Brüssel, den 10.2.2020

JOIN(2020) 3 final

GEMEINSAMER BERICHT AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Bericht zum Schema allgemeiner Zollpräferenzen im Zeitraum 2018-2019

{SWD(2020) 16 final} - {SWD(2020) 17 final} - {SWD(2020) 18 final} - {SWD(2020) 19 final} - {SWD(2020) 20 final} - {SWD(2020) 21 final} - {SWD(2020) 22 final} - {SWD(2020) 23 final} - {SWD(2020) 24 final} - {SWD(2020) 25 final}


1.Einleitung

Mit ihrem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) I  leistet die EU einseitige Unterstützung für Entwicklungsländer zugunsten einer handelsbasierten nachhaltigen Entwicklung. Durch Handelspräferenzregelungen werden die universellen Werte der Menschenrechte, die Kernarbeitsnormen, der Umweltschutz und eine verantwortungsvolle Staatsführung gefördert.

Diesem dritten Zweijahresbericht über das APS sind zehn gemeinsame Arbeitsunterlagen (Europäische Kommission und Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik) beigefügt. Darin wird die Leistung von neun begünstigten Ländern der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (im Folgenden „APS+-Regelung“) und die Leistung von drei begünstigten Ländern der Sonderregelung „Everything But Arms“ (EBA, „Alles außer Waffen“) (im Folgenden „EBA-Regelung“) im Rahmen eines verstärkten Engagements bewertet.

Dieser Bericht befasst sich konkret mit:

1.dem Umfang, in dem die begünstigten Länder das System in Anspruch nehmen;

2.einer Reihe von übergreifenden Themen, darunter Todesstrafe, zivilgesellschaftlicher Raum, Kinderarbeit und Umwelt;

3.Partnerschaften: Beispiele dafür, wie die EU mit Partnern zusammenarbeitet, um das APS wirksamer zu gestalten.

Der Bericht stützt sich auf die Überwachungsmissionen der EU, die Halbzeitbewertung des APS II sowie die Zusammenarbeit der EU mit Partnerländern (darunter Dialoge zum Thema Menschenrechte), internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft. Am 16. Juli 2019 fand ein gezielter Dialog mit der Zivilgesellschaft statt. III

2.Wichtige Ergebnisse

Die APS-begünstigten Länder machen Fortschritte. Im Zeitraum 2018-2019 sind mehrere Länder aus dem System ausgeschieden (graduiert), weil sie den Status eines Landes mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie erreicht haben. Darüber hinaus trug die erfolgreiche Verhandlungsagenda der EU dazu bei, dass Länder das APS verlassen konnten, weil sie bilaterale Präferenzregelungen mit der EU eingegangen waren. Ende 2019 betrug die Zahl der begünstigten Länder 71, d. h. elf weniger als im letzten Bericht.

Was die Auswirkungen der Präferenzen betrifft, so hat das APS in absoluten und relativen Zahlen an Bedeutung gewonnen. Trotz der sinkenden Zahl der begünstigten Länder stieg der Wert der Einfuhren aus APS-begünstigten Ländern in die EU um 16,2 %, d. h. von 158 Mrd. EUR im Jahr 2016 auf 183,6 Mrd. EUR im Jahr 2018 (die Einfuhren der EU insgesamt stiegen um 13,3 %). Davon entfallen 68,9 Mrd. EUR auf unter Inanspruchnahme des APS getätigte Einfuhren.

Das APS ist besonders wichtig für die ärmsten Länder: Der Anteil der am wenigsten entwickelten Länder („Least Developed Countries“ ‑ im Folgenden „LDC“) an den Gesamteinfuhren der EU erreichte im Jahr 2018 2,2 % und war damit mehr als doppelt so hoch wie der LDC-Anteil an den Welteinfuhren (0,98 % im Jahr 2017 IV ). Die EBA-begünstigten Länder verzeichneten einen Anstieg von 15,3 % bei ihren präferenzbegünstigten Ausfuhren in die EU.

Der Wert der präferenzbegünstigten Einfuhren aus afrikanischen APS-begünstigten Ländern in die EU ist um 17,2 % gestiegen und erreichte 3,3 Mrd. EUR. Mauretanien steigerte seine APS-begünstigten Ausfuhren um 62 % und Senegal um 44 %. Dennoch ist der Anteil der afrikanischen APS-begünstigten Einfuhren in die EU mit weniger als 5 % nach wie vor relativ gering, obwohl 38 der 71 begünstigten Länder afrikanische Länder sind. Der bedeutendste Sektor, der vom APS profitiert, ist die Bekleidungsindustrie, in der andere Länder tendenziell wettbewerbsfähiger sind. Da das APS auch in vielen anderen Sektoren (wie z. B. im Sektor für verarbeitete Lebensmittel) Chancen bietet, könnte sein Potenzial stärker genutzt werden. Auch die mangelnde Bekanntheit des Systems und Faktoren, die die Ausfuhrkapazitäten afrikanischer Unternehmen einschränken, spielen eine Rolle.

Die Inanspruchnahme von Handelspräferenzen im Rahmen des APS ist im Jahr 2018 auf 81,8 % gestiegen (gegenüber 78,8 % im Jahr 2016). Was die EBA-Regelung betrifft, belief sich der Wert auf 93,4 %. Vor allem die Bekleidungsindustrie kam in den Genuss der Vorteile, da die Diversifizierung der Ausfuhren nach wie vor eine Herausforderung darstellt.

EU-Einführer und die Wirtschaft in den APS-begünstigten Ländern unterstützen die Agenda für nachhaltige Entwicklung und können einen positiven Beitrag leisten, insbesondere bei der Förderung von Arbeitsreformen sowie der Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Exportwirtschaft von Ländern wie Pakistan, Bangladesch, Myanmar und Sri Lanka ist bestrebt, internationale Standards zu erfüllen. Dies hängt unmittelbar damit zusammen, dass (europäische) Einkäufer auf verantwortungsvollen Lieferketten bestehen, und hat weiter reichende Auswirkungen auf die Länder.

Die APS+-begünstigten Länder haben Fortschritte bei der tatsächlichen Anwendung der 27 internationalen Übereinkommen erzielt, die in der Regelung aufgeführt sind. Sie sind darüber hinaus zusätzliche Verpflichtungen eingegangen. Alle APS+-begünstigten Länder haben das Übereinkommen von Paris unterzeichnet und zuweilen auf Aufforderungen von APS+-Überwachungsmissionen (Philippinen) reagiert. Armenien unterzeichnete das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) der Vereinten Nationen zur Abschaffung der Todesstrafe sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK).

Was das Thema Kinderarbeit betrifft, hat sich die Mongolei nach einer vor Kurzem erfolgten Überwachungsmission bereit erklärt, eine Erhebung über Kinderarbeit durchzuführen. In Pakistan wird eine landesweite Erhebung über Kinderarbeit durchgeführt. Sri Lanka konnte die Kinderarbeit durch wegweisende „Von Kinderarbeit freie Zonen“ von 16 % auf 1 % reduzieren. In Bolivien wurde unterdessen das Mindestarbeitsalter auf den internationalen Mindeststandard von 14 Jahren angehoben. Cabo Verde verzeichnete Fortschritte bei der Kriminalisierung der Nutzung und Erleichterung der Nutzung von Minderjährigen für Prostitution und sexuelle Ausbeutung. Paraguay hat eine nationale Strategie zur Ausrottung von Kinderarbeit bis 2024 angenommen.

Die begünstigten Länder halten ihre Verpflichtungen auch nach dem Ausscheiden aus dem APS aufrecht. So hat Paraguay beispielsweise im Jahr 2019 – nach seinem Ausstieg aus dem APS – seinen freiwilligen Halbzeitbericht über die Umsetzung der Empfehlungen der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vorgelegt. 

Einige Länder sind Verpflichtungen eingegangen, bevor sie sich für das APS+ beworben haben: Am 14. Oktober 2019 verabschiedete Usbekistan ein Gesetz über den Beitritt zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit als Teil seiner Bewerbungsagenda für das APS+.

Dennoch bestehen nach wie vor Herausforderungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der APS-Anforderungen: Der zivilgesellschaftliche Raum schrumpft, insbesondere in Pakistan und auf den Philippinen. Der Ruf nach der (Umsetzung der) Todesstrafe ist lauter geworden, unter anderem in Sri Lanka, in der Mongolei und auf den Philippinen. Die meisten begünstigten Länder stehen vor Herausforderungen, wenn es um die Vereinigungsfreiheit geht.

Länder, die nicht gewillt sind, wichtige Fragen anzugehen, werden genauer unter die Lupe genommen. Durch ein verstärktes Engagement intensivierte die EU den Dialog mit Bangladesch, Kambodscha und Myanmar, um auf konkrete Maßnahmen und nachhaltige Lösungen im Hinblick auf ernste Probleme bei der Achtung grundlegender Menschen- und Arbeitnehmerrechte zu drängen.

Bei jeden dieser Länder sieht die Zusammenarbeit anders aus:

Die Zusammenarbeit mit Bangladesch konzentriert sich auf die Einhaltung der Übereinkommen der IAO. Während einer EU-Überwachungsmission im Oktober 2019 vereinbarten die Behörden von Bangladesch die Ausarbeitung eines Fahrplans mit Zeitvorgaben zur Verbesserung der Arbeitnehmerrechte, insbesondere zur Angleichung des Arbeitsgesetzes und des Gesetzes über freie Exportzonen von Bangladesch.

Was Myanmar betrifft, so wurden die Anliegen im Zusammenhang mit den Menschen- und Arbeitnehmerrechten bei auf hoher Ebene angesiedelten Überwachungsmissionen im Oktober 2018 und Februar 2019 erörtert. Die Gespräche wurden während des allerersten Treffens hoher Beamter der EU und Myanmars im Mai 2019 und im Rahmen des Menschenrechtsdialogs EU-Myanmar unter dem Ko-Vorsitz des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte im Juni 2019 fortgesetzt.

Fehlende Ergebnisse in Kambodscha im Bereich der Menschen- und Arbeitnehmerrechte führten zur Einleitung des Verfahrens für die vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen.

3.Entwicklungen seit dem letzten Bericht

Das Allgemeine Präferenzsystem besteht aus drei Regelungen:

Im Rahmen der allgemeinen Regelung (im Folgenden „allgemeine APS-Regelung“) gewährt die EU Ländern mit niedrigem Einkommen bzw. Ländern mit mittlerem Einkommen/untere Einkommenskategorie, die nicht in den Genuss eines anderen Präferenzzugangs zum EU-Markt kommen, Zollermäßigungen für rund 66 % aller Zolltarifpositionen.

Im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (im Folgenden „APS+-Regelung“) gewährt die EU Ländern die vollständige Aussetzung der Zölle für im Wesentlichen dieselben Zolltarifpositionen wie im Rahmen der allgemeinen APS-Regelung.

Im Rahmen der Sonderregelung „Everything But Arms“ (EBA, „Alles außer Waffen“) (im Folgenden „EBA-Regelung“) gewährt die EU Ländern, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelte Länder (LDC) eingestuft sind, für alle eingeführten Waren mit Ausnahme von Waffen und Munition einen vollkommen zoll- und kontingentfreien Marktzugang. Begünstigte Länder scheiden nicht aus der EBA-Regelung aus, wenn sie ein Freihandelsabkommen (FHA) mit der EU abschließen.

3.1.Aktualisierungen der Rechtsvorschriften

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Rechtsakten im Zusammenhang mit der Verordnung erlassen:

-Waren-Graduierung: Mit der Verordnung der Kommission vom 12. Februar 2019 wurden die Zollpräferenzen bei einer Reihe von Waren für den Zeitraum 2020-2022 für drei begünstigte Länder ausgesetzt: Indien, Indonesien und Kenia. V

-Streichung aus der Liste der APS-begünstigten Länder: Ländern, die in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurden, wurde der APS-Status entzogen: Fidschi, Georgien, Irak, Kamerun, Marshall-Inseln und Tonga VI (1. Januar 2017) und Paraguay VII (1. Januar 2019).

-Mehrere Länder verloren den Status eines begünstigten Landes, weil sie ein Präferenzhandelsabkommen mit der EU geschlossen haben: Côte d’Ivoire, Ghana und Swasiland (1. Januar 2019), Georgien (1. Januar 2017) VIII und die Ukraine (1. Januar 2018) IX .

Einige Länder verloren ihre EBA-Präferenzen aufgrund der Tatsache, dass sie nicht mehr als LDC eingestuft wurden (Graduierung): Samoa (1. Januar 2019) X  und Äquatorialguinea (1. Januar 2021) XI (jeweils nach der dreijährigen Übergangszeit ab dem Zeitpunkt der Graduierung).

Weitere Rechtsakte mit Bezug zur APS-Verordnung:

-Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Januar 2019 XII zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar;

-Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Februar 2019 über die Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der dem Königreich Kambodscha gewährten Zollpräferenzen XIII .

3.2.Bevorstehende Änderungen

APS-begünstigte Länder, die von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft werden, verlieren ihren Status als APS-begünstigte Länder. Dementsprechend werden Nauru, Samoa und Tonga ab dem 1. Januar 2021 von der Liste der begünstigten Länder gestrichen.

Auch andere Länder werden seit 2018 (Armenien) und 2019 (Sri Lanka) als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Vietnam wird den Status als APS-begünstigtes Land zwei Jahre nach dem bevorstehenden Inkrafttreten des FHA mit der EU verlieren. Wirtschaftsbeteiligte werden jedoch die APS-Zölle in Anspruch nehmen können, wenn diese günstiger sind.

In der Zwischenzeit ist die Graduierung einiger LDC vorgesehen. Dies bedeutet, dass sie nach einer Übergangszeit von drei Jahren von der Liste der Länder gestrichen werden, die in den Genuss der EBA-Regelung kommen. Danach können sie sich, sofern sie die Bedingungen erfüllen, für die APS+-Regelung bewerben oder die allgemeine APS-Regelung in Anspruch nehmen. Im Jahr 2023 erfolgt die Graduierung Bhutans, gefolgt von São Tomé und Príncipe und den Salomonen im Jahr 2024. Ein Termin für die Graduierung von Tuvalu und Kiribati wird im Jahr 2021 festgelegt. Bangladesch, die Demokratische Volksrepublik Laos, Myanmar, Nepal und Timor-Leste könnten noch im selben Jahr für eine Graduierung empfohlen werden.

Zwei Länder, die in den Genuss der allgemeinen APS-Regelung kommen (Tadschikistan und Usbekistan), haben ihr Interesse an einer Teilnahme an der APS+-Regelung bekundet.

3.3.Künftige APS-Verordnung

Die Gültigkeit der derzeit geltenden APS-Verordnung endet am 31. Dezember 2023. Um den Wirtschaftsbeteiligten und den begünstigten Ländern die Anpassung an eine neue Verordnung zu ermöglichen, hat die Kommission die Vorbereitungen für die neue Verordnung in die Wege geleitet. Mit der neuen Verordnung soll die gleiche Politik der Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der begünstigten Länder, einschließlich der Achtung einer verantwortungsvollen Staatsführung und der Menschenrechte, mit dem vorrangigen Ziel der Armutsbeseitigung fortgesetzt werden. Die Durchführung der öffentlichen Konsultationen wird im Jahr 2020 erfolgen.

Das Europäische Parlament nahm am 14. März 2019 eine nicht-legislative Entschließung zur Umsetzung der APS-Verordnung an. XIV Das Europäische Parlament erkennt die positiven Auswirkungen der APS-Verordnung an und spricht eine Reihe von Empfehlungen im Hinblick auf die Vorbereitung der künftigen APS-Verordnung aus. Die künftige Verordnung sollte insbesondere die Diversifizierung fördern, mehr Gewicht auf die Verbesserung der Umweltstandards legen und die Überwachung verstärken.

4.Das APS funktioniert: wirtschaftliche Vorteile für die Entwicklungsländer

Im Berichtszeitraum 2018-2019 stieg der Gesamtwert der EU-Einfuhren aus APS-begünstigten Ländern trotz der geringeren Zahl dieser Länder erheblich an, und zwar von 61,3 Mrd. EUR im Jahr 2016 auf 68,9 Mrd. EUR im Jahr 2018. Davon stammten 32,3 Mrd. EUR von den Ländern, die in den Genuss der allgemeinen APS-Regelung kommen, rund 9,5 Mrd. EUR von den APS+-begünstigten Ländern und 27,1 Mrd. EUR von den EBA-begünstigten Ländern. XV  

Abbildung 1. Wert der Einfuhren in die EU im Rahmen der drei APS-Regelungen

Werden die Gesamteinfuhren der EU (einschließlich der nicht-präferenzbegünstigten Einfuhren) in den Jahren 2016-2018 betrachtet, so stiegen die Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern um 16,2 %. Die EBA-begünstigten Länder verzeichneten einen Anstieg ihrer Ausfuhren in die EU um 9,9 %, die APS+-begünstigten Länder einen Anstieg um 13,4 % und die im Rahmen der allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder einen Anstieg um 18,8 %. Indien ist das APS-begünstigte Land mit dem größten Anteil an den Gesamteinfuhren (einschließlich der nicht-präferenzbegünstigten Einfuhren), gefolgt von Vietnam, Nigeria, Bangladesch und Indonesien.

Werden nur die Präferenzeinfuhren berücksichtigt, so ist Bangladesch inzwischen der APS-Partner Nummer eins der EU, dicht gefolgt von Indien, Indonesien, Vietnam und Pakistan.



Tabelle 1. Wert der APS-begünstigten Einfuhren der EU aus den wichtigsten begünstigten Ländern (in Mio. EUR) und ihr prozentualer Anteil an den Gesamteinfuhren und den gesamten APS-begünstigten Einfuhren der EU im Jahr 2018

Was die Warenabschnitte betrifft, so entfällt der größte Teil der APS-begünstigten Einfuhren (47,9 % von 33 Mrd. EUR) nach wie vor auf Kleidung und Bekleidungszubehör, gefolgt von Schuhen (11 %), mechanischen Geräten (7 %), Fischereierzeugnissen (4 %), Leder (3,7 %) und Kunststoffen (2,7 %) – siehe Abbildung 2.



Abbildung 2. Die wichtigsten Warenabschnitte der APS-begünstigten Einfuhren der EU im Jahr 2018



4.1.Halbzeitbewertung: Das APS ist wirksam

Im Jahr 2018 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren Bericht über die Anwendung der APS-Verordnung vor. XVI Diese Halbzeitbewertung belegt, dass das APS der EU Wirkung zeigt: Es gelang, Präferenzen auf die bedürftigsten Länder zu konzentrieren und damit einen Beitrag zu deren nachhaltiger Entwicklung zu leisten. Die Wirksamkeit des APS der EU hat sich durch den Überwachungsmechanismus verstärkt, was zu Verbesserungen der Menschen- und Arbeitnehmerrechte geführt hat. Im Textil- und Bekleidungssektor wirkten sich die präferenzbegünstigten Ausfuhren im Rahmen der EBA-Regelung positiv auf die Gründung von Unternehmen und die Schaffung von Arbeitsplätzen aus.

Einige Empfehlungen und Folgemaßnahmen aus der Halbzeitbewertung

·Im Hinblick auf eine erhöhte Transparenz: Die Kommission erwägt eine Reihe praktischer Maßnahmen zur Verbesserung der APS+-Überwachung, zur Förderung der Beteiligung der Zivilgesellschaft und zur Sensibilisierung von Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, einschließlich der Sozialpartner.

·Anwendung der Schutzklauseln in der APS-Verordnung: Im Jahr 2019 führte die EU nach einer Untersuchung gemäß der APS-Verordnung Schutzmaßnahmen in Bezug auf Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar ein.

·Einleitung von Entzugsverfahren, wenn schwere und systematische Verstöße von den zuständigen Aufsichtsgremien gemeldet werden: Am 11. Februar 2019 leitete die Kommission ein Verfahren ein, um Kambodscha die gewährten Zollpräferenzen vorübergehend zu entziehen.

·Weitere Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Entwicklungspartnern, auch um mehr Investitionen für LDC zu gewinnen.

5.Das APS trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei

In Bezug auf die Arbeitnehmer- und Menschenrechte ergab die Halbzeitbewertung, dass das APS+ sowohl durch den APS+-Überwachungsmechanismus als auch durch die Beitrittsperspektive (für Bewerberländer) eine Hebelwirkung entfaltet. Die häufigere und umfassendere Überwachung der Einhaltung der APS+-Regelung hat der EU mehr Einfluss verschafft.

Im Berichtszeitraum 2018-2019 führten die Dienststellen der Europäischen Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) Überwachungsmissionen in Armenien, Bolivien, Kirgisistan, der Mongolei, Pakistan und auf den Philippinen sowie in Sri Lanka, Kambodscha, Bangladesch und Myanmar durch. Neben den Auswirkungen des APS auf die Schaffung von Arbeitsplätzen (Schätzungen zufolge liegen die Werte hierfür zwischen 500 000 in Myanmar und fünf Millionen in Bangladesch) bedeutete das Engagement auch mehr Aufmerksamkeit für Arbeitsnormen, Menschenrechte und – im Falle des APS+ – für die Umwelt und eine verantwortungsvolle Staatsführung.

Im Bereich der Kinderrechte sind Fortschritte zu verzeichnen: In der Mongolei wurden Gesetze zum Schutz der Kinderrechte verabschiedet und die Haushaltsmittel deutlich erhöht. Paraguay hat sich um die Förderung und den Schutz der Rechte von Kindern bemüht. In Sri Lanka wurde die Kinderarbeit auf 1 % reduziert. In Bolivien wurde das Mindestarbeitsalter an die IAO-Normen angepasst. In Pakistan stimmte die Regierung Erhebungen über Kinderarbeit zu. Cabo Verde hat wichtige Fortschritte hinsichtlich der Kriminalisierung der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen erzielt.

Mögliche Rückschritte bei den Menschenrechten werden angegangen. Aufrufe zur Wiedereinführung der Todesstrafe geben Anlass zur Sorge. Am besorgniserregendsten ist ein erneuter Aufruf zur Abstimmung über einen Gesetzentwurf zur Todesstrafe auf den Philippinen. Ein solcher Gesetzentwurf würde gegen die Verpflichtungen verstoßen, die die Philippinen im Rahmen des Zweiten Fakultativprotokolls zum IPBPR eingegangen sind. In Sri Lanka geben Aussagen, dass es wieder Hinrichtungen geben soll, Anlass zur Besorgnis. Doch es zeichnet sich nicht nur ein düsteres Bild ab: So waren beispielsweise Regierungsbeamte während einer vor Kurzem erfolgten APS+-Mission in Sri Lanka zuversichtlich, dass das De-facto-Moratorium Bestand haben wird. Die Mongolei kam nach eigener Einschätzung zu dem Schluss, dass die Wiedereinführung der Todesstrafe mit ihren internationalen Verpflichtungen nicht vereinbar wäre. Diese Einschätzung half, Plänen zur Wiedereinführung der Todesstrafe entgegenzuwirken. Pakistan verhandelt derzeit darüber, ob die Zahl der mit der Todesstrafe zu bestrafenden Verbrechen eingeschränkt werden soll, und hat inzwischen die Zahl der Hinrichtungen erheblich reduziert und das Verfahren für Begnadigungsgesuche reformiert.

In einigen Ländern schrumpft der zivilgesellschaftliche Raum. In Pakistan wird eine Reihe internationaler NRO ausgewiesen, was Auswirkungen auf die Freiheiten der Organisationen hat, die sich noch im Land befinden. Die Meinungsfreiheit, einschließlich der im Bereich der Medien, ist bedroht. In Bolivien wird über verbale und physische Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger und Journalisten sowie über eine zunehmende Zahl von Strafverfahren gegen sie berichtet. Was die Philippinen betrifft, besteht ernste Besorgnis über die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit der Kampagne gegen illegale Drogen und über das Fehlen wirksamer, unparteiischer und transparenter Ermittlungen in allen Todesfällen. Der zivilgesellschaftliche Raum schrumpft auch aufgrund der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den Terrorismus ergriffen werden. Dies hat bereits zu verstärkter Gewalt gegen Mitglieder der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, indigene Völker, Journalisten und Anwälte geführt. In Kambodscha waren in den letzten drei Jahren Einbußen bei der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu verzeichnen, und auch der Raum für die politische Opposition, die Medien und die Zivilgesellschaft ist kleiner geworden.

Armenien hingegen hat während der „Samtenen Revolution“ von 2018 bemerkenswerte Verbesserungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit erzielt.

Im Bereich der Arbeitnehmerrechte bestehen in Sri Lanka, Pakistan, Bangladesch und Myanmar nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit. In Kirgisistan würde die Verabschiedung eines Gewerkschaftsgesetzentwurfs die Unabhängigkeit der Gewerkschaften drastisch einschränken. Der philippinische Kongress verabschiedete einen Gesetzentwurf zum Kündigungsschutz, um dem Missbrauch der „Kontraktualisierung“ ein Ende zu setzen, was vom Präsidenten vor Kurzem mit einem Veto abgelehnt wurde.

In Bezug auf Umwelt und Klimawandel haben die Länder die Berichterstattung verbessert (z. B. betreffend das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen). Alle begünstigten Länder haben das Übereinkommen von Paris und die Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls unterzeichnet. Eine stärkere Konzentration auf die Umwelt bei der Überwachung könnte jedoch unter Umständen eine stärkere Wirkung ermöglichen. Der globale Rahmen für die biologische Vielfalt nach 2020 – gemäß dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt – wird voraussichtlich strengere Ziele und Überprüfungsmechanismen vorsehen, was die Fortschritte und Umsetzung seitens der Länder betrifft.

6.Allgemeine APS-Regelung

Im Berichtszeitraum 2018-2019 schieden Ghana, Côte d'Ivoire und Swasiland aufgrund ihrer FHA mit der EU aus der APS-Regelung aus, wohingegen ein Land (Samoa) aufgrund der Graduierung vom LDC-Status beitrat, sodass die Zahl der begünstigten Länder am Ende des Berichtszeitraums 15 betrug. In der nachfolgenden Abbildung ist eine Aufschlüsselung der Präferenzeinfuhren XVII im Rahmen der allgemeinen APS-Regelung für das Jahr 2018 dargestellt.

Abbildung 3. Die wichtigsten nach der allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder im Jahr 2018

(EU-Einfuhren in Mio. EUR)

Trotz eines leichten Rückgangs seiner APS-begünstigten Einfuhren (von 16,6 Mrd. EUR im Jahr 2016 auf 16,4 Mrd. EUR im Jahr 2018) bleibt Indien das Land, das im Rahmen der allgemeinen APS-Regelung mit 50,8 % den höchsten Anteil aller APS-begünstigten Einfuhren in die EU aufweist, gefolgt von Vietnam (27,9 %) und Indonesien (20,5 %). Nigeria und Usbekistan bilden mit marginalen Anteilen (0,4 % bzw. 0,3 %) den Abschluss der Top Fünf.



Waren-Graduierung

Die Graduierung von Waren ist als Aufhebung der Präferenzen von APS-begünstigten Ländern für bestimmte Warenabschnitte zu verstehen, und zwar aus dem Grund, dass für Einfuhren dieser Waren keine EU-Präferenzen mehr benötigt werden. Sie gilt für die allgemeine APS-Regelung. Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 gelten neue Graduierungen:

Tabelle 2. Waren-Graduierung in den Zeiträumen 2017-2019 und 2020-2022

APS-begünstigtes Land

APS-Abschnitt – Graduierung bis 31. Dezember 2019

APS-Abschnitt – Graduierung ab dem 1. Januar 2020

Warenbezeichnung

Indien

S-5

Mineralische Stoffe

S-6a

S-6a

Anorganische und organische chemische Erzeugnisse

S-11a

S-11a

Textilien

S-14

S-14

Perlen und Edelmetalle

S-15a

S-15a

Eisen, Stahl und Waren aus Eisen und Stahl

S-15b

S-15b

Unedle Metalle (ausg. Eisen und Stahl), Waren aus unedlen Metallen (ausg. Waren aus Eisen und Stahl)

S-17a

Schienenfahrzeuge

S-17b

S-17b

Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luft- und Raumfahrzeuge und Wasserfahrzeuge

Indonesien

S-1a

S-1a

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen Fisch

S-3

S-3

Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse

S-5

Mineralische Stoffe

S-9a

Holz und Holzwaren; Holzkohle

Kenia

S-2a

S-2a

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Ukraine

S-17a

Schienenfahrzeuge und Teile davon

S-3

Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse

7.Die APS+-Regelung

Die APS+-Regelung ist eines der wichtigsten Hilfsmittel der EU zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in gefährdeten Entwicklungsländern. Die Länder müssen zwei zusätzliche Kriterien erfüllen: (i) Gefährdung (bestehend aus Importanteil und wirtschaftlicher Diversifizierung) und (ii) nachhaltige Entwicklung. Was Letztere betrifft, so müssen sie 27 wesentliche internationale Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz und verantwortungsvolle Staatsführung ratifizieren. Außerdem dürfen die Länder keine Vorbehalte geäußert haben, die nach diesen Übereinkommen verboten sind, und die jüngsten Schlussfolgerungen der Aufsichtsgremien im Rahmen dieser Übereinkommen dürfen keine schwerwiegenden Versäumnisse hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen erkennen lassen. Im Berichtszeitraum 2018-2019 gab es neun APS+-begünstigte Länder: Armenien, Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, die Mongolei, Pakistan, Paraguay, die Philippinen und Sri Lanka. 

Paraguay kommt seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr in den Genuss der APS+-Regelung, da es in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde. In Abbildung 4 wird der Wert der Präferenzeinfuhren aus APS+-begünstigten Ländern für das Jahr 2018 dargestellt. Mit 62,2 % aller APS+-begünstigten Einfuhren in die EU (74 % im Jahr 2018) entfällt der größte Anteil auf Pakistan.

Abbildung 4. Die wichtigsten nach der APS+-Regelung begünstigten Länder im Jahr 2018 (Einfuhren in die EU in Mio. EUR)

8.Die „Alles außer Waffen“-Regelung

Die EBA-Regelung ist das wichtigste Handelsinstrument der EU, um die weltweit ärmsten und schwächsten Länder – die LDC – zu unterstützen. Ein Land (Samoa) schied 2019 aufgrund der Graduierung vom LDC-Status im Jahr 2014 aus der Regelung aus, sodass die Gesamtzahl der begünstigten Länder nun 48 beträgt.

In Abbildung 5 werden der Wert und der prozentuale Anteil der Präferenzeinfuhren aus EBA-begünstigten Ländern in die EU für das Jahr 2018 aufgeschlüsselt. Der größte Anteil der EBA-begünstigten Einfuhren stammt aus Bangladesch (61,8 %), gefolgt von Kambodscha (18,4 %) und Myanmar (7,1 %). Was die APS-begünstigten Länder insgesamt betrifft, so hat Bangladesch Indien 2018 überholt (mit Präferenzeinfuhren in Höhe von 16,8 Mrd. EUR gegenüber 16,4 Mrd. EUR aus Indien).

Abbildung 5. Die wichtigsten nach der „Alles außer Waffen“-Regelung begünstigten Länder im Jahr 2018 (EU-Einfuhren in Mio. EUR)

9.Partnerschaft

Das APS ist mehr als ein Handelsinstrument: Der Dialog mit der EU über die tatsächliche Anwendung internationaler Übereinkommen fördert die längerfristige nachhaltige Entwicklung der betreffenden Länder.

Die EU stellt auch Finanzmittel für die Partner bereit, um die Umsetzung der Übereinkommen zu unterstützen und für eine bessere Inanspruchnahme der Vorteile zu sorgen:

In der Mongolei wurden Waren ermittelt, die mithilfe der APS+-Regelung in der EU vermarktet werden könnten. Die Haushaltshilfe der EU beinhaltete – auf Anfrage der Regierung – eine Erhebung über Kinderarbeit. In Sri Lanka half die EU bei der Formulierung einer nationalen Exportstrategie. In der Kirgisischen Republik wurde mit technischer Hilfe der EU die Sensibilisierung für Normen, Verfahren und Geschäftsmodelle der EU unterstützt und die Rate der Inanspruchnahme von Präferenzen erhöht. In Armenien trug die Unterstützung regionaler Organisationen der Zivilgesellschaft zur Erstellung evidenzbasierter Alternativberichte zur VN-Berichterstattung bei. In Cabo Verde unterstützte die EU die erste Vereinigung von Hausangestellten. In Bolivien trug die EU zum Aufbau eines Zentrums bei, das online pro bono Rechtsberatung zu Fällen politischer Gewalt anbietet. In Pakistan unterstützte die EU ein Projekt zur Stärkung der sozio-ökonomischen Rechte von in der Landwirtschaft tätigen Frauen in Punjab; „SMART Myanmar“ fördert einen nachhaltigen Konsum und eine nachhaltige Produktion von Kleidung. Im Rahmen des Projekts „Trade for Decent Work“ (Handel für menschenwürdige Arbeit) arbeitet die EU mit der IAO zusammen, um die Anwendung grundlegender IAO-Übereinkommen in Bangladesch zu verbessern.  

10.Schlussfolgerung

Die unilateralen Handelspräferenzen der EU helfen den Ländern über den Handel aus der Armut heraus, indem sie eine wertebasierte Wirtschaft schaffen: Über 10 % der EU-Einfuhren stammen aus APS-begünstigten Ländern (einschließlich nicht-präferenzbegünstigter Einfuhren). Durch die Erleichterung der Ausfuhren in die EU zieht das APS Investitionen an und unterstützt die Integration in globale Wertschöpfungsketten. Das schafft Arbeitsplätze und Einkommen.

Das APS bietet Anreize für Investitionen in den begünstigten Ländern. Der Anteil der Präferenzeinfuhren an den Gesamteinfuhren der EU ist zwar begrenzt (3,8 % im Jahr 2018), die Unternehmen und Regierungen wurden durch das APS jedoch angeregt, einen Zusammenhang zwischen Wirtschaft und nachhaltiger Entwicklung herzustellen. Die Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und der Menschenrechte sorgt für ein berechenbareres wirtschaftliches Umfeld. In der Bekleidungsindustrie führen EU-Einkäufer neue Geschäftsmodelle mit hohen bzw. höheren Umwelt- und Arbeitsstandards ein. Diese internationalen Werte machen Unternehmen wettbewerbsfähiger.

Das APS muss entwicklungspolitisch relevant bleiben. Die Präferenzen erodieren aufgrund von Handelsabkommen. Die Gewährleistung der Kohärenz mit anderen Politikbereichen ist noch wichtiger dafür geworden, dass die begünstigten Länder aus dem APS Nutzen ziehen können. Dazu gehört auch die Unterstützung der Diversifizierung der Wirtschaft, die Gewinnung neuer Investoren, Handelserleichterung und Sensibilisierung.

Das APS braucht starke Partnerschaften: Die EU wird weiterhin eng mit den begünstigten Ländern und Interessenträgern zusammenarbeiten. Diese Partner, einschließlich des Europäischen Parlaments und der EU-Mitgliedstaaten, sind für das Voranbringen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung von wesentlicher Bedeutung. Die EU-Wirtschaft steht an vorderster Front, was hohe Standards in Bezug auf Arbeit, Produktionsverfahren und die Umwelt betrifft, und kann die nachhaltige Entwicklung der Länder durch ihre Geschäftspläne unterstützen.

Durch den Zugang zum EU-Markt helfen wir den Entwicklungsländern bei ihren Bemühungen um Wirtschaftswachstum, Armutsbekämpfung, verantwortungsvolle Staatsführung und nachhaltige Entwicklung.

Anhang I. Begünstigte Länder

Tabelle 1. Allgemeine APS-Regelung

 

Tabelle 2. APS+-Regelung

* Abhängig von der Einstufung der Weltbank als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie.



Tabelle 3. EBA-Regelung

ANHANG II. Statistische Daten

Tabelle 1. Wert der Präferenzeinfuhren, bezogen auf alle APS-begünstigten Länder (in Tausend EUR)*

Tabelle 2. Wert der Präferenzeinfuhren, aufgeschlüsselt nach den im Rahmen der allgemeinen APS-Regelung begünstigten Ländern (in Tausend EUR)*

* Die Gesamteinfuhren umfassen alle Einfuhren, auch die von Waren, für die nach der Meistbegünstigungsklausel automatisch der Zollsatz „Null“ gilt. Der Ausdruck „EBA-begünstigungsfähige Einfuhren“ bezieht sich nur auf solche Waren im Rahmen der EBA-Regelung, für die nicht ohnehin nach der Meistbegünstigungsklausel der Zollsatz „Null“ gilt.



Tabelle 3. Wert der Präferenzeinfuhren, aufgeschlüsselt nach den im Rahmen der EBA-Regelung begünstigten Ländern (in Tausend EUR)*

Tabelle 4. Wert der Präferenzeinfuhren, aufgeschlüsselt nach den im Rahmen der APS+-Regelung begünstigten Ländern (in Tausend EUR)*



(I)

 Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012).

(II)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 {SWD(2018) 430 final}, COM(2018) 665 final, Brüssel, den 4. Oktober 2018.

(III)

http://trade.ec.europa.eu/civilsoc/meetdetails.cfm?meet=11541

(IV)

Siehe „Market Access for Products and Services of Export Interest to Least Developed Countries“. Vermerk des WTO-Sekretariats, WT/COMTD/LDC/W/66, 2. Oktober 2018.

(V)

 Durchführungsverordnung (EU) 2019/249 der Kommission vom 12. Februar 2019 (ABl. L 42 vom 13.2.2019).

(VI)

 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1979 der Kommission vom 28. August 2015 (ABl. L 289 vom 5.11.2015).

(VII)

 Delegierte Verordnung (EU) 2018/148 der Kommission vom 27. September 2017 (ABl. L 26 vom 31.1.2018).

(VIII)

 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1979 der Kommission vom 28. August 2015 (ABl. L 289 vom 5.11.2015).

(IX)

 Delegierte Verordnung (EU) 2017/217 der Kommission vom 5. Dezember 2016 (ABl. L 34 vom 9.2.2017).

(X)

 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1979 der Kommission vom 28. August 2015 (ABl. L 289 vom 5.11.2015).

(XI)

 Delegierte Verordnung (EU) 2018/148 der Kommission vom 27. September 2017 (ABl. L 26 vom 31.1.2018). 

(XII)

 Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. L 15 vom 17.1.2019). 

(XIII)

 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Februar 2019 über die Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der dem Königreich Kambodscha gewährten Zollpräferenzen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (ABl. C 55 vom 12.2.2019).

(XIV)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zur Umsetzung der APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (2018/2107(INI)).

(XV)

Die Grundlage für die statistischen Angaben in diesem Bericht ist in Artikel 35 der APS-Verordnung festgelegt. Die Zahlen wurden von der GD Handel anhand der im September 2019 verfügbaren Daten aus der (in der Extrastat-Rechtsvorschrift (Verordnung (EG) Nr. 471/2009) vorgesehenen) COMEXT-Datenbank und von Eurostat zusammengestellt. Bei der Analyse wurden nur die Einfuhren der Union im Rahmen des Zollverfahrens zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr („normaler Handel“) berücksichtigt, sodass die angegebenen Werte niedriger sein können als die Gesamteinfuhren. Ausgenommen sind auch spezielle KN-Codes, die nicht Teil des APS sind, und der unter die statistische Geheimhaltung fallende Handel. Letzterer ist ausgenommen, damit einzelne EU-Einführer nicht zweckwidrig aus der COMEXT-Handelsstatistik abgeleitet werden können, und um den entsprechenden Auswirkungen, die dies möglicherweise auf die Analyse auf der Ebene eines einzelnen APS-Begünstigten oder einer einzelnen Ware (eines einzelnen Warencodes) hätte, vorzubeugen.

(XVI)

COM(2018) 665 final, Brüssel, den 4.10.2018.

(XVII)

Präferenzeinfuhren sind diejenigen begünstigungsfähigen Einfuhren, für die APS-Präferenzen tatsächlich in Anspruch genommen wurden.