Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe /* COM/2013/04 final - 2013/0005 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Am 23. März 2009 ermächtigte der Rat
die Kommission, mit der Russischen Föderation ein Abkommen über
Drogenausgangsstoffe auszuhandeln. Nach Aufnahme der Verhandlungen im September
2009 fanden vier Verhandlungsrunden statt. Im September 2012 einigten sich
die Vertragsparteien schließlich auf den Wortlaut des Abkommens. Mit diesem Abkommen soll die Kooperation
zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation verstärkt werden,
um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus dem legalen Handel zu
verhindern und so die illegale Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen einzudämmen. Da im Rahmen dieses Abkommens gelegentlich ein
Austausch personenbezogener Daten erforderlich sein könnte, enthält es besondere
Datenschutzbestimmungen, um den Bürgerinnen und Bürgern einen hinreichenden
Schutz bei der Verwendung ihrer Daten zu gewährleisten. Nach Auffassung der Kommission entspricht der
Wortlaut den Verhandlungsdirektiven. Die Kommission wird daher ersucht, den
beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss dieses
Abkommens anzunehmen. Gleichzeitig wird ein getrennter Vorschlag für
einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens vorgelegt. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Die Mitgliedstaaten wurden im Rahmen der
Arbeitsgruppe/des Ausschusses „Drogenausgangsstoffe“ und der Arbeitsgruppe
„Zollunion“ des Rates regelmäßig über den Abkommensentwurf informiert. Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der Rat wird gebeten, einen Beschluss über die
Ermächtigung zum Abschluss des Abkommensentwurfs auf der Grundlage von
Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu
erlassen. Der Vorschlag erfolgt im Rahmen der
gemeinsamen Handelspolitik, für die die Europäische Union ausschließlich
zuständig ist. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. SONSTIGES Der Abkommensentwurf steht im Einklang mit der
Drogenpolitik entsprechend der EU-Drogenstrategie 2005-2012, die Maßnahmen
zur Reduzierung der Versorgung mit Drogenausgangsstoffen und somit zur
Eindämmung der Drogenherstellung vorsieht. Parallel zu diesem Vorschlag für einen
Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommensentwurfs wird ein Vorschlag
für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommensentwurfs
vorgelegt. 2013/0005 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union und die
Russische Föderation sollten ihre Kooperation verstärken, um die Abzweigung von
Drogenausgangsstoffen aus dem legalen Handel zu verhindern und so die illegale
Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen einzudämmen. (2) Gemäß
dem Beschluss [XXX] des Rates vom […][2]
wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen
Föderation über Drogenausgangsstoffe, nachstehend „das Abkommen“, am […]
vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte die
uneingeschränkte Achtung der Grundrechte, insbesondere eine hohen Schutz bei
der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den
Vertragsparteien gewährleisten. (4) Das Abkommen sollte im Namen
der Europäischen Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union
und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe wird hiermit im Namen
der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates benennt die Person,
die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die Notifizierung gemäß
Artikel 11 des Abkommens vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen
Union zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft[3]. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER RUSSISCHEN FÖDERATION ÜBER DROGENAUSGANGSSTOFFE DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits und DIE RUSSISCHE FÖDERATION andererseits, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt — IM RAHMEN des Übereinkommens der Vereinten
Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen, nachstehend „Übereinkommen von 1988“ genannt; ENTSCHLOSSEN, die illegale Herstellung von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern und zu bekämpfen, indem die
Abzweigung von Stoffen, die häufig zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen (nachstehend: „Ausgangsstoffe“) verwendet werden, aus
dem rechtmäßigen Handel unterbunden wird; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des zwischen der
Russischen Föderation und der Europäischen Union bestehenden allgemeinen
Rechtsrahmens; IN ANBETRACHT DESSEN, dass der internationale
Handel zur Abzweigung solcher Ausgangsstoffe genutzt werden kann; ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, Abkommen
zwischen den beteiligten Vertragsparteien zu schließen und umzusetzen, um eine
umfangreiche Kooperation, insbesondere im Bereich der Ausfuhr- und
Einfuhrkontrollen, aufzubauen; ANGESICHTS DESSEN, dass Ausgangsstoffe in erster
Linie und weithin auch zu erlaubten Zwecken verwendet werden und der
internationale Handel nicht durch übermäßige Überwachungsverfahren behindert
werden darf — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Geltungsbereich des Abkommens 1. In
diesem Abkommen sind Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien festgelegt, um die Abzweigung von Ausgangsstoffen aus dem
rechtmäßigen Handel zu verhindern, ohne den rechtmäßigen Handel mit diesen
Ausgangsstoffen zu beeinträchtigen. 2. Die
Vertragsparteien unterstützen einander nach Maßgabe dieses Abkommens,
insbesondere durch – die
Überwachung des zwischen den Vertragsparteien stattfindenden Handels mit
Ausgangsstoffen, um deren Verwendung für illegale Zwecke zu verhindern, – gegenseitige
Amtshilfe zur Verhinderung der Abzweigung solcher Ausgangsstoffe. 3. Die Maßnahmen
gemäß Absatz 2 gelten für die in Anhang I des vorliegenden Abkommens
aufgelisteten Ausgangsstoffe (nachstehend: „erfasste Ausgangsstoffe“). Artikel 2 Durchführungsmaßnahmen 1. Die
Vertragsparteien informieren einander schriftlich über ihre jeweiligen
zuständigen Behörden. Für die Zwecke
dieses Abkommens nehmen diese Behörden unmittelbar miteinander Kontakt auf. 2. Die
Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die jeweils zur Umsetzung
dieses Abkommens erlassenen Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnahmen. Artikel 3 Überwachung des Handels 1. Die zuständigen
Behörden der Vertragsparteien informieren einander unaufgefordert über jegliche
begründete Annahme, dass erfasste Ausgangsstoffe, die rechtmäßig zwischen den
Vertragsparteien gehandelt werden, zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen
oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden könnten. 2. Bei erfassten
Ausgangsstoffen senden die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei
eine Vorausfuhrunterrichtung mit den Angaben gemäß Artikel 12
Absatz 10 Buchstabe a des Übereinkommens von 1988 an die zuständigen
Behörden der einführenden Vertragspartei. Die schriftliche Antwort der zuständigen Behörden
der einführenden Vertragspartei muss innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt
der Mitteilung der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei unter
Nutzung technischer Kommunikationsmittel übersandt werden. Geht innerhalb
dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass gegen die
Versendung der Waren keine Einwände erhoben werden. Etwaige Einwände sind
innerhalb der angegebenen Frist nach Erhalt der Vorausfuhrunterrichtung unter
Nutzung technischer Kommunikationsmittel den zuständigen Behörden der
ausführenden Vertragspartei schriftlich zu übermitteln, wobei die Gründe für
die Ablehnung anzugeben sind. Artikel 4 Gegenseitige Amtshilfe 1. Die
Vertragsparteien leisten einander innerhalb des Geltungsbereichs dieses
Abkommens gegenseitige Amtshilfe durch den Austausch von Informationen gemäß
Artikel 12 Absatz 10 Buchstabe a des Übereinkommens von 1988, um
die Abzweigung von erfassten Ausgangsstoffen für die illegale Herstellung von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern. Sie ergreifen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
geeignete Maßnahmen, um die Abzweigung zu verhindern. 2. Auf schriftliche
Anfrage oder eigene Initiative leisten die Vertragsparteien einander auch
Amtshilfe, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass andere relevante
Informationen für die andere Vertragspartei von Interesse sind. 3. Das Amtshilfeersuchen muss Angaben zu folgenden Punkten
enthalten: - Zweck und Begründung des Ersuchens, - gewünschte Bearbeitungsfrist für das Ersuchen, - sonstige Informationen, die für die
Bearbeitung des Ersuchens nützlich sein könnten. 4. Das schriftliche
Amtshilfeersuchen muss den amtlichen Briefkopf der zuständigen Behörden der
ersuchenden Vertragspartei aufweisen, eine Übersetzung in eine der Amtssprachen
der ersuchten Vertragspartei enthalten und von ordnungsgemäß ermächtigten
Personen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei unterzeichnet
sein. 5. Die zuständigen
Behörden der ersuchten Vertragspartei ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen,
um das Amtshilfeersuchen schnellstmöglich vollständig zu bearbeiten. 6. Amtshilfeersuchen werden nach Maßgabe
der Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei bearbeitet. 7. Die zuständigen
Behörden der ersuchten Vertragspartei informieren die zuständigen Behörden der
ersuchenden Vertragspartei umgehend über Umstände, die die Bearbeitung des
Ersuchens verhindern oder verzögern. Erklären
die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, dass die Erledigung
des Ersuchens nicht mehr erforderlich ist, setzen sie die zuständigen Behörden
der ersuchten Vertragspartei schnellstmöglich darüber in Kenntnis. 8. Die Vertragsparteien
können zusammenarbeiten, um die Gefahr illegaler Lieferungen von
Ausgangsstoffen in das oder aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation
sowie in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union zu minimieren. 9. Die Amtshilfe
nach diesem Artikel berührt weder die Bestimmungen über die gegenseitige
Rechtshilfe in Strafsachen und bei Auslieferungen noch betrifft sie
Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer
Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, die Weitergabe dieser Erkenntnisse
wird von der betreffenden Behörde genehmigt. Artikel 5 Vertraulichkeit und Datenschutz 1. Die Vertragsparteien ergreifen alle
erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen
zu gewährleisten. Kann die Vertraulichkeit
der erbetenen Informationen nicht gewährleistet werden, setzt die ersuchende
Vertragspartei die andere Vertragspartei darüber in Kenntnis, woraufhin
Letztere entscheidet, ob sie die Informationen unter diesen Umständen
weitergibt. 2. Im Rahmen dieses
Abkommens erhaltene Informationen, einschließlich personenbezogener Daten,
dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden und nur
so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke, für die sie nach Maßgabe
dieses Abkommens übermittelt wurden, erforderlich ist. 3. Abweichend
von Absatz 2 dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten,
von den Behörden oder öffentlichen Einrichtungen der Vertragspartei, die die
Informationen erhalten hat, nur dann für weitergehende Zwecke genutzt werden,
wenn die Behörde der Vertragspartei, die die Informationen weitergegeben hat,
zuvor ihre ausdrückliche schriftliche Genehmigung erteilt hat und wenn die
Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei eingehalten werden. Eine solche Verwendung
unterliegt den von dieser Behörde festgelegten Bedingungen. 4. Die
Vertragsparteien können in Verfahren, die wegen des Verstoßes gegen die
Vorschriften für erfasste Ausgangsstoffe angestrengt werden, Informationen und
Dokumente als Beweismittel verwenden, die gemäß den Bestimmungen dieses
Abkommens erlangt oder eingesehen wurden, sofern die zuständigen Behörden der
ersuchten Vertragspartei, die die Daten zur Verfügung gestellt haben, dem zuvor
schriftlich zugestimmt haben. 5. Werden
personenbezogene Daten ausgetauscht, ist bei ihrer Verarbeitung nach Maßgabe
der in Anhang II dargelegten Grundsätze vorzugehen, die für die
Vertragsparteien dieses Abkommens verbindlich vorgeschrieben sind. Artikel 6 Ausnahmen von der Verpflichtung zur
gegenseitigen Amtshilfe 1. Amtshilfe kann
verweigert oder an bestimmte Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden, wenn
eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass eine im Rahmen dieses Abkommens
geleistete Amtshilfe die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung
oder andere wesentliche Interessen der Russischen Föderation oder eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union beeinträchtigen könnte, die im Rahmen
dieses Abkommens um Amtshilfe ersucht wurden. 2. In den in diesem
Artikel genannten Fällen ist die Entscheidung der zuständigen Behörden der
ersuchten Vertragspartei unter Angabe der Gründe den zuständigen Behörden der
ersuchenden Vertragspartei schnellstmöglich mitzuteilen. Artikel 7 Zusammenarbeit bei nicht in Anhang I
erfassten Ausgangsstoffen 1. Die Vertragsparteien können auf freiwilliger Basis
Informationen über nicht in Anhang I dieses Abkommens erfasste
Ausgangsstoffe (nachstehend: „nicht erfasste Ausgangsstoffe“) austauschen. 2. Trifft Absatz 1 zu, gelten die Bestimmungen
des Artikels 4 Absätze 2 bis 9. 3. Die Vertragsparteien können ihre verfügbaren
Übersichten über nicht erfasste Ausgangsstoffe austauschen. Artikel 8 Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ermittlung neuer
Abzweigungsmethoden und geeigneter Gegenmaßnahmen zusammen; dies schließt
technische Zusammenarbeit und insbesondere Schulungs- und Austauschprogramme
für die betreffenden Beamten ein, um die Verwaltungs- und Vollzugsstrukturen in
diesem Bereich zu stärken und die Zusammenarbeit mit Handel und Industrie zu
fördern. Artikel 9 Gemischte Expertengruppe für Folgemaßnahmen 1. Auf der
Grundlage dieses Abkommens wird hiermit eine Gemischte Expertengruppe
für Folgemaßnahmen eingerichtet, die sich aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragsparteien zusammensetzt (nachstehend: die „Gemischte
Expertengruppe“). 2. Die Gemischte
Expertengruppe gibt einvernehmlich Empfehlungen ab. 3. Datum, Ort und
Tagesordnung der Sitzungen der Gemischten Expertengruppe werden einvernehmlich
festgelegt. 4. Die
Gemischte Expertengruppe verwaltet dieses Abkommen und gewährleistet seine
ordnungsgemäße Durchführung. Zu diesem Zweck – behandelt sie Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung
des Abkommens, – prüft und empfiehlt sie Maßnahmen für die technische
Zusammenarbeit nach Artikel 8, – prüft und empfiehlt sie andere mögliche Formen der
Zusammenarbeit, – prüft sie andere Fragen der
Vertragsparteien in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens. 5. Die Gemischte
Expertengruppe kann den Vertragsparteien Änderungen zu diesem Abkommen
empfehlen. Artikel 10 Verpflichtungen aus anderen internationalen
Übereinkommen 1. Sofern in diesem
Abkommen nicht anderweitig geregelt, lässt es die Verpflichtungen der
Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkommen unberührt. 2. Der Austausch
geheimer Informationen ist in dem Abkommen zwischen der Regierung der
Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Schutz von
Verschlusssachen[4] geregelt. 3. Die Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens gehen den Bestimmungen jedes bilateralen oder
multilateralen Abkommens zwischen der Russischen Föderation und den
Mitgliedstaaten der EU über Drogenausgangsstoffe vor. 4. Die Vertragsparteien informieren sich
gegenseitig, wenn sie mit anderen Ländern internationale Abkommen in den
genannten Bereichen schließen. 5. Dieses Abkommen ist,
auch im Hinblick auf jegliche darin enthaltene Verpflichtung, vor dem
Hintergrund des zwischen der EU und der Russischen Föderation bestehenden
allgemeinen Rechtsrahmens zu betrachten und auszulegen. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Kraft, der auf den Eingang der letzten schriftlichen Mitteilung der
Vertragsparteien über den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen
internen Verfahren folgt. Artikel 12 Laufzeit, Kündigung und Änderungen 1. Dieses Abkommen wird
für fünf Jahre geschlossen, nach deren Ablauf es automatisch/stillschweigend
für jeweils weitere fünf Jahre verlängert wird, es sei denn, eine der
Vertragsparteien setzt die andere Vertragspartei mindestens sechs Monate vor
Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraums schriftlich über ihre Absicht in
Kenntnis, dieses Abkommen zu kündigen. 2. Dieses Abkommen kann
im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Artikel 13 Kosten Jede Vertragspartei
trägt die ihr aus der Umsetzung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst. Ausgefertigt in am
in
zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer, ungarischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. Für die Europäische Union Für
die Russische Föderation ANHANG I Essigsäureanhydrid Aceton Anthranilsäure Ephedrin Ergometrin Ergotamin Diethylether Salzsäure Isosafrol Lysergsäure 3,4-(Methylendioxy)phenyl-2-propanon Methylethylketon N-Acetylanthranilsäure Norephedrin Phenylessigsäure 1-Phenyl-2-propanon Piperidin Piperonal Kaliumpermanganat Pseudoephedrin Safrol Schwefelsäure Toluol Anmerkung: In der Liste sind gegebenenfalls stets auch die
Salze der Ausgangsstoffe anzugeben. (Mit Ausnahme der Salze der Salzsäure und der Schwefelsäure.) ANHANG II Begriffsbestimmungen und Grundsätze des
Datenschutzes Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses
Abkommens sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte
oder bestimmbare natürliche Person. „Verarbeitung
personenbezogener Daten“ bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter
Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die
Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Wiederauffinden, das
Abfragen, die Nutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Verbreitung oder
jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie
das Sperren, Löschen oder Vernichten. Grundsätze „Qualität und Verhältnismäßigkeit von Daten“: Daten müssen angemessen, richtig und relevant sein und dürfen
hinsichtlich des Zwecks, zu dem sie übermittelt und, falls erforderlich,
aktualisiert werden, nicht zu weitgehend sein. Die Vertragsparteien stellen
insbesondere sicher, dass die Korrektheit der ausgetauschten Daten regelmäßig
geprüft wird. „Transparenz“: Betroffene
Personen sind über die Zwecke der Datenverarbeitung und die Identität des für
die Verarbeitung Verantwortlichen, die Empfänger und Empfängerkategorien der
personenbezogenen Daten, das Recht auf Zugriff und Berichtigung, die Löschung
oder Sperrung von sie betreffenden Daten, ihnen zur Verfügung stehende
Rechtsmittel vor Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie das Recht auf weitere
Information, sofern diese für eine rechtmäßige Verarbeitung erforderlich sind
und von den Vertragsparteien dieses Abkommens noch nicht zur Verfügung gestellt
wurden, zu informieren. „Recht auf Zugriff, Berichtigung, Löschung und Sperrung
von Daten“: Betroffene Personen haben das Recht auf
ungehinderten und unmittelbaren Zugriff auf alle sie betreffenden Daten, die
verarbeitet werden, sowie gegebenenfalls das Recht auf Berichtigung, Löschung
oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung wegen Unvollständigkeit oder
Fehlerhaftigkeit nicht im Einklang mit diesem Abkommen steht. „Rechtsbehelfe“: Die
Vertragsparteien stellen sicher, dass eine betroffene Person, die der
Auffassung ist, dass ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre verletzt wurde oder
die Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht im Einklang
mit diesem Abkommen erfolgte, entsprechend den geltenden Gesetzen berechtigt
ist, sich bei einer zuständigen Behörde rechtswirksam zu beschweren und bei
einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das von Einzelpersonen
unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Wohnsitzstaat angerufen werden
kann, einen Rechtsbehelf einzulegen. Sämtliche Verstöße werden mit angemessenen,
verhältnismäßigen und wirksamen Sanktionen belegt, die auch eine Entschädigung
für infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutzvorschriften erlittene Schäden
einschließen. Wurde ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen festgestellt,
werden die Sanktionen sowie die Entschädigung nach Maßgabe der anwendbaren innerstaatlichen
Vorschriften festgelegt. Weiterleitung
von Daten: Die Weiterleitung von personenbezogenen Daten an andere
Behörden und öffentliche Einrichtungen eines Drittlands ist nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Behörde, die die Daten übermittelt hat, und
ausschließlich für die Zwecke erlaubt, für die die Daten übermittelt wurden,
sofern dieses Land einen angemessenen Datenschutzstandard gewährleistet. Unter
Berücksichtigung angemessener, in den nationalen Gesetzen verankerter
rechtlicher Beschränkungen informieren die Vertragsparteien die betroffene
Person über eine solche Weiterleitung von Daten. Überwachung der Datenverarbeitung: Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die Vertragsparteien
wird von einer oder mehreren unabhängigen öffentlichen Stellen kontrolliert,
die über wirksame Untersuchungs- und Eingriffsbefugnisse verfügen und ein
Klagerecht haben oder die zuständigen Gerichte mit Verstößen gegen die
Datenschutzgrundsätze dieses Abkommens befassen können. Jede Person kann sich
zum Schutz der sie betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten nach diesem Abkommen mit einer Eingabe an jede
unabhängige öffentliche Behörde wenden. Die betroffene Person ist über das
Ergebnis der Eingabe zu informieren. Ausnahmen von den
Grundsätzen der Transparenz und des Zugriffsrechts: Die Vertragsparteien können die Grundsätze der
Transparenz und des Zugriffsrechts bei Bedarf unter Einhaltung ihrer
gesetzlichen Bestimmungen einschränken, um - eine offizielle Untersuchung nicht zu
gefährden, - die Menschenrechte anderer Personen
nicht zu verletzen. [1] ABl. C vom , S. . [2] ABl. L vom , S. . [3] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das
Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. [4] ABl. L 155 vom 22.6.2010.