<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ2002DEA.0500472101.case.xml"><NO.CASE>C-376/01</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62001C0376</NO.CELEX><NO.SEQ>0021.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>4722</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>4724</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN MISCHO — RECHTSSACHE C-376/01</LEFT><RIGHT>KOMMISSION / IRLAND</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Jean Mischo</HT></P><P>vom <DATE ISO="20020430">30. April 2002</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Originalsprache: Französisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19980216">16. Februar 1998</DATE> über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="123" DATE.PUB="1998" PAGE.FIRST="1">ABl. L 123, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> (nachfolgend: Richtlinie) bezweckt, hinsichtlich der Biozide die Umweltschutz- und Sicherheitsnormen aufzustellen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen dieser Produkte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unschädlich ist.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Nach Artikel 34 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der Richtlinie binnen 24 Monaten nach deren Inkrafttreten nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Nach ihrem Artikel 35 tritt die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> in Kraft. Da diese Veröffentlichung am <DATE ISO="19980424">24. April 1998</DATE> stattfand, ist die Richtlinie am <DATE ISO="19980514">14. Mai 1998</DATE> in Kraft getreten.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Folglich hatten die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie spätestens am <DATE ISO="20000514">14. Mai 2000</DATE> nachzukommen.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Da die Kommission keine Informationen erhielt, aus denen sie schließen konnte, dass Irland die erforderlichen Maßnahmen erlassen hätte, hat sie die Vertragsverletzungsklage erhoben, die Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist.</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht vor dem <DATE ISO="20000514">14. Mai 2000</DATE> die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften<?PAGE NO="I-4723"?> erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat.</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Die irischen Behörden sind der Ansicht, sie hätten die Richtlinie durch einen am <DATE ISO="20011218">18. Dezember 2001</DATE> erlassenen Rechtsakt mit dem Titel <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>The European Community (Authorisation, Placing on the Market, Use and Control of Biocidal products) 2001<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> vollständig umgesetzt. Sie beantragen daher die Aussetzung des eingeleiteten Verfahrens für eine Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Klagebeantwortung; dieser Zeitraum solle es der Kommission ermöglichen, die von Irland erlassenen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls auf die Fortsetzung des Rechtsstreits zu verzichten.</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Zeitpunkts zu beurteilen ist, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist abgelaufen ist<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe z. B. Urteil vom <DATE ISO="20010621">21. Juni 2001</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-119/00" YEAR="2001" PAGE.ECR="I-4795">C-119/00 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2001, I-4795)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Im vorliegenden Fall wurde die mit Gründen versehene Stellungnahme am <DATE ISO="20010131">31. Januar 2001</DATE> an Irland gerichtet und darin eine Frist von zwei Monaten festgesetzt.</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Der Beklagte bestreitet nicht, dass vor Ablauf dieser Frist keine Umsetzungsmaßnahme ergangen ist. Er räumt ein, dass die erste Maßnahme, nämlich die Bestimmung des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Entwicklung des ländlichen Raums als für Irland zuständige Behörde gemäß Artikel 26 der Richtlinie, erst am <DATE ISO="20010711">11. Juli 2001</DATE> erfolgt sei und die Regelung zur Umsetzung der Richtlinie am <DATE ISO="20011218">18. Dezember 2001</DATE> erlassen worden sei.</TXT></NP><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Daraus folgt, dass die Vertragsverletzung, die von der Kommission geltend gemacht wird, die trotz des Aussetzungsantrags des Beklagten nicht zu erkennen gibt, dass sie auf die Fortsetzung des Rechtsstreits verzichten will, feststeht. Somit ist den Anträgen der Kommission stattzugeben.</TXT></NP><?PAGE NO="I-4724"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Ergebnis</P></TI></TITLE><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Aus den vorstehenden Gründen wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19980216">16. Februar 1998</DATE> über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen hat, dass es nicht fristgemäß die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat;</P></ITEM><ITEM><P>Irland die Kosten aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>