Richtlinie 97/35/EG der Kommission vom 18. Juni 1997 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 169 vom 27/06/1997 S. 0072 - 0073
RICHTLINIE 97/35/EG DER KOMMISSION vom 18. Juni 1997 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1), geändert durch die Richtlinie 94/15/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang III der Richtlinie 90/220/EWG enthält jene zusätzlichen Informationen, die bei einer Anmeldung des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Organismen (GVO) erforderlich sind. Ausgehend von den bei dem Inverkehrbringen von GVO gewonnenen Erfahrungen ist es erforderlich, das Sammeln von Daten und Informationen nach dem Inverkehrbringen von Produkten in Übereinstimmung mit der Richtlinie zu fördern. Diese Daten und Informationen dienen der Beurteilung ähnlicher oder komplexerer Produkte, die in Verkehr gebracht werden sollen, sowie der Anwendung von Kontrollmaßnahmen in Übereinstimmung mit der Richtlinie. Dies kann durch eine Erweiterung der Informationen erreicht werden, die in den gemäß Teil C der Richtlinie vorgenommenen Anmeldungen sowie auf dem Etikett solcher Produkte angegeben sein müssen. Daher sollte Anhang III geändert und sollten solche Informationsanforderungen darin aufgenommen werden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des aufgrund von Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang III der Richtlinie 90/220/EWG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Juli 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 18. Juni 1997 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15. (2) ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 20. ANHANG "ANHANG III ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN, DIE BEI EINER ANMELDUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN ERFORDERLICH SIND A. Die Anmeldung des Inverkehrbringens eines Produktes muß zusätzlich zu den in Anhang II angegebenen Informationen folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Produktes und des (der) darin enthaltenen GVO; 2. Name des Herstellers oder Vertreibers einschließlich seiner Anschrift in der Gemeinschaft; 3. Spezifität des Produktes, genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten und/oder des geographischen Bereichs der Gemeinschaft, für den sich das Produkt eignet; 4. erwarteter Einsatzbereich: Industrie, Landwirtschaft und Fachberufe, Gebrauch durch die breite Öffentlichkeit; 5. Informationen über die genetische Veränderung, die für ein eventuell angelegtes Register der an Organismen (Arten) vorgenommenen Veränderungen relevant sein könnten. Dazu gehören Nucleotidsequenzen oder sonstige für die Aufnahme in ein solches Register relevante Informationen. B. In Übereinstimmung mit Artikel 11 der Richtlinie müssen folgende Informationen gegebenenfalls zu den in Buchstabe A enthaltenen hinzugefügt werden: 1. im Fall einer unbeabsichtigten Freisetzung oder eines Mißbrauchs zu ergreifende Maßnahmen; 2. spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Einsatz; 3. geschätzte Produktion und/oder Einfuhren in die Gemeinschaft; 4. vorgesehene Verpackung, die zur Verhütung einer unbeabsichtigten Freisetzung von GVO während der Lagerung oder in einer späteren Phase geeignet sein muß; 5. vorgesehene Etikettierung, die zumindest in kurzgefaßter Form die in A.1, A.2, A.3, B.1 und B.2 erwähnten Informationen enthalten muß. C. In Übereinstimmung mit Artikel 11 der Richtlinie muß die Anmeldung folgende Angaben enthalten: Vorgesehene Etikettierung. Hierzu gehört, daß auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument angegeben wird, daß das Produkt genetisch veränderte Organismen enthält bzw. aus ihnen besteht. Bei Produkten, die im Verbund mit genetisch nicht veränderten Organismen in den Verkehr gebracht werden sollen, genügt die Angabe, daß genetisch veränderte Organismen im Produkt enthalten sein können."