Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter
Amtsblatt Nr. L 079 vom 07/04/1995 S. 0005 - 0011
VERORDNUNG (EG) Nr. 785/95 DER KOMMISSION vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe: Damit die für Trockenfutter vorgesehene Beihilferegelung wirksam angewandt werden kann, sollten bestimmte Begriffe definiert werden. Um alle Risiken einer doppelten Beihilfezahlung zu vermeiden, ist es angebracht, alle im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Süßlupinen bis zum Erreichen ihrer Blüte, von der Gewährung der Beihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen auszuschließen. Für die betreffenden Erzeugnisse ist unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 die nach dem Feuchtigkeits- und Eiweißgehalt bestimmte Mindestqualität festzulegen. Es empfiehlt sich, den Feuchtigkeitsgehalt handelsüblich nach Maßgabe bestimmter Herstellungsverfahren zu differenzieren. Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 führen die Mitgliedstaaten eine Regelung ein, die es ihnen ermöglicht, bei den jeweiligen Verarbeitungsunternehmen oder Käufern des zu trocknenden Futters die Einhaltung der mit derselben Verordnung festgelegten Bedingungen zu überprüfen. Um diese Kontrolle zu erleichtern und damit außerdem der Beihilfeanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben werden kann, ist es erforderlich, daß die genannten Unternehmen und Käufer in einem geeigneten Verfahren zugelassen werden. Mit demselben Zweck sollten auch die erforderlichen, in die Beihilfeanträge, Bestandsbuchhaltungen und Liefererklärungen der Verarbeitungsunternehmen einzutragenden Angaben sowie die sonstigen einzureichenden Belege festgelegt werden. Damit die Beihilferegelung einheitlich angewandt wird, müssen die Einzelheiten der Zahlungen geregelt werden. Damit sich das Trockenfutter leichter absetzen läßt und außerdem die zuständigen Behörden die zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs notwendigen Kontrollen durchführen können, müssen die zwischen den Verarbeitungsunternehmen und Landwirten zu schließenden Verträge vor Lieferung des zu trocknenden Futters ausgefertigt und den zuständigen Behörden zur Schätzung des voraussichtlichen Herstellungsumfangs vor einem bestimmten Termin vorgelegt werden. Daher ist es unerläßlich, daß die Verträge schriftlich ausgefertigt werden und insbesondere das Datum des Vertragsabschlusses, die Vertragslaufzeit, Name und Anschrift der Vertragspartner, Art des zu trocknenden Erzeugnisses und die landwirtschaftlichen Parzellen ausweisen, von denen dieses Erzeugnis stammt. Sollten diese Verträge nicht zur Anwendung kommen, müssen die Verarbeitungsunternehmen Liefererklärungen gemäß den Bedingungen ausstellen, die für die Verträge gelten. Um zu überprüfen, daß die den Verarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen des zu trocknenden Futters den von diesen ausgelieferten Mengen Trockenfutter entsprechen, müssen die genannten Unternehmen die gelieferten Mengen systematisch wiegen und ihren Feuchtigkeitsgehalt bestimmen. Um den Anspruch auf die für künstlich bzw. von der Sonne getrocknetes Futter unterschiedliche Beihilfe gründlich prüfen zu können, ist vorzuschreiben, daß die Verarbeitungsunternehmen die jeweiligen Erzeugnisse in getrennten Räumlichkeiten herstellen und lagern. Die Einhaltung der an die Qualität des Trockenfutters gestellten Anforderungen muß bei regelmäßiger Entnahme von Stichproben des das Unternehmen verlassenden Fertigerzeugnisses genau kontrolliert werden. Sollten diese Erzeugnisse mit anderen Erzeugnissen vermischt werden, müssen die Stichproben vor dem Mischen entnommen werden. Da gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 in Verbindung mit dem integrierten Kontroll- und Verwaltungssystem mehrere, auf die einzelnen Teile der Herstellungsverfahren verteilte Kontrollen durchzuführen sind, empfiehlt es sich, die die Identifizierung der jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzflächen betreffenden und die im Rahmen dieses Systems durchzuführenden Kontrollen miteinander zu verknüpfen. Damit der Trockenfuttermarkt reibungslos verwaltet werden kann, sind der Kommission regelmäßig bestimmte Angaben zu übermitteln. Damit die betreffenden Regelungen, insbesondere die hinsichtlich des Beihilfeanspruchs geltenden Bedingungen eingehalten werden, sollten zur Unterbindung von Mißbrauch bestimmte Strafen eingeführt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1069/93 (4), und die Verordnung (EWG) Nr. 2743/78 der Kommission (5) werden durch die vorliegende Verordnung ersetzt; sie sind daher aufzuheben. Die Verordnung (EG) Nr. 603/95 gilt ab 1. April 1995, dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1994/95; die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten. Der gemeinsame Verwaltungsausschuß für Getreide, Fette und Trockenfutter hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 603/95 errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter fest. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung gilt/gelten als: 1. "Trockenfutter die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 genannten Erzeugnisse", die wie folgt unterschieden werden: a) "künstlich getrocknete Futtermittel" sind die durch künstliche Wärmetrocknung getrockneten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe a) erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 603/95 mit Ausnahme aller im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 definierten Erzeugnisse und deren Futtererzeugnisse, ausgenommen Süßlupinen bis zur Blüte; b) "sonnengetrocknete Futtermittel" sind die anders als künstlich getrockneten und gemahlenen Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe a) zweiter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 603/95; c) "Eiweißkonzentrate" sind die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 603/95; d) "künstlich getrocknete Erzeugnisse" sind die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 603/95; 2. "Verarbeitungsunternehmen" das vom zuständigen Mitgliedstaat zugelassene Unternehmen zur Verarbeitung von Trockenfutter gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 603/95, in dem a) entweder die künstliche Trocknung von Frischfutter unter Benutzung eines Trockners, der folgende Voraussetzungen erfuellt: - Lufttemperatur beim Lufteintritt nicht unter 93 °C, - Durchgangsdauer des zur Trocknung bestimmten Futters nicht länger als drei Stunden, - bei Trocknungen in Futterlagen, Dicke jeder Lage höchstens ein Meter, b) oder das Mahlen von sonnengetrocknetem Futter c) oder die Herstellung von Eiweißkonzentraten stattfindet; 3. "Käufer von zur Trocknung und zum Vermahlen bestimmtem Futter" die vom zuständigen Mitgliedstaat zugelassene natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 9 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 603/95, die bei den Erzeugern Frischfutter kauft und dieses an die Verarbeitungsunternehmen liefert; 4. "Partie" eine bestimmte Menge Futter von einheitlicher Zusammensetzung und Feuchtigkeit sowie von einheitlichem Eiweißgehalt, die in einem Mal den Verarbeitungsbetrieb verlassen hat. Artikel 3 (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als vom Verarbeitungsunternehmen ausgelieferte Futtermittel die in Artikel 2 Nummer 1 genannten Erzeugnisse, die im Hinblick auf den Erwerb des Beihilfeanspruchs gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 die nachstehend genannten Räumlichkeiten verlassen haben, sei es a) unvermischt - das Gelände des Verarbeitungsunternehmens, bzw. - wenn das Trockenfutter nicht innerhalb dieses Geländes gelagert werden kann, einen beliebigen Ort der Zwischenlagerung außerhalb dieses Geländes, der genügend Sicherheiten für die Kontrolle der gelagerten Futtermittel bietet und von der zuständigen Behörde zuvor anerkannt worden ist, bzw. - im Fall eines beweglichen Trocknungsapparats, die Trocknungsgeräte, und wenn das Trockenfutter durch denjenigen, der die Trocknung durchgeführt hat, zwischengelagert wird, jeden Ort der Zwischenlagerung, der den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Anforderungen genügt, oder sei es b) nachdem sie zwecks Herstellung von Mischfuttermitteln im Verarbeitungsunternehmen mit anderen Rohstoffen als den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 genannten, ausgenommen derjenigen, die als Bindemittel benutzt werden, gemischt wurden, das unter Buchstabe a) genannte Gelände oder Zwischenlager; und die außerdem bei der Auslieferung aus dem Verarbeitungsunternehmen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sind, den Anforderungen für die Vermarktung als Futtermittel genügen und folgende Merkmale aufweisen: i) Hoechstgehalt an Feuchtigkeit: - 12 v. H. für natürlich getrocknete Futtermittel, künstlich getrocknete und zermahlene Futtermittel, Eiweißkonzentrate und künstlich getrocknete Erzeugnisse, - 14 v. H. für andere getrocknete Futtermittel; ii) gesamter Roheiweißmindestgehalt in bezug auf die Trockenmasse: - 15 v. H. für künstlich getrocknete Futtermittel, natürlich getrocknete Futtermittel und getrocknete Erzeugnisse, - 45 v. H. für Eiweißkonzentrate. (2) Trockenfuttermittel, die ein Verarbeitungsunternehmen verlassen haben, dürfen nicht erneut auf das Gelände oder in das in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Zwischenlager dieses oder eines anderen Unternehmens verbracht werden. Gleichwohl können während des Wirtschaftsjahres 1995/96 Futtermittel eines Unternehmens in ein anderes verbracht werden, wenn dies unter der Kontrolle und den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erfolgt. Artikel 4 (1) Für die Zulassung gemäß Artikel 2 Nummer 2 muß das Verarbeitungsunternehmen a) über die technischen Anlagen zur Durchführung der in Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben a), b) oder c) genannten Arbeiten verfügen; b) - die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 603/95 und - die Vorschriften dieser Verordnung beachten. Dem Verarbeitungsunternehmen wird die Zulassung für einen Zeitraum entzogen, den die zuständige Behörde entsprechend der Schwere seines Verstoßes festsetzt, wenn mindestens eine der in Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt ist. (2) Für die Zulassung gemäß Artikel 2 Nummer 3 muß der Käufer von zur Trocknung oder Vermahlung bestimmtem Futter - bei der zuständigen Behörde spätestens bis zu dem in Artikel 8 Absatz 5 genannten Zeitpunkt die mit den Erzeugern geschlossenen Verträge sowie ein Verzeichnis aller betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen hinterlegen, - über die betreffenden Erzeugnisse eine Bestandsbuchhaltung führen, der je Erzeugnis mindestens die täglichen An- und Verkäufe und für jede Partie die Menge, die Bezugnahme auf den mit dem Erzeuger, der das Erzeugnis geliefert hat, geschlossenen Vertrag sowie gegebenenfalls das Bestimmungsverarbeitungsunternehmen zu entnehmen sind, - seine Finanzbuchhaltung der zuständigen Behörde zur Verfügung halten, - Kontrollmaßnahmen erleichtern. Dem Käufer von zur Trocknung oder Vermahlung bestimmtem Futter wird die Zulassung für einen Zeitraum entzogen, den die zuständige Behörde entsprechend der Schwere seines Verstoßes festsetzt, von mindestens eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt ist. Artikel 5 (1) Um in den Genuß der Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 zu gelangen, muß das Verarbeitungsunternehmen spätestens 45 Tage nach dem Ende des Monats, in dem das Trockenfutter aus dem Unternehmen ausgeliefert wurde, einen Beihilfeantrag stellen. In keinem Fall jedoch kann ein für ein Wirtschaftsjahr gestellter Beihilfeantrag nach dem 15. April des Jahres eingereicht werden, das dem Ende dieses Wirtschaftsjahres folgt. Außer in Fällen höherer Gewalt wird bei verspäteter Antragstellung der Beihilfebetrag, auf den das Unternehmen bei fristgerechter Antragstellung Anspruch gehabt hätte, für jeden Werktag um 1 % gekürzt. Bei einer Verspätung von mehr als zwanzig Tagen ist der Antrag unzulässig. (2) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben: - Name, Vorname, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, - die nach Partien aufgeschlüsselte Menge, für die die Beihilfe beantragt wird, - das Datum, an dem jede Menge das Unternehmen verlassen hat, - die gemäß Artikel 11 Absatz 3 bei Auslieferung aus dem Verarbeitungsunternehmen entnommenen Proben und jede zur Identifizierung dieser Proben erforderliche Angabe. (3) Die Beihilfe für Mischungen, die Trockenfutter und andere als die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 608/95 angegebenen Rohstoffe enthalten, sowie für ausgeliefertes Trockenfutter, das Bindemittel enthält, wird im Verhältnis zu den in diesen Erzeugnissen enthaltenen Trockenfuttermengen berechnet. Artikel 6 (1) Der Vorschuß gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 wird gezahlt, sobald die zuständige Behörde den Anspruch auf Beihilfe für die im Beihilfeantrag aufgeführten Mengen festgestellt hat, spätestens jedoch binnen 90 Tagen ab dem Tag der Antragstellung; er wird dem Verarbeitungsunternehmen für das Trockenfutter gewährt, das dieses im Laufe eines bestimmten Monats verlassen hat. (2) Der Restbetrag gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 wird binnen 60 Tagen ab dem Tag gezahlt, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Trockenfuttermengen, für die insgesamt im betreffenden Wirtschaftsjahr ein Beihilfeanspruch bestand, die Höhe dieses Restbetrags veröffentlicht hat. Artikel 7 Der anspruchbegründende Tatbestand des für Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 603/95 anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurses wird am Tag der Auslieferung des Trockenfutters aus dem Verarbeitungsunternehmen erfuellt. Artikel 8 (1) Außer den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 vorgesehenen Angaben enthält jeder Vertrag gemäß Artikel 9 Buchstabe c) der vorgenannten Verordnung insbesondere: a) die Namen, Vornamen und Anschriften der Vertragsparteien; b) das Datum des Vertragsabschlusses; c) die Geltungsdauer; d) die Art(en) und die voraussichtliche Menge des zur Verarbeitung bestimmten Futters; e) die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzelle(n), auf der bzw. denen das zur Verarbeitung bestimmte Futter angebaut wird, gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und f) die nachstehenden Angaben in den Fällen, in denen ein Verarbeitungsunternehmen mit einem unabhängigen landwirtschaftlichen Erzeuger oder mit einem oder mehreren der eigenen Mitglieder gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 einen Vertrag über die Verarbeitung geschlossen hat: - das auszuliefernde Enderzeugnis, - die vom Erzeuger zu tragenden Kosten. (2) Ein Unternehmen, das seine eigene Produktion oder, bei einem Zusammenschluß, die Produktion seiner Mitglieder verarbeitet hat, verfaßt eine Erklärung über die Lieferung mit folgenden Angaben: - Zeitpunkt der Lieferung oder gegebenenfalls voraussichtlicher Zeitpunkt, falls die Lieferung stattfindet, nachdem die Erklärung den zuständigen Behörden vorgelegt worden ist; - die bezogenen oder zu beziehenden Futtermengen; - die Art(en) des zur Verarbeitung bestimmten Futters; - gegebenenfalls Name und Anschrift des liefernden Mitglieds des Zusammenschlusses und - die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzelle(n), auf der bzw. denen das zur Verarbeitung bestimmte Futter angebaut wird, gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem. (3) Ein Unternehmen, das von einem zugelassenen Käufer versorgt wird, verfaßt eine Erklärung über die Lieferung mit mindestens folgenden Angaben: - Identität des zugelassenen Käufers; - Zeitpunkt der Lieferung oder gegebenenfalls vorläufiger Zeitpunkt, falls die Lieferung stattfindet, nachdem die Erklärung den zuständigen Behörden vorgelegt wurde; - die bezogenen oder zu beziehenden Futtermengen, die nach den mit den Käufern und Erzeugern geschlossenen Verträgen unter Angabe der Aktenzeichen dieser Verträge aufgeschlüsselt wurden; - die Art(en) des zur Verarbeitung bestimmten Futters; - die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzelle(n), auf der bzw. denen das zur Verarbeitung bestimmte Futter angebaut wird, gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem. (4) Die Verträge gemäß Absatz 1 werden schriftlich mindestens 15 Tage vor dem Zeitpunkt der Lieferung, spätestens jedoch an dem auf den Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs folgenden 31. Juli geschlossen. (5) Das Verarbeitungsunternehmen hinterlegt bei der zuständigen Behörde spätestens an dem auf den Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs folgenden 31. August eine Kopie der in Absatz 1 genannten Verträge, eine Kopie der in den Absätzen 2 und 3 genannten Erklärungen über die Lieferungen sowie ein Verzeichnis der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen. Außer in Fällen höherer Gewalt wird bei verspäteter Vorlage der genannten Unterlagen der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den das Unternehmen bei rechtzeitiger Vorlage Anspruch gehabt hätte, für jeden Werktag um 1 % gekürzt. Bei einer Verspätung von mehr als zwanzig Tagen ist das Unternehmen von der Beihilfe ausgeschlossen. Artikel 9 Die Verarbeitungsunternehmen ermitteln für das zur Trocknung bestimmte Futter und gegebenenfalls für das zur Verarbeitung gelieferte sonnengetrocknete Futter die Liefermengen durch systematisches Abwiegen. Dies gilt nicht, wenn das zur Trocknung bestimmte Futter mit Hilfe eines beweglichen Trockners verarbeitet wird. Ausschließlich in diesem Fall können die gelieferten Mengen anhand der Aussaatflächen geschätzt werden. Der durchschnittliche Feuchtigkeitsgehalt der zur Trocknung bestimmten Futtermengen wird durch Vergleich der zu verarbeitenden Mengen mit den Mengen an Enderzeugnissen ermittelt. Artikel 10 Stellt ein Verarbeitungsunternehmen sowohl künstlich getrocknete Futtermittel und/oder Eiweißkonzentrate als auch sonnengetrocknete Futtermittel her, so - müssen künstlich getrocknete Futtermittel in anderen Räumen oder an anderen Orten als sonnengetrocknete Futtermittel hergestellt werden; - müssen die aus beiden Tätigkeiten gewonnenen Erzeugnisse an verschiedenen Orten gelagert werden; - ist es untersagt, innerhalb des Unternehmens ein zu einer dieser Gruppen gehörendes Erzeugnis mit einem zur anderen Gruppe gehörenden Erzeugnis zu mischen. Artikel 11 (1) Die Probenahme und die Feststellung des Gewichts des Trockenfutters gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 werden vom Verarbeitungsunternehmen zum Zeitpunkt der Auslieferung des Trockenfutters aus dem Unternehmen vorgenommen. Wurden die getrockneten Futtermittel im Verarbeitungsunternehmen jedoch mit anderen als den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 vorgesehenen Ausgangserzeugnissen gemischt, so sind die Proben vor dem Mischen zu nehmen. (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß jedes Verarbeitungsunternehmen sie mindestens zwei Werktage im voraus darüber unterrichtet, wann das Trockenfutter ausgeliefert oder gemischt wird, wobei die genauen Daten und Mengen anzugeben sind, damit sie die notwendigen Kontrollen durchführen kann. Die zuständige Behörde nimmt regelmäßig Proben, die sich auf mindestens 5 % des Volumens des von dem Verarbeitungsunternehmen je Wirtschaftsjahr ausgelieferten Trockenfutters und auf mindestens 5 % des Trockenfutters erstrecken, die von diesem Unternehmen in jedem Wirtschaftsjahr mit Ausgangserzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 gemischt werden. (3) Der Gehalt an Feuchtigkeit und an Gesamtroheiweiß gemäß Artikel 3 wird durch Probenahme bei vom Verarbeitungsunternehmen ausgelieferten Partien von höchstens 100 Tonnen Trockenfutter oder bei in diesem Unternehmen hergestellten Mischungen mit anderen als den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 genannten Ausgangserzeugnissen nach der Methode bestimmt, die in den Gemeinschaftsvorschriften zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Analysemethoden für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln festgelegt ist (6). Werden mehrere Partien von einheitlicher Qualität, d. h. gleicher Futterzusammensetzung, gleichem Feuchtigkeits- und Roheiweißgehalt mit einem Gewicht von höchstens 100 Tonnen ausgeliefert oder gemischt, so wird bei jeder Partie eine Probe genommen. Die Analyse wird jedoch an einer repräsentativen Mischung dieser Proben vorgenommen. Artikel 12 (1) Außer den Angaben gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 603/95 müssen in der Bestandsbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen mindestens angegeben werden: - die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 aufgeführte(n) Art(en) des zur Trocknung bestimmten Futters und gegebenenfalls des sonnengetrockneten Futters, das diesen Unternehmen geliefert wurde; - der bei dem zur Trocknung bestimmten Futter festgestellte Feuchtigkeitsgehalt; - die Aktenzeichen des Vertrags und/oder der Erklärung über die Lieferung gemäß Artikel 8; - die Daten, zu denen das Trockenfutter das Unternehmen verlassen hat unter Angabe der an jedem Datum ausgelieferten Menge; - die Trockenfutterbestände am Ende jedes Wirtschaftsjahres. (2) Die Verarbeitungsunternehmen führen für künstlich getrocknete Futtermittel, sonnengetrocknete Futtermittel, Eiweißkonzentrate und künstlich getrocknete Erzeugnisse jeweils eine gesonderte Bestandsbuchhaltung. (3) Falls ein Unternehmen auch andere als die in Artikel 2 Nummer 1 genannten Erzeugnisse künstlich trocknet oder behandelt, so führt er für seine anderen Trocknungs- oder Behandlungstätigkeiten getrennte Bücher. Artikel 13 Auf Aufforderung der zuständigen Behörde reichen die Verarbeitungsunternehmen außerdem folgende Belege ein: a) für jedes Verarbeitungsunternehmen: - die Angaben, die es gestatten, die Erzeugungskapazität des Unternehmens zu bestimmen, - die Angabe des zu Beginn und am Ende der Erzeugung in dem Unternehmen vorhandenen Brennstoffbestands, - die Rechnungen über den Kauf von Brennstoff und die Angaben über den Stromverbrauch im Produktionszeitraum, - die Angabe der Betriebsstunden der Trocknungsanlagen und, bei sonnengetrockneten Futtermitteln, der Zerkleinerer; b) falls ein Verarbeitungsunternehmen sein Erzeugnis verkauft, die Rechnungen über den Verkauf des Trockenfutters, wobei insbesondere folgendes anzugeben ist: - Menge und Zusammensetzung des verkauften Erzeugnisses, - Name und Anschrift des Käufers; c) falls ein Unternehmen die Erzeugung seiner Mitglieder verarbeitet und ihnen Trockenfutter liefert, die von der zuständigen Behörde zugelassenen Auslieferungsscheine oder sonstigen Buchhaltungsbelege, wobei insbesondere folgendes anzugeben ist: - Menge und Zusammensetzung des gelieferten Erzeugnisses, - die Namen der Empfänger; d) falls ein Unternehmen Trockenfutter für Rechnung des Landwirts herstellt und ihm diese Erzeugung liefert, die Rechnungen über die Herstellungskosten, wobei insbesondere folgendes anzugeben ist: - Menge und Zusammensetzung des erzeugten Trockenfutters, - Name des Landwirts. Artikel 14 (1) Die zuständigen Behörden stellen die in den Verträgen und/oder Erklärungen genannten landwirtschaftlichen Parzellen den Parzellen gegenüber, die die Erzeuger in ihren Beihilfeanträgen "Flächen" angeben, um zu vermeiden, daß Beihilfen zu Unrecht gewährt werden. (2) Die zuständigen Behörden prüfen die Bestandsbuchhaltung aller zugelassenen Unternehmen. Sie prüfen ebenfalls stichprobenartig die Belege der Finanzbuchhaltung für die von diesen Unternehmen getätigten Geschäfte. Im Rahmen dieser Kontrollen muß jedes Unternehmen mindestens einmal je Wirtschaftsjahr aufgesucht werden. Bei neu zugelassenen Unternehmen werden jedoch sämtliche Anträge überprüft, die sie im ersten Betriebsjahr einreichen. (3) Falls Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Beihilfeantrag bestehen, - prüfen die zuständigen Behörden regelmäßig vor allem die Finanzbuchhaltung der zugelassenen Unternehmen und - nehmen bei den Lieferanten der Rohstoffe und des Verpackungsmaterials sowie bei den Marktbeteiligten, denen das Trockenfutter geliefert wurde, regelmäßig zusätzliche Kontrollen vor. Im übrigen kann die zuständige Behörde bei den zugelassenen Unternehmen unangekündigte Prüfungen der gleichen Art vornehmen. (4) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Anträge vor Ort kontrolliert werden sollen. Bei der Risikoanalyse werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: - Beihilfebeträge, - Entwicklung gegenüber dem Vorjahr, - Kontrollergebnisse der Vorjahre, - sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter. Artikel 15 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: a) - zu Beginn jedes Quartals die Mengen an Trockenfutter, für die im vorangegangenen Quartal Anträge auf die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach den Monaten, in denen diese Mengen das jeweilige Unternehmen verlassen haben; - alljährlich bis spätestens 31. Mai die Mengen an Trockenfutter, für die im Vorjahr der Anspruch auf Beihilfe anerkannt wurde. Die vorgenannten Angaben werden jeweils nach den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a), b), c) und d) genannten Erzeugnissen unterteilt und von der Kommission verwendet um festzustellen, ob die Garantiehöchstmenge eingehalten wurde; b) alljährlich bis spätestens 31. Dezember die Flächen und Mengen, für die die Verträge und Erklärungen gemäß Artikel 8 vorgelegt wurden. Diese Mitteilungen sind nach Futtermittelarten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 und nach den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 genannten Fällen aufgeschlüsselt; c) alljährlich bis spätestens 30. April die geschätzten Mengen an Trockenfutter, die am 31. März desselben Jahres in den Verarbeitungsunternehmen gelagert waren; d) bis spätestens 1. Mai 1995 die Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 und dieser Verordnung getroffen wurden. Artikel 16 Wird bei einer Kontrolle festgestellt, daß die in einem oder mehreren Beihilfeanträgen angegebenen Mengen Trockenfutter über den tatsächlich von dem Verarbeitungsunternehmen getrockneten Mengen liegen, so wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der tatsächlich ausgelieferten Menge abzüglich der zweifachen Menge der festgestellten Differenz berechnet. Beträgt die festgestellte Differenz mehr als 20 % der tatsächlich ausgelieferten Menge, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Handelt es sich jedoch um falsche Mengenangaben in einem oder mehreren Beihilfeanträgen, die absichtlich oder grob fahrlässig gemacht wurden, - so wird das betreffende Verarbeitungsunternehmen von der Gewährung der Beihilfe für die betreffenden Beihilfeanträge ausgeschlossen, und - im Fall absichtlich gemachter falscher Mengenangaben in einem oder mehreren Beihilfeanträgen ist das betreffende Unternehmen von der Beihilfe für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend der Menge, für die seine Beihilfeanträge abgelehnt wurden, ausgeschlossen. Artikel 17 Die Verordnungen (EWG) Nr. 1528/78 und (EWG) Nr. 2743/78 werden aufgehoben. Ihre Bestimmungen bezüglich der Verwaltung der im Wirtschaftsjahr 1994/1995 geltenden Beihilferegelung bleiben jedoch bis zur endgültigen Abrechnung der Ergebnisse des genannten Wirtschaftsjahr anwendbar. Artikel 18 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 1995. Folgende Bestimmungen gelten jedoch ab 1. April 1996: a) Artikel 4 Absatz 1, in dem Bestimmungen über die Zulassung der Verarbeitungsunternehmen vorgesehen sind; b) Artikel 9 erster Satz, in dem das systematische Abwiegen vorgesehen ist bei Verarbeitungsunternehmen, die nicht über eine Wiegeanlage verfügen; c) Artikel 14 Absatz 1, in dem Gegenüberstellungen vorgesehen sind. Kann das integrierte Kontrollsystem schon vor dem 1. Januar 1996 ganz oder teilweise betrieben werden, so machen die Mitgliedstaaten bei der Verwaltung und Kontrolle davon Gebrauch, um damit insbesondere die Gegenüberstellungen soweit wie möglich durchzuführen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. April 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 63 vom 21. 3. 1995, S. 1. (2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (3) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1978, S. 10. (4) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 114. (5) ABl. Nr. L 330 vom 25. 11. 1978, S. 19. (6) a) Probenahme: Erste Richtlinie der Kommission (76/371/EWG) (ABl. Nr. L 102 vom 15. 4. 1976, S. 1). b) Feuchtigkeitsgehalt: Zweite Richtlinie der Kommission (71/393/EWG) (ABl. Nr. L 279 vom 20. 12. 1971, S. 7). c) Roheiweißgehalt: Dritte Richtlinie der Kommission (72/199/EWG) (ABl. Nr. L 123 vom 29. 5. 1972, S. 6).