20.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 47/1


VERORDNUNG (EU) 2020/231 DES RATES

vom 18. Februar 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1977 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2019-2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates (1) werden autonome Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2019-2020 eröffnet und verwaltet. Für jedes Zollkontingent wurden entsprechende Mengen festgelegt, um eine angemessene Bevorratung für die Verarbeitungsindustrie der Union im Zeitraum 2019-2020 zu gewährleisten.

(2)

Im Rahmen des unter der laufenden Nummer 09.2750 anwendbaren Zollkontingents, das im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1977 aufgeführt ist, entsprechen ausschließlich die in den KN-Code ex 0305 20 00 eingereihte Erzeugnisse mit dem TARIC-Code 35 der Beschreibung „Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Herstellung von Kaviarersatz“.

(3)

In der Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates (2), die der Verordnung (EU) 2018/1977 vorausging, bezog sich das betreffende Zollkontingent auf den KN-Code ex 1604 32 00 mit dem TARIC-Code 20, mit der Beschreibung „Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Herstellung von Kaviarersatz“.

(4)

Die unterschiedlichen KN-Codes für die laufende Nummer 09.2750 in den beiden Verordnungen machte es für die Verarbeitungsindustrie der Union schwierig, die einschlägigen Bestimmung auszulegen und die Unterschiede zwischen den beiden KN-Codes zu verstehen. Die mangelnde Klarheit wirkte sich negativ auf die Verarbeitungsindustrie der Union aus.

(5)

Die Angaben in Bezug auf die Erzeugnisse, die unter das Zollkontingent für die laufende Nummer 09.2750 fallen, sollten dahin gehend geändert werden, dass für einen begrenzten Zeitraum von einem Jahr auch der KN-Code ex 1604 32 00 mit dem TARIC-Code 20 darunter fällt. Zusätzlich sollte eine Fußnote eingefügt werden, in der auf diese KN- und TARIC-Codes und den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 verwiesen wird.

(6)

Die Verordnung (EU) 2018/1977 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die mit der Verordnung (EU) 2018/1977 eröffneten Kontingente gelten im ersten Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Da die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet werden muss und das Zollkontingent der laufenden Nummer 09.2752 noch nicht ausgeschöpft ist, sollte diese Verordnung rückwirkend vom 1. Januar 2019 gelten, damit die Wirtschaftsbeteiligten, die Fischrogen (Fertigerzeugnisse) verwenden, für einen begrenzten Zeitraum ohne Unterbrechung weiterhin von dem günstigen Kontingentszollsatz profitieren können. Daher sollte vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die dritte Zeile des Anhangs der Verordnung (EU) 2018/1977 (laufende Nummer 09.2750) wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag in der Spalte „KN-Code“ erhält folgende Fassung:

„ ex 0305 20 00

ex 1604 32 00“.

2.

Der Eintrag in der Spalte „TARIC-Code“ erhält folgende Fassung:

„35

20“.

3.

In der Spalte „Beschreibung“ wird nach dem Wort „Kaviarersatz“ folgende Fußnote eingefügt:

„Für den TARIC-Code 1604320020 gilt dieses Zollkontingent vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2020

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. MARIĆ


(1)  Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2019-2020 (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 2).

(2)  Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016-2018 (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 4).