31990R1863

Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 der Kommission vom 29. Juni 1990 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG

Amtsblatt Nr. L 170 vom 03/07/1990 S. 0023 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0019
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0019


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1863/90 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 1990

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 beteiligt sich die Gemeinschaft speziell an der Finanzierung bestimmter Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Besoldung von zusätzlichem Personal, für die Ausbildung des Personals der in Anwendung der betreffenden Regelung tätigen Stellen sowie für die Anschaffung der erforderlichen Geräte zur Informatisierung und Büroautomatisierung. Im Rahmen der Durchführungsbestimmungen sind einige der Ausgaben, für die ein Gemeinschaftszuschuß gewährt werden kann, zu präzisieren, um eine einheitliche Anwendung der Regelung zu gewährleisten.

Ferner sind die Methoden für die Erstellung der Schätzungen und der Abrechnungen der tatsächlichen Ausgaben sowie der Zeitplan für die Mitteilungen an die Kommission festzulegen.

Schließlich ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die Belege während eines bestimmten Zeitraums aufbewahren müssen, um der Kommission die Kontrolle der von der Gemeinschaft finanzierten besonderen Ausgaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 zu ermöglichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Finanzierungssystems der von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 getätigten Mehrausgaben festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Gehälter gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 umfassen die überwiesenen Beträge, einschließlich der Familienzulagen und anderen Zulagen sowie der Pflichtbeiträge zu den einzelstaatlichen Systemen der sozialen Sicherheit und Versorgung, mit Ausnahme der Steuern und Fiskalabgaben.

(2) Die Reisekosten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 umfassen die bei den Dienstreisen anfallenden Beförderungskosten für die Bediensteten, die Unterbringungskosten und die gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften und/oder Gebräuchen gezahlten Tagegelder.

(3) Die Ausbildungskosten im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 umfassen alle tatsächlichen Ausgaben aufgrund der Veranstaltung von Kursen und Seminaren, einschließlich der Honorare für die mit den Bildungsmaßnahmen beauftragten Personen, der Reisekosten der daran teilnehmenden Bediensteten sowie der Kosten der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen.

(4) Geräte zur Informatisierung und Büroautomatisierung im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 sind alle Geräte zur Informatisierung, einschließlich der Software, und Telekommunikationsanlagen wie Fernkopierer und Fernschreiber, jedoch mit Ausnahme gewöhnlicher Bürogeräte und -möbel; die Ausgaben umfassen auch die Kosten für den Einbau der Geräte.

(5) Zur Bestimmung der Gemeinschaftsbeteiligung an den Ausgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 geben die Mitgliedstaaten die Berechnungsmethode und die angewandten Grundbeträge an.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 15. Juni ihre detaillierten Vorausschätzungen für die Ausgaben in Anwendung der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 für das betreffende Kalenderjahr mit.

Diese Schätzung muß anhand der Tabelle im Anhang vorgenommen werden.

(2) Innerhalb von dreissig Tagen ab Eingang der in Absatz 1 genannten Vorausschätzungen prüft die Kommission diese Meldungen und zahlt dem Mitgliedstaat auf der Grundlage dieser Angaben einen Vorschuß.

Gegebenenfalls teilt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten mit, daß bestimmte Ausgaben nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.

(3) Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres legt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Abrechnung über die im Vorjahr getätigten Ausgaben vor.

Diese Abrechnung muß anhand der Tabelle im Anhang erstellt werden.

(4) Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Abrechnung über die Ausgaben trifft die Kommission eine Entscheidung über den Betrag in Höhe der Ausgaben, die von der Gemeinschaft übernommen werden; dieser Betrag wird dem Mitgliedstaat unter Abzug der in Absatz 2 genannten Vorschüsse gezahlt.

(5) Für die Ausgaben des Jahres 1990 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Schätzung gemäß Absatz 1 vor dem 15. Oktober 1990.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten bewahren alle Zahlungsunterlagen sowie alle Belege für die Ausgaben in Anwendung der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach dem betreffenden Haushaltsjahr auf.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 18.

ANHANG

JÄHRLICHE SCHÄTZUNG/MELDUNG (1) DER ERFORDERLICHEN AUSGABEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER MIT DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 4045/89 EINGEFÜHRTEN MASSNAHME

JAHR 19 . .

BETRAEGE IN LANDESWÄHRUNG

1. Besoldung des Personals (Artikel 13)

1.1. GEHÄLTER:

Anzahl zusätzlicher Bediensteter gegenüber dem 31. Dezember 1989:

................

Gesamtausgaben in Landeswährung:

Gesamtausgabe = ................ (2)

oder

................................ (Pauschalbetrag) (3) × ........ (Anzahl Bediensteter)

= ................

1.2. REISEKOSTEN:

Anzahl Bediensteter: ................

Gesamtausgaben in Landeswährung:

Gesamtausgabe = ................ (2)

oder

................................ (Pauschalbetrag) (3) × ........ (Anzahl Bediensteter)

= ................

1.3. BESOLDUNG:

................ (1.1 insgesamt) + .............. (1.2 insgesamt) =

Gesamtausgabe: ................

Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von .... % bis zu ........

GEMEINSCHAFTSBETEILIGUNG:

2. Ausbildungsausgaben (Artikel 14)

1.2.3.4.5 // // // // // // Art der Maßnahme // Zeitpunkt // Ort // Teilnehmerzahl // Ausgaben // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // Insgesamt:

// // // // // // Gesamtausgaben:

Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von .... % bis zu ........

GEMEINSCHAFTSBETEILIGUNG:

3. Ankauf von Geräten (Artikel 15)

1.2.3.4.5 // // // // // // Vorgesehene Geräteart // Bestimmt für // Preis je Einheit // Anzahl // Ausgabe // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // 1,4.5 // Insgesamt:

// // // Gesamtausgaben:

Gemeinschaftsausgabe in Höhe von .... % bis zu ........

GEMEINSCHAFTSBETEILIGUNG:

BANK ODER POSTGIROKONTO:

ES WIRD BESTÄTIGT, DASS

die Ausgaben, für die eine Gemeinschaftsbeteiligung beantragt wird, zwischen dem 1. Januar 19 . . und dem 31. Dezember 19 . . unter den Bedingungen der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 getätigt wurden/werden (1); es sich um Mehrausgaben handelt, die sich aus der Herabsetzung der Berechnungsschwelle für die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen oder der Aufbringung von Mitteln für die Verbesserung der Kontrollen ergeben.

(Stempel und Unterschrift

der zuständigen Behörde)

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Die Belege müssen im Anhang beigefügt sein.

(3) Die Berechnungsmethode und die angewandten Grundbeträge sind im Anhang anzugeben.

(1) Nichtzutreffendes streichen.