52006IP0489

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. 314 E vom 21/12/2006 S. 0210 - 0212


P6_TA(2006)0489

Allgemeines Präferenzsystem der Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen [1],

- unter Hinweis auf den Beschluss 2005/924/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 26 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates in Frage kommen [2],

- gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Sonderregelung für gefährdete Länder, die bestimmte objektive Kriterien für die nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) erfüllen, vorsieht, dass für Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern, die bestimmte internationale Normen in den Bereichen Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz, Drogenbekämpfung und verantwortungsvolle Staatsführung umsetzen, präferenzieller Zugang zu europäischen Märkten gewährt werden kann,

B. in der Erwägung, dass die Kriterien für die Gewährung der Zollpräferenzen gemäß dem APS+ die Ratifizierung und tatsächliche Umsetzung der wesentlichen Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie der Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen des verantwortungsvollen Regierens umfassen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 aufgeführt sind,

C. in der Erwägung, dass die Kommission mit dem Beschluss 2005/924/EG Sonderregelungen für folgende Länder gewährt hat: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Georgien, Guatemala, Honduras, Sri Lanka, Republik Moldau, Mongolei, Nicaragua, Panama, Peru, El Salvador und Venezuela,

D. in der Erwägung, dass das neue APS+ ein Anreiz für die begünstigten Länder sein sollte, Entwicklungsziele zu erreichen, wozu u. a. die Schaffung entsprechender Einrichtungen gehört, um die in den Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO verankerten Rechte voll und ganz zu achten,

E. in der Erwägung, dass die tatsächliche Umsetzung der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien, einschließlich des jährlichen Berichts des Sachverständigenausschusses der IAO über die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen, sowie unter gebührender Berücksichtigung des Standpunkts des Europäischen Parlaments bewertet werden sollte,

F. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 16 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 980/2005 Schutzklauseln und vorübergehende Rücknahmen auf Länder angewandt werden können, die schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Grundsätze begehen, die in den in Anhang III Teil A der Verordnung aufgeführten internationalen Übereinkommen niedergelegt sind,

1. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beschlossen hat, den in ihrem Beschluss 2005/924/EG aufgeführten Ländern Präferenzen gemäß dem APS+ zu gewähren;

2. stellt fest, dass die Wirtschaftsentwicklung der durch das APS+ begünstigten Länder und ihre Eingliederung in das Welthandelssystem für die Erreichung von nachhaltigen Entwicklungszielen, einschließlich Stabilität und verantwortungsvolle Staatsführung, entscheidend sind;

3. fordert die Kommission auf, sich in Zusammenarbeit mit den durch das APS+ begünstigten Ländern verstärkt dafür einzusetzen, dass die tatsächliche Umsetzung der in den Übereinkommen der UN/IAO verankerten grundlegenden Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie der Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen des verantwortungsvollen Regierens in diesen Ländern gefördert und gewährleistet wird; fordert die Kommission auf, sich auch in den durch das APS begünstigten Ländern für die Einhaltung der Normen der IAO und der UN einzusetzen, insbesondere hinsichtlich Kinder- und Zwangsarbeit; ist der Ansicht, dass die Gewährung von präferenziellem Zugang für Länder, welche die Menschenrechte und die internationalen Arbeitsübereinkommen nicht einhalten, im Allgemeinen dazu führt, dass der Anreiz für diese Länder, die Normen der IAO einzuhalten, verringert wird;

4. stellt fest, dass Berichten zufolge trotz Ratifizierung der einschlägigen IAO-Übereinkommen in mehreren durch das APS+ begünstigten Ländern wiederholte Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte festgestellt wurden, und dass diese Verstöße gemäß Artikel 16 der Verordnung Anlass für die vorübergehende Rücknahme von APS+-Präferenzen sein könnten, falls festgestellt wird, dass es sich dabei um schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die grundlegenden IAO-Arbeitnehmerrechte handelt;

5. fordert die Kommission auf, ihre Überwachung der Umsetzung der IAO-Übereinkommen in den durch das APS+ begünstigten Ländern sowie der Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen des verantwortungsvollen Regierens zu verstärken und insbesondere ihren Verpflichtungen nach Artikel 18 der Verordnung nachzukommen und den Ausschuss für allgemeine Präferenzen über die mutmaßlichen Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte zu unterrichten und zu der Frage zu konsultieren, ob untersucht werden sollte, ob es schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die wesentlichen Übereinkommen der IAO zu den Arbeitnehmerrechten, insbesondere hinsichtlich Kinder- und Zwangsarbeit, gegeben hat;

6. unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit, in diesem Bereich wirksam mit der IAO und anderen einschlägigen lokalen Organisationen zusammenzuarbeiten; ersucht die Kommission, den Regierungen der begünstigten Länder Empfehlungen zu unterbreiten und zu betonen, dass es zur vorübergehenden Rücknahme von APS+-Präferenzen führen muss, wenn sie keine Fortschritte in Richtung auf die tatsächliche Umsetzung machen;

7. ersucht die Kommission, das Parlament regelmäßig über die Ergebnisse ihres Überwachungsprozesses in Bezug auf die Umsetzung der Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO sowie darüber zu unterrichten, in welchem Umfang die durch das APS+ begünstigten Länder diesen Übereinkommen, vor allem in den Bereichen Vereinigungsfreiheit, Kollektivverhandlungen, Nichtdiskriminierung in Beschäftigung und Beruf sowie Abschaffung von Kinder- und Zwangsarbeit, nachgekommen sind, und insbesondere mitzuteilen, ob es in einem der derzeit durch das APS+ begünstigten Länder Fälle von schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die in internationalen Übereinkommen zu den Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten und Umweltübereinkommen festgelegten Grundsätze gibt;

8. fordert die Kommission auf, das Parlament frühzeitig über jede Empfehlung für eine vorübergehende Rücknahme von Präferenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung zu unterrichten; betont, dass der Beschluss der Kommission, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die in den Übereinkommen der IAO festgelegten Grundsätze eine Präferenzregelung vorübergehend zurückzunehmen, auf die Schlussfolgerungen der einschlägigen Überwachungsgremien gestützt und unter gebührender Berücksichtigung des Standpunkts des Europäischen Parlaments gefasst werden sollte;

9. fordert die Kommission auf, eine Halbzeitüberprüfung der APS-Regelung durchzuführen; betont, dass die tatsächliche Umsetzung der APS+-Anforderungen bewertet werden muss, bevor bei Ablauf der geltenden Verordnung im Jahre 2008 eine Verlängerung der APS+-Präferenzen gewährt wird; fordert die Kommission und den Rat auf, zu gewährleisten, dass die Ansichten des Parlaments zur Ausweitung des APS+ auf bestimmte Länder sowie zu jeder Verlängerung der geltenden Verordnung im Jahr 2008 berücksichtigt werden;

10. fordert die Kommission auf, alljährlich einen umfassenden länderspezifischen Bericht auszuarbeiten, in dem nicht nur die Lage der durch das APS+ begünstigten Länder eingehend dargelegt wird, sondern auch die von der Kommission getroffenen Maßnahmen aufgeführt werden;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

[1] ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

[2] ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 50.

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