97/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1997 zur Bildung von Gruppen von Drittländern, die die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Zuchtwild und Kaninchen aus Drittländern verwenden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 088 vom 03/04/1997 S. 0020 - 0024
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Februar 1997 zur Bildung von Gruppen von Drittländern, die die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Zuchtwild und Kaninchen aus Drittländern verwenden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR) (97/217/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (1), geändert durch die Richtlinie 93/121/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 9, 11 und 14, gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG (3) unterliegen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/90/EG (4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Anhang I Kapitel 11 der genannten Richtlinie darf Fleisch von Zuchthaar- und Zuchtfederwild nur aus solchen Drittländern eingeführt werden, die in den Verzeichnissen der Länder aufgelistet sind, aus denen nach Maßgabe der Richtlinien 72/462/EWG (6) und 91/494/EWG des Rates frisches Fleisch der betreffenden Nutztierarten eingeführt werden darf. In der Entscheidung 94/86/EG (7) der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/137/EG (8), ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten Kaninchenfleisch einführen dürfen. In der Entscheidung 94/278/EG (9) der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/344/EG (10), ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten Kaninchenfleisch einführen dürfen. Die Entscheidung 97/219/EG (11) regelt die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtwild und von Kaninchenfleisch aus Drittländern. Die Entscheidung 97/218/EG (12) regelt die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Wildfleisch, ausgenommen Fleisch von Schwarzwild, aus Drittländern. Die Entscheidung 97/220/EG (13) regelt die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Wildschweinfleisch aus Drittländern. Aufgrund der von den Drittländern übermittelten Informationen und den von den Dienststellen der Kommission durchgeführten Kontrollbesuchen in den Drittländern können nunmehr Listen von Drittländern oder Teilen davon aufgestellt werden, die die in den verschiedenen Bescheinigungskategorien verankerten Gemeinschaftsanforderungen erfuellen können. Die Ländergruppe für Fleisch von wildlebenden Einhufern umfaßt nur die Drittländer, die über Zebrabestände verfügen. Bestimmte Drittländer sind aufgrund ihrer Seuchenlage nicht imstande, die Zertifizierungsbedingungen für Zuchtwild, Fleisch von wildlebenden Huftieren, Fleisch von Zuchtfederwild und Fleisch von Federwild zu erfuellen. Aus diesen Ländern, die nicht in die verschiedenen Gruppen aufgenommen wurden, kann die Einfuhr bis auf weiteres nicht genehmigt werden. Diese Entscheidung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten, wie die Entscheidung 97/218/EG, die Entscheidung 97/219/EG und die Entscheidung 97/220/EG. Wohingegen es notwendig ist, diese Entscheidung angesichts der Ergebnisse der Kontrollen der Lieferungen von oben genannten Produkten in die Gemeinschaft und der Ergebnisse der Inspektionen der Kommission, zu überprüfen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zuchtfederwild im Sinne dieser Entscheidung sind Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und anderes Federwild. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse sowie Laufvögel (Flachbrustvögel) fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr folgender Fleischkategorien: a) Fleisch von Zuchtschalenwild, ausgenommen Zuchtschwarzwild, das den Anforderungen der Bescheinigung nach dem Muster - des Anhangs A der Entscheidung 97/219/EG genügt und aus den in Spalte A des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt; - des Anhangs B der Entscheidung 97/219/EG genügt und aus den in Spalte B des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt; b) Fleisch von Zuchtschwarzwild, das den Anforderungen der Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs C der Entscheidung 97/219/EG genügt und aus den in Spalte C oder D des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt; c) Fleisch von Zuchtkaninchen, das den Anforderungen der Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs D der Entscheidung 97/219/EG genügt und aus den in Spalte E des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt; d) Fleisch von Zuchtfederwild, das den Anforderungen der Bescheinigung nach dem Muster - des Anhangs E der Entscheidung 97/219/EG genügt und aus den in Spalte F des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt; - des Anhangs F der Entscheidung 97/219/EG genügt und aus den in Spalte G des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr folgender Fleischkategorien: a) Fleisch von wildlebenden Klauentieren, außer Schlachtnebenerzeugnissen, das den Anforderungen der Bescheinigung nach dem Muster - des Anhangs A der Entscheidung 97/218/EG genügt und aus den in Spalte A des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt; - des Anhangs B der Entscheidung 97/218/EG genügt und aus den in Spalte B des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt; b) Fleisch von wildlebenden Einhufern, außer Schlachtnebenerzeugnissen, das den Anforderungen der Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs C der Entscheidung 97/218/EG genügt und aus den in Spalte H des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt; c) Fleisch von wildlebenden Leporiden (Hasen und Kaninchen), das den Anforderungen der Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs D der Entscheidung 97/218/EG genügt und aus den in Spalte E des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt; d) Fleisch von Federwild, das den Anforderungen der Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E der Entscheidung 97/218/EG genügt und das aus den in Spalte F des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt; e) Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, außer Schlachtnebenerzeugnissen und mit Ausnahme von wildlebenden Huftieren und Leporiden, das den Anforderungen der Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs F der Entscheidung 97/218/EG genügt und aus den in Spalte I des Anhangs dieser Entscheidung aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern stammt. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Wildschweinfleisch, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse, das die Anforderungen der Bescheinigung nach dem Muster - des Anhangs A der Entscheidung 97/220/EG genügt und aus den in Spalte C des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern stammt; - des Anhangs B der Entscheidung 97/220/EG genügt und aus den in Spalte D des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern stammt. Artikel 5 Diese Entscheidung gilt ab 1. März 1997. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Februar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35. (2) ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 39. (3) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (4) ABl. Nr. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 24. (5) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35. (6) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (7) ABl. Nr. L 44 vom 17. 2. 1994, S. 33. (8) ABl. Nr. L 31 vom 9. 2. 1996, S. 31. (9) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1994, S. 44. (10) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1996, S. 28. (11) Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts. (12) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts. (13) Siehe Seite 70 dieses Amtsblatts. ANHANG Gruppen von Drittländern, die die Veterinärbescheinigung gemäß den Entscheidungen 97/218/EG, 97/219/EG und 97/220/EG benutzen können >PLATZ FÜR EINE TABELLE>