Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010) /* KOM/2009/0517 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 5.10.2009 KOM(2009) 517 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010) BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND Ziele des Vorschlags Ziel des Vorschlags ist es, im Anschluss an den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU am 1. Januar 2007 und zur Fortsetzung der bereits 2008 und 2009 unternommenen Bestandserhaltungsmaßnahmen für die kommerziell wichtigsten Fischbestände im Schwarzen Meer die Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen im Jahr 2010 festzulegen. Allgemeiner Kontext Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet die Gemeinsame Fischereipolitik die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und Beschränkungen des Fischereiaufwands. Die Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer und die begleitenden Fangbedingungen wurden 2008 zum ersten Mal in einer gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift festgelegt. Mit diesen ersten auf dem Vorsorgeansatz basierenden gemeinschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen für das Schwarze Meer werden die nationalen Behörden, die Interessenträger und die wissenschaftlichen Kreise aufgefordert, Fänge und Anlandungen besser zu kontrollieren und die Qualität der Daten für wissenschaftliche und wirtschaftliche Analysen zu verbessern. Die Maßnahmen werden auch die Position der Gemeinschaft in den Erörterungen in einer regionalen Fischereiorganisation stärken, die unter Beteiligung aller Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres in Zukunft eingerichtet werden könnte. Bis zu einer multilateralen Vereinbarung über eine fortschrittlichere und besser integrierte Regelung für eine nachhaltige Fischerei in der Region werden nunmehr Bestandserhaltungsmaßnahmen für 2010 vorgeschlagen, die mit den Abschnitten 4 und 5 sowie 7, 8 und 9 der Mitteilung der Kommission – Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2010[1] im Einklang stehen. Es wird angestrebt, dass der Rat den Verordnungsentwurf im Oktober 2009 verabschiedet. Der Vorschlag enthält Bewirtschaftungsmaßnahmen in Form von gemeinschaftlichen TAC und Quoten sowie technischen Maßnahmen. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Es gibt keine Bestandserhaltungsmaßnahmen auf multilateraler Ebene. Dieser Vorschlag sieht eine Fortsetzung der für 2009 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1139/2008 des Rates vom 10. November 2008 vor. Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Europäischen Union in anderen Bereichen Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Gemeinschaftspolitik für nachhaltige Entwicklung. 2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung von interessierten Kreisen Den beiden betroffenen Mitgliedstaaten ist bekannt, dass die Kommission im Einklang mit den Regeln der Mitteilung der Kommission - Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2010 Bestandserhaltungsmaßnahmen für das Schwarze Meer vorschlagen will. Am 5. Juni 2009 forderte die GD MARE die für Fischereifragen zuständigen Stellen in Rumänien und Bulgarien auf, sich zu den Folgen des Frühjahrsberichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1139/2008 im Laufe des Jahres vorzunehmende Bewertung der TAC für Steinbutt zu äußern. Beide Mitgliedstaaten antworteten schriftlich und sprachen sich einvernehmlich für eine Anhebung der TAC für Steinbutt auf 130 Tonnen aus. In Anbetracht der Erklärung des STECF vom 17. Juli 2009 ist eine Anhebung der TAC für Steinbutt völlig ausgeschlossen. Bislang haben jedoch noch keine diesbezüglichen Konsultationen mit den Behörden und Interessenträgern in den beiden Mitgliedstaaten stattgefunden. Sie sind für Anfang September 2009 geplant. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Im März bzw. Juli 2009 berief der STECF zwei Arbeitsgruppen von Wissenschaftlern der Schwarzmeerregion (Bulgarien, Rumänien, Türkei, Ukraine) ein. Die Gruppen erarbeiteten Berichte über die Lage der Sprotten- und Steinbuttbestände im Schwarzen Meer, insbesondere in den Gemeinschaftsgewässern. Die Berichte wurden an den STECF weitergeleitet. Dieser erörterte die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer auf seiner Vollsitzung im April 2009 und die Sprotten- und Steinbuttfischerei auf seiner Sitzung in Kopenhagen von 13. bis 17. Juli 2009. Am 17. Juli 2009 gab der STECF sein wissenschaftliches Gutachten[2] zu den Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer für 2010 ab. Der STECF stellt fest, dass der Steinbuttbestand nach der in der Mitteilung der Kommission – Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2010 aufgestellten Klassifizierung in Kategorie 10 eingestuft werden sollte. Das bedeutet, dass diese TAC gegenüber 2009 um mindestens 25 %, d. h. von 100 Tonnen auf 75 Tonnen gekürzt werden sollte. Außerdem sollten Bestandserholungsmaßnahmen einschließlich einer Reduzierung des Fischereiaufwands und der Einführung von selektiverem Fanggerät eingeleitet werden. Es gibt keine neuen Argumente für die Änderung des derzeitigen Aufteilungsschlüssels von 50/50 auf die beiden betroffenen Mitgliedstaaten. Für den Sprottenbestand schlägt der STECF eine Einstufung in Kategorie 6 vor, was bedeutet, dass für diesen Bestand keine gemeinschaftliche TAC festgesetzt wird. Kategorie 6 gilt für Fälle, in denen die Bestandslage nicht genau bekannt ist und der STECF eine angemessene Fangmenge empfiehlt. Die TAC sollte entsprechend der STECF-Empfehlung festgesetzt werden, darf aber nicht um mehr als 15 % geändert werden. Da keine ausreichenden Daten über die Bestandslage vorliegen, sollte die TAC unverändert bleiben. Folgenabschätzung Der Vorschlag sieht eine Kürzung der für 2009 beschlossenen zulässigen Fangmengen vor. Die voraussichtlichen Auswirkungen auf den Fischereisektor wurden 2007 und 2008 mit den nationalen Behörden sowie Sachverständigen und Wissenschaftlern aus den beiden betroffenen Mitgliedstaaten geprüft. Die vorgeschlagenen Kürzungen erfordern Begleitmaßnahmen, die mit den betroffenen Mitgliedstaaten zu erörtern sind. Was die Fangmöglichkeiten bei Steinbutt im Jahr 2009 betrifft, so wurde die Steinbuttfischerei für Bulgarien und auf Gemeinschaftsebene am 1. April eingestellt. Vom 15. April bis zum 15. Juni ist Schonzeit. Für Oktober 2009 ist ein Kontrollbesuch von Fischereiinspektoren der Kommission vorgesehen, die die Fang- und Anlandekontrollen überprüfen sollen. Die Anwendung der Vorschriften über die Fangmöglichkeiten für 2010 auf Sprotte bedeutet, dass die 2009 nicht aufgeteilte TAC unverändert bleibt. Dies wird keine Schwierigkeiten bereiten, da die Jahresfänge von Bulgarien und Rumänien zusammengenommen in den letzten Jahren weniger als die Hälfte dieser Menge ausmachten. Da die Steinbuttfischerei in Bulgarien im Jahr 2009 erheblich zugenommen hat und die Jahresquote bereits am 1. April 2009 ausgeschöpft war, dürfte die Umsetzung der TAC- und Quotenkürzungen kurzfristig zu drastischen Beschränkungen der bulgarischen Fangtätigkeit führen. Der Vorschlag sollte als Fortführung der Maßnamen betrachtet werden, die bereits für 2008 und 2009 galten und die Voraussetzungen für eine langfristig nachhaltige Nutzung der Ressourcen in dem Gebiet schaffen sollten. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, insbesondere Artikel 20. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Es könnten Flottenanpassungen erforderlich sein, wie sie in den Operationellen Programmen zur Umsetzung der Maßnahmen des Europäischen Fischereifonds vorgesehen sind. Davon abgesehen, hat der Vorschlag keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 5. WEITERE ANGABEN Detaillierte Erläuterung Mit dem Vorschlag werden für das Jahr 2010 die Fangmöglichkeiten für die im Schwarzen Meer fischenden Mitgliedstaaten festgelegt. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen TAC und Quoten sind in Anhang I aufgeführt. Die vorgeschlagenen Werte basieren auf der Mitteilung der Kommission - Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2010. Die technischen Maßnahmen zur Ergänzung der Mengenbeschränkungen sind ein Verbot der Steinbuttfischerei vom 15. April bis zum 15. Juni, eine Mindestanlandegröße von 45 cm für Steinbutt und eine Mindestmaschenöffnung von 400 mm bei Stellnetzen für den Steinbuttfang. Die Übergangszeit für die Abschaffung feinmaschigerer Netze ist nun abgelaufen. Für quotengebundene Arten wird ein Verbot der Fangaufwertungspraxis (Highgrading) ausgesprochen, das zur Reduzierung von Rückwürfen beitragen soll. Es ist künftig untersagt, Arten ins Meer zurückzuwerfen, die nach den Fischereivorschriften der Gemeinschaft legal gefangen wurden und legal angelandet werden können. Die Kommission fördert auch die fischereipolitische Zusammenarbeit mit den Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres im Rahmen bilateraler Konsultationen mit der Türkei und der Ukraine und über die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen wie die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM). Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[3], insbesondere auf Artikel 20, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[4], insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den Gebieten und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu regeln. (2) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten fest. (3) Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden. (4) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten relevante Begriffsbestimmungen. (5) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist zu regeln, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten. (6) Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2010 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten. (7) Die Verringerung der Gesamtfangmöglichkeiten (TAC) für Sprotte sollte künftige Bestandsgrößen unberührt lassen, die die Fangtätigkeiten anderer Anliegerstaaten des Schwarzen Meers berücksichtigen müssten. (8) Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik[5] und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[6]. (9) Im Interesse einer wirksamen Durchführung und Kontrolle sollte die Messung der Maschenöffnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen[7] erfolgen. (10) Zur Reduzierung der Rückwürfe erscheint es angezeigt, für quotengebundene Arten die Praxis der Fangaufwertung (Highgrading) zu verbieten, d. h. es dürfen keine quotengebundenen Arten mehr ins Meer zurückgeworfen werden, deren Fang und Anlandung nach den Gemeinschaftsvorschriften legal ist. (11) Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2010 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2010 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer festgelegt. Artikel 2 Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, die im Schwarzen Meer fischen. 2. Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; diese Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: a) „GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer; b) „Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung GFCM/31/2007/2 definierte geografische Untergebiet; c) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf; d) „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC. KAPITEL II Fangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen Artikel 4 Zulässige Fangmengen und Aufteilung Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Artikel 5 Besondere Aufteilungsvorschriften Die Aufteilung der zulässigen Fangmengen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: 1) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; 2) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; 3) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; 4) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Artikel 6 Bedingungen für Fänge und Beifänge 1. Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaates getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist. 2. Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet. Artikel 7 Verbot der Fangaufwertung Jede quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, ist an Bord zu nehmen und auch anzulanden, es sei denn, dies widerspricht den technischen, Kontroll- oder Bestandserhaltungsmaßnahmen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 2371/2002. Artikel 8 Technische Übergangsmaßnahmen Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang II festgelegt. KAPITEL III Schlussbestimmungen Artikel 9 Datenübermittlung Wenn die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes. Artikel 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident […] ANHANG Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben. Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet: Wissenschaftliche Bezeichnung | 3-Alpha-Code | Gebräuchliche Bezeichnung | Psetta maxima | TUR | Steinbutt | Sprattus sprattus | SPR | Sprotte | Art: | Steinbutt | Gebiet: | Schwarzes Meer | Psetta maxima | Bulgarien Rumänien | 38 38 | Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | EG | 76 | TAC | Entfällt | Art: | Sprotte | Gebiet: | Schwarzes Meer | Sprattus sprattus | Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | EG | 12750 (1) | TAC | Entfällt | (1) Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden. ANHANG II TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN 1. Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten. 2. Die zulässige Mindestmaschenöffnung für Stellnetze, die zum Steinbuttfang eingesetzt werden, beträgt 400 mm. 3. Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98. [1] KOM(2009) 224 vom 12. Mai 2009. [2] STECF-Bericht über das wissenschaftliche Gutachten für 2010 Teil I, S. 159-160. [3] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [4] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. [5] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. [6] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. [7] ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5.