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25.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/120 DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2017
über die im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Ecuador geltenden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere Artikel 58 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss (EU) 2016/2369 (2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (im Folgenden das „Protokoll“). Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2369 ist das Protokoll bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden. Das Protokoll wird ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet. |
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(2) |
Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits (im Folgenden das „Übereinkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Anlage 2A zu diesem Anhang sind für einige Erzeugnisse Ausnahmeregelungen zu den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente vorgesehen. Daher sind die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für Einfuhren aus Ecuador festzulegen. |
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(3) |
Die in Anhang II Anlage 2A des Übereinkommens aufgeführten Zollkontingente sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von der Kommission verwaltet werden. |
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(4) |
Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse sollte den Zollbehörden ein entsprechender Ursprungsnachweis vorgelegt werden. |
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(5) |
Um eine reibungslose Anwendung des mit dem Protokoll festgelegten Zollkontingentssystems zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Tag der vorläufigen Anwendung des Protokolls gelten. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang II Anlage 2A des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits (im Folgenden das „Übereinkommen“) aufgeführten Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln gelten im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente.
Artikel 2
Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 1 muss für die im Anhang aufgeführten Waren gemäß Anhang II des Übereinkommens ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden.
Artikel 3
Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Januar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
ANHANG
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen. Maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung.
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Lfd. Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben) |
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09.7501 |
3920 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage |
1.1. bis 31.12. |
15 000 |
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09.7502 |
6108 22 00 |
Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern |
1.1. bis 31.12. |
200 |
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09.7503 |
6112 31 |
Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern |
1.1. bis 31.12. |
25 |
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09.7504 |
6112 41 |
Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern |
1.1. bis 31.12. |
100 |
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09.7505 |
6115 10 |
Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken |
1.1. bis 31.12. |
25 |
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09.7506 |
6115 21 00 |
Andere Strumpfhosen, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex, aus Gewirken oder Gestricken |
1.1. bis 31.12. |
40 |
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09.7507 |
6115 22 00 |
Andere Strumpfhosen, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr, aus Gewirken oder Gestricken |
1.1. bis 31.12. |
15 |
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09.7508 |
6115 30 |
Andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex, aus Gewirken oder Gestricken |
1.1. bis 31.12. |
25 |
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09.7509 |
6115 96 |
Andere Strumpfwaren, aus synthetischen Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken |
1.1. bis 31.12. |
175 |
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09.7510 |
7321 |
Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
1.1. bis 31.12. |
20 000 Stück |
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09.7511 |
7323 |
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
1.1. bis 31.12. |
50 000 |
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09.7512 |
7325 |
Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen |
1.1. bis 31.12. |
50 000 |