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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2374 |
10.10.2024 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2024/2374 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 11. April 2024
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) für das Haushaltsjahr 2022 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) für das Haushaltsjahr 2022, |
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gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0094/2024), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagement für den einheitlichen europäischen Luftraum 3 (SESAR 3) (im Folgenden „das Gemeinsame Unternehmen“) mit Sitz in Brüssel im November 2021 im Rahmen des Programms Horizont Europa für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet wurde (1); stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen SESAR 3 an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens SESAR trat und dessen Nachfolger ist, das im Februar 2007 im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms für einen Zeitraum von acht Jahren gegründet (2) (SESAR 1) und im Juni 2014 verlängert worden war, damit es im Rahmen des Programms Horizont 2020 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 weiterbetrieben werden kann (3); |
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B. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen eine öffentlich-private Partnerschaft ist, die sich mit der Entwicklung eines modernisierten Flugverkehrsmanagements (ATM) in Europa befasst und durch Forschung und Innovation die Verwirklichung des digitalen europäischen Luftraums beschleunigen soll; in der Erwägung, dass seine Gründungsmitglieder die Union, vertreten durch die Kommission, die Europäische Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) und mehr als 50 Organisationen, die die gesamte Wertschöpfungskette des Luftverkehrs abdecken, von Flughäfen über Luftraumnutzer aller Kategorien, Flugsicherungsorganisationen, Drohnenbetreiber und -dienste und die verarbeitende Industrie bis hin zur Wissenschaftsgemeinde, sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen im Interesse der Transparenz in seinen Jahresrechnungen relevante Angaben zu den Beiträgen der Mitglieder auf Programmebene machen sollte; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für jedes Programm, in dessen Rahmen es tätig ist, bis zum Jahresende für jede Mitgliederkategorie alle relevanten Informationen vorlegen sollte, einschließlich der für das jeweilige Programm festgelegten rechtlichen Zielvorgaben für die Beiträge, des Umfangs der erhaltenen Beiträge und des Umfangs der rechtlichen Verpflichtungen; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen die Transparenz weiter verbessern sollte; |
Allgemeine Bemerkungen
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1. |
entnimmt dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht (4), dass das Programm „Digitaler europäischer Luftraum“ 2022 mit der Genehmigung des mehrjährigen Arbeitsprogramms und des ersten zweijährigen Arbeitsprogramms sowie mit der Veröffentlichung der ersten beiden Aufforderungen im Rahmen von Horizont Europa für (1) Sondierungsforschung und industrielle Forschung und (2) beschleunigte Innovation und Markteinführung begonnen hat; nimmt zur Kenntnis, dass von den 127 eingegangenen Projektvorschlägen 48 ausgewählt wurden, die mit einer Gesamtinvestition von 350 Mio. EUR einhergehen; |
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2. |
begrüßt den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens zu der Reaktion auf den rechtswidrigen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der sich auf einige Verkehrsströme auswirkte, was eine Anpassung der Tätigkeiten in Bezug auf die Flugverkehrskontrolle (ATC) des Gemeinsamen Unternehmens erforderlich machte, was zu einem erhöhten Bedarf an Fluglotsentätigkeiten (ATCO) führte; |
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3. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2022 Fortschritte beim Abschluss der Forschungs- und Innovationstätigkeiten (FuI) des Programms SESAR 2020 erzielt hat, während gleichzeitig die neue Partnerschaft Gemeinsames Unternehmen SESAR 3 voll funktionsfähig wurde und das FuI-Programm „Digitaler europäischer Luftraum“ gestartet werden konnte; |
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4. |
nimmt ferner zur Kenntnis, dass mit den entwickelten Tätigkeiten ein wichtiger Beitrag zu den strategischen Prioritäten und Initiativen der Kommission geleistet wird, namentlich zum einheitlichen europäischen Luftraum, zum europäischen Grünen Deal und zu einem Europa, das für das digitale Zeitalter gerüstet ist; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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5. |
begrüßt den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens zu der Reaktion auf den rechtswidrigen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der sich auf einige Verkehrsströme auswirkte, was eine Überarbeitung der Tätigkeiten in Bezug auf die Flugverkehrskontrolle (ATC) erforderlich machte, was zu einem erhöhten Bedarf an Fluglotsentätigkeiten (ATCO) führte; |
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6. |
stellt fest, dass sich der verfügbare Haushalt für 2022 (5) auf Mittel für Zahlungen in Höhe von 146,9 Mio. EUR (69,9 Mio. EUR im Jahr 2021) und Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 158,8 Mio. EUR (34,8 EUR im Jahr 2021) belief; |
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7. |
stellt fest, dass die Änderungen am Umfang des Haushalts des Gemeinsamen Unternehmens in hohem Maße von der Durchführungsphase der mehrjährigen Forschungs- und Innovationsprogramme abhängig sind; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen 2022 mit der Durchführung des Programms „Horizont Europa“ begonnen hat und dass der Haushalt 2022 folglich die Mittelbindungen für die ersten, für 2022 geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen von „Horizont Europa“ umfasst sowie auch die Mittel für Zahlungen für die entsprechenden Vorfinanzierungszahlungen; |
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8. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens im Dezember 2021 den Haushaltsplan für das Jahr 2022 annahm und dass mit diesem Beschluss einige Übergangselemente im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und dem Beschaffungsplan des Gemeinsamen Unternehmens für 2021 und 2022 gebilligt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass der Haushaltsplan 2022 im Oktober 2022 zweimal und im Dezember 2022 ein drittes Mal geändert wurde (6); |
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9. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die verbuchten Beiträge je nach Mitgliederkategorie (Union, private Mitglieder und Eurocontrol) in der Jahresrechnung 2022 des Gemeinsamen Unternehmens erheblich voneinander unterscheiden; stellt fest, dass dies daran liegt, dass die Finanzbeiträge der Union validiert und verbucht werden, wenn sie — zu Beginn der Projektdurchführung — an das Gemeinsame Unternehmen gezahlt werden, die Sachbeiträge der Mitglieder jedoch erst nach Validierung der angefallenen und für die Projektdurchführung geltend gemachten Kosten verbucht werden; |
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10. |
weist darauf hin, dass dem Unterschied zwischen dem verbuchten Betrag der Finanzbeiträge einerseits und der Sachbeiträge andererseits in der Jahresrechnung Rechnung getragen werden sollte, indem Informationen über die rechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens am Jahresende in Form von unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen bereitgestellt werden; |
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11. |
stellt in Bezug auf die Durchführung von Horizont 2020 fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2022 den maximalen operativen Beitrag der EU von 555,8 Mio. EUR für unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen und Verträge im Rahmen des Programms vollständig gebunden hatte und dass von diesem gebundenen Betrag in den kommenden Jahren noch rund 65,7 Mio. EUR (bzw. 11,8 %) für noch abzuschließende Projekte und Verträge zu zahlen sind; nimmt ferner zur Kenntnis, dass sich die privaten Mitglieder rechtlich verpflichtet hatten, ihre gesamten Sachbeiträge in Höhe von 280 Mio. EUR zu leisten, die in der die Industrie betreffenden Mitgliedsvereinbarung als Zielvorgabe festgelegt wurden, und dass die Mitglieder aus der Industrie Ende 2022 von diesem Betrag 278,5 Mio. EUR (bzw. 99,5 %) gemeldet hatten; nimmt ferner zur Kenntnis, dass Eurocontrol den in der bilateralen Vereinbarung als Zielvorgabe festgelegten Betrag von 467 Mio. EUR an operativen Beiträgen vollständig gebunden und Ende 2022 von diesem Betrag 313,6 Mio. EUR (bzw. 67 % der Zielvorgabe) gemeldet hatte; |
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12. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020 keine neuen operativen Mittel für Verpflichtungen erhielt, da es seine letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Ende 2020 abgeschlossen hatte; stellt fest, dass die Ausführungsquote des Gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf seinen operativen Haushalt 2022 deutlich niedriger war als in den Vorjahren (54 % im Jahr 2022 — 93 % im Jahr 2021), und zwar aufgrund von steigenden Kosten und Lieferproblemen, mit denen die Begünstigten infolge der COVID-19-Krise und des Angriffskriegs gegen die Ukraine konfrontiert waren; stellt fest, dass daher die Laufzeit der meisten Horizont-2020-Projekte verlängert und die Abschlusszahlungen auf 2023 verschoben werden mussten; |
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13. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Mittel für Verpflichtungen im Rahmen von Horizont Europa für 2022 für die ersten beiden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im April 2022 veröffentlicht wurden, vollständig ausgeführt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission 2022 einen Finanzbeitrag in Höhe von 83,5 Mio. EUR für die Durchführung dieser Projekte leistete; nimmt jedoch auch zur Kenntnis, dass die Finanzbeiträge aufgrund des Umstands, dass die Evaluierungsphase bis Ende des Jahres nicht abgeschlossen war, erst im ersten Halbjahr 2023 verwendet werden konnten, als die Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet waren, und die entsprechenden Vorfinanzierungszahlungen erst dann geleistet werden konnten; |
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14. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen weiterhin 71 Projekte im Bereich der Sondierungs-, Industrie- und Validierungsforschung mit 300 verschiedenen Begünstigten verwaltet hat, von denen fast 20 % KMU, 17 % tertiäre Bildungseinrichtungen und 9 % Forschungseinrichtungen sind; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen neue Chancen für KMU schafft; |
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15. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2022 seine Partnerschaft mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) weiter gestärkt hat, um die Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarung (SLA) zu fördern und die EASA mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Flugverkehrsmanagement (ATM) oder Flugsicherungsdienste, einschließlich der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums, zu beauftragen; betont, wie wichtig die Weiterentwicklung des einheitlichen europäischen Luftraums ist; |
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16. |
nimmt den Überschuss in Höhe von 107,2 Mio. EUR im Jahr 2022 zur Kenntnis, der auf die späte Annahme des einheitlichen Basisrechtsakts zurückzuführen ist; |
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17. |
betont, wie wichtig das Gemeinsame Unternehmen für die Verwirklichung des digitalen europäischen Luftraums ist, was zu 48 ausgewählten Projekten, darunter die Einführung von fünf Demonstratoren für den digitalen Luftraum („Digital Sky Demonstrators“), mit Investitionen in Höhe von insgesamt 350 Mio. EUR geführt hat; begrüßt den seit 2011 bestehenden engen Dialog zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) über militärische Fragen und Beiträge zum Programm für einen digitalen europäischen Luftraum; stellt fest, dass die EDA nun als wichtigste Schnittstelle zwischen dem Programm für einen digitalen europäischen Luftraum einerseits und der militärischen Luftfahrt und dem Flugverkehrsmanagement (ATM) andererseits fungiert und für die Koordinierung der militärischen Standpunkte in Bezug auf den einheitlichen europäischen Luftraum und SESAR zuständig ist; |
Management- und Kontrollsysteme
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18. |
nimmt zur Kenntnis, dass bei den Ausgaben im Rahmen von Horizont 2020 und Horizont Europa der Gemeinsame Auditdienst der GD RTD der Kommission die Ex-post-Prüfungen durchführte; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen für die Ausgaben im Rahmen von Horizont 2020 (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) eine repräsentative Fehlerquote von 2,4 % und eine Restfehlerquote von 1,8 % gemeldet hat (7); nimmt zur Kenntnis, dass die Ex-post-Prüfungen für das Programm „Horizont Europa“ noch durchgeführt werden müssen, da die ersten Zwischenzahlungen voraussichtlich erst 2024 erfolgen werden; |
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19. |
stellt fest, dass der Rechnungshof auf der Ebene der Endbegünstigten eine Zufallsstichprobe von Zahlungen prüfte, die 2022 zulasten des Programms Horizont 2020 geleistet wurden, um die Kontrollen der operativen Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens zu bewerten (8); nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei den in die Stichprobe einbezogenen Begünstigten des Gemeinsamen Unternehmens keine schwerwiegenden quantifizierbaren Fehler feststellte; nimmt allerdings auch zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in einem Fall ein systemisches Problem aufgrund nicht förderfähiger Kosten feststellte, die vom Begünstigten für nicht obligatorische Bescheinigungen über den Abschluss im Zusammenhang mit Zwischenabschlüssen geltend gemacht wurden; |
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20. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof der Ansicht war, dass bei der Hälfte der Gemeinsamen Unternehmen, darunter das Gemeinsame Unternehmen SESAR 3, ein strukturierter risikobasierter Ansatz für Ex-ante-Kontrollen der Finanzhilfen im Rahmen von Horizont 2020 fehlte; |
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21. |
weist darauf hin, dass gemäß Artikel 21 der Finanzregelung für die Gemeinsamen Unternehmen der Zweck von Ex-ante-Kontrollen darin besteht, Fehlern und Unregelmäßigkeiten vor der Genehmigung von Vorgängen vorzubeugen und die Gefahr der Nichterreichung von Zielen zu mindern; |
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22. |
nimmt in dieser Hinsicht in Bezug auf das SESAR zur Kenntnis, dass der Rechnungshof auf der Grundlage der Überprüfung der internen Dokumentation und der Befragung von Mitarbeitern des Gemeinsamen Unternehmens feststellte, dass der Ansatz des Gemeinsamen Unternehmens zur Risikoüberwachung Ende 2022 nur Begünstigte umfasste, die Ex-post-Prüfungen unterzogen worden waren, in erster Linie die wichtigsten Begünstigten; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass potenziell risikobehaftete Begünstigte, die nie Ex-post-Prüfungen unterzogen worden waren, und neue Teilnehmer daher von der Risikobewertung ausgeschlossen waren; |
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23. |
nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen nicht das Risiko auf Projektebene bewertete; |
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24. |
fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, seinen Ansatz zur Risikoüberwachung bei Ex-ante-Kontrollen zu verbessern, um potenziell risikobehaftete Begünstigte, die derzeit nicht in der Grundgesamtheit enthalten sind (z. B. Begünstigte, die bisher noch keinen Ex-post-Prüfungen unterzogen wurden, und neue Teilnehmer), und risikobehaftete Projekte zu ermitteln; |
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25. |
fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, Schwachstellen bei der Nutzung des Tools für die verstärkte Überwachung zu beheben (9); weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Tool dazu beitragen soll, Ex-ante-Kontrollen der wichtigsten Risiken, die für ein Projekt oder Begünstigte ermittelt werden, zu unterstützen, indem es den Bediensteten während der Projektdurchführung zu jedem Zeitpunkt ermöglicht, ermittelte wichtige Risiken aufzuzeichnen und die entsprechenden Überwachungs- und Risikominderungsmaßnahmen nachzuverfolgen; |
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26. |
nimmt zur Kenntnis, dass im Hinblick auf eine wirksame und effiziente Nutzung des Tools die Bediensteten ein relevantes und erreichbares Zieldatum für den beabsichtigten Abschluss der Maßnahmen der verstärkten Überwachung festlegen sollten; stellt jedoch fest, dass bei dem Gemeinsamen Unternehmen die Kennzeichnung für die verstärkte Überwachung nach dem festgelegten Zieldatum weder erneuert noch beendet wurde und dass darüber hinaus das Risikoniveau nach der Durchführung der Kontrollmaßnahmen vom Bediensteten nicht neu bewertet wurde; |
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27. |
pflichtet dem Rechnungshof darin bei, dass das Gemeinsame Unternehmen sicherstellen sollte, dass alle Maßnahmen der verstärkten Überwachung mit spezifischen Kontrollmaßnahmen einhergehen, die auf die ermittelten Risiken ausgerichtet sind, und dass sie zu einem vorab festgelegten Zieldatum weiterverfolgt werden; |
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28. |
nimmt zur Kenntnis, dass es im Einklang mit der Bewertung des Rechnungshofs für die Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa wichtiger geworden ist, ihren spezifischen risikobasierten Ansatz für die Verwaltung von Finanzhilfen umzusetzen; |
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29. |
hebt hervor, dass sich die Begünstigten- oder Projektstruktur des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des Programms Horizont Europa erheblich verändert, wie etwa im Rahmen der gestiegene Zahl von KMU, neuen Teilnehmern und größeren Konsortien sowie der Anforderung, nur offene Verfahren für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa zu nutzen, und dass infolgedessen die in früheren Programmen ermittelten Risikofaktoren möglicherweise nicht mehr relevant sind und neue Risikofaktoren entstehen können; |
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30. |
pflichtet dem Rechnungshof darin bei, dass diese Änderungen deutlich machen, wie wichtig es ist, dass das Gemeinsame Unternehmen seinen spezifischen risikobasierten Ansatz für die Verwaltung von Finanzhilfen umsetzt oder anpasst; |
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31. |
begrüßt die Zusage des Gemeinsamen Unternehmens, den neuen Risikofaktoren Rechnung zu tragen, die sich aus dem Rahmen von Horizont Europa ergeben, und die Anpassung seines neuen risikobasierten Ansatzes an Ex-ante-Kontrollen sowie die Einführung neuer risikobasierter Instrumente für die Risikobewertung auf Projektebene und für neue Teilnehmer anzugehen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht 2023 Informationen über diese Tätigkeiten vorzulegen; |
Auftragsvergabe und Personal
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32. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich das Gemeinsame Unternehmen aufgrund seiner Tätigkeiten im Vorfeld auf die Verwaltung seiner bestehenden Verträge, für die operative Mittel bereitgestellt werden, und auf die Auswahl der Anbieter spezifischer Programmverwaltungsdienste konzentriert und daher beschlossen hat, die vorläufigen Termine für einige operative Auftragsvergaben auf das erste Quartal 2023 zu verschieben; |
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33. |
nimmt zur Kenntnis, dass in dem gemäß dem jährlichen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die Kommission für das Jahr 2022 genehmigten Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens 37 Bedienstete auf Zeit, ein Vertragsbediensteter und zwei abgeordnete nationale Sachverständige vorgesehen sind; |
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34. |
nimmt zur Kenntnis, dass die effektive Zuweisung von Personal für das Gemeinsame Unternehmen auch im Jahr 2022 eine Priorität war und dass die Bemühungen neben der Sicherstellung eines möglichst wirtschaftlichen, effizienten und wirksamen Einsatzes des zugewiesenen Personals auf die fachliche und berufliche Weiterentwicklung des Personals konzentriert waren; |
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35. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Quote unbesetzter Stellen Ende 2022 insgesamt 8,1 % betrug; entnimmt dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht, dass der Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens lediglich 37 Stellen für Bedienstete auf Zeit umfasst, was bedeutet, dass sich die Quote unbesetzter Stellen bei jedem Ausscheiden eines Bediensteten auf Zeit um 2,7 % erhöht; |
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36. |
stellt fest, dass im Laufe des Jahres 2022 mit der Implementation des Moduls „Job“ des Informationssystems Sysper begonnen wurde; entnimmt dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht, dass das Gemeinsame Unternehmen die Implementation des Personalverwaltungssystems Sysper im Jahr 2023 abschließen wird; |
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37. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf das Geschlechterverhältnis und die geografische Ausgewogenheit weiterhin dafür einsetzte, dass das Gesamtgleichgewicht stabil bleibt; stellt fest, dass Ende 2022 insgesamt 59 % der 37 Bediensteten weiblich und 41 % männlich und 15 Nationalitäten vertreten waren; |
Weiterverfolgung von Bemerkungen aus Vorjahren
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38. |
stellt fest, dass es sich bei den „Bemerkungen“ in den spezifischen Jahresberichten der gemeinsamen Unternehmen eigentlich um „nicht terminierte Empfehlungen“ des Rechnungshofs handelt; stellt fest, dass der Rechnungshof diesen Bemerkungen jährlich nachgeht, indem er sie als „offen“ oder „abgeschlossen“ einstuft; |
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39. |
begrüßt es, dass das Gemeinsame Unternehmen als Reaktion auf die Bemerkung des Rechnungshofs aus dem Jahr 2021 Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. |
(1) Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17).
(2) Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).
(4) https://www.sesarju.eu/node/4509.
(5) Dies umfasst nicht in Anspruch genommene Mittel aus Vorjahren, die im Haushalt des Jahres 2022 wiedereingesetzt wurden, zweckgebundene Einnahmen sowie Umschichtungen auf das folgende Jahr.
(6) Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht (S. 59).
(7) Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht, Kapitel 4.1.1.2.3.
(8) Im Hinblick auf die bei den Begünstigten geprüften Finanzhilfezahlungsvorgänge betrug die Berichterstattungsschwelle für quantifizierbare Fehler 1 % der geprüften Kosten.
(9) Gemäß Abschnitt 3.2.2 der Leitlinien für Ex-ante-Kontrollen im Rahmen von Horizont 2020 des CIC (Gemeinsames Umsetzungszentrum der GD RTD der Kommission), der die verstärkte Überwachung betrifft, unterstützt das Tool für die verstärkte Überwachung die mit Finanzhilfen befassten Mitarbeiter (Projektverantwortliche, Finanzbeauftragte und Rechtsreferenten) bei der Durchführung einer Risikobewertung von Projekten oder Begünstigten.
ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2024/2374/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)