.3 genommen wurden, werden in der oberen Reihe in den Spalten 5 bis 9 eingetragen (also in den Feldern EIA-1, EVA-B1 oder EVA-S1 und CEM-11 sowie CEM-12 im untenstehenden Beispiel).
Die Daten, zu denen die Proben für eine erneute Laboruntersuchung gemäß II.3.5.2 oder II.3.5.3 genommen wurden, werden in der unteren Reihe in den Spalten 5 bis 9 eingetragen (also in den Feldern EIA-2, EVA-B2 oder EVA-S2 sowie CEM-21 und CEM-22 im untenstehenden Beispiel).
Angaben zur Identifizierung des Samens
Testprogramm
Beginndatum (5)
Datum der Probenahme für die Gesundheitstests (5)
Aufenthaltsort des Spenders
Samenentnahme
EIA II.3.4.1.
EVA II.3.4.2.
CEM II.3.4.3.
Blutprobe
Samenprobe
1. Probe
2. Probe
A
B
C
D
EIA-1
EVA-B1
EVA-S1
CEM-11
CEM-12
EIA-2
EVA-B2
EVA-S2
CEM-21
CEM-22
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Ausschließlich zugelassene Besamungsstationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind:
Das/die Programm(e) streichen, das/die auf die Sendung nicht anwendbar ist/sind.
(5)
Datum in die Tabelle unter II.3.6 einsetzen (gemäß den Hinweisen in Teil II der Erläuterungen).
(6)
Bezeichnungen und Konzentrationen angeben.
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit:
Nummer der lokalen Veterinäreinheit:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
TEIL C
Muster-Veterinärbescheinigung IC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen an Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt Folgendes:
Teil II: Bescheinigung
II.1.
Die Besamungsstation (2), in der der vorstehend bezeichnete Samen entnommen und für den Handel aufbereitet und gelagert wurde, erfüllt folgende Anforderungen:
II.1.1.
Sie ist gemäß Anhang D Kapitel I der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen und wird von dieser überwacht;
II.1.2.
sie liegt im Hoheitsgebiet oder — im Falle der Regionalisierung — in einem Teil des Hoheitsgebiets (1) eines Mitgliedstaats, der am Tag der Samenentnahme und bis zum Tag der Versendung des frischen/gekühlten Samens (1) oder bis zum Ablauf der vorgeschriebenen 30-tägigen Lagerzeit für gefrorenen Samen (1) gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG (3) als frei von Afrikanischer Pferdepest galt;
II.1.3.
sie erfüllte während eines Zeitraums ab 30 Tagen vor der Samenentnahme bis zum Versand des Samens als frischer/gekühlter Samen (1) oder bis zum Ablauf der vorgeschriebenen 30-tägigen Lagerzeit für gefrorenen Samen (1) die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 2009/156/EG;
II.1.4.
in ihr waren während des Zeitraums ab 30 Tagen vor der Samenentnahme bis zum Versand des Samens als frischer/gekühlter Samen (1) oder bis zum Ablauf der vorgeschriebenen 30-tägigen Lagerzeit für gefrorenen Samen (1) nur Equiden untergebracht, die keine klinischen Anzeichen der Equinen Virusarteriitis oder der kontagiösen equinen Metritis aufwiesen.
II.2.
Alle Equiden wurden unter den Bedingungen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/156/EG in die Station aufgenommen (3).
II.3.
Der vorstehend bezeichnete Samen wurde Spenderhengsten entnommen, die
II.3.1.
am Tag der Samenentnahme keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit aufwiesen;
II.3.2.
mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Samenentnahme nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
II.3.3.
in den 30 Tagen vor der Samenentnahme in Betrieben gehalten wurden, in denen keine Equiden klinische Anzeichen der Equinen Virusarteriitis zeigten;
II.3.4.
in den 60 Tagen vor der Samenentnahme in Betrieben gehalten wurden, in denen keine Equiden klinische Anzeichen kontagiöser equiner Metritis zeigten;
II.3.5.
nach bestem Wissen und Gewissen in den 15 Tagen unmittelbar vor der Samenentnahme nicht mit Equiden in Berührung gekommen sind, die an einer Infektionskrankheit litten;
II.3.6.
folgenden Untersuchungen unterzogen wurden, wobei die Analysen in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor nach einem der Testprogramme gemäß Nummer II.3.7 durchgeführt wurden:
[II.3.6.1.
einem Agargel-Immunodiffusionstest (Coggins-Reaktion) auf infektiöse Anämie der Einhufer mit negativem Befund;]
und
(1) entweder
[II.3.6.2.
einem Serumneutralisationstest auf Equine Virusarteriitis mit negativem Befund bei einer Serumverdünnung von 1:4; und]
(1) oder
[II.3.6.2.
einer Untersuchung auf Equine Virusarteriitis mittels Virusisolierung anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, mit negativem Ergebnis;]
einem Erregernachweistest auf kontagiöse equine Metritis, der in zwei Testreihen im Abstand von sieben Tagen an Proben des Spenderhengstes durchgeführt wird, indem der Erreger Taylorella equigenitalis aus dem Vorsekret oder einer Samenprobe und aus Genitalabstrichen isoliert wird, die zumindest an Penisschaft, Harnröhre und Fossa glandis zu entnehmen sind, jeweils mit negativem Befund;
II.3.7.
unter eines der folgenden Testprogramme fielen (4):
II.3.7.1.
Der Spenderhengst wurde mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Samenentnahme und während des Entnahmezeitraums ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und in dieser Zeit kamen keine in der Station eingestellten Equiden unmittelbar mit Equiden in Kontakt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus als die Spenderhengste hatten.
Die Tests gemäß Nummer II.3.6 wurden an Proben durchgeführt, die am … (5) entnommen wurden, und im Fall der kontagiösen equinen Metritis an einer zweiten Probe, die am … (5), entnommen wurde, wobei dieser Zeitpunkt mindestens 14 Tage nach dem Beginn der oben genannten Haltungsdauer und mindestens am Beginn der Decksaison liegt;
II.3.7.2.
der Spenderhengst wurde nicht ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, oder andere Equiden in der Station sind unmittelbar mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem des Spenderhengstes in Berührung gekommen.
Die Tests gemäß Nummer II.3.6 wurden an Proben durchgeführt, die am … (5) genommen wurden, und im Fall der kontagiösen equinen Metritis an einer zweiten Probe, die am … (5) genommen wurde, wobei dieser Zeitpunkt innerhalb des 14-Tage-Zeitraums vor der ersten Samenentnahme und mindestens am Beginn der Decksaison liegt;
und
der unter Nummer II.3.6.1 beschriebene Test auf infektiöse Anämie der Pferde wurde zuletzt an einer Blutprobe durchgeführt, die am … (5) genommen wurde, wobei dieser Zeitpunkt nicht mehr als 120 Tage vor der Entnahme des oben genannten Samens lag;
und
(1) entweder
[einer der unter Nummer II.3.6.2 beschriebenen Tests auf Equine Virusarteriitis wurde zuletzt an einer Probe durchgeführt, die am … (5) genommen wurde, wobei dieser Zeitpunkt nicht mehr als 30 Tage vor der Entnahme des oben genannten Samens lag;]
(1) oder
[der Status des serologisch positiv auf den Erreger der Equinen Virusarteriitis reagierenden Hengstes als Nichtausscheider wurde durch eine Untersuchung mittels Virusisolierung bestätigt, durchgeführt an einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, der am … (5) entnommen wurde, wobei dieser Zeitpunkt höchstens ein Jahr vor der Entnahme des oben genannten Samens lag;]
II.3.7.3.
die Tests gemäß Nummer II.3.6 wurden während der für gefrorenen Samen vorgeschriebenen 30-tägigen Lagerzeit und mindestens 14 Tage nach der Entnahme des Samens an Proben durchgeführt, die am … (5) genommen wurden, im Falle kontagiöser equiner Metritis an einer zweiten Probe, die am … (5) genommen wurde.
II.4.
Der vorstehend bezeichnete Samen wurde gemäß Anhang D Kapitel II und III der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.12:
„Herkunftsort“ bezeichnet die Besamungsstation, aus der der Samen stammt.
Feld I.13:
„Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot bzw. den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist.
Das/die Programm(e) streichen, das/die auf die Sendung nicht anwendbar ist/sind.
(5)
Datum einsetzen.
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit:
Nummer der lokalen Veterinäreinheit:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
TEIL D
Muster-Veterinärbescheinigung ID für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, bzw. mit Sendungen mit Beständen von Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versandt wurde
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass der vorstehend bezeichnete Samen folgende Anforderungen erfüllt:
(1) entweder
[II.1.
Er wurde in einer zugelassenen Besamungsstation (2), die im Herkunftsmitgliedstaat des Samens liegt und gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG (3) betrieben und überwacht wird, entnommen, aufbereitet und für eine Mindestdauer von 30 Tagen unmittelbar nach der Entnahme gelagert, und es wurde aus dieser Besamungsstation zu dem in Feld I.12 bezeichneten Samendepot im selben Herkunftsmitgliedstaat unter Bedingungen für Gesundheit und Veterinärbescheinigung verbracht, die mindestens ebenso streng sind wie die Bedingungen in
(1) entweder
[Anhang I Teil A des Beschlusses 2010/470/EU.]
(1) oder
[Anhang I Teil B des Beschlusses 2010/470/EU.]
(1) oder
[Anhang I Teil C des Beschlusses 2010/470/EU.]
(1) oder
[Entscheidung 95/307/EG.]]
(1) oder
[II.1.
Er wurde in einer zugelassenen und gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG betriebenen und überwachten Besamungsstation (2) in der Union unmittelbar gewonnen, aufbereitet und für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen nach der Entnahme gelagert und zu dem in Feld I.12 bezeichneten Samendepot verbracht gemäß
(1) entweder
[Anhang I Teil A des Beschlusses 2010/470/EU.]
(1) oder
[Anhang I Teil B des Beschlusses 2010/470/EU.]
(1) oder
[Anhang I Teil C des Beschlusses 2010/470/EU.]
(1) oder
[Anhang I Teil D des Beschlusses 2010/470/EU.]
(1) oder
[Entscheidung 95/307/EG.]]
(1) oder
[II.1.
Er wurde in einer zugelassenen Besamungsstation (2), die in einem in Anhang I Spalten 2 und 4 der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission aufgeführten Drittland oder Teil/Teilen eines Drittlandes liegt und die gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG betrieben und überwacht wird, entnommen, aufbereitet und gelagert und gemäß den Bedingungen des Artikels 4 der Entscheidung 2004/211/EG eingeführt in Übereinstimmung mit
(1) entweder
[Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/471/EU.]
(1) oder
[Anhang II Teil 2 Abschnitt B des Beschlusses 2010/471/EU.]
(1) oder
[Anhang II Teil 2 Abschnitt C des Beschlusses 2010/471/EU.]
(1) oder
[Anhang II Teil 2 Abschnitt D des Beschlusses 2010/471/EU.]
(1) oder
[Entscheidung 96/539/EG.]]
II.2.
Er wurde in dem in Feld I.12 genannten zugelassenen Samendepot (2) gelagert, das gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 2 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG betrieben und überwacht wird.
II.3.
Er wurde in einem verplombten Container gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG, versehen mit der Nummer gemäß Feld I.23, an den Verladeort versandt.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.6:
Hier ist die Seriennummer des/der individuellen amtlichen Dokuments/Dokumente oder der Tiergesundheitsbescheinigung(en) [entweder IntraTrade oder GVDE] anzugeben, die dem vorstehend bezeichneten Samen bei der Verbringung von der zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort zum vorstehend bezeichneten Samendepot beigelegt wurde(n). Das/Die Originaldokument(e) bzw. -bescheinigung(en) oder die amtlich beglaubigte(n) Kopie(n) sind dieser Bescheinigung beizulegen.
„Herkunftsort“ bezeichnet das Samendepot, aus dem der Samen versandt wurde.
Feld I.13:
„Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot bzw. den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist.
Feld I.23:
Container- und Plombennummer angeben.
Feld I.31:
„Angaben zum Spender“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres.
Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
Teil II:
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Ausschließlich zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind:
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit:
Nummer der lokalen Veterinäreinheit:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
„ANHANG II
MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN HANDEL INNERHALB DER UNION MIT SENDUNGEN MIT EIZELLEN UND EMBRYONEN VON EQUIDEN
PART A
Muster-Veterinärbescheinigung IIA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt Folgendes:
Teil II: Bescheinigung
(1) entweder
[II.1.
Die vorstehend bezeichneten in vivo gewonnenen Embryonen/in vivo gewonnenen Eizellen (1) wurden von einer gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG (3) zugelassenen und überwachten Embryo-Entnahmeeinheit (2) entnommen, aufbereitet und gelagert.]
(1) oder
[II.1.
Die vorstehend bezeichneten in vitro erzeugten Embryonen/mikromanipulierten Embryonen (1) wurden von einer gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III Nummern 1 und 2 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen und überwachten Embryo-Entnahmeeinheit (2) erzeugt, aufbereitet und gelagert.]
(1) entweder
[II.2.
Die vorstehend bezeichneten in vivo gewonnenen Embryonen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG.]
(1) oder
[II.2.
Die vorstehend bezeichneten in vivo gewonnenen Eizellen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG.]
(1) oder
[II.2.
Die vorstehend bezeichneten in vitro erzeugten Embryonen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 3 der Richtlinie 92/65/EWG.]
(1) oder
[II.2.
Die vorstehend bezeichneten mikromanipulierten Embryonen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 4 der Richtlinie 92/65/EWG.]
II.3.
Die vorstehend bezeichneten Eizellen oder Embryonen stammen von Spenderstuten, die
II.3.1.
aus Haltungsbetrieben stammen, die die Bedingungen in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG (4) erfüllen und in die nur Equiden aufgenommen wurden, die die Bedingungen der Artikel 4 und 5 bzw. der Artikel 12 bis 16 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllen;
II.3.2.
die zusätzlichen Anforderungen in Anhang D Kapitel IV Nummer 4 der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen;
II.3.3.
mindestens 30 Tage vor dem Datum der Entnahme von Eizellen oder Embryonen sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.3.4.1 und II.3.4.2 und dem Datum der Entnahme der Eizellen bzw. Embryonen nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
II.3.4.
folgenden Tests unterzogen wurden, die zumindest die Anforderungen des einschlägigen Kapitels der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE erfüllen, durchgeführt in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor, dessen Akkreditierung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (5) die nachstehend beschriebenen Untersuchungen umfasst:
II.3.4.1.
im Hinblick auf infektiöse Anämie der Einhufer (EIA) einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) mit negativem Ergebnis, durchgeführt an einer Blutprobe, die am … (6) genommen wurde, d. h. mindestens 14 Tage nach dem Beginn des Zeitraums gemäß Nummer II.3.3, und die Untersuchung wurde durchgeführt an einer Blutprobe, die am … (6) genommen wurde, d. h. höchstens 90 Tage vor der Entnahme der für den Handel bestimmten Eizellen oder Embryonen;
II.3.4.2.
im Hinblick auf kontagiöse equine Metritis (CEM) einem Erregernachweistest mit negativem Ergebnis durchgeführt an mindestens drei Proben (Tupferproben), die während des Zeitraums gemäß Nummer II.3.3 zumindest von den Schleimhäuten der Fossa clitoridis und des Sinus clitoridis der Spenderstute zu entnehmen sind, und zwar
in zwei Testserien im Abstand von mindestens 7 Tagen am … (6) und am … (6) zur Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers unter mikroaerophilen Bedingungen während mindestens sieben Tagen; die Kultur ist innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden anzulegen;]
(1) und/oder
[II.3.4.2.2.
in einer Testserie am … (6) zum Nachweis eines Genoms von Taylorella equigenitalis durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder Echtzeit-PCR, die innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme der Probe vom Spendertier erfolgen muss.]
Die Proben gemäß den Nummern II.3.4.2.1 und II.3.4.2.2 wurden in keinem Fall früher als 7 Tage (systemische Behandlung) oder 21 Tage (lokale Behandlung) nach einer antimikrobiellen Behandlung des Spenderhengstes entnommen und in einem Transportmedium mit Aktivkohle, etwa Amies medium, an das Labor geliefert.
(1) entweder
[II.4.
Die vorstehend bezeichneten Embryonen wurden durch künstliche Befruchtung der Spenderstuten mit Sperma erzeugt, das unter Bedingungen gewonnen, aufbereitet, gelagert und transportiert wurde, die den Anforderungen in Anhang D Kapitel I Abschnitt I, Kapitel II Abschnitt I und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG genügen.]
(1) oder
[II.4.
Die vorstehend bezeichneten Embryonen wurden durch In-vitro-Fertilisierung von Eizellen, die den Bedingungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG genügen, mit Sperma erzeugt, das unter Bedingungen gewonnen, aufbereitet, gelagert und transportiert wurde, die den Anforderungen in Anhang D Kapitel I Abschnitt I, Kapitel II Abschnitt I und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG genügen.]
(1) oder
[II.4.
Die Eizellen sind nicht in Berührung mit Equidensamen gekommen.]
II.5.
Die vorstehend bezeichneten Eizellen oder Embryonen wurden gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 6 der Richtlinie 92/65/EWG in einem verplombten Container, versehen mit der in Feld I.23 angegebenen Nummer, an den Verladeort versandt.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.12:
„Herkunftsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen bzw. erzeugt hat.
Feld I.13:
„Bestimmungsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit, die Embryo-Erzeugungseinheit oder den Haltungsbetrieb, für die/den die Eizellen/Embryonen bestimmt sind.
Feld I.23:
Container- und Plombennummer angeben.
Feld I.31:
„Kategorie“: Angeben, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.
„Angaben zum Spender“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres.
Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
Teil II:
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Ausschließlich zugelassene Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind; siehe
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit:
Nummer der lokalen Veterinäreinheit:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
TEIL B
Muster-Veterinärbescheinigung IIB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt Folgendes:
Teil II: Bescheinigung
(1) entweder
[II.1.
Die vorstehend bezeichneten in vivo gewonnenen Embryonen/in vivo gewonnenen Eizellen (1) wurden von einer gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG(3) zugelassenen und überwachten Embryo-Entnahmeeinheit (2) entnommen, aufbereitet und gelagert.]
(1) oder
[II.1.
Die vorstehend bezeichneten in vitro erzeugten Embryonen/mikromanipulierten Embryonen (1) wurden von einer gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III Nummern 1 und 2 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen und überwachten Embryo-Entnahmeeinheit (2) erzeugt, aufbereitet und gelagert.]
(1) entweder
[II.2.
Die vorstehend bezeichneten in vivo gewonnenen Embryonen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG.]
(1) oder
[II.2.
Die vorstehend bezeichneten in vivo gewonnenen Eizellen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG.]
(1) oder
[II.2.
Die vorstehend bezeichneten in vitro erzeugten Embryonen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 3 der Richtlinie 92/65/EWG.]
(1) oder
[II.2.
Die vorstehend bezeichneten mikromanipulierten Embryonen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 4 der Richtlinie 92/65/EWG.]
II.3.
Die vorstehend bezeichneten Eizellen oder Embryonen stammen von Spenderstuten, die
II.3.1.
aus Haltungsbetrieben stammen, die die Bedingungen in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG (4) erfüllen und in die nur Equiden aufgenommen wurden, die die Bedingungen der Artikel 4 und 5 bzw. der Artikel 12 bis 16 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllen;
II.3.2.
die zusätzlichen Anforderungen in Anhang D Kapitel IV Nummer 4 der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen;
II.3.3.
mindestens 30 Tage vor dem Datum der Entnahme von Eizellen oder Embryonen sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.3.4 und II.3.5 und dem Datum der Entnahme der Eizellen bzw. Embryonen nicht im Natursprung eingesetzt werden;
II.3.4.
mit negativem Befund einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder einem ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer anhand einer Blutprobe unterzogen wurden, die am … (3), entnommen wurde, wobei dieser Zeitpunkt in den letzten 30 Tagen vor der ersten Entnahme von Eizellen oder Embryonen liegt und der letzte Test anhand einer Blutprobe durchgeführt wurde, die am … (3) entnommen wurde, d. h. höchstens 90 Tage vor der Entnahme der Eizellen und Embryonen;
II.3.5.
einem Erregernachweistest auf kontagiöse equine Metritis durch Isolierung von Taylorella equigenitalis nach Kultivierung zwischen 7 und 14 Tagen unterzogen wurden, mit negativem Befund in jedem Fall, anhand von Proben, die während der letzten 30 Tage vor der ersten Entnahme von Eizellen oder Embryonen von den Schleimhäuten der Fossa clitoridis und des Sinus clitoridis in zwei aufeinanderfolgenden Östrusperioden am … (3) und am … (3) sowie während einer der Östrusperioden an einer zusätzlichen Kulturprobe aus der Zervikalschleimhaut am … (3) entnommen wurden.
(1) entweder
[II.4.
Die vorstehend bezeichneten Embryonen wurden durch künstliche Befruchtung der Spenderstuten mit Sperma erzeugt, das unter Bedingungen gewonnen, aufbereitet, gelagert und transportiert wurde, die den Anforderungen in Anhang D Kapitel I Abschnitt I, Kapitel II Abschnitt I und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG genügen.]
Die vorstehend bezeichneten Embryonen wurden durch In-vitro-Fertilisierung von Eizellen, die den Bedingungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG genügen, mit Sperma erzeugt, das unter Bedingungen gewonnen, aufbereitet, gelagert und transportiert wurde, die den Anforderungen in Anhang D Kapitel I Abschnitt I, Kapitel II Abschnitt I und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG genügen.]
(1) oder
[II.4.
Die Eizellen sind nicht in Berührung mit Equidensamen gekommen.]
II.5.
Die vorstehend bezeichneten Eizellen oder Embryonen wurden gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 6 der Richtlinie 92/65/EWG in einem verplombten Container, versehen mit der in Feld I.23 angegebenen Nummer, an den Verladeort versandt.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.12:
„Herkunftsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen bzw. erzeugt hat.
Feld I.13:
„Bestimmungsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit bzw. den Haltungsbetrieb, die bzw. der Ziel der Eizellen/Embryonen ist.
Feld I.23:
Container- und Plombennummer angeben.
Feld I.31:
„Kategorie“: Angeben, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.
„Angaben zum Spender“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres.
Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
„Zulassungsnummer der Einheit“ bezeichnet die Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit oder der Embryo-Erzeugungseinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen bzw. erzeugt hat.
Teil II:
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Ausschließlich zugelassene Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind:
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit:
Nummer der lokalen Veterinäreinheit:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
TEIL C
Muster-Veterinärbescheinigung IIC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt Folgendes:
Teil II: Bescheinigung
II.1.
Die vorstehend bezeichneten Eizellen/Embryonen (1) wurden von einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Entnahmeeinheit (2) entnommen und in einem geeigneten Labor aufbereitet.
II.2.
Die Eizellen/Embryonen (1) wurden Spenderstuten entnommen, die
II.2.1.
sich am Tag der Entnahme in einem Betrieb im Hoheitsgebiet oder — im Falle der Regionalisierung — in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats befanden, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG (3) als nicht mit Afrikanischer Pferdepest infiziert gilt;
II.2.2.
in tierärztlich überwachten Betrieben gehalten wurden, die am Tag der Entnahme die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllten;
II.2.3.
vor der Entnahme in Betrieben gehalten wurden, die in den letzten 60 Tagen frei von klinischen Anzeichen der kontagiösen equinen Metritis waren;
II.2.4.
während des 30-tägigen Zeitraums vor der Entnahme der Eizellen oder Embryonen (1) nicht für den Natursprung eingesetzt wurden;
II.2.5.
nach bestem Wissen und Gewissen in den 15 Tagen unmittelbar vor der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) nicht mit Equiden in Berührung gekommen sind, die an einer Infektionskrankheit litten;
II.2.6.
am Tag der Entnahme keine klinischen Anzeichen einer Infektionskrankheit zeigten.
II.3.
Die Eizellen/Embryonen (1) wurden gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert.
II.4.
Der für die künstliche Besamung der Spenderstuten verwendete Samen erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG (4) (1).
II.5.
Die für die In-vitro-Produktion von Embryonen verwendeten Eizellen erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG (1).
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.12:
„Herkunftsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen hat.
Feld I.13:
„Bestimmungsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit bzw. den Haltungsbetrieb, die bzw. der Ziel der Eizellen/Embryonen ist.
Feld I.23:
Container- und Plombennummer angeben.
Feld I.31:
„Kategorie“: Angeben, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.
„Angaben zum Spender“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres.
Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
„Zulassungsnummer der Einheit“ bezeichnet die Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen hat.
Teil II:
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Ausschließlich zugelassene Embryo-Entnahmeeinheiten, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind:
Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit:
Nr. der lokalen Veterinäreinheit:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
“
ANHANG II
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2010/471/EU werden wie folgt geändert:
(1)
In Anhang I erhält Teil 2 folgende Fassung:
„TEIL 2
Abschnitt A
MUSTER 1 — Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden, der nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen und aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin des Ausfuhrlandes (2) …
(Name des Ausfuhrlandes)
bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die Besamungsstation (3), in der der vorstehend bezeichnete Samen zur Ausfuhr in die Union entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, ist von der zuständigen Behörde zugelassen und wird von dieser überwacht, wie in Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt.
II.2.
Während eines Zeitraums, der 30 Tage vor dem Datum der ersten Entnahme des oben genannten Samens begann, und bis zu dem Datum, an dem der frische oder gekühlte Samen versandt wurde, bzw. bis zum Ablauf des 30-tägigen Lagerzeitraums für tiefgefrorenen Samen erfüllte die Besamungsstation folgende Anforderungen:
II.2.1.
Sie befand sich im Ausfuhrland bzw. im Fall der Regionalisierung nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG (5) in dem Teil des Gebiets des Ausfuhrlandes, das/der
als nicht von Pferdepest befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG galt,
seit zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis war;
seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz und Beschälseuche war;
II.2.2.
sie entsprach den in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG festgelegten Anforderungen an einen Betrieb; insbesondere
(1) entweder
[II.2.2.1.
wurden nach einem Fall einer der nachstehenden Krankheiten nicht alle in dem Betrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet, und der Betrieb war frei von
jeder Art von Pferdeenzephalomyelitis während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten ab dem Tag, an dem die von der Seuche befallenen Equiden geschlachtet wurden,
infektiöser Anämie der Einhufer (EIA) während mindestens des Zeitraums, der nötig war, um mit Negativbefund einen Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) anhand von Proben durchzuführen, die nach der Schlachtung der infizierten Tiere zweimal im Abstand von drei Monaten allen noch verbleibenden Tieren zu entnehmen sind;
vesikulärer Stomatitis (VS) während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall,
Tollwut während eines Zeitraums von mindestens einem Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall,
Milzbrand während eines Zeitraums von mindestens 15 Tagen, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;]
(1) oder
[II.2.2.1.
wurden nach einem Fall einer der nachstehenden Krankheiten alle im Betrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet und der Betrieb desinfiziert, der Betrieb war mindestens 30 Tage lang frei von jeder Art von Pferdeenzephalomyelitis, infektiöser Anämie der Pferde, vesikulärer Stomatitis und Tollwut bzw. 15 Tage lang frei von Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem nach der Beseitigung der Tiere die Desinfektion des Betriebs in zufriedenstellender Weise abgeschlossen war;]
II.2.3.
in der Besamungsstation befanden sich ausschließlich Equiden, die keine klinischen Anzeichen der Virusarteriitis der Pferde und von kontagiöser equiner Metritis aufwiesen.
II.3.
Vor ihrer Einstellung in die Besamungsstation erfüllten die Spenderhengste und alle anderen in der Station befindlichen Equiden folgende Bedingungen:
II.3.1.
Sie wurden ununterbrochen drei Monate lang (oder, falls sie während des Zeitraums von drei Monaten direkt aus einem Mitgliedstaat der Union eingeführt wurden, seit ihrer Einfuhr) in dem Ausfuhrland bzw. im Fall der Regionalisierung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG in dem Teil des Ausfuhrlandes gehalten, das/der in dem genannten Zeitraum
als nicht von Pferdepest befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG galt,
seit zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis war;
seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz und Beschälseuche war;
sie stammten aus dem Ausfuhrland, das am Tag der Einstellung der Tiere in die Station seit mindestens sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis (VS) war;]
(1) oder
[II.3.2.
sie wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest auf vesikuläre Stomatitis (VS) unterzogen, mit negativem Ergebnis durchgeführt bei einer Serumverdünnung von 1:32 oder einem VS-ELISA, mit negativem Ergebnis durchgeführt gemäß dem einschlägigen Kapitel der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE, anhand einer innerhalb von 14 Tagen vor Einstellung der Tiere in die Station entnommenen Blutprobe (6);]
II.3.3.
sie stammten aus Betrieben, die am Tag der Einstellung der Tiere in die Station die Anforderungen gemäß Nummer II.2.2 erfüllten.
II.4.
Der vorstehend bezeichnete Samen wurde Spenderhengsten entnommen, die folgende Anforderungen erfüllten:
II.4.1.
Sie wiesen bei der Einstellung in die Besamungsstation und am Tag der Samenentnahme keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit auf;
II.4.2.
sie wurden in den letzten 30 Tagen vor der Samenentnahme in Betrieben gehalten, in denen während dieses Zeitraums keine Equiden klinische Anzeichen der Equinen Virusarteriitis oder von kontagiöser equiner Metritis aufwiesen;
II.4.3.
sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum der ersten Samenentnahme sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.4.5.1, II.4.5.2 und/oder II.4.5.3 und dem Ende des Entnahmezeitraums nicht im Natursprung eingesetzt;
II.4.4.
sie wurden folgenden Tests unterzogen, die zumindest die Anforderungen des einschlägigen Kapitels der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE erfüllen, und zwar in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor, dessen Akkreditierung, die der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (7) vorgesehenen gleichwertig ist, die nachstehend beschriebenen Untersuchungen umfasst:
(8) [II.4.4.1.
im Hinblick auf infektiöse Anämie der Einhufer (EIA) einem Agargel-Immunodiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) mit negativem Befund;
II.4.4.2.
im Hinblick auf die Equine Virusarteriitis (EVA)
(1) entweder
[II.4.4.2.1. einem Serumneutralisationstest mit negativem Befund bei einer Serumverdünnung von 1:4;]
(1) und/oder
[II.4.4.2.2. einem Virusisolierungstest, einer Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder einer Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktion anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, mit negativem Ergebnis;]
II.4.4.3.
im Hinblick auf kontagiöse equine Metritis (CEM) einem Erregernachweistest, durchzuführen in zwei Testserien an drei im Abstand von mindestens sieben Tagen genommenen Proben (Tupferproben), die zumindest am Penisschaft (Vorhaut), der Urethra oder der Fossa glandis zu entnehmen sind.
Die Proben wurden in keinem Fall früher als 7 Tage (systemische Behandlung) oder 21 Tage (lokale Behandlung) nach einer antimikrobiellen Behandlung des Spenderhengstes genommen und in einem Transportmedium mit Aktivkohle, etwa Amies medium, an das Labor geliefert, in dem sie mit negativem Ergebnis einem der folgenden Tests unterzogen wurden:
(1) entweder
[II.4.4.3.1. Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers unter mikroaerophilen Bedingungen während mindestens sieben Tagen; die Kultur ist innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden anzulegen;]
(1) und/oder
[II.4.4.3.2. Nachweis eines Genoms von Taylorella equigenitalis durch PCR oder Echtzeit-PCR, die innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme der Probe vom Spendertier erfolgen muss;]
sie wurden in jedem Fall mit den unter II.4.4 genannten Ergebnissen mindestens einem der Untersuchungsprogramme gemäß Anhang D Kapitel II Nummer 1.6 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 92/65/EWG unterzogen, und zwar wie folgt:
(9) [II.4.5.1.
Der Spenderhengst wurde mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Erstentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und in dieser Zeit kamen keine in der Station eingestellten Equiden unmittelbar mit Equiden in Kontakt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus als der Spenderhengst hatten.
Die in Nummer II.4.4 genannten Tests wurden mindestens einmal jährlich anhand von Proben (6) durchgeführt, die dem Spenderhengst zu Beginn der Reproduktionssaison oder vor der ersten Samenentnahme für den Handel mit frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen und mindestens 14 Tage nach Beginn des Haltungszeitraums von mindestens 30 Tagen vor der ersten Samenentnahme entnommen wurden;]
(9) [II.4.5.2.
der Spenderhengst wurde mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Erstentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens in der Besamungsstation gehalten, hat jedoch die Station unter der Verantwortung des Stationstierarztes für eine ununterbrochene Dauer von weniger als 14 Tagen verlassen, und/oder während dieser Zeit kamen in der Station eingestellte Equiden unmittelbar mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Kontakt.
Die unter Nummer II.4.4. beschriebenen Tests wurden an Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal jährlich zu Beginn der Reproduktionssaison oder vor der ersten Samengewinnung für die Einfuhr in die Union von frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen und mindestens 14 Tage nach dem Beginn der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung entnommen (6) wurden,
und
während des Zeitraums der Samengewinnung für die Einfuhr in die Union von frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen wurde der Spenderhengst den unter Nummer II.4.4 beschriebenen Tests wie folgt unterzogen:
a) im Hinblick auf infektiöse Anämie der Einhufer einem der Tests gemäß Nummer II.4.4.1, zuletzt durchgeführt an einer Blutprobe, die frühestens 90 Tage vor der Entnahme (6) des vorstehend beschriebenen Samens genommen wurde;
b) im Hinblick auf Equine Virusarteriitis einem der Tests, die beschrieben werden
(1) entweder [unter Nummer II.4.4.2, zuletzt an Proben durchgeführt, die frühestens 30 Tage vor der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens genommen wurden (6);]
(1) oder [unter Nummer II.4.4.2.2, durchgeführt anhand einer Aliquote des gesamten dem Spenderhengst entnommenen Samens (6), gewonnen höchstens sechs Monate vor der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens, und eine während des Zeitraums von sechs Monaten dem Spenderhengst entnommene Blutprobe (6) ergab bei einem Serumneutralisationstest auf Equine Virusarteriitis bei einer Serumverdünnung von mehr als 1:4 einen Positivbefund;]
c) im Hinblick auf kontagiöse equine Metritis, einem der Tests gemäß Nummer II.4.4.3, zuletzt durchgeführt an drei Proben (Tupferproben), die frühestens 60 Tage vor der Entnahme (6) des vorstehend beschriebenen Samens genommen wurden, und zwar
(1) entweder [in zwei Testreihen;]
(1) oder [in einer einzigen Testreihe, mit Hilfe eines PCR oder eines Echtzeit-PCR;]]
(9) [II.4.5.3.
der Spenderhengst erfüllt nicht die Bedingungen in Anhang D Kapitel II Nummer 1.6 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/65/EWG und der Samen wird für die Einfuhr gefrorenen Samens in die Union gewonnen.
Die unter II.4.4.1, II.4.4.2 und II.4.4.3 beschriebenen Tests wurden an Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal pro Jahr zu Beginn der Reproduktionssaison entnommen wurden (6),
und
die unter Nummer II.4.4.1 und II.4.4.3 beschriebenen Tests wurden an Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst während der Lagerzeit des Samens von mindestens 30 Tagen ab der Samenentnahme und vor der Beförderung des Samens aus der Besamungsstation entnommen wurden (6), und zwar mindestens 14 Tage und höchstens 90 Tage nach Gewinnung des vorstehend beschriebenen Samens,
und
die unter Nummer II.4.4.2 beschriebenen Tests auf Equine Virusarteriitis
(1) entweder [wurden an Proben durchgeführt, die während der Lagerzeit des Samens von mindestens 30 Tagen ab der Samenentnahme und vor der Beförderung des Samens aus der Besamungsstation oder der Verwendung entnommen wurden (6), und zwar mindestens 14 Tage und höchstens 90 Tage nach Gewinnung des vorstehend beschriebenen Samens;]
(1) oder [der Status als Nichtausscheider des bei einem Serumneutralisationstest mit einer Serumverdünnung von 1:4 serologisch positiv auf den Erreger der Equinen Virusarteriitis reagierenden Hengstes wurde bestätigt durch eine mit negativem Ergebnis durchgeführte Untersuchung mittels Virusisolierung, PCR oder Echtzeit-PCR an Proben einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, die zweimal jährlich in einem Abstand von mindestens vier Monaten entnommen wurden (6);]
II.4.6.
sie wurden den Tests gemäß den Nummern II.3.2 (1) und II.4.5 anhand von Proben unterzogen, die an folgenden Tagen genommen wurden:
Angaben zur Identifizierung des Samens
Testprogramm
Beginndatum (6)
Datum der Probenahme für Gesundheitstests (6)
Haltungsort des Spenders
Samenentnahme
VS (1) II.3.2
EIA II.4.4.1.
EVA II.
4.4.2.
CEM
II.4.4.3.
Blutprobe
Samenprobe
1. Probe
2. Probe
(1) entweder
[II.5.
Dem Samen wurden keine Antibiotika zugesetzt.]
(1) oder
[II.5.
Folgendes Antibiotikum oder folgende Kombination von Antibiotika wurde zugesetzt, sodass eine Konzentration im endgültigen verdünnten Samen erreicht wurde von mindestens (10)
…]
II.6.
Der vorstehend bezeichnete Samen
II.6.1.
wurde gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert;
II.6.2.
wurde in einem verplombten Container gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG, versehen mit der Nummer gemäß Feld I.23, an den Verladeort versandt.
„Herkunftsort“ bezeichnet die Besamungsstation, aus der der Samen stammt.
Feld I.22:
„Anzahl der Packstücke“ bezeichnet die Anzahl der Container.
Feld I.23:
Hier sind und Plomben- und Containernummer anzugeben.
Feld I.28:
„Angaben zum Spender“ bezeichnet die amtliche Kennzeichnung des Tiers.
Das „Datum der Entnahme“ ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
Teil II:
Anleitung zum Ausfüllen der Tabelle in Nummer II.4.6.
Erklärung der Abkürzungen:
VS
Gegebenenfalls Untersuchung auf vesikuläre Stomatitis (VS) gemäß Nummer II.3.2
EIA-1
Untersuchung auf infektiöse Anämie der Einhufer (EIA), erster Test
EIA-2
Untersuchung auf EIA, zweiter Test
EVA-B1
Untersuchung auf die Equine Virusarteriitis (EVA) anhand einer Blutprobe, erster Test
EVA-B2
Untersuchung auf EVA anhand einer Blutprobe, zweiter Test
EVA-S1
Untersuchung auf EVA anhand einer Samenprobe, erster Test
EVA-S2
Untersuchung auf EVA anhand einer Samenprobe, zweiter Test
CEM-11
Untersuchung auf kontagiöse equine Metritis (CEM), erster Test anhand der ersten Probe
CEM-12
Untersuchung auf CEM, erster Test anhand der zweiten Probe, entnommen 7 Tage nach CEM-11
CEM-21
Untersuchung auf CEM, zweiter Test anhand der ersten Probe
CEM-22
Untersuchung auf CEM, zweiter Test anhand der zweiten Probe, entnommen 7 Tage nach CEM-21
Anweisungen:
Für jede in Spalte A gemäß Feld I.28 eingetragene Samenmenge muss in Spalte B das Testprogramm (Nummer II.4.5.1, II.4.5.2 und/oder II.4.5.3) angegeben werden, und in den Spalten C und D ist jeweils das betreffende Datum einzutragen.
Das jeweilige Datum, an dem die Proben für die Laboruntersuchung vor der Erstentnahme des vorstehend bezeichneten Samens gemäß den Nummern II.4.5.1, II.4.5.2 und II.4.5.3 entnommen wurden, ist in der ersten Reihe der Spalten 5 bis 9 der Tabelle einzutragen, d. h. den im nachstehenden Beispiel mit EIA-1, EVA-B1 oder EVA-S1 sowie CEM-11 und CEM-12 bezeichneten Feldern.
Die Daten, zu denen die Proben für eine erneute Laboruntersuchung gemäß II.4.5.2 oder II.4.5.3 genommen wurden, werden in der unteren Reihe in den Spalten 5 bis 9 eingetragen, also in den Feldern EIA-2, EVA-B2 oder EVA-S2 sowie CEM-21 und CEM-22 im nachstehenden Beispiel.
Die Einfuhr von Equidensamen aus einem in Anhang I Spalte 2 der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1) aufgeführten Drittland ist gestattet, sofern der Samen in dem in Spalte 4 genannten Teil des Drittlandes einem Spenderhengst entnommen wurde, der in die Kategorie von Equiden gemäß den Spalten 11, 12 oder 13 des genannten Anhangs einzustufen ist.
(3)
Nur zugelassene Besamungsstationen, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/equine/index_en.htm.
(4)
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) unterliegen.
(5)
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).
(6)
Datum gemäß Nummer II.4.6 in der Tabelle eintragen (gemäß Anleitung in Teil II der Erläuterungen).
(7)
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(8)
Der Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder der ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer sind nicht erforderlich bei Spender-Equiden, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Island gehalten wurden, sofern Island nach wie vor als amtlich frei von infektiöser Anämie der Einhufer gilt und sofern vor und in dem Zeitraum der Samenentnahme keine Equiden, ihr Samen, ihre Eizellen oder ihre Embryonen nach Island eingeführt wurden.
(9)
Für die Sendung nicht zutreffende Programme durchstreichen.
(10)
Bezeichnungen und Konzentrationen angeben.
Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
Abschnitt B
MUSTER 2 — Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samenbeständen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und/oder gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt werden
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin des Ausfuhrlandes (2) …
(Name des Ausfuhrlandes)
bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1. Die Besamungsstation (3), in der der vorstehend bezeichnete Samen zur Ausfuhr in die Union entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, ist gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen und wird von dieser überwacht.
II.2. In dem Zeitraum beginnend ab 30 Tagen vor der ersten Entnahme des oben genannten Samens und bis zur Versendung des frischen oder gekühlten Samens bzw. bis zum Ablauf des 30-tägigen Lagerzeitraums für tiefgefrorenen Samen erfüllte die Besamungsstation folgende Anforderungen:
II.2.1.
Sie befand sich im Ausfuhrland bzw. im Fall der Regionalisierung nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG (8) in dem Teil des Gebiets des Ausfuhrlandes, das/der
als nicht von Pferdepest befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG (2) galt,
seit zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis war,
seit sechs Monaten frei von Rotz und Beschälseuche war;
II.2.2.
sie entsprach den in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG (8) festgelegten Anforderungen an einen Betrieb; insbesondere
(1) entweder
[II.2.2.1.
wurden nicht alle in dem Betrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet, und der Betrieb war frei von
jeder Art von Pferdeenzephalomyelitis während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten ab dem Tag, an dem die von der Seuche befallenen Equiden geschlachtet wurden,
infektiöser Anämie der Einhufer während mindestens des Zeitraums, der nötig war, um mit Negativbefund einen Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) anhand von Proben durchzuführen, die nach der Schlachtung der infizierten Tiere zweimal im Abstand von drei Monaten allen noch verbleibenden Tieren zu entnehmen sind;
vesikulärer Stomatitis während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall,
Tollwut während eines Zeitraums von mindestens einem Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall,
Milzbrand während eines Zeitraums von mindestens 15 Tagen, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;]
(1) oder
[II.2.2.1.
wurden alle im Betrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet und der Betrieb desinfiziert, und der Betrieb war mindestens 30 Tage lang frei von jeder Art von Pferdeenzephalomyelitis, vesikulärer Stomatitis und Tollwut bzw. 15 Tage lang frei von Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem nach der Beseitigung der Tiere die Desinfektion des Betriebs in zufriedenstellender Weise abgeschlossen war;]
II.2.3.
in der Besamungsstation befanden sich ausschließlich Equiden, die keine klinischen Anzeichen der Equinen Virusarteriitis und von kontagiöser equiner Metritis aufwiesen.
II.3. Vor ihrer Einstellung in die Besamungsstation erfüllten die Spenderhengste und alle anderen in der Station befindlichen Equiden folgende Bedingungen:
II.3.1.
Sie wurden ununterbrochen drei Monate lang (oder, falls sie während des Zeitraums von drei Monaten direkt aus einem Mitgliedstaat der Union eingeführt wurden, seit ihrer Einfuhr) in dem Ausfuhrland bzw. im Fall der Regionalisierung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG (8) in dem Teil des Ausfuhrlandes gehalten, das/der in dem genannten Zeitraum
als nicht von Pferdepest befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG (2) galt,
seit mindestens zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis war,
seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz und Beschälseuche war;
(1) entweder
[II.3.2.
sie stammten aus dem Ausfuhrland, das am Tag der Einstellung der Tiere in die Station seit mindestens sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis (VS) war;]
(1) oder
[II.3.2.
sie wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest auf vesikuläre Stomatitis (VS) unterzogen, durchgeführt anhand einer innerhalb von 14 Tagen vor Einstellung der Tiere in die Station entnommenen Blutprobe (4) bei einer Serumverdünnung von 1:12;]
II.3.3.
sie stammten aus Betrieben, die am Tag der Einstellung der Tiere in die Station die Anforderungen gemäß Nummer II.2.2 erfüllten.
II.4. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde Spenderhengsten entnommen, die folgende Anforderungen erfüllten:
II.4.1.
Sie zeigten bei der Einstellung in die Besamungsstation und am Tag der Samenentnahme keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit;
II.4.2.
sie wurden in den letzten 30 Tagen vor der Samenentnahme in Betrieben gehalten, in denen während dieses Zeitraums keine Equiden klinische Anzeichen der Equinen Virusarteriitis oder von kontagiöser equiner Metritis aufwiesen;
II.4.3.
sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum der ersten Samenentnahme sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.4.5.1, II.4.5.2 und/oder II.4.5.3 und dem Ende des Entnahmezeitraums nicht im Natursprung eingesetzt;
II.4.4.
sie wurden folgenden Tests unterzogen, die mindestens die Anforderungen des einschlägigen Kapitels im OIE-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere erfüllen, durchgeführt in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor an Proben, die gemäß einem der in Nummer II.4.5 genannten Programme entnommen wurden:
(1)(5) entweder
[II.4.4.1.
einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) auf infektiöse Anämie der Einhufer (EIA) mit Negativbefund;]
(1)(5) oder
[II.4.4.1.
einem ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer (EIA) mit Negativbefund;]
und
(1) entweder
[II.4.4.2.
einem Serumneutralisationstest auf Equine Virusarteriitis (EVA) bei einer Serumverdünnung von 1:4 mit Negativbefund;]
(1) oder
[II.4.4.2.
einem Virusisolationstest auf Equine Virusarteriitis (EVA) anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes mit Negativbefund;]
und
II.4.4.3.
einem Erregernachweistest auf kontagiöse equine Metritis (CEM), durchzuführen in zwei Testserien an im Abstand von sieben Tagen genommenen Proben durch Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers nach Kultivierung über 7 bis 14 Tage aus dem Vorsekret oder einer Samenprobe und aus Tupferproben, die zumindest an der Fossa urethralis, einschließlich Sinus urethralis, sowie am Penis, einschließlich Fossa glandis, zu entnehmen sind, mit jeweils negativem Ergebnis;
II.4.5.
sie wurden mit den in Nummer II.4.4 festgelegten Ergebnissen jeweils mindestens einem der Testprogramme (6) gemäß den Nummern II.4.5.1, II.4.5.2 und II.4.5.3 wie folgt unterzogen:
II.4.5.1.
Der Spenderhengst wurde mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Erstentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und in dieser Zeit kamen keine in der Station eingestellten Equiden unmittelbar mit Equiden in Kontakt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus als der Spenderhengst hatten.
Die unter Nummer II.4.4 beschriebenen Tests wurden an Proben durchgeführt, die vor der ersten Samenentnahme und mindestens 14 Tage nach dem Beginn der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen genommen (4) wurden;
der Spenderhengst wurde mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Erstentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens in der Besamungsstation gehalten, hat jedoch die Station unter der Verantwortung des Stationstierarztes für eine ununterbrochene Dauer von weniger als 14 Tagen verlassen, und/oder während dieser Zeit kamen in der Station eingestellte Equiden unmittelbar mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Kontakt.
Die Tests gemäß Nummer II.4.4 wurden anhand von Proben (4) durchgeführt, die vor dem Datum der ersten Samenentnahme in der Zuchtsaison bzw. im Entnahmezeitraum des Jahres, in dem die Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens erfolgte, und mindestens 14 Tage nach dem Beginn des Haltungszeitraums von mindestens 30 Tagen genommen wurden;
und
der unter Nummer II.4.4.1 beschriebene Test auf infektiöse Anämie der Pferde wurde zuletzt an einer Blutprobe durchgeführt, die höchstens 90 Tage vor der Entnahme des vorstehend genannten Samens genommen wurde (4);
und (1) entweder
[einer der in Nummer II.4.4.2 genannten Tests auf Equine Virusarteriitis wurde zuletzt anhand einer Blutprobe (4) durchgeführt, die höchstens 30 Tage vor der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens genommen wurde;]
(1) oder
[ein Virusisolationstest auf Equine Virusarteriitis erfolgte mit Negativbefund anhand einer Aliquote des gesamten dem Spenderhengst entnommenen Samens (4), gewonnen höchstens sechs Monate vor der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens, und eine am selben Tag entnommene Blutprobe (4) ergab bei einem Serumneutralisationstest auf Equine Virusarteriitis bei einer Serumverdünnung von mehr als 1:4 einen Positivbefund;]
und
der unter Nummer II.4.4.3 beschriebene Test auf kontagiöse equine Metritis wurde zuletzt an Proben durchgeführt, die nicht mehr als 60 Tage vor der Entnahme des oben genannten Samens genommen wurden (4);
II.4.5.3.
die Tests gemäß Nummer II.4.4 wurden anhand von Proben (4) durchgeführt, die vor der ersten Samenentnahme in der Zuchtsaison oder im Entnahmezeitraum des Jahres, in dem die Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens erfolgte, genommen wurden;
und
die in Nummer II.4.4 genannten Tests wurden anhand von Proben (4) durchgeführt, die 14 bis 90 Tage nach der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens genommen wurden;
II.4.6.
sie wurden den Tests gemäß den Nummern II.3.2 (1) und II.4.5 anhand von Proben unterzogen, die an folgenden Tagen genommen wurden:
Folgendes Antibiotikum oder folgende Kombination von Antibiotika wurde zugesetzt, sodass eine Konzentration im endgültigen verdünnten Samen erreicht wurde von mindestens (7):
…;]
II.6.
Der vorstehend bezeichnete Samen
II.6.1.
wurde gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert;
II.6.2.
wurde in einem verplombten Container gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG, versehen mit der Nummer gemäß Feld I.23, an den Verladeort versandt.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.11:
„Herkunftsort“ bezeichnet die Besamungsstation, aus der der Samen stammt.
Feld I.22:
„Anzahl Packstücke“ entspricht der Anzahl der Container.
Feld I.23:
Plomben- und Containernummer angeben.
Feld I.28:
„Angaben zum Spender“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tiers.
Das „Datum der Entnahme“ ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
„Zulassungsnummer des Zentrums“ bezeichnet die Zulassungsnummer der im Feld I.11 angegebenen Besamungsstation, aus der der Samen stammt.
Teil II:
Anleitung zum Ausfüllen der Tabelle in Nummer II.4.6.
Abkürzungen:
VS
Gegebenenfalls Untersuchung auf vesikuläre Stomatitis (VS) gemäß Nummer II.3.2
EIA-1
Untersuchung auf infektiöse Anämie der Einhufer (EIA), erster Test
EIA-2
Untersuchung auf EIA, zweiter Test
EVA-B1
Untersuchung auf Equine Virusarteriitis (EVA) anhand einer Blutprobe, erster Test
EVA-B2
Untersuchung auf EVA anhand einer Blutprobe, zweiter Test
EVA-S1
Untersuchung auf EVA anhand einer Samenprobe, erster Test
EVA-S2
Untersuchung auf EVA anhand einer Samenprobe, zweiter Test
CEM-11
Untersuchung auf kontagiöse equine Metritis (CEM), erster Test anhand der ersten Probe
CEM-12
Untersuchung auf CEM, erster Test anhand der zweiten Probe, entnommen 7 Tage nach CEM-11
CEM-21
Untersuchung auf CEM, zweiter Test anhand der ersten Probe
CEM-22
Untersuchung auf CEM, zweiter Test anhand der zweiten Probe, entnommen 7 Tage nach CEM-21
Anleitung:
Für jede in Spalte A gemäß Feld I.28 eingetragene Samenmenge muss in Spalte B das Testprogramm (II.4.5.1, II.4.5.2 und/oder II.4.5.3) angegeben werden, und in den Spalten C und D ist jeweils das betreffende Datum einzutragen.
Das jeweilige Datum, an dem die Proben für die Laboruntersuchung vor der Erstentnahme des vorstehend bezeichneten Samens gemäß den Nummern II.4.5.1, II.4.5.2 und II.4.5.3 entnommen wurden, ist in der ersten Reihe der Spalten 5 bis 9 der Tabelle einzutragen, d. h. den im nachstehenden Beispiel mit EIA-1, EVA-B1 oder EVA-S1 sowie CEM-11 und CEM-12 bezeichneten Feldern.
Das jeweilige Datum, an dem die Proben für die zweite Laboruntersuchung gemäß den Nummern II.4.5.2 oder II.4.5.3 entnommen wurden, ist in der zweiten Reihe der Spalten 5 bis 9 der Tabelle einzutragen, d. h. den im nachstehenden Beispiel mit EIA-2, EVA-B2 oder EVA-S2 sowie CEM-21 und CEM-22 bezeichneten Feldern.
Die Einfuhr von Equidensamen aus einem in Anhang I Spalte 2 der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission aufgeführten Drittland ist gestattet, sofern der Samen in dem in Spalte 4 genannten Teil des Drittlandes einem Spenderhengst entnommen wurde, der in die Kategorie von Equiden gemäß den Spalten 11, 12 oder 13 des genannten Anhangs einzustufen ist.
(3)
Ausschließlich zugelassene Besamungsstationen, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/equine/index_en.htm.
(4)
Datum gemäß Nummer II.4.6 in der Tabelle eintragen (gemäß der Anleitung in Teil II der Erläuterungen).
(5)
Der Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder der ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer sind nicht erforderlich bei Spender-Equiden, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Island gehalten wurden, sofern Island nach wie vor als amtlich frei von infektiöser Anämie der Einhufer gilt und sofern vor und in dem Zeitraum der Samenentnahme keine Equiden, ihr Samen, ihre Eizellen oder ihre Embryonen nach Island eingeführt wurden.
(6)
Für die Sendung nicht zutreffende Programme durchstreichen.
(7)
Bezeichnungen und Konzentrationen angeben.
(8)
ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
Abschnitt C
MUSTER 3 — Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wird
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin des Ausfuhrlandes (2) …
(Name des Ausfuhrlandes)
bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die Besamungsstation, in der der vorstehend bezeichnete Samen für die Ausfuhr in die Europäische Union entnommen, aufbereitet und gelagert wurde,
II.1.1.
ist gemäß Anhang D Kapitel I der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen und wird von dieser überwacht;
II.1.2.
befindet sich im Gebiet bzw. im Fall der Regionalisierung nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG (6) in einem Teil des Gebiets des Ausfuhrlandes, das am Tag der Samenentnahme bis zum Datum des Versands frei war von
Afrikanischer Pferdepest im Sinne der EU-Rechtsvorschriften,
Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (seit zwei Jahren),
Rotz und Beschälseuche (seit sechs Monaten);
II.1.3.
war in dem Zeitraum beginnend ab 30 Tagen vor der Samenentnahme bis zum Tag der Versendung des Samens nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen mit einer der folgenden Auflagen gesperrt:
II.1.3.1.
Wurden nicht alle im Betrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet, dauerte die Sperre
im Fall von Pferdeenzephalomyelitis sechs Monate ab dem Tag, an dem die infizierten Equiden geschlachtet wurden,
im Fall infektiöser Anämie der Einhufer so lange, bis alle nach Schlachtung der infizierten Tiere verbleibenden Equiden mit Negativbefund zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführten Coggins-Tests unterzogen wurden,
im Fall vesikulärer Stomatitis sechs Monate,
im Fall von Tollwut einen Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;
im Fall von Milzbrand 15 Tage, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;
II.1.3.2.
wurden alle im Betrieb eingestellten Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet und der Betrieb desinfiziert, so betrug die Dauer der Sperre 30 Tage bzw. im Fall von Milzbrand 15 Tage, gerechnet ab dem Tag, an dem nach der Beseitigung der Tiere die Desinfektion des Betriebs in zufriedenstellender Weise abgeschlossen war;
II.1.4.
beherbergte in dem Zeitraum ab 30 Tagen vor der Samenentnahme bis zum Datum des Versands dieses Samens ausschließlich Equiden, die keine klinischen Anzeichen der Equinen Virusarteriitis und von kontagiöser equiner Metritis aufwiesen.
II.2.
Vor ihrer Einstellung in die Besamungsstation erfüllten die Spenderhengste und alle anderen in der Station befindlichen Equiden folgende Bedingungen:
II.2.1.
Sie wurden ununterbrochen drei Monate lang (oder, falls sie während des Zeitraums von drei Monaten direkt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt wurden, seit ihrer Einfuhr) in dem Gebiet bzw. im Fall der Regionalisierung in einem Teil des Gebiets (1) des Ausfuhrlandes gehalten, das/der in dem genannten Zeitraum frei war von
Afrikanischer Pferdepest im Sinne der EU-Rechtsvorschriften,
Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (seit zwei Jahren),
sie stammten aus dem Gebiet des Ausfuhrlandes, das am Tag der Einstellung der Tiere in die Station seit sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis war;]
(1) oder
[II.2.2.
sie wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest auf vesikuläre Stomatitis unterzogen, durchgeführt innerhalb von 14 Tagen vor ihrer Einstellung in die Station anhand einer am … (4) entnommenen Blutprobe bei einer Serumverdünnung von 1:12;]
II.2.3.
sie stammten aus Betrieben, die am Tag der Einstellung der Tiere in die Station die Anforderungen gemäß Nummer II.1.3 erfüllten.
II.3.
Der vorstehend bezeichnete Samen wurde Spenderhengsten entnommen, die folgende Anforderungen erfüllten:
II.3.1.
Sie wiesen am Tag der Samenentnahme keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit auf;
II.3.2.
sie wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Samenentnahme nicht im Natursprung eingesetzt;
II.3.3.
sie wurden in den letzten 30 Tagen vor der Samenentnahme in Betrieben gehalten, in denen keine Equiden klinische Anzeichen der Equinen Virusarteriitis aufwiesen;
II.3.4.
sie wurden in den letzten 60 Tagen vor der Samenentnahme in Betrieben gehalten, in denen keine Equiden klinische Anzeichen kontagiöser equiner Metritis aufwiesen;
II.3.5.
nach bestem Wissen und Gewissen kamen sie in den 15 Tagen unmittelbar vor der Samenentnahme nicht mit Equiden in Kontakt, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit litten;
II.3.6.
sie wurden gemäß einem Testprogramm entsprechend Nummer II.3.7 folgenden Tiergesundheitstests unterzogen, durchgeführt in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor:
[II.3.6.1.
einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) auf infektiöse Anämie der Einhufer mit negativem Befund (3);
(1) entweder
[II.3.6.2.
einem Serumneutralisationstest auf Equine Virusarteriitis bei einer Serumverdünnung von 1:4 mit Negativbefund;]
(1) oder
[II.3.6.2.
einem Virusisolationstest auf Equine Virusarteriitis anhand einer Aliquote des gesamten Samens mit Negativbefund;]
II.3.6.3.
einem Test auf kontagiöse equine Metritis, durchzuführen zweimal im Abstand von sieben Tagen durch Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers aus dem Vorsekret oder einer Samenprobe und aus Genitalabstrichen, die zumindest an Penisschaft, Harnröhre und Fossa glandis zu entnehmen sind, jeweils mit Negativbefund;
II.3.7.
sie wurden einem der folgenden Testprogramme (5) unterzogen:
II.3.7.1.
Der Spenderhengst wurde mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Samenentnahme und während des Entnahmezeitraums ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und in dieser Zeit kamen keine in der Station eingestellten Equiden unmittelbar mit Equiden in Kontakt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus als die Spenderhengste hatten.
Die Tests gemäß Nummer II.3.6 wurden anhand von Proben durchgeführt, die am … (4) und am … (4) entnommen wurden, und zwar frühestens 14 Tage nach Beginn des vorgenannten Haltungszeitraums und zumindest zu Beginn der Zuchtsaison;
II.3.7.2.
der Spenderhengst wurde nicht ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, oder andere Equiden in der Station kamen unmittelbar mit Equiden in Kontakt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus als die Spenderhengste hatten.
Die Tests gemäß Nummer II.3.6 wurden anhand von Proben durchgeführt, die am … (4) und am … (4) entnommen wurden, und zwar innerhalb der letzten 14 Tage vor der ersten Samenentnahme und zumindest zu Beginn der Zuchtsaison.
Der Test gemäß Nummer II.3.6.1 wurde zuletzt anhand einer Blutprobe durchgeführt, die höchstens 120 Tage vor der Samenentnahme am … (4) entnommen wurde.
[Der Test gemäß Nummer II.3.6.2 wurde zuletzt durchgeführt höchstens 30 Tage vor der Samenentnahme am …(4);]
(1) oder
[der Status „Nichtausscheider“ des auf Equine Virusarteriitis seropositiv getesteten Hengstes wurde durch einen Virusisolationstest bestätigt, der höchstens 1 Jahr vor der Samenentnahme am … (4) durchgeführt wurde;]
II.3.7.3.
die Tests gemäß Nummer II.3.6 wurden während der für gefrorenen Samen obligatorischen Lagerzeit von 30 Tagen und frühestens 14 Tage nach der Samenentnahme anhand von Proben durchgeführt, die am … (4) und am … (4) entnommen wurden.
II.4.
Der vorstehend bezeichnete Samen wurde unter Bedingungen entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert, die den Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel II und III der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.11:
„Herkunftsort“ bezeichnet die Besamungsstation, aus der der Samen stammt.
Feld I.22:
„Anzahl Packstücke“ entspricht der Anzahl der Container.
Feld I.23:
Plomben- und Containernummer angeben.
Feld I.28:
„Angaben zum Spender“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tiers.
Das „Datum der Entnahme“ ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
„Zulassungsnummer des Zentrums“ bezeichnet die Zulassungsnummer der im Feld I.11 angegebenen Besamungsstation, aus der der Samen stammt.
Teil II:
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Die Einfuhr von Equidensamen aus einem in Anhang I Spalte 2 der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission aufgeführten Drittland ist gestattet, sofern der Samen in dem in Spalte 4 genannten Teil des Drittlandes einem Spenderhengst entnommen wurde, der in die Kategorie von Equiden gemäß den Spalten 11, 12 oder 13 des genannten Anhangs einzustufen ist.
(3)
Der Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder der ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer sind nicht erforderlich bei Spender-Equiden, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Island gehalten wurden, sofern Island nach wie vor als amtlich frei von infektiöser Anämie der Einhufer gilt und sofern vor und in dem Zeitraum der Samenentnahme keine Equiden, ihr Samen, ihre Eizellen oder ihre Embryonen nach Island eingeführt wurden.
(4)
Datum einsetzen.
(5)
Für die Sendung nicht zutreffende Programme durchstreichen.
(6)
ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
Abschnitt D
MUSTER 4 — Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, sowie von Sendungen mit Beständen von Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einem zugelassenen Samendepot versandt wurde
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin des Ausfuhrlandes (2) …
(Name des Ausfuhrlandes)
Teil II: Bescheinigung
bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Das in Feld I.11 bezeichnete Samendepot (3), in dem das zur Ausfuhr in die Union bestimmte Sperma gelagert wurde,
(1) entweder
[II.1.1.
erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und wird gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG (4) betrieben und überwacht.]
(1) oder
[II.1.1.
erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 2 und wird gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt II Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG betrieben und überwacht.]
II.2.
Der zur Ausfuhr in die Union bestimmte Samen
II.2.1.
wurde entnommen, aufbereitet und unmittelbar nach der Entnahme mindestens 30 Tage lang gelagert in einer zugelassenen Besamungsstation (5), die gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG betrieben und überwacht wird und
(1) entweder
[sich im Ausfuhrland befindet;]
(1) oder
[sich in … (2) befindet, und der Samen wurde in das Ausfuhrland unter Bedingungen eingeführt, die mindestens so streng sind wie die in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegten Bedingungen für die Einfuhr von Equidensamen in die Union;]
II.2.2.
wurde in das im Feld I.11 bezeichnete Depot unter Bedingungen verbracht, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen in
(1) entweder
[Muster 1 in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/471/EU (6);]
(1) oder
[Muster 2 in Anhang II Teil 2 Abschnitt B des Beschlusses 2010/471/EU (6);]
(1) oder
[Muster 3 in Anhang II Teil 2 Abschnitt C des Beschlusses 2010/471/EU (6);]
(1) oder
[der Entscheidung 95/539/EG der Kommission (6);]
II.2.3.
wurde unter Bedingungen gelagert, die den Anforderungen des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen;
II.2.4.
wurde in einem verplombten Container gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG, versehen mit der Nummer gemäß Feld I.23, an den Verladeort versandt.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.11:
„Herkunftsort“ bezeichnet das Samendepot, aus dem der Samen stammt.
Feld I.17:
Seriennummer des/der individuellen amtlichen Dokuments/Dokumente oder der Veterinärbescheinigung(en) angeben, das/die den vorstehend bezeichneten Samen bei der Verbringung von der zugelassenen Besamungsstation, aus der der Samen stammt, zum vorstehend bezeichneten Samendepot begleitet hat/haben. Die Originaldokumente bzw. -bescheinigungen oder amtlich beglaubigte Kopien sind dieser Bescheinigung beizufügen.
Feld I.23:
Container- und Plombennummer angeben.
Feld I.28:
„Angaben zum Spender“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tiers.
Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
Die Einfuhr von Equidensamen aus einem in Anhang I Spalte 2 der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission aufgeführten Drittland ist gestattet, sofern der Samen in dem in Spalte 4 genannten Teil des Drittlandes einem Spenderhengst entnommen wurde, der in die Kategorie von Equiden gemäß den Spalten 11, 12 oder 13 des genannten Anhangs einzustufen ist.
(3)
Nur zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG in einer Liste auf der Website der Kommission aufgeführt sind; siehe
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(5)
Nur zugelassene Besamungsstationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgelistet sind:
Die Originaldokumente bzw. -bescheinigungen oder amtlich beglaubigte Kopien, die den vorstehend bezeichneten Samen bei der Verbringung von der zugelassenen Besamungsstation, aus der der Samen stammt, bis zu dem in Feld I.11 bezeichneten Samendepot, aus dem der Versand des Samens erfolgt, begleitet haben, sind dieser Bescheinigung beizufügen.
Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:“
(2)
Anhang II erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON EIZELLEN UND EMBRYONEN VON EQUIDEN
TEIL 1
Erläuterungen zu der Bescheinigung
a)
Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 ausgestellt.
Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.
b)
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
c)
Sind gemäß der Musterveterinärbescheinigung bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die betreffenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.
d)
Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
e)
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.
f)
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, weist jede Seite am Seitenende die Nummerierung „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ und am Seitenanfang die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.
g)
Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.
Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
h)
Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Union begleiten.
i)
Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.
TEIL 2
Abschnitt A
MUSTER 1 — Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin des Ausfuhrlandes (2) …
(Name des Ausfuhrlandes)
Teil II: Bescheinigung
bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die vorstehend bezeichneten Eizellen (1)/Embryonen (1)
II.1.2.
wurden von der in Feld I.11 bezeichneten Einheit (3) entnommen (1)/erzeugt (1), die gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen und überwacht wurde und mindestens einmal im Kalenderjahr von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert wird;
II.1.3.
wurden gemäß den Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG entnommen (1)/erzeugt (1), aufbereitet und gelagert;
II.1.4.
wurden an einem von anderen Teilen des Betriebs abgetrennten Ort entnommen, der ordnungsgemäß instand gehalten wird und vor der Entnahme gereinigt und desinfiziert wurde;
II.1.5.
wurden in Laboreinrichtungen, die nicht in einer unter Sperr- oder Quarantänemaßnahmen gemäß Feld II.1.6 fallenden Zone gelegen sind, untersucht, aufbereitet und verpackt, und zwar in einem abgetrennten Bereich von dem Bereich, in dem Ausrüstung und Materialien für den Kontakt mit Spendertieren gelagert werden, und von dem Bereich, in dem der Umgang mit den Spendertieren erfolgt;
II.1.6.
stammen von Spenderstuten, die
II.1.6.1.
ununterbrochen drei Monate lang (oder, falls sie während des Zeitraums von drei Monaten direkt aus einem Mitgliedstaat der Union eingeführt wurden, seit ihrer Einfuhr) in dem Ausfuhrland bzw. im Fall der Regionalisierung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG (5) in dem Teil des Ausfuhrlandes gehalten wurden, das/der in dem genannten Zeitraum
als nicht von Afrikanischer Pferdepest befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG galt,
seit mindestens zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis war,
seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz und Beschälseuche war;
(1) entweder
[II.1.6.2.
aus einem Ausfuhrland stammten, das am Tag der Entnahme seit mindestens sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis (VS) war;]
(1) oder
[II.1.6.2.
einem Virusneutralisationstest auf vesikuläre Stomatitis (VS) mit negativem Befund, durchgeführt bei einer Serumverdünnung von 1:32, oder einem VS-ELISA mit negativem Befund, durchgeführt gemäß dem einschlägigen Kapitel der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE, anhand einer am … (6) innerhalb von 30 Tagen vor der Gewinnung der Eizellen (1)/Embryonen (1) entnommenen Blutprobe unterzogen wurden;]
(1) entweder
[II.1.6.3.
in den letzten 30 Tagen vor der Entnahme in tierärztlich überwachten Betrieben gehalten wurden, die ab dem Tag der Entnahme der Eizellen (1)/Embryonen (1) bis zum Tag ihres Versands die Anforderungen an einen Betrieb gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG(8) erfüllten, und insbesondere:]
in den letzten 30 Tagen vor der Entnahme in tierärztlich überwachten Betrieben gehalten wurden, die ab dem Tag der Entnahme der Eizellen (1)/Embryonen (1) bis — im Fall gefrorener Eizellen (1)/Embryonen (1) — zum Ablauf der obligatorischen Lagerzeit von 30 Tagen in einem zugelassenen Betrieb die Anforderungen an einen Betrieb gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllten, und insbesondere:]
(1) entweder
[II.1.6.3.1.
wurden nach einem Fall einer der nachstehenden Krankheiten nicht alle in dem Betrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet, und der Betrieb war frei von
jeder Art von Pferdeenzephalomyelitis während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten ab dem Tag, an dem die von der Seuche befallenen Equiden geschlachtet wurden,
infektiöser Anämie der Einhufer während mindestens des Zeitraums, der nötig war, um einen Negativbefund bei einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) zu erzielen, durchgeführt anhand von Proben, die nach der Schlachtung der infizierten Tiere zweimal im Abstand von drei Monaten allen noch verbleibenden Equiden entnommen wurden,
vesikulärer Stomatitis (VS) während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall,
Tollwut während eines Zeitraums von mindestens einem Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall,
Milzbrand während eines Zeitraums von mindestens 15 Tagen, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;]
(1) oder
[II.1.6.3.1.
wurden alle im Betrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet und der Betrieb desinfiziert, und der Betrieb war mindestens 30 Tage lang frei von jeder Art von Pferdeenzephalomyelitis, infektiöser Anämie der Pferde, vesikulärer Stomatitis und Tollwut bzw. 15 Tage lang frei von Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem nach der Beseitigung der Tiere die Desinfektion des Betriebs in zufriedenstellender Weise abgeschlossen war;]
II.1.6.4.
in den letzten 30 Tagen vor der Entnahme der Eizellen (1)/Embryonen (1) in Betrieben gehalten wurden, die allesamt mindestens 60 Tage lang frei von klinischen Anzeichen kontagiöser equiner Metritis waren;
II.1.6.5.
mindestens 30 Tage vor dem Datum der Entnahme der Eizellen (1)/Embryonen (1) sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.1.6.6.1 und II.1.6.6.2 und dem Datum der Entnahme der Eizellen (1)/Embryonen (1) nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
II.1.6.6.
folgenden Tests unterzogen wurden, die zumindest die Anforderungen des einschlägigen Kapitels der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE erfüllen, durchgeführt in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor, dessen Akkreditierung, die der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (7) vorgesehenen gleichwertig ist, die nachstehend beschriebenen Untersuchungen umfasst:
(8) [II.1.6.6.1.
infektiöse Anämie der Einhufer (EIA): Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder enzymgebundener Immunoassay (ELISA) mit negativem Ergebnis, durchgeführt an einer Blutprobe, die am … (6) genommen wurde, d. h. mindestens 14 Tage nach dem Beginn des Zeitraums gemäß Nummer II.1.6.5, und die Untersuchung wurde zuletzt durchgeführt an einer Blutprobe, die am … (6) genommen wurde, d. h. mindestens 90 Tage vor der Entnahme der für die Einfuhr in die Union bestimmten Eizellen (1)/Embryonen (1);
II.1.6.6.2.
kontagiöse equine Metritis (CEM): Erregernachweistest mit negativem Befund, durchgeführt an mindestens zwei Proben (Tupferproben), die während des Zeitraums gemäß Nummer II.1.6.5 zumindest von den Schleimhäuten der Fossa clitoridis und des Sinus clitoridis der Spenderstute zu entnehmen sind, und zwar
zur Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers unter mikroaerophilen Bedingungen während mindestens sieben Tagen zweimal in einem Abstand von mindestens sieben Tagen am … (6) und am … (6); die Kultur ist innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden anzulegen;]
(1) und/oder
[II.1.6.6.2.2.
einmal am … (6) zum Nachweis eines Genoms von Taylorella equigenitalis durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder Echtzeit-PCR, die innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme der Probe vom Spendertier erfolgen muss;]
die Proben gemäß den Nummern II.1.6.6.2.1 und II.1.6.6.2.2 wurden in keinem Fall früher als 7 Tage (systemische Behandlung) oder 21 Tage (lokale Behandlung) nach einer antimikrobiellen Behandlung des Spenderhengstes genommen und in einem Transportmedium mit Aktivkohle, etwa Amies medium, an das Labor geliefert.
II.1.6.7.
nach bestem Wissen und Gewissen in den letzten 15 Tagen unmittelbar vor der Entnahme nicht mit Equiden in Kontakt kamen, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit litten;
II.1.6.8.
am Tag der Entnahme der Eizellen (1)/Embryonen (1) keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit aufwiesen;
II.1.7.
wurden nach dem Datum entnommen (1)/erzeugt (1), an dem die in Feld I.11 bezeichnete Embryo-Entnahmeeinheit (1)/-Erzeugungseinheit (1) von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassen wurde;
II.1.8.
wurden unmittelbar nach ihrer Entnahme (1)/Erzeugung (1) unter zugelassenen Bedingungen aufbereitet und mindestens 30 Tage gelagert und unter Bedingungen befördert, die den Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen.
II.2.
Die vorstehend bezeichneten Embryonen wurden durch künstliche Besamung (1)/durch In-vitro-Befruchtung (1) mit Samen erzeugt, der die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG erfüllt und aus Besamungsstationen stammt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG (9) zugelassen sind und sich in einem Mitgliedstaat der Union oder einem in der Liste in Anhang I Spalten 2 und 4 der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführten Drittland oder Teil eines Drittlands befinden, aus denen die Einfuhr von Equidensamen von registrierten Equiden, registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/211/EG zugelassen ist, wie in deren Anhang I in den Spalten 11, 12 und 13 angegeben (10)(11).
(12) [II.3.
Die zur In-vivo-Erzeugung der vorstehend bezeichneten Embryonen verwendeten Eizellen entsprechen den Anforderungen in Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG und insbesondere den Anforderungen in Nummer II.1.1 bis II.1.8 dieser Bescheinigung.]
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.11:
„Herkunftsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit bzw. die Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen/Embryonen entnommen/erzeugt, aufbereitet, gelagert und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen wurden; eine entsprechende Liste findet sich auf der Website der Kommission unter
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Container.
Feld I.23:
Container- und Plombennummer angeben.
Feld I.28:
„Kategorie“: Angeben, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo entnommene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.
„Angaben zum Spender“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tiers.
Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
Nur in den Spalten 2 und 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1) aufgeführte Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen auch die endgültige Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden gestattet ist, wie in Anhang I Spalte 14 der genannten Entscheidung angegeben.
(3)
Nur zugelassene Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgelistet sind:
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(5)
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).
(6)
Datum einsetzen. (Siehe Anleitung in Teil II der Erläuterungen.)
(7)
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(8)
Der Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder der ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer sind nicht erforderlich bei Spender-Equiden, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Island gehalten wurden, sofern Island nach wie vor als amtlich frei von infektiöser Anämie der Einhufer gilt und sofern vor und in dem Zeitraum der Gewinnung der Eizellen oder Embryonen und der Verwendung des Samens zur Befruchtung keine Equiden, ihr Samen, ihre Eizellen oder Embryonen nach Island eingeführt wurden.
(9)
Nur zugelassene Besamungsstationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgelistet sind:
Die Einfuhr von Equidensamen aus einem in Anhang I Spalte 2 der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführten Drittland ist gestattet, sofern der Samen in dem in Spalte 4 genannten Teil des Drittlandes einem Spenderhengst entnommen wurde, der in die Kategorie von Equiden gemäß den Spalten 11, 12 oder 13 des genannten Anhangs einzustufen ist.
(11)
Gilt nicht für Eizellen.
(12)
Streichen, falls keine der Embryonen in der Sendung durch In-vitro-Fertilisierung erzeugt wurden.
Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
Abschnitt B
MUSTER 2 — Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen an Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin des Ausfuhrlandes (2) …
(Name des Ausfuhrlandes)
Teil II: Bescheinigung
bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die vorstehend bezeichneten Eizellen (1)/Embryonen (1)
II.1.2.
wurden von der in Feld I.11 bezeichneten Einheit (3) entnommen (1)/erzeugt (1), die gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen und überwacht wurde und mindestens einmal im Kalenderjahr von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert wird;
II.1.3.
wurden gemäß den Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG entnommen (1)/erzeugt (1), aufbereitet und gelagert;
II.1.4.
wurden an einem von anderen Teilen des Betriebs abgetrennten Ort entnommen, der ordnungsgemäß instand gehalten wird und vor der Entnahme gereinigt und desinfiziert wurde;
II.1.5.
wurden in Laboreinrichtungen, die nicht in einer unter Sperr- oder Quarantänemaßnahmen gemäß Feld II.1.6 fallenden Zone gelegen sind, untersucht, aufbereitet und verpackt, und zwar in einem abgetrennten Bereich von dem Bereich, in dem Ausrüstung und Materialien für den Kontakt mit Spendertieren gelagert werden, und von dem Bereich, in dem der Umgang mit den Spendertieren erfolgt;
II.1.6.
stammen von Spenderstuten, die
II.1.6.1.
ununterbrochen drei Monate lang (oder, falls sie während des Zeitraums von drei Monaten direkt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt wurden, seit ihrer Einfuhr) in dem Ausfuhrland bzw. im Fall der Regionalisierung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG (8) in dem Teil des Ausfuhrlandes gehalten wurden, das/der in dem genannten Zeitraum
als nicht von Pferdepest befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG galt,
seit mindestens zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis war,
seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz und Beschälseuche war;
(1) entweder
[II.1.6.2.
aus einem Ausfuhrland stammten, das am Tag der Entnahme seit mindestens sechs Monaten frei von vesikulärer Stomatitis war;]
(1) oder
[II.1.6.2.
innerhalb von 30 Tagen vor der Entnahme mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest auf vesikuläre Stomatitis unterzogen wurden, durchgeführt anhand einer am … (4) entnommenen Blutprobe bei einer Serumverdünnung von 1:12;]
(1) entweder
[II.1.6.3.
in den letzten 30 Tagen vor der Entnahme in tierärztlich überwachten Betrieben gehalten wurden, die ab dem Tag der Entnahme der Eizellen (1)/Embryonen (1) bis zum Tag ihres Versands die Anforderungen an einen Betrieb gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllten, und insbesondere:]
in den letzten 30 Tagen vor der Entnahme in tierärztlich überwachten Betrieben gehalten wurden, die ab dem Tag der Entnahme der Eizellen (1)/Embryonen (1) bis — im Fall gefrorener Eizellen (1)/Embryonen (1) — zum Ablauf der obligatorischen Lagerzeit von 30 Tagen in einem zugelassenen Betrieb die Anforderungen an einen Betrieb gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllten, und insbesondere:]
(1) entweder
[II.1.6.3.1.
wurden nicht alle in dem Betrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet, und der Betrieb war frei von
jeder Art von Pferdeenzephalomyelitis während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten ab dem Tag, an dem die von der Seuche befallenen Equiden geschlachtet wurden,
infektiöser Anämie der Einhufer während mindestens des Zeitraums, der nötig war, um einen Negativbefund bei einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) zu erzielen, durchgeführt anhand von Proben, die nach der Schlachtung der infizierten Tiere zweimal im Abstand von drei Monaten allen noch verbleibenden Equiden entnommen wurden,
vesikulärer Stomatitis während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall,
Tollwut während eines Zeitraums von mindestens einem Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall,
Milzbrand während eines Zeitraums von mindestens 15 Tagen, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;]
(1) oder
[II.1.6.3.1.
wurden alle im Betrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet und der Betrieb desinfiziert, der Betrieb war mindestens 30 Tage lang frei von jeder Art von Pferdeenzephalomyelitis, vesikulärer Stomatitis und Tollwut bzw. 15 Tage lang frei von Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem nach der Beseitigung der Tiere die Desinfektion des Betriebs in zufriedenstellender Weise abgeschlossen war;]
II.1.6.4.
in den letzten 30 Tagen vor der Entnahme in Betrieben gehalten wurden, die allesamt mindestens 60 Tage lang frei von klinischen Anzeichen kontagiöser equiner Metritis waren;
II.1.6.5.
mindestens 30 Tage vor dem Datum der Entnahme von Eizellen oder Embryonen sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.1.6.6 und II.1.6.7 und dem Datum der Entnahme der Eizellen bzw. Embryonen nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
II.1.6.6.
mit Negativbefund einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder einem ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer anhand einer Blutprobe unterzogen wurden, die am … (4) entnommen wurde, d. h. während der letzten 30 Tage vor dem Datum der Erstentnahme von Eizellen oder Embryonen, und der Test wurde zuletzt anhand einer Blutprobe durchgeführt, die am … (4) entnommen wurde, d. h. höchstens 90 Tage vor der Entnahme der Eizellen bzw. Embryonen (5);
II.1.6.7.
einem Erregernachweistest auf kontagiöse equine Metritis durch Isolierung von Taylorella equigenitalis nach Kultivierung während 7 und bis zu 14 Tagen unterzogen wurden, mit negativem Befund in jedem Fall, anhand von Proben, die während der letzten 30 Tage vor der ersten Entnahme von Eizellen oder Embryonen von den Schleimhäuten der Fossa clitoridis und des Sinus clitoridis in zwei aufeinanderfolgenden Östrusperioden am … (4) und am …(4) sowie während einer der Östrusperioden an einer zusätzlichen Kulturprobe aus der Zervikalschleimhaut am … (4) entnommen wurden;
nach bestem Wissen und Gewissen in den letzten 15 Tagen unmittelbar vor der Entnahme nicht mit Equiden in Kontakt kamen, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit litten;
II.1.6.9.
am Tag der Entnahme der Eizellen (1)/Embryonen (1) keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit aufwiesen;
II.1.7.
wurden nach dem Datum entnommen (1)/erzeugt (1), an dem die in Feld I.11 bezeichnete Embryo-Entnahmeeinheit (1)/-Erzeugungseinheit (1) von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassen wurde;
II.1.8.
wurden unmittelbar nach ihrer Entnahme (1)/Erzeugung (1) unter zugelassenen Bedingungen aufbereitet und mindestens 30 Tage gelagert und unter Bedingungen befördert, die den Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen.
II.2.
Die vorstehend bezeichneten Embryonen wurden durch künstliche Besamung (1)/durch In-vitro-Befruchtung (1) mit Samen erzeugt, der die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG erfüllt und aus Besamungsstationen stammt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem in der Liste in Anhang I Spalten 2 und 4 der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführten Drittland oder Teil eines Drittlands befinden, aus denen die Einfuhr von Equidensamen von registrierten Equiden, registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/211/EG zugelassen ist, wie in deren Anhang I in den Spalten 11, 12 und 13 angegeben (6)(7);
II.3.
Die zur In-vitro-Erzeugung der vorstehend bezeichneten Embryonen verwendeten Eizellen entsprechen den Anforderungen in Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG und insbesondere den Anforderungen in Nummer II.1.1 bis II.1.8 dieser Bescheinigung (1).]
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.11:
„Herkunftsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit bzw. die Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen/Embryonen entnommen/erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; die Einheit wurde gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen und ist in der Liste auf der Website der Kommission unter folgender Adresse aufgeführt:
„Anzahl Packstücke“ entspricht der Anzahl der Container.
Feld I.23:
Container- und Plombennummer angeben.
Feld I.28:
„Kategorie“: Angeben, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo entnommene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.
„Angaben zum Spender“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tiers.
Das „Datum der Entnahme“ ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.
„Zulassungsnummer der Einheit“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit bzw. die Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen/Embryonen entnommen/erzeugt, aufbereitet, gelagert wurden; die Einheit wurde gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen und ist in der Liste auf der Website der Kommission unter folgender Adresse aufgeführt:
Nur in den Spalten 2 und 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführte Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen auch die endgültige Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden gestattet ist, wie in Anhang I Spalte 14 der genannten Entscheidung angegeben.
(3)
Nur zugelassene Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgelistet sind:
Der Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder der ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer sind nicht erforderlich bei Spender-Equiden, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Island gehalten wurden, sofern Island nach wie vor als amtlich frei von infektiöser Anämie der Einhufer gilt und sofern vor und in dem Zeitraum der Samenentnahme keine Equiden, ihr Samen, ihre Eizellen oder ihre Embryonen nach Island eingeführt wurden.
(6)
Nur zugelassene Besamungsstationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgelistet sind: