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28.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/36 |
P9_TA(2023)0027
Die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (COM(2021)0731 — C9-0433/2021 — 2021/0381(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2023/C 267/10)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 f (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 g (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 h (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 i (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 j (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 k (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 l (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 67
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Mit dieser Verordnung werden festgelegt: |
(1) Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften in Bezug auf Folgendes festgelegt: |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Diese Verordnung gilt für politische Werbung, die in der Union ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht oder verbreitet wird oder sich an Einzelpersonen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten richtet, unabhängig vom Ort der Niederlassung des Anbieters der Werbedienstleistungen und unabhängig von den eingesetzten Mitteln. |
(2) Diese Verordnung gilt für politische Werbung, die in der Union gesponsert, ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht , angezeigt oder verbreitet wird oder sich an Einzelpersonen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten richtet, unabhängig vom Ort der Niederlassung des betroffenen Sponsors oder des betroffenen Anbieters der Werbedienstleistungen und unabhängig von den eingesetzten Mitteln. |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Politische Ansichten und Meinungen und andere redaktionelle Inhalte, die unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters geäußert werden, gelten nur dann als politische Werbung, wenn für ihre Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung eine Zahlung oder anderweitige Vergütung durch Dritte vorgesehen ist. |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 4 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 4 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 4 — Buchstabe i
1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 4 — Buchstabe i a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4a) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Datenschutzvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als besondere Datenschutzvorschriften gegenüber den allgemeinen Vorschriften nach den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725. Keine der Bestimmungen dieser Verordnung darf so angewandt oder ausgelegt werden, dass das Schutzniveau, das durch das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung, wie es in der Charta der Grundrechte und in den Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre — insbesondere durch die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 — geschützt ist, gemindert oder eingeschränkt wird. |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4b) Diese Verordnung lässt sowohl den Inhalt politischer Werbung als auch die Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über den Inhalt politischer Werbung, Wahlzeiträume und die Organisation und Durchführung politischer Kampagnen unberührt. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 — Buchstabe h
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 8 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 stellen Botschaften aus amtlichen Quellen über die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen oder Referenden oder zur Förderung der Teilnahme an Wahlen oder Referenden keine politische Werbung dar. |
Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 stellen Botschaften aus amtlichen Quellen keine politische Werbung dar , wenn sie strikt auf die Bekanntgabe von Wahlen oder Referenden oder der Modalitäten der Teilnahme an Wahlen oder Referenden beschränkt sind . |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aus Gründen der Transparenz Bestimmungen oder Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, die von den in dieser Verordnung festgelegten abweichen. |
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aus Gründen der Transparenz politischer Werbung Bestimmungen oder Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, die von den in dieser Verordnung festgelegten abweichen. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Erbringung politischer Werbedienstleistungen darf nicht aus Gründen der Transparenz verboten oder eingeschränkt werden, wenn den Anforderungen dieser Verordnung genügt worden ist. |
(2) Die Erbringung politischer Werbedienstleistungen darf nicht aus Gründen der Transparenz verboten oder eingeschränkt werden, auch nicht in geografischer Hinsicht, wenn den Anforderungen dieser Verordnung genügt worden ist. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 3a Erbringung politischer Werbedienstleistungen in der Union (1) Anbieter politischer Werbedienstleistungen dürfen Sponsoren nicht aufgrund ihres Wohnsitzes oder gegebenenfalls des Ortes ihrer Niederlassung diskriminieren, wenn diese Sponsoren einen Vertrag über politische Werbedienstleistungen beantragen, abschließen oder besitzen. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen politische Werbedienstleistungen nur für einen Sponsor oder einen im Namen eines Sponsors handelnden Diensteanbieter erbracht werden, bei dem es sich um einen Unionsbürger oder eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der EU handelt. (3) Die Erbringung grenzüberschreitender politischer Werbedienstleistungen für europäische politische Parteien im Sinne der Verordnung [Verordnung über politische Parteien] unterliegt keinen anderen Beschränkungen als den in dieser Verordnung oder gegebenenfalls in anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen. |
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel II — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR POLITISCHE WERBEDIENSTLEISTUNGEN |
TRANSPARENZ- UND SORGFALTSPFLICHTEN FÜR POLITISCHE WERBEDIENSTLEISTUNGEN |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Transparenz |
Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Politische Werbedienstleistungen werden in transparenter Weise im Einklang mit den in den Artikeln 5 bis 11 und 14 festgelegten Pflichten erbracht. |
Politische Werbedienstleistungen werden in transparenter Weise im Einklang mit den in den Artikeln 4 bis 11 und 14 festgelegten Pflichten erbracht. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass in den Verträgen, die für die Erbringung politischer Werbedienstleistungen geschlossen werden, klar dargelegt wird, wie die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Sorgfaltspflicht und die Zuweisung der Zuständigkeit für die Erbringung sowie auf die Vollständigkeit und Genauigkeit der Informationen, einzuhalten sind. |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Anbieter von Werbedienstleistungen verlangen von Sponsoren und Anbietern von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, eine Erklärung dazu abzugeben , ob es sich bei der Werbedienstleistung, mit der sie den Diensteanbieter beauftragen, um eine politische Werbedienstleistung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 handelt. Sponsoren und Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, geben eine solche Erklärung ab. |
(1) Die Anbieter von Werbedienstleistungen verlangen von Sponsoren und Anbietern von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, dass sie eine Erklärung dazu abgeben , ob es sich bei der Werbedienstleistung, mit der sie den Diensteanbieter beauftragen, um eine politische Werbedienstleistung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 handelt. Sponsoren und Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, geben eine solche eindeutige Erklärung in gutem Glauben ab und sind für die Richtigkeit der Erklärung verantwortlich . |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Anbieter von Werbedienstleistungen, die eine Erklärung eines Sponsors oder eines im Namen eines Sponsors handelnden Anbieters von Werbedienstleistungen erhalten, dass es sich bei Werbung um politische Werbung handelt, bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass diese Erklärungen gemäß Absatz 1 vor der Erbringung der Dienstleistung abgegeben werden. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass in den vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung festgelegt wird, wie die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden . |
(2) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass die Sponsoren oder gegebenenfalls die im Namen von Sponsoren handelnden Anbieter von Werbedienstleistungen durch die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung verpflichtet werden, die zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 7a Absatz 1 erforderlichen Informationen bereitzustellen . |
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Die Sponsoren stellen die zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben ca und d, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und ba sowie Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Informationen zur Verfügung und sorgen für ihre Richtigkeit. |
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Die Sponsoren oder gegebenenfalls die im Namen von Sponsoren handelnden Anbieter von Werbedienstleistungen stellen die zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, ba, c und da und Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben c, d und e erforderlichen Informationen zur Verfügung und sorgen für ihre Richtigkeit. |
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Die Sponsoren und im Namen von Sponsoren handelnden Anbieter von Werbedienstleistungen stellen diese Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und sorgen für ihre Richtigkeit. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Anbieter von Werbedienstleistungen verlangen von Sponsoren oder im Namen von Sponsoren handelnden Anbietern von Werbedienstleistungen, die eine Erklärung oder Information gemäß diesem Artikel abgeben, die offensichtlich fehlerhaft ist, dass sie ihre Erklärung und die Information berichtigen. Die Sponsoren oder im Namen von Sponsoren handelnden Anbieter von Werbedienstleistungen kommen dieser Aufforderung unverzüglich nach. |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Anbieter von Werbedienstleistungen gestalten und organisieren ihre Online-Schnittstelle bei Bedarf so, dass Sponsoren und Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Auftrag von Sponsoren handeln, ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 6 Absatz 1 nachkommen können. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2c) Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich auch um sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen handelt, ermitteln, analysieren und bewerten alle systemischen Risiken, die von ihren politischen Werbedienstleistungen im Rahmen ihrer Risikobewertungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) ausgehen, gewissenhaft und ergreifen angemessene, verhältnismäßige und wirksame Minderungsmaßnahmen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste), um diesen Risiken entgegenzuwirken. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 5a |
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Identifizierung politischer Anzeigen |
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Um festzustellen, ob es sich bei einer Botschaft um politische Werbung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b handelt, sind all ihre Merkmale und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: |
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Die Kommission erarbeitet einheitliche Leitlinien, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels beizutragen. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Führung von Aufzeichnungen und Übermittlung von Informationen |
Führung von Aufzeichnungen und Übermittlung von Informationen an den Herausgeber politischer Werbung |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen bewahren Informationen, die sie bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen sammeln, über Folgendes auf: |
(1) Sofern dies für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist, bewahren die Anbieter politischer Werbedienstleistungen Informationen, die sie bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen sammeln, über Folgendes auf: |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen in schriftlicher Form und können in elektronischer Form abgefasst werden. Diese Informationen werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der letzten Ausarbeitung, Platzierung, Veröffentlichung beziehungsweise Verbreitung aufbewahrt. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form abgefasst werden. Diese Informationen werden in einem maschinenlesbaren Format für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag der letzten Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung , Anzeige beziehungsweise Verbreitung aufbewahrt. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung mitgeteilt werden, der die politische Anzeige verbreiten soll, damit die Herausgeber politischer Werbung ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen können. Diese Informationen werden zeitnah und genau im Einklang mit bewährten Verfahren und branchenüblichen Standards — soweit technisch möglich — im Wege eines standardisierten automatisierten Verfahrens übermittelt. |
(3) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung , der die politische Anzeige platzieren, fördern, veröffentlichen, anzeigen oder verbreiten soll, rechtzeitig und genau mitgeteilt werden, damit die Herausgeber politischer Werbung ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen können. Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 gespeicherten Informationen vollständig und genau sind. |
|
|
Ist der Herausgeber politischer Werbung der einzige Anbieter politischer Werbedienstleistungen, so übermittelt der Sponsor die einschlägigen Informationen an den Herausgeber politischer Werbung. |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Wenn ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen eine Dienstleistung erbringt, übermittelt er dem betreffenden Herausgeber politischer Werbung auch die gemäß Absatz 1 gespeicherten Informationen im Einklang mit bewährten Verfahren und Branchenstandards und, soweit dies technisch möglich ist, mittels eines standardisierten automatisierten Verfahrens. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Erlangen die Anbieter politischer Werbedienstleistungen Kenntnis davon, dass Informationen, die sie einem Herausgeber politischer Werbung übermittelt haben, aktualisiert wurden, so stellen sie sicher, dass die aktualisierten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung übermittelt werden. |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Transparenzanforderungen an jede politische Anzeige |
Kennzeichnungsanforderungen für politische Anzeigen |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass die in den Absätzen 1a, 1b, 1ba und 1c genannten Informationen vollständig und die in Absatz 1c genannten Informationen richtig sind. |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In diesem Zusammenhang nutzen Herausgeber politischer Werbung Techniken für eine effiziente und auffällige Kennzeichnung, die es ermöglichen, die politische Anzeige leicht als solche zu erkennen, und stellen sicher, dass die Kennzeichnung im Falle einer weiteren Verbreitung der politischen Anzeige erhalten bleibt. |
entfällt |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen werden in Form einer Kennzeichnung bereitgestellt. |
|
|
Diese Kennzeichnung muss deutlich sichtbar sein, es Einzelpersonen ermöglichen, eine politische Anzeige leicht als solche zu erkennen, und im Falle einer weiteren Verbreitung der politischen Anzeige erhalten bleiben. |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Die Kommission erlässt bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Ergänzung von Absatz 1a dieses Artikels, in denen standardisierte und effiziente Verfahren für die Kennzeichnung politischer Werbung (auch für die audiovisuellen Medien, die Printmedien und Online- und Offline-Werbung) festgelegt werden, wobei den besonderen Merkmalen des Mediums, in dem die Werbung veröffentlicht wird, Rechnung getragen wird. |
|
|
Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den neuesten technologischen Entwicklungen, den neusten Entwicklungen auf dem Markt, einschlägigen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und bewährten Verfahren Rechnung. |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(1c) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einführung einer einheitlichen Kennzeichnung, um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Absätze 1 und 1a dieses Artikels zu sorgen. |
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|
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 19a Absatz 2 erlassen. |
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Transparenzbekanntmachung muss in jede politische Anzeige aufgenommen werden oder leicht von dieser aus abzurufen sein und die folgenden Informationen enthalten: |
entfällt |
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Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Herausgeber politischer Werbung unternehmen zumutbare Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen vollständig sind, und stellen die politische Anzeige nicht bereit, wenn sie feststellen, dass dies nicht der Fall ist. |
entfällt |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Transparenzbekanntmachungen werden auf dem neuesten Stand gehalten und in einem Format vorgelegt, das leicht zugänglich und maschinenlesbar — soweit technisch möglich –, deutlich sichtbar und benutzerfreundlich ist, auch durch Verwendung einfacher Sprache. Die Informationen werden von dem Herausgeber politischer Werbung mit der politischen Anzeige von deren erster Veröffentlichung bis ein Jahr nach deren letzter Veröffentlichung veröffentlicht. |
entfällt |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Die Herausgeber politischer Werbung bewahren ihre Transparenzbekanntmachungen zusammen mit etwaigen Änderungen nach Ende des in Absatz 4 genannten Zeitraums fünf Jahre lang auf. |
entfällt |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich um sehr große Online-Plattformen im Sinne des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2021/xxx [Gesetz über digitale Dienste] handelt, stellen sicher, dass die von ihnen nach Artikel 30 der genannten Verordnung [Gesetz über digitale Dienste] bereitgestellten Archive für jede politische Anzeige im Archiv die in Absatz 2 genannten Informationen bereitstellen. |
entfällt |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die Mitgliedstaaten, einschließlich der zuständigen Behörden, und die Kommission fördern unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der beteiligten einschlägigen Diensteanbieter und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels beitragen sollen. |
entfällt |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I durch Hinzufügung, Änderung oder Streichung von Elementen der Liste der nach Absatz 2 bereitzustellenden Informationen zu ändern, wenn eine solche Änderung angesichts technologischer Entwicklungen notwendig ist, um den breiteren Kontext der politischen Anzeige und ihre Ziele zu verstehen. |
entfällt |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Transparenzbekanntmachungen |
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(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c erwähnte Transparenzbekanntmachung wird von den Herausgebern politischer Werbung zur Verfügung gestellt und enthält die folgenden Informationen: |
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Die in die Transparenzbekanntmachung aufzunehmenden Informationen werden unter Verwendung der in Anhang I aufgeführten spezifischen Datenfelder bereitgestellt. |
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(2) Die Sponsoren sorgen für die Richtigkeit der Informationen, die sie für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b vor und während des Zeitraums der Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung der politischen Anzeige bereitzustellen haben. |
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|
|
Die Sponsoren oder gegebenenfalls Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, sorgen für die Richtigkeit der Informationen, die sie für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben c, d und e vor und während des Zeitraums der Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung der politischen Anzeige bereitzustellen haben. |
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Die Herausgeber politischer Werbung sorgen für die Richtigkeit der Informationen, die sie für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben g bis l vor und während des Zeitraums der Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung der politischen Anzeige bereitzustellen haben. |
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Die Herausgeber politischer Werbung sorgen dafür, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen vollständig sind. |
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Stellen Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen fest, dass die an den Herausgeber politischer Werbung übermittelten oder von diesem veröffentlichten Informationen unvollständig oder ungenau sind, so nehmen sie unverzüglich mit dem betreffenden Herausgeber politischer Werbung Kontakt auf und übermitteln gegebenenfalls die vollständigen oder richtigen Informationen an diesen Herausgeber politischer Werbung. |
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|
|
Erlangt der Herausgeber politischer Werbung Kenntnis davon, dass die in Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen unvollständig oder unrichtig sind, bemüht sich der Herausgeber nach besten Kräften, auch durch die Kontaktaufnahme zu dem Sponsor oder den Anbietern politischer Werbedienstleistungen, darum, dass diese Informationen unverzüglich vervollständigt oder berichtigt werden. |
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|
|
Können die Angaben nicht vervollständigt oder berichtigt werden, so darf der Herausgeber politischer Werbung die politische Anzeige nicht zur Verfügung stellen oder stellt die Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Anzeige oder Verbreitung der politischen Anzeige unverzüglich ein. |
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Der Herausgeber politischer Werbung informiert die betreffenden Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen unverzüglich über alle im Zusammenhang mit Unterabsatz 7 des vorliegenden Absatzes getroffenen Entscheidungen. |
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(3) Die Transparenzbekanntmachungen müssen in dem Zeitraum von ihrer ersten Veröffentlichung bis zu ihrem Widerruf jederzeit leicht abrufbar sein. |
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Die Transparenzbekanntmachungen werden auf dem neuesten Stand gehalten und in einem Format präsentiert, das leicht zugänglich und maschinenlesbar ist. Sie sind in der Sprache der politischen Anzeige abzufassen. Herausgeber politischer Werbung, die in der Union Dienstleistungen anbieten, stellen sicher, dass die Transparenzbekanntmachungen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 erfüllen. |
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Die Transparenzbekanntmachungen müssen benutzerfreundlich sein, auch durch die Verwendung einer einfachen Sprache. |
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(4) Die Herausgeber politischer Werbung bewahren ihre Transparenzbekanntmachungen zusammen mit etwaigen Änderungen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der letzten Veröffentlichung auf. |
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|
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I angesichts technologischer Entwicklungen, der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung, Marktpraktiken, Aufsichtsverfahren der zuständigen Behörden und einschlägigen Leitlinien der zuständigen Behörden zu ändern. |
||
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(6) Bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Informationsanforderungen zu ergänzen, indem sie technische Spezifikationen festlegt, die an den audiovisuellen Sektor, die Printmedien sowie die Online- und Offline-Werbung angepasst sind und die insbesondere die besonderen Merkmale der betreffenden Diensteanbieter und die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU berücksichtigen. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7b |
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Europäisches Archiv für politische Online-Anzeigen |
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(1) Die Kommission richtet ein öffentliches Archiv für alle politischen Online-Anzeigen ein und sorgt für dessen Verwaltung. Mit diesem Archiv wird sichergestellt, dass |
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Es gelten eine gemeinsame Datenstruktur, gemeinsame Standards und eine gemeinsame Programmierschnittstelle für Anwendungen für den Informationsaustausch mit den Herausgebern. Die Informationen sind in maschinenlesbarem Format verfügbar, unterstützen die Suche nach mehreren Kriterien und sind über ein einziges Portal öffentlich zugänglich. |
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|
(2) Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich um sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen handelt, machen die nach Artikel 7a Absatz 1 erforderlichen Informationen in Echtzeit in den gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) vorgesehenen Archiven und über das europäische Archiv für politische Online-Anzeigen öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen erforderlichenfalls. |
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(3) Hat ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine zusätzlich zu den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) den Zugang zu einer bestimmten politischen Anzeige aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt, so enthält das Archiv für die betreffende Werbung die nach Artikel 7a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen. |
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(4) Herausgeber politischer Werbung, die keine sehr großen Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen sind und politische Werbung über einen Online-Dienst bereitstellen, stellen die nach Artikel 7a Absatz 1 erforderlichen Informationen zusammen mit einer Kopie jeder politischen Online-Anzeige im europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen unverzüglich und spätestens 24 Stunden nach ihrer ersten Veröffentlichung zur Verfügung. |
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(5) Haben Herausgeber politischer Werbung, die keine sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen sind und politische Werbung über einen Online-Dienst zugänglich machen, den Zugang zu einer bestimmten politischen Anzeige auf der Grundlage einer mutmaßlichen Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt, so enthält das europäische Archiv für politische Online-Anzeigen für die betreffende Anzeige die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) genannten Informationen sowie die nach Artikel 7a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen. |
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(6) Bis … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern und unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie der Marktentwicklungen im Einklang mit Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels, in denen detaillierte Regelungen für die Bereitstellung einer gemeinsamen Datenstruktur und gemeinsamen Datenstandards, einer gemeinsamen Programmierschnittstelle für Anwendungen und eines einzigen Portals festgelegt werden. |
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Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte strebt die Kommission danach, die folgenden Ziele zu erreichen: |
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Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Erbringen Herausgeber von Werbung politische Werbedienstleistungen , so nehmen sie Informationen über die Beträge oder den Wert sonstiger Leistungen, die sie ganz oder teilweise für diese Dienstleistungen, einschließlich des Einsatzes von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren , erhalten haben, aggregiert nach Kampagne als Teil ihres Lageberichts im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2013/34/EU in ihre Jahresabschlüsse auf. |
(1) Die Herausgeber politischer Werbung nehmen ihnen unmittelbar von Sponsoren oder von Anbietern politischer Werbedienstleistungen zur Verfügung gestellte Informationen über die Beträge oder den Wert sonstiger Leistungen, die sie ganz oder teilweise für diese Dienstleistungen, einschließlich des Einsatzes von Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung , erhalten haben, zusammengefasst nach Kampagne als Teil einer gesonderten Anmerkung in ihren Lagebericht im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2013/34/EU auf. |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen , die unter Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU fallen . |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen , kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(2a) Anbieter politischer Werbedienstleistungen erstatten den zuständigen nationalen Behörden, die für die Prüfung oder Beaufsichtigung politischer Akteure zuständig sind, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig Bericht über die Beträge oder den Wert sonstiger Leistungen, die sie teilweise oder vollständig als Gegenleistung für diese Leistungen erhalten haben. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Erbringen Herausgeber von Werbung politische Werbedienstleistungen, so richten sie Verfahren ein, die es Einzelpersonen ermöglichen, ihnen unentgeltlich zu melden, dass eine bestimmte von ihnen veröffentlichte Anzeige nicht dieser Verordnung entspricht. |
(1) Erbringen Herausgeber von Werbung politische Werbedienstleistungen, so richten sie Verfahren ein, die es natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, ihnen zu melden, dass eine bestimmte von ihnen veröffentlichte Anzeige nicht dieser Verordnung entspricht. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Diese Verfahren müssen unentgeltlich, benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein, auch über die Transparenzbekanntmachung. Soweit technisch möglich ermöglichen diese Verfahren die elektronische Übermittlung der Meldungen. |
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Informationen darüber, wie politische Anzeigen nach Absatz 1 zu melden sind, müssen benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein, auch von der Transparenzbekanntmachung aus. |
entfällt |
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(2a) Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen das Übermitteln genauer und begründeter Meldungen erleichtern, damit Herausgeber politischer Werbung die Rechtswidrigkeit der fraglichen Anzeigen feststellen können. Dazu ergreifen die Herausgeber von Werbung die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten: |
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Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Herausgeber politischer Werbung ermöglichen die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen auf elektronischem Wege. Der Herausgeber politischer Werbung unterrichtet die Einzelpersonen über die Folgemaßnahmen, die im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Meldung getroffen wurden . |
(3) Die Herausgeber politischer Werbung übermitteln den Personen, die die Meldung übermittelt haben, unverzüglich eine Bestätigung ihres Eingangs . |
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Die Herausgeber politischer Werbung prüfen und bearbeiten die Meldung zeitnah, sorgfältig und objektiv. |
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Die Herausgeber politischer Werbung unterrichten die Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen unverzüglich über die Auswirkungen der Meldung. |
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Die Herausgeber politischer Werbung stellen eindeutige und benutzerfreundliche Informationen über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Bezug auf die Anzeige, auf die sich die Meldung bezieht, und gegebenenfalls über die Verwendung automatisierter Mittel für die Bearbeitung von Meldungen bereit. |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Im Monat vor einer Wahl oder einer Volksabstimmung bearbeiten die Herausgeber politischer Werbung unverzüglich und spätestens innerhalb von 48 Stunden alle Meldungen, die sie zu Anzeigen im Zusammenhang mit dieser Wahl oder Volksabstimmung erhalten. Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen handelt, bearbeiten unverzüglich jede Meldung, die sie zu Anzeigen im Zusammenhang mit dieser Wahl oder Volksabstimmung erhalten. |
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Sich wiederholende Meldungen nach Absatz 1, die dieselbe Anzeige oder Werbekampagne betreffen, können gemeinsam beantwortet werden, auch durch Hinweis auf eine Bekanntmachung auf der Website des betreffenden Herausgebers politischer Werbung. |
(4) Sich wiederholende Meldungen nach Absatz 1, die dieselbe Anzeige oder Werbekampagne betreffen, können mittels automatisierter Werkzeuge gemeinsam beantwortet werden, auch durch Hinweis auf eine Bekanntmachung auf der Website des betreffenden Herausgebers politischer Werbung. |
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels, indem sie technische Spezifikationen für den in diesem Absatz genannten Mechanismus festlegt, die an den audiovisuellen Sektor, die Printmedien sowie Online- und Offline-Werbung angepasst sind. |
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die zuständigen nationalen Behörden sind befugt, einen Anbieter politischer Werbedienstleistungen um Übermittlung der in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Informationen zu ersuchen. Die übermittelten Informationen müssen vollständig, genau und vertrauenswürdig sein und in einem klaren, kohärenten, konsolidierten und verständlichen Format bereitgestellt werden . Soweit technisch möglich, werden die Informationen in einem maschinenlesbaren Format übermittelt. |
Die zuständigen nationalen Behörden sind befugt, einen Anbieter politischer Werbedienstleistungen um Übermittlung der in den Artikeln 6, 7 , 7a und 8 genannten Informationen zu ersuchen. Die übermittelten Informationen sind vollständig, genau und vertrauenswürdig und werden in einem klaren, kohärenten, konsolidierten und verständlichen Format bereitgestellt. Soweit technisch möglich, werden die Informationen in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format übermittelt. |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Nach Eingang eines Ersuchens nach Absatz 1 bestätigen die Anbieter politischer Werbedienstleistungen innerhalb von zwei Arbeitstagen den Eingang des Ersuchens und unterrichten die Behörde über die Schritte, die unternommen wurden, um dem Ersuchen zu entsprechen. Der betreffende Diensteanbieter stellt die angeforderten Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen zur Verfügung. |
(2) Nach Eingang eines Ersuchens nach Absatz 1 bestätigen die Anbieter politischer Werbedienstleistungen innerhalb von zwei Arbeitstagen den Eingang des Ersuchens und unterrichten die Behörde über die Schritte, die unternommen wurden, um dem Ersuchen zu entsprechen. Der betreffende Diensteanbieter stellt die angeforderten Informationen innerhalb von acht Arbeitstagen zur Verfügung. |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) In dem Monat, der einer Wahl oder einer Volksabstimmung vorausgeht, stellen die Anbieter politischer Werbedienstleistungen die gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 angeforderten Informationen, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden, unverzüglich und spätestens innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung. Anbieter politischer Werbedienstleistungen, bei denen es sich um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, stellen die angeforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung. |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen treffen geeignete Maßnahmen, um die in Artikel 6 genannten Informationen auf Ersuchen unentgeltlich an Interessenten zu übermitteln . |
Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen übermitteln die in den Artikeln 6 , 7 und 7a genannten Informationen auf Ersuchen unverzüglich, unentgeltlich und sofern technisch möglich in einem maschinenlesbaren Format an Interessenten . |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Handelt es sich bei dem Anbieter politischer Werbedienstleistungen um einen Herausgeber politischer Werbung, so trifft er auch geeignete Maßnahmen, um die in Artikel 7 genannten Informationen auf Ersuchen unentgeltlich an Interessenten zu übermitteln. |
entfällt |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zu diesen Interessenten gehören auch Journalisten, die in einem Mitgliedstaat von nationalen, europäischen oder internationalen Einrichtungen akkreditiert wurden. |
entfällt |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Nach Eingang des Ersuchens eines Interessenten bemüht sich der Diensteanbieter nach besten Kräften, die angeforderten Informationen oder seine begründete Antwort nach Absatz 5 innerhalb eines Monats bereitzustellen. |
(3) Nach Eingang des Ersuchens eines Interessenten bemüht sich der Diensteanbieter nach besten Kräften, die angeforderten Informationen oder seine begründete Antwort nach Absatz 5 so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats bereitzustellen. |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Sind Ersuchen nach Absatz 1 offenkundig unbegründet , unklar oder exzessiv , insbesondere wegen mangelnder Klarheit , so kann der Diensteanbieter ihre Beantwortung ablehnen. In diesem Fall übermittelt der betreffende Diensteanbieter dem Interessenten, der das Ersuchen gestellt hat, eine begründete Antwort. |
(5) Sind Ersuchen nach Absatz 1 offenkundig unklar , exzessiv oder betreffen sie Informationen , die sich der Kontrolle des Diensteanbieters entziehen , so kann der Diensteanbieter die Bereitstellung der angeforderten Informationen ablehnen. In solchen Fällen übermittelt der betreffende Diensteanbieter dem Interessenten, der das Ersuchen gestellt hat, eine begründete Antwort , die auch Angaben zu den Rechtsbehelfsmöglichkeiten, einschließlich der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2020/1828 bestehenden Rechtsbehelfe, enthält . |
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die Diensteanbieter tragen die Beweislast dafür, dass ein Ersuchen offenkundig unbegründet, unklar oder exzessiv ist oder dass sich Ersuchen wiederholen und ihre Bearbeitung erhebliche Kosten verursacht. |
(7) Die Diensteanbieter tragen die Beweislast dafür, dass ein Ersuchen offenkundig unklar oder exzessiv ist , Informationen betrifft, die sich der Kontrolle des Diensteanbieters entziehen, oder dass sich Ersuchen wiederholen und ihre Bearbeitung erhebliche Kosten verursacht. |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel III — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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TARGETING UND AMPLIFIZIEREN POLITISCHER WERBUNG |
DIENSTE FÜR DAS TARGETING UND DIE ANZEIGE POLITISCHER WERBUNG |
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel - 12 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel - 12 |
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Verbot von Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, die die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten umfassen |
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Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, die im Zusammenhang mit politischen Werbedienstleistungen mit einer Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 einhergehen, sind verboten. |
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Spezielle Anforderungen in Bezug auf das Targeting und Amplifizieren |
Spezielle Anforderungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Verfahren zum Online-Targeting und zur Anzeige von Werbung |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Verfahren zum Targeting oder Amplifizieren , die im Zusammenhang mit politischer Werbung mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 einhergehen, sind verboten . |
(1) Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung , die im Zusammenhang mit politischen Werbedienstleistungen mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten , die keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 oder von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind, einhergehen, sind streng auf die in diesem Artikel vorgesehenen Situationen beschränkt . |
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die in diesem Artikel genannten Verfahren zur Anzeige von Werbung bestimmen die Zielgruppe innerhalb des Zielpublikums ohne weitere Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich durch Zufallsauswahl. |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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(1b) Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, bei denen personenbezogene Daten von Personen verarbeitet werden, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche mit hinreichender Sicherheit weiß, dass deren Alter mindestens ein Jahr unter dem im nationalen Recht festgelegten Wahlalter liegt, sind verboten. Zur Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen sind die Anbieter von Online-Plattformen nicht verpflichtet, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, um festzustellen, ob der Nutzer minderjährig ist. |
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(1c) Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, sind auf personenbezogene Daten beschränkt, die von der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 ausdrücklich zum alleinigen Zwecke politischer Online-Werbung zur Verfügung gestellt werden. |
|
|
Personenbezogene Daten, die von der betroffenen Person im Rahmen der Nutzung eines Dienstes oder Geräts bereitgestellt werden, einschließlich bereitgestellter Inhalte, gelten nicht als bereitgestellte personenbezogene Daten und werden daher vom Anbieter nicht für die Zwecke des Targeting und der Anzeige politischer Werbung verwendet. |
|
|
Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person um die Einwilligung ersucht, informiert er darüber, dass die von ihr zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, der betroffenen Person politische Werbung zu präsentieren. Eine Verweigerung der Einwilligung darf für die betroffene Person weder schwieriger noch zeitaufwendiger sein als deren Erteilung. Die Anbieter dürfen nicht zur Einwilligung auffordern, wenn die betroffene Person ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden, im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 ausübt. Weigert sich die betroffene Person, ihre Einwilligung zu erteilen, oder hat sie ihre Einwilligung zurückgezogen, so müssen ihr andere gerechte und angemessene Möglichkeiten geboten werden, auf Dienste der Informationsgesellschaft zuzugreifen. |
|
|
Bei den in diesem Absatz genannten Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung dürfen nicht mehr als vier Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich des Standorts der betroffenen Person, kombiniert werden. |
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Steht die politische Anzeige im Zusammenhang mit einer Wahl oder Volksabstimmung, so gilt als Standort der betroffenen Person die Ebene des für diese Wahl oder Volksabstimmung geltenden Wahlkreises im Sinne von Absatz 1d Buchstabe b. |
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Steht die politische Anzeige nicht im Zusammenhang mit einer Wahl oder Volksabstimmung, darf der Ort, der für die Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung verwendet wird, nicht unterhalb der Gemeindeebene liegen. |
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Steht die politische Anzeige nicht im Zusammenhang mit einer Wahl oder Volksabstimmung und werden zwei oder mehr Datenkategorien kombiniert, so muss die Zielgruppe mindestens 0,4 % der Bevölkerung des Mitgliedstaats, mindestens aber 50 000 Bürgerinnen und Bürger umfassen. |
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1d) Ungeachtet des Absatzes 1c sind Verfahren zum Targeting und zur Anzeige von Werbung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, 60 Tage unmittelbar vor einer Wahl oder einer Volksabstimmung auf folgende personenbezogene Daten beschränkt, die dem Herausgeber der Werbung von der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 ausdrücklich zum alleinigen Zwecke politischer Online-Werbung zur Verfügung gestellt werden: |
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Absatz 1c Unterabsätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung. |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1e) Dieser Artikel gilt nicht für interne Mitteilungen von politischen Parteien, Stiftungen, Verbänden oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder sowie für Mitteilungen, wie Newsletter, die mit ihrer politischen Tätigkeit in Verbindung stehen, sofern diese Mitteilungen ausschließlich auf Abonnementdaten beruhen und daher streng auf ihre Mitglieder, ehemaligen Mitglieder oder Abonnenten beschränkt sind und auf von ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten beruhen und keine weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zum Targeting oder zur anderweitigen näheren Auswahl der Empfänger und der erhaltenen Nachrichten umfassen. Solche Formen der Direktwerbung fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG. |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Das Verbot gemäß Satz 1 gilt nicht für Situationen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2018/1725. |
entfällt |
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Beim Einsatz von Verfahren zum Targeting und Amplifizieren im Zusammenhang mit politischer Werbung , bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die Verantwortlichen neben den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 beziehungsweise der Verordnung (EU) 2018 / 1725 die folgenden Anforderungen erfüllen und: |
(3) Beim Einsatz von Verfahren zum Targeting im Zusammenhang mit politischen Werbedienstleistungen , bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die Verantwortlichen neben den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 , der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2022 / 2065 (Gesetz über digitale Dienste) die folgenden Anforderungen erfüllen und |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Herausgeber politischer Werbung, die Verfahren zum Targeting und zum Amplifizieren einsetzen , müssen in der nach Artikel 7 vorgeschriebenen Transparenzbekanntmachung die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe c und einen Link zu der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Politik angeben. Handelt es sich bei dem Verantwortlichen nicht um den Herausgeber der Werbung, so übermittelt der Verantwortliche dem Herausgeber die interne Politik oder einen Hinweis darauf . |
(4) Herausgeber politischer Werbung, die Verfahren zum Targeting einsetzen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden , müssen in der nach Artikel 7 a Absatz 1 vorgeschriebenen Transparenzbekanntmachung zusätzliche Informationen angeben, die notwendig sind, damit die betroffene Einzelperson die zugrunde liegende Logik und die wichtigsten Parameter des eingesetzten Verfahrens sowie die Verwendung von Daten Dritter und zusätzlicher Analysetechniken nachvollziehen kann . |
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Dazu gehören insbesondere die folgenden Informationen: |
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Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Ist der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht der Herausgeber der Werbung, so übermittelt er die in Absatz 3 Buchstabe a genannte interne Strategie an den Herausgeber politischer Werbung und stellt sicher, dass die in diesem Absatz genannten Informationen oder ein Verweis auf sie dem Herausgeber politischer Werbung mitgeteilt werden, damit der Herausgeber politischer Werbung seiner Verpflichtung gemäß dieser Verordnung nachkommen kann. Die Informationen werden zeitnah und genau im Einklang mit bewährten Verfahren und branchenüblichen Standards, soweit technisch möglich im Wege eines standardisierten automatisierten Verfahrens, übermittelt. |
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Herausgeber politischer Werbung, die Verfahren zum Targeting oder zum Amplifizieren nach Absatz 3 einsetzen, müssen in der bzw. zusammen mit der Anzeige und in der nach Artikel 7 geforderten Transparentbekanntmachung auf wirksame Mittel hinweisen, die Einzelpersonen bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unterstützen. |
(5) Herausgeber politischer Werbung, die Verfahren zum Targeting oder zur Anzeige von Werbung nach Absatz 3 einsetzen, müssen in der bzw. zusammen mit der Anzeige und in der nach Artikel 7 a Absatz 1 geforderten Transparenzbekanntmachung auf wirksame Mittel hinweisen, die Einzelpersonen bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unterstützen. Die Transparenzbekanntmachung muss einen sichtbaren Link zu einer leicht zugänglichen Schnittstelle enthalten, über die die Nutzer ihre Einwilligung widerrufen oder die personenbezogenen Daten ändern können, die sie für den alleinigen Zweck der politischen Online-Werbung gemäß den Absätzen 1c und 1d bereitgestellt haben. |
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Anbieter von Werbedienstleistungen müssen dem Verantwortlichen erforderlichenfalls die Informationen übermitteln, die dieser benötigt, um den Pflichten nach Absatz 3 nachzukommen. |
(7) Anbieter von Werbedienstleistungen müssen dem Verantwortlichen die Informationen übermitteln, die dieser benötigt, um den Absätzen 3 , 4 und 4a nachzukommen. |
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II durch Änderung oder Streichung von Elementen der Liste der nach Absatz 3 Buchstabe c bereitzustellenden Informationen zu ändern, die sich angesichts technologischer Entwicklungen in der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung und von Entwicklungen bei der Aufsicht durch die zuständigen Behörden und in einschlägigen Leitlinien durch die zuständigen Behörden ergeben. |
entfällt |
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Targeting oder dem Amplifizieren an andere Interessenten |
Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Online-Targeting oder der Anzeige von Werbung an andere Interessenten |
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Diensteanbieter, die politische Werbedienstleistungen in der Union anbieten, jedoch nicht in der Union ansässig sind, müssen schriftlich eine natürliche oder juristische Person als ihren bevollmächtigten Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in dem sie ihre Dienste anbieten, benennen. |
(1) Diensteanbieter, die politische Werbedienstleistungen in der Union anbieten, jedoch nicht in der Union ansässig sind, müssen schriftlich eine natürliche oder juristische Person als ihren bevollmächtigten Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in dem sie ihre Dienste anbieten, benennen und bei den einzigen nationalen Kontaktstellen registrieren lassen . |
|
|
Die Diensteanbieter teilen der einzigen nationalen Kontaktstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihres gesetzlichen Vertreters mit. |
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Die Mitgliedstaaten führen öffentlich zugängliche Register aller gesetzlichen Vertreter, die gemäß dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, und stellen sicher, dass diese Informationen leicht zugänglich, richtig und auf dem neuesten Stand sind. |
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Die Kommission führt eine öffentlich und leicht zugängliche und maschinenlesbare Datenbank der gemäß dieser Verordnung in der EU registrierten Vertreter. |
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Dieser bevollmächtigte Vertreter ist dafür verantwortlich, die Pflichten des Diensteanbieters , den er vertritt , nach dieser Verordnung zu erfüllen , und er ist als Empfänger für die gesamte Kommunikation mit dem entsprechenden Diensteanbieter nach dieser Verordnung einzusetzen . Jegliche Kommunikation mit dem bevollmächtigten Vertreter gilt als Kommunikation mit dem vertretenen Diensteanbieter. |
(2) Dieser bevollmächtigte Vertreter ist dafür verantwortlich, die Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen , und kann bei Nichteinhaltung haftbar gemacht werden; die Haftung und die rechtlichen Schritte , die gegen den Diensteanbieter eingeleitet werden können , bleiben hiervon unberührt. Der gesetzliche Vertreter ist der Empfänger für die gesamte in dieser Verordnung vorgesehene Kommunikation mit dem entsprechenden Diensteanbieter. Jegliche Kommunikation mit dem bevollmächtigten Vertreter gilt als Kommunikation mit dem vertretenen Diensteanbieter. |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Die Diensteanbieter statten ihren gesetzlichen Vertreter mit den erforderlichen Befugnissen und ausreichenden Ressourcen aus, um seine effiziente und rechtzeitige Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission sowie die Einhaltung mit ihren Entscheidungen sicherzustellen. |
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Handelt es sich bei dem Herausgeber politischer Werbung um eine sehr große Online-Plattform oder um eine sehr große Online-Suchmaschine im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2022/2065, so kann der Europäische Datenschutzausschuss auf Antrag der nationalen Behörden, der Kommission oder von sich aus nach Konsultation der zuständigen nationalen Behörden eine Untersuchung einleiten, wenn er einen Verstoß gegen Artikel - 12 oder Artikel 12 der vorliegenden Verordnung vermutet. |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Die Einleitung einer Untersuchung gemäß Absatz 1a dieses Artikels durch den Europäischen Datenschutzausschuss entbindet die nationale(n) Datenschutzbehörde(n) oder gegebenenfalls jede zuständige Behörde von ihren Befugnissen — in Bezug auf den fraglichen Verstoß — zur Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben. |
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1c) Die nationalen Datenschutzbehörden übermitteln dem Europäischen Datenschutzausschuss innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie über die Einleitung der Untersuchung informiert wurden, alle ihnen vorliegenden Informationen über den betreffenden Verstoß, oder innerhalb von sieben Tagen, wenn innerhalb von 60 Tagen Wahlen oder Volksabstimmungen Artikel 12 Absatz 1d stattfinden. |
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(1d) Bei der Ausübung seiner Untersuchungsbefugnisse gemäß dieser Verordnung fordert der Europäische Datenschutzausschuss die individuelle oder gemeinsame Unterstützung jeder nationalen Datenschutzbehörde bzw. aller nationalen Datenschutzbehörden an, die von dem mutmaßlichen Verstoß betroffen ist bzw. sind, einschließlich der Datenschutzbehörde der Niederlassung. |
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 5 bis 11 und 14 dieser Verordnung durch Vermittler im Sinne der Verordnung (EU) 2021/xxx [ Gesetz über digitale Dienste] überwachen. Die nach der Verordnung (EU) 2021/xxx [ Gesetz über digitale Dienste] benannten zuständigen Behörden können auch eine der zuständigen Behörden sein, die die Erfüllung der Pflichten der Online-Vermittlungsdienste nach den Artikeln 5 bis 11 und 14 dieser Verordnung überwachen. Der Koordinator für digitale Dienste nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2021/xxx ist in jedem Mitgliedstaat dafür verantwortlich, die Koordinierung der Vermittler nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/xxx [ Gesetz über digitale Dienste] auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Artikel 45 Absätze 1 bis 4 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/xx [ Gesetz über digitale Dienste] findet im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung auf die Vermittler Anwendung. |
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 5 bis 11 und 14 dieser Verordnung durch Vermittler im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 ( Gesetz über digitale Dienste ) beaufsichtigen und überwachen. Die nach der Verordnung (EU) 2022/2065 ( Gesetz über digitale Dienste) benannten zuständigen Behörden können auch eine der zuständigen Behörden sein, die die Erfüllung der Pflichten der Online-Vermittlungsdienste nach den Artikeln 5 bis 11 und 14 dieser Verordnung überwachen. Der Koordinator für digitale Dienste nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2065 ist in jedem Mitgliedstaat dafür verantwortlich, die Koordinierung der Vermittler nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2022/2065 ( Gesetz über digitale Dienste) auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Artikel 58 Absätze 1 bis 4 und Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 ( Gesetz über digitale Dienste) findet im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung auf die Vermittler Anwendung. |
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Soweit die Kommission die ausschließliche Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Pflichten durch sehr große Online-Plattformen und sehr große Suchmaschinen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) hat, ist sie dafür zuständig, die Einhaltung von Artikel 5 Absatz 2d und Artikel 7b Absatz 2 zu überwachen. |
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung der in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Aspekte dieser Verordnung zuständig sind. Jede nach diesem Absatz benannte zuständige Behörde ist vollständig unabhängig vom Sektor , von Interventionen von außen oder von politischem Druck. Sie übernimmt vollständig unabhängig die wirksame Aufsicht und trifft die erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten . |
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Aspekte dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen nationalen Behörden können dieselben sein, die in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU genannt sind Jede nach diesem Absatz benannte zuständige Behörde ist sowohl vollständig unabhängig von der Branche , als auch von Interventionen von außen und politischem Druck. Sie übernimmt vollständig unabhängig die wirksame Aufsicht und trifft die erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um die einheitliche Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen . |
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden sind bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung befugt von Anbietern politischer Werbedienstleistungen den Zugang zu Daten, Dokumenten oder anderen notwendigen Informationen für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben anzufordern. |
(4) Die in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden sind bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung zumindest befugt von Anbietern politischer Werbedienstleistungen den Zugang zu Daten, Dokumenten oder anderen notwendigen Informationen für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben anzufordern. Die zuständigen Behörden verwenden diese Daten nur zum Zweck der Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz vertraulicher Informationen und mit dem Ziel, die Sicherheit der Dienste sicherzustellen. |
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 — Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 — Buchstabe a b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Absätze 4 und 5 gelten für den Europäischen Datenschutzausschuss entsprechend. |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den zuständigen nationalen Behörden alle erforderlichen Mittel zur Ausführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, einschließlich ausreichender technischer, finanzieller und personeller Ressourcen, um alle ihrer rechtlichen Zuständigkeit unterliegenden Sponsoren und Anbietern politischer Werbedienstleistungen angemessen zu beaufsichtigen. |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, insbesondere im Rahmen nationaler Wahlnetze, um einen schnellen und gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung zu erleichtern, unter anderem durch die gemeinsame Feststellung von Verstößen, den Austausch von Erkenntnissen und Fachwissen und Kontakte bei der Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften. |
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zwischen allen in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden eine wirksame und strukturierte Zusammenarbeit stattfindet , insbesondere im Rahmen nationaler Wahlnetze, um einen schnellen und gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung zu erleichtern, unter anderem durch die gemeinsame Feststellung von Verstößen, den Austausch von Erkenntnissen und Fachwissen und Kontakte bei der Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften. |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke der Verordnung eine zuständige Behörde als Kontaktstelle auf Unionsebene. |
(7) Benennt ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass diese Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng und wirksam zusammenarbeiten. Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke aller Aspekte dieser Verordnung eine zuständige nationale Behörde als Kontaktstelle auf Unionsebene. Die nationalen Kontaktstellen sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie mit anderen nationalen Kontaktstellen und Behörden auf EU-Ebene. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Kontaktdaten ihrer nationalen Kontaktstellen. Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen dem Netz der nationalen Kontaktstellen den Namen der anderen zuständigen Behörden und ihre jeweiligen Aufgaben mit. |
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 8 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 8 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Einhaltung dieser Verordnung durch Anbieter politischer Werbedienstleistungen unterliegt der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist. Hat der Anbieter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, unterliegt er der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem er seine Hauptniederlassung hat. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 arbeiten die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zusammen und unterstützen einander bei Bedarf. |
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Hat eine zuständige nationale Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Sponsor, Anbieter oder Herausgeber politischer Werbedienstleistungen in einer Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die Einzelpersonen in dem Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde betrifft, so kann sie die Kontaktstelle am Niederlassungsort ersuchen, die Angelegenheit zu bewerten und die erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 4 und 5 zu ergreifen. Der Antrag muss begründet, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und mindestens folgende Angaben enthalten: |
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Die Kontaktstelle am Niederlassungsort trägt den Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Artikels weitestgehend Rechnung. Ist sie der Auffassung, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfügt, um der Aufforderung oder der Empfehlung Folge zu leisten, und hat sie Grund zu der Annahme, dass die zuständige Behörde, die die Aufforderung übermittelt hat, zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, kann sie diese Informationen anfordern. Die Frist gemäß Absatz 4 ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen. |
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Die Kontaktstelle am Niederlassungsort übermittelt der zuständigen Behörde, die das Ersuchen übermittelt hat, und dem Netz der nationalen Kontaktstellen unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Ersuchens, gemäß Absatz 4 die Bewertung des mutmaßlichen Verstoßes und erläutert etwaige Ermittlungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. |
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9) Die Kontaktstellen treten regelmäßig auf Unionsebene im Rahmen des europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen zusammen, um den schnellen und gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung zu erleichtern. |
(9) Im Rahmen des europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen wird ein ständiges Netz der nationalen Kontaktstellen eingerichtet. Das Netz der nationalen Kontaktstellen soll als Plattform für den regelmäßigen Informationsaustausch und die strukturierte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontaktstellen und der Kommission zu allen Aspekten dieser Verordnung dienen. |
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Das Netz nationalen Kontaktstellen erleichtert insbesondere Folgendes: |
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Das Netz der nationalen Kontaktstellen tritt mindestens zweimal jährlich sowie — bei Bedarf — auf ein hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats hin zusammen. Es arbeitet eng mit der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und anderen einschlägigen Behörden und Netzwerken zusammen. Die Kommission nimmt an den Sitzungen des Netzes nationaler Kontaktstellen teil und leistet administrative Unterstützung. |
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15a |
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Beschwerderecht |
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Jede Person oder Einrichtung hat das Recht, bei der zuständigen Behörde, die die nationale Kontaktstelle des Mitgliedstaats ist, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen wegen Verstoßes gegen diese Verordnung einzulegen. |
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Die Kontaktstelle des Mitgliedstaats kann jede Beschwerde abweisen, die sie für offensichtlich unbegründet hält, und teilt dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit. |
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Die Kontaktstelle des Mitgliedstaats leitet Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde desselben Mitgliedstaats fallen, unverzüglich an diese zuständige Behörde weiter. Die Kontaktstelle des Mitgliedstaats leitet Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats fallen, innerhalb von zehn Arbeitstagen an die Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats weiter. |
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Die zuständige Behörde, die die Beschwerde erhält, bewertet diese und wird gegebenenfalls innerhalb von 15 Arbeitstagen tätig. In Wahlzeiträumen erfolgt die Bewertung innerhalb von fünf Arbeitstagen. |
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Während dieser Verfahren haben alle Parteien das Recht, angehört zu werden und angemessen über den Stand der Beschwerde nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts unterrichtet zu werden. |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15b Tätigkeitsberichte Die gemäß Artikel 15 Absatz 7 benannten nationalen Kontaktstellen erstellen einen standardisierten Jahresbericht über die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten aller gemäß Artikel 15 benannten zuständigen Behörden, einschließlich Angaben zur Anzahl der gemäß Artikel 15a eingegangenen Beschwerden und eines Überblicks über deren Bearbeitung. Die nationalen Kontaktstellen stellen die Jahresberichte der Öffentlichkeit in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung und übermitteln sie an das Europäisches Kooperationsnetz für Wahlen und im Falle von Wahlen zum Europäischen Parlament dem Europäischen Parlament. |
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten legen im Zusammenhang mit den Artikeln 5 bis 11, 13 und 14 Vorschriften über Sanktionen, einschließlich Geldbußen und finanzielle Sanktionen für Anbieter politischer Werbedienstleistungen fest, die in ihrer Rechtshoheit gegen die vorliegende Verordnung verstoßen ; diese müssen in jedem Fall wirksam, angemessen und abschreckend sein. |
(1) Die Mitgliedstaaten legen im Zusammenhang mit den Artikeln 3a bis 11, 13 und 14 Vorschriften über Sanktionen, einschließlich Geldbußen und finanzielle Sanktionen für Anbieter politischer Werbedienstleistungen fest, die in ihrer Rechtshoheit gegen die vorliegende Verordnung verstoßen und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen in jedem Fall rechtzeitig, wirksam, angemessen und abschreckend sein. |
Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3 — Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Verstöße gegen Artikel 7 gelten als besonders schwerwiegend, wenn sie politische Werbung betreffen, die während eines Wahlzeitraums veröffentlicht oder verbreitet wird und sich an die Bürger in dem Mitgliedstaat richtet, in dem die betreffende Wahl organisiert wird. |
(4) Verstöße gegen die Artikel 3a, 5, 7 , 7a und 7b gelten als besonders schwerwiegend, wenn sie politische Werbung betreffen, die während eines Wahlzeitraums veröffentlicht oder verbreitet wird und sich an die Bürger in dem Mitgliedstaat richtet, in dem die betreffende Wahl oder das Referendum organisiert wird. |
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Die Mitgliedstaaten können auch Zwangsgelder verhängen, um Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Verleger zu zwingen, einen schwerwiegenden und wiederholten Verstoß gegen diese Verordnung abzustellen. |
Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die nationalen Kontaktstellen teilen der Kommission die Art und die Höhe der verhängten Sanktionen mit. Die Mitgliedstaaten erstatten jährlich Bericht über die Art und die Höhe der Sanktionen, die zur Durchsetzung dieser Verordnung verhängt wurden. Die Kommission erstellt ferner regelmäßig einen Bericht im Sinne von Artikel 18. |
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Bei Verstößen gegen die Pflichten nach Artikel 12 können die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 der Verordnung genannten Betrag verhängen. |
(6) Bei Verstößen gegen die Pflichten aus den Artikeln - 12 und 12 können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und der Europäische Datenschutzausschuss von den in jener Verordnung festgelegten Untersuchungs- und Abhilfebefugnissen Gebrauch machen und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 der Verordnung genannten Betrag verhängen. |
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Wenn es sich bei dem Herausgeber politischer Werbung um eine sehr große Online-Plattform oder eine sehr große Online-Suchmaschine im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 handelt, kann der Europäische Datenschutzausschuss gemäß Artikel 15 Absatz 1a bei besonders schwerwiegenden und systemischen Verstößen des Sponsors gegen die in den Artikeln - 12 und 12 festgelegten Pflichten für einen streng begrenzten Zeitraum von höchstens 15 Tagen anordnen, dass die sehr große Online-Plattform oder -Suchmaschine keine Dienste in Bezug auf Targeting und Anzeige von Werbung für diesen Sponsor erbringt. Eine solche Aussetzung kann zusätzlich oder anstelle einer Geldbuße verhängt werden. |
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Bei Verstößen gegen die Pflichten nach Artikel 12 kann die Aufsichtsbehörde nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/1725 innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2018/1725 bis zu dem in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung genannten Betrag verhängen. |
(7) Bei Verstößen gegen die Pflichten aus den Artikeln - 12 und 12 kann die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/1725 von den in dieser Verordnung festgelegten Ermittlungs- und Korrekturbefugnissen Gebrauch machen und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2018/1725 bis zu dem in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung genannten Betrag verhängen. |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Sanktionen, die zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung verhängt wurden, insbesondere über die Art der verhängten Sanktionen und die Höhe der Geldbußen und finanziellen Sanktionen. Die Kommission fasst diese Berichte jährlich zusammen, bewertet sie und verwendet sie für das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 18. |
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nach Konsultation der zuständigen Behörden und anderer einschlägiger Interessenträger unionsweite Mindestsanktionen für Verstöße gegen die in Artikel - 12 und Artikel 12, Absätze 1 bis 1e festgelegten Pflichten einzuführen. |
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Innerhalb von zwei Jahren nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament und erstmals bis spätestens 31. Dezember 2026 legt die Kommission einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Mit diesem Bericht wird die Notwendigkeit einer Änderung geprüft. Der Bericht wird veröffentlicht. |
Innerhalb von zwei Jahren nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Mit diesem Bericht wird die Notwendigkeit einer Änderung geprüft , insbesondere im Hinblick auf Folgendes: |
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Der Bericht wird veröffentlicht. |
Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von [bis zur Bewertung der Anwendung dieser Verordnung zwei Jahre nach den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament] übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1b, Artikel 7a Absätze 5 und 6, Artikel 7b Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4a wird der Kommission für einen Zeitraum von [bis zur Bewertung der Anwendung dieser Verordnung zwei Jahre nach den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament] übertragen. |
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1b, Artikel 7a Absätze 5 und 6, Artikel 7b Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 1b , Artikel 7a Absätze 5 und 6, Artikel 7b Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Sie gilt ab dem 1. April 2023 . |
(2) Sie gilt ab dem [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] . |
|
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Die Absätze 1, 4 und 5 von Artikel 7b gelten jedoch ab dem [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. |
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Informationen, die nach Artikel 7 Absatz 2 zu übermitteln sind |
Informationen, die nach Artikel 7 a Absatz 1 zu übermitteln sind |
Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Buchstabe h
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Informationen, die nach Artikel 12 Absatz 3 zu übermitteln sind |
entfällt |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0009/2023).
(1a) Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(13) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(13) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).