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30.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 147/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/836 DES RATES
vom 30. Mai 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 20. September 2016 die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen. |
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(2) |
Angesichts der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da’esh) und Al-Qaida sowie mit ihnen verbundene natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sollten zwei weitere Personen und eine weitere Gruppe in die Listen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen werden. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. COLONNA
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter der Überschrift „A. In Artikel 3 genannte natürliche Personen“ werden folgende Einträge angefügt:
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2. |
Unter der Überschrift „B. In Artikel 3 genannte juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ wird folgender Eintrag angefügt:
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