EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.5.2025
COM(2025) 250 final
2025/0138(BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Österreich, Polen, Tschechien, die Slowakei und Moldau im Zusammenhang mit Überschwemmungen im September 2024 und für Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Oktober 2024
BEGRÜNDUNG
1.Kontext des Vorschlags
Dieser Beschluss betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „EUSF“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (im Folgenden „EUSF-Verordnung“) in Höhe von 280 740 903 EUR, um Österreich, Polen, Tschechien, der Slowakei, Moldau sowie Bosnien und Herzegowina nach den Naturkatastrophen (Überschwemmungen), die sich 2024 ereignet haben, zu helfen.
Dieser Beschluss zur Inanspruchnahme wird gemeinsam mit der Mittelübertragung Nr. DEC 10/2025 vorgelegt, in der vorgeschlagen wird, den Betrag von 270 077 316 EUR aus der Reservelinie der Europäischen Solidaritätsreserve (im Folgenden „ESR“) sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen auf die operative Haushaltslinie des EUSF zu übertragen.
2.Informationen und Voraussetzungen
2.1Österreich – Naturkatastrophe in einem benachbarten Staat: Überschwemmungen im September 2024
(1)Am 29. November 2024 stellte Österreich einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen im September 2024.
(2)Österreich hat innerhalb der Frist von 12 Wochen nach dem ersten Schaden, der am 13. September 2024 durch die Katastrophe verursacht wurde, Unterstützung aus dem EUSF beantragt. Der Antrag enthält alle Informationen gemäß Artikel 4 der EUSF-Verordnung. Am 6. Dezember 2024 übermittelte Österreich zur Ergänzung der im ursprünglichen Antragspaket enthaltenen Informationen eine aktualisierte Fassung des Antrags.
(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.
(4)Die österreichischen Behörden haben den Antrag im Rahmen des Kriteriums „Naturkatastrophe in einem benachbarten Staat“ gemäß Artikel 2 Absatz 4 der EUSF-Verordnung gestellt, wonach Unterstützung aus dem EUSF auch bei jeder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen kann, die ebenfalls eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten förderfähigen Staat darstellt. Die österreichischen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten unmittelbaren Gesamtschaden auf 1 711,6 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 0,38 % des Bruttonationaleinkommens Österreichs im Jahr 2022. Da dieselbe Naturkatastrophe in Tschechien als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ einzustufen ist, kommt der Antrag Österreichs für einen Beitrag aus dem EUSF ohne bestimmten Schwellenwert in Betracht.
(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der EUSF-Verordnung verwendet werden.
(6)Österreich hat um eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der EUSF-Verordnung ersucht. Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Zahlung eines Vorschusses aus dem EUSF erfüllt sind. Daher wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2025) 1124 der Kommission vom 17. Februar 2025 ein Vorschuss in Höhe von 10 663 587 EUR gewährt. Der Vorschuss wurde Österreich am 3. April 2025 ausgezahlt.
(7)Zwischen dem 12. und 16. September 2024 kam es in Österreich zu außergewöhnlich hohen Regenfällen, die zu schweren Überschwemmungen führten. Besonders betroffen waren Niederösterreich, Oberösterreich und Wien. In einigen Teilen Niederösterreichs fielen in fünf Tagen zwischen 300 und 420 mm Regen. Das gesamte Bundesland Niederösterreich wurde zum Katastrophengebiet erklärt. Entlang der Donau mussten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. In Niederösterreich mussten fast 2 000 Häuser evakuiert werden; Tausende von Haushalten waren tagelang ohne Strom, Trinkwasser und Anschluss an die Kanalisation. In Niederösterreich kamen aufgrund der Überschwemmungen fünf Menschen ums Leben, 24 wurden verletzt.
(8)Die österreichischen Behörden haben keine Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union angefordert.
(9)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Österreich auf 394,1 Mio. EUR geschätzt und nach der Art der Maßnahmen aufgeschlüsselt. Der Wiederaufbau der Infrastruktur und von Anlagen in den Bereichen Energie, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit sowie Bildung macht mit Kosten in Höhe von 277,4 Mio. EUR den größten Teil der Kosten der Soforthilfemaßnahmen aus. Der zweitgrößte Kostenfaktor sind die Instandsetzung der Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum Schutz von kulturellem Erbe (75,9 Mio. EUR). Der drittgrößte Teil der Kosten entfällt auf Notunterkünfte und Rettungsdienste (22 Mio. EUR). Die Kosten im Zusammenhang mit den Aufräumarbeiten in den Katastrophengebieten belaufen sich auf 18,8 Mio. EUR.
(10)Die Richtlinie 2007/60/EG wurde in Österreich durch das Wasserhaushaltsgesetz von 2011 vollständig umgesetzt.
(11)Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen Österreich kein Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Art der Katastrophe.
(12)Die österreichischen Behörden gaben an, dass für öffentliche Infrastrukturen in Österreich im Allgemeinen kein Versicherungsschutz besteht. Somit sind die Kosten, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind, nicht förderfähig.
2.2Polen – regionale Naturkatastrophe: Überschwemmungen September 2024
(1)Am 29. November 2024 stellte Polen einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen im September 2024.
(2)Polen hat innerhalb der Frist von 12 Wochen nach dem ersten Schaden, der am 11. September 2024 durch die Katastrophe verursacht wurde, Unterstützung aus dem EUSF beantragt. Der Antrag enthält alle Informationen gemäß Artikel 4 der EUSF-Verordnung.
(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.
(4)Die polnischen Behörden stellten den Antrag für eine „regionale Naturkatastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EUSF-Verordnung; dabei handelt es sich um jedwede Naturkatastrophe in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates, die zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Die polnischen Behörden schätzen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 3,04 Mrd. EUR. Betrifft die Naturkatastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert gemäß der EUSF-Verordnung auf das durchschnittliche BIP dieser Regionen, das entsprechend dem Anteil am Gesamtschaden in jeder Region gewichtet wird, anzuwenden. Der unmittelbare Schaden, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten regionalen Gesamt-BIP der Woiwodschaften Niederschlesien, Oppeln, Schlesien und Lebus, beträgt 8,46 %. Dieser Betrag übersteigt 1,5 % des gewichteten durchschnittlichen regionalen BIP der Woiwodschaften Niederschlesien, Oppeln, Schlesien und Lebus.
(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der EUSF-Verordnung verwendet werden.
(6)Polen hat nicht um eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der EUSF-Verordnung ersucht.
(7)Vom 11. bis 16. September 2024 kam es im Südwesten Polens zu starken Regenfällen, wodurch mehrere Flüsse über ihre Ufer traten. Am stärksten betroffen waren die Woiwodschaften Niederschlesien, Oppeln, Schlesien und Lebus. In der Folge wurden fast 10 600 Wohn- und mehr als 2 000 landwirtschaftliche Gebäude überflutet. Mehr als 200 000 Menschen waren direkt von der Katastrophe betroffen. Zahlreiche Unternehmen mussten ihre Geschäftstätigkeit vorübergehend einstellen oder erheblich reduzieren, was erhebliche finanzielle Verluste nach sich zog.
(8)Die polnischen Behörden haben Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union angefordert. Benötigt wurden u. a. Desinfektionsmittel, Entfeuchter, Gummistiefel, Handschuhe und Impfstoffe. Hilfe leisteten Belgien, Dänemark, Deutschland, Litauen, Slowenien, Schweden und Österreich.
(9)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Polen auf 2 755,2 Mio. EUR geschätzt und nach der Art der Maßnahmen aufgeschlüsselt. Der Wiederaufbau der Infrastruktur und von Anlagen in den Bereichen Energie, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit sowie Bildung macht mit Kosten in Höhe von 2 721,3 Mio. EUR den größten Teil der Kosten der Soforthilfemaßnahmen aus. Der zweitgrößte Teil der Kosten steht in Zusammenhang mit den Aufräumarbeiten in den Katastrophengebieten (19,8 Mio. EUR). Der drittgrößte Teil der Kosten entfällt auf Notunterkünfte und Rettungsdienste (14,2 Mio. EUR).
(10)Die Richtlinie 2007/60/EG wurde in Polen vollständig umgesetzt.
(11)Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Art der Katastrophe.
(12)Die polnischen Behörden gaben an, dass durch Versicherung abgedeckte Kosten nicht förderfähig sind.
2.3Tschechien – Naturkatastrophe größeren Ausmaßes: Überschwemmungen im September 2024
(1)Am 4. Dezember 2024 stellte Tschechien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen im September 2024. Am 4. April 2025 übermittelte Tschechien zusätzliche Erläuterungen zu den im EUSF-Antrag enthaltenen Daten und Informationen.
(2)Tschechien hat innerhalb der Frist von 12 Wochen nach dem ersten Schaden, der am 12. September 2024 durch die Katastrophe verursacht wurde, Unterstützung aus dem EUSF beantragt. Der Antrag enthält alle Informationen gemäß Artikel 4 der EUSF-Verordnung.
(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.
(4)Die tschechischen Behörden schätzen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 2,82 Mrd. EUR. Dieser Betrag liegt über dem Schwellenwert für „Naturkatastrophen größeren Ausmaßes“ von 0,6 % des Bruttonationaleinkommens des Landes, was im Falle Tschechiens 2024 einem Betrag von 1,58 Mrd. EUR entspricht. Daher gilt die Katastrophe als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der EUSF-Verordnung.
(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der EUSF-Verordnung verwendet werden.
(6)Tschechien hat nicht um eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der EUSF-Verordnung ersucht.
(7)Zwischen dem 12. und 17. September 2024 waren im gesamten Land sehr starke Winde sowie heftige Regenfälle zu verzeichnen, die Überschwemmungen verursachten. Die Mährisch-Schlesische Region und die Olmützer Region waren am stärksten betroffen. Dutzende Häuser, ca. 1 000 Straßen- und Eisenbahnbrücken sowie 2 000 km Straßen und Eisenbahnstrecken wurden zerstört oder beschädigt. Mehr als 350 Schulen wurden überflutet. In über 250 000 Haushalten gab es keinen Strom, keine Heizung und kein Trinkwasser. Infolgedessen mussten mehr als 13 000 Menschen sowie mehrere Krankenhäuser evakuiert werden. Die Überschwemmungen forderten ferner acht Todesopfer.
(8)Die tschechischen Behörden haben keine Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union angefordert.
(9)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Tschechien auf 1 699,5 Mio. EUR geschätzt und nach der Art der Maßnahmen aufgeschlüsselt. Der Wiederaufbau der Infrastruktur und von Anlagen in den Bereichen Energie, Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit sowie Bildung macht mit Kosten in Höhe von 1 583,9 Mio. EUR den größten Teil aus. Der zweitgrößte Teil der Kosten entfällt auf Notunterkünfte und Rettungsdienste (80 Mio. EUR). Der drittgrößte Teil der Kosten steht in Zusammenhang mit den Aufräumarbeiten in den Katastrophengebieten (33,3 Mio. EUR). Den viertgrößten Kostenfaktor der Soforthilfemaßnahmen stellen die Instandsetzung der Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum Schutz von kulturellem Erbe dar (über 2,4 Mio. EUR).
(10)In Tschechien erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hauptsächlich durch das Gesetz Nr. 254/2001 (Wasserschutzgesetz) in seiner geänderten Fassung. Titel IX dieses Gesetzes hat den Hochwasserschutz zum Gegenstand.
(11)Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen Tschechien kein Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Art der Katastrophe.
(12)Die tschechischen Behörden gaben an, dass für die geltend gemachten Kosten kein Versicherungsschutz besteht.
2.4Slowakei – Naturkatastrophe in einem benachbarten Staat: Überschwemmungen im September 2024
(1)Am 7. Dezember 2024 stellte die Slowakei einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen im September 2024.
(2)Die Slowakei hat innerhalb der Frist von 12 Wochen nach dem ersten Schaden, der am 15. September 2024 durch die Katastrophe verursacht wurde, Unterstützung aus dem EUSF beantragt. Der Antrag enthält alle Informationen gemäß Artikel 4 der EUSF-Verordnung.
(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.
(4)Die slowakischen Behörden haben den Antrag im Rahmen des Kriteriums „Naturkatastrophe in einem benachbarten Staat“ gemäß Artikel 2 Absatz 4 der EUSF-Verordnung gestellt, wonach Unterstützung aus dem EUSF auch bei jeder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen kann, die ebenfalls eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten förderfähigen Staat darstellt. Die slowakischen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten unmittelbaren Gesamtschaden auf 84,3 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 0,07 % des Bruttonationaleinkommens der Slowakei im Jahr 2022. Da dieselbe Naturkatastrophe in Tschechien als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ einzustufen ist, kommt der Antrag der Slowakei für einen Beitrag aus dem EUSF ohne bestimmten Schwellenwert in Betracht.
(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der EUSF-Verordnung verwendet werden.
(6)Die Slowakei hat nicht um eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der EUSF-Verordnung ersucht.
(7)Am 15. September 2024 kam es in der Slowakei zu erheblichen Überschwemmungen, insbesondere in Bratislava und den umliegenden Regionen. Sowohl die Donau als auch der Morava-Fluss erreichten sehr hohe Pegelstände, wie sie mancherorts nur alle 100 oder mehr Jahre auftreten. Die kumulativen Niederschlagsmengen betrugen in der Region Zahorie bis zu 400 mm, was die Auswirkungen verschärfte. Die größten Schäden verursachten kleinere Flüsse, deren Wassermassen Berichten zufolge Dammbrüche auslösten, was die Überschwemmungen verstärkte und in ländlichen sowie in städtischen Gebieten zu Zerstörungen führte. Straßen, Brücken und sonstige kritische Infrastrukturelemente wurden stark beeinträchtigt, was die Notfallmaßnahmen erschwerte.
(8)Die slowakischen Behörden haben keine Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union angefordert.
(9)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von der Slowakei auf 3,7 Mio. EUR geschätzt und nach der Art der Maßnahmen aufgeschlüsselt. Der größte Teil der Kosten der Soforthilfemaßnahmen steht in Zusammenhang mit den Aufräumarbeiten in den Katastrophengebieten (2,3 Mio. EUR). Der Wiederaufbau der Infrastruktur und von Anlagen in den Bereichen Energie, Wasser, Abwasser sowie Verkehr macht mit Kosten in Höhe von 1,4 Mio. EUR den zweitgrößten Teil aus.
(10)Die Slowakei hat die Richtlinie 2007/60/EG durch das Gesetz Nr. 7/2010 in nationales Recht umgesetzt.
(11)Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen die Slowakei kein Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Art der Katastrophe.
(12)Die slowakischen Behörden gaben an, dass durch Versicherung abgedeckte Kosten nicht förderfähig sind.
2.5Moldau – regionale Naturkatastrophe: Überschwemmungen im September 2024
(1)Am 5. Dezember 2024 stellte Moldau einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen im September 2024.
(2)Moldau hat innerhalb der Frist von 12 Wochen nach dem ersten Schaden, der am 14. September 2024 durch die Katastrophe verursacht wurde, Unterstützung aus dem EUSF beantragt. Der Antrag enthält alle Informationen gemäß Artikel 4 der EUSF-Verordnung.
(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.
(4)Die moldauischen Behörden stellten den Antrag für eine „regionale Naturkatastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EUSF-Verordnung; dabei handelt es sich um jedwede Naturkatastrophe in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates, die zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Die moldauischen Behörden schätzen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 7,8 Mio. EUR. Betrifft die Naturkatastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert gemäß der EUSF-Verordnung auf das durchschnittliche BIP dieser Regionen, das entsprechend dem Anteil am Gesamtschaden in jeder Region gewichtet wird, anzuwenden. Der unmittelbare Schaden, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten regionalen Gesamt-BIP der NUTS-2-Regionen Zentralmoldau und Südmoldau beträgt 51,74 %. Dieser Betrag übersteigt 1,5 % des gewichteten durchschnittlichen regionalen BIP der Regionen „Zentralmoldau“ und „Südmoldau“.
(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der EUSF-Verordnung verwendet werden.
(6)Moldau ist ein Land, das derzeit Beitrittsverhandlungen mit der Union führt und somit für Unterstützung aus dem EUSF in Betracht kommt. Da es sich bei dem Land jedoch nicht um einen Mitgliedstaat handelt, kann es keine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der EUSF-Verordnung beantragen.
(7)Vom 14. bis 16. September 2024 kam es in den moldauischen Bezirken Cantemir, Hincesti, Leova, Strășeni, Florești und Telenesti zu heftigen Regenfällen und in der Folge zu Überschwemmungen. Mehr als 200 000 Menschen waren von der Katastrophe betroffen. Die Überschwemmungen zerstörten oder beschädigten 20 Brücken, acht Bildungseinrichtungen und mehrere öffentliche Gebäude. Dutzende Häuser und Keller liefen voll und mehr als 60 Menschen mussten gerettet werden.
(8)Die moldauischen Behörden haben keine Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union angefordert.
(9)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Moldau auf 7,2 Mio. EUR geschätzt und nach der Art der Maßnahmen aufgeschlüsselt. Die Kosten für Soforthilfemaßnahmen entfallen fast vollständig auf den Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Anlagen in den Bereichen Verkehr und Bildung.
(10)Die Richtlinie 2007/60/EG wurde in Moldau vollständig umgesetzt.
(11)Die moldauischen Behörden gaben an, dass durch Versicherung abgedeckte Kosten nicht förderfähig sind.
2.6Bosnien und Herzegowina – Naturkatastrophe größeren Ausmaßes: Überschwemmungen im Oktober 2024
(1)Am 27. Dezember 2024 stellte Bosnien und Herzegowina einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen im September 2024.
(2)Bosnien und Herzegowina hat innerhalb der Frist von 12 Wochen nach dem ersten Schaden, der am 4. Oktober 2024 durch die Katastrophe verursacht wurde, Unterstützung aus dem EUSF beantragt. Der Antrag enthält alle Informationen gemäß Artikel 4 der EUSF-Verordnung.
(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.
(4)Die Behörden Bosniens und Herzegowinas schätzen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 841,85 Mio. EUR. Dieser Betrag liegt über dem Schwellenwert für „Naturkatastrophen größeren Ausmaßes“ von 0,6 % des Bruttonationaleinkommens Bosniens und Herzegowinas, was 2024 einem Betrag von 138,33 Mio. EUR entspricht. Daher gilt die Katastrophe als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der EUSF-Verordnung.
(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der EUSF-Verordnung verwendet werden.
(6)Bosnien und Herzegowina ist ein Land, das derzeit Beitrittsverhandlungen mit der Union führt und somit für Unterstützung aus dem EUSF in Betracht kommt. Da es sich bei dem Land jedoch nicht um einen Mitgliedstaat handelt, kann es keine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der EUSF-Verordnung beantragen.
(7)Vom 3. bis 17. Oktober 2024 war Bosnien und Herzegowina von starken Regenfällen betroffen, die katastrophale Sturzfluten, Erdrutsche und Überschwemmungen im Zentrum sowie im Süden und Westen des Landes verursachten. Am stärksten betroffen waren die Kantone Herzegowina-Neretva, Zenica-Doboj und Kanton 10. Neben den mehrtägigen Stromausfällen und Störungen der Festnetz- und Mobiltelefondienste kam es auch zum vollständigen Erliegen des Straßen- und Schienenverkehrs. Dies führte zu schweren physischen und finanziellen Schäden an Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie am Verkehrs-, Wasser- und Abwassersystem. 27 Menschen kamen aufgrund der Überschwemmungen ums Leben, 22 weitere wurden verletzt. Viele Familien mussten ihre Häuser und Wohnungen verlassen und wurden in Notunterkünften untergebracht.
(8)Die Behörden Bosniens und Herzegowinas haben am 5. Oktober 2024 Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union angefordert. Insgesamt reagierten 8 Mitgliedstaaten und 5 teilnehmende Staaten auf das Ersuchen.
(9)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Bosnien und Herzegowina auf 792,15 Mio. EUR geschätzt und nach der Art der Maßnahmen aufgeschlüsselt. Der Wiederaufbau der Infrastruktur und von Anlagen in den Bereichen Energie, Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit sowie Bildung macht mit Kosten in Höhe von 782,93 Mio. EUR den größten Teil aus. Der zweitgrößte Teil der Kosten entfällt auf Notunterkünfte und Rettungsdienste (5,68 Mio. EUR). Der drittgrößte Teil der Kosten steht in Zusammenhang mit den Aufräumarbeiten in den Katastrophengebieten (3,45 Mio. EUR). Den viertgrößten Kostenfaktor der Soforthilfemaßnahmen stellen die Instandsetzung der Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum Schutz von kulturellem Erbe dar (über 82 410 EUR).
(10)Bosnien und Herzegowina arbeitet derzeit an der Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG.
(11)Die Behörden Bosniens und Herzegowinas gaben an, dass durch Versicherung abgedeckte Kosten nicht förderfähig sind.
2.7Fazit
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und nach Prüfung der übermittelten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in den Anträgen Österreichs, Polens, der Slowakei, Moldaus sowie Bosniens und Herzegowinas genannten Katastrophen die Bedingungen der EUSF-Verordnung für die Inanspruchnahme des EUSF erfüllen.
3.Finanzierung
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021‑2027 (im Folgenden „MFR-Verordnung“) ermöglicht die Inanspruchnahme des EUSF im Kontext der Solidaritäts- und Soforthilfereserve. In Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EUSF im Rahmen der Solidaritäts- und Soforthilfereserve festgelegt.
Da Solidarität der Hauptbeweggrund für die Einrichtung des EUSF war, sollte die Unterstützung nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Folglich sollte der Schadensanteil, der den Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EUSF bei einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist (vgl. Artikel 2 Absatz 2 der EUSF-Verordnung)) übersteigt, stärker bezuschusst werden als der unter diesem Schwellenwert liegende Teil. Das bedeutet, dass sich der Beihilfebetrag für ein Land, das von einer Katastrophe betroffen ist, die die Voraussetzungen für eine „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ erfüllt, durch Summierung zweier Beträge berechnet: 2,5 % des Anteils des unmittelbaren Gesamtschadens bis zum Schwellenwert und 6 % des Anteils des unmittelbaren Gesamtschadens, der den Schwellenwert überschreitet.
Der Satz für die Festlegung der Beihilfebeträge für „regionale Naturkatastrophen“, die unter dem nationalen Schwellenwert liegen, beträgt 2,5 % des unmittelbaren Gesamtschadens. Bei der Beantragung von Unterstützung aus dem EUSF auf der Grundlage des Kriteriums „benachbarter Staat“ gibt es keine Schwellenwerte für den entstandenen unmittelbaren Gesamtschaden. Für die Bestimmung des Beihilfebetrags im Falle von Katastrophen, die das Kriterium „benachbarter Staat“ erfüllen, gilt derselbe Satz wie im Falle einer „regionalen Katastrophe“, d. h. 2,5 % des unmittelbaren Gesamtschadens. Der Finanzbeitrag aus dem EUSF darf die geschätzten Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen nicht übersteigen.
Die Methode für die Berechnung der Beihilfen aus dem EUSF ist im Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt.
Die Kommission schlägt der Haushaltsbehörde daher die Inanspruchnahme folgender Beträge vor:
|
Katastrophe
|
Unmittelbarer Gesamtschaden (in EUR)
|
Angewandter Schwellenwert für Katastrophen
(in EUR)
|
2,5 % des gesamten unmittelbaren Schadens (bis zum Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes) (in EUR)
|
6 % des unmittelbaren Schadens, der den Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes überschreitet (in EUR)
|
2,5 % des unmittelbaren Gesamtschadens
|
Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung (in EUR)
|
Vorschusszahlung
(in EUR)
|
Zu zahlender Restbetrag
(in EUR)
|
|
Österreich – Überschwemmungen
(Katastrophe gemäß der „benachbarter Staat“-Bestimmung)
|
1 711 563 002
|
Nicht zutreffend
|
Nicht zutreffend
|
Nicht zutreffend
|
42 789 075
|
42 789 075
|
10 663 587
|
32 125 488
|
|
Polen – Überschwemmungen
(Regionale Katastrophe)
|
3 039 957 574
|
538 909 893
|
Nicht zutreffend
|
Nicht zutreffend
|
75 998 939
|
75 998 939
|
Nicht zutreffend
|
75 998 939
|
|
Tschechien
(Katastrophe größeren Ausmaßes)
|
2 821 143 019
|
1 579 680 000
|
39 492 000
|
74 487 781
|
Nicht zutreffend
|
113 979 781
|
Nicht zutreffend
|
113 979 781
|
|
Slowakei – Überschwemmungen
(Katastrophe gemäß der „benachbarter Staat“-Bestimmung)
|
84 327 482
|
Nicht zutreffend
|
Nicht zutreffend
|
Nicht zutreffend
|
2 108 187
|
2 108 187
|
Nicht zutreffend
|
2 108 187
|
|
Moldau – Überschwemmungen
(Regionale Katastrophe)
|
7 807 840
|
226 331
|
Nicht zutreffend
|
Nicht zutreffend
|
195 196
|
195 196
|
Nicht zutreffend
|
195 196
|
|
Bosnien und Herzegowina – Überschwemmungen
(Katastrophe größeren Ausmaßes)
|
841 851 670
|
138 325 000
|
3 458 125
|
42 211 600
|
Nicht zutreffend
|
45 669 725
|
Nicht zutreffend
|
45 669 725
|
|
INSGESAMT
|
280 740 903
|
10 663 587
|
270 077 316
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Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 wurde die Solidaritäts- und Soforthilfereserve (SEAR) in zwei getrennte Instrumente aufgeteilt: die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve. Die Europäische Solidaritätsreserve mit einer jährlichen Mittelausstattung von 1 016 Mio. EUR (zu Preisen von 2018, was 1 167,1 Mio. EUR zu Preisen von 2025 entspricht) wird zur Unterstützung der Reaktion auf Notsituationen verwendet, die vom EUSF abgedeckt sind.
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 7 der EUSF-Verordnung und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der MFR-Verordnung in ihrer geänderten Fassung müssen 25 % der jährlichen Mittelzuweisung des EUSF (d. h. 291,8 Mio. EUR für 2025) am 1. Oktober jedes Jahres verfügbar bleiben.
Überdies wurde gemäß Artikel 4a Absatz 4 der EUSF-Verordnung der Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR (an Mitteln für Verpflichtungen und an Mitteln für Zahlungen) bereits für die Zahlung möglicher Vorschusszahlungen in den Gesamthaushaltsplan 2025 der EU eingestellt.
Schließlich kann gemäß Artikel 9 Absatz 2 der MFR-Verordnung jeglicher in einem bestimmten Jahr n nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung noch im Jahr +1 in Anspruch genommen werden. Deshalb wurden Mittel in Höhe von 194,3 Mio. EUR von 2024 übertragen.
Daher können zum gegenwärtigen Zeitpunkt höchstens 908,95 Mio. EUR aus dem EUSF in Anspruch genommen werden (ohne die Reserve für Vorschusszahlungen und den Betrag, der am 1. Oktober verfügbar wird). Nach dieser Inanspruchnahme stehen noch 980,64 Mio. EUR zur Verfügung, die zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden können.
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Im Rahmen des EUSF 2025 verfügbarer Betrag (in EUR):
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Gesamtbetrag der jährlichen Mittelzuweisung des EUSF für 2025 (einschl. der Tranche vom 1. Oktober)
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1 167 064 638
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Von 2024 übertragener Betrag (einschließlich nicht in Anspruch genommener Vorschusszahlungen) (+)
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194 316 161
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Für Vorschusszahlungen vorgemerkte Mittel (-)
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50 000 000
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Bereits für Vorschusszahlungen an Spanien und Österreich in Anspruch genommener Betrag (-)
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110 663 587
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Betrag, der erst nach dem 1. Oktober verfügbar ist (-)
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291 766 160
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Derzeit verfügbarer Gesamtbetrag (ohne Reserve für Vorschusszahlungen und 1. Oktober-Tranche)
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908 951 052
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Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses über die Inanspruchnahme für die Inanspruchnahme vorgeschlagener Betrag (nur Restbetrag)
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270 077 316
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Verbleibender Betrag für künftige Anträge (einschl. Vorschusszahlungen und 1. Oktober-Tranche)
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980 639 896
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2025/0138 (BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Österreich, Polen, Tschechien, die Slowakei und Moldau im Zusammenhang mit Überschwemmungen im September 2024 und für Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Oktober 2024
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, insbesondere auf Nummer 10,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.
(2)Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 des Rates festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.
(3)Am 29. November 2024 stellte Österreich nach den Überschwemmungen vom September 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(4)Am 29. November 2024 stellte Polen nach den Überschwemmungen vom September 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(5)Am 4. Dezember 2024 stellte Tschechien nach den Überschwemmungen vom September 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(6)Am 7. Dezember 2024 stellte die Slowakei nach den Überschwemmungen vom September 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(7)Am 5. Dezember 2024 stellte Moldau nach den Überschwemmungen vom September 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(8)Am 27. Dezember 2024 stellte Bosnien und Herzegowina nach den Überschwemmungen im Oktober 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(9)Diese Anträge erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.
(10)Der Fonds sollte daher in Anspruch genommen werden, damit Österreich, Polen, Tschechien, der Slowakei, Moldau sowie Bosnien und Herzegowina ein Finanzbeitrag zur Verfügung gestellt werden kann.
(11)Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:
a)Österreich wird ein Betrag in Höhe von 42 789 075 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen im September 2024 bereitgestellt;
b)Polen wird ein Betrag in Höhe von 75 998 939 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen im September 2024 bereitgestellt;
c)Tschechien wird ein Betrag in Höhe von 113 979 781 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen im September 2024 bereitgestellt;
d)der Slowakei wird ein Betrag in Höhe von 2 108 187 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen im September 2024 bereitgestellt;
e)Moldau wird ein Betrag in Höhe von 195 196 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen im September 2024 bereitgestellt;
f)Bosnien und Herzegowina wird ein Betrag in Höhe von 45 669 725 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Oktober 2024 bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses].
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident