Brüssel, den 27.9.2019

COM(2019) 435 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung, der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig, der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung und der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung übertragen wurde


Inhalt

1.    Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung    

1.1.    Einleitung    

1.2.    Rechtsgrundlage    

1.3.    Ausübung der Befugnisübertragung    

1.4.    Schlussfolgerungen    

2.    Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig    

2.1.    Einleitung    

2.2.    Rechtsgrundlage    

2.3    Ausübung der Befugnisübertragung    

2.4.    Schlussfolgerungen    

3.    Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung    

3.1.    Einleitung    

3.2.    Rechtsgrundlage    

3.3.    Ausübung der Befugnisübertragung    

3.4.    Schlussfolgerungen    

4.    Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung    

4.1.    Einleitung    

4.2.    Rechtsgrundlage    

4.3.    Ausübung der Befugnisübertragung    

4.4.    Schlussfolgerungen    

5.    Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung    

5.1.    Einleitung    

5.2.    Rechtsgrundlage    

5.3.    Ausübung der Befugnisübertragung    

5.4.    Schlussfolgerungen    

1.Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung

1.1.Einleitung

Mit der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurden Definitionen und gemeinsame Bestimmungen für die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Aufmachung und die Kennzeichnung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen festgelegt.

Mit Artikel 5 der Richtlinie wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Abschnitte C und D des Anhangs I an den technischen Fortschritt sowie die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen.

1.2.Rechtsgrundlage

Dieser Bericht ist gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorzulegen. Nach dieser Vorschrift wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. November 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

1.3.Ausübung der Befugnisübertragung

Die Kommission hat keinen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 5 erlassen, weil die Kommission keine Notwendigkeit festgestellt hat, die Abschnitte C und D des Anhangs I zu ändern. Die Kommission beabsichtigt nicht, in absehbarer Zukunft von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, kann aber nicht ausschließen, dass es sich als erforderlich erweisen wird, dies zu tun.

1.4.Schlussfolgerungen

Von der Befugnis wurde kein Gebrauch gemacht, weil es weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine Notwendigkeit gab, dies zu tun. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es sich in Zukunft als erforderlich erweisen wird, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen.

2.Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig

2.1.Einleitung

Mit der Richtlinie 2001/110/EG des Rates 2 wurden Definitionen und gemeinsame Bestimmungen für die Zusammensetzung sowie die wichtigsten Angaben auf dem Etikett von Honig festgelegt.

Um die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sicherzustellen, Verbraucherinteressen zu schützen und die Festlegung einschlägiger Analysemethoden zu ermöglichen, wurde der Kommission mit Artikel 4 Absatz 2 die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Richtlinie zu erlassen, in denen sie quantitative Parameter im Hinblick auf folgende Punkte festlegt:

a)    das Kriterium „überwiegend“ im Hinblick auf die Herkunft von Honig aus Blüten oder Pflanzenteilen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Gedankenstrich 1; und

b)    den Minimalgehalt an Pollen in gefiltertem Honig nach dem Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer viii.

2.2.    Rechtsgrundlage 

Dieser Bericht ist gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorzulegen. Nach dieser Vorschrift wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 23. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

2.3Ausübung der Befugnisübertragung

Die Kommission hat keinen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 2 erlassen, weil die Kommission hierfür keine Notwendigkeit festgestellt hat. Die Kommission beabsichtigt nicht, in absehbarer Zukunft von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, kann aber nicht ausschließen, dass es sich als erforderlich erweisen wird, dies zu tun.

2.4.Schlussfolgerungen

Von der Befugnis wurde kein Gebrauch gemacht, weil es weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine Notwendigkeit gab, dies zu tun. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es sich in Zukunft als erforderlich erweisen wird, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen.

3.Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung

3.1.Einleitung

Mit der Richtlinie 2001/111/EG 3 des Rates wurden Vorschriften für die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung festgelegt.

Mit Artikel 4 der Richtlinie wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil B des Anhangs an den technischen Fortschritt und an die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

3.2.Rechtsgrundlage

Dieser Bericht ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorzulegen. Nach dieser Vorschrift wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. November 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.3.Ausübung der Befugnisübertragung

Die Kommission hat keinen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 5 erlassen, weil die Kommission keine Notwendigkeit festgestellt hat, Teil B des Anhangs zu ändern. Die Kommission beabsichtigt nicht, in absehbarer Zukunft von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, kann aber nicht ausschließen, dass es sich als erforderlich erweisen wird, dies zu tun.

3.4.Schlussfolgerungen

Von der Befugnis wurde kein Gebrauch gemacht, weil es weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine Notwendigkeit gab, dies zu tun. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es sich in Zukunft als erforderlich erweisen wird, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen.

4.Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

4.1.Einleitung

Mit der Richtlinie 2001/112/EG des Rates 4 wurden gemeinsame Vorschriften über die Zusammensetzung, die Verwendung besonderer Bezeichnungen, die Herstellung und die Etikettierung von Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen festgelegt.

Mit Artikel 7 wurde die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu erlassen, um die Anhänge an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen.

4.2.Rechtsgrundlage

Dieser Bericht ist gemäß Artikel 7a Absatz 2 vorzulegen. Nach dieser Vorschrift wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Oktober 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

4.3.Ausübung der Befugnisübertragung

Die Kommission hat einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 7 erlassen: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 der Kommission 5 . Mit diesem delegierten Rechtsakt wurde die Nummer 3 in Anhang I Abschnitt II geändert, indem Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen oder Kartoffeln für die Klärung in die Liste der zugelassenen Behandlungen und Stoffe aufgenommen wurden.

Im Einklang mit der Verständigung über delegierte Rechtsakte 6 wurden die Sachverständigen der Mitgliedstaaten in der Sachverständigengruppe für Agrarmärkte insbesondere hinsichtlich der unter die Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation fallenden Aspekte konsultiert. Die Kommission erließ die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 am 25. Juli 2014. Die Verordnung wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben Einwände gegen die Delegierte Verordnung. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union L 288 vom 2. Oktober 2014 veröffentlicht und sie trat am 5. Oktober 2014 in Kraft.

Die Kommission beabsichtigt gegenwärtig nicht, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, es sei denn, dass sich dies in Zukunft in Anbetracht des technischen Fortschritts als notwendig erweist.

4.4.Schlussfolgerungen

Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse korrekt ausgeübt. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich in Zukunft als erforderlich erweisen wird, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen.

5.Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

5.1.Einleitung

Mit der Richtlinie 2001/113/EG des Rates 7 wurden Begriffsbestimmungen und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale und die Etikettierung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem festgelegt.

Mit Artikel 5 der Richtlinie wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II und Teil B des Anhangs III an den technischen Fortschritt sowie die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen.

5.2.Rechtsgrundlage

Dieser Bericht ist gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorzulegen. Nach dieser Vorschrift wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. November 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

5.3.Ausübung der Befugnisübertragung

Die Kommission hat keinen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 5 erlassen, weil die Kommission keine Notwendigkeit festgestellt hat, Anhang II oder Teil B des Anhangs III zu ändern. Die Kommission beabsichtigt nicht, in absehbarer Zukunft von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, kann aber nicht ausschließen, dass es sich als erforderlich erweisen wird, dies zu tun.

5.4.Schlussfolgerungen

Von der Befugnis wurde kein Gebrauch gemacht, weil es weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine Notwendigkeit gab, dies zu tun. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es sich in Zukunft als erforderlich erweisen wird, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)      Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19).
(2)      Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).
(3)      Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).
(4)      Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).
(5)      Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung zwecks Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt (ABl. L 288 vom 2.10.2014, S. 1).
(6)      Verständigung über delegierte Rechtsakte von 2011 (unveröffentlicht).
(7)      Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67).