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7.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/9 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 2005
zur Anerkennung Bulgariens als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4722)
(2005/870/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Anhang III Abschnitt A Nummer 12,
auf Antrag Bulgariens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 12 der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden — mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und bestimmten anderen, in Anhang III Abschnitt A Nummern 10 und 11 genannten Kartoffeln — mit Ursprung in bestimmten europäischen Drittländern mit Ausnahme der Länder, die als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. (nachstehend „Schadorganismus“ genannt) anerkannt sind oder deren Bestimmungen als den gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Bekämpfung des Schadorganismus gleichwertig anerkannt sind, nicht in die Mitgliedstaaten eingeführt werden. |
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(2) |
Aus amtlichen Angaben Bulgariens und aus Informationen, die während eines Kontrollbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts im März 2004 und März 2005 zusammengetragen wurden, geht hervor, dass der Schadorganismus in Bulgarien nicht auftritt und dass Bulgarien bei der Einfuhr von Kartoffeln und bei der heimischen Erzeugung von Pflanz- und Speisekartoffeln ein Kontroll-, Prüf- und Testverfahren in Bezug auf den Schadorganismus angewendet hat. |
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(3) |
Es kann daher festgestellt werden, dass keine Gefahr einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht. |
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(4) |
Diese Entscheidung ergeht unbeschadet etwaiger späterer Feststellungen, aus denen hervorgehen könnte, dass der Schadorganismus in Bulgarien auftritt. |
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(5) |
Die Kommission stellt sicher, dass Bulgarien alle technischen Informationen zur Verfügung stellt, die zur weiteren Beurteilung der genannten Situation erforderlich sind. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bulgarien wird als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. anerkannt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/77/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 17).