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<DATE ISO="19931123">19931123</DATE>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 93/103/EG <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="19931123">23. November 1993</DATE></P><P>über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)</P></TI></TITLE></BIB.DATA>
<GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD">
<BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL>
<NO.OJ>165</NO.OJ>
<YEAR>2007</YEAR>
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<EEA/><DATE ISO="20070627">20070627</DATE>
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<NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>30</NO.CURRENT>
<YEAR>2007</YEAR>
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<NO.CELEX>307L0030</NO.CELEX>
<DATE ISO="20070620">20070620</DATE>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2007/30/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20070620">20. Juni 2007</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 93/103/EG <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="19931123">23. November 1993</DATE></P><P>über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)</P></TI></TITLE>
<PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PREAMBLE.INIT>
<GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,</VISA>
<VISA>auf Vorschlag der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19911231" NO.OJ="337" PAGE.FIRST="21">ABI. Nr. C 337 vom 31.12.1991, S. 21</REF.DOC.OJ>, und <REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19921127" NO.OJ="311" PAGE.FIRST="21">ABI. Nr. C 311 vom 27.11.1992, S. 21</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,</VISA>
<VISA>in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19920921" NO.OJ="241" PAGE.FIRST="106">ABI. Nr. C 241 vom 21.9.1992, S. 106</REF.DOC.OJ>, und Beschluß vom <DATE ISO="19931027">27. Oktober 1993</DATE> (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).</P></NOTE>,</VISA>
<VISA>nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19920706" NO.OJ="169" PAGE.FIRST="46">ABI. Nr. C 169 vom 6.7.1992, S. 46</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA></GR.VISA>
<GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT>
<CONSID><P>In der Entschließung vom <DATE ISO="19871221">21. Dezember 1987</DATE> über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19880203" NO.OJ="028" PAGE.FIRST="1">ABI. Nr. C 28 vom 3.2.1988, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm Mindestvorschriften über die Regelung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorzulegen.</P></CONSID>
<CONSID><P>Auch im Rahmen der Maßnahmen der Gemeinschaft betreffend die Fischerei sind Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu treffen.</P></CONSID>
<CONSID><P>Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Fischereifahrzeugen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer.</P></CONSID>
<CONSID><P>Die besonderen und besonders schwierigen Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen sind die Ursache dafür, daß die Häufigkeit tödlicher Unfälle in der Seefischerei sehr groß ist.</P></CONSID>
<CONSID><P>Das Europäische Parlament nahm am <DATE ISO="19880415">15. April 1988</DATE> eine Entschließung an, in der es die Bedeutung vorbeugender Maßnahmen hinsichtlich der Sicherheit bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen anerkannte.</P></CONSID>
<CONSID><P>Der Ortung von Fischereifahrzeugen in Notfällen, insbesondere mit Hilfe neuer einschlägiger Technologien, ist aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer hohe Bedeutung beizumessen.</P></CONSID>
<CONSID><P>Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom <DATE ISO="19890612">12. Juni 1989</DATE> über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19890629" NO.OJ="183" PAGE.FIRST="1">ABI. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>. Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Bereich der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen in vollem Umfang Anwendung.</P></CONSID>
<CONSID><P>Die im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz bereits erlassenen Einzelrichtlinien gelten, wenn nicht anders angegeben, für die Seefischerei. Gegebenenfalls sind also die Besonderheiten dieses Tätigkeitszweiges zu bestimmen, um die Anwendung der Einzelrichtlinie zu optimieren.</P></CONSID>
<CONSID><P>Die Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom <DATE ISO="19920331">31. März 1992</DATE> über Mindestvorschriften für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19920430" NO.OJ="113" PAGE.FIRST="19">ABI. Nr. L 113 vom 30.4.1992, S. 19</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> gilt uneingeschränkt für die Seefischerei.</P></CONSID>
<CONSID><P>Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar</P></CONSID></GR.CONSID>
<PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE>
<ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001">
<TI.ART>Artikel 1</TI.ART>
<STI.ART>Ziel</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Diese Richtlinie ist die 13. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen fest.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART>
<STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART>
<ALINEA><P>Im Sinne dieser Richtlinie gilt als</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Fischereifahrzeug</HT>: jedes zu gewerblichen Zwecken entweder für den Fang oder für den Fang und die Verarbeitung von Fisch oder sonstigen Seelebewesen eingesetzte Fahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder unter der unbeschränkten Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats eingetragen ist;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">neues Fischereifahrzeug</HT>: jedes Fischereifahrzeug, dessen Länge zwischen den Loten 15 Meter oder mehr beträgt, für das an oder nach dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt</TXT>
<P><LIST TYPE="roman"><ITEM>
<NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>der Bau- oder Umbauvertrag erteilt wird,</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>ii)</NO.P><TXT>der Bau- oder Umbauvertrag vor dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt erteilt worden ist und das frühestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt abgeliefert wird, oder,</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>iii)</NO.P><TXT>falls kein Bauvertrag vorliegt,</TXT>
<P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>der Kiel gelegt wird,</P></ITEM>
<ITEM><P>der für ein bestimmtes Fahrzeug erkennbare Bau begonnen wird oder</P></ITEM>
<ITEM><P>die Montage von mindestens 50 Tonnen oder von 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs des Baumaterials begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">vorhandenes Fischereifahrzeug</HT>: jedes Fischereifahrzeug, dessen Länge zwischen den Loten 18 Meter oder mehr beträgt und das kein neues Fischereifahrzeug ist;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Fahrzeug</HT>: jedes neue oder vorhandene Fischereifahrzeug;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Arbeitnehmer</HT>: jede Person, die an Bord eines Fahrzeugs eine berufliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, mit Ausnahme von nicht seefahrendem Personal, das Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Fahrzeugs ausführt, und von Hafenlotsen;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>f)</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Reeder</HT>: der eingetragene Eigentümer eines Fahrzeugs, es sei denn, das betreffende Fahrzeug wird als Bare- boat-Charter-Fahrzeug eingesetzt oder es wird gemäß einer Bewirtschaftungsvereinbarung ganz oder teilweise von einer natürlichen oder juristischen Person verwaltet, die mit dem eingetragenen Eigentümer nicht identisch ist; in diesem Falle gilt als Reeder der Bareboat-Charterer bzw. die mit der Verwaltung des Fahrzeugs betraute natürliche oder juristische Person;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>g)</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Schiffsführer</HT>: der Arbeitnehmer, der gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten die Führung des Fahrzeugs innehat oder die Verantwortung für das Fahrzeug trägt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART>
<STI.ART>Allgemeine Bestimmungen</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Reeder sich vergewissern, daß ihre Fahrzeuge insbesondere bei vorhersehbaren Witterungsverhältnissen unbeschadet der Verantwortung des Schiffsführers so eingesetzt werden, daß die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet sind;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG eine eventuelle Gefährdung der übrigen Arbeitnehmer berücksichtigt wird;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>die Begebenheiten auf See, die Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer an Bord haben oder haben können, in einem ausführlichen Bericht dargelegt werden, der für die dazu benannte zuständige Behörde bestimmt ist, und sorgfältig und eingehend im Schiffstagebuch, wenn das Halten eines solchen Schiffstagebuches für den betreffenden Schiffstyp aufgrund der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, oder andernfalls in einem dafür vorgesehenen Dokument vermerkt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Fahrzeuge von eigens mit dieser Aufgabe betrauten Behörden regelmäßigen Kontrollen in bezug auf die Einhaltung dieser Richtlinie unterzogen werden.</ALINEA>
<ALINEA>Bestimmte Kontrollen in bezug auf die Einhaltung dieser Richtlinie können auf See durchgeführt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART>
<STI.ART>Neue Fischereifahrzeuge</STI.ART>
<ALINEA>Neue Fischereifahrzeuge müssen den in Anhang I aufgeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz spätestens zu dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt entsprechen.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART>
<STI.ART>Vorhandene Fischereifahrzeuge</STI.ART>
<ALINEA>Vorhandene Fischereifahrzeuge müssen den in Anhang II aufgeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz spätestens sieben Jahre nach dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt entsprechen.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART>
<STI.ART>Umfangreiche Instandsetzungen, Umbauten und Veränderungen</STI.ART>
<ALINEA>Umfangreiche Instandsetzungen, Umbauten und Veränderungen an Fahrzeugen, die zu dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt oder danach vorgenommen werden, müssen den in Anhang I aufgeführten entsprechenden Mindestvorschriften genügen.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART>
<STI.ART>Ausrüstung und Wartung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Reeder unbeschadet der Verantwortung des Schiffsführers zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sich vergewissert, daß die Fahrzeuge sowie Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die in den Anhängen I und II aufgeführten, instand gehalten werden und festgestellte Mängel, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnten, möglichst umgehend beseitigt werden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>Maßnahmen ergreift, damit die Fahrzeuge sowie alle Anlagen und Einrichtungen zur Gewährleistung angemessener Hygienebedingungen regelmäßig gereinigt werden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>geeignete Rettungs- und Überlebensmittel in gutem Betriebszustand und in ausreichender Zahl an Bord des Fahrzeugs bereithält;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz hinsichtlich der Rettungs- und Überlebensmittel gemäß Anhang III berücksichtigt;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom <DATE ISO="19891130">30. November 1989</DATE> über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/39l/EWG)<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19891230" NO.OJ="393" PAGE.FIRST="18">ABI. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 18</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> den Spezifikationen über persönliche Schutzausrüstungen in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie Rechnung trägt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Reeder dem Schiffsführer im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer alle Mittel zur Verfügung stellt, die er zur Erfüllung der ihm nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen benötigt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART>
<STI.ART>Unterrichtung der Arbeitnehmer</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Fischereifahrzeugen getroffen werden müssen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Informationen müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART>
<STI.ART>Ausbildung der Arbeitnehmer</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG bedürfen die Arbeitnehmer einer angemessenen Ausbildung, insbesondere genauer und verständlicher Anweisungen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Fahrzeugen sowie ganz speziell der Unfallverhütung.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Schwerpunkte der in Absatz 1 genannten Schulung sind die Brandbekämpfung, die Benutzung von Rettungs- und Überlebensmitteln sowie, für die in Frage kommenden Arbeitnehmer, der Umgang mit dem Fischfanggerät und den Zugförderungsanlagen sowie die verschiedenen Verständigungsmöglichkeiten, insbesondere durch Zeichengebung.</ALINEA>
<ALINEA>Bei einer Veränderung der Tätigkeiten an Bord ist eine entsprechende Nachschulung vorzusehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART>
<STI.ART>Erweiterte Ausbildung der Personen, die gegebenenfalls die Führung eines Fahrzeugs übernehmen</STI.ART>
<ALINEA><P>Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 92/29/EWG bedürfen diejenigen Personen, die gegebenenfalls die Führung eines Fahrzeugs übernehmen, einer erweiterten Ausbildung in folgenden Bereichen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Verhütung von Krankheiten und Arbeitsunfällen an Bord und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen,</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>Stabilität des Fahrzeugs und ihre Sicherstellung bei allen vorhersehbaren Ladegegebenheiten und bei den Fangvorgängen,</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>Navigation und Funkverkehr einschließlich der Verfahren.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART>
<STI.ART>Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer</STI.ART>
<ALINEA>Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/ oder ihrer Vertreter in den unter diese Richtlinie — einschließlich ihrer Anhänge — fallenden Bereichen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART>
<STI.ART>Anpassung der Anhänge</STI.ART>
<ALINEA><P>Rein technische Anpassungen der Anhänge, die bedingt sind durch</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>zur technischen Harmonisierung und Normung erlassene Richtlinien über bestimmte Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Schiffen</P><P>und/oder</P></ITEM>
<ITEM><P>den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen oder der Kenntnisse im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Schiffen,</P></ITEM></LIST><P>werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.</P></ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART>
<STI.ART>Schlußbestimmungen</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am <DATE ISO="19951123">23. November 1995</DATE> nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</ALINEA>
<ALINEA>Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder noch erlassen.</ALINEA></PARAG>
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<PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in der Praxis und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.</ALINEA>
<ALINEA>Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="013.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 regelmäßig einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.</ALINEA></PARAG>
<?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART>
<ALINEA>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS>
<CONS.ANNEX><TITLE>
<TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE>
<CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1">
<TITLE><TI>
<P>MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AN BORD VON NEUEN FISCHEREIFAHRZEUGEN</P></TI>
<STI><P>(Artikel 4 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a))</P></STI></TITLE>
<ANNOTATION><TITLE>
<TI><P>Vorbemerkung</P></TI></TITLE>
<P>Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Gegebenheiten am Arbeitsplatz, die Merkmale der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies an Bord eines neuen Fischereifahrzeugs erforderlich machen.</P></ANNOTATION>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>1.</NO.P><TXT>Seetüchtigkeit und Stabilität</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>1.1.</NO.P><TXT>Das Fahrzeug muß in seetüchtigem Zustand gehalten werden und seiner Bestimmung und Verwendung entsprechend ausgerüstet sein.</TXT></NP>
<NP><NO.P>1.2.</NO.P><TXT>Alle Informationen über die Stabilitätsparameter des Fahrzeugs müssen an Bord zur Verfügung stehen und der Wachmannschaft zugänglich sein.</TXT></NP>
<NP><NO.P>1.3.</NO.P><TXT>Im intakten Zustand muß die Stabilität jedes Fahrzeugs unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen stets gewährleistet sein.</TXT>
<P>Der Schiffsführer muß Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Stabilität des Fahrzeugs treffen.</P><P>Die Anweisungen in bezug auf die Stabilität des Fahrzeugs müssen strikt befolgt werden.</P></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.</NO.P><TXT>Mechanische und elektrische Anlagen</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>2.1.</NO.P><TXT>Die elektrischen Anlagen müssen so konzipiert und installiert sein, daß von ihnen keine Gefahr ausgeht und daß</TXT>
<P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>Besatzung und Fahrzeug vor einer Gefährdung durch elektrischen Strom geschützt sind;</P></ITEM>
<ITEM><P>der ordnungsgemäße Betrieb aller Anlagen gewährleistet ist, die normale Einsatz- und Wohnbedingungen an Bord sicherstellen, ohne daß auf eine Notstromquelle zurückgegriffen werden muß;</P></ITEM>
<ITEM><P>der Betrieb der zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlichen Anlagen für etwaige Notfälle sichergestellt ist.</P></ITEM></LIST></P></NP>
<NP><NO.P>2.2.</NO.P><TXT>Es ist eine Notstromanlage einzurichten.</TXT>
<P>Sie ist, außer bei offenen Fahrzeugen, außerhalb des Maschinenraums aufzustellen und muß auf jeden Fall so ausgelegt sein, daß sie bei Brand oder Ausfall der Hauptstromversorgungsanlage den gleichzeitigen Betrieb folgender Anlagen während mindestens drei Stunden gewährleistet:</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>internes Kommunikationssystem, Brandmeldeanlage sowie Notsignale;</P></ITEM>
<ITEM><P>Navigationslichter und Notbeleuchtung;</P></ITEM>
<ITEM><P>Funksystem;</P></ITEM>
<ITEM><P>elektrische Notfeuerlöschpumpe, sofern vorhanden.</P></ITEM></LIST></P><P>Handelt es sich bei der Notstromanlage um eine Akkumulatorenbatterie, so muß diese bei einem Ausfall der Hauptstromversorgungsanlage automatisch an die Notschalttafel angeschlossen sein und ohne Unterbrechung während drei Stunden den Betrieb der in Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich angegebenen Anlagen aufrechterhalten.</P><P>Die Hauptschalttafel und die Notschalttafel müssen nach Möglichkeit so angebracht sein, daß sie dem Wasser oder dem Feuer nicht gleichzeitig ausgesetzt sein können.</P></NP>
<NP><NO.P>2.3.</NO.P><TXT>Die Schalttafeln müssen deutlich gekennzeichnet sein; die Sicherungskästen und -halter müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um sicherzustellen, daß die richtige Sicherungsstärke verwendet wird.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.4.</NO.P><TXT>Die Akkumulatorenräume sind angemessen zu belüften.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.5.</NO.P><TXT>Die elektronischen Navigationshilfen müssen häufig einem Probebetrieb unterzogen und ordnungsgemäß gewartet werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.6.</NO.P><TXT>Alle Hebevorrichtungen müssen in regelmäßigen Abständen einem Probebetrieb unterzogen und überprüft werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.7.</NO.P><TXT>Alle Teile der Zugförderungsanlagen, Hebevorrichtungen und Zusatzausrüstungen müssen in gutem, funktionstüchtigem Zustand gehalten werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.8.</NO.P><TXT>Sind Kühl- oder Hochdruckanlagen installiert, so müssen sie ordnungsgemäß gewartet und regelmäßig überprüft werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.9.</NO.P><TXT>Mit schweren Gasen betriebene Küchen- und Haushaltsgeräte dürfen nur in gut gelüfteten Räumen benutzt werden, und es ist darauf zu achten, daß keine gefährliche Ansammlung von Gas entsteht.</TXT>
<P>Metallflaschen mit entzündlichen und sonstigen gefährlichen Gasen müssen eine klare Inhaltskennzeichnung tragen und auf offenem Deck verstaut sein.</P><P>Ventile, Druckregulatoren und Abflußschläuche müssen gegen Beschädigungen geschützt sein.</P></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>3.</NO.P><TXT>Funkanlage</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Mit der Funkanlage muß es möglich sein, unter Berücksichtigung der normalen Bedingungen für die Ausbreitung der Funkwellen jederzeit mit mindestens einer Küsten- oder Landfunkstation Verbindung aufzunehmen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>4.</NO.P><TXT>Fluchtwege und Notausgänge</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>4.1.</NO.P><TXT>Wege und Ausgänge, die als Fluchtwege und Notausgänge benutzt werden können, müssen stets ohne Behinderung und leicht erreichbar sein und auf möglichst kurzem Weg auf das offene Deck oder in einen sicheren Bereich und von dort aus zu einem Rettungsgerät führen, so daß die Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze oder Unterkunftsräume rasch und unter optimalen Sicherheitsbedingungen verlassen können.</TXT></NP>
<NP><NO.P>4.2.</NO.P><TXT>Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Wege und Ausgänge, die als Fluchtwege und Notausgänge benutzt werden können, richten sich nach der Nutzung, der Ausstattung und den Abmessungen der Arbeitsstätte bzw. des Unterkunftsraums und der höchstmöglichen Zahl anwesender Personen.</TXT>
<P>Verschlossene Ausgänge, die als Notausgänge benutzt werden können, müssen im Notfall von jedem Arbeitnehmer oder von Rettungsmannschaften sofort und ohne Schwierigkeiten geöffnet werden können.</P></NP>
<NP><NO.P>4.3.</NO.P><TXT>Wetter- und Wasserdichtheit der Türen von Notausgängen und Notausstiegen müssen dem jeweiligen Standort und ihrer speziellen Funktion angepaßt sein.</TXT>
<P>Diese Türen müssen dieselbe Feuerfestigkeit wie die Trennwände aufweisen.</P></NP>
<NP><NO.P>4.4.</NO.P><TXT>Fluchtwege und Notausgänge müssen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 92/58/EWG<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19920826" NO.OJ="245" PAGE.FIRST="23">ABI. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S. 23</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> gekennzeichnet sein.</TXT>
<P>Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.</P></NP>
<NP><NO.P>4.5.</NO.P><TXT>Fluchtwege, Fluchtmittel und Notausgänge, die einer Beleuchtung bedürfen, müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>5.</NO.P><TXT>Brandmeldung und -bekämpfung</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>5.1.</NO.P><TXT>In den Unterkunftsräumen, in umschlossenen Arbeitsstätten, einschließlich des Maschinenraums, sowie erforderlichenfalls im Fischraum müssen nach Maßgabe der Abmessungen und des Verwendungszwecks des Fahrzeugs, der vorhandenen Einrichtungen, der physikalischen und chemischen Eigenschaften vorhandener Stoffe und der größtmöglichen Zahl anwesender Personen geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Feuermelder und Alarmanlagen vorhanden sein.</TXT></NP>
<NP><NO.P>5.2.</NO.P><TXT>Feuerlöschvorrichtungen müssen sich stets an dem für sie vorgesehenen Ort befinden, funktionsfähig gehalten werden und für den sofortigen Einsatz bereit sein.</TXT>
<P>Die Arbeitnehmer müssen mit dem Standort, der Funktionsweise und dem Gebrauch der Feuerlöschvorrichtungen vertraut sein.</P><P>Vor jedem Auslaufen des Fahrzeugs ist das Vorhandensein der Feuerlöscher und der sonstigen tragbaren Brandbekämpfungsgeräte zu kontrollieren.</P></NP>
<NP><NO.P>5.3.</NO.P><TXT>Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein und sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.</TXT>
<P>Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.</P></NP>
<NP><NO.P>5.4.</NO.P><TXT>Brandmelde- und Brandalarmanlagen müssen regelmäßig einem Probebetrieb unterzogen und in gutem Zustand gehalten werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>5.5.</NO.P><TXT>Es müssen regelmäßig Brandbekämpfungsübungen durchgeführt werden.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>6.</NO.P><TXT>Lüftung umschlossener Arbeitsstätten</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>In umschlossenen Arbeitsstätten muß nach Maßgabe der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ausreichend frische Atemluft vorhanden sein.</P><P>Bei Verwendung einer mechanischen Lüftungsanlage muß diese in gutem Zustand gehalten werden.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>7.</NO.P><TXT>Raumtemperatur</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>7.1.</NO.P><TXT>In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit nach Maßgabe der angewandten Arbeitsmethoden, der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer sowie der Witterungsbedingungen, die entsprechend der Jahreszeit im Einsatzgebiet des Fahrzeugs vorherrschen oder zu erwarten sind, eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.</TXT></NP>
<NP><NO.P>7.2.</NO.P><TXT>In Unterkunfts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen, sofern vorhanden, muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>8.</NO.P><TXT>Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsstätten</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>8.1.</NO.P><TXT>Die Arbeitsstätten müssen möglichst über ausreichendes Tageslicht verfügen und mit einer künstlichen, den Gegebenheiten der jeweiligen Fangtätigkeit angepaßten Beleuchtung ausgestattet sein, ohne daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet und die übrigen Fahrzeuge bei der Navigation behindert werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>8.2.</NO.P><TXT>Die Beleuchtung der Arbeitsräume, Treppen, Leitern und Verkehrsgänge muß so angebracht sein, daß die Beleuchtungsart weder eine Unfallgefahr für Arbeitnehmer noch eine Behinderung bei der Navigation darstellt.</TXT></NP>
<NP><NO.P>8.3.</NO.P><TXT>Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind, müssen über eine ausreichende Notbeleuchtung verfügen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>8.4.</NO.P><TXT>Die Sicherheitsbeleuchtung muß in funktionstüchtigem Zustand gehalten und regelmäßig einem Probebetrieb unterzogen werden.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>9.</NO.P><TXT>Fußböden, Trennwände und Decken</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>9.1</NO.P><TXT>Die Räumlichkeiten, zu denen die Arbeitnehmer Zugang haben, dürfen nicht rutschgefährlich bzw. müssen rutschfest und mit Vorrichtungen zur Vermeidung von Stürzen versehen sowie möglichst hindernisfrei sein.</TXT></NP>
<NP><NO.P>9.2.</NO.P><TXT>Arbeitsstätten, in denen Arbeitsplätze untergebracht sind, müssen je nach Art der Aufgabe und körperlichen Tätigkeit der Arbeitnehmer eine ausreichende Schall- und Wärmedämmung aufweisen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>9.3.</NO.P><TXT>Die Oberfläche der Fußböden, Wände und Decken der Räume muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern läßt.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>10.</NO.P><TXT>Türen</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>10.1.</NO.P><TXT>Die Türen müssen sich jederzeit ohne besondere Hilfsmittel von innen öffnen lassen.</TXT>
<P>Wenn die Arbeitsstätten besetzt sind, müssen sich die Türen von beiden Seiten öffnen lassen.</P></NP>
<NP><NO.P>10.2.</NO.P><TXT>Türen, insbesondere Schiebetüren, sofern nicht auf sie verzichtet werden kann, müssen insbesondere bei ungünstigen Wetter- und Seebedingungen für die Arbeitnehmer so sicher wie möglich funktionie-</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>11.</NO.P><TXT>Verkehrswege — Gefahrenbereiche</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>11.1.</NO.P><TXT>Verkehrsgänge, Schächte, die Außenseite von Deckshäusern und alle Verkehrswege im allgemeinen sind mit Geländern, Greifleinen, Manntauen oder sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausübung der Tätigkeiten an Bord zu versehen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>11.2.</NO.P><TXT>Besteht für die Arbeitnehmer Absturzgefahr an Decksluken bzw. die Gefahr des Absturzes von einem Deck auf ein anderes, so ist nach Möglichkeit überall dort, wo es möglich ist, eine geeignete Schutzvorrichtung vorzusehen.</TXT>
<P>Handelt es sich bei dieser Schutzvorrichtung um eine Reeling, so muß diese eine Höhe von mindestens 1 Meter haben.</P></NP>
<NP><NO.P>11.3.</NO.P><TXT>Die Zugänge zu Anlagen oberhalb des Decks, die für deren Benutzung bzw. Instandhaltung erforderlich sind, müssen so gestaltet sein, daß die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist.</TXT>
<P>Zur Vermeidung von Stürzen sind Geländer oder ähnliche Schutzmittel in angemessener Höhe vorzusehen.</P></NP>
<NP><NO.P>11.4.</NO.P><TXT>Schanzkleider oder andere Vorrichtungen, die verhindern sollen, daß Personen über Bord fallen, müssen in funktionsfähigem Zustand gehalten werden.</TXT>
<P>Die Schanzkleider müssen mit Wasserpforten oder vergleichbaren Vorrichtungen versehen sein, damit das Wasser rasch abfließen kann.</P></NP>
<NP><NO.P>11.5.</NO.P><TXT>Der obere Teil der Aufschleppe auf Hecktrawlern muß mit einem Gitter oder einer sonstigen Sicherheitsvorrichtung in gleicher Höhe wie die angrenzenden Schanzkleider oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, um die Arbeitnehmer vor der Gefahr eines Sturzes in die Aufschleppe hinein zu schützen.</TXT>
<P>Dieses Gitter bzw. jegliche sonstige Vorrichtung muß leicht zu öffnen und zu schließen sein, vorzugsweise durch Fernbedienung, und darf nur während des Aus- und Einholens des Netzes geöffnet werden.</P></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>12.</NO.P><TXT>Ausstattung der Arbeitsstätten</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>12.1.</NO.P><TXT>Arbeitsbereiche müssen hindernisfrei und soweit wie möglich vor überkommenden Seen geschützt sein sowie einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer vor Stürzen an Bord bzw. über Bord bieten.</TXT>
<P>Die Fisch-Handhabungsbereiche müssen höhen- und flächenmäßig groß genug sein.</P></NP>
<NP><NO.P>12.2.</NO.P><TXT>Erfolgt die Überwachung der Motoren vom Maschinenraum aus, so hat dies in einem schall- und wärmegedämmten Leitstand zu geschehen, der vom Maschinenraum getrennt und ohne Durchqueren dieses Maschinenraums erreichbar ist.</TXT>
<P>Die Kommandobrücke gilt als Raum, der die Auflage nach Unterabsatz 1 erfüllt.</P></NP>
<NP><NO.P>12.3.</NO.P><TXT>Der Betätigungsraum für die Stellteile von Zugförderungsanlagen muß groß genug sein, um dem Bedienungspersonal ein unbehindertes Arbeiten zu ermöglichen.</TXT>
<P>Zusätzlich müssen Zugförderungsanlagen für Notfälle mit angemessenen Sicherheitseinrichtungen versehen sein, zu denen auch Notstoppvorrichtungen gehören.</P></NP>
<NP><NO.P>12.4.</NO.P><TXT>Bei der Steuerung von Zugförderungsanlagen muß der Bedienungsmann die Anlagen und die im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer gut sehen können.</TXT>
<P>Bei der Bedienung von Zugförderungsanlagen von der Brücke aus muß der Bedienungsmann auch hier, entweder unmittelbar oder dank geeigneter Vorkehrungen, die im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer gut sehen können.</P></NP>
<NP><NO.P>12.5.</NO.P><TXT>Zwischen Brücke und Arbeitsdeck ist ein zuverlässiges Kommunikationssystem zu benutzen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>12.6.</NO.P><TXT>Es ist ständig höchste Wachsamkeit geboten, und die Mannschaft muß während der Fischfangarbeiten oder sonstiger Arbeiten an Deck vor der unmittelbar drohenden Gefahr schwerer überkommender Seen gewarnt werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>12.7.</NO.P><TXT>Leinen, Kurrleinen und bewegliche Ausrüstungsteile sind mit Schutzvorrichtungen zu versehen, um Berührungsmöglichkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken.</TXT></NP>
<NP><NO.P>12.8.</NO.P><TXT>Zur Handhabung sperriger Lasten sind, insbesondere auf Trawlern, geeignete Vorrichtungen vorzusehen:</TXT>
<P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>Vorrichtungen zur Feststellung von Scherbrettern,</P></ITEM>
<ITEM><P>Vorrichtungen, um die Schaukelbewegungen des Steerts unter Kontrolle zu halten.</P></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>13.</NO.P><TXT>Unterkunftsräume</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>13.1.</NO.P><TXT>Standort, Aufbau und Anordnung sowie Schall- und Wärmedämmung von Unterkunftsräumen und Wirtschaftsräumen, sofern vorhanden, sowie von Zugängen dorthin müssen einen angemessenen Schutz vor Witterungseinflüssen und Seegang, Vibrationen, Geräuschen und Gerüchen aus anderen Bereichen sicherstellen, damit die Arbeitnehmer ihre Ruhezeiten ungestört verbringen können.</TXT>
<P>Die Auswirkungen der Schiffsbewegungen und Beschleunigungen auf die Unterkunftsräume der Arbeitnehmer müssen durch die Lage dieser Räume auf ein Mindestmaß beschränkt werden, soweit die Konzeption, die Abmessungen und/oder der Verwendungszweck des Fahrzeugs dies zulassen.</P><P>Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch sind soweit möglich vorzusehen.</P></NP>
<NP><NO.P>13.2.</NO.P><TXT>Die Unterkunftsräume bedürfen einer wirksamen Lüftung, die eine ständige Frischluftzufuhr sicherstellt und Kondensation verhindert.</TXT>
<P>Die Unterkunftsräume sind mit einer geeigneten Beleuchtung zu versehen, die besteht aus</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>einer angemessenen normalen Allgemeinbeleuchtung,</P></ITEM>
<ITEM><P>einer schwächeren Allgemeinbeleuchtung, um ruhende Arbeitnehmer nicht zu stören, und</P></ITEM>
<ITEM><P>einer individuellen Beleuchtung in jeder Koje.</P></ITEM></LIST></P></NP>
<NP><NO.P>13.3.</NO.P><TXT>Küche und Messe, sofern vorhanden, müssen von angemessener Größe, gut beleuchtet und belüftet sowie pflegeleicht sein.</TXT>
<P>Kühlschränke bzw. sonstige Kühlvorrichtungen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln müssen in diesen Räumen vorhanden sein.</P></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>14.</NO.P><TXT>Sanitäranlagen</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>14.1</NO.P><TXT>Auf Fahrzeugen, auf denen sich ein Unterkunftsraum befindet, müssen Duschen mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Waschbecken und Toiletten angemessen installiert und ausgestattet sein; die betreffenden Räume müssen angemessen belüftet sein.</TXT></NP>
<NP><NO.P>14.2</NO.P><TXT>Jeder Arbeitnehmer muß über einen Platz verfügen, an dem er seine Kleidungsstücke unterbringen kann.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>15.</NO.P><TXT>Erste Hilfe</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Auf allen Fahrzeugen muß eine Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG entspricht.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>16.</NO.P><TXT>Fallreeps und Landgangstege</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Ein Fallreep, ein Landgangsteg oder eine andere vergleichbare Vorrichtung muß vorhanden sein, um in geeigneter Weise einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu gewährleisten.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>17.</NO.P><TXT>Lärm</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Mit allen entsprechenden technischen Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß der Lärmpegel an den Arbeitsstätten und in den Unterkunftsräumen nach Maßgabe der Größe des Fahrzeugs so niedrig wie möglich gehalten wird.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX>
<CONS.ANNEX><TITLE>
<TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE>
<CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1">
<TITLE><TI>
<P>MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AN BORD VON VORHANDENEN FISCHEREIFAHRZEUGEN</P></TI>
<STI><P>(Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a))</P></STI></TITLE>
<ANNOTATION><TITLE>
<TI><P>Vorbemerkung</P></TI></TITLE>
<P>Die Anforderungen dieses Anhangs gelten, soweit die Bauausführung des Fischereifahrzeugs es zuläßt, in allen Fällen, in denen die Gegebenheiten am Arbeitsplatz, die Merkmale der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies an Bord eines neuen Fischereifahrzeugs erforderlich machen.</P></ANNOTATION>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>1.</NO.P><TXT>Seetüchtigkeit und Stabilität</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>1.1.</NO.P><TXT>Das Fahrzeug muß in seetüchtigem Zustand gehalten werden und seiner Bestimmung und Verwendung entsprechend ausgerüstet sein.</TXT></NP>
<NP><NO.P>1.2.</NO.P><TXT>Alle Informationen über die Stabilitätsparameter des Fahrzeugs müssen, wenn vorhanden, an Bord zur Verfügung stehen und der Wachmannschaft zugänglich sein.</TXT></NP>
<NP><NO.P>1.3.</NO.P><TXT>Im intakten Zustand muß die Stabilität jedes Fahrzeugs unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen stets gewährleistet sein.</TXT>
<P>Der Schiffsführer muß Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Stabilität des Fahrzeugs treffen.</P><P>Die Anweisungen in bezug auf die Stabilität des Fahrzeugs müssen strikt befolgt werden.</P></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.</NO.P><TXT>Mechanische und elektrische Anlagen</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>2.1.</NO.P><TXT>Die elektrischen Anlagen müssen so konzipiert und installiert sein, daß von ihnen keine Gefahr ausgeht und daß</TXT>
<P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>Besatzung und Fahrzeug vor einer Gefährdung durch elektrischen Strom geschützt sind;</P></ITEM>
<ITEM><P>der ordnungsgemäße Betrieb aller Anlagen gewährleistet ist, die normale Einsatz- und Wohnbedingungen an Bord sicherstellen, ohne daß auf eine Notstromquelle zurückgegriffen werden muß;</P></ITEM>
<ITEM><P>der Betrieb der zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlichen Anlagen für etwaige Notfälle sichergestellt ist.</P></ITEM></LIST></P></NP>
<NP><NO.P>2.2.</NO.P><TXT>Es ist eine Notstromanlage einzurichten.</TXT>
<P>Sie ist außer bei offenen Fahrzeugen außerhalb des Maschinenraums aufzustellen und muß auf jeden Fall so ausgelegt sein, daß sie bei Brand oder Ausfall der Hauptstromversorgungsanlage den gleichzeitigen Betrieb folgender Anlagen während mindestens drei Stunden gewährleistet:</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>internes Kommunikationssystem, Brandmeldeanlage sowie Notsignale;</P></ITEM>
<ITEM><P>Navigationslichter und Notbeleuchtung;</P></ITEM>
<ITEM><P>Funksystem;</P></ITEM>
<ITEM><P>elektrische Notfeuerlöschpumpe, sofern vorhanden.</P></ITEM></LIST></P><P>Handelt es sich bei der Notstromanlage um eine Akkumulatorenbatterie, so muß diese bei einem Ausfall der Hauptstromversorgungsanlage automatisch an die Notschalttafel angeschlossen sein und ohne Unterbrechung während drei Stunden den Betrieb der in Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich angegebenen Anlagen aufrechterhalten.</P><P>Die Hauptschalttafel und die Notschalttafel müssen nach Möglichkeit so angebracht sein, daß sie dem Wasser oder dem Feuer nicht gleichzeitig ausgesetzt sein können.</P></NP>
<NP><NO.P>2.3.</NO.P><TXT>Die Schalttafeln müssen deutlich gekennzeichnet sein; die Sicherungskästen und -halter müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um sicherzustellen, daß die richtige Sicherungsstärke verwendet wird.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.4.</NO.P><TXT>Die Akkumulatorenräume sind angemessen zu belüften.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.5.</NO.P><TXT>Die elektronischen Navigationshilfen müssen häufig einem Probebetrieb unterzogen und ordnungsgemäß gewartet werden,</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.6.</NO.P><TXT>Alle Hebevorrichtungen müssen in regelmäßigen Abständen einem Probebetrieb unterzogen und überprüft werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.7.</NO.P><TXT>Alle Teile der Zugförderungsanlagen, Hebevorrichtungen und Zusatzausrüstungen müssen in gutem, funktionstüchtigem Zustand gehalten werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.8.</NO.P><TXT>Sind Kühl- oder Hochdruckanlagen installiert, so müssen sie ordnungsgemäß gewartet und regelmäßig überprüft werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.9.</NO.P><TXT>Mit schweren Gasen betriebene Küchen- und Haushaltsgeräte dürfen nur in gut gelüfteten Räumen benutzt werden, und es ist darauf zu achten, daß keine gefährliche Ansammlung von Gas entsteht.</TXT>
<P>Metallflaschen mit entzündlichen und sonstigen gefährlichen Gasen müssen eine klare Inhaltskennzeichnung tragen und auf offenem Deck verstaut sein.</P><P>Ventile, Druckregulatoren und Abflußschläuche müssen gegen Beschädigungen geschützt sein.</P></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>3.</NO.P><TXT>Funkanlage</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Mit der Funkanlage muß es möglich sein, unter Berücksichtigung der normalen Bedingungen für die Ausbreitung der Funkwellen jederzeit mit mindestens einer Küsten- oder Landfunkstation Verbindung aufzunehmen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>4.</NO.P><TXT>Fluchtwege und Notausgänge</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>4.1.</NO.P><TXT>Wege und Ausgänge, die als Fluchtwege und Notausgänge benutzt werden können, müssen stets ohne Behinderung und leicht erreichbar sein und auf möglichst kurzem Weg auf das offene Deck oder in einen sicheren Bereich und von dort aus zu einem Rettungsgerät führen, so daß die Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze oder Unterkunftsräume rasch und unter optimalen Sicherheitsbedingungen verlassen können.</TXT></NP>
<NP><NO.P>4.2.</NO.P><TXT>Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Wege und Ausgänge, die als Fluchtwege und Notausgänge, benutzt werden können, richten sich nach der Nutzung, der Ausstattung und den Abmessungen der Arbeitsstätte bzw. des Unterkunftsraums und der höchstmöglichen Zahl anwesender Personen.</TXT>
<P>Verschlossene Ausgänge, die als Notausgänge benutzt werden können, müssen im Notfall von jedem Arbeitnehmer oder von Rettungsmannschaften sofort und ohne Schwierigkeiten geöffnet werden können.</P></NP>
<NP><NO.P>4.3.</NO.P><TXT>Fluchtwege und Notausgänge müssen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 92/58/EWG<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19920826" NO.OJ="245" PAGE.FIRST="23">ABI. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S. 23</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> gekennzeichnet sein.</TXT>
<P>Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.</P></NP>
<NP><NO.P>4.4.</NO.P><TXT>Fluchtwege, Fluchtmittel und Notausgänge, die einer Beleuchtung bedürfen, müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>5.</NO.P><TXT>Brandmeldung und -bekämpfung</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>5.1.</NO.P><TXT>n den Unterkunftsräumen, in umschlossenen Arbeitsstätten, einschließlich des Maschinenraums, sowie erforderlichenfalls im Fischraum müssen nach Maßgabe der Abmessungen und des Verwendungszwecks des Fahrzeugs, der vorhandenen Einrichtungen, der physikalischen und chemischen Eigenschaften vorhandener Stoffe und der größtmöglichen Zahl anwesender Personen geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Feuermelder und Alarmanlagen vorhanden sein.</TXT></NP>
<NP><NO.P>5.2.</NO.P><TXT>Feuerlöschvorrichtungen müssen sich stets an dem für sie vorgesehenen Ort befinden, funktionsfähig gehalten werden und für den sofortigen Einsatz bereit sein.</TXT>
<P>Die Arbeitnehmer müssen mit dem Standort, der Funktionsweise und dem Gebrauch der Feuerlöschvorrichtungen vertraut sein.</P><P>Vor jedem Auslaufen des Fahrzeugs ist das Vorhandensein der Feuerlöscher und der sonstigen tragbaren Brandbekämpfungsgeräte zu kontrollieren.</P></NP>
<NP><NO.P>5.3.</NO.P><TXT>Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein und sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.</TXT>
<P>Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.</P></NP>
<NP><NO.P>5.4.</NO.P><TXT>Feuermelde- und Brandalarmanlagen müssen regelmäßig einem Probebetrieb unterzogen und in gutem Zustand gehalten werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>5.5.</NO.P><TXT>Es müssen regelmäßig Brandbekämpfungsübungen durchgeführt werden.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>6.</NO.P><TXT>Lüftung umschlossener Arbeitsstätten</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>In umschlossenen Arbeitsstätten muß nach Maßgabe der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ausreichend frische Atemluft vorhanden sein.</P><P>Bei Verwendung einer mechanischen Lüftungsanlage muß diese in gutem Zustand gehalten werden.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>7.</NO.P><TXT>Raumtemperatur</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>7.1.</NO.P><TXT>In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit nach Maßgabe der angewandten Arbeitsmethoden, der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer sowie der Witterungsbedingungen, die entsprechend der Jahreszeit im Einsatzgebiet des Fahrzeugs vorherrschen oder zu erwarten sind, eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.</TXT></NP>
<NP><NO.P>7.2.</NO.P><TXT>In Unterkunfts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen, sofern vorhanden, muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>8.</NO.P><TXT>Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsstätten</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>8.1.</NO.P><TXT>Die Arbeitsstätten müssen möglichst über ausreichendes Tageslicht verfügen und mit einer künstlichen, den Gegebenheiten der jeweiligen Fangtätigkeit angepaßten Beleuchtung ausgestattet sein, ohne daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet und die übrigen Fahrzeuge bei der Navigation behindert werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>8.2.</NO.P><TXT>Die Beleuchtung der Arbeitsräume, Treppen, Leitern und Verkehrsgänge muß so angebracht sein, daß die Beleuchtungsart weder eine Unfallgefahr für Arbeitnehmer noch eine Behinderung bei der Navigation darstellt.</TXT></NP>
<NP><NO.P>8.3.</NO.P><TXT>Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind, müssen über eine ausreichende Notbeleuchtung verfügen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>8.4.</NO.P><TXT>Die Sicherheitsbeleuchtung muß in funktionstüchtigem Zustand gehalten und regelmäßig einem Probebetrieb unterzogen werden.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>9.</NO.P><TXT>Fußböden, Trennwände und Decken</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>9.1</NO.P><TXT>Die Räumlichkeiten, zu denen die Arbeitnehmer Zugang haben, dürfen nicht rutschgefährlich bzw. müssen rutschfest und mit Vorrichtungen zur Vermeidung von Stürzen versehen sowie möglichst hindernisfrei sein.</TXT></NP>
<NP><NO.P>9.2.</NO.P><TXT>Arbeitsstätten, in denen Arbeitsplätze untergebracht sind, müssen je nach Art der Aufgabe und körperlichen Tätigkeit der Arbeitnehmer eine ausreichende Schall- und Wärmedämmung aufweisen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>9.3.</NO.P><TXT>Die Oberfläche der Fußböden, Wände und Decken der Räume muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern läßt.</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>10.</NO.P><TXT>Türen</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>10.1.</NO.P><TXT>Die Türen müssen sich jederzeit ohne besondere Hilfsmittel von innen öffnen lassen.</TXT>
<P>Wenn die Arbeitsstätten besetzt sind, müssen sich die Türen von beiden Seiten öffnen lassen.</P></NP>
<NP><NO.P>10.2.</NO.P><TXT>Türen, ganz speziell Schiebetüren, sofern nicht auf sie verzichtet werden kann, müssen insbesondere bei ungünstigen Wetter- und Seebedingungen für die Arbeitnehmer so sicher wie möglich funktionieren</TXT></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>11.</NO.P><TXT>Verkehrswege — Gefahrenbereiche</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>11.1.</NO.P><TXT>Verkehrsgänge, Schächte, die Außenseite von Deckshäusern und alle Verkehrswege im allgemeinen sind mit Geländern, Greifleinen, Manntauen oder sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausübung der Tätigkeiten an Bord zu versehen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>11.2.</NO.P><TXT>Besteht für die Arbeitnehmer Absturzgefahr an Decksluken bzw. die Gefahr des Absturzes von einem Deck auf ein anderes, so ist, überall, wo dies möglich ist, eine geeignete Schutzvorrichtung vorzusehen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>11.3.</NO.P><TXT>Die Zugänge zu Anlagen oberhalb des Decks, die für deren Benutzung bzw. Instandhaltung erforderlich sind, müssen so gestaltet sein, daß die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist.</TXT>
<P>Zur Vermeidung von Stürzen sind Geländer oder ähnliche Schutzmittel in angemessener Höhe vorzusehen.</P></NP>
<NP><NO.P>11.4.</NO.P><TXT>Schanzkleider oder andere Vorrichtungen, die verhindern sollen, daß Personen über Bord fallen, müssen in funktionsfähigem Zustand gehalten werden.</TXT>
<P>Die Schanzkleider müssen mit Wasserpforten oder vergleichbaren Vorrichtungen versehen sein, damit das Wasser rasch abfließen kann.</P></NP>
<NP><NO.P>11.5.</NO.P><TXT>Der obere Teil der Aufschleppe auf Hecktrawlern muß mit einem Gitter oder einer sonstigen Sicherheitsvorrichtung in gleicher Höhe wie die angrenzenden Schanzkleider oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, um die Arbeitnehmer vor der Gefahr eines Sturzes in die Aufschleppe hinein zu schützen.</TXT>
<P>Dieses Gitter bzw. jegliche sonstige Vorrichtung muß leicht zu öffnen und zu schließen sein und darf nur während des Aus- und Einholens des Netzes geöffnet werden.</P></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>12.</NO.P><TXT>Ausstattung der Arbeitsstätten</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>12.1.</NO.P><TXT>Arbeitsbereiche müssen hindernisfrei und soweit wie möglich vor überkommenden Seen geschützt sein sowie einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer vor Stürzen an Bord bzw. über Bord bieten.</TXT>
<P>Die Fisch-Handhabungsbereiche müssen höhen- und flächenmäßig groß genug sein.</P></NP>
<NP><NO.P>12.2.</NO.P><TXT>Erfolgt die Überwachung der Motoren vom Maschinenraum aus, so hat dies in einem schall- und wärmegedämmten Leitstand zu geschehen, der vom Maschinenraum getrennt und ohne Durchqueren dieses Maschinenraums erreichbar ist.</TXT>
<P>Die Kommandobrücke gilt als Raum, der die Auflage nach Unterabsatz 1 erfüllt.</P></NP>
<NP><NO.P>12.3.</NO.P><TXT>Der Betätigungsraum für die Stellteile von Zugförderungsanjagen muß groß genug sein, um dem Bedienungspersonal ein unbehindertes Arbeiten zu ermöglichen.</TXT>
<P>Zusätzlich müssen Zugförderungsanlagen für Notfälle mit angemessenen Sicherheitseinrichtungen versehen sein, zu denen auch Notstoppvorrichtungen gehören.</P></NP>
<NP><NO.P>12.4.</NO.P><TXT>Bei der Steuerung von Zugförderungsanlagen muß der Bedienungsmann die Anlägen und die im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer gut sehen können.</TXT>
<P>Bei der Bedienung von Zugförderungsanlagen von der Brücke aus muß der Bedienungsmann auch hier, entweder unmittelbar oder dank geeigneter Vorkehrungen, die im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer gut sehen können.</P></NP>
<NP><NO.P>12.5.</NO.P><TXT>Zwischen Brücke und Arbeitsdeck ist ein zuverlässiges Kommunikationssystem zu benutzen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>12.6.</NO.P><TXT>Es ist ständig höchste Wachsamkeit geboten, und die Mannschaft muß während der Fischfangarbeiten oder sonstiger Arbeiten an Deck vor der unmittelbar drohenden Gefahr schwerer überkommender Seen gewarnt werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>12.7.</NO.P><TXT>Leinen, Kurrleinen und bewegliche Ausrüstungsteile sind mit Schutzvorrichtungen zu versehen, um Berührungsmöglichkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken.</TXT></NP>
<NP><NO.P>12.8.</NO.P><TXT>Zur Handhabung sperriger Lasten sind, insbesondere auf Trawlern, geeignete Vorrichtungen vorzusehen:</TXT>
<P><LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>Vorrichtungen zur Feststellung von Scherbrettern,</P></ITEM>
<ITEM><P>Vorrichtungen, um die Schaukelbewegungen des Steerts unter Kontrolle zu halten.</P></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>13.</NO.P><TXT>Unterkunftsräume</TXT></NP></TI></TITLE>
<NP><NO.P>13.1.</NO.P><TXT>Die Unterkunftsräume für die Arbeitnehmer, sofern vorhanden, sind so zu gestalten, daß die Einwirkung von Lärm, Vibrationen und Gerüchen aus anderen Bereichen sowie die Auswirkungen der Schiffsbewegungen und Beschleunigungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.</TXT>
<P>Die Unterkunftsräume sind mit einer geeigneten Beleuchtung zu versehen.</P></NP>
<NP><NO.P>13.2.</NO.P><TXT>Küche und Messe, sofern vorhanden, müssen von angemessener Größe, gut beleuchtet und belüftet sowie pflegeleicht sein.</TXT>
<P>Kühlschränke bzw. sonstige Kühlvorrichtungen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln müssen in diesen Räumen vorhanden sein.</P></NP></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>14.</NO.P><TXT>Sanitäranlagen</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Auf Fahrzeugen, auf denen sich ein Unterkunftsraum befindet, müssen Toiletten, Waschbecken, und, falls möglich, eine Dusche eingerichtet sein, und die betreffenden Räume müssen angemessen belüftet sein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>15.</NO.P><TXT>Erste Hilfe</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Auf allen Fahrzeugen muß eine Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG entspricht.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>16.</NO.P><TXT>Fallreeps und Landgangstege</TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Ein Fallreep, ein Landgangsteg oder eine andere vergleichbare Vorrichtung muß vorhanden sein, um in geeigneter Weise einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu gewährleisten.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX>
<CONS.ANNEX><TITLE>
<TI><P>ANHANG III</P></TI></TITLE>
<CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1">
<TITLE><TI>
<P>MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ HINSICHTLICH DER RETTUNGS- UND ÜBERLEBENSMITTEL</P></TI>
<STI><P>(Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d))</P></STI></TITLE>
<ANNOTATION><TITLE>
<TI><P>Vorbemerkung</P></TI></TITLE>
<P>Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Gegebenheiten am Arbeitsplatz, die Merkmale der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies an Bord eines Fahrzeugs erforderlich machen.</P></ANNOTATION>
<NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Auf Fischereifahrzeugen sind nach Maßgabe der Anzahl der an Bord befindlichen Personen und des Einsatzgebiets des Fahrzeugs angemessene Rettungs- und Überlebensmittel einschließlich angemessener Mittel, um Arbeitnehmer aus dem Wasser zu holen und Funkrettungsmittel mitzuführen, insbesondere eine Funkbake mit hydrostatischem Auftrieb zur Unfallortung.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Rettungs- und Überlebensmittel sind an den hierzu vorgesehenen Stellen unterzubringen; sie müssen in gutem Betriebszustand gehalten und unmittelbar einsatzbereit sein.</TXT>
<P>Die Rettungs- und Überlebensmittel sind vor dem Auslaufen sowie während der Fahrt von den Arbeitnehmern zu kontrollieren.</P></NP>
<NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Die Rettungs- und Überlebensmittel sind regelmäßig zu überprüfen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Alle Arbeitnehmer sind für etwaige Notfälle entsprechend auszubilden und anzuweisen.</TXT></NP>
<NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Bei Fahrzeugen mit einer Länge von über 45 m oder einer Besatzung von fünf oder mehr Arbeitnehmern ist eine Namensliste zu erstellen, die für jeden einzelnen eindeutige Anweisungen für den Notfall enthält.</TXT></NP>
<NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Einmal monatlich ist im Hafen und/oder auf See mit den Arbeitnehmern eine Rettungsübung abzuhalten.</TXT>
<P>Damit soll sichergestellt werden, daß die Arbeitnehmer mit den jeweiligen Aufgaben bei Handhabung und Bedienung aller Rettungs- und Überlebensmittel gründlich vertraut sind und daß sie diese Aufgaben eingeübt haben.</P><P>Die Arbeitnehmer sind im Aufstellen und Bedienen der tragbaren Funkausrüstung, sofern vorhanden, zu unterweisen.</P></NP></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX>
<CONS.ANNEX><TITLE>
<TI><P>ANHANG IV</P></TI></TITLE>
<CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1">
<TITLE><TI>
<P>MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ HINSICHTLICH DER PERSÖNLICHEN SCHUTZAUSRÜSTUNGEN</P></TI>
<STI><P>(Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e))</P></STI></TITLE>
<ANNOTATION><TITLE>
<TI><P>Vorbemerkung</P></TI></TITLE>
<P>Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Gegebenheiten am Arbeitsplatz, die Merkmale der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies an Bord eines Fahrzeugs erforderlich machen.</P></ANNOTATION>
<NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Falls die Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch kollektive oder technische Schutzvorrichtungen nicht hinreichend ausgeschlossen oder begrenzt werden können, müssen die Arbeitnehmer mit persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet werden.</TXT></NP>
<NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Für persönliche Schutzausrüstungen, die als Kleidungsstück bzw. über der Arbeitskleidung getragen werden, ist eine leuchtende, sich vom Meer abhebende und gut sichtbare Farbe zu wählen.</TXT></NP></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>
