30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/34


BESCHLUSS (GASP) 2020/904 DES RATES

vom 29. Juni 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1424 hinsichtlich des Endzeitpunktes für die Unterstützung von Maßnahmen der OSZE im Zusammenhang mit der Reduzierung von Kleinwaffen, leichten Waffen und konventioneller Munition in der Republik Nordmazedonien und in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. August 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1424 (1) erlassen, der für die in Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Tätigkeiten ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten ab dem Abschluss des Finanzierungsabkommens gemäß Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses vorsieht.

(2)

Das Finanzierungsabkommen mit dem Sekretariat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), das die Durchführungsstelle für den Beschluss (GASP) 2017/1424 ist, wurde am 7. September 2017 unterzeichnet und läuft am 6. September 2020 aus.

(3)

Am 27. April 2020 beantragte die Unterstützungsabteilung des OSZE-Forums für Sicherheitskooperation eine kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/1424 um sechs Monate bis zum 6. März 2021 wegen der COVID-19-Pandemie und der sich daraus ergebenden internationalen Reisebeschränkungen.

(4)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/1424 genannten Tätigkeiten hat keine Auswirkungen auf die Finanzmittel bis zum 6. März 2021.

(5)

Beschluss (GASP) 2017/1424 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/1424 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Beschluss (GASP) 2017/1424 des Rates vom 4. August 2017 zur Unterstützung von Maßnahmen der OSZE zur Verringerung der Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen, leichten Waffen und konventioneller Munition sowie von deren übermäßiger Anhäufung in der Republik Nordmazedonien und in Georgien“.

2.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 6. März 2021.“

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss (GASP) 2017/1424 des Rates vom 4. August 2017 zur Unterstützung von Maßnahmen der OSZE zur Verringerung der Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen, leichten Waffen und konventioneller Munition sowie von deren übermäßiger Anhäufung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Georgien (ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 82).