52009PC0061

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu den im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EG, des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EG und der Sonderausschüsse /* KOM/2009/0061 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.2.2009

KOM(2009) 61 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zu den im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EG, des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EG und der Sonderausschüsse

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

Mit Artikel 227 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Rat eingesetzt, der alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse prüft. Er wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Handels- und Entwicklungsausschuss und von Sonderausschüssen unterstützt, die in Artikel 36 beziehungsweise Artikel 230 des Abkommens vorgesehen sind. Der Handels- und Entwicklungsausschuss ist für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig.

Nach den Artikeln 228 und 230 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Rat eine Geschäftsordnung und legt die Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses fest. Da das Abkommen möglichst rasch angewandt werden soll, müssen die Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates, des Handels- und Entwicklungsausschusses und der Sonderausschüsse in der ersten Sitzung des Gemeinsamen Rates angenommen werden, die für den ......... anberaumt ist.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zu den im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EG, des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EG und der Sonderausschüsse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits[1],

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Rates zur regionalen Integration und zu den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zur Förderung der Entwicklung in den AKP-Staaten[2],

auf Vorschlag der Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

(2) Mit Artikel 227 des genannten Abkommens wird ein Gemeinsamer Rat CARIFORUM-EG eingesetzt, der alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse prüft.

(3) Mit Artikel 230 des genannten Abkommens wird ein Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG eingesetzt, der den Gemeinsamen Rat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt und für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig ist.

(4) Gemäß Artikel 230 Absatz 4 kann der Handels- und Entwicklungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Sonderausschüssen unterstützt werden.

(5) Mit Artikel 36 des genannten Abkommens wird ein Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels eingesetzt.

(6) Gemäß Artikel 228 Absatz 3 und Artikel 230 Absatz 2 des genannten Abkommens gibt sich der Gemeinsame Rat eine Geschäftsordnung und legt die Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses fest; darüber hinaus obliegt es dem Gemeinsamen Rat im Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 229 Absatz 1 des Abkommens, Beschlüsse zu allen unter das Abkommen fallenden Angelegenheiten zu fassen, die Geschäftsordnung für die Sonderausschüsse festzulegen.

(7) Die Gemeinschaft sollte den Standpunkt festlegen, den sie zur Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates, des Handels- und Entwicklungsausschusses und der Sonderausschüsse vertritt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft zur Annahme eines Beschlusses des mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rates über die in diesem Abkommen vorgesehenen Geschäftsordnungen für den Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EG, den Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG und die Sonderausschüsse beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

BESCHLUSS Nr. …/2009 des mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten GEMEINSAMEN RATES zur Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates, des Handels- und Entwicklungsausschusses und der Sonderausschüsse

DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM-EG —

gestützt auf das am 15. Oktober 2008 in Bridgetown, Barbados, unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 227, Artikel 228 Absatz 3, Artikel 229 Absatz 1 und Artikel 230 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Abkommen gibt sich der Gemeinsame Rat eine Geschäftsordnung und legt die Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses fest.

(2) Der Gemeinsame Rat und der Handels- und Entwicklungsausschuss werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von dem mit Artikel 36 des Abkommens eingesetzten Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels sowie von Sonderausschüssen unterstützt, die gemäß Artikel 230 Absatz 4 des Abkommens eingesetzt werden können. Für diese Sonderausschüsse ist ebenfalls eine Geschäftsordnung festzulegen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EG und des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EG sind in Anhang I beziehungsweise Anhang II festgelegt.

Artikel 2

1. Die in Anhang III festgelegte Geschäftsordnung findet Anwendung auf die Arbeit des Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels sowie auf andere Sonderausschüsse, die gemäß Artikel 230 Absatz 4 des Abkommens eingesetzt werden können.

2. Die genannten Geschäftsordnungen lassen im Abkommen vorgesehene oder gegebenenfalls vom Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EG erlassene besondere Bestimmungen unberührt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.

Geschehen zu

ANHANG I

GESCHÄFTSORDNUNG

des mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rates Cariforum-EG

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

1. Die Zusammensetzung des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EG (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“ genannt) ist in Artikel 228 Absatz 1 des Abkommens geregelt.

2. Der in Artikel 228 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Vertreter der gemeinsam handelnden CARIFORUM-Staaten wird nachstehend als „CARIFORUM-Koordinator“ bezeichnet, die in der Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 233 Absatz 3 des Abkommens zu verstehen.

3. Der Vorsitz im Gemeinsamen Rat wird abwechselnd für den Zeitraum von 12 Monaten von einem Vertreter des Rates der Europäischen Union und einem Vertreter der Europäischen Kommission sowie einem Vertreter der CARIFORUM-Staaten auf Minister- beziehungsweise Regierungschefebene wahrgenommen. Die erste Vorsitzperiode beginnt am Tage der ersten Tagung des mit dem Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Rates und endet am 31. Dezember des Folgejahres. Der erste Vorsitz wird von einem Vertreter der CARIFORUM-Staaten wahrgenommen.

Artikel 2

Vertretung

1. Die bestellten Mitglieder des Gemeinsamen Rates können sich von einem Stellvertreter vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.

2. Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Rates vor der Tagung, auf der es vertreten werden soll, den Namen seines Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Mitglieds des Gemeinsamen Rates übt alle Rechte des betreffenden Mitglieds aus.

Artikel 3

Beobachter

1. Die regionale Verhandlungsgruppe (Regional Negotiating Machinery) der Karibikstaaten, das CARICOM-Sekretariat und das Sekretariat der Organisation Ostkaribischer Staaten sind ständige Beobachter.

2. Die Vertragsparteien können ad hoc zusätzliche Beobachter einladen.

3. Die Vertragsparteien können beschließen, Vertreter des Parlamentarischen Ausschusses CARIFORUM-EG und des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG einzuladen, damit sie den Gemeinsamen Rat über die Arbeiten dieser Ausschüsse informieren.

Artikel 4

Tagungen

1. Der Gemeinsame Rat tritt in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre zusammen, sowie zu außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der Vertragsparteien, sooft die Umstände dies erfordern.

2. Termin und Ort der Tagungen des Gemeinsamen Rates werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

3. Die Tagungen des Gemeinsamen Rates werden vom Sekretär des Gemeinsamen Rates einberufen.

Artikel 5

Delegationen

Die Mitglieder des Gemeinsamen Rates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die CARIFORUM-Unterzeichnerstaaten und die EG-Vertragspartei dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Rates die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

Artikel 6

Sekretariat

Die Funktion des Sekretärs des Gemeinsamen Rates wird abwechselnd von Beamten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und eines CARIFORUM-Staates für einen Zeitraum von 12 Monaten wahrgenommen. Dieser Zeitraum fällt zeitlich mit der Ausübung des Vorsitzes durch die EG-Vertragspartei beziehungsweise durch die CARIFORUM-Staaten zusammen.

Artikel 7

Unterlagen

Stützt sich der Gemeinsame Rat bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretär nummeriert und als Unterlagen des Gemeinsamen Rates verteilt.

Artikel 8

Schriftverkehr

1. Der den Gemeinsamen Rat betreffende Schriftverkehr ist an den Sekretär des Gemeinsamen Rates zu richten.

2. Der Sekretär trägt dafür Sorge, dass der an den Gemeinsamen Rat gerichtete Schriftverkehr an den Vorsitz des Rates weitergeleitet wird; Unterlagen gemäß Artikel 7 der Geschäftsordnung werden gegebenenfalls an die Mitglieder des Gemeinsamen Rates weitergeleitet. Sie werden an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Brüssel sowie an den CARIFORUM-Koordinator und die Koordinatoren der einzelnen Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM, die in Artikel 234 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen sind, übermittelt.

3. Der Sekretär übermittelt den Schriftverkehr des Vorsitzenden des Gemeinsamen Rates an die jeweiligen Empfänger und verteilt gegebenenfalls die Unterlagen gemäß Artikel 7 der Geschäftsordnung über die in Absatz 2 genannten Adressaten an die Mitglieder des Gemeinsamen Rates.

Artikel 9

Tagesordnung

1. Der Sekretär des Gemeinsamen Rates erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien und der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung. Sie wird den in Artikel 8 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung genannten Adressaten vom Sekretär des Gemeinsamen Rates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt.

2. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretär spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur diejenigen Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretär spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen zugegangen sind.

3. Die Tagesordnung wird vom Gemeinsamen Rat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

4. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien Sachverständige zu den Tagungen des Gemeinsamen Rates einladen, damit sie Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

5. Der Sekretär kann die in Absatz 1 genannte Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

1. Der Sekretär fertigt so rasch wie möglich einen Protokollentwurf für jede Tagung an.

2. Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe:

a) aller dem Gemeinsamen Rat vorgelegten Unterlagen,

b) aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Gemeinsamen Rates zu Protokoll gegeben wurden,

c) der gefassten Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

3. Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Rates beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an der Tagung teilgenommen haben, sowie eine Liste der Mitglieder, der sie begleitenden Delegation.

4. Das Protokoll wird von beiden Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Tagung im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet der Sekretär zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei ein Original dieser verbindlichen Unterlagen zu. Eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls wird den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Adressaten übermittelt.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

1. Gemäß Artikel 229 des Abkommens nimmt der Gemeinsame Rat Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an.

2. Der Gemeinsame Rat kann beschließen, dem AKP-EG-Ministerrat gemäß Artikel 15 des Cotonou-Abkommens Fragen zu übermitteln, die sich im Rahmen des CARIFORUM-WPA ergeben und von allgemeinem Interesse für die AKP-Staaten und die EG-Vertragspartei sind.

3. Zwischen den Tagungen kann der Gemeinsame Rat im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien. Der CARIFORUM-Koordinator ist befugt, einen derartigen Notenwechsel zu führen und - sofern erforderlich - nach Einholung der Zustimmung der einzelnen Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM zu einem Beschluss, die Zustimmung aller Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM zu dem betreffenden Beschluss zu bestätigen.

4. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Rates gemäß Artikel 229 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss ist das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

5. Die vom Gemeinsamen Rat angenommen Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der EG-Vertragspartei und vom CARIFORUM-Koordinator im Namen der CARIFORUM-Staaten beglaubigt.

6. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Adressaten als Unterlagen des Gemeinsamen Rates übermittelt.

Artikel 12

Öffentlichkeit

1. Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Gemeinsamen Rates nicht öffentlich.

2. Jede Vertragspartei beziehungsweise jeder Unterzeichnerstaat des CARIFORUM kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Rates in ihrer/seiner amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 13

Sprachenregelung

1. Die Arbeitssprachen des Gemeinsamen Rates sind die den Vertragsparteien gemeinsamen Amtssprachen Englisch, Spanisch, Französisch und Niederländisch.

2. Der Gemeinsame Rat stützt sich bei seinen Beratungen und bei der Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen auf Unterlagen und Vorschläge, die in einer der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

1. Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Gemeinsamen Rates entstehen.

2. Die Kosten für die Organisation der Tagungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Tagung ausrichtet.

3. Die Kosten für Dolmetschdienste auf den Tagungen und die Übersetzung von Unterlagen in die oder aus den Arbeitssprachen des Rates werden von der Vertragspartei getragen, welche die Tagung ausrichtet. Die Kosten für Dolmetschdienste und die Übersetzung von Unterlagen in andere oder aus anderen Amtssprachen der Europäischen Union (EU) werden von der EG-Vertragspartei getragen.

ANHANG II

GESCHÄFTSORDNUNG

des mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Handels- und Entwicklungsausschusses

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

1. Nach Artikel 230 des Abkommens wird ein Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG (im Folgenden „Handels- und Entwicklungsausschuss“ genannt) eingesetzt, der den Gemeinsamen Rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt und für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig ist.

2. Der Vorsitz im Handels- und Entwicklungsausschuss wird abwechselnd für den Zeitraum von 12 Monaten von einem hohen Beamten der Europäischen Kommission im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und einem hohen Beamten der CARIFORUM-Staaten in deren Namen geführt. Die erste Vorsitzperiode fällt mit der ersten Vorsitzperiode im Gemeinsamen Rat zusammen. In dieser Periode und in den folgenden Zwölfmonatsperioden wird der Vorsitz im Handels- und Entwicklungsausschuss jeweils von der Vertragspartei geführt, die den Vorsitz im Gemeinsamen Rat innehat. Der erste Vorsitz wird von einem Vertreter der CARIFORUM-Staaten wahrgenommen.

3. Wie in Artikel 230 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen, setzt sich der Handels- und Entwicklungsausschuss aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits sowie Vertretern der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt. Der CARIFORUM-Koordinator und die Koordinatoren der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM benennen jeweils stellvertretende Koordinatoren, die an den Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses teilnehmen. Der stellvertretende CARIFORUM-Koordinator handelt im Namen der CARIFORUM-Staaten und vertritt ihren Standpunkt in allen unter dieses Abkommen fallenden Fragen, für die sie gemeinsames Handeln vereinbart haben.

4. Die regionale Verhandlungsgruppe (Regional Negotiating Machinery) der Karibikstaaten, das CARICOM-Sekretariat und das Sekretariat der Organisation Ostkaribischer Staaten sind ständige Beobachter. Die Vertragsparteien können ad hoc zusätzliche Beobachter einladen, einschließlich Vertretern des Parlamentarischen Ausschusses CARIFORUM-EG und des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG.

5. Neben der Erfüllung der ihm mit dem Abkommen übertragenen besonderen Aufgaben bereitet der Handels- und Entwicklungsausschuss die Tagungen und Beratungen des Gemeinsamen Rates vor, überwacht gegebenenfalls die Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Rates und gewährleistet generell die Kontinuität der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Gemeinsamen Rat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben.

6. Sieht das Abkommen eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Handels- und Entwicklungsausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Gemeinsamen Rat fortgesetzt werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, es sei denn, im Abkommen ist etwas anderes bestimmt.

Artikel 2

Sitzungen

1. Der Handels- und Entwicklungsausschuss tritt einmal jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses können per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.

2. Die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses werden zu einem Termin und an einem Ort, den die beiden Vertragsparteien vereinbart haben, vom Sekretär einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung wird dem Vorsitzenden des Handels- und Entwicklungsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 4

Sekretariat

1. Die Funktion des Sekretärs des Handels- und Entwicklungsausschusses wird abwechselnd von Beamten der Europäischen Kommission und eines CARIFORUM-Staates für einen Zeitraum von 12 Monaten wahrgenommen. Dieser Zeitraum fällt mit der Ausübung des Vorsitzes durch die Europäische Kommission beziehungsweise durch die CARIFORUM-Staaten zusammen.

2. Der gesamte in dieser Geschäftsordnung vorgesehene Schriftverkehr mit dem Vorsitzenden des Handels- und Entwicklungsausschusses wird dem Sekretär des Handels- und Entwicklungsausschusses sowie dem Sekretär und dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Rates und gegebenenfalls den Mitgliedern des Gemeinsamen Rates beziehungsweise des Handels- und Entwicklungsausschusses übermittelt.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

1. Der Sekretär des Handels- und Entwicklungsausschusses erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Sie wird dem Vorsitzenden und dem Sekretär des Gemeinsamen Rates sowie den Mitgliedern des Handels- und Entwicklungsausschusses spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

2. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitz spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur diejenigen Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretär spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen übermittelt wurden.

3. Die Tagesordnung wird vom Handels- und Entwicklungsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.

4. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses einladen, damit sie Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

5. Der Vorsitzende kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

1. Der Sekretär fertigt so rasch wie möglich einen Protokollentwurf für jede Sitzung an.

2. In der Regel enthält das Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt:

a) die dem Handels- und Entwicklungsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b) die Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Handels- und Entwicklungsausschusses zu Protokoll gegeben wurden,

c) die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Stellungnahmen und die angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

3. Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Mitglieder des Handels- und Entwicklungsausschusses oder ihrer Vertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben.

4. Das Protokoll wird vom stellvertretenden CARIFORUM-Koordinator und von dem (den) hohen Beamten der Europäischen Kommission, der (die) an der Sitzung teilgenommen hat (haben) innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet der Sekretär zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei ein Original dieser verbindlichen Unterlagen zu. Eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls wird dem Vorsitzenden und dem Sekretär des Gemeinsamen Rates sowie den Mitgliedern des Handels- und Entwicklungsausschusses übermittelt.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

1. In den Fällen, in denen der Handels- und Entwicklungsausschuss nach dem Abkommen ermächtigt ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

2. Für die Beschlussfassung des Handels- und Entwicklungsausschusses gelten die Artikel 10, 11 und 12 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates sinngemäß.

3. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Handels- und Entwicklungsausschusses werden den in Artikel 4 genannten Adressaten übermittelt.

Artikel 9

Sprachenregelung

1. Die Arbeitssprachen des Handels- und Entwicklungsausschusses sind die den Vertragsparteien gemeinsamen Amtssprachen Englisch, Spanisch, Französisch und Niederländisch.

2. Der Handels- und Entwicklungsausschuss stützt sich bei seinen Beratungen und bei der Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen auf Unterlagen und Vorschläge, die in einer der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst sind.

Artikel 10

Kosten

1. Jede Partei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses entstehen.

2. Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

3. Die Kosten für Dolmetschdienste in den Sitzungen und die Übersetzung von Unterlagen in die oder aus den Arbeitssprachen des Ausschusses werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für Dolmetschdienste und die Übersetzung von Unterlagen in andere oder aus anderen Amtssprachen der EU werden von der EG-Vertragspartei getragen.

ANHANG III

GESCHÄFTSORDNUNG

der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Sonderausschüsse

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

1. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Abkommens oder Vereinbarungen des Handels- und Entwicklungsausschusses setzt sich ein Sonderausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Mitglieder des Rates der Europäischen Union einerseits und Vertretern der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM andererseits zusammen; der Vorsitz in den Sitzungen der Sonderausschüsse wird abwechselnd von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten eines CARIFORUM-Staates geführt. Die CARIFORUM-Staaten beauftragen einen ihrer Vertreter, in allen unter dieses Abkommen fallenden Fragen, für die sie gemeinsames Handeln vereinbart haben, in ihrem Namen zu handeln und ihren Standpunkt zu vertreten. Dieser Vertreter wird im Folgenden als „Vertreter des CARIFORUM“ bezeichnet.

2. Die regionale Verhandlungsgruppe (Regional Negotiating Machinery) der Karibikstaaten, das CARICOM-Sekretariat und das Sekretariat der Organisation Ostkaribischer Staaten sind ständige Beobachter. Die Vertragsparteien können ad-hoc zusätzliche Beobachter zulassen.

Artikel 2

Sitzungen

Sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, treten die Sonderausschüsse auf Antrag einer Vertragspartei zu einem Termin und an einem Ort zusammen, den die Vertragsparteien vorher vereinbart haben.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung wird dem Vorsitzenden des Sonderausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 4

Sekretariat

1. Die Funktion des Sekretärs der jeweiligen Sonderausschüsse wird abwechselnd von Beamten der Europäischen Kommission und eines CARIFORUM-Staates für einen Zeitraum von 12 Monaten wahrgenommen. Dieser Zeitraum fällt zeitlich mit der Ausübung des Vorsitzes durch die Europäische Kommission beziehungsweise durch die CARIFORUM-Staaten zusammen.

2. Der gesamte Schriftverkehr mit den Vorsitzenden der Sonderausschüsse wird den Sekretären der jeweiligen Sonderausschüsse, dem Sekretär und dem Vorsitzenden des Handels- und Entwicklungsausschusses sowie gegebenenfalls den Mitgliedern des betreffenden Sonderausschusses übermittelt.

Artikel 5

Unterlagen

Stützt sich ein Sonderausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese von seinem Sekretär nummeriert und als Unterlagen des betreffenden Sonderausschusses verteilt.

Artikel 6

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Sonderausschüsse nicht öffentlich.

Artikel 7

Tagesordnung

1. Die Sekretäre der Sonderausschüsse erstellen spätestens 30 Tage vor jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung, der relevante Unterlagen beigefügt sind. Die Tagesordnung wird dem Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern des Handels- und Entwicklungsausschusses spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die Tagesordnung wird von dem jeweiligen Sonderausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.

2. Die in Absatz 1 genannten Fristen können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzt werden, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

3. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen eines Sonderausschusses einladen, damit sie Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

Artikel 8

Protokoll

1. Der Sekretär eines Sonderausschusses fertigt unmittelbar nach jeder Sitzung einen Protokollentwurf an.

2. In der Regel enthält das Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt:

a) die dem Sonderausschuss vorgelegten Unterlagen,

b) die Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Sonderausschusses zu Protokoll gegeben wurden,

c) die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Stellungnahmen und die angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

3. Das Protokoll enthält auch eine Liste der Mitglieder des Sonderausschusses oder ihrer Vertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben.

4. Das Protokoll wird vom Vertreter des CARIFORUM und vom Beamten der Europäischen Kommission, die an der Sitzung teilgenommen haben, innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet der Sekretär zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei ein Original dieser verbindlichen Unterlagen zu. Eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls wird dem Vorsitzenden, den Mitgliedern und dem Sekretär des Handels- und Entwicklungsausschusses übermittelt.

Artikel 9

Beschlüsse und Empfehlungen

1. In den Fällen, in denen ein Sonderausschuss nach dem Abkommen beziehungsweise nach dem Beschluss des Gemeinsamen Rates, mit dem er eingesetzt wurde, ermächtigt ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss ist das Datum seines Inkrafttretens anzugeben.

2. Für die Beschlussfassung oder die Annahme einer Empfehlung durch einen Sonderausschuss gelten die Artikel 10, 11 und 12 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates sinngemäß.

3. Beschlüsse und Empfehlungen der Sonderausschüsse werden dem Vorsitzenden, den Mitgliedern und dem Sekretär des Handels- und Entwicklungsausschusses übermittelt.

Artikel 10

Sprachenregelung

1. Die Arbeitssprachen der Sonderausschüsse sind die den Vertragsparteien gemeinsamen Amtssprachen Englisch, Spanisch, Französisch und Niederländisch.

2. Die Sonderausschüsse stützen sich bei ihren Beratungen und bei der Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen auf Unterlagen und Vorschläge, die in einer der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst sind.

Artikel 11

Kosten

1. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Sonderausschüsse entstehen.

2. Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

3. Die Kosten für Dolmetschdienste auf den Sitzungen und die Übersetzung von Unterlagen in die oder aus den Arbeitssprachen der Sonderausschüsse werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für Dolmetschdienste und die Übersetzung von Unterlagen in andere oder aus anderen Amtssprachen der EU werden von der EG-Vertragspartei getragen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die Sonderausschüsse erstatten dem Handels- und Entwicklungsausschuss Bericht.

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu den im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EG, des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EG und der Sonderausschüsse

2. HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel: Verwaltungsressourcen der Kommission zur Deckung der Kosten für Dolmetschdienste und der Kosten für Räumlichkeiten.

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: Im Falle unvorhergesehenen Bedarfs könnten die Mittel aus folgenden Haushaltslinien gedeckt werden:

20.02.01 – Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

20.01.02.11.00.02.40 – Sitzungen, an denen nur Kommissionsbedienstete teilnehmen (intern) /Konferenzen

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

[1] ABl. L 289 vom 30. Oktober 2008.

[2] Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“, 10. November 2008

[3] ABl.