Verordnung (EG) Nr. 766/97 der Kommission vom 28. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 112 vom 29/04/1997 S. 0010 - 0010
VERORDNUNG (EG) Nr. 766/97 DER KOMMISSION vom 28. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf die Artikel 7 und 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3148/94 (3), werden der Kommission Beanstandungen bezüglich der Einhaltung der gemeinsamen Qualitätsnormen bei eingeführten Erzeugnissen mitgeteilt. Diese Mitteilung erfolgt bisher per Fernkopierer. Da diese Übermittlungstechnik den Anforderungen der Qualitätskontrolle nicht mehr genügt, sollte zur Sicherung einer raschen Übersendung von Meldungen und zur statistischen Auswertung der mitgeteilten Angaben allein das Interactive-Data-Entry-System (IDES) benutzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 wird der nachstehende Absatz 2 angefügt: "Die der Kommission zu machenden Mitteilungen werden gemäß dem 'Interactive Data Entry System' vorgenommen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 219 vom 4. 8. 1992, S. 9. (3) ABl. Nr. L 332 vom 22. 12. 1994, S. 28.